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OVG 2 N 96.10•OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2012-01-31, OVG 2 N 96.10
OVG 2 N 96.10Verwaltungsgericht / 2. Abteilung31.01.2012
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: OVG 2 N 96.10
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm und der Beigeladenen zu 2. am 16. August 2010, der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. am 19. August 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblichen Ausführungen des Klägers nicht gegeben.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 18. August 2011 - OVG 2 N 36.10 -, BA S. 3).
Hieran gemessen zeigt der Kläger einen Fehler in der Beweiswürdigung nicht auf. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht sei der Beziehung nicht mit der gebotenen Objektivität entgegengetreten, was sich insbesondere darin zeige, dass es den zahlreichen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos praktisch keine Beweiskraft beimesse, greift er bei diesem auf S. 20 des Urteilsabdrucks angesprochenen Aspekt lediglich ein einzelnes Element der Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts heraus, dem angesichts der Vielzahl der herangezogenen Gesichtspunkte offensichtlich für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass allein der Umstand, dass es zu einer weiteren Besuchsreise der Beigeladenen zu 2. Anfang des Jahres 2010 gekommen sei, angesichts der dargestellten gravierenden Auffälligkeiten in den Angaben der Eheleute, ihrem übrigen Verhalten und ihres Altersunterschiedes keine von der Annahme einer Scheinehe abweichende Bewertung rechtfertige. Auch aus den während der Reise entstandenen Fotos, soweit diese die Eheleute im Bett oder auf einem Sofa zeigten, lasse sich angesichts der übrigen Umstände nicht ableiten, diese beabsichtigten tatsächlich, in Deutschland eine eheliche Gemeinschaft herzustellen und dauerhaft zusammen zu leben. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Reise der Beigeladenen zu 2. und die vorgelegten Fotos zu Unrecht als „verfahrensangepasst“ angesehen, benennt der Kläger keinen Fehler in der Beweiswürdigung. Denn es stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässige Erwägung dar, wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der durchgeführten Reise, die nach den Feststellungen des Gerichts erst nach seiner Bitte um die Vorlage von Nachweisen für die von der Beigeladenen zu 2. zuvor ihm gegenüber angekündigte Reise gebucht worden war, und der vorgelegten Fotos zu der Auffassung gelangt, diese wirkten dem Verfahren angepasst. Ebenso wenig ist ein Fehler in der Beweiswürdigung mit dem Hinweis darauf dargetan, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf 24 Seiten begründet hat.
Die Rüge einer Gehörsverletzung erfordert im Übrigen die substanziierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und in wie weit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Auch dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Mit dem Hinweis darauf, dass die persönliche Anhörung eines Klägers, der sich dem Vorwurf der Scheinehe ausgesetzt sehe, sachdienlich sein könne, zeigt der Kläger nicht auf, was er konkret in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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