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VfGBbg 54/12•VerfG Potsdam, 2014-12-12, VfGBbg 54/12
Entscheidungsdatum: 2014-12-12
Aktenzeichen: VfGBbg 54/12
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 124, § 124a und § 140 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsbegleitgesetz – HBeglG 2012) vom 19. Dezember 2011 (GVBl I Nr. 35). Die genannten Vorschriften betreffen die öffentlichen Finanzierungzuschüsse für die Träger von Ersatzschulen im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG. Danach sind Ersatzschulen alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind.
I.
Bis zum 31. Dezember 2011 war der öffentliche Finanzierungszuschuss für die Ersatzschulen in § 124 BbgSchulG wie folgt geregelt:
§ 124 Finanzhilfe
(1) Die Träger von Ersatzschulen haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Sie erhalten Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die vom Land den Trägern von Ersatzschulen zu gewährenden Zuschüsse betragen 94 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen öffentlichen Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(3) Ersatzschulen, bei beruflichen Ersatzschulen genehmigte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, erhalten erstmalig drei Jahre nach der Eröffnung Zuschüsse. Ersatzschulen, für die vom für Schule zuständigen Ministerium ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird, können Zuschüsse gemäß Absatz 2 bereits vom Zeitpunkt der Eröffnung oder Umstellung an gewährt werden. Abweichend von der Wartefrist werden bereits nach zwei Jahren Zuschüsse gewährt, wenn der Schulträger im Land Brandenburg bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule, bei beruflichen Schulen einer Schule gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d, erhält und das für Schule zuständige Ministerium den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält.
(4) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Schulen, die mit einem Wohnheim oder Internat verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Raumbeschaffung außer Betracht.
(5) Abweichend von Absatz 2 betragen die Zuschüsse für die Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ und für schwer Mehrfachbehinderte sowie für schwer Mehrfachbehinderte in beruflichen Ersatzschulen 115 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten.
(6) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können über die Zuschüsse zur Schulraumbeschaffung gemäß Absatz 2 Satz 2 hinaus weitere Zuschüsse für notwendige bauliche Investitionen gewährt werden, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse von dem für Schule zuständigen Ministerium festgestellt wird. Dieses öffentliche Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein entsprechendes Angebot von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushalts und unter Beachtung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen gewährt.
(7) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können weitere Zuschüsse für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährt werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen stellt das Land Zuschüsse für Lernmittel wie für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung. Die Zuschüsse erfolgen nach denselben Grund-sätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten.
(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
die Datengrundlagen für die Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
das Verfahren zur Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule und
den Wertausgleich für den Fall, dass gemäß Absatz 6 geförderte Schulgebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden.
Mit dem HBeglG 2012 ist § 124 BbgSchulG neu gefasst und § 124a BbgSchulG eingefügt worden. Die Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
| § 124
| Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebskostenzuschusses |
|---|
(1) Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, erhalten einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Der Betriebskostenzuschuss wird für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personalkosten und Sachkosten gewährt.
(2) Für Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, wird ein Betriebskostenzuschuss erstmalig drei Jahre nach der Eröffnung gewährt. Diese Wartefrist wird um ein Jahr verkürzt, wenn der Schulträger im Land Brandenburg bereits einen Betriebskostenzuschuss für eine staatlich anerkannte Ersatzschule erhält und das für Schule zuständige Ministerium den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält. Bei beruflichen Ersatzschulen bezieht sich die Wartefrist jeweils auf genehmigte Bildungsgänge, Berufe und Fachrichtungen. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform wird der Betriebskostenzuschuss vom Zeitpunkt der Übernahme oder der Schulformänderung an gewährt, wenn der Träger die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, und für die Ersatzschule bereits ein Betriebskostenzuschuss gezahlt wurde.
| § 124a
| Ermittlung des Betriebskostenzuschusses |
|---|
(1) Der Betriebskostenzuschuss wird auf Basis eines jährlichen Pauschalbetrags für jede Schülerin und jeden Schüler bezogen auf die jeweils besuchte Schulform ermittelt (Schülerausgabensatz). Umfassen Schulformen mehrere Schulstufen, wird für jede Schulstufe ein gesonderter Schülerausgabensatz ermittelt. Bei den beruflichen Schulen tritt an die Stelle der Schulform der Bildungsgang, der Beruf oder die Fachrichtung.
(2) Der Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel
| Z = P ** | L S | ** a * b | | --- | --- | --- |
ermittelt. Dabei stellt dar:
„Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr,
„P“ die jährlichen Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal,
„L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler gemäß Absatz 4,
„a“ den Zuschlagsfaktor für Sachkosten und
„b“ den Zuschussfaktor.
(3) Die Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform entsprechen den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Dabei werden die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Es werden festgelegt:
für die Grundschule, die Oberschule und die Gesamtschule in der Sekundarstufe I die Entgeltgruppe 11 und
für das Gymnasium, die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen, das berufliche Gymnasium, die Förderschule und die berufliche Schule die Entgeltgruppe 13.
Für Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden die Personaldurchschnittskosten auf der Grundlage einer Gewichtung der Arbeitgeberkosten zu den Entgeltgruppen 9 und 13 im Verhältnis 1:3 ermittelt. Die für das sonstige Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 3 anfallenden Personalkosten werden in Form eines Zuschlags berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler wird nach der Formel
| L S | U K | | | --- | --- | --- | | U L | *** | S K |
ermittelt. Dabei stellt dar:
„U/K“ die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform,
„U/L“ die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform und
„S/K“ die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform (Richtwert).
Die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform ergibt sich aus den jeweils geltenden Kontingent- oder Wochenstundentafeln und einem Stundenanteil aus den Zuschlägen für Differenzierung und Vertretung. Diese Zuschläge werden nach Schulformen unterschiedlich gewährt. Die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform entspricht der durch die Arbeitszeitverordnung des Landes festgelegten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden werden berücksichtigt, indem die ermittelte Zahl um 6 Prozent reduziert wird. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform entspricht dem gemäß § 103 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft festgelegten Richtwert für die Klassenfrequenz. Bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für die gymnasiale Oberstufe sowie bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird die Zahl der Lehrerstellen je Schüler unter Berücksichtigung der für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft vorgesehenen Ausstattung bestimmt.
(5) Der Zuschlagsfaktor für Sachkosten wird auf 1,25 festgelegt.
(6) Der Zuschussfaktor wird auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird der Zuschussfaktor auf 1,0 festgelegt.
(7) Soweit Schulen in öffentlicher Trägerschaft eine zusätzliche personelle Ausstattung für besondere schulische Angebote erhalten, können Ersatzschulen für entsprechende Angebote zusätzliche Zuschüsse gewährt werden. Der Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft wird bei der Bezuschussung entsprechender Ersatzschulen berücksichtigt. Für dieses Personal ist die Entgeltgruppe 9 maßgeblich.
(8) Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses sowie über die Verwendungsnachweisprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu
der Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,
der Ermittlung der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe einschließlich der Festsetzung der Entwicklungsstufe,
der Ermittlung der Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform,
der Höhe der Zuschläge gemäß Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3,
der Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen je Schüler gemäß Absatz 4 Satz 8 und
der Höhe der zusätzlichen Bezuschussung gemäß Absatz 7 Satz 1.
Zugleich ist § 140 BbgSchulG neu gefasst worden. Er lautet nunmehr:
| § 140
| Übergangsregelungen für die Gewährung des Betriebskostenzuschusses |
|---|
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung und das Verfahren zur Ermittlung des Betriebskostenzuschusses gemäß den §§ 124 und 124a findet erstmalig zum Schuljahr 2012/2013 Anwendung. Der öffentliche Finanzierungszuschuss für das Schuljahr 2011/2012 wird auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage gewährt.
(2) Zusätzlich zu dem Betriebskostenzuschuss gemäß den §§ 124 und 124a wird der Schülerausgabensatz je Schülerin und Schüler gemäß § 124a Absatz 2 erhöht:
a. für Grundschulen, die Primarstufe an Gesamtschulen, die Berufsschule nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und die Fachschule Soziales (Teilzeit) um 300 Euro,
b. für die Sekundarstufe I an Oberschulen um 450 Euro,
c. für die Berufsfachschule Soziales um 700 Euro und
d. für den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule (Vollzeit) um 900 Euro;
a. für Grundschulen, die Primarstufe an Gesamtschulen, die Berufsschule nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und die Fachschule Soziales (Teilzeit) um 150 Euro,
b. für die Sekundarstufe I an Oberschulen um 225 Euro,
c. für die Berufsfachschule Soziales um 350 Euro und
d. für den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule (Vollzeit) um 450 Euro.
| Die § 124, § 124a und § 140 BbgSchulG sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten (Art. 4 HBeglG 2012). |
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| II. |
|---|
| Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein, der in C. eine Schule nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik betreibt. Mit seiner am 23. August 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung der Art. 30 Abs. 6, 12 und 75 ff Verfassung des Landes Brandenburg (LV). |
|---|
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die angegriffenen Vorschriften verletzten ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung könne ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung habe. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen beträfen alle Ersatzschulträger im Land Brandenburg. Schließlich sei es ihm auch im Hinblick auf die Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht zumutbar, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, die Änderung des Schulgesetzes verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Landesverfassung:
Der Gesetzgeber habe die Anforderungen verkannt, die sich aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz ergeben. Gerade im Bereich des Schulrechts habe der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Fragen der Privatschulfinanzierung hätten für das Grundrecht der Schulträger existentielle Bedeutung und bedürften daher einer parlamentsgesetzlichen Antwort. Dem werde § 124a BbgSchulG nicht gerecht. Die Regelung enthalte eine Vielzahl von unbekannten Größen, die nur zum Teil vom Gesetzgeber festgelegt worden seien, im Übrigen aber durch das zuständige Ministerium bestimmt würden. Zudem sei der begünstigte Schulträger nur schwerlich in der Lage, das Rechenwerk des § 124a BbgSchulG nachzuvollziehen. Er könne nur unter Schwierigkeiten ermitteln, welche Finanzhilfen er konkret zu erwarten habe. Deshalb verstoße die Regelung zugleich gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Die angegriffenen Vorschriften verstießen ferner gegen Art. 30 Abs. 6 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Diese Bestimmung gehe über Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) hinaus und schaffe einen eigenständigen Prüfungsrahmen. Während sich dem Grundgesetz kein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe entnehmen lasse, schreibe die Landesverfassung dem Gesetzgeber vor, dass er seiner Schutz- und Förderpflicht durch die Gewährung finanzieller Zuschüsse nachkommen müsse. Allerdings genüge der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht schon dann, wenn er überhaupt irgendeinen Finanzierungszuschuss gewähre. Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV werde vielmehr nur dann entsprochen, wenn der Zuschuss mindestens das finanzielle Existenzminimum der freien Schulträger gewährleiste. Da die erforderlichen Kosten des Schulbetriebs schon angesichts des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht in vollem Umfang durch Schulgelder gedeckt werden könnten, schulde das Land nach Art. 30 Abs. 6 LV einen dies berücksichtigenden finanziellen Ausgleich. Zwar komme dem Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu; solle die Privatschulfreiheit nicht ins Leere laufen, müsse der Ausgleich aber so bemessen sein, dass der Schulträger trotz des Sonderungsverbotes in der Lage sei, von dem ihm zugewiesenen Grundrecht Gebrauch zu machen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei damit durch die Pflicht zur Gewährung eines Grundförderungsbetrages begrenzt, ohne den die Existenz privater Ersatzschulen gefährdet wäre. Die Mindestförderung müsse deshalb den Schülerkosten an staatlichen Schulen abzüglich eines zulässigen Eigenbetrags entsprechen. Diesem Erfordernis werde nicht entsprochen. Aus dem Bildungsfinanzbericht 2011 gehe hervor, dass die Flächenländer (Ost) im Jahr 2008 für einen Schüler an öffentlichen Schulen durchschnittlich 5.500 Euro ausgegeben hätten. Die sich nach § 124, § 124a BbgSchulG ergebenden Zuschüsse lägen deutlich unter diesem Betrag. So beliefen sich etwa die Schülerausgabensätze für Grundschulen auf 3.200 Euro und für die Sekundarstufe I am Gymnasium auf 4.182 Euro.
Durch die mit der Gesetzesänderung verbundenen Kürzungen werde der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution gefährdet, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Handlungspflicht des Staates auslöse. Dabei bestimme der im jeweiligen Bundesland anzutreffende „Bestand“, wann staatlichen Handlungspflichten zuwidergehandelt werde. In strukturschwachen und teilweise bevölkerungsarmen Ländern müsse dies anders beurteilt werden als in Stadtstaaten oder bevölkerungsreichen Flächenländern. Der Landesgesetzgeber sei insoweit verpflichtet, das Ersatzschulwesen als solches im sozialen und gesellschaftlichen Raum lebensfähig zu erhalten. Auch und gerade in Brandenburg sei das Ersatzschulwesen durch eine nicht zu übersehende Bildungsvielfalt geprägt. Gerade weil aber die Schulvielfalt die Privatschulfreiheiten des Grundgesetzes und der Landesverfassung präge, sei der Bestand des Ersatzschulwesens in einem Bundesland schon dann gefährdet, wenn diese Vielfalt in organisatorischer wie örtlicher Hinsicht in Mitleidenschaft gezogen werde. Deshalb könne nicht entscheidend sein, ob die Zahl der Ersatzschulen und ihrer Schüler zugenommen habe; wenn es um den „Bestand“ des Ersatzschulwesens gehe, müsse vielmehr stets auch die räumliche Verteilung der Ersatzschulen im Flächenstaat in den Blick genommen werden. Es sei nicht mit der Landesverfassung vereinbar, wenn die Ersatzschulen zwar im berlinnahen Raum überlebten, in strukturschwachen Regionen aber in Mitleidenschaft gerieten. Von einer solchen Entwicklung sei aber auszugehen. Auch für ihn – den Beschwerdeführer – hätten die geänderten Vorschriften erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Er müsse damit rechnen, dass sich die ihm gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2014/2015 um rund 103.000 Euro pro Schuljahr reduzieren. Er sehe keine Möglichkeiten, die drohenden Einbußen aufzufangen. Eine Erhöhung des Schulgeldes scheide aus, da etwa 15% - 18% der Eltern Geringverdiener oder ALG-II-Empfänger seien.
Verfassungswidrig sei zudem, dass der Gesetzgeber Haushaltszwänge nur gegenüber freien Schulträgern, nicht aber gegenüber staatlichen Schulen geltend mache. Die Änderung der § 124, § 124a BbgSchulG stelle eine gezielte Schlechterstellung der freien Schulen dar. Der Zwang zur Haushaltskonsolidierung werde nur ihnen, nicht aber den Schulen in öffentlicher Trägerschaft entgegen gehalten. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es sei unzulässig, wenn notwendige Kürzungen allein im Bereich freier Schulen vorgenommen würden, ohne dass es zugleich zu Veränderungen bei den staatlichen Schulen komme.
Die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen missachteten ferner die rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes. Durch die Förderung sei bei den Schulen in freier Trägerschaft ein Vertrauenstatbestand entstanden. Im Hinblick auf das bisherige Fördersystem seien Verträge mit Lehrern und anderem Personal getroffen, Kreditverträge geschlossen und Investitionen vorgenommen worden. Für ihn bestünden Bindungen vor allem durch den bis 2038 geschlossenen Pachtvertrag sowie durch die seit mehr als 15 Jahren bestehenden Arbeitsverträge. Kürzungen seien daher allenfalls nach angemessener Übergangsfrist möglich. Die vorliegend eingeräumte Übergangsfrist von zwei Jahren sei nicht ausreichend gewesen, um sich betriebswirtschaftlich auf die veränderten Rahmenbedingungen einzustellen.
Die Gesetzesänderung verstoße auch gegen das Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Damit solle eine der deutschen Schultradition widersprechende Herausbildung von Eliteschulen für Besserverdienende nach angelsächsischem Vorbild („Standes- oder Plutokratenschulen“) vermieden werden. Bei der Beurteilung, bis zu welcher Höhe das Schulgeld noch als sozial verträglich bewertet werden könne, müsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Brandenburg abgestellt werden. Der Gesetzgeber habe sich hiermit ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der Frage, bis zu welchem Betrag das Schulgeld noch den Anforderungen des Sonderungsverbotes entspreche.
Auch über die Frage des zulässigen Schulgeldes hinaus seien prozedurale Anforderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht beachtet worden. Der Gesetzgeber sei – ähnlich dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot - gehalten gewesen, in eine echte Abwägungsentscheidung einzutreten, dabei die von seinen Kürzungsabsichten betroffenen Belange zutreffend und vollständig zu ermitteln und anschließend eine nachvollziehbare Gestaltungsentscheidung zu treffen. Zwar räumten Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 30 Abs. 6 LV dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, diesen müsse er aber ordnungsgemäß wahrnehmen. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, der Gesetzgeber schulde allein ein verfassungsmäßiges Gesetz. Ob und inwieweit der Schutz anderer in der Verfassung anerkannter Rechtsgüter unter Beachtung des Übermaßverbotes bei der Einschränkung von Grundrechten beachtet worden sei, lasse sich nur feststellen, wenn der Gesetzgeber die von ihm vorgenommene Abwägung zwischen konfligierenden Rechtsgütern tatsächlich darlegen müsse. Nur so könne der Nachweis ausreichender Sachverhaltsermittlung und Abwägung erbracht werden. Die Lockerung gerichtlicher Kon-trollintensität sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Gesetzgebungsverfahren sorgfältig vorbereitet und transparent durchgeführt worden sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich der allgemeine Grundsatz, dass immer dort, wo im finanziellen Zusammenhang quantifizierbare Vorgaben im Grundgesetz nicht enthalten seien, die Schutz- und Ausgleichsfunktion der Grundrechte durch prozedurale Anforderungen aktiviert werden müsse. Nur dadurch werde verhindert, dass das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 6 LV leerlaufe.
An diese Maßgaben habe sich der Gesetzgeber vorliegend nicht gehalten. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens belege, dass eine vorurteilsfreie Befassung des Gesetzgebers nicht stattgefunden habe. Um die Vielfalt des Ersatzschulwesens nicht zu gefährden, hätte sich der Gesetzgeber zunächst einen Überblick über die Bildungslandschaft in Brandenburg verschaffen und ermitteln müssen, wie sich seine Absichten auf die Ersatzschulen auswirken. Die tatsächlichen Folgen für die Schulen hätten im Gesetzgebungsverfahren aber keine Rolle gespielt. Auch zu der Frage, welche Möglichkeiten den Schulträgern zur Verfügung stünden, um die Kürzungsfolgen aufzufangen oder abzufedern, schweige der Gesetzentwurf. Angesichts der drastischen Folgen der Gesetzesänderung hätte sich eine Auseinandersetzung mit den genannten Gesichtspunkten aufdrängen müssen. Der Gesetzentwurf begnüge sich demgegenüber damit, eine Prognosebefugnis des Gesetzgebers zu reklamieren, ohne die Prognosegrundlagen zu benennen. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, wie und warum die Kürzungen gerade so und nicht anders erfolgten.
III.
| Die Landesregierung hält bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde für zweifelhaft. Dem Beschwerdeführer fehle die Beschwerdebefugnis, da er durch die angegriffenen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen sei. Eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit könnten erst die notwendigen Vollzugsakte der gesetzlichen Bestimmungen, etwa die jährlichen Bewilligungsbescheide, bewirken. Der Beschwerdeführer müsse daher zunächst den hiergegen eröffneten verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg ausschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben könne. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, da der Beschwerdeführer in keinem durch die Landesverfassung verbürgten Grundrecht verletzt werde.
| B. |
|---|
| Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die von dem Beschwerdeführer erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde – insbesondere unter den Gesichtspunkten der unmittelbaren Betroffenheit und des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. hierzu Beschlüsse vom 20. Juni 2014 – VfGBbg 50/13 und 51/13 –, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de) zulässig ist. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
| Das Verfassungsgericht hat mit Urteil heutigen Datums in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 31/12 festgestellt, dass die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen mit der Landesverfassung vereinbar sind. Damit erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als unbegründet. Diesbezüglich stellen sich im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Rechtsfragen, die über den Prüfungsrahmen der abstrakten Normenkontrolle hinausgehen. Dies gilt auch für Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV, wonach die Träger freier Schulen Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss haben. Im heutigen Urteil hat das Verfassungsgericht dargelegt, dass diese Bestimmung dem einzelnen Schulträger keinen subjektiv-rechtlichen Leistungsanspruch in konkreter Höhe vermittelt (vgl. S. 38 ff UA). Der Grundrechtsschutz der Schulträger ist vielmehr darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber seine auf die Institution Ersatzschulwesen bezogene Schutz- und Förderpflicht beachtet. Eine – mit der Verfassungsbeschwerde rügbare – Verletzung der Einstandspflicht für das Ersatzschulwesen ist mit den verfahrensgegenständlichen Finanzierungsregelungen aber nicht verbunden. Dies ergibt sich aus den weiteren Darlegungen des Urteils im Normenkontrollverfahren, auf die hier verwiesen werden kann. |
|---|
C.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.
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