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3 W 50/13•OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 2019-04-08, 3 W 50/13
3 W 50/13Obergericht / III. Zivilkammer08.04.2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-08
Aktenzeichen: 3 W 50/13
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0408.3W50.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 22. Juli 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 5. Juli 2013 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in die Nachlassakten 24 VI 266/07 zu gewähren.
I.
Der Antragsteller betreibt gewerblich die Erbenermittlung. Er hat unter Beifügung einer Vollmacht des Herrn G… S… aus B… mit Schreiben vom 16. April 2013 die Einsicht in die Akten über den Nachlass der Erblasserin beantragt. Dem Antrag waren Personenstandsurkunden in Ablichtung beigefügt, die die Verwandtschaftsverhältnisse des Vollmachtgebers als Erben nach der Erblasserin nachweisen sollten. Das Nachlassgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe, dass der Vollmachtgeber Erbprätendent der 4. Erbordnung sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 9. Juli 2013 zugestellt worden ist, hat dieser am 22. Juli 2013 – Eingang bei Gericht am 23. Juli 2013 – Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift führt der Antragsteller aus, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Vollmachtgebers G… S… zur Erblasserin durch die vorgelegten Urkunden hinreichend dargelegt sei.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 teilte das Nachlassgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es die Beschwerde als unbegründet ansehe. Die Mutter der Erblasserin heiße J… und nicht wie bezeichnet „J…“. Aufgrund der vorgelegten Personenstandsurkunden sei nur die Verwandtschaft des Auftraggebers bis zu „C…/K…“ E… G…, geboren am 3. Juli 1880, vorverstorben am 1. Januar 1959 nachgewiesen. Von da an fehle der urkundliche Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses über die Urgroßeltern, Großeltern und Eltern zu der Erblasserin väterlicherseits. Daran ändere auch nichts, dass mit dem Schreiben vom 21. Mai 2013 wiederum jene Urkunden eingereicht worden seien, die schon im Antrag beigelegt waren. Mit Schriftsatz vom 9. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zu dieser Verfügung Stellung. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden (§ 63 Abs. 1 FamFG).
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann an dem Verfahren unbeteiligten Personen Akteneinsicht nur gestattet werden, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwillige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Berechtigtes Interesse ist hier das vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (vgl. KG BeckRS 2011, 01793, m.w.N.).
Für die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen verlangt § 357 Abs. 1 FamFG ein rechtliches Interesse. Ein rechtliches Interesse ist enger als ein berechtigtes Interesse. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (vgl. KG, a.a.O., m.w.N.).
Gewerbliche Erbenermittler – wie hier der Antragsteller – haben nach obergerichtlicher Rechtsprechung weder ein eigenes berechtigtes noch ein rechtliches Interesse im vorgenannten Sinn (vgl. KG, a.a.O., m.w.N.). Davon aber ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Erbe im Auftrag einer berechtigten Person die Akteneinsicht begehrt. So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat im Auftrag und in Vollmacht eines möglichen Erben der Erblasserin die Akteneinsicht beantragt. Damit begründet das berufliche Interesse des Erbenermittlers ein hinreichendes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG. Denn damit ist es durch den Auftrag eines Berechtigten – des möglichen Erben – legitimiert (vgl. KG BeckRS 2011, 03422).
Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts sieht der Senat das Verwandtschaftsverhältnis des Vollmachtgebers des Beschwerdeführers zu der Erblasserin als hinreichend glaubhaft gemacht an.
Das Nachlassgericht sieht die Verwandtschaft des Auftraggebers des Beschwerdeführers bis zu J… „C…/K…“ E… G… als nachgewiesen an. Mit den mit Schriftsatz vom 9. August 2013 eingereichten weiteren Unterlagen hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass auch die Erblasserin mit eben jenem K… E… G… verwandt war. Die Eltern der Erblasserin waren ausweislich der Geburtsurkunde Nr. 409 (Bl. 148 Rücks.) M… W… M… und B… A… M…, geborene J…. Eltern des M.. W… M… (geb. 12. März 1900 in C…) waren F… W… J… M…und A… A… M…, geborene G… (vgl. Geburtseintrag 217/1900 – Bl. 149 Rücks.). Die Eltern der A… A… M…, geborene G.. waren wiederum K… E… G… und A…A…G…, geborene K… (vgl. Heiratsurkunde Nr. 339 – Bl. 150 Rücks. - Eltern der Braut A… A… M…., geb. G…; auch Taufurkunde für A… A…. Bl. 151 d.A.).
Zwar wird in der am 18. Oktober 2011 ausgestellten Taufurkunde der Vorname der A… A… G… mit A… A… angegeben. Es mag sich hier aber um einen Übertragungsfehler aus dem Taufregister der Kirchengemeinde handeln, der in einem etwaigen Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins im Wege der Amtsermittlung ausgeräumt werden kann, so dass die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers daran nicht scheitert.
Da das Amtsgericht eine Abhilfeentscheidung durch Verfügung ohne Begründung getroffen hat, wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
Die Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 FamFG hat durch Beschluss zu ergehen, der grundsätzlich einer Begründung bedarf und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Eine unzureichende Abhilfeentscheidung kann – in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG – dazu führen, dass die Sache, ohne dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird, zur erneuten ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückgegeben wird (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 3 Wx 5/12 m. w. Nw.). Im vorliegenden Fall hat der Senat von einer solchen Rückgabe jedoch abgesehen.
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