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1 K 214/24•VG Berlin 1. Kammer, 2026-06-12, 1 K 214/24
1 K 214/24Verwaltungsgericht / 1. Kammer12.06.2026
Von Verkehr betroffene Anwohner haben keinen aus § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG folgenden Anspruch auf Teileinziehung einer öffentlichen Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung. Ein Anspruch auf Teileinziehung einer öffentlichen Straße ergibt sich auch nicht aus den Normen des Berliner Mobilitätsgesetzes, insbesondere nicht aus § 44 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 MobG BE. Der durch § 45 Abs. 1 StVO vermittelte Drittschutz reicht nicht so weit, dass Anwohner auf dem Klagewege das von ihnen gewünschte Verkehrskonzept in einem ganzen Stadtquartier durchsetzen können.
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 1 K 214/24
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0612.1K214.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 1 S 3 StrG BE, § 4 Abs 1 S 4 StrG BE, § 10 Abs 2 S 2 StrG BE, § 1 Abs 1 MobG BE ... mehr
Von Verkehr betroffene Anwohner haben keinen aus § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG folgenden Anspruch auf Teileinziehung einer öffentlichen Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung.
Ein Anspruch auf Teileinziehung einer öffentlichen Straße ergibt sich auch nicht aus den Normen des Berliner Mobilitätsgesetzes, insbesondere nicht aus § 44 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 MobG BE.
Der durch § 45 Abs. 1 StVO vermittelte Drittschutz reicht nicht so weit, dass Anwohner auf dem Klagewege das von ihnen gewünschte Verkehrskonzept in einem ganzen Stadtquartier durchsetzen können.
Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Kläger begehren die Unterbindung des motorisierten Durchgangsverkehrs im R….
2 Das R…liegt im Ortsteil M…im Bezirk W…von Berlin. Es wird im Westen von der Bundesstraße 8…, im Südosten vom Y…und im Norden von der Landesgrenze zu Brandenburg begrenzt. Nördlich hinter der Landesgrenze schließt sich unmittelbar das Gemeindegebiet der Beigeladenen an, die zum Landkreis T…gehört. Baulich wird das Gebiet ganz überwiegend zum Wohnen genutzt.
3 Bis 1989 stand an der heutigen Landesgrenze die Berliner Mauer. Die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern sind noch immer durch Nadelöhre gekennzeichnet. Die Hauptverkehrsader zwischen M… und dem Gemeindegebiet der Beigeladenen bildet die Bundesstraße 8…. Der motorisierte Verkehr kann jedoch auch auf die im R… belegenen kleineren Straßen ausweichen, um Stau zu vermeiden oder abzukürzen. Zur Umfahrung der Bundesstraße 8… kann er insbesondere die X… Straße nutzen, welche in nordöstlicher Richtung von der Bundesstraße 8… abzweigt. Mit der Landesgrenze geht die X… in die F…Straße im Gemeindegebiet der Beigeladenen über. Vor der Landesgrenze kann in Fahrtrichtung Brandenburg von der X…Straße auch in nördlicher Richtung in einen Teil der J… eingebogen werden, um das Gemeindegebiet der Beigeladenen (dort: Q…) zu erreichen. Alle genannten Straßen sind in beide Fahrtrichtungen befahrbar. Die drei Verbindungen über die Bundesstraße 8…, J… und X…Straße bilden hier die einzigen Möglichkeiten, die Landesgrenze mit dem Kraftfahrzeug zu passieren. Alle Straßen des R… sind als sonstige öffentliche Straßen kategorisiert.
4 Die Kläger zu 1. und 2. sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in der X…Straße, welches sie zusammen mit ihren beiden Kindern im Alter von 11 und 14 Jahren bewohnen. Die Klägerin zu 2. hat eine Gehbehinderung (Schwerbehinderungsgrad von 80 % und Zusatz „G“). Der Kläger zu 3. ist Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienhauses in der J…. Die Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Amtsblatt für Berlin 1961, S. 742), der in ihrem Bereich jeweils ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Für einen Teil des R…, der durch die Q…, die L…, die X… Straße sowie die G… begrenzt wird, setzt der Bebauungsplan S… aus dem Jahr 2001 ein reines Wohngebiet sowie Flächen für den Gemeinbedarf fest.
5 Die Klägerin zu 4. ist Eigentümerin und Bewohnerin eines unmittelbar hinter der Landesgrenze im Gebiet der Beigeladenen belegenen Einfamilienhauses in der F…Straße.
6 Wegen der Verkehrsbelastung verbot das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) im gesamten R… die Durchfahrt für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen und ordnete für das gesamte Gebiet eine Tempo 30-Zone an. Außerdem setzte es in der Vergangenheit bereits bauliche Veränderungen um (insbesondere Fahrbahnverengungen sowie den Bau einer Verkehrsinsel und Fahrbahnmarkierungen). Das Bezirksamt konnte gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung auch Veränderungen an der Bundesstraße 8... erreichen, die den Verkehrsfluss dort verbessern sollen (veränderte Ampelschaltung, Einrichten von Abbiegespuren an Kreuzungen).
7 Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Reinickendorf beschloss im Mai 2020 einen Verkehrsversuch zur Erprobung von Modalfiltern im R…. Daraufhin erstellte ein Ingenieurbüro im Auftrag des Bezirksamts in den Jahren 2020/2021 ein Verkehrsgutachten zu Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung in der X… Straße. Im Sinne der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen („RASt 06“) sei die X… Straße wegen des dort verkehrenden Linienbusses und ihres Ausbauzustandes als sogenannte Sammelstraße zu klassifizieren. Auch wenn der Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr im Viertel in den jeweiligen Spitzenstunden des Berufsverkehrs bei 70 bis 90 % liege, überschreite die
8 – empirisch ermittelte – Verkehrsstärke in der X… Straße mit 487 bis 505 Fahrzeugen pro Stunde in den Spitzenzeiten noch nicht die von den RASt 06 für Sammelstraßen empfohlenen Grenzwerte. Das Gutachten erwog zahlreiche straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (Ausweisung der Straßen als bloße Anlieger-, Fahrrad-, Einbahnstraßen oder verkehrsberuhigte Bereiche sowie Modalfilter). Der Durchgangsverkehr im Viertel könne effektiv nur durch Modalfilter an der Landesgrenze unterbunden werden, was jedoch während der Spitzenstunden zu einer Überlastung der Bundesstraße 8... führen würde. Das Gutachten empfahl deshalb, keine der untersuchten Maßnahmen umzusetzen. Das Bezirksamt kam dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zur Erprobung von Modalfiltern daraufhin nicht nach.
9 Mit Datum vom 9. April 2021 beantragten die Kläger zusammen mit weiteren Anwohnern des R… beim Bezirksamt, die X… und J… im Bereich der Landesgrenze allein für den Fuß- und Fahrradverkehr zu widmen und den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch geeignete bauliche Maßnahmen (Modalfilter) zu unterbinden sowie – hilfsweise – den motorisierten Durchgangsverkehr im R… durch sonstige geeignete bauliche, straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu unterbinden. Das Bezirksamt lehnte den Antrag hinsichtlich der begehrten Teileinziehung mit Bescheid vom 11. November 2021 als unzulässig ab. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Straßen seien uneingeschränkt für den Verkehr gewidmet. Im Wesentlichen bezog sich das Bezirksamt für die weitere Begründung auf das genannte Verkehrsgutachten. Eine ausdrückliche Bescheidung des Hilfsbegehrens der Antragsteller erfolgte nicht. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, über den das Bezirksamt noch nicht entschied.
10 Mit ihren am 31. Mai 2024 erhobenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
11 Zur Begründung ihrer Begehren berufen sich die Kläger auf Unfallgefahren und eine zu starke Lärmbelastung. Aus einem durch den Kläger zu 1. mithilfe von Navigationssystemdaten aus dem Monat April 2019 erstellten Privatgutachten ergebe sich, dass die X… Straße effektiv als Umgehungsstraße für das Ortszentrum der Beigeladenen genutzt werde. Die X… Straße sei für Begegnungsverkehr jedoch ebenso zu eng wie die J…. Am Auto der Kläger zu 1. und 2. sei mehrfach der Spiegel und allein in den Jahren 2021/2022 dreimal der linke Kotflügel beschädigt worden. Am Fahrbahnrand der J… parkende Autos der Besucher des Klägers zu 3. seien ebenso bereits zweimal von durchfahrenden Fahrzeugen beschädigt worden. Im Jahr 2019 habe es im R… 28 der Polizei gemeldete Verkehrsunfälle gegeben, davon fünf mit Personenschaden. Im Gebiet würden regelmäßig auch die grundlegendsten Verkehrsregeln missachtet, was dem ortsfremden Durchgangsverkehr zuzuschreiben sei (etwa Vorfahrtsmissachtung, Ausweichen auf den Gehweg, Überholen von Radfahrern mit zu geringem Abstand, Drängeln). Polizeiliche Verkehrserhebungen hätten eine Überschreitung der in der Tempo 30-Zone zulässigen Geschwindigkeit durch nahezu alle Fahrzeuge belegt. Die Kinder der Kläger zu 1. und 2. könnten kaum allein als Fußgänger oder Radfahrer, etwa auf ihrem Schulweg, am Verkehr teilnehmen. Die Klägerin zu 4. fahre jeden Tag mit dem Rad von zu Hause über die X… Straße zum S-Bahnhof M…, wobei sie bisher nur durch äußerst defensives Verhalten gegenüber Autofahrern einen Unfall habe vermeiden können.
12 Die Lärmbelastung beginne bereits mit dem Einsetzen des Berufsverkehrs um 4:30 Uhr. Die damalige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz habe im Jahr 2010 an mehreren Häusern in der X… Straße einen Beurteilungspegel Lr(A) tags von über 60 dB(A) ermittelt. An den beiden nördlichen Zufahrten würden Werte von etwa 65 dB(A) erreicht.
13 Die Klagebefugnis für die auf Einziehung und Errichtung von Modalfiltern gerichteten Hauptanträge ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG). Jedenfalls unmittelbar von der Verkehrssituation betroffene Anwohner hätten einen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sowohl die Kläger zu 1. bis 3. als Anwohner als auch die Klägerin zu 4. als regelmäßige Nutzerin der X… Straße seien in ihren Grundrechten auf Lebens-, Gesundheits- und Eigentumsschutz erheblich und individualisiert betroffen. Die Betroffenheit ergebe sich auch aus der Nutzung der Straßen als grenzüberschreitende Durchgangsstraßen im Widerspruch zu der ihnen eigentlich mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktion, nämlich als Nebenstraßen ein Wohngebiet zu erschließen. Die Klagebefugnis folge auch aus dem Recht der Kläger auf Anliegergebrauch. Zudem entfalteten die Festsetzungen im Bebauungsplan S… Drittschutz. Den Klägern komme auch ein aus der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot abzuleitendes grundrechtliches Teilhaberecht auf Mobilitätsgewährleistung für die gefahrlose Teilnahme am Verkehr als Fußgänger und Radfahrer zu. Schließlich bezweckten bestimmte Regelungen des Berliner Mobilitätsgesetzes den Schutz von Fußgängern.
14 Die Kläger seien auch in Bezug auf ihre auf sonstige Maßnahme zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs gerichteten Hilfsanträge klagebefugt. Es sei jedenfalls möglich, dass sie ein verkehrsregelndes Eingreifen gegen den Durchgangsverkehr auf Grundlage von § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangen könnten. Die Einwirkungen des Straßenverkehrs überstiegen das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß. Es bestehe durch die zahlreichen Verkehrsverstöße eine hinreichend konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit. Auch die Gewährleistung der Ordnung des Verkehrs gebiete ein Einschreiten der Verkehrsbehörde. Schließlich ergebe sich ein Anspruch der Kläger wegen der Belastung mit Lärm und Abgasen. Jedenfalls das Entschließungsermessen der Behörde sei wegen der dargelegten Schwere der Störungen und Gefährdungen reduziert. Vorliegend sei zudem sogar das Auswahlermessen auf die tatsächliche Unterbindung des Durchgangsverkehrs reduziert. Denn die bisherigen Maßnahmen seien wirkungslos geblieben.
15 Bis Mai 2026 führte das Bezirksamt eine umfassende Sanierung der X… Straße durch. Hierbei wurde unter anderem der Fahrbahnbelag ersetzt, es wurden Aufpflasterungen in Kreuzungsbereichen geschaffen, die bisherigen provisorischen Fahrbahnverengungen wurden zurückgebaut und durch neue Fahrbahnverengungen in geringerem Umfang ersetz. Ferner wurden eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger geschaffen und der bisher in den Gehweg integrierte Radweg beseitigt.
16 Die Kläger haben mit ihrem Hauptantrag zunächst die vollständige Einziehung der J… und X… Straße für den motorisierten Verkehr im Bereich der Landesgrenze begehrt, diesen Antrag dann aber insoweit zurückgenommen, als sie jetzt keine Einziehung mehr hinsichtlich Elektrokleinst-, Rettungs-, Polizei- sowie Fahrzeugen der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Straßenunterhaltung zu erreichen suchen.
17 Die Kläger beantragen zuletzt,
18 1. den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bezirks-amts Reinickendorf von Berlin vom 11. November 2021 zu verpflichten, die X…Straße und die J… im Bezirk Reinickendorf von Berlin je-weils im Bereich zwischen der letzten Gebäudezufahrt und der Stadtgrenze allein für den Fuß- und Fahrradverkehr, den Verkehr von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und den Verkehr von Rettungsfahrzeugen, Fahrzeugen der Polizei, Fahrzeugen der öffentlichen Ver- und Entsorgung und Fahrzeugen der Straßenunterhaltung zu widmen, sowie ihn zu verurteilen, den übrigen Kfz-Verkehr dort durch geeignete bauliche Maßnahmen (Modalfilter) zu unterbinden,
19 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 11. November 2021 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger*innen vom 9. April 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
20 3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten beziehungsweise zu verurteilen, den motorisierten Durchgangsverkehr im R… im Bezirk Reinickendorf von Berlin durch sonstige geeignete bauliche, straßenrechtliche, oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wirksam zu unterbinden, und
21 4. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Hilfsantrag der Kläger*innen vom 9. April 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
22 Der Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Er hält die Klagen mangels Klagebefugnis für unzulässig. Die Vorschriften zur Einziehung bestünden im öffentlichen Interesse. Die Einziehung sei außerdem actus contrarius zur Widmung und auf diese bestehe grundsätzlich kein Anspruch. Die von der Rechtsprechung anerkannten, engen Ausnahmefälle lägen nicht vor. Durch das Ausbleiben der Teileinziehung entstehe keine gänzlich ungewöhnliche und unzumutbare körperliche oder gesundheitliche Situation, wie sie die große Mehrheit der anderen Berliner Bürgerinnen und Bürger nicht zu erdulden hätte. Die von den Klägern unterstellte Widmung, wonach nur Autofahrer die Straßen benutzen dürften, die das R… nicht durchquerten, gebe es nicht. Die Kategorisierung der Straßen in das übergeordnete Straßennetz sowie in sonstige Straßen diene der Zuständigkeitsverteilung zwischen Senat und Bezirken, habe mit einer Widmung aber nichts zu tun. Historisch habe die (Alte) X… Straße schon immer die Funktion einer Verbindungsstraße zwischen M… und X… gehabt. Das Berliner Mobilitätsgesetz begründe keine subjektiven Rechte, sondern enthalte überwiegend Programmsätze. Noch nicht einmal ein Verbandsklagerecht sei damit eingeführt worden. Es gebe keine andere Straße in Reinickendorf, womöglich sogar in ganz Berlin, für die das Bezirksamt auf so vielen Ebenen so intensiv über eine Verkehrsberuhigung diskutiert habe.
25 Auch § 45 StVO sei nicht als Anspruchsgrundlage für den Einzelnen konzipiert. Zudem verändere sich die Straßenverkehrssituation nach Abschluss der zuletzt durchgeführten Bauarbeiten an der X… Straße erheblich, sodass die Frage, welche straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen angezeigt seien, erst beantwortet werden könne, wenn Erfahrungen mit der „neuen“ X… Straße vorlägen. Die Gefahrensituation sei auch bisher nicht so gravierend gewesen wie von den Klägern dargestellt. So habe es beispielsweise in den Jahren 2020, 2022 und 2023 keine Unfälle mit Personenschaden gegeben. Die beiden im Jahr 2021 erfassten Unfälle mit Personenschaden hätten leichte Verletzungen von Fahrzeugführern betroffen. Die Lärmbelastungen seien seit den von den Klägern in Bezug genommenen Messungen weiter gesunken und würden durch den neu aufgetragenen Belag der X… Straße noch weiter reduziert.
26 Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, es fehle jedenfalls deshalb an der Klagebefugnis, weil keiner der Kläger in denjenigen Straßenabschnitten wohne, deren Einziehung sie begehrten. Durch eine Einziehung werde ihre Planungshoheit im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge intensiv negativ betroffen, vor allem hinsichtlich der Rettungs- und Katastrophenschutzpläne, wozu sie auf eine zwischen dem Landkreis T… und der Berliner Feuerwehr geschlossene Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 verweist und woran die Teilklagerücknahme nichts ändere. Eine Einziehung führe zudem zu einer Verlagerung des Verkehrs auf die P… in ihrem Gemeindegebiet, was zu erheblichen Anpassungen für den Schulweg zu ihrer Grundschule, bei der Müllentsorgung und bei den sogenannten Kiezbussen als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs führen müsste. Die Kläger erzeugten ein diskriminierendes Bild von verkehrsrechtlich vorbildlich fahrenden Bürgern mit B-Kennzeichen und oftmals rücksichtslos, pöbelhaft und ständig deutlich zu schnell fahrenden Fahrern mit T…-Kennzeichen. Die F… Straße und die Q… in ihrem Gebiet seien trotz gleicher baulicher Ausgestaltung wie ihre Pendants auf Berliner Seite keine Unfallschwerpunkte. Verkehrskontrollen in den ebenfalls als Tempo 30-Zonen ausgewiesenen Straßen zeigten keine Besonderheiten auf. Sperren für Autos an der Landesgrenze träfen das Wirtschaftsleben in ihrem Gemeindegebiet hart. Bei der Sperrung der X… Straße im Rahmen der zuletzt durchgeführten Bauarbeiten sei bereits erkennbar geworden, dass die Hauptstraße und die Bundesstraße 96 den verlagerten Verkehr nicht aufnehmen könnten.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bezirksamts Bezug genommen.
28 Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
29 Im Übrigen bleiben die Klagen ohne Erfolg. Sie sind mangels Klagebefugnis unzulässig.
30 I. Den Klägern fehlt für ihren Hauptantrag die Klagebefugnis. Diese ist für beide mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren Zulässigkeitsvoraussetzung (1.), liegt aber nicht vor (2.).
31 1. Statthaft ist für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, den jeweils an der Landesgrenze belegenen Teilabschnitt der X… und Q… einzuziehen, die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), weil die begehrte Teileinziehung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG eine sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Var. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – darstellt. Für das zugleich verfolgte Begehren, in den teileingezogenen Bereichen Modalfilter zu errichten, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, weil es sich insoweit um einen Realakt handelt.
32 Beide Klagearten haben die Klagebefugnis der Kläger als Zulässigkeitsvoraussetzung. Das folgt für das Verpflichtungsbegehren aus einer unmittelbaren Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die sich ihrem Wortlaut nach auf die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage bezieht, sind diese Klagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die allgemeine Leistungsklage, die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine ausdrückliche Regelung erfahren hat, aber von ihr vorausgesetzt wird (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist § 42 Abs. 2 VwGO nach allgemeiner und zutreffender Ansicht entsprechend anzuwenden. Denn in der Voraussetzung der Klagebefugnis ist ein allgemeines Strukturprinzip zu erblicken, das der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung in Anlehnung an die verfassungsrechtliche Vorprägung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) eingeführt hat. Für die gesetzlich vertypte Leistungsklage, nämlich die Verpflichtungsklage, hat der Gesetzgeber die Klagebefugnis ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht. Es wäre widersprüchlich, hiervon bei der allgemeinen Leistungsklage abzuweichen (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, BVerwGE 147, 312, Rn. 18).
33 Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO verlangt, dass die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich ist. Diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8.20 –, BVerwGE 174, 1, Rn. 20 m. w. N.). Für das Bestehen der Klagebefugnis in der hier vorliegenden Leistungskonstellation ist erforderlich, dass den Klägern der von ihnen geltend gemachte materielle Anspruch möglicherweise zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 23.16 –, juris, Rn. 10; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Grundwerk, § 42 Abs. 2, Rn. 53). Soweit das Gesetzesrecht nicht ausdrücklich einen Anspruch vorsieht, muss sich dafür aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lassen, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Norm muss sich zudem ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 23.16 –, juris, Rn. 14).
34 2. Nach diesen Maßstäben besteht keine Klagebefugnis der Kläger für die begehrte Teileinziehung der beiden Straßenabschnitte und deren bauliche Umsetzung. Es ist offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie einen Anspruch auf das begehrte staatliche Handeln haben können. Die im Land Berlin geltende Rechtsordnung sieht einen solchen Anspruch für Personen in der Lage der Kläger nicht vor. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG (a)). Die Klagebefugnis folgt auch nicht aus im Straßenrecht anerkannten Konstellationen eines Klagerechts in Bezug auf (Teil-)Einziehungen, insbesondere nicht aus dem Anliegergebrauch (b)). Auch das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG BE) vermittelt zumindest im vorliegenden Zusammenhang keinen Drittschutz (c)). Die Klagebefugnis kann ferner nicht aus der straßenplanungsrechtlichen Kategorisierung der Straßen abgeleitet werden (d)). Sie ergibt sich schließlich weder aus dem Bauplanungsrecht (e)) noch unmittelbar aus Grundrechten der Kläger (f)).
35 a) Die der Behörde für die begehrte Teileinziehung der Straßenabschnitte mit § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG zur Verfügung stehende Rechtsgrundlage vermittelt den Klägern keinen auf eine solche Maßnahme gerichteten Anspruch. Sie hebt keine hinreichend individualisierbare Personengruppe hervor, zu der die Kläger gehören würden und deren Schutz sie zu dienen bestimmt ist.
36 Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG ist die Teileinziehung einer Straße zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen. Ausweislich des Wortlauts von § 4 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG muss sich die Behörde bei der Entscheidung über eine Teileinziehung einer öffentlichen Straße an Gründen des öffentlichen Wohls orientieren. Das Normprogramm sieht demgegenüber nicht vor, dass die rechtlich geschützten Interessen bestimmter, individualisierbarer Personengruppen besonders zu beachten wären. Dass Teileinziehungsverfügungen faktisch häufig auch der an den entsprechenden Straßenabschnitten oder im näheren Umfeld wohnenden Bevölkerung zugutekommen, genügt noch nicht für die Annahme des drittschützenden Charakters der Gesetzesvorschrift. Insoweit handelt es sich um einen bloßen Reflex, ohne dass das Interesse des einzelnen Anwohners dadurch von der Norm rechtlich geschützt würde. Denn das öffentliche Wohl umfasst stets auch Belange Einzelner, die von der Behördenentscheidung tangiert werden. Das allein genügt noch nicht für die Annahme des drittschützenden Charakters.
37 Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus dem zum bayerischen Straßen- und Wegerecht ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1999, wobei offenbleiben kann, inwieweit die Entscheidung auf das Berliner Landesrecht übertragbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungsgründen in Übereinstimmung mit dem Vorstehenden betont, eine Einziehung werde in der Regel nur im öffentlichen Interesse vorgenommen, sodass der Einzelne darauf keinen Anspruch habe (BayVGH, Urteil vom 10. Mai 1999 – 8 B 99.147 –, juris, Rn. 58). Der Verwaltungsgerichtshof fährt dann fort, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass einem einzelnen Betroffenen, dessen Belange bei der Entscheidung über die Einziehung ausnahmsweise mit abzuwägen seien, wegen Überwiegens der für ihn streitenden Belange ein Anspruch auf Einziehung zustehen könne. Der Verwaltungsgerichtshof ging jedoch, wie seine eigene Formulierung zeigt, vom Ausnahmecharakter der von ihm entschiedenen Konstellation aus (sehr deutlich mit Bezug auf diese Entscheidung auch BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 8 ZB 08.2156 –, juris, Rn. 8: „besonderer Ausnahmefall“; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2011 – 1 A 171/10 –, juris, Rn. 6). Ersichtlich gemeint sind ganz besondere Rechtspositionen, die einen vom Vorhandensein der Straße betroffenen Kläger aus dem Kreis der übrigen Straßenanlieger deutlich herausheben, sodass sich die Entscheidung über die Einziehung im Ergebnis als eine Entscheidung darstellt, die diese Rechte in besonderer Weise berücksichtigen muss. Das wird auch am damals entschiedenen Sachverhalt deutlich, weil hier ein Stadtwerk die Einziehung mit dem Argument begehrte, durch die Straße würden ihre Rechte zum Zutagefördern von Grundwasser für die Trinkwassergewinnung und damit die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigt. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
38 Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich ferner nicht aus der mit dem Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464, 477) eingefügten Vorschrift in § 4 Abs. 1 Satz 4 BerlStrG. Danach soll von der Möglichkeit der Teileinziehung insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn zur Realisierung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung bestimmte Verkehrsarten auf Dauer von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. In dieser Bestimmung werden zwar mit der Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung Ziele konkretisiert, denen eine Teileinziehung dienen kann. Einen geschützten Personenkreis hebt der Wortlaut der Norm aber weiterhin nicht hervor. Der Gesetzgeber sieht auch die Verkehrsberuhigung als Gemeinwohlbelang an, wie aus der Formulierung „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 4 BerlStrG folgt. Ebenso spricht die Gleichstellung von „Verkehrslenkung“ und „Verkehrsberuhigung“ im Wortlaut der Vorschrift gegen den subjektivrechtlichen Charakter, weil es sich bei der Verkehrslenkung ersichtlich um eine im öffentlichen und nicht im rechtlich geschützten Interesse Einzelner stehende planerische Aufgabe handelt. Auch in tatsächlicher Hinsicht kann eine Maßnahme der Verkehrsberuhigung durchaus verschiedenen Gemeinwohlbelangen und nicht etwa nur dem Schutz der betroffenen Straßenanwohner dienen. So kann eine Maßnahme der Verkehrsberuhigung – nicht anders als eine solche der Verkehrslenkung – neben einer Verbesserung der Situation für die Anwohner etwa auch den Schutz der unüberschaubaren Vielzahl der potenziellen Verkehrsteilnehmer bezwecken. Sie kann auch allgemeinen Umweltbelangen oder beispielsweise dazu dienen, die Attraktivität eines Quartiers mit städtebaulicher oder wirtschaftlicher Blickrichtung aufzuwerten.
39 Auch der Regelungszusammenhang spricht gegen den drittschützenden Charakter des § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG vorgesehene Möglichkeit der vollständigen Einziehung einer öffentlichen Straße bereits entschieden, dass auf diese Maßnahme grundsätzlich kein Anspruch besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 – OVG 1 B 23.12 –, juris, Rn. 51 unter Verweis auf Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8, Rn. 35, Kapitel 11, Rn. 6 f., 40). Das ist konsequent, weil die Einziehung den actus contrarius zur Widmung darstellt. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich festgeschrieben, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, also auf die fortwährende Widmung, kein Rechtsanspruch besteht (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG). Hieraus folgt, dass grundsätzlich keine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Einziehungsverfügung gegeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 1 S 87.15 –, BA, S. 5 f.). Es begründete einen Wertungswiderspruch, die Klagebefugnis gegen eine Einziehungsverfügung abzulehnen, sie aber für die spiegelbildliche Verpflichtungskonstellation anzunehmen.
40 Diese Rechtsprechung ist auf die in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG vorgesehene Teileinziehung einer Straße zu übertragen. Zwar sieht der Berliner Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG für die vollständige Einziehung einer öffentlichen Straße einerseits und in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG für die Teileinziehung andererseits unterschiedliche Voraussetzungen vor. Gleichwohl gilt auch für die Teileinziehung, dass wegen des von § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG vorgesehenen Ausschlusses eines Anspruchs auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs grundsätzlich keine Klagebefugnis für eine entsprechende Anfechtungsklage besteht (siehe etwa Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2024 – VG 1 L 408/23 –, juris). Das spricht wiederum dafür, auch insoweit keine Klagebefugnis für die spiegelbildliche Verpflichtungskonstellation anzunehmen.
41 Die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 4 BerlStrG spricht ebenfalls gegen den Charakter einer Anspruchsgrundlage. Die Norm wurde im Jahr 2018 gemeinsam mit einem ersten Teil des Berliner Mobilitätsgesetzes in das Berliner Straßenrecht aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung die Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes erleichtern wollte. Das Berliner Mobilitätsgesetz vermittelt seinerseits jedoch im hier relevanten Zusammenhang keinen Drittschutz, sondern enthält bloße Planungsdirektiven (dazu näher unten c)). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber demgegenüber mit § 4 Abs. 1 Satz 4 BerlStrG ein subjektives Recht schaffen wollte. In der Begründung des Referentenentwurfs zu dem Gesetzesvorhaben finden sich gar keine Ausführungen zu dieser Bestimmung (vgl. AbgH, Drs. 18/0878, S. 49). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, dem der eingeschränkte Drittschutz im Straßenrecht nicht zuletzt wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG bewusst war, in Abweichung von der bisherigen Rechtslage eine drittschützende Bestimmung schaffen wollte, ohne hierauf im Wortlaut der Norm oder zumindest in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich einzugehen.
42 b) Die Kläger können einen Anspruch auf die begehrte Teileinziehung auch nicht aus denjenigen Konstellationen ableiten, für die im Straßenrecht ausnahmsweise eine auf die Einziehung einer Straße bezogene Klagebefugnis anerkannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 – OVG 1 B 23.12 –, juris, Rn. 51).
43 Eine Klagebefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Anliegergebrauch (vgl. § 10 Abs. 3 BerlStrG). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass sich Anlieger mit der Anfechtungsklage gegen die Einziehung einer Straße wehren können, wenn ihr Anliegergebrauch dadurch in seinem Kern aufgehoben wird. Dies bedeutet in erster Linie, dass ein Anlieger dann gegen die Einziehung einer öffentlichen Straße vorgehen kann, wenn er dadurch die Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz verliert (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 5. Mai 2026 – 8 B 24.1459 –, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 S 1229/14 –, juris, Rn. 20; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 25. Juni 1969 – IV C 77.67 –, BVerwGE 32, 222, juris, Rn. 5). Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze unter besonderen Umständen auch zur Annahme einer Klagebefugnis für eine auf Teileinziehung eines Straßenabschnitts gerichtete Verpflichtungsklage führen können. Denn die Kläger sind vorliegend offensichtlich nicht im Kern ihres Anliegergebrauchs betroffen. Sie wohnen teils in sehr deutlicher Entfernung von den Straßenabschnitten, deren Einziehung sie begehren. Die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke von einer öffentlichen Straße aus ist gewährleistet. Dass der Zugang bei weniger vorbeiführendem Verkehr sicherer und angenehmer sein könnte, vermittelt ihnen keinen Anspruch, weil der Anliegergebrauch die Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs gerade nicht schützt (Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2024 – 1 L 408/23 –, juris, Rn. 16 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 15.75 –, BVerwGE 54, 1, juris, Rn. 19).
44 c) Die Bestimmungen des Berliner Mobilitätsgesetzes vermitteln den Klägern ebenfalls kein auf Teileinziehung eines Straßenabschnitts gerichtetes Recht.
45 Die Kläger berufen sich auf eine Vielzahl verschiedener Bestimmungen dieses Gesetzes. In objektiver Hinsicht entsprechen ihrem Begehren, mit einer Teileinziehung den Durchgangsverkehr zu unterbinden, die Regelungen in § 44 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 MobG BE. Nach § 44 Abs. 2 MobG BE sollen Fahrrad- und Nebenstraßen so gestaltet werden, dass motorisierter Individualverkehr, außer Ziel- und Quellverkehr, im jeweiligen Straßenabschnitt unterbleibt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 MobG BE soll motorisierter gebietsfremder Verkehr, der weder seine Quelle noch sein Ziel in dem durch Nebenstraßen erschlossenen Gebiet hat, in Nebenstraßen, in denen das Fußverkehrsaufkommen erhöht ist, Kinderspiel im Straßenraum gefördert werden soll oder motorisierter Verkehr zu Gefährdungslagen für den Fußverkehr führt, insbesondere durch geeignete straßenrechtliche, verkehrsrechtliche oder bauliche Maßnahmen, wie Quer- und Diagonalsperren, minimiert oder vermieden werden.
46 Diese beiden Normen vermitteln den Klägern ebenso wie die anderen Bestimmungen des Berliner Mobilitätsgesetzes, auf die sie sich berufen, kein subjektives Recht. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Dritten, also etwa Anwohnern der bezeichneten Straßen, ein subjektives Recht auf Durchsetzung der Vorgaben des Gesetzes einräumen wollte. Die Gesetzesbegründungen des in zwei Teilen verabschiedeten Mobilitätsgesetzes enthalten keinen Hinweis darauf (vgl. AbgH, Drs. 18/0878, S. 48; Drs. 18/2429, S. 23 f.). Gegen Drittschutz spricht auch, dass der Kreis der etwaig Begünstigten nicht hinreichend klar zu bestimmen wäre. Die beiden genannten Bestimmungen knüpfen an bestimmte Verkehrsarten, insbesondere Fahrrad- und Fußverkehr, an. Eine vom Gesetzgeber bezweckte Begünstigung von Anwohnern der betroffenen Straßenabschnitte ist dem Gesetz demgegenüber nicht zu entnehmen. Die von der Mobilitätsgewährleistung des Berliner Mobilitätsgesetzes geschützten Verkehrsteilnehmer sind letztlich alle (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2024 – 3 C 5.23 –, BVerwGE 182, 356, Rn. 42 f.).
47 Gegen einen vom Berliner Mobilitätsgesetz im vorliegenden Zusammenhang ausgehenden Drittschutz sprechen auch seine Präambel und die Definition des Gesetzeszwecks in § 1 Abs. 1 MobG BE. Nach dem letzten Satz der Präambel regelt das Gesetz für „alle Mobilitätsgruppen“ die besonderen Ziele der Entwicklung, die Aufgaben und Zuständigkeiten, die Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Planung, Verkehrsführung und Information bei Baumaßnahmen, die Vorrangnetze sowie Erhalt, Sanierung und Finanzierung der jeweiligen Anlagen. Wenn der Gesetzgeber auch die Absicht gehabt hätte, mit dem Gesetz subjektive Rechte zu verleihen, wäre zu erwarten, dass diese Regelungsabsicht bereits in der Präambel deutlich benannt wird.
48 Auch dem in § 1 Abs. 1 MobG BE noch einmal konkreter niedergelegten Gesetzeszweck lässt sich kein Anhaltspunkt für subjektive Rechte im vorliegenden Zusammenhang entnehmen. Einzelne Begünstigte werden auch hier nicht benannt. Im Gegenteil heißt es in den beiden letzten Sätzen der Bestimmung, Zweck des Gesetzes sei die Gewährleistung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins, womit für „alle Personen“ die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben abgesichert werden solle. Die wörtliche und nicht auf Bewohner des Landes Berlin beschränkte Bezugnahme auf „alle Personen“ spricht deutlich gegen den gesetzgeberischen Willen, mit den Bestimmungen des Berliner Mobilitätsgesetzes Einzelne im Sinne einer Anspruchsgrundlage zu begünstigen. Hierzu fügt sich ferner § 4 Abs. 1 MobG BE, wonach die Mobilitätsangebote, die Verkehrsinfrastruktur sowie die verkehrsorganisatorischen Abläufe unter Beachtung des Nutzungsverhaltens an den Mobilitätsbedürfnissen „der Menschen“ und den Verkehrsbedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs ausgerichtet werden und sichergestellt wird, dass „Einwohnerinnen und Einwohner“ in allen Teilen Berlins über ein gleichwertiges ÖPNV-Angebot verfügen.
49 Schließlich streitet auch die Regelungstechnik des Berliner Mobilitätsgesetz im Hinblick auf die Vollzugsebene gegen Drittschutz. Denn instrumentell setzt das Gesetz auf eine Umsetzung im Wege eines integrierten Planungsansatzes (siehe den amtlichen Titel des zweiten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des Gesetzes: „integrierte Verkehrsentwicklungsplanung“). Gemeint ist damit eine gesamtstädtische, also großräumige, Planung (siehe im Einzelnen: § 16 MobG BE – Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr; § 17 MobG BE – Verkehrssicherheitsprogramm; § 18 MobG BE – Integriertes Wirtschaftsverkehrskonzept; § 29 MobG BE – Nahverkehrsplan; § 40 MobG BE – Radverkehrsplan; § 52 MobG BE – Fußverkehrsplan; siehe auch Seifert/Dromgool, LKV 2019, 10 ff.). Anders als der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird das Modalverb „sollen“ (siehe z. B. die erwähnten Bestimmungen in § 44 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 MobG BE) dementsprechend nicht im Sinne eines gesetzlich vorgeprägten, gegebenenfalls drittschützenden Ermessens (wie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG), sondern als planerische Abwägungsdirektive verwendet (vgl. Plattner, NordÖR 2024, 221, 227).
50 d) Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus der Kategorisierung der X… und J… als sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 20 Nr. 3 BerlStrG. Die Kategorisierung der Straßen nach dieser Vorschrift verfolgt ausschließlich planerische Zwecke und solche der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bezirks- und Hauptverwaltung. Das folgt schon daraus, dass § 20 BerlStrG die erste Vorschrift im Abschnitt VI des Berliner Straßengesetzes ist, welcher mit „Planung von Straßen“ betitelt ist. Insbesondere die Fragen, ob für die Errichtung beziehungsweise Änderung einer Straße ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen (§ 22 BerlStrG) und welche Behörde Vorhabenträger und Planaufstellungsbehörde ist (§ 22b BerlStrG), sind anhand der Straßenkategorie zu beantworten. Es gibt demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kategorisierung den Anwohnern entlang einer Straße einen Anspruch darauf verleihen könnte, die Verkehrsbedeutung der Straße entsprechend ihrer Einordnung zu reduzieren. Außerdem spricht der Normtext („nach ihrer Verkehrsbedeutung“, „dienen oder zu dienen bestimmt sind“) dafür, dass sich die Einteilung bei bereits bestehenden Straßen an den vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten hat. Es ist ausgeschlossen, dass diese Norm nach dem Willen des Gesetzgebers umgekehrt einen Anspruch darauf vermitteln soll, die tatsächlichen Gegebenheiten an die Straßenkategorie anzupassen.
51 Deutlich gegen von der Kategorisierung einer Straße ausgehenden Drittschutz spricht auch, dass der Berliner Landesgesetzgeber diese Verwaltungsentscheidung nicht als förmlichen Rechtsakt ausgestaltet hat. Damit unterscheidet sich das Berliner Landesrecht beispielsweise von der in Brandenburg geltenden Regelung, welche die Umstufung als mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machende Allgemeinverfügung vorsieht (§ 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes) und diese damit rechtsförmlich auf eine Ebene mit der Widmung und der Einziehung von Straßen hebt (§§ 6 und 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes). Infolge dieser abweichenden Regelungssystematik hat die Straßenkategorisierung im Land Berlin demgegenüber den Charakter eines bloßen Verwaltungsinternums.
52 e) Ein Anspruch der Kläger auf Teileinziehung der Straßenabschnitte und deren bauliche Umsetzung kann sich ferner nicht aus bauplanungsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Die Festsetzungen des für einen Teil des Gebiets geltenden Bebauungsplans vermitteln keinen Drittschutz in Bezug auf die straßenrechtliche Ausgestaltung des Gebiets, schon weil die Einteilung von Straßenverkehrsflächen nicht Gegenstand der Festsetzungen ist. Nichts anderes gilt für die Festsetzungen des übergeleiteten Baunutzungsplans. Der Gebietserhaltungsanspruch, den die Kläger anführen und auf den sich allenfalls die Kläger zu 1. bis 3. im Hinblick auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 7 Nr. 8 Bauordnung für Berlin 1958 – BO 58) berufen könnten, weil sie nur insoweit an Grundstücken im überplanten Gebiet dinglich berechtigt sind, schützt lediglich vor gebietsfremder baulicher Nutzung, aber nicht vor den behaupteten gebietsfremden verkehrlichen Nutzungen. Der Durchgangsverkehr, gegen den sich die Kläger zur Wehr setzen, hat seinen Ursprung gerade nicht in einer baulichen Nutzung im Gebiet selbst.
53 f) Schließlich ergibt sich eine Klagebefugnis für den Hauptantrag nicht unmittelbar aus den Grundrechten der Kläger, insbesondere nicht aus ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder aus ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG).
54 Die Kläger berufen sich vorliegend auf diese Grundrechte in ihrer Ausprägung als staatliche Schutzpflichten. Denn sie wollen kein Handeln des Staates abwehren, welches unmittelbar in ihre Grundrechtspositionen eingreift. Vielmehr geht es ihnen um eine Veränderung des Status quo mit dem Ziel, den sie belastenden Freiheitsgebrauch Dritter – der Kraftfahrzeugführer des Durchgangsverkehrs – einzuschränken. Jedenfalls insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 2018 – 7 ME 110/17 –, juris, zugrunde lag. Dort ging es um die Abwehr eines möglicherweise in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifenden Hoheitsakts, nämlich die bereits erfolgte Teileinziehung einer Verkehrsfläche, die nach dem Vortrag der dortigen Antragsteller erhebliche Verkehrsverlagerungen zu ihrem Grundstück zur Folge hatte.
55 Die sich für den Staat aus den klägerischen Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflichten begründen keine auf die Teileinziehung von Straßenabschnitten gerichtete Klagebefugnis der Kläger, weil der Staat vorliegend seinem Schutzauftrag von vornherein in anderer Weise, nämlich durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen, gerecht wird. Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren entgegengewirkt werden soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung sind zuvörderst Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Damit liegt, wenn eine Schutzpflicht dem Grunde nach besteht, die Frage der Wirksamkeit staatlicher Schutzmaßnahmen zwar nicht außerhalb gerichtlicher Kontrolle. Die Verletzung einer Schutzpflicht kommt aber nur dann in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, BVerfGE 157, 30, Rn. 152).
56 Nach diesen Maßstäben ist ein grundrechtsunmittelbarer Anspruch der Kläger auf Teileinziehung der Straßenabschnitte von vornherein ausgeschlossen, weil der Staat seinem grundrechtlichen Schutzauftrag durch die Normen des Straßenverkehrsrechts in offenbar ausreichendem Umfang gerecht wird. Die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts vermitteln den Behörden, insbesondere mit § 45 Abs. 1 StVO, Handlungsbefugnisse, um Verkehrsbelastungen zu unterbinden, die für Dritte, etwa Anwohner, unzumutbar sind. Damit geht für die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsregelndes Einschreiten einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76/84 –, BVerwGE 74, 234, juris, Rn. 10, näher dazu unten III.). Sofern bereits verkehrsregelnde Anordnungen vorliegen, die auf den Schutz der Kläger als Anwohner gerichtet sind, können sie zudem einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen das verkehrswidrige Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2024 – 3 C 5.23 –, BVerwGE 182, 356, Rn. 39 ff.). Es besteht kein Raum, neben dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber sowie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Bereich des Straßenverkehrs vorgenommenen Ausgestaltung der staatlichen Schutzpflicht unmittelbar aus den Grundrechten einen auf Teileinziehung von Straßenabschnitten zum Zwecke der Verkehrsberuhigung gerichteten Anspruch abzuleiten, der zudem in Widerspruch zur vorstehend dargestellten einfachrechtlichen Ausformung des Straßenrechts durch den Berliner Landesgesetzgeber stünde. Die Kläger sind darauf verwiesen, gegen aus ihrer Sicht unzumutbare Verkehrsgefährdungen und -belastungen auf straßenverkehrsrechtlichem Wege vorzugehen. Das ist aus Perspektive ihres Grundrechtsschutzes unbedenklich.
57 II. Auch der erste – deklaratorische – Hilfsantrag der Kläger, der auf Neubescheidung ihres Teileinziehungsantrags gerichtete Klageantrag zu 2., ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Es fehlt aus den vorstehenden Erwägungen an einer Norm, die den Klägern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Teileinziehungsbegehren einräumt. Insbesondere das in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG der Behörde eingeräumte Ermessen ist für die Kläger nicht drittschützend.
58 III. Der zweite Hilfsantrag der Kläger, der auf die wirksame Unterbindung des motorisierten Durchgangsverkehrs im R… durch sonstige Maßnahmen gerichtete Klageantrag zu 3., ist ebenfalls mangels Klagebefugnis unzulässig. Es ist von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Individualanspruch zustehen kann, der auf die Unterbindung des motorisierten Durchgangsverkehrs in einem ganzen Stadtviertel gerichtet ist.
59 Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht – wie oben dargelegt – in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO Drittschutz vermitteln kann. Zwar ist diese Bestimmung, die die Straßenverkehrsbehörde im Wesentlichen dazu ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich ebenfalls nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 –, BVerwGE 74, 234, juris, Rn. 10 m. w. N.). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten gegen solche Einwirkungen des Straßenverkehrs auf ein Grundstück anerkannt, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Diesen Anspruch hat es bisher einerseits an die Formulierung „Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen“ in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 –, BVerwGE 74, 234, juris, Rn. 10) und andererseits an die durch die öffentliche Sicherheit in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO geschützten Individualrechtsgüter geknüpft (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 9.02 –, juris, Rn. 11 ff.). Im Ausgangspunkt kommt damit auch den Klägern ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gegen übermäßige Verkehrsbelastungen zu, von denen ihr jeweiliges Grundstück betroffen ist.
60 Einen solchen Anspruch machen die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 3. aber nicht geltend. Denn mit ihm wollen sie nicht nur die Verbesserung der Verkehrssituation in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld erreichen. Zwar würde die Verkehrsbelastung der Grundstücke durch die begehrte wirksame Unterbindung des motorisierten Durchgangsverkehrs im Ergebnis faktisch sinken. Das allein genügt aber nicht, damit sich das klägerische Begehren als Geltendmachung des von § 45 Abs. 1 StVO vermittelten Anspruchs darstellt. Den Klägern geht es in spezifischer Weise darum, das von ihnen präferierte Verkehrskonzept für ein ganzes Stadtviertel auf dem Klagewege durchsetzen. Einen solchen Anspruch vermittelt § 45 Abs. 1 StVO offensichtlich nicht. Denn dabei handelt es sich um ein in qualitativer Hinsicht anderes Begehren, welches nicht mehr an die individuelle Betroffenheit der Kläger anknüpft.
61 Für die Klägerin zu 4. wird das schon daran ersichtlich, dass sich ihr Grundstück nicht im straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts befindet. Statt bei der für sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Brandenburg einen Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im nahen Umfeld ihres Grundstücks zu stellen, möchte sie ein erst hinter der Landesgrenze zu Berlin beginnendes Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge erstreiten. Einen derartigen Drittschutz, der auf verkehrsrechtliche Maßnahmen in Umgebungsstraßen des eigenen Grundstücks gerichtet ist, von denen für die eigene Situation lediglich eine positive Reflexwirkung ausgehen soll, vermittelt § 45 Abs. 1 StVO ganz eindeutig nicht.
62 Im Übrigen wird der qualitative Unterschied zwischen dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Verkehrsregelungen zum Schutz des eigenen Grundstücks einerseits und dem von den Klägern mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Begehren auch dadurch belegt, dass selbst im Falle einer behördlich angeordneten punktuellen Reduzierung des Durchgangsverkehrs im Bereich der Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. auf ein Minimum, beispielsweise durch die Einrichtung eines eng begrenzten verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325.1) an den jeweiligen Anschriften, der von ihnen mit ihrem Klageantrag zu 3. verfolgte Anspruch damit noch immer nicht erfüllt wäre. Denn das R… insgesamt wäre für den motorisierten Durchgangsverkehr als solchen weiterhin zugänglich.
63 Dem kann – anders als der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – auch nicht entgegengehalten werden, dass eine weitgehende Verkehrsberuhigung, die nur die Straßenabschnitte vor den Grundstücken der Kläger beträfe, in Relation zu dem mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Begehren ein Minus darstellte, sodass eine solche Maßnahme zumindest als Teilerfüllung des von den Klägern verfolgten Anspruchs anzusehen wäre. Denn die beispielhaft angeführte Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, in den weiterhin jedermann einfahren könnte, hat mit dem Durchgangsverkehr – zumal in den in größerer Entfernung von den klägerischen Grundstücken liegenden Straßenabschnitten – nichts zu tun. Auch zahlreiche der anderen Maßnahmen, die dem Bezirksamt für eine wirksame Verkehrsberuhigung an der jeweiligen Anschrift der Kläger zur Verfügung stünden, beziehen sich nicht auf den motorisierten Durchgangsverkehr, beispielsweise eine bauliche Veränderung der Straße mit dem Ziel, Verkehrsemissionen physisch zu reduzieren. Dass dies auch die Kläger so bewerten, wird daran ersichtlich, dass die Kläger zu 1. und 2. prozessual auf die vom Bezirksamt während des laufenden Klageverfahrens in der X… Straße und damit auch bei ihrem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten nicht reagiert haben. Für einen Anspruch der Kläger zu 1. und 2. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsberuhigende Straßenverkehrsregelungen an ihrem Grundstück stellen sich die den Straßenbauarbeiten zugrunde liegenden Entscheidungen des Bezirksamts zumindest als eine – wenn auch aus ihrer Sicht im Ergebnis womöglich unzureichende – Ermessensbetätigung dar. Die Kläger zu 1. und 2. haben auf die Bauarbeiten, deren faktische Auswirkungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abschließend absehbar sind, aber im Verfahren ebenso wenig reagiert wie die Kläger zu 3. und 4. Das ist aus ihrer Perspektive folgerichtig, weil sie mit ihrem Klageantrag zu 3. eben keinen Anspruch auf im unmittelbaren Umfeld ihrer Grundstücke vorzunehmende verkehrsberuhigende Maßnahmen verfolgen, sondern das Verkehrskonzept des gesamten Quartiers verändern wollen. Für dieses – rechtlich nicht von § 45 Abs. 1 StVO als Anspruchsgrundlage gedeckte – Begehren sind die Bauarbeiten in der X… Straße in der Tat vollkommen unerheblich.
64 Es kann offenbleiben, inwiefern § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO Drittschutz auch dergestalt vermittelt, dass einzelne Verkehrsteilnehmer eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten gegen bestimmte Verkehrsgefahren verlangen können, wie sie insbesondere die Klägerin zu 2. wegen ihrer Gehbehinderung und die Klägerin zu 4. wegen der vorgetragenen Gefahren beim Radfahren aufzeigen. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch ein solcher Anspruch wäre allenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde in Bezug auf einzelne Verkehrsgefahren gerichtet, beispielsweise auf eine Umgestaltung punktueller Unfallschwerpunkte, von denen die jeweiligen Kläger individuell betroffen sind. Auch insoweit kann ein etwaig für Verkehrsteilnehmer anzunehmender Drittschutz aber offensichtlich nicht so weit reichen, dass sie auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage die Veränderung eines Verkehrskonzepts in einem ganzen Stadtviertel erstreiten könnten.
65 IV. Schließlich ist das hilfsweise Begehren auf (Neu-)Bescheidung des bei der Behörde gestellten Hilfsantrags unzulässig, weil es auch insoweit an der Klagebefugnis fehlt. Die Kläger haben auch insoweit offensichtlich keinen Anspruch. Zwar handelt es sich – wie ausgeführt – bei § 45 Abs. 1 StVO in Teilen um eine drittschützende Norm. Ein entsprechender Antrag bei der Behörde muss sich, damit der Bescheidungsanspruch entsteht, aber auf solche Maßnahmen richten, auf die sich der drittschützende Charakter der Norm erstreckt. Die Kläger haben bei der Behörde jedoch von vornherein die Unterbindung des motorisierten Durchgangsverkehrs im ganzen Stadtviertel begehrt. Wie ausgeführt reicht der von § 45 Abs. 1 StVO ausgehende Drittschutz nicht dahin, unabhängig von der individuellen Betroffenheit die Veränderung des Verkehrskonzepts in einem ganzen Stadtquartier durchsetzen zu können.
66 Anders als der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, folgt nichts Gegenteiliges daraus, dass das Bezirksamt im Bescheid vom 11. November 2021 den bei der Behörde gestellten Hilfsantrag der Kläger nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es kann offenbleiben, ob dieses Begehren übergangen worden oder der Bescheid dahingehend auszulegen ist, dass das Bezirksamt diesen Antrag im Ergebnis ebenfalls als unzulässig bewertet hat. Denn die Behörde hat sich jedenfalls im Klageverfahren ausführlich auch mit der Begründetheit dieses Antrags auseinandergesetzt und das hilfsweise Begehren der Kläger abgelehnt. Ein Anspruch auf eine „förmliche Bescheidung“ besteht demgegenüber nicht. Die Regelung in § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO sieht vor, dass auch bei (teilweiser) Untätigkeit der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtungsklage erhoben werden kann. Die Behörde kann das ihr zustehende Ermessen in derartigen Fällen erstmals im Verwaltungsprozess ausüben, ohne durch die einschränkende Regelung des § 114 Satz 2 VwGO beschränkt zu sein. Denn diese Regelung findet keine Anwendung, wenn das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt der Nachbesserung – wie hier zu Gunsten der Kläger hinsichtlich ihres hilfsweisen Begehrens unterstellt – noch gar nicht abgeschlossen ist (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 36. EL 2019, § 114, Rn. 247).
67 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht den Klägern aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene in Ermangelung eines eigenen Sachantrags selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
69 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen, deretwegen das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO allein zulassen kann.
BESCHLUSS
70 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
71 40.000,00 Euro
72 festgesetzt.
73 Gründe
74 Der Beschluss beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in Verbindung mit den Ziffern 1.1.1 und 43.3 des Streitwertkatalogs, wobei die Kammer wegen des Rechtsgedankens in § 40 GKG diesen in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen anwendet. Die Kammer setzt für den Hauptantrag und den Klageantrag zu 3. jeweils einen Streitwert von 20.000,- Euro fest. Das erscheint angemessen, weil die Kläger mit diesen beiden Anträgen Maßnahmen begehren, die weit über die Sperrung der beiden unmittelbar betroffenen Straßenabschnitte hinausgehen und die Verkehrssituation in einem ganzen Stadtviertel verändern sollen. Die deklaratorisch gestellten Bescheidungsanträge erhöhen den Streitwert demgegenüber ebenso wenig wie die Personenmehrheit der Kläger (Ziffer 1.1.3 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs).
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