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VG 3 L 629/18•VG Cottbus 3. Kammer, 2019-02-19, VG 3 L 629/18
VG 3 L 629/18Verwaltungsgericht / 3. Kammer19.02.2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-19
Aktenzeichen: VG 3 L 629/18
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0219.3L629.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Antrag,
den Hund „K...“ an sie herauszugeben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Sie hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes „K...“ aus abgetretenem Recht aus § 28 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 5]) i.V.m. § 23 Nr. 1 lit. g) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S.26) i.V.m. § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach ist eine sichergestellte Sache, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Nach § 28 Abs. 1 S. 3 BbgPolG ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Es kann dahinstehen, ob die zwischen der Antragstellerin und Frau B... geschlossene Abtretungsvereinbarung vom 29. Oktober 2018, mit der „alle Rechte und Pflichten hinsichtlich des Hundes ‚K...‘ gegenüber dem Amtsdirektor des Amtes Döbern-Land“ übertragen wurden, wirksam ist, da Grundvoraussetzung für einen Rechtsübergang die Existenz einer übertragbaren Forderung ist. Besteht die Forderung nicht, geht die Abtretung ins Leere (Lieder, in: Beck’scher Onlinekommentar, BGB, Stand: Januar 2019, § 398 Rn. 106). Vorliegend fehlt es an einer übertragbaren Forderung der Frau B..., da die Herausgabe des Hundes nach § 28 Abs. 1 S. 3 BbgPolG ausgeschlossenn ist, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht weggefallen sind.
Die Sicherstellung des Hundes „K...“ durch Bescheid vom 30. April 2014 erfolgte auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Hs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458). Hiernach kann die zuständige Behörde die Sicherstellung des Tieres anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.
Eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 2 HundehV verlangt entsprechend dem ordnungsbehördlichen Gefahrenbegriff das Vorliegen einer Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die genannten Rechtsgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 –, juris Rn. 35; und vom 26. Februar 1974 – 1 C 31.72 –, juris Rn. 32), wobei angesichts des Wortlauts der Norm („auch in Zukunft“) das prognostische Element eine besondere Betonung erlangt. § 5 Abs. 2 Hs. 1 HundehV schwächt die Voraussetzungen für eine Sicherstellung auf Grundlage der allgemeinen ordnungsbehördlichen Bestimmungen des § 23 Nr. 1 lit. g) OBG i.V.m. § 25 BbgPolG mithin insofern ab, als dass sie keine gegenwärtige Gefahr erfordert, sondern nur eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüter (VG Cottbus, Urteil vom 13. Januar 2017 – 3 K 1079/16 –).
Die hiesige Kammer hat die Sicherstellungsverfügung mit Beschluss vom 12. November 2014 (3 L 138/14), bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 16. April 2015 (OVG 5 S 42.14), und mit Urteil vom 13. Januar 2017 (3 K 1079/16) für rechtmäßig erachtet. Nach den Feststellungen der Kammer, sei der Hund aufgrund von Größe, Gewicht und erkennbarer Indizien für ein abweichendes Beißverhalten sowie insbesondere mangels Zuverlässigkeit der damaligen Halterin, Frau B..., für den Umgang mit dem Hund eine eine schwer einzuschätzende Gefahrenquelle für Leben oder Gesundheit von anderen Tieren oder Menschen aus der Nachbarschaft. Es konnte offenbleiben, ob sich eine Gefahrenlage zusätzlich auch daraus ergebe, dass Frau B... die für die Haltung des Hundes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss und Urteil verwiesen und Bezug genommen.
Die mit dem vorgenannten Urteil vom 13. Januar 2017 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzung für die Sicherstellung vorgelegen haben, muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen und ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 24; Lindner, in: Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 19). Es sind seither auch keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die den von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand dahingehend veränderten, dass sie den nachträglichen Wegfall der anfänglich vorliegenden Voraussetzungen für die Sicherstellung begründeten (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 72; Lindner, in: Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 54). Zu keinem der Gesichtspunkte, auf Grundlage dessen die hiesige Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2017 vom Vorliegen einer Gefahr ausging, hat die Antragstellerin etwas vorgetragen, dass die damalige Würdigung nunmehr in neuem Licht erscheinen lassen könnte. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die die Unzuverlässigkeit der Frau B... zum Halten des Hundes „K...“ widerlegten. Allein der Zeitablauf von zwei (weiteren) Jahren rechtfertigt es nicht, sie nunmehr als zuverlässig anzusehen.
b) Auch hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes „K...“ aus § 28 Abs. 1 S. 2 BbgPolGi.V.m. § 23 Nr. 1 lit. g) OBG aus eigenem Recht. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 BbgPolG kann die sichergestellte Sache an einen anderen, der seine Berechtigung glaubhaft macht, herausgegeben werden, wenn ihre Herausgabe an denjenigen, bei dem sie sichergestellt worden ist, nicht möglich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Die Antragstellerin hat keine Berechtigung an dem Hund „K...“ glaubhaft gemacht. Soweit sie Rechte aus der oben erwähnten Abtretungsvereinbarung geltend macht, regelt diese – unabhängig von ihrer Wirksamkeit – nur die Übertragung der Rechte der Frau B..., die dieser gegenüber dem Amtsdirektor des Amtes Döbern-Land und dem Tierheim „Tierschutzliga e.V.“ zustehen. Die Vereinbarung regelt aber nicht, dass das Eigentum am Hund „K...“ oder ein sonstiges Recht zum Besitz (z.B. ein Leihrecht) auf die Antragstellerin übertragen oder sie Halter des Hundes werden soll. Insoweit fehlt an einer entsprechenden Einigung.
Da die Antragstellerin schon das Vorliegen eines Herausgabeanspruchs dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen, welche Folge die Verwertung des Hundes durch den Antragsgegner in Form einer Übereignung an den Tierschutzverein „Tierschutzliga in Deutschland e.V.“ für einen Herausgabeanspruch hat.
b) Auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Grad glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, warum der Anspruch besonders eilbedürftig ist.
c) Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist schon deshalb abzulehnen, da ein Vorverfahren hier nicht durchgeführt wurde. Im Übrigen ist für einen solchen Antrag im Eilverfahren ohnehin kein Raum.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet. Aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kam eine Minderung dieses Betrages nicht in Betracht.
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