KG Berlin 5. Zivilsenat, 2025-09-16, 5 U 63/23

5 U 63/23Obergericht / V. Zivilkammer16.09.2025

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 5. Zivilsenat — 5 U 63/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 5 U 63/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0916.5U63.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Mai 2023 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - 16 O 221/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des vorgenannten Urteils klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es zukünftig bei Meidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen zur kurzzeitigen Zurverfügungstellung von Wohnunterkünften die Zeichen … und/oder … innerhalb der Europäischen Union zu benutzen, wenn dies wie auf der in Anlage 4a dokumentierten und im folgenden wiedergegebenen Webseite www.….com geschehen erfolgt, insbesondere unter diesem Zeichen entsprechende Dienstleistungen zu bewerben und/oder anzubieten:

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2 des angefochtenen Urteils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte zu 2 kann die Vollstreckung aus dem Tenor zu 3 des angefochtenen Urteils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts (nachfolgend auch: „LGU“) Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

2 Das Landgericht hat der Klage in der Fassung des zuletzt gestellten Antrages (bis auf die Höhe des Zinssatzes hinsichtlich der Abmahnkosten) stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

3 Die Klagemarke ist als Unionsmarke in der Anmeldesprache Englisch im Register der EUIPO eingetragen und beansprucht nach der Eintragung in der Anmeldesprache Schutz unter anderem für folgende Dienstleistungen der Klasse 43: „Arranging temporary housing accommodations; providing online reservation services for temporary accommodations and temporary vacation rentals.“

4 Entgegen der Darstellung im Tatbestand auf S. 4 des LGU (dort 2. Absatz von unten) hat das DPMA am 15. September 2022 nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten der LRC Group GmbH beschlossen, dass die nationalen Marken … und … teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“, gelöscht werden.

5 Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung im Wesentlichen:

6 Die Klageanträge zu 1 – 4 seien unzulässig, da sie nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO seien. Durch seine Stattgabe habe das Landgericht zudem gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

7 Das Landgericht habe der Klägerin rechtsirrig einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestünde zwischen der Klagemarke (nachfolgend auch nur: „KM“) und den von der Beklagten verwendeten Zeichen … (nachfolgend auch nur K[ollisionszeichen] 1“) und … (nachfolgend auch nur K[ollisionszeichen] 2“, zusammen auch nur: „die Kollisionszeichen“) keine Verwechslungsgefahr.

8 Das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten zur Existenz von Drittmarken zu Unrecht unbeachtet gelassen. Auch die Prüfung der Zeichenähnlichkeit weise Fehler auf.

9 Entsprechend sei die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruches unbegründet. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch dem Grunde nach bestehen würde, wäre der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch zu weitgehend. Zudem sei dem Beklagten zu 2 kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, und er hafte auch nicht für das Handeln der Beklagten zu 1.

10 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe in der Berufungsinstanz die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu 1 geändert. Hinsichtlich der Ansprüche, die die Klägerin mit dieser Klageänderung zusätzlich geltend mache, erhebe sie die Einrede der Verjährung.

11 Die Beklagten beantragen,

12 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.05.2023, Az. 16 O 221/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.

13 Die Klägerin beantragt,

14 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils klarstellend abgeändert und wie folgt gefasst wird:

1.

15 Die Beklagten werden verurteilt, es zukünftig bei Meidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen zur kurzzeitigen Zurverfügungstellung von Wohnunterkünften die Zeichen … und/oder … innerhalb der Europäischen Union zu benutzen, wenn dies wie auf der in Anlage 4a dokumentierten und im folgenden wiedergegebenen Webseite www.vondereurope.com geschehen erfolgt, insbesondere unter diesem Zeichen entsprechende Dienstleistungen zu bewerben und/oder anzubieten:

16 [Es folgen die aus dem Tenor ersichtlichen Einlichtungen]

17 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2025 Bezug genommen.

II.

1.

19 Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig.

2.

20 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

2.1.

21 Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen vor.

2.1.1.

22 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02 –, Rn. 9, juris), folgt hinsichtlich der Beklagten zu 1 aus Art. 125 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (nachfolgend auch nur: „UMV“), hinsichtlich des Beklagten zu 2, dessen Wohnsitz nicht bekannt ist, jedenfalls aus Art. 122 UMV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO).

2.1.2.

23 Der Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt.

24 2.1.2.1.

25 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, Rn. 12, juris – Dortmund.de , mit weiteren Nachweisen). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, a.a.O. – dortmund.de ; Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, Rn. 15, juris - Deutschland-Kombi ). Diese Grundsätze gelten auch im Markenrecht (vgl. etwa Zigann/Werner in: Cepl/Voß, ZPO, 3. Aufl., § 253 Rn. 81).

26 Bei der Auslegung der Klageanträge ist das Klagevorbringen heranzuziehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14 –, Rn. 40, juris - Sparkassen-Rot/Santander-Rot ) ebenso wie (auch noch zweitinstanzlich mögliche) Erläuterungen der Klagepartei (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12 –, Rn. 23, juris - Kinderhochstühle im Internet III ).

27 2.1.2.2.

28 Der Klageantrag zu 1 genügt diesen Anforderungen.

29 Wie die Klägerin bereits erstinstanzlich (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. Oktober 2021, Bl. I/42 d. A.; S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Bl. I/85 d. A.) klargestellt hat, nimmt der Antrag zu 1 auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, nämlich auf die Anlage K4a. Daraus folgt auch, dass im Antrag zu 1 nicht auf die Webseite der Beklagten zu 1 in der jeweils aktuellen Gestaltung Bezug genommen wird, sondern in der aus Anlage K4a ersichtlichen Fassung.

30 Aus der Anlage K4a (dort S. 7) geht zudem hervor, dass die Mindestmietdauer der von der Beklagten zu 1 angebotenen Apartments in Berlin und London drei Monate, in Warschau einen Monat beträgt.

31 Zudem hat die Klägerin bereits auf S. 11 der Klageschrift vorgetragen, dass die Mindestmietdauer laut der Webseite der Beklagten zu 1 ein bis drei Monate beträgt.

32 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag nicht zu unbestimmt, weil er den Begriff der „Dienstleistung“ verwendet. Durch den Bezug auf die Anlage K4a ist klar, dass damit Dienstleistungen gemeint sind, die die Beklagte zu 1 auf der in Anlage K4a dargestellten Webseite anbietet.

33 Die Klägerin hat zudem klargestellt, dass der Teil des Antrages, der mit „insbesondere“ eingeleitet wird, lediglich eine beispielhafte Erläuterung der zuvor erwähnten Benutzungshandlungen darstellt. Dies ist zulässig, um – wie hier - innerhalb des Streitgegenstands konkrete Verwendungsformen eines verletzenden Zeichens näher zu beschreiben, und zwar als darin enthalten, nicht aber den Antrag abschließend definierend, sondern ihm gegenüber ein Minus darstellend (vgl. Jaworski in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., vor § 14 Rn. 234).

34 Ebenso ist von der Klägerin bereits erstinstanzlich klargestellt worden, dass der Klageantrag zu 1 dahin zu verstehen ist, dass die Kollisionszeichen nicht „ für Dienstleistungen zur kurzzeitigen Verfügungstellung“ benutzt werden dürfen.

35 Schließlich ergibt sich diese Auslegung des Klageantrages zu 1 aus dem zweitinstanzlich noch einmal klarstellend ausformulierten Klageantrag zu 1. Hierbei handelt es sich nicht um eine Antragsänderung, vielmehr hat die Klägerin die Erläuterungen zu diesem Antrag in der Antragsfassung berücksichtigt.

2.1.3.

36 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass auch die Klageanträge zu 2 – 4 nicht zu unbestimmt sind, die auf die Verletzungshandlung gem. dem Antrag zu 1 Bezug nehmen.

2.2.

37 Das Landgericht hat auch nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

38 Dabei kann zunächst auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1 verwiesen werden. Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls durch eine entsprechende Genehmigung der Klägerin geheilt wäre. Beantragt die Klägerin, der mehr zugesprochen wurde, als sie im ersten Rechtszug beantragt hatte, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt. Denn im (jedenfalls hilfsweisen) Sichzueigenmachen der gegen § 308 ZPO verstoßenden Entscheidung liegt eine noch in der Berufungsinstanz mögliche und auch hier gem. §§ 533, 263 ZPO zulässige Klageerweiterung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. April 1990 – V ZR 282/88 –, Rn. 8, juris; Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 7).

39 Selbst wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang den Beklagten nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hätte, käme es darauf nicht an, da die Beklagten in der Berufungsinstanz die Möglichkeit hatten, zu den hiermit verbundenen Aspekten Stellung zu nehmen.

2.3.

40 Die Klage ist auch begründet.

41 2.3.1. Klageantrag zu 1

42 Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in dessen zuletzt gestellter Fassung begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung in dem aus dem Tenor zu 1 ersichtlichen Umfang. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in Art. 9 Abs. 2 lit b) UMV.

43 Nach der eben genannten Vorschrift hat der (Unions-)Markeninhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

44 2.3.1.1.

45 Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der Beklagten zu 1 und des für sie bis zum 29. September 2021 als Geschäftsführer handelnden Beklagten zu 2 erfüllt, und zwar durch die Benutzung der Kollisionszeichen auf der Webseite, wie sie aus der Anlage K4a ersichtlich ist (nachfolgend auch nur: „Webseite“).

46 2.3.1.1.1.

47 Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit b UMV (und damit auch bei der Prüfung, ob eine Benutzung „als Marke“ vorliegt, vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 23/23 –, Rn. 44, juris – VW Bulli ) ist auf das „Publikum“ abzustellen, mithin auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren/Dienstleistungsart, wobei die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – C-218/01 –, Rn. 50 f.- Henkel ; Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97 –, Rn. 26, juris – Lloyd ; ebenso BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 – I ZR 223/97 –, Rn. 59, juris – ATTACHÉ/TISSERAND ); „Publikum“ meint aber nicht nur private Endkunden, sondern auch Fachleute, Zwischenhändler und gewerbliche Endkunden und damit alle aktuellen und potentiellen Abnehmer der maßgeblichen Waren/Dienstleistungen (Thalmaier in: BeckOK MarkenR, 41. Ed. 01.04.2025, § 14 MarkenG Rn. 280; Nordemann-Schiffel in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 441).

48 Die Ermittlung des Zeichenverständnisses des angesprochenen Publikums ist grundsätzlich keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (Nordemann-Schiffel in: Ingerl/ Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 490 f. mit weiteren Nachweisen). Das Verkehrsverständnis und damit das Verständnis des angesprochenen Publikums kann regelmäßig durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, juris – Matratzen Factory Outlet, zum Wettbewerbsrecht ; zur einheitlichen Auslegung des Begriffes der Verwechslungsgefahr im Marken- und Wettbewerbsrecht vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – C-533/06 –, Rn, 49 - O2/Hutchison; Nordemann-Schiffel in: Ingerl/ Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 394). Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 –, Rn. 33, juris – SAM ). Aber auch wenn die Mitglieder des Tatgerichts nicht zu dem angesprochenen Publikum gehören, kann es das Zeichenverständnis dieses Publikums aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. Zudem können Gerichte, die ständig mit Wettbewerbs- und Markensachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig das Zeichenverständnis auch eines angesprochenen Publikums, dem sie nicht angehören (z. B. bestimmte Fachkreise), zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. März 1976 – I ZR 15/75 –, Rn. 19, juris - MAHAG ; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2007 – 3 U 20/05 –, Rn. 101, juris; Nordemann-Schiffel, aaO, § 14 Rn. 490; zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses im Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 –, Rn. 19, juris – Runes of Magic II ; Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 218/12 –, Rn. 29, juris – Nordjob-Messe ).

49 2.3.1.1.2.

50 Das angesprochene Publikum setzt sich zusammen aus Personen, die sich für die temporäre Anmietung von Apartments in Großstädten interessieren.

51 2.3.1.1.3.

52 Die Beklagten haben die Kollisionszeichen auf der Webseite “benutzt“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UMV, da sie diese markenmäßig im geschäftlichen Verkehr verwendet haben.

53 2.3.1.1.4.

54 Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, GRUR 1998, 387 Rn. 22 – Sabèl/Puma ; Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P –, juris, Rn. 45 – MOBELIX / OBELIX ; ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 135/19 –, Rn. 31, juris – PURE/PURE PEARL ).

55 Neben den in Art. 9 Abs. 2 lit b) UMV / § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und der Waren/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit hängt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr entscheidend von einem dritten, ungeschriebenen Faktor ab, der Kennzeichnungskraft der Klagemarke (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 14. November 1991 – I ZR 24/90 –, Rn. 19, juris – dipa/dib ; Beschluss vom 11. Mai 2006 – I ZB 28/04 –, Rn. 16, juris – Malteserkreuz ; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P –, juris, Rn. 64 – MOBELIX / OBELIX ).

56 Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von einer Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren auszugehen, und zwar zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft des Zeichens, aus dem Schutz beansprucht wird. Das Verhältnis der Wechselwirkung der drei Faktoren äußert sich dahingehend, dass ein geringer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 1998 – C-39/97 –, Rn- 17 – 19, juris - CANNON/Canon ; Urteil vom 13. September 2007 – C-234/06 P –, Rn. 48, juris - BAINBRIDGE ; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 135/19 –, Rn. 31, juris - PEARL/PURE PEARL ). Bei allen drei zunächst festzustellenden und sodann in eine Gesamtabwägung einzustellenden Verwechslungsfaktoren (Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Zeichenähnlichkeit) kann jeweils eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche), hohe (überdurchschnittliche), normale (durchschnittliche), geringe (unterdurchschnittliche) und sehr geringe (weit unterdurchschnittliche) Ähnlichkeit (der Waren-/Dienstleistungen bzw. Zeichen) bzw. Kennzeichnungskraft Ergebnis der Prüfung sein (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012 – I ZR 85/11 –, Rn. 55, juris – Culinaria/Villa Culinaria ).

57 2.3.1.1.5.

58 Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall:

59 2.3.1.1.5.1.

60 Die KM ist – jedenfalls - durchschnittlich kennzeichnungskräftig .

61 2.3.1.1.5.1.1.

62 Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97 –, Rn. 22, juris – Lloyd ; Büscher/Kochendörfer in: BeckOK UMV, 36. Edition, Stand: 01.02.2025, Art. 8 Rn. 97). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – I ZR 75/15 –, Rn. 19, juris - Wunderbaum II ). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, aaO.; aus neuerer Zeit vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 41, juris - INJEKT/INJEX ). Eingetragenen Marken muss stets ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden (EuGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – C-196/11 –, Rn. 47 – F 1-LIVE ; EuG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – T-595/13 –, Rn. 26 f., bestätigt durch EuGH, Urteil vom 8. November 2016 – C-43/15 P –, Rn. 60 ff., juris – KOMPRESSOR ; Thalmaier in: BeckOK MarkenR, 41. Ed. 01.04.2025, § 14 MarkenG Rn. 294).

63 2.3.1.1.5.1.2.

64 Die originäre Kennzeichnungskraft der KM ist - jedenfalls - durchschnittlich.

65 2.3.1.1.5.1.2.1.

66 Die – den Ausgang der Betrachtung bildende – originäre Kennzeichnungskraft wird dabei durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 – I ZB 56/14 –, Rn. 31, juris – BioGourmet ; Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 41, juris – INJEKT/INJEX ).

67 2.3.1.1.5.1.2.2.

68 Danach ist die originäre Kennzeichnungskraft der KM im vorliegenden Fall jedenfalls als durchschnittlich zu werten.

69 Der KM hat für die Dienstleistungen, für die sie Schutz beansprucht, keine beschreibenden Anklänge. In der deutschen Sprache ist „Sonder“ zwar ein Präfix (Sonderangebot, Sondersendung), aber das isolierte Wort „SONDER“ ist im Deutschen kein geläufiger Begriff. Dieses Präfix hat auch nicht ausschließlich eine positive Konnotation (Sonderschule, Sonderbehandlung, Sonderopfer), sodass es im Deutschen auch nicht beschreibend für „etwas besonders Gutes / Schönes“ im Sinne des Wortes „exklusiv“ betrachtet wird. In der englischen Sprache hat das Wort keine Bedeutung.

70 2.3.1.1.5.1.5.1.2.3.

71 Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist die Marke nicht durch die Benutzung von Drittkennzeichen geschwächt. Zwar kann durch Drittkennzeichen im Ähnlichkeitsbereich eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke eintreten. Eine solche Schwächung stellt aber einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urteil vom 05. November 2008 – I ZR 39/06 –, Rn. 32, juris - Stofffähnchen ). Allein ein Hinweis auf die Anzahl von Drittzeichen reicht nicht, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft darzulegen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 – I ZR 232/98 –, Rn. 34, juris - CompuNet/ComNet ). Eine Schwächung kann grundsätzlich nur durch benutzte Drittmarken herbeigeführt werden. Dabei muss die Benutzung vom Inhaber des angegriffenen Zeichens im Verletzungsprozess im Streitfall nachgewiesen werden. Der Umfang der Benutzung der Drittzeichen ist daher im Einzelnen substantiiert darzulegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 50/11 –, Rn. 40, juris – Bogner B/Barbie B ; Thalmaier in: BeckOK MarkenR, 41. Ed. 1.4.2025, § 14 MarkenG Rn. 301).

72 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie haben lediglich mehrere Drittzeichen aufgezählt, ohne aber überhaupt zu deren – von der Klägerin vorsorglich bestrittenen – Benutzung vorzutragen. Hinsichtlich des Drittzeichens „Bonder&Co“ haben sie nur den Ausdruck eines Teils einer Webseite vorgelegt, ohne aber vorzutragen, in welchem Umfang das Drittzeichen benutzt wird und dadurch so in Erscheinung getreten wäre, dass das angesprochene Publikum an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich gewöhnt worden ist. Außerdem schiede vorliegend eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der KM durch das Drittzeichen „Bonder&Co.“ schon deshalb aus, da dieses Drittzeichen der KM aufgrund des Zeichenbestandteiles „&Co.“ nicht (gleich) ähnlich ist wie das Kollisionszeichen, sondern zur KM einen größeren Abstand aufweist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 50/11 –, Rn. 40, juris – Bogner B/Barbie B ; Thalmaier in: BeckOK MarkenR, 41. Ed. 1.4.2025, § 14 MarkenG Rn. 302).

73 2.3.1.1.5.1.2.4.

74 Das Landgericht hat in Zusammenhang mit der Frage der Schwächung der Kennzeichnungskraft der KM nicht gegen § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen.

75 Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und Beweismittel bezeichnen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – VII ZR 67/05 –, Rn. 10, juris mit weiteren Nachweisen). Eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedarf es aber nicht, wenn die Partei durch einen eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet ist (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Beschluss vom 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 –, Rn. 12, juris).

76 So liegen die Dinge hier: Welcher Vortrag erforderlich ist, um eine Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Klagemarke durch Drittzeichen schlüssig zu begründen, ist durch mehrere, oben erwähnte Entscheidungen des BGH geklärt. Allein schon deswegen durfte das Landgericht davon ausgehen, dass die Rechtslage dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt war. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Klägerin die Beklagten auf die Rechtslage, die Rechtsprechung des BGH und ihren unzureichenden Vortrag hingewiesen hatte, nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung behauptet hatten, die Unterscheidungskraft der KM sei durch Drittzeichen geschwächt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. Oktober 2021, Bl. I/42 d. A).

77 Selbst wenn aber das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt hätte, würde dies der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss in der Verfahrensrüge gem. §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Einzelnen darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – II ZR 391/18 –, Rn. 32, juris; Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 243/16 –, Rn. 13, juris – Gewohnt gute Qualität ). Solchen Vortrag haben die Beklagten nicht gehalten.

78 2.3.1.1.5.2.

79 Die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen ist weit überdurchschnittlich .

80 2.3.1.1.5.2.1.

81 Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Denn das Publikum nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Danach sind die einander gegenüberstehenden Zeichen bei dem Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 66, juris - INJEKT/INJEX ). Beschreibende Bestandteile sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht von vornherein aus der Betrachtung auszuschließen; ihnen kommt allerdings im Allgemeinen ein geringeres Gewicht zu (BGH, aaO., juris, Rn. 69, 70 – 72, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 – C-705/17 –, Rn. 46, juris – Roslagspunsch/ROSLAGSÖL ).

82 Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf das mit ihnen angesprochene Publikum in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 58, juris - INJEKT/INJEX ).

83 Besteht Ähnlichkeit zwischen jeweils prägenden Bestandteilen, so ist regelmäßig eine Zeichenähnlichkeit gegeben. Prägenden Charakter hat ein Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Bestandteile des Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 – I ZB 16/14 –, Rn. 13, juris - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE ).

84 2.3.1.1.5.2.2.

85 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, besteht weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

86 2.3.1.1.5.2.2.1.

87 Soweit die Zeichenfolge „…“ betroffen ist, „prägt“/“dominiert“ der vorangestellte Bestandteil „…“ dieses Kollisionszeichen (vgl. Boddien in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 1000). Denn der Bestandteil „…“ lässt den Bestandteil „…“ – den das angesprochene Publikum als rein beschreibende geographische Angabe versteht - weitgehend in den Hintergrund treten und lässt diesen den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17 –, Rn. 38 – KNEIPP ; Urteil vom 8. November 2001 – I ZR 139/99 –, Rn. 37, juris – IMS ).

88 2.3.1.1.5.2.2.2.

89 Hinsichtlich des (Schrift-)Bildes von K1 gilt: Beide Zeichen bestehen aus 6 Buchstaben, ein Unterschied besteht nur im ersten Buchstaben, die weitere Buchstabenfolge „…“ ist identisch.

90 Hinsichtlich des (Schrift-)Bildes von K2 gilt: Es kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu K 1 verwiesen werden. Der zusätzliche Bestandteil „…“ tritt (auch) visuell in den Hintergrund, da er nachgestellt steht.

91 2.3.1.1.5.2.2.2.3.

92 In klanglicher Hinsicht gilt:

93 K1: SONDER und … reimen sich vollständig, einzig der Anlautkonsonant unterscheidet sich. Zwar werden die beiden verschiedenen Anlautkonsonanten verschieden gebildet, was aber in den Hintergrund tritt, da die Vokalfolge identisch ist und der Vokalfolge für die Frage der Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindrucks von Kollisionszeichen regelmäßig - und so auch hier - besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13 –, Rn. 43, juris – IPS/ISP ; Urteil vom 15. Februar 2001 – I ZR 232/98 –, Rn. 37, juris - CompuNet/ComNet ). Silbenzahl und Betonung sind identisch.

94 K2: Durch die Hinzufügung des Bestandteils „…“ verlängert sich das Zeichen zwar, aber „…“ bleibt auch klanglich prägende Teil, da „…“ nachgestellt ist und regelmäßig auch schwächer betont wird.

95 2.3.1.1.5.2.2.4.

96 In begrifflicher Hinsicht gilt:

97 Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht es in der Regel bereits aus, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind (vgl. etwa (BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 –, Rn. 27, juris - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke ; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2025 – 6 U 277/21 –, Rn. 48, juris). Allerdings kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen - ausnahmsweise - zu verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P –, Rn. 98 - OBELIX/MOBILIX ; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 102/07 –, Rn. 19, juris - AIDA/AIDU ); ein Sinngehalt aber, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 –, Rn. 27, juris - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke ; Urteil vom 12. Juli 2018 – I ZR 74/17 –, Rn. 26, juris - combit/Commit; Boddien in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 927).

98 Eine solche Ausnahme ist hier aber nicht gegeben: Für die hier betroffenen Dienstleistungen haben weder die KM noch die beiden Kollisionszeichen einen konkreten Sinngehalt. Im Englischen hat der Begriff „Sonder“ überhaupt keinen Sinngehalt. Der Begriff „…“ ist ebenfalls kein existierendes Wort. Selbst wenn man es – in der englischen Sprache - als fantasievolle Abwandlung von „Wander“ oder „Wonder“ begreifen würde, bliebe es im vorliegenden Kontext bedeutungsoffen.

99 2.3.1.1.5.2.2.5.

100 Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten gibt es keinen Grundsatz, wonach das angesprochene Publikum den zweiten Teil eines Wortzeichens systematisch unbeachtet lässt und nur den ersten Teil oder gar (nur) den ersten Buchstaben im Gedächtnis behält (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-532/20 -, GRUR-RS 2021, 33803 Rn. 76 – REDELLO/CADELLO 88 ; Urteil vom 18. Dezember 2008 – T-287/06 –, Rn. 56 – Torre Albéniz/TORRES ). Es steht den Gerichten vielmehr frei, das Ende einer Marke für unterscheidungskräftiger oder dominanter zu halten als deren Anfang (EuGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 – C-599/11 P –, Rn. 31 – TOFUKING/Curry King ; vgl. auch EuG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - T-258/16 -, BeckRS 2017, 112358 Rn. 55 – GINRAW/RAW ). Insbesondere bei Zeichen, deren Anfänge kennzeichnungsschwach sind oder deren phonetisches oder bildliches Gewicht auf anderen Teilen des Zeichens liegen, kann der Verkehr anderen Teilen des Zeichens ebenso viel oder gar überwiegend Aufmerksamkeit schenken. So wird in der Regel nicht angenommen werden können, dass Wortanfänge vom Verkehr stärker beachtet, wenn die Betonung des Zeichens nicht auf dem Wortanfang, sondern auf einer anderen Silbe liegt (Boddien in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 864; Hennigs in: BeckOK MarkenR, 41. Ed. 01.04.2025, Art. 8 UMV Rn. 76; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl, § 9 Rn. 282). Wortanfänge werden auch dann weniger beachtet, wenn die Wortendung markant in Erscheinung tritt (Hacker, aaO.).

101 Hier liegt das bildliche Gewicht angesichts des Umstandes, dass nur der erste Buchstabe unterschiedlich und 83% der übrigen Buchstaben gleich sind, nicht auf den Anfangsbuchstaben. In phonetischer Sicht wird die Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums vor allem durch den Reim gelenkt, der jeweils in den übereinstimmenden Endungen der Zeichen verankert ist, nicht aber durch den aus einem Konsonanten bestehenden Wortanfang.

102 2.3.1.1.5.3.

103 Die Beklagten verwenden die Kollisionszeichen für Dienstleistungen, die den Dienstleistungen weit überdurchschnittlich ähnlich sind, die von der KM erfasst werden.

104 2.3.1.1.5.3.1.

105 Hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen, die der Kollisionsprüfung zugrunde zu legen sind, ist grundsätzlich – und so auch hier - das angemeldete / eingetragene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis maßgeblich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – I ZR 186/06 –, Rn. 56, juris – MVG Metrobus ; Urteil vom 29. April 2004 – I ZR 191/01 –, Rn. 57, juris – Zwilling/Zweibrüder ), wobei zur Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist (Wirtz in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, aaO., § 14 Rn. 686). Dabei ist hier gem. Art. 147 Abs. 3 UMV die englische Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses entscheidend, da Anmeldesprache Englisch war und damit eine Sprache des EUIPO (vgl. Art. 146 Abs. 2 UMV). Somit beansprucht die KM Schutz unter anderem für folgende Dienstleistungen: „Arranging temporary housing accommodations; providing online reservation services for temporary accommodations and temporary vacation rentals.“

106 Auf Verletzerseite dagegen kommt es auf diejenigen Waren/Dienstleistungen an, für welche das beanstandete Zeichen bereits benutzt wurde oder – bei Erstbegehungsgefahr – eine solche Benutzung erstmals droht (Wirtz, aaO., Rn 685).

107 2.3.1.1.5.3.2.

108 Von einer Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise davon ausgehen, dass die betroffenen Dienstleistungen aus demselben oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Dienstleistungen (Thalmaier in: BeckOK MarkenR, 41. Ed. 01.04.2025, § 14 Rn. 311, mit weiteren Nachweisen). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 135/19 –, Rn. 36, juris - PEARL/PURE PEARL ).

109 2.3.1.1.5.3.3.

110 Hinsichtlich der im DLV genannten Dienstleistung „providing online reservation services for temporary accommodations“ sind die gegenüberstehenden Dienstleistungen identisch, denn Klägerin wie auch Beklagte zu 1 bieten die Möglichkeit an, „temporary accomodation“ online zu reservieren. Was die Dienstleistung „providing online reservation services for (…) temporary vacation rentals“ angeht, besteht weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit, da das Motiv des Aufenthaltes (Ferien / geschäftlich veranlasster Aufenthalt) aus Sicht des angesprochenen Publikums eine untergeordnete Rolle spielt.

111 „Arranging temporary housing accommodations“ umfasst sowohl die Vermittlung als auch die Vermietung von Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung. Insoweit besteht – jedenfalls - weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit: In der hier in Rede stehenden Konstellation ist der Vertriebsweg derselbe (Vertrieb über eine Webseite). In beiden Fällen werden keine Hotelzimmer, sondern möblierte Appartements zur Verfügung gestellt. Aus Sicht des angesprochenen Publikums ist die rechtliche Ausgestaltung der Zurverfügungstellung des Wohnraumes zweitrangig, da es sich der rechtlichen Ausgestaltung und den daraus resultierenden Unterschieden nicht bewusst ist. Im Vordergrund steht das Ergebnis, nämlich die Möglichkeit, vorübergehend eine möblierte Unterkunft zur Verfügung zu haben, und dabei nicht im Hotel zu wohnen. Das zur Verfügung gestellte „Produkt“ ist mithin immer dasselbe.

112 „Temporary“ ist sowohl die Nutzung für wenige Tage wie auch für einen oder drei Monate.

113 Damit ist insgesamt von weit überdurchschnittlicher Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Dienstleistungen auszugehen.

114 2.3.1.1.5.4.

115 Somit ist die KM durchschnittlich kennzeichnungskräftig, die Zeichenähnlichkeit ist weit überdurchschnittlich, und die Beklagten verwenden die Kollisionszeichen für Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen weit überdurchschnittlich ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden. Bei dieser Sachlage besteht aufgrund der Wechselwirkung der drei Faktoren und den Besonderheiten des vorliegenden Falles die unmittelbare Gefahr, dass das angesprochene Publikum die KM und die Kollisionszeichen dergestalt miteinander verwechselt, dass es das eine Zeichen jeweils irrig für das andere hält.

116 2.3.1.1.6.

117 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vom Verbotsantrag nicht die Nutzung der Kollisionszeichen gegenüber Vermietern umfasst, die der Beklagten zu 1 Wohnraum zur (Weiter-)Vermietung zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich schon aufgrund der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform. Die aus der Anlage K 4a ersichtliche Webseite richtet sich ersichtlich nur an Mieter, nicht jedoch auch an Vermieter, die der Beklagten zu 1 Wohnraum zur (Weiter-)Vermietung zur Verfügung stellen wollen.

118 2.3.1.2.

119 Die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 25. August 2025 erhobene Einrede der Nichtbenutzung erhoben (Art. 58 lit. a UMV in Verbindung mit Art. 127 Abs. 3 UMV) greift nicht durch.

120 Die Einrede ist zum einen nach § 531 ZPO Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert, da deren Erhebung schon erstinstanzlich zulässig war (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. September 2014 – 3 U 96/12 –, Rn. 66, juris Schmitz-Fohrmann in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 25 Rn. 18). Zum anderen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04. September 2025 umfangreich zur Nutzung der Klagemarke vorgetragen. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Daher ist von einer ausreichenden Nutzung der Klagemarke auszugehen.

121 2.3.1.3.

122 Die auch im Rahmen von Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 144/21 –, Rn. 20 ff., juris - Wegfall der Wiederholungsgefahr III ) wird aufgrund der bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet (BGH, aaO., Rn. 23 f.). Diese tatsächliche Vermutung ist hier nicht widerlegt.

123 2.3.1.4.

124 Der Beklagte zu 2 haftet neben der Beklagten zu 1 für die dargestellte Kennzeichenverletzung.

125 Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers / Vorstandes für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 17, juris – Geschäftsführerhaftung, zum Wettbewerbsrecht; Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 –, Rn. 80, juris - Videospiel-Konsolen II, zum Urheberrecht). Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer / Vorstand anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführer- / Vorstandsebene entschieden wird (BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – I ZR 145/23 –, Rn. 99, juris – Verwarnung aus Kennzeichenrecht III ; Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 19, juris – Geschäftsführerhaftung , zum Wettbewerbsrecht; Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 –, Rn. 83, juris - Videospiel-Konsolen II , zum Urheberrecht). Hierzu zählt die Entscheidung darüber, unter welchem Kennzeichen das Unternehmen auftritt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 19, juris – Geschäftsführerhaftung ; Urteil vom 19. April 2012 – I ZR 86/10 –, Rn. 36, juris - Pelikan ; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Aufl., § 14 Rn. 477); vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend eine Haftung des Beklagten zu 2 bejaht.

126 Durch die Abberufung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist die Wiederholungsgefahr - ebenso wenig wie bei einer Geschäftsaufgabe – entfallen (vgl. aus jüngster Zeit hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 –, Rn. 21 f., juris – Vielfachabmahner II ). Um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, hätte der Beklagte vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen (vgl. OLG München, Urteil vom 12. November 2020 – 29 U 799/19 –, Rn. 132, juris).

127 2.3.1. Klageantrag zu 2

128 Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 2 begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 folgt aus §§ 19 Abs. 1; 14 Abs. 6; 19d; 119 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB in Verbindung mit Art. 129 Abs. 2 UMV.

129 Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Schadensersatzverlangens und ist im Hinblick auf dieses erforderlich. Die Beklagte zu 1 ist der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, da die oben genannten kennzeichenrechtlichen Verstöße schuldhaft erfolgt sind. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), an die im gewerblichen Rechtsschutz hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2021 – I ZR 37/20, Rn. 59, juris – myboshi ; Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 63/06 –, Rn. 34, juris - Motorradreiniger ), hätte die Beklagte zu 1 erkennen können, dass sie gegen kennzeichenrechtliche Vorgaben verstößt. Das Landgericht hat im unstreitigen Tatbestand – insoweit von den Beklagten nicht angegriffen - festgestellt, dass der Beklagte zu 2 von den Konflikten mit der Klägerin hinsichtlich der Klagemarke wusste. Auch die Klägerin hat letztlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 – auch aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der LRC Group GmbH - Kenntnis von zahlreichen Widerspruchsverfahren hatte, mit der die Klägerin die KM verteidigte.

130 Als der Beklagte zu 2 die eben beschriebene Kenntnis erlangte, war er (auch) Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Sein Wissen wird gem. §§ 31, 166 BGB analog der Beklagten zu 1 zugerechnet (vgl. nur Stephan/Tieves in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., 35 Rn. 219).

131 Entgegen der Ansicht der Beklagten zu ist der Auskunftsanspruch auch nicht zu weitgehend, da aufgrund der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform eine hinreichende Eingrenzung des Auskunftszeitraums erfolgt; es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

132 2.3.1. Klageantrag zu 3

133 Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 3 begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2 folgt aus §§ 19 Abs. 1; 14 Abs. 6; 19d; 119 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB in Verbindung mit Art. 129 Abs. 2 UMV.

134 Es kann zunächst auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 2 verwiesen werden. Der Auskunftsanspruch richtet sich auch gegen den Beklagten zu 2 als Verletzer. Der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch erlischt auch nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I ZR 82/11 –, Rn. 69, juris - Völkl ). Diesem Erfordernis hat die Klägerin durch die zeitliche Begrenzung ihres Auskunftsbegehrens Rechnung getragen.

135 2.3.1. Klageantrag zu 4

136 Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach (Klageantrag zu 4) ist begründet.

137 2.3.1.1.

138 Der Klägerin steht zunächst das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, § 256 Abs. 1 ZPO.

139 Ein solches rechtliches Interesse ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Kläger einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht oder jedenfalls nicht abschließend beziffern und deshalb auch nicht ohne weiteres in unverjährter Zeit geltend machen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 – I ZR 277/00, Rn. 17, juris – Feststellungsinteresse III ). Hiervon ist auszugehen, wenn die Bezifferung eines Schadensersatzanspruches von der Erteilung von Auskünften durch den Verletzer abhängig ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 U 79/21, Rn. 65, juris) oder, wenn die Schadensentwicklung zwar angelegt, aber noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Voß, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 5). Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse liegt bei Schadensersatzfeststellungsklagen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes daher regelmäßig bereits dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn. 54, juris - Ballerinaschuh ). Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt dagegen keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH, a.a.O.; Köhler/Feddersen, aaO., § 12 Rn. 1.18).

140 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da es möglich ist, dass der Klägerin durch das kennzeichenrechtswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin kann den Schaden noch nicht insgesamt beziffern, da die Berechnung vom Inhalt der Auskunftserteilung der Beklagten abhängig ist. Die Klägerin ist zudem nicht gehalten, im Wege der Stufenklage vorzugehen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 132/04 –, Rn. 16, juris - INTERCONNECT/T-InterConnect ).

2.3.1.

141 Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Klägerin, wie oben dargelegt, Schadensersatzansprüche aus Markenrecht zustehen und nach der Lebenserfahrung aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich ist (vgl. (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 169/07 –, Rn. 23, juris - BTK ).

142 Die Klägerin hat bei der Antragsfassung bereits berücksichtigt, dass der Beklagte zwischenzeitlich aus der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 ausgeschieden ist.

143 2.3.1. Abmahnkosten

144 Der Anspruch auf Erstattung der zugesprochenen Abmahnkosten (gegenüber beiden Beklagten) ergibt sich aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 119 Nr. 2 MarkenG.

145 2.3.1. Feststellung der Teilerledigung

146 Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2 Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf Verletzungshandlungen verlangt hat, die nach dessen Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 am 29. September 2021 geschehen sind, ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

147 Die mangels Zustimmung des Beklagten zu 2 einseitig gebliebene (teilweise) Erledigungserklärung der Klägerin hat zu einer Veränderung des Streitgegenstandes geführt. Sie enthält den Antrag, anstelle der bisherigen Anträge hinsichtlich des Zeitraumes nach dem Ausscheiden die (Teil-)Erledigung in der Hauptsache festzustellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15 –, Rn. 30, juris). Da die Klage bei Einreichung hinsichtlich der eben genannten Anträge zulässig und begründet war und sie in dem eben genannten Umfang durch das Ausscheiden des Beklagten zu 2 aus der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 unbegründet geworden ist, ist die Teilerledigung festzustellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 277/15 –, Rn. 30, juris).

III.

1.

148 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

149 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

3.

150 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht – in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall – auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.

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