LG Berlin 27. Zivilkammer, 2026-08-04, 27 O 288/26 eV

27 O 288/26 eVKantonsgericht04.08.2026

Regest

1. Die Grenzen der Berichterstattung und zulässiger Kritik sind bei einem Unternehmen, das von staatlichen Stellen vergütet wird und diesen gegenüber mitteilungs-und rechenschaftspflichtig ist, besonders weit gezogen. 2. Eine Berichterstattung, die das betroffene Unternehmen weder namentlich nennt noch zum Gegenstand einer flankierenden Bildberichterstattung erhebt, ist ungeeignet, eine äußerungsrechtlich beachtliche

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 27. Zivilkammer — 27 O 288/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 27 O 288/26 eV

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Grenzen der Berichterstattung und zulässiger Kritik sind bei einem Unternehmen, das von staatlichen Stellen vergütet wird und diesen gegenüber mitteilungs-und rechenschaftspflichtig ist, besonders weit gezogen.

  2. Eine Berichterstattung, die das betroffene Unternehmen weder namentlich nennt noch zum Gegenstand einer flankierenden Bildberichterstattung erhebt, ist ungeeignet, eine äußerungsrechtlich beachtliche

Tenor

  1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Wert von bis 40.000,00 EUR zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin betreibt eine am X von der Polizei sowie Mitarbeitern des Bezirksamtes und des Jobcenters kontrollierte Wohnungslosenunterkunft. Die Antragsgegnerin verlegt den „X“ und verantwortet das journalistische Angebot unter X.

2 Die Antragsgegnerin berichtete am X in einem Artikel mit der Überschrift*„Kontrolle in X Wohnungslosenunterkunft: Fast jeder zweite Leistungsempfänger war nicht da.“* über die bei der Antragstellerin durchgeführte Kontrolle. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.

3 Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin erfolglos auf Unterlassung einzelner Berichterstattungsinhalte abmahnen.

4 Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Berichterstattung verletzte ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht, da der Artikel die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht einhalte. Die Berichterstattung sei zudem in Teilen wahrheitswidrig.

5 Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zur Unterlassung unterschiedlicher Äußerungen zu verurteilen. Wegen der Einzelheiten ihres Unterlassungsantrags wird auf die Antragsschrift (Bl. 2-4 d.A.) Bezug genommen.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

7 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

8 Sie ist der Auffassung, die Berichterstattung sei zulässig. Sie verletze das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

11 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragstellerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK nicht zu.

12 1. Es bedarf dazu im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob dem Unterlassungsantrag der im streitgegenständlichen Artikel nicht namentlich benannten Antragstellerin der Erfolg nicht bereits wegen ihrer fehlenden Erkennbarkeit zu versagen ist (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 09.06.2026 – 27 O 188/26, GRUR-RS 2026, 12225, Rn. 22 f.). Die angegriffene Berichterstattung würde das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin selbst dann nicht verletzen, wenn sie erkennbar wäre.

13 2. Die Beurteilung der von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche richtet sich nicht nach den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung, auch wenn die von der Antragsgegnerin zu verantwortende Berichterstattung über die Antragstellerin teilweise in Verdachtsform gefasst sein sollte. Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ist zukunftsgerichtet, so dass es allein darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung oder Wiederholung der Berichterstattung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zulässig ist oder nicht. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664, Rn. 21 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 10.06.2025 - 27 O 172/25 eV, GRUR-RS 2025, 13035, Rn. 29).

14 Gemessen daran kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung der formalen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung berufen, da sämtliche zum Gegenstand ihres Antrags erhobenen Äußerungen sich entweder als wahre Tatsachenbehauptungen oder als auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende Meinungsäußerungen darstellen:

15 Kern des Unterlassungsgesuchs der Antragstellerin ist die Berichterstattung der Antragsgegnerin, am Tag der Begehung des Wohnheims seien 61 Personen als sozialhilfeberechtigte Nutzer der von ihr betriebenen Wohnungslosenunterkunft gemeldet gewesen (Anträge zu 1 a), 1 c), 1 d), 1 f)), obwohl „bei der Kontrolle fast die Hälfte“ nicht anzutreffen gewesen sei.

16 Die Anzahl der von der Antragsgegnerin berichteten Anmeldungen ist jedoch zutreffend, auch wenn die Antragstellerin hat vortragen lassen, der „Belegungsstand“ habe nur bei 42 Bewohnern gelegen. Denn mit ihren nicht näher substantiierten Ausführungen zum angeblichen „Belegungstand“ hat die Antragstellerin schon nicht hinreichend die Behauptung der Antragstellerin in Abrede gestellt, am X hätten bei der zuständigen Sozialbehörde 61 von der Antragstellerin zu verantwortende Anmeldungen für Personen vorgelegen, denen keine von der Antragstellerin veranlasste Abmeldungen gegenüber standen, obwohl die zuvor gemeldeten Personen die Einrichtung mittlerweile wieder verlassen hatten. Zu genau diesen Abmeldungen aber war die Antragstellerin, die öffentliche Mittel vereinnahmt, zur Meidung einer rechtsgrundlosen und womöglich sogar strafbaren Entgegennahme von Sozialleistungen durch öffentliche Stellen verpflichtet.

17 Hier kommt allerdings hinzu, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Unterlassung einer Berichterstattung begehrt, die mangels Abmeldung zuvor angemeldeter Nutzer eine von der Antragstellerin zu verantwortende Unterlassung zutreffender Angaben über die tatsächliche Nutzeranzahl gegenüber den vergütungspflichtigen Sozialbehörden in den Raum stellt. Damit begehrt die Antragstellerin die Unterlassung der Behauptung einer für sie ehrabträglichen negativen Tatsache. In diesem Falle aber trägt im Unterlassungsprozess der Betroffene eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen der entgegenstehenden positiven Tatsache (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 08.01.2026 – 27 O 411/25, GRUR-RS 2026, 58; Gräbig, GRUR-Prax 2026, 217 m.w.N.). Dieser Darlegungslast ist die Antragstellerin ebenfalls nicht gerecht geworden:

18 Die Antragstellerin hat es trotz Auflage der Kammer unterlassen, unter Vorlage der angeblich an die für die Vergütung der Unterkunftskosten zuständige amtliche Stelle übermittelten An- und Abmeldungen näher zu einer von den Auskünften des zuständigen Sozialstadtrates abweichenden Meldeanzahl zum Zeitpunkt der Kontrolle vorzutragen. Stattdessen hat sie sich damit begnügt, von der Einreichung der Anmeldungen vollständig abzusehen und lediglich vereinzelte - und teilweise sogar dieselben Nutzer betreffende - (Mehrfach-)Abmeldungen an unterschiedliche amtliche Stellen vom 4. Mai, 7. Mai, 8. Mai, 20. Mai, 3. Juni, 28. Juni, 1. Juli, und 6. Juli X zur Akte zu reichen. Diesen Abmeldungen fehlt schon deshalb jede Aussagekraft, da ihnen einerseits keine korrespondierenden Anmeldungen gegenüber stehen und sie andererseits ausschließlich vor und nach dem Begehungszeitpunkt am X liegende Zeiträume betreffen. Nichts anderes folgt aus der von der Antragstellerin eingereichten „Bewohnerliste“, da diese weder eine Namensangabe der angemeldeten noch der tatsächlich in der Einrichtung aufhältlichen Bewohner enthält und ausweislich des handschriftlichen Zusatzes die „hier anwesenden Bewohner (im) Zeitraum X“ betrifft. Äußerungsrechtlich maßgeblich war hier aber nicht die Zahl der tatsächlichen Nutzer im X, sondern die der gemeldeten sowie der tatsächlichen Nutzer zum Zeitpunkt der Begehung am X.

19 Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin und den von ihr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen, dass sie öffentliche Mittel für tatsächlich nicht in Anspruch genommene Unterkunftsleistungen vereinnahmt. Denn weder nimmt sie eine tägliche Anwesenheitskontrolle oder -dokumentation vor noch meldet sie der zuständigen Behörde die Aufgabe der Wohnungsnutzung bereits zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Feststellung. Stattdessen begnügt sich die Antragstellerin damit, ehemalige Nutzer erst dann gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen abzumelden, wenn sie „länger als drei aufeinanderfolgende Tage abwesend sind“. Damit aber fließen der Antragstellerin Sozialleistungen für ehemalige Nutzer zu, obwohl diese bereits seit mehreren Tagen keinen Wohnraum mehr bei der Antragstellerin in Anspruch nehmen.

20 Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin wahrheitsgemäß über die Anzahl der gemeldeten und tatsächlichen Nutzer der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung zum Zeitpunkt der Begehung berichtet. Eine ausschließlich auf wahren Tatsachen beruhende Presseberichterstattung ist aber äußerungsrechtlich nicht zusätzlich an den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu messen, auch wenn sie die behaupteten Tatsachen nicht als feststehend, sondern lediglich in Verdachtsform kundtut (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 27). Denn entweder ist die Berichterstattung sogar als eine solche über wahre Tatsachen persönlichkeitsrechtsverletzend und unterlassungsbewehrt. Dann ist eine Verdachtsberichterstattung ebenfalls unzulässig. Ist die Berichterstattung hingegen als eine solche über wahre Tatsachen nicht persönlichkeitsrechtsverletzend, ist eine gleichwohl in Verdachtsform gefasste Berichterstattung erst recht nicht unterlassungsbewehrt (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019, a.a.O.):

21 Einerseits besteht in letzterem Fall bei der gebotenen Zugrundelegung der üblichen journalistischen Gepflogenheiten und Standards aus tatsächlichen Gründen keine Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Medium seine ursprüngliche Verdachtsberichterstattung trotz mittlerweile erwiesener Wahrheit aufrechterhalten oder erneuern wird, anstatt die bisherige Verdachtsberichterstattung aufzugeben und die bislang nur vermuteten Tatsachen in seiner zukünftigen Berichterstattung als feststehend zu behandeln.

22 Andererseits scheidet ein Unterlassungsanspruch in einem solchen Fall auch mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen aus. Denn wenn schon die Berichterstattung über die als feststehend geschilderten Tatsachen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht zu verletzen vermag, hat er eine bloße Verdachtsberichterstattung erst recht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 10.06.2025, a.a.O., Rn. 33). Die Berichterstattung über den Verdacht einer für den Betroffenen ehrabträglichen Tatsache ist für sein Ansehen wesentlich günstiger, als mit einer als feststehend berichteten Tatsache in Verbindung gebracht zu werden. Denn die Berichterstattung über einen bloßen Verdacht lässt es für den nicht eingeweihten Leser noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist oder nach der Veröffentlichung bereits als unbegründet erwiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019, a.a.O.). Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Antragstellerin Geltung.

23 3. Da die hier streitgegenständliche Berichterstattung nicht an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gemessen werden kann, ist darüber, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihrer Unternehmenspersönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Diese Abwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.

24 a. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 21.07.2026 – VI ZR 214/25, GRUR-RS 2026, 17778, Rn. 22 ff.).

25 Dabei schützen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bei personenbezogenen Berichten nicht schon ohne Weiteres davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Ob ein solcher Schutz im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Berichterstattung ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Hinsichtlich der Privatsphäre ist insofern zu beachten, dass diese – anders als die Intimsphäre – nicht absolut geschützt ist. Vielmehr tritt bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur „wertvolle“ Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann; bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.

26 Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Nennung des Namens einer Person ist ohne deren Einwilligung dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht.

27 Abwägungsrelevant ist stets die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu bewerten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen keinen Anspruch darauf, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 14.07.2026 – 27 O 236/26, GRUR-RS 2026, 17543, Rn. 45 ff.).

28 b. Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete Berichterstattung nicht unzulässig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gebührt dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Antragsgegnerin. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch eine identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht des den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin aus.

29 Dabei ist im Ausgangspunkt zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit eines unmittelbar von Sozialausgaben öffentlicher Stellen profitierenden Unternehmens wie der Antragstellerin ein überragendes öffentliches Interesse besteht und es sich zudem lediglich um eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre der Antragstellerin handelt. Dabei muss ein Unternehmen wie das von der Antragstellerin betriebene eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen der Berichterstattung und zulässiger Kritik der Antragstellerin insoweit erheblich weiter gezogen als bei einem Unternehmen, das nicht von staatlichen Stellen vergütet wird und diesen gegenüber im Rahmen seines Leistungsbezugs weder mitteilungs- noch rechenschaftspflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872, Rn. 22; Urteil vom 22.09. 2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, Rn. 21).

30 Hier kommt allerdings hinzu, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen zur Diskrepanz zwischen den bei den Sozialbehörden angemeldeten Nutzern des Wohnheims und den bei der Begehung am X tatsächlich angetroffenen Personen um wahre Tatsachen handelt.

31 Berichten die Medien aber wahre Tatsachen, sind diese durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders privilegiert, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Sie sind regelmäßig hinzunehmen und können ausnahmsweise nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussagen entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betreffen oder wenn dem Betroffenen ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 17 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 14.07.2026, a.a.O., Rn. 45).

32 An diesen Ausnahmevoraussetzungen fehlt es hier schon deshalb, weil die Berichterstattung lediglich die Sozialsphäre der Antragstellerin betrifft und der streitgegenständliche Artikel die Antragstellerin noch nicht einmal namentlich erwähnt. Eine Berichterstattung, die das betroffene Unternehmen weder namentlich benennt noch zum Gegenstand einer flankierenden Bildberichterstattung erhebt, ist jedoch ungeeignet, eine äußerungsrechtlich beachtliche Stigmatisierungs- oder Prangerwirkung zu Lasten des Unternehmens zu erzeugen. Eine solche wäre hier aber wegen des hohen öffentlichen Berichterstattungsinteresses und der im Wesentlichen wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptungen selbst dann nicht mit dem angegriffenen Artikel verbunden gewesen, wenn er die Antragstellerin namentlich benannt hätte (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 14.07.2026, a.a.O., Rn. 57).

33 c. Der Unterlassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit der Artikel „Auffälligkeiten“ im Zusammenhang mit der Abwesenheit eines von der Antragstellerin beauftragten Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt der Begehung am X zur Sprache bringt (Antrag zu 1 b). Dass die Mitarbeiter des von der Antragstellerin beauftragten Sicherheitsdienstes entgegen der ursprünglichen getroffenen vertraglichen Abrede am X ortsabwesend waren, räumt auch die Antragstellerin ausdrücklich ein. Damit aber beruht die Berichterstattung auch insoweit auf wahren Tatsachen und ist von der Antragstellerin hinzunehmen. Nichts anderes folgt mangels hinreichender Substantiierung daraus, dass die Antragstellerin behauptet, die vertragliche Vereinbarung mit dem Sicherheitsdienst sei am X geändert worden. Denn sie hat lediglich eine Erklärung des Sicherheitsunternehmens vom X, nicht aber eine korrespondierende und für eine wirksame Vertragsänderung erforderliche eigene Angebots- oder Annahmeerklärung zu den Akten gereicht.

34 Abgesehen davon würde es sich bei der insoweit angegriffenen Berichterstattung um eine allenfalls persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit oder um eine ebenfalls persönlichkeitsrechtsneutrale Unvollständigkeit handeln, die jeweils ungeeignet wäre, sich nennenswert auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin auszuwirken (vgl. Kammer, Urt. v. 19.05.2026 – 27 O 113/26, GRUR-RS 2026, 11520, Rn. 27). Denn eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte nicht nur vorausgesetzt, dass die behauptete Vertragsänderung mit einer angemessenen Reduzierung der auf öffentliche Stellen abgewälzten Vergütung des Sicherheitsdienstes verbunden gewesen wäre, sondern auch, dass die Antragstellerin die Vertragsanpassung zur Schonung öffentlicher Ressourcen umgehend und nicht erst mit erheblichem zeitlichen Verzug herbeigeführt hätte.

35 An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits mangels entsprechenden Tatsachenvortrags der für eine nicht lediglich unerhebliche Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin die angebliche Vertragsanpassung mit der „durch die Baustelle bedingten Unterbelegung“ der von ihr betriebenen Einrichtung begründet hat. Die angebliche Unterbelegung bestand aber ausweislich des eigenen Vortrags der Antragstellerin bereits geraume Zeit vor dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung (“ ... was sich aus den BWAs der vorausgegangenen Monate ergeben hat ...“), ohne dass die Antragstellerin das wegen des nicht mehr für bedarfsgerecht erachteten Leistungsumfangs des von ihr in Anspruch genommenen Sicherheitsdienstes zum Anlass genommen hätte, zur Schonung öffentlicher Kassen eine sofortige Vertragsanpassung herbeizuführen.

36 d. Auch der Antrag zu 1 d) ist unbegründet. Die insoweit angegriffene Äußerung zu einem „an einer Tür“ angetroffenen rumänischen Staatsbürger betrifft die Antragstellerin schon nicht, da ihr der Artikel weder ausdrücklich noch verdeckt die unterlassene Kontrolle im Wohnheim tatsächlich aufhältlicher Personen vorhält, für die sie keine Sozialleistungen vereinnahmt, sondern ausschließlich den Bezug von Sozialleistungen für solche Personen, die bei ihr als aufhältlich gemeldet sind, sich aber tatsächlich nicht bei ihr aufhalten. Dieser Sinndeutung entspricht auch das Selbstverständnis der Antragstellerin, die von sich behauptet, nicht „die Bewegungsfreiheit der Bewohner“ einzuschränken und „keinerlei Einfluss darauf“ zu haben, „wann sich diese wo“ - und damit auch mit welchem Besucher - „aufhalten“.

37 e. Soweit der Unterlassungsantrag schließlich die Lukrativität des von der Antragstellerin praktizierten Geschäftsmodells und den Verdacht strafbaren Verhalten anderer Wohnheimbetreiber betrifft (Antrag zu 1 g), ist er ebenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin von dieser Äußerung überhaupt betroffen ist. Denn es handelt sich dabei um eine Meinungsäußerung, die schon wegen des rechtswidrigen, jedenfalls aber missbrauchsanfälligen Melde- und Abrechnungsverhaltens der Antragstellerin von hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen getragen und deshalb ungeeignet ist, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu verletzen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 28).

38 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

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