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13 WF 51/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-03-13, 13 WF 51/19
13 WF 51/19Obergericht13.03.2019
Das Ermessen zur Aussetzung einer streitigen Familiensache wegen einer Aufrechnung mit einer anderweitig rechtshängigen Forderung hat das Titulierungsinteresse des Antragstellers ebenso zu umfassen, wie die sich aufdrängende Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 302 ZPO, das den Belangen beider Beteiligten ohne Weiteres gerecht werden könnte (vgl. OLG Schleswig, MDR 2006, 707).
Entscheidungsdatum: 2019-03-13
Aktenzeichen: 13 WF 51/19
Dokumenttyp: Beschluss
Das Ermessen zur Aussetzung einer streitigen Familiensache wegen einer Aufrechnung mit einer anderweitig rechtshängigen Forderung hat das Titulierungsinteresse des Antragstellers ebenso zu umfassen, wie die sich aufdrängende Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 302 ZPO, das den Belangen beider Beteiligten ohne Weiteres gerecht werden könnte (vgl. OLG Schleswig, MDR 2006, 707).
Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30.01.2019 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch wegen Handwerkerforderungen erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 21 FamFG i.V.m. § 249 ZPO ausgesetzt bis zur Entscheidung des Senats über eine Ehewohnungssache gerichtet auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 BGB bis zur Scheidung. Dort seien die Handwerkerforderungen im Rahmen einer Billigkeitsprüfung geltend gemacht und damit vorgreiflich.
Sie hat in der Sache Erfolg.
Die Aufrechnung in der streitigen Familiensache mit Ausgleichsforderungen der Antragsgegnerin wegen Handwerkerforderungen, die zugleich Gegenstand in der Ehewohnungssache sind, birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen und eröffnet als insoweit in Betracht kommender Aussetzungsgrund ein Aussetzungsermessen nach § 148 ZPO. Dieses hat das Amtsgericht fehlerhaft ausgeübt, indem es das - von ihm nicht thematisierte – Titulierungsinteresse des Antragstellers gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ebenso wie die sich aufdrängende Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 302 ZPO, das den Belangen beider Beteiligten ohne Weiteres gerecht werden könnte (vgl. OLG Schleswig, MDR 2006, 707).
Einer Entscheidung über die Kosten der Beschwerde bedarf es nicht, denn diese sind Teil der Kosten des Rechtsstreits und unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ff. ZPO von der in der Sache unterlegenen Partei zu tragen (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 148 Rn. 18).
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KV-FamGKG)
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