VerfG Potsdam, 2016-09-09, 98/15

98/15Übriges Gericht09.09.2016

Regest

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Rechtsweg ausgeschöpft wurde.

Gesamter Gesetzestext

VerfG Potsdam — 2016-09-09 — 98/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-09

Aktenzeichen: 98/15

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Rechtsweg ausgeschöpft wurde.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit ihren Schreiben vom 8. März 2016 und vom 19. April 2016 nicht ausgeräumt hat.

Es bleibt dabei, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Weder ist erkennbar, ob der Rechtsweg gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erschöpft wurde, noch ist die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin hinlänglich dargetan.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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