OLG Brandenburg 2. Zivilsenat, 2019-04-29, 2 W 8/19

2 W 8/19Obergericht / II. Zivilkammer29.04.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 2. Zivilsenat — 2019-04-29 — 2 W 8/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-29

Aktenzeichen: 2 W 8/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0429.2W8.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 23. Januar 2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. März 2019 (3 O 390/18) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz mit der Begründung, die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10.03.2015 mit dem Aktenzeichen 4 O 55/13 und nachfolgend die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 7 U 74/15 seien rechtswidrig.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.01.2019, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Gegen den am 7.02.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Eingang bei Gericht am 6.03.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Weiter führt er aus, ein Richterprivileg sei dann nicht gegeben, wenn einer Partei durch die betreffende Entscheidung ein erheblicher Schaden entstehe.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.03.2019 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114, Rdnr. 19 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

Soweit der Antragsteller seine Ansprüche auf die angebliche Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung zum Aktenzeichen 4 O 55/13 stützt, kommt - wie bereits das Landgericht Cottbus im angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat - ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Spruchrichterprivilegs nach § 839 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Für eine greifbare Rechtswidrigkeit oder gar Rechtsbeugung bestehen schon nach dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Selbst wenn die Darstellungen des Antragstellers in allen Punkten zuträfen und die Entscheidung des Landgerichts rechtlich falsch wäre, wäre damit nicht zugleich eine strafbare Handlung verbunden, die über § 839 Abs. 2 BGB hinweghelfen würde. Denn nur in diesem Fall käme eine Amtshaftung überhaupt in Betracht. Entscheidend für die Haftungsprivilegierung ist nämlich die Überlegung, dass das von unabhängigen Richtern gesprochene rechtskräftige Urteil, soweit es nicht ausnahmsweise in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt wird, in der rechtsstaatlichen Ordnung endgültig feststellt, was rechtens ist. Mit dieser Rechtskraftwirkung wird es als unverträglich angesehen, wenn jede Entscheidung des Spruchrichters allein schon wegen angeblicher Unrichtigkeit, die den Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht erfüllt, zur Grundlage von Ersatzansprüchen gemacht und damit über die von den Prozessordnungen eingeräumten Rechtsbehelfe hinaus auf dem Weg über das materielle (Haftungs-)Recht zur Nachprüfung durch andere Richter gestellt werden könnte (BeckOGK/Dörr, 1.3.2019, BGB § 839 Rn. 651). Der Eintritt eines Schadens oder die Frage der Vertretbarkeit einer Entscheidung, wie sie außerhalb des Richterprivilegs zu diskutieren sein könnte, bleibt unerheblich.

Im Übrigen hat der Antragsteller zu § 839 Abs. 3 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Soweit - was sich dem Vortrag nicht entnehmen lässt - das Brandenburgische Oberlandesgericht (7 U 74/15) die Berufung für nicht aussichtsreich erachtet hat, spräche dieser Umstand bereits gegen die Annahme einer falschen landgerichtlichen Entscheidung. Soweit die Berufung mangels Zulässigkeit zurückgewiesen wurde, ist § 839 Abs. 3 BGB nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

Prozesskostenhilfe ist daher zu Recht nicht bewilligt worden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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