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2 Ss 47/19, (2) 53 Ss 137/19 (47/19)•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-11-21, 2 Ss 47/19, (2) 53 Ss 137/19 (47/19)
2 Ss 47/19, (2) 53 Ss 137/19 (47/19)Obergericht / II. Strafkammer21.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-21
Aktenzeichen: 2 Ss 47/19, (2) 53 Ss 137/19 (47/19)
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1121.2SS47.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2019 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 13. Februar 2019 wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hiergegen hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 10. Juli 2019 als unbegründet verworfen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt wie vom Senat erkannt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die nach der zulässigen Berufungsbeschränkung allein zu treffende Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch der auf die Sachrüge veranlassten Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht standhält.
"(...) a)
Die Berufungskammer hat die „erheblichen, auch einschlägigen Vorstrafen" des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt und ausgeführt, dass aufgrund der verlesenen Übersetzungen der Urteile des Amtsgerichts Warschau und des Amtsgerichts Ciezyn davon auszugehen sei, dass jedenfalls die Taten, die den p… Vorverurteilungen zu 8 und 11 zu Grunde liegen, bezüglich des Handelns mit gestohlenen Waren vorsätzlich begangen wurden.
Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB können rechtskräftige ausländische Vorstrafen nur berücksichtigt werden, wenn die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre (BGH Beschluss vom 14.02.2017 - 2 StR 569/16).
Die durch die Berufungskammer insoweit getroffenen Feststellungen ermöglichen jedoch keine Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob sämtliche der durch die Berufungskammer berücksichtigten Vorstrafen auch nach deutschem Recht strafbar wären. Zum einen wird der wesentliche Inhalt der durch die Berufungskammer in Bezug genommenen Urteile, aufgrund derer die Berufungskammer von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten betreffend der den p… Vorverurteilungen zu 8 und 11 zu Grunde liegenden Taten ausgeht, nicht wiedergegeben. Darüber hinaus lassen einige der von der Berufungskammer berücksichtigten Vorstrafen allein aufgrund der Tatbezeichnung nicht eindeutig erkennen, ob die jeweilige Tat nach deutschem Recht strafbar wäre.
b)
Darüber hinaus hat sich die Berufungskammer insgesamt lediglich auf die summarische Aufzählung der Vorstrafen mittels des Einfügens von Kopien der jeweiligen Strafregisterauszüge beschränkt. Um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Vorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Fragen der Strafzumessung und der Strafaussetzung richtig bewertet worden sind, hätte sich die Berufungskammer zumindest mit den hier maßgeblich zugrunde gelegten Vorverurteilungen und den ihnen zugrunde liegenden Vortaten auseinandersetzen müssen. Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen sind daher in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen. Für eine ausländische Verurteilung kann nichts anderes gelten (OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2015 - 111-1 RVs 205/15-, Rn. 8, juris m.w.N.)."
Dieser zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage kann sich der Senat nicht verschließen. Die insgesamt 54 Seiten umfassenden Urteilsgründe sind mit eingefügten 47 Seiten einkopierter Mitteilungen aus dem p… Strafregister überfrachtet, denen ausreichende Informationen zu den berücksichtigten Vorstrafen nicht zu entnehmen sind. Bei erheblichen, zu Lasten des Angeklagten verwerteten Vorstrafen ist in der Regel die bloße Wiedergabe der Zentralregister-Angaben nicht ausreichend.Eine zumindest kurze Schilderung der den jüngsten Vorbelastungen zu Grunde liegenden Sachverhalte wäre erforderlich gewesen, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Vorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung rechtsfehlerfrei bewertet worden sind (vgl. hierzu Fischer, StPO 66. Aufl. § 46 Rdnr. 38 m.w.N.).
Die strafmildernde Berücksichtigung der "zwischenzeitlich verbüßten Untersuchungshaft" ist ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2013 – 4 StR 303/13), der Angeklagte hierdurch jedoch nicht beschwert.
Nach den Urteilsgründen ist die gegen ihn am 23. Januar 2019 wegen einer Tat vom Februar 2015 vom Amtsgericht Cottbus verhängte Geldstrafe durch Bezahlung vollständig vollstreckt worden, so dass eine Gesamtstrafenbildung diesbezüglich ausscheidet. Ein Härteausgleich kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn in der Erledigung der früheren Strafe tatsächlich eine Härte für den Angeklagten zu sehen ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Zurückführen beider Strafen auf eine (erhöhte) Gesamtfreiheitsstrafe zu einem längeren Freiheitsentzug und damit zu einem höheren Strafübel geführt hätte. Ein Härteausgleich ist insoweit grundsätzlich nicht veranlasst, wenn eine Geldstrafe wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 275/10, juris Rn. 33; Beschluss vom 24. Februar 2011 – 4 StR 488/10, juris Rn. 18; Arnoldi/Rutkowski NStZ 2011, 493, 497).
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken sollen, wobei Vorstrafen in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, wie sie im konkreten Einzelfall für die getroffene Entscheidung Bedeutung haben. Das Einkopieren des Bundeszentralregisterauszugs in die Urteilsgründe mit allen sich daraus ergebenden überflüssigen Details ist dabei ebenso verfehlt, wie die vollständige Wiedergabe von Feststellungen früherer Urteile, soweit es auf deren Einzelheiten nicht ankommen kann und Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe unnötig erschwert werden (vgl. BGH, Urt. v. 18. April 1996 – 1 StR 134/96; Beschl. v. 14. Mai 2013 – 3 StR 101/13; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. September 2008 – 2 Ss 150/08, jeweils zit. nach Juris).
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