Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-07-10, L 4 KR 166/26 B ER

L 4 KR 166/26 B ERSozialversicherungsgericht / 4. Abteilung10.07.2026

Regest

1. Durch die Pflicht Beschäftigter, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28m Abs 1 SGB IV zu zahlen, entsteht eine Gesamtschuld. (Rn.15) 2. Bei ihrer Entscheidung, Beschäftigte nach § 28m Abs 1 SGB IV zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags heranzuziehen, hat die Einzugsstelle Ermessen auszuüben. (Rn.16) 3. Es bleibt offen, ob die Einzugsstelle Beschäftigte auch dann nach § 28m Abs 1 SGB IV zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichten darf, wenn sie zuvor keine Bemühungen unternommen hat, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom (exterritorialen) Arbeitgeber zu erlangen. (Rn.13) 4. Ein nach § 24 Abs 2 SGB IV erforderlicher zumindest bedingter Vorsatz kann dem Zahlungspflichtigen nicht entgegen gehalten werden, wenn die Behörde zeitlich in einem parallel gelagerten Verfahren bezüglich der zugrunde liegenden Beitragspflichten ein volles Anerkenntnis abgibt. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam, 13. März 2026, S 28 KR 45/26 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — L 4 KR 166/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: L 4 KR 166/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0710.L4KR166.26B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 Abs 1 S 1 SGB 1, § 5 Abs 1 SGB 4, § 24 Abs 2 SGB 4, § 28g S 1 SGB 4, § 28g S 2 SGB 4 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Durch die Pflicht Beschäftigter, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28m Abs 1 SGB IV zu zahlen, entsteht eine Gesamtschuld. (Rn.15)

  2. Bei ihrer Entscheidung, Beschäftigte nach § 28m Abs 1 SGB IV zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags heranzuziehen, hat die Einzugsstelle Ermessen auszuüben. (Rn.16)

  3. Es bleibt offen, ob die Einzugsstelle Beschäftigte auch dann nach § 28m Abs 1 SGB IV zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichten darf, wenn sie zuvor keine Bemühungen unternommen hat, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom (exterritorialen) Arbeitgeber zu erlangen. (Rn.13)

  4. Ein nach § 24 Abs 2 SGB IV erforderlicher zumindest bedingter Vorsatz kann dem Zahlungspflichtigen nicht entgegen gehalten werden, wenn die Behörde zeitlich in einem parallel gelagerten Verfahren bezüglich der zugrunde liegenden Beitragspflichten ein volles Anerkenntnis abgibt. (Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend SG Potsdam, 13. März 2026, S 28 KR 45/26 ER, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. März 2026 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 28 KR 56/26 geführten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2026 wird angeordnet, soweit gegenüber der Antragstellerin die auf deren Arbeitgeberin entfallenden Beitragsanteile zur Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen erhoben werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren zur Hälfte.

Gründe

1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin, mit der sie auch zur Tragung der auf ihre Arbeitgeberin entfallenden Beitragsanteile verpflichtet wurde.

2 I. Die 1993 geborene Antragstellerin, eine israelische Staatsangehörige, ist seit 2014 für ein in Israel ansässiges Unternehmen (B Ltd) tätig und erzielt hieraus – nach Abzügen von israelischem Recht unterliegenden Steuern und Versicherungsbeiträgen – ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.300 €. Am 5. März 2024 verlegte sie mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern ihren Wohnsitz nach Deutschland.

3 Nachdem die Antragstellerin am 3. September 2024 ihre Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin beantragt hatte, teilte ihr diese mit Schreiben vom 28. November 2024 mit, seit dem 1. Oktober 2024 bei ihr versichert zu sein. Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den 5. März 2024 als Beginn der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung mit und forderte sie zugleich auf, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (12.942,81 € für die Zeit bis Ende Dezember 2024, monatlich 1.389,86 € für die Zeit ab Januar 2026). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin, gestützt auf § 28m Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2026 zurück. Hiergegen richtet sich die am 9. Februar 2026 erhobene Klage der Antragstellerin.

4 Außerdem setzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 6. Mai, 5. Juni, 6. Oktober 2025 und 4. Februar 2026 Säumniszuschläge und Mahngebühren aufgrund der rückständigen Beiträge gegenüber der Antragstellerin fest; nur bezüglich des Bescheids vom 6. Oktober 2025 ist den dem Senat von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ein (u.U. noch nicht beschiedener) Widerspruch der Antragstellerin zu entnehmen.

5 Die Arbeitgeberin der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt über ihre Beitragspflicht informiert oder zur Beitragszahlung aufgefordert.

6 Das Sozialgericht hat den dort am 26. Januar 2026 gestellten sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2026 anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung aus diesen Bescheiden zu verpflichten, mit Beschluss vom 13. März 2026 abgelehnt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2024 (L 14 KR 139/22) bezogen.

7 II. Die am 12. April 2026 erhobene, zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

8 1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Eine solche Entscheidung stellt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2026 dar.

9 Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG, wonach die Aussetzung der Vollziehung u.a. erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen

10 (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2026 – L 1 KR 175/26 B ER –, Rn. 13 ff., juris).

11 2. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der o.g. Beitragsbescheide wegen einer von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigen Entsendung oder wegen einer fehlenden Aufforderung der in Israel ansässigen Arbeitgeberin zur Beitragszahlung bestehen.

12 a. Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (§ 5 Abs. 1 SGB IV). Ob eine Entsendung in diesem Sinne vorliegt, hat die Antragsgegnerin nicht geprüft, sondern dieses Tatbestandsmerkmal wegen des Mitgliedsantrags der Antragstellerin, einer deutschen Meldebestätigung und eines fehlenden Formularvordrucks verneint. Auf diese Umstände kommt es nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 SGB IV indes nicht an. Die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere eine Entsendung i.S.e. Weisung der Arbeitgeberin, sich aus dem Ausland nach Deutschland zu begeben, und deren zeitliche Begrenzung, hat die Antragsgegnerin außer Acht gelassen.

13 b. Gemäß § 28m Abs. 1 SGB IV hat der Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht erfüllt. Der Senat neigt der Ansicht zu, dass das zuletzt genannte Tatbestandsmerkmal zumindest eine Aufforderung der Einzugsstelle gegenüber dem nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehenden (im Folgenden: exterritorialen) Arbeitgeber zur Zahlung des (konkret berechneten) Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfordert (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2024 – L 14 KR 139/22 –, juris; Revision beim BSG anhängig gewesen unter B 12 KR 4/24 R). Da die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Beschäftigten erheblich vom Grundsatz des § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV – wonach der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat – abweicht, könnte das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) und den Grundrechten (Art. 1 ff. GG) folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangen, dass bloße Untätigkeit der zur Amtsermittlung (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) verpflichteten Einzugsstelle – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals ausreicht. Zu erwägen sein könnte im Hinblick auf die Gesetzesbegründung – bei exterritorialen Arbeitgebern sei „eine zwangsweise Durchsetzung der Beitragspflichten“ nicht möglich (BT-Drs. 11/2221, S. 26) – auch, dass § 28m Abs. 1 SGB IV wegen den durch Art. 23 Abs. 1, Art. 24 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens eröffneten rechtlichen Möglichkeiten einschränkend auszulegen ist. Der Auffassung, eines Beitreibungsversuchs durch die Einzugsstelle bedürfe es auch im Hinblick auf den Erstattungsanspruch betroffener Beschäftigter nach § 28m Abs. 4 SGB IV nicht (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), ließe sich aus Sicht des Senats entgegenhalten, dass dieser Erstattungsanspruch wertlos sein dürfte (Krauskopf/Stäbler, 128. EL Januar 2026, SGB IV, § 28m, Rn. 8a; „nur theoretisch“: Nieder, in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4.A. § 28m, Rn. 5), sei es, weil auch er vor deutschen Sozialgerichten gegenüber einem nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Arbeitgeber geltend zu machen ist (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1992 – L 16 S 24/92 –, juris; Krauskopf/Stäbler, a.a.O.), sei es, dass das für die arbeitsrechtlichen Beziehungen maßgebliche nationale Recht die Institute der Aufrechnung oder Zurückbehaltung nicht in der aus dem deutschen Recht vertrauten Form kennt oder ihre Anwendung aufgrund fehlenden Kündigungsschutzes eine arbeitgeberseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.

14 3. Die o.g. Beitragsbescheide begegnen jedenfalls deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat.

15 a. Der Anspruch nach § 28m Abs. 1 SGB IV gegen den Beschäftigten beendet die Schuldnerschaft des exterritorialen Arbeitgebers nicht; vielmehr entsteht eine Gesamtschuld (Scheer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4.A., § 28m (Stand: 30. Januar 2026), Rn. 15, 33; Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9.A., § 28m SGB IV, Rn. 3; Winkler, Sozialgesetzbuch IV, SGB IV § 28m, Rn. 4).

16 b. Als Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags kann die Antragsgegnerin zwar gemäß § 421 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Leistung „nach ihrem Belieben" von jeder der beiden Schuldnerinnen ganz oder zum Teil fordern. An die Stelle des „freien Beliebens" tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen jedoch das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers. Wo die Behörde die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten – hier die Auswahl zwischen mehreren Schuldnerinnen – hat, ist sie i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. Daraus ergibt sich zugleich, dass sie ihr Ermessen „entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten" hat (BSG, Urteil vom 8. Februar 2023 – B 5 R 2/22 R –, Rn. 24, juris, m.w.N.). Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dabei ist die Verwendung des Begriffs „Ermessen" kein unverzichtbares Element der Begründung eines Verwaltungsakts, der die Ermessensbetätigung und die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte lediglich „erkennen lassen" muss. Aus der Begründung muss aber insbesondere ersichtlich sein, dass die Behörde erkannt hat, dass sie einen Ermessensspielraum hat, also eine Ermessensentscheidung zu treffen ist (BSG, a.a.O., m.w.N.).

17 Hieran gemessen begegnen die angefochtenen Beitragsbescheide durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Ermessensspielraum erkannt hat, ist diesen Bescheiden in keiner Weise zu entnehmen. Dass die Antragsgegnerin auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Senats (Schreiben vom 30. Juni 2026) reagiert hat (Schriftsatz vom 7. Juli 2026), ohne die Frage fehlender Ermessensausübung zu thematisieren, belegt, dass sie den ihr eingeräumten Ermessensspielraum unverändert verkennt.

18 4. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der gesamten Beitragsbescheide begehrt, d.h. auch bezüglich der von ihr als Beschäftigter zu tragenden Beitragsanteile. Denn gemäß § 28g Satz 1 und 2 SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. In dieser Höhe müsste die Antragstellerin Abzüge von ihrem Arbeitsentgelt auch dann hinnehmen, wenn ihre Arbeitgeberin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Antragsgegnerin zahlte. Insofern kommt auch eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, zumal die Antragstellerin – wie vom Sozialgericht zutreffend erkannt – durch die Pfändungsfreigrenzen weitgehend geschützt wird

19 5. Nicht von dieser Entscheidung des Senats erfasst sind die im Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthaltenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit hat die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung bereits anerkannt und die Antragstellerin dieses Teilanerkenntnis angenommen.

20 6. Nicht zu entscheiden hatte der Senat über die Frage, ob die aufschiebende Wirkung auch gegenüber den Säumniszuschläge und Mahngebühren festsetzenden Bescheiden der Antragsgegnerin anzuordnen ist. Diese Bescheide hat die Antragsteller in ihrem Vorbringen zwar erwähnt, aber nicht ausdrücklich angegriffen. Auch der Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu entnehmen, dass hierüber entschieden werden sollte.

21 Der Senat erlaubt sich allerdings den Hinweis, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen wohl ausscheiden dürfte, solange die Vollstreckung der zugrunde liegenden Beitragsforderungen wegen der angeordneten aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist. Unabhängig hiervon dürften die Erhebung von Säumniszuschlägen wegen unverschuldeter Unkenntnis der Antragstellerin von der Zahlungspflicht (vgl. § 24 Abs. 2 SGB IV) ausscheiden. Wenn die Antragsgegnerin noch während des hiesigen Verwaltungsverfahrens in einem parallel gelagerten, beim BSG anhängigen Rechtsstreit ein volles Anerkenntnis abgibt und dadurch von einer Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Beschäftigten absieht (so nach den Angaben der Antragsgegnerin geschehen im o.g. Rechtsstreit B 12 KR 4/24 R), kann Verfahrensbeteiligten nicht entgegen gehalten werden, sie hätten ihre Zahlungspflicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, mithin bedingt vorsätzlich gehandelt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R –‍, juris).

22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

23 Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anders Bundessozialgericht angefochten werden.

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