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1 K 765/25•VG Berlin 1. Kammer, 2026-07-07, 1 K 765/25
1 K 765/25Verwaltungsgericht / 1. Kammer07.07.2026
Ein zivilrechtlicher Freistellungsanspruch hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 1 K 765/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0707.1K765.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 StrReinG BE, § 7 StrReinG BE
Ein zivilrechtlicher Freistellungsanspruch hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Kläger, die Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Q… im Bezirk Reinickendorf von Berlin sind, wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2024.
2 In den Jahren 1848/1853 wurde für die damals zum Kreis S… gehörende Landgemeinde Q… eine sogenannte Separation durchgeführt. Dabei handelt es sich um einen Vorläufer der heutigen Flurbereinigung. Von der Separation inn… waren einige Grundstücke ausgenommen, die zunächst im Eigentum Privater blieben, obwohl sie insbesondere als Wege öffentlich genutzt wurden, also nach dem Grundgedanken der Separation Eigentum der Gemeinde hätten werden sollen.
3 Diese Grundstücke veräußerten ihre bisherigen Eigentümer („Separationsinteressenten“) durch einen Vertrag vom 4. Dezember 1905 an die Landgemeinde Q…. Von der Vertragsurkunde liegt nur die Abschrift einer Abschrift vor. Nach § 1 des Vertrags soll die Landgemeinde fortan Eigentümerin der Grundstücke sein. In § 2, der in der Vertragsabschrift nicht enthalten ist, sind die von der Vereinbarung erfassten Grundstücke aufgelistet.
4 In § 3 des Vertrags heißt es:
5 „Die Landgemeinde Q… übernimmt die Unterhaltung der sämtlichen im § 2 aufgeführten Wege, Gräben und Brücken, die bisher nach dem im § 1 erwähnten Separations-Rezess den Separationsinteressenten obgelegen hat, so dass die Gesamtheit der Separationsinteressenten von jeder Unterhaltungspflicht bezüglich dieser Anlagen für immer befreit wird.
6 Alle öffentlichen Lasten und Verpflichtungen hinsichtlich der im § 2 genannten gemeinschaftlichen Anlagen treffen in Zukunft lediglich die Landgemeinde Lübars.
7 Die Übernahme dieser Lasten wird von beiden Parteien als gleichwertig mit den abzutretenden Grundstücken angesehen.“
8 In den 1920er Jahren wurden Eigentümer von Grundstücken im 1920 nach Berlin eingemeindeten Ortsteil Q… auf Grundlage des preußischen Kommunalabgabengesetzes und des preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege von 1912 zu Anliegerbeiträgen für Straßenreinigungskosten herangezogen und klagten vor dem Landgericht III Berlin gegen die Stadt Berlin auf Freistellung. Das Landgericht gab den Klagen statt. Das Kammergericht wies auf die Berufung der beklagten Stadt die Klagen zunächst ab. Dieses Berufungsurteil hob das Reichsgericht mit Urteil vom 26. März 1931 (RGZ 132, 225) auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück. Es bejahte den ordentlichen Rechtsweg mit der Begründung, Streitgegenstand sei nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge auf Grund des Ortsgesetzes, sondern ein aus einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft folgender Anspruch. Nach der Zurückverweisung wies das Kammergericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos.
9 In der Folgezeit machten weder der Beigeladene und seine Rechtsvorgänger noch die Beklagte Straßenreinigungsentgelte oder -gebühren gegenüber den Eigentümern von Grundstücken in Q… geltend, wobei es hierüber verschiedentlich zu Auseinandersetzungen kam. So verfasste der Senator für Finanzen unter dem 25. November 1955 ein Antwortschreiben an einen in der Sache mandatierten Rechtsanwalt, in dem es heißt:
10 „Im Anschluss an mein Schreiben vom 21.10.1955 teile ich Ihnen mit, dass ich für Berlin die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 4.12.1905 hiermit anerkenne. Dieses Anerkenntnis muss ich nur insoweit einschränken, als Rechte auf Freistellung von den Straßenreinigungsgebühren nur den am Vertrage unmittelbar Beteiligten sowie den Grundstückseigentümern zustehen, die Rechtsnachfolger der am Vertrage Beteiligten auch hinsichtlich dieses Freistellungsanspruchs sind.
11 Die G… wird in Zukunft von den in Betracht kommenden Einwohnern von Q… Straßenreinigungsgebühren nicht mehr erheben und die bereits gezahlten wieder zurückerstatten. […]“
12 Anfang der 1970er Jahre kam es zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen einer Grundstückseigentümerin in Q… und der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen, in dessen Ergebnis davon abgesehen wurde, die damals bestehenden Entgelte für die Straßenreinigung geltend zu machen.
13 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. März 2024 zog die Beklagte die Klägerseite nach Anhörung für das Kalenderjahr 2024 zu Straßenreinigungsgebühren heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2024 als unbegründet zurück. Es fehle an einer Eintragung der vertraglichen Vereinbarung von 1905 im Grundbuch. Der Vertrag sei auch wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig beziehungsweise nicht anwendbar. Das 1978 verkündete Berliner Straßenreinigungsgesetz habe die Rechtslage geändert. Die nunmehr gesetzlich vorgesehenen und abschließenden Befreiungstatbestände seien nicht einschlägig. Die Beklagte sei gegenüber dem Beigeladenen zudem rechtlich selbstständig und daher nicht gehalten, sich an dessen Verpflichtungen zu halten.
14 Die Klägerseite hat am 3. Januar 2025 Klage erhoben. Im weiteren Verlauf des Jahres 2025 beantragte sie bei dem Beigeladenen zudem eine Ausnahme von der Pflicht, Straßenreinigungsgebühren zu entrichten (vgl. dazu Urteile der Kammer vom 7. Juli 2026 – VG 1 K 807/26 u. a. –, juris).
15 Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage verweist die Klägerseite im Wesentlichen auf ihre Rechtsnachfolge in die Stellung der Vertragsparteien von 1905. Der Inanspruchnahme stehe das rechtskräftige Urteil des Reichsgerichts entgegen. Dieses gelte auch ohne gesetzlichen Ausnahmetatbestand von der Gebührenpflicht, weil das aus der „Einrede unzulässiger Rechtsausübung und aus pflichtwidrigem Vorverhalten“ folge. Der Beigeladene als Rechtsnachfolger der Landgemeinde Q… könne sich als Schuldner nicht durch einseitige Erklärungen – und sei es durch die Änderung eines Gesetzes – von seiner Verpflichtung zur Freistellung befreien. Er habe diese Verpflichtung in der Vergangenheit auch erfüllt. Damit habe er über ein Jahrhundert hinweg Vertrauen in sein rechtmäßiges Handeln begründet.
16 Die Klägerseite beantragt,
17 den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2024 aufzuheben.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie verteidigt die Gebührenerhebung. Sie sei nicht Vertragspartei des Vertrags von 1905 und gegenüber dem Beigeladenen rechtlich selbstständig. Der Vertrag sei auch nicht mehr anwendbar. Denn die Rechtslage habe sich mit Inkrafttreten des Straßenreinigungsgesetzes 1978 dergestalt geändert, dass grundsätzlich eine Gebührenpflicht bestehe und lediglich bei eng begrenzten Ausnahmetatbeständen eine Befreiung möglich sei. Die Beklagte sei verpflichtet, alle Gebührenschuldner gleich zu behandeln. Auch der Schriftverkehr aus den 1970er Jahren stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes. Aus dem Umstand, dass die Anlieger in der Vergangenheit nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden seien, könnten diese nichts ableiten.
21 Der Beigeladene trägt vor, aus der Abschrift der Abschrift des Vertrags ergebe sich nicht, wer Vertragspartei gewesen sei. Nicht einmal die Echtheit des Vertrages sei damit nachgewiesen. Die Klägerseite sei auch nicht Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Zudem fehle es an einer Eintragung der Rechte im Grundbuch. Es werde außerdem bezweifelt, dass die durch den Vertrag gewährten Privilegien im Wege der Rechtsnachfolge übertragbar gewesen seien. Das Urteil des Reichsgerichts entfalte keine Bindungswirkung mehr, weil es auf einer anderen Rechtslage beruhe. Das heute bestehende Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührenrecht sei zwingend und könne nicht durch einen Vertrag ausgehebelt werden.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.
23 Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 28. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt keine klägerischen Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
24 I. Seine Rechtsgrundlage findet der Gebührenbescheid in § 7 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes – StrReinG –, welches in der zuletzt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 478) geänderten Fassung anzuwenden ist. Gemäß § 7 Abs. 1 StrReinG sind die Kosten der Straßenreinigung zu 75 v. H. durch Gebühren zu decken. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG sind die Straßenreinigungsgebühren von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinG werden die Gebühren aus den Gebührensätzen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StrReinG wird die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt.
25 Der Straßenabschnitt, an den das klägerische Grundstück angrenzt, ist in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, eingruppiert. Dabei kann dahinstehen, welche Fassung der Straßenreinigungsverzeichnisse im vorliegenden Falle anzuwenden ist. Denn dies folgt sowohl aus dem Straßenreinigungsverzeichnis 2022 (d. h. in der Fassung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 29. April 2022, GVBl. S. 198) als auch aus dem Straßenreinigungsverzeichnis 2024 (25. Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024, GVBl. S. 206).
26 Der Gebührensatz ergibt sich für das streitgegenständliche Jahr 2024 aus § 7 Abs. 3 Satz 2 StrReinG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten vom 23. Dezember 2022 (Abl. Nr. 53 vom 23. Dezember 2022). Er liegt für die Reinigungsklasse 4 des Straßenreinigungsverzeichnisses A bei 0,0417 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche pro Quartal.
27 Die Beklagte hat die Gebühren auf dieser Grundlage rechnerisch richtig festgesetzt. Gegen die individuelle Gebührenberechnung wird klägerseitig auch nichts geltend gemacht.
28 II. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung ergibt sich nicht aus dem Schreiben des Senators für Finanzen von 1955. Ohne dass es darauf ankäme, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen an vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – abgegebene Zusicherungen zu stellen sind (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 8 BV 06.1765 –, juris, Rn. 50), ist in dem Schreiben von 1955 jedenfalls keine noch immer wirksame negative Zusicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfG zu erblicken.
29 Dem Schreiben ist schon kein für die Abgabe einer negativen Zusicherung hinreichender Rechtsbindungswille des Senators für Finanzen zu entnehmen. Die Bezugnahme auf die vertraglichen Regelungen von 1905 macht deutlich, dass der Verfasser des Schreibens die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage festhalten und ein daran anknüpfendes tatsächliches Verhalten des Eigenbetriebs in Aussicht stellen wollte. Demgegenüber fehlen jegliche Anknüpfungspunkte dafür, dass die Rechtslage zugunsten des Adressaten durch die Abgabe einer entsprechenden behördlichen Willenserklärung verändert werden sollte.
30 Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Beklagte an die Erklärung von 1955 in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 3 VwVfG nicht mehr gebunden. Danach ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Die Norm ist jedenfalls sinngemäß auch auf behördliche Willenserklärungen, die vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgegeben wurden, anwendbar, weil in ihr ein Ausfluss der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu erblicken ist. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG sind erfüllt. Mit Inkrafttreten des Straßenreinigungsgesetzes von 1978, auf dessen Grundlage seit 2021 Straßenreinigungsgebühren (statt -entgelten) erhoben werden (Gesetz zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe und die Berliner Wasserbetriebe vom 2. Dezember 2020, GVBl. S. 1444), hat sich die Rechtslage grundlegend gegenüber 1955 geändert. Eine Zusicherung der Nichterhebung von Straßenreinigungsgebühren wegen eines zivilrechtlichen Vertrages darf nicht mehr abgegeben werden, weil das Straßenreinigungsrecht für diese Konstellation keine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht vorsieht. Es gilt der Vorrang des Gesetzes.
31 Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wem gegenüber die damalige Erklärung abgegeben wurde. Es ist nicht bekannt, wen der unmittelbar adressierte Rechtsanwalt damals vertrat und in welchem Sachzusammenhang sich der Senator für Finanzen ihm gegenüber äußerte. Auch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes konnte ein Verwaltungsakt jedoch nur demjenigen gegenüber wirksam werden, dem er bekannt gegeben wurde.
32 III. Das Bestehen eines zivilrechtlichen Freistellungsanspruchs würde an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides als solchem nichts ändern (ausdrücklich ebenso für einen öffentlich-rechtlichen Freistellungsanspruch: VG München, Urteil vom 8. August 2019 – M 10 K 18.1767 –, juris, Rn. 34). Denn die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides wird durch die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bestimmt. Im Berliner Landesrecht der Straßenreinigungsgebühren gibt es keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für eine Nichterhebung der Gebühren aufgrund eines vertraglichen Freistellungsanspruchs. § 7 StrReinG, der die Kostentragung für die Straßenreinigung näher bestimmt, enthält hierzu selbst keine entsprechende Öffnungsklausel. Eine Gebührenpflichtigkeit kann daher nur durch eine Befreiung auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 StrReinG wegen unzumutbarer Härten aus der Anlieger- beziehungsweise Hinterliegereigenschaft entfallen. Solche aber werden durch einen vertraglichen Freistellungsanspruch nicht begründet. Die Kammer verweist insoweit auf die Urteile in den Parallelverfahren vom heutigen Tage (VG 1 K 818/25 u. a., juris). Der Gesetzgeber hat für eine solche Konstellation keine Gebührenbefreiung vorgesehen.
33 Selbst wenn man aber annähme, dass ein (zivilrechtlicher) Freistellungsanspruch sich auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung auswirken könnte, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Gläubigerstellung hinsichtlich eines im Vertrag von 1905 begründeten und im Rechtsstreit in den 1920er und 1930er Jahren festgestellten Freistellungsanspruchs auf die Klägerseite übergegangen ist.
34 Zunächst konnte ein solcher Anspruch nicht durch bloßen Eigentumserwerb am klägerischen Grundstück erworben werden. Denn es handelt sich bei einem solchen Anspruch nicht um ein Recht, mit dem die im Jahr 1905 veräußerten Wegegrundstücke zugunsten der Eigentümer der jeweiligen Anliegergrundstücke belastet wurden. Dafür fehlt es an einer Eintragung eines solchen Rechts im Grundbuch, wie sie nach § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – erforderlich ist. Im Jahr des Vertragsschlusses war diese – bis zum heutigen Tage allein in orthografischer Hinsicht angepasste – Vorschrift bereits in Kraft. Zu einer rechtsgeschäftlichen Abtretung des vertraglichen Anspruchs (§ 398 BGB) ist nichts vorgetragen.
35 Die Kammer kann auch keinen Übergang der Anspruchsinhaberschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erkennen. Abgesehen davon, dass weder die Vertragsparteien von 1905 noch die Kläger im früheren Prozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit genau bestimmt werden können, hat die Klägerseite auch keine Erbscheine oder sonstigen Nachweise zur behaupteten Gesamtrechtsnachfolge vorgelegt. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts erstreckt sich nicht auf derartige Umstände, die unmittelbar der klägerischen Sphäre zuzuordnen sind. Das folgt aus der klägerischen Mitwirkungsobliegenheit bei der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Ein gerichtlicher Hinweis hierauf bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung war auch deshalb entbehrlich, weil der Beigeladene im vorbereitenden Verfahren bereits auf diesen Umstand hingewiesen hatte. Den ins Blaue gehenden Beweisanregungen der Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht nachzugehen. Denn weder mithilfe der Katasterunterlagen noch der „Akten des Bezirksamts W…“ oder des Landesarchivs kann der sichere Nachweis der individuellen Gesamtrechtsnachfolge geführt werden.
36 Schließlich wäre jedenfalls die Beklagte nicht Schuldnerin eines solchen Freistellungsanspruchs. Denn sie ist im Hinblick auf einen solchen Anspruch nicht Rechtsnachfolgerin der Landgemeinde Q… beziehungsweise der im Rechtsstreit in den 1920er und 1930er Jahren beklagten Stadtgemeinde Berlin geworden. Inwieweit die Beklagte mit dem Erlangen ihrer Rechtsfähigkeit Rechtsnachfolgerin des Beigeladenen geworden ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes – BerlBG. Danach ist das Sondervermögen des ehemaligen Eigenbetriebs BSR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ihre Aufgaben übernehmende Anstalt – also die Beklagte – übergegangen. Das kann grundsätzlich auch Verbindlichkeiten umfassen. Der von der Klägerseite geltend gemachte Freistellungsanspruch wäre aber kein Teil des Sondervermögens des früheren Eigenbetriebs gewesen. Denn der Anspruch ist straßen- und vermögensrechtlicher, aber nicht originär abfall- beziehungsweise straßenreinigungsrechtlicher Genese.
37 IV. Die sonstigen klägerischen Einwände führen auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Schutzwürdiges Vertrauen in die Nichterhebung der Gebühren konnte – unabhängig von der Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung – nicht entstehen, weil es an entsprechenden eindeutigen Erklärungen hierzu gerade gegenüber der Klägerseite fehlte. Der Schriftverkehr aus den 1970er Jahren kann der Gebührenerhebung schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er sich allein auf die zu entrichtenden Entgelte für die Straßenreinigung auf der Grundlage der damals geltenden Rechtslage bezieht.
38 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil er sich in Ermangelung eines Antrags keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO.
40 Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
BESCHLUSS
41 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
42 2.112,36 Euro
43 festgesetzt.
44 Gründe
45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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