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12 K 547/24 V•VG Berlin 12. Kammer, 2026-06-11, 12 K 547/24 V
12 K 547/24 VVerwaltungsgericht / Chamber 1211.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 12 K 547/24 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0611.12K547.24V.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 4 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 11 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG ... mehr
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Botschaft Beirut vom 4. Dezember 2024 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. März 2024 ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der im Jahr 1999 in E… geborene, zurzeit in Kroatien aufhältige Kläger libanesischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau und seiner deutschen Tochter.
2 Der Kläger wuchs in E… auf und besuchte dort die Schule. Im Jugendalter führte ihn die Polizei als sogenannten Intensivtäter. Er hat sich in den 2010er Jahren mehrfach strafbar gemacht und ist mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Unter anderem verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 23. April 2018 wegen Beleidigung in drei Fällen, Nötigung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Amtsgericht bezog dabei zwei frühere strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2017 unter anderem wegen Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl und Urkundenfälschung ein.
3 Am 7. Mai 2019 erließ das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – des Beigeladenen eine Ausweisungsverfügung in Betreff auf den Kläger und befristete die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik Deutschland auf vier Jahre, beginnend mit dem Tag der Ausreise. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die drei strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2016 bis 2018 beziehungsweise die zugrunde liegenden Straftaten zeigen, der Kläger erkenne das Ordnungssystem der Beklagten nicht an. Prognostisch gehe von ihm weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb seine Ausweisung insbesondere aus spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig sei.
4 Am 18. Dezember 2019 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen Hehlerei in zwei Fällen, Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug, Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wobei der Tag der letzten Tat der 13. Januar 2018 gewesen war, unter Einbeziehung der drei vorgenannten Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und 5 Monaten.
5 Der Kläger wurde am 19. März 2021 aus der Strafhaft heraus in den Libanon abgeschoben.
6 Am 25. April 2022 schloss der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über seine frühere, hier nicht gegenständliche Klage gegen den Ausweisungsbescheid aus dem Mai 2019 mit dem dortigen Beklagten, dem hiesigen Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Berlin – 4… – einen Vergleich, wonach sich der Beigeladene gegen Klagerücknahme bereiterklärte, die Sperrfrist aufgrund der Ausweisung von vier Jahren auf drei Jahre und sechs Monate zu reduzieren sowie bei Nachweis der Eheschließung mit der damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau des Klägers zu prüfen, ob die Frist erneut verkürzt werden könne. In dem Terminsvermerk zu der mündlichen Verhandlung legte ein Vertreter des hiesigen Beigeladenen unter anderem nieder, eine stabile Ehe könnte dem Kläger Halt geben. Die Beurteilungen seines persönlichen und sozialen Verhaltens in der Haft in den Vollzugsplänen seien im seinerzeit letzten Jahr positiv gewesen. Aufgrund des jungen Alters sei „ein unumkehrbarer Persönlichkeitswandel noch möglich und wahrscheinlich“.
7 Am 24. März 2023 schloss der Kläger in der Türkei die Ehe mit der am 5… 2000 geborenen deutschen Staatsangehörigen Frau D….
8 Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 verkürzte das Landesamt für Einwanderung des Beigeladenen – Landesamt – das aus der Ausweisung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 7. Mai 2019 erneut, nunmehr auf drei Jahre ab Ausreise. Als neues Ablaufdatum der Sperrfrist teilte es den 18. März 2024 mit. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Bei der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Sperrfrist habe es die schutzwürdigen Belange des Klägers und dessen persönliches Interesse an einer Wiedereinreise in das Gebiet der Beklagten gegen das öffentliche Interesse, diesen weiterhin vom Bundegebiet fernzuhalten, abgewogen. Auch „nach der erfolgten Ausweisung“ sei der Kläger „in nicht unerheblichen Maße straffällig geworden“, wie sich aus der Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 18. Dezember 2019 ergebe. Insgesamt sei infolge einer aktuellen Gefahrenprognose davon auszugehen, dass vom Kläger weiterhin eine aufenthaltsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr ausgehe. Zugunsten des Gewichts des Wiedereinreiseinteresses werde die unterdessen erfolgte Heirat mit der in Deutschland aufhältigen deutschen Ehefrau berücksichtigt.
9 Am 19. März 2024 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Beirut – Botschaft – ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau. Zudem reichte er unter anderem medizinische Unterlagen zu deren damaliger Schwangerschaft ein.
10 Am 22. Juni 2024 kam die Tochter des Klägers, Q…, zur Welt.
11 Im Verlauf des behördlichen Verfahrens der Botschaft, welche das Landesamt als zuständige Ausländerbehörde beteiligte, teilte Letzteres dem Bevollmächtigten des Klägers im Juli 2024 mit, es habe seine Zustimmung zur Visumserteilung der Botschaft übermittelt. Wegen der noch ausstehenden Restfreiheitsstrafe und Ausschreibung des Klägers zur Festnahme werde dieser bei Grenzübertritt festgenommen werden, was über die Botschaft veranlasst werde.
12 Unter dem 27. September 2024 veranlasste die Bundespolizeidirektion Berlin – Bundespolizei – eine Ausschreibung des Klägers im Informationssystem der Polizei sowie im Schengener Informationssystem – SIS – „zur Einreiseverweigerung“. In einem internen Vermerk legte sie als Grund für die Veranlassung der Ausschreibung im Wesentlichen nieder: Der Kläger sei „dem Bereich Clankriminalität zuzuordnen und in der Vergangenheit mehrfach mit Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten“. Ihm sei aufgrund einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Einreise zu verweigern. In einem mit „Gefahrenprognose für Fahndungsausschreibungen […]“ überschriebenen internen Dokument vom selben Tag führte es im Wesentlichen aus, nach Übermittlung von polizeilichen Erkenntnissen des Landeskriminalamts 733 Berlin – Landeskriminalamt – werde eine Gefahrenprognose gestellt, nach welcher der Kläger weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der weitere Text dieses Vermerks stimmt fast vollständig wörtlich überein mit Ausschnitten aus dem Bericht „Polizeiliche Erkenntnisse zum [Kläger]“ des Landeskriminalamts vom 26. September 2024. Dieser enthält insbesondere Angaben zu den Mitgliedern der Familie des Klägers. Diese seien bereits häufig polizeilich in Erscheinung getreten und dies sei „fortwährend“ weiterhin der Fall. Auch die Ehefrau des Klägers und deren Mutter seien strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Ehefrau des Kläger sei eine „professionelle Ladendiebin“. Der Kläger sei „dem Personenpotenzial ethnisch abgeschotteter krimineller Strukturen (sog. „Clankriminalität“)“ zuzuordnen. Künftige legale Einnahmequellen des Klägers seien dem Landeskriminalamt nicht bekannt. Er habe offenbar nichts anderes gelernt, als durch illegales Handeln sein Leben zu bestreiten. Zwar habe er die Schule in E… besucht, aber keinen Abschluss, ebenso wenig wie eine abgeschlossene Berufsausbildung. Seinen Lebensunterhalt habe er in der Zeit vor der Abschiebung durch Sozialleistungen und den Erlös aus Vermögensdelikten bestritten; „Luxuskarossen“ habe er „mit Sicherheit nicht aus legalen Beständen finanzier[t]“. Im Übrigen fasst der Bericht die kriminelle Biographie vor Abschiebung unter anderem unter Auswertung von POLIKS-Daten und Eintragungen aus dem Bundeszentralregister zusammen, erwähnt die 54 Tage Restfreiheitsstrafe und fasst die Persönlichkeit des Klägers – ausgehend von polizeilichen Beobachtungen dessen Verhaltens im Jugendalter – zusammen als „stetig aufsässig und respektlos“ sowie verroht. Er missachte die staatliche Gewalt und Gesetze und weise keine Hemmschwelle, immer wieder Straftaten zu begehen, auf.
13 Am 3. Dezember 2024 teilte das Landesamt der Botschaft mit, die frühere Zustimmung zur Visumserteilung werde zurückgezogen und die Zustimmung abgelehnt. Zur Begründung gab es an: Aufgrund der neuen, von der Bundespolizei Ende September 2024 veranlassten SIS-Ausschreibung, deren Grund in einer „Einreiseverweigerung in das Schengener Gebiet aufgrund ernsthafter Sicherheitsbedrohung“ im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften liege, könne es seine frühere Zustimmung nicht aufrechterhalten.
14 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2024 lehnte die Botschaft den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau und zu seinem „ungeborenen deutschen Kind“ ab. Es liege der zwingende Versagungsgrund eines „Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. A1 [sic.] oder Abs. 7 AufenthG“ vor. Gegen ihn sei „eine Einreisesperre gültig bis zum 21.02.2027 verhängt“ worden. Eine Verkürzung der Frist habe er bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Diese habe im Übrigen die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung verweigert.
15 Mit seiner Klage vom 18. Dezember 2024 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu deren Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisungsverfügung sei nach Verkürzung durch das Landesamt im Bescheid vom 20. Februar 2024 am 18. März 2024 abgelaufen. Die nunmehr von den Gegenseiten in Bezug genommene SIS-Ausschreibung basiere erkennbar auf veralteten Umständen, insbesondere auf bereits zurückliegenden Straftaten, nicht jedoch auf aktuellen Verdachtsmomenten. Auch der der Ausschreibung zugrunde liegende Bericht des Landeskriminalamts vom September 2024 enthalte keine neueren Erkenntnisse, insbesondere nicht solche, die sich auf Umstände beziehen, die nach seiner Abschiebung im März 2021 entstanden wären. Bestimmte, näher kommentierte Inhalte des Berichts des Landeskriminalamts, etwa die Aussagen zu seiner Ehefrau, seien überspitzt und tendenziös. Der Bericht verkenne zudem, dass ihm für den Fall der Rückkehr zumindest in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsplatzangebot im Bereich der Gastronomie gemacht worden sei. In der Türkei habe er sich in der Zwischenzeit als Reinigungskraft über Wasser gehalten. Überdies sei zu verweisen auf den Vergleichsschluss vom April 2022 im früheren verwaltungsgerichtlichen Streit über die Befristung der Einreisesperre aus der vormals angegriffenen Ausweisungsverfügung vom Mai 2019. Im Übrigen stehe auch sein zwischenzeitlicher Umzug nach Kroatien seinem Visumserteilungsanspruch nicht entgegen. Er sei nun in einem näher bezeichneten Hostel wohnhaft. Eine etwaige nachträgliche Unzuständigkeit der Botschaft in Beirut könne die Beklagte seinem Anspruch nicht entgegenhalten; jedenfalls sei das Ermessen, eine andere Botschaft oder Stelle zur Erteilung des Visums zu ermächtigen, auf null reduziert. Dass er in Kroatien unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt hat, bilde kein Ausweisungsinteresse, auch weil die Wertungen der Genfer Flüchtlingskonvention in Rechnung zu stellen seien.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids deren Botschaft Beirut vom 4. Dezember 2024 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie verteidigt den Ablehnungsbescheid und nimmt ergänzend – im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens und der mündlichen Verhandlung mehrfach changierend – im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die von der Bundespolizei veranlasste SIS-Ausschreibung aus dem September 2024 beziehungsweise „die derzeit noch gültige Einreisesperre […] nach § 11 AufenthG“ beziehungsweise die „Einreiseverweigerung“ bis zum „21. Februar 2027“ beziehungsweise bis zum „27. September 2027“ stehe der Erteilung des begehrten Visums entgegen, „dürfte als Erteilungshindernis zu bewerten sein“. Ihr habe die Staatsanwaltschaft Berlin mitgeteilt, der Kläger werde wieder (Vermögens-)Straftaten begehen, weil er keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung eines legalen Einkommens habe. Jedoch werde sie „dem Kläger kein Ausweisungsinteresse entgegen[h]alten“ – in einer Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung heißt es freilich nunmehr: sie behalte sich vor, in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren auch näher zu Ausweisungsinteressen vorzutragen –. Sie sichere dem Kläger die Erteilung des begehrten Visums zu, soweit der Beigeladene der Visumserteilung zustimmt, keine neuen, der Visumserteilung entgegenstehenden Sicherheitsbedenken bestehen und „keine gültige Einreisesperre zum Zeitpunkt der Visumserteilung vorliegt“. Vor diesem Hintergrund könnte ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Zu dessen Vollzug müsste der Kläger zur tatsächlichen Visumserteilung erneut persönlich an der Botschaft in Zagreb vorsprechen und die Biometriedaten dort abgeben. Jedenfalls sei nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage fraglich. Gegen die Einspeicherung im SIS, welche nicht vom hiesigen Prüfungsumfang umfasst sei, habe der Kläger gesonderten Rechtsschutz zu suchen. Ferner sei ihre Botschaft in Beirut nach dem Umzug des Klägers nach Kroatien für dessen Antrag nunmehr nicht mehr zuständig.
21 Auch der Beigeladene beantragt ausdrücklich,
22 die Klage abzuweisen.
23 Er bringt zur Begründung vor: Die nationale Ausschreibung im SIS sowie die Gefahrenprognosen von Bundespolizei und Landeskriminalamt seien entscheidend für seine Verweigerung der Zustimmung zur Visumserteilung. Überdies folge aus der illegalen Einreise des Klägers nach Kroatien und der Asylantragstellung unter falschem Namen ein aktuelles Ausweisungsinteresse. Mangels ladungsfähiger Anschrift des Klägers – die angegebene Hostel-Adresse in Kroatien sei nicht ausreichend, da sie keine Gewähr der dauerhaften Erreichbarkeit biete und überdies nicht belegt sei, dass sich der Kläger tatsächlich dort aufhalte – sei die Klage zudem unzulässig.
24 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Inhalte der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Ausländerakte des Beigeladenen in Betreff auf den Kläger und des Verwaltungsvorgangs der Bundespolizei, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
25 A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat.
26 B. Die als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO fristgerecht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids der Botschaft vom 4. Dezember 2024 am 18. Dezember 2024 erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig.
27 I. Anders als der Beigeladene meint, ist sie auch nicht etwa wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – unzulässig.
28 1. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79.11 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3 M 96.19 – juris Rn. 3). Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 30). Die Wohnanschrift kann unter anderem für die behördliche oder gerichtliche Zuständigkeit sowie vor allem für die Identifizierung und Individualisierung des Klägers von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 28 ff.); ihre Angabe ist grundsätzlich auch im Visumverfahren erforderlich.
29 Allerdings entfällt die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise, etwa wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 40; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3 M 96.19 – juris Rn. 3). Es gilt also ein Vorbehalt des Möglichen und des Zumutbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 40; ferner Peters, in: BeckOK VwGO, 77. Ed. April 2026, § 82 Rn. 3). Denn § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist unter Berücksichtigung des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, dem Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren, und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 40 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 1996 – 1 BvR 2211/94 – juris).
30 In aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten dürfen die Anforderungen im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift insbesondere dann nicht überzogen werden, wenn die Identität des Klägers geklärt und dieser anwaltlich vertreten ist (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2020, § 82 Rn. 13 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3 M 96.19 – juris Rn. 3). Im Übrigen kann das prozessuale Verhalten der übrigen Beteiligten von Erheblichkeit für die Frage sein, unter welchen Voraussetzungen einem Rechtsschutzsuchenden ein angeblicher Mangel seiner ladungsfähigen Anschrift entgegengehalten werden darf, so in einer visumsrechtlichen Streitigkeit etwa der Umstand, dass die Beklagte grundsätzlich zu einer Visumserteilung an den Kläger bereit ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 M 181.19 – juris Rn. 10).
31 2. Gemessen daran ist der Kläger hier sowohl im Zeitpunkt des Ablaufs der durch den Einzelrichter gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit ausschließender Wirkung bis zum 8. Juni 2026 gesetzten Frist wie auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung weiterhin im Sinn der vorgenannten Normen hinreichend bezeichnet.
32 Auf die richterliche Anordnung hat er fristgerecht die im Rubrum geführte Anschrift eines Hostels in Kroatien benannt. Soweit der Beigeladene rügt, diese Anschrift genüge nicht, da ein Hostel lediglich der vorübergehenden Unterbringung diene und keine dauerhafte Anschrift im prozessualen Sinn darstelle, da der Kläger dort nicht zuverlässig erreichbar sei und Postsendungen nicht verlässlich weitergeleitet werden, greift dies nicht durch. Der Standpunkt des Beigeladenen verkennt den skizzierten Vorbehalt des tatsächlich Möglichen. Der Kläger kann nur eine solche Wohnanschrift benennen, an welcher er tatsächlich wohnt. Ist dies ein Hostel, so muss er die Anschrift des Hostels angeben. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Kläger aufgrund der widrigen Lebensumstände im Libanon die Entscheidung getroffen habe, nach Kroatien einzureisen, dort Schutz zu suchen und sich dort aufzuhalten. In teleologischer Hinsicht verkennt der Beigeladene, dass weder die Identität noch die Erreichbarkeit des anwaltlich vertretenen Klägers in Zweifel steht. Letzteres wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten kurzfristig Angaben zu seinem Aufenthalt in Kroatien sowie zu der dortigen Asylantragstellung hat machen können.
33 Der weitere Einwand des Beigeladenen, der Kläger habe nicht belegt, dass er sich dort aufhalte, ist ins Blaue hinein erfolgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Angabe des Aufenthaltsorts des Klägers. Jedenfalls hat der Beigeladene es versäumt, rechtzeitig entsprechende Anhaltspunkte vorzubringen. Seinen Schriftsatz vom 9. Juni 2026, in welchem er das Fehlen eines Belegs – im Übrigen ohne Mitteilung von entsprechenden Anhaltspunkten – pauschal gerügt hat, hat er unter Angabe eines unzutreffenden Gerichtsaktenzeichens eingereicht. Nur durch einen Zufall ließ sich der Schriftsatz überhaupt noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung den übrigen Beteiligten zugänglich machen. Auch angesichts dieser Kurzfristigkeit geht es nicht zu Lasten des Klägers, dass sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Belege zum Aufenthalt des Klägers im Hostel hat überreichen können.
34 Schließlich ist ergänzend in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte sich im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens auch nach dem Bekanntwerden des Umzugs des Klägers nach Kroatien ausdrücklich – obschon unter bestimmten Bedingungen – zur Abhilfe bereit erklärt und dabei vorgeschlagen hat, der Kläger möge in ihrer Botschaft in Zagreb erneut persönlich vorsprechen. Damit hat – wenn auch nicht der Beigeladene, so aber doch – die Beklagte eine Grundlage dafür geschaffen, dass der Kläger nicht damit hat rechnen müssen, ihm werde die Frage seines aktuellen Aufenthalts entgegenhalten werden.
35 II. Dem Kläger fehlt – anders als die Beklagte zumindest zeitweise während des vorbereitenden Verfahrens gemeint hat – auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
36 1. Das „allgemeine Prinzip, da[ss] jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetze, […]“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80 – juris Rn. 26), gilt auch im Verwaltungsprozess.
37 Dieses folgt bei Leistungsklagen im weiten Sinn (das heißt einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 – juris Rn. 9). Grundsätzlich wird bereits dadurch, dass sich der Kläger wegen der ausstehenden Leistung (im weiten Sinn) – überhaupt – an das Gericht wendet, offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung ‚subjektiv‘ interessiert ist. Daraus, dass der Kläger auf Leistung (im weiten Sinn) an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der – vermeintliche – Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das ‚objektive‘ Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutz dieses Rechtes anerkennt. Diese objektiven und subjektiven Elemente zusammen bilden das für das Rechtsschutzinteresse erforderliche „berechtigte Interesse“, das in § 43 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gebracht ist und nicht nur für Feststellungsklagen gilt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage (im weiten Sinn) fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.
38 Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich auf das Verbot institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zurückführen, das seine Wurzel im Gebot von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat (vgl. hierzu und zum Folgenden Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 335, 349, 350, 360). Damit sollen die Gerichte vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahrt werden, wie sie etwa dann vorliegen können, wenn es Möglichkeiten zur schnelleren oder einfacheren Erreichung des Klageziels gibt oder die Inanspruchnahme des Gerichts in der Sache nutzlos oder schikanös ist.
39 2. Gemessen daran ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers insbesondere nicht wegen der schriftsätzlich im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens erteilten, freilich mehrfach bedingten „Zusicherung“ der Beklagten, ihm das Visum zu erteilen, soweit der Beigeladene der Visumserteilung zustimmt, keine neuen, der Visumserteilung entgegenstehenden Sicherheitsbedenken bestehen und „keine gültige Einreisesperre zum Zeitpunkt der Visumserteilung vorliegt“, entfallen. Damit ist nicht etwa eine Möglichkeit zur schnelleren oder einfacheren Erreichung des klägerischen Ziels ohne Inanspruchnahme des Gerichts eröffnet. Ob die Beklagte ihre „Zusicherung“ mit der Protokollerklärung vom 11. Juni 2026 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, muss nicht entschieden werden. Jedenfalls besteht angesichts des changierenden prozessualen Verhaltens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren und der rechtsfehlerhaften Einschätzung der Beklagten zur Rechtsnatur der SIS-Ausschreibung (näher unten), zumal sie deren Nichtbestehen zu einer der Bedingungen ihrer „Zusicherung“ gemacht hat, ein schutzwürdiges Interesse, über den Anspruch auf das begehrte Visum eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Schließlich ist für den Kläger auch keine zumutbare außergerichtliche Alternative eröffnet, die weiterhin fehlende Zustimmung des Beigeladenen zur Visumserteilung zu überwinden.
40 Anders als die Beklagte wohl außerdem meint, setzt das Rechtsschutzbedürfnis der hiesigen Klage auch nicht etwa voraus, dass der Kläger ergänzend, isoliert oder vorrangig unmittelbar gegen die ihn betreffende SIS-Ausschreibung als solche vorgeht. Ein etwaiger Streit des Klägers mit der Bundespolizei über die Rechtmäßigkeit dieser Ausschreibung ist für die vorliegende Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines – nationalen – Visums zum Familiennachzug nicht vorgreiflich (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 3 L 163.19 – juris Rn. 15 ff.); die durch eine deutsche Behörde wie die Bundespolizei erfolgte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS als solche steht der Erteilung eines nationalen Visums durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht per se entgegen (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 3 L 163.19 – juris Rn. 17 ff. – näher sogleich).
41 C. Die Klage ist auch begründet.
42 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung des – ihm mit rechtswidrigem Bescheid der Botschaft vom 4. Dezember 2024 versagten – Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau und seiner deutschen Tochter. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erweist sich die Ablehnung des begehrten Visums als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
43 I. Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum ist § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –).
44 II. Die formellen Voraussetzungen für die Visumserteilung liegen vor.
45 Insbesondere steht der Erteilung des Visums an den Kläger, anders als die Beklagte im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens – zwischenzeitlich – schriftsätzlich vertreten hatte, nicht eine – infolge des Umzugs des Klägers nach Kroatien – unterdessen eingetretene Unzuständigkeit der Botschaft der Beklagten in Beirut entgegen.
46 Zur Zuständigkeit sieht § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, dass – wie hier – „im Ausland“ für Pass- und – wie hier – Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig sind. Ergänzend heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 878) – AufenthGAVwV –, dass über die Erteilung eines Visums (nationales Visum, Schengen-Visum) die vom Auswärtigen Amt zur Visumerteilung ermächtigten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen (Auslandsvertretungen), in deren Amtsbezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entscheiden (Nr. 71.2.1 Satz 1 AufenthGAVwV). Ferner ist vorgesehen, dass das Visum mit Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung oder des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise auch von einer anderen als der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Auslandsvertretung erteilt werden kann (Nr. 71.2.2 AufenthGAVwV).
47 Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung des begehrten Visums am 19. März 2024 bei der seinerzeit dafür zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten, deren Botschaft Beirut, gestellt. Dass er in diesem Zeitpunkt nicht im Sinn von Nr. 71.2.1 Satz 1 AufenthGAVwV seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Botschaft Beirut gehabt hat, tragen Beklagte und Beigeladener nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der abschließenden Sachentscheidung im behördlichen Verfahren, dem Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids vom 4. Dezember 2024. Erst im Sommer 2025, während des laufenden Klageverfahrens, soll der Kläger – nach unstreitigem Beteiligtenvortrag – umgezogen sein.
48 Der Umstand, dass der Kläger nunmehr nicht mehr im Amtsbezirk der Botschaft Beirut seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, steht seinem Visumserteilungsanspruch gegen die Beklagte und dessen verwaltungsprozessualer Durchsetzung in der vorliegenden Klage nicht entgegen. Die Passivlegitimation der Beklagten als Rechtsträgerin sämtlicher Auslandsvertretungen bleibt ohnehin unberührt. Auf das Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit der ursprünglich angegangenen und tätig gewordenen Auslandsvertretung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung kommt es in der vorliegenden prozessualen Konstellation auch aus sonstigen Gründen nicht an. Die vom Kläger geltend gemachte Anspruchsgrundlage, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 AufenthG, zielt auf eine gebundene behördliche Entscheidung. Entsprechend hat er in statthafter Weise einen Verpflichtungsantrag in Gestalt eines Vornahmeantrags gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt. Liegen die prozessualen Voraussetzungen für eine Stattgabe gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor, kommt es auf etwaige formelle Fehler des Versagungsbescheides nicht an, denn das Gericht entscheidet insoweit ohnehin selbst im Hinblick auf die materielle Rechtslage ‚durch‘ (Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 46 Rn. 103). Wertungsmäßig mag man im Übrigen ergänzend den Rechtsgedanken des – aus mehreren Gründen hier ebenso wie § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht unmittelbar anwendbaren beziehungsweise einschlägigen – § 46 VwVfG heranziehen. Dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung für einen – neuen – Visumserteilungsantrag die Botschaft in Beirut nicht mehr örtlich zuständig wäre, hat auf das maßgebliche sachliche Entscheidungsprogramm offensichtlich keinen Einfluss.
49 Abweichendes Fachrecht, aus welchem sich etwas Abweichendes ergeben könnte, ist nicht gegeben. Insbesondere folgt nichts Abweichendes aus § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der die örtliche Zuständigkeit seinerseits nicht regelt. Die ergänzenden Leitlinien der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz binden das Gericht bereits nicht, stehen dem oben Gesagten in der Sache, gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt (vgl. Art. 6 GG; vgl. ferner die Wertung des formellen Gesetzgebers in dem – hier nicht unmittelbar einschlägigen – § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG), aber ebenfalls nicht entgegen.
50 Schließlich ist zu berücksichtigen, ohne dass es darauf zusätzlich entscheidend ankommt, dass die Beklagte dem Kläger im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens zu verstehen gegeben hat, die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Auslandsvertretung steht der Visumserteilung nicht entgegen. So hat sie erklärt, für den Vollzug des zwischenzeitlich vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleichs müsste der Kläger an der Botschaft in Zagreb vorsprechen.
51 III. Auch die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum sind gegeben.
52 1. Der zwingende Versagungsgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 11 AufenthG liegt nicht vor.
53 Das vormals gegen den Kläger verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bereits am 18. März 2024 abgelaufen und nicht mehr wirksam. Die zuständige Ausländerbehörde des Beigeladenen hat die einschlägige Rechtslage mit ihren Bescheiden vom 7. Mai 2019 und vom 20. Februar 2024 in bestandskräftiger Weise gestaltet. So hat sie im erstgenannten Bescheid, der Ausweisungsverfügung, die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre, beginnend mit dem Tag der Ausreise – hier dem Tag der Abschiebung, dem 19. März 2021 –, befristet. Nach zwischenzeitlicher Verkürzung dieser Frist auf dreieinhalb Jahre in Vollzug des Vergleichs des Klägers und des Beigeladenen vom 25. April 2022 hat sie die Sperrfrist mit ihrem Bescheid vom 20. Februar 2024 auf drei Jahre verkürzt und deren Ablauf am 18. März 2024 mitgeteilt.
54 Eine abweichende Gestaltung der bestandskräftigen Rechtslage, etwa ein Gebrauchmachen von § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, ist nicht ersichtlich. Auch die Beklagte und der Beigeladene tragen nichts Entsprechendes vor. Die von der Beklagten jedenfalls zwischenzeitlich vertretene Ansicht, aus der von der Bundespolizei am 27. September 2024 veranlassten SIS-Ausschreibung einer „Einreiseverweigerung“ folge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, hat weder in § 11 AufenthG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 3 L 163.19 – juris Rn. 18) noch anderenorts eine rechtliche Grundlage; sie ist unzutreffend, was – ohne dass es darauf ankommt – im Übrigen auch die Bundespolizei in der vom Einzelrichter eingeholten behördlichen Auskunft vom 3. Juni 2026 klargestellt hat.
55 2. Ebenso wenig liegt der zwingende Versagungsgrund aus § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor.
56 Nach der erstgenannten Norm ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 – bei näher bestimmten Sachverhalte der Unterstützung des Terrorismus – oder Nr. 4 – bei näher bestimmten Sachverhalten politisch oder religiös motivierter Gewalt – AufenthG besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde.
57 Keiner dieser Tatbestände ist hier gegeben. Weder tragen Beklagte oder Beigeladener etwas dazu Einschlägiges vor, noch ist das sonst ersichtlich. Insbesondere geben auch die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen und die eingeholten behördlichen Auskünfte der Bundespolizei samt des dort ausgewerteten Berichts des Landeskriminalamts vom 26. September 2024 nichts dafür her. Zwar werden dort Straftaten näher ausgewertet. Unabhängig von der Frage der Aktualität und des Verbrauchs von Ausweisungsinteressen durch die Verfügungen der Ausländerbehörde des Beigeladenen vom 7. Mai 2019 und vom 20. Februar 2024 (hierzu sogleich) sind die im Bericht des Landeskriminalamts ausgewerteten Straftaten jedenfalls ohne fassbaren Bezug zu Sachverhalten der Unterstützung des Terrorismus im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder zu Sachverhalten politisch oder religiös motivierter Gewalt im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Vielmehr handelt es sich bei den ausgewerteten Straftaten insbesondere um solche aus den Bereichen der Eigentums- und Vermögens- sowie allgemeinen Rohheitsdelikte.
58 3. Die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor.
59 a) Nach dieser – negativ formulierten – Norm setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.
60 aa) Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 1 B 25.23 – juris Rn. 5 f.). Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses in diesem Sinn kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – das heißt: nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit privaten Bleibeinteressen erfolgt erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer – wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung.
61 bb) Bei der Auslegung und Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind – wie in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des hier potenziell zuständigen Obergerichts geklärt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 – 12 N 152.19 – unveröffentlicht, Entscheidungsabschrift
62 Denn mit Ablauf der Sperrfrist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erlischt auch das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 – 12 N 152.19 – unveröffentlicht, EA S. 3 ff). Die Beklagte ist demnach zu einer umfassenden Prüfung des Nachzugsbegehrens verpflichtet, muss dabei die aktuellen Verhältnisse in den Blick nehmen und während der Dauer eines sich etwa anschließenden Rechtsschutzverfahrens auch bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung unter Kontrolle halten. Dabei hat das Einreiseverbot keinen repressiven Sanktionscharakter, sondern dient nur der Gefahrenabwehr, denn die Frist für die Einreisesperre ist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. Es bedarf für die Bestimmung der Frist einer prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung zugrunde liegt, ein spezialpräventiv oder auch generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, den Ausländer vom Bundesgebiet fernzuhalten. Zwar trifft es zu, dass allein der Ablauf der Einreise- und Titelerteilungssperre nicht dazu führt, dass im Fall eines Visumantrags des Betroffenen nicht mehr zu prüfen wäre, ob ein (erneuter) Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Da sich die Befristung der Sperre am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren und sowohl verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) als auch unions- und konventionsrechtliche Vorgaben aus Art. 7 Grundrechts-Charta und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention beachten muss, wird mit der Frist letztlich das Maß bestimmt, wie lange das zur Ausweisung führende Verhalten oder – mit anderen Worten – das Interesse der Allgemeinheit an der Ausweisung dem Betroffenen unter Berücksichtigung der persönlichen Auswirkungen nach einer Ausreise entgegengehalten werden kann. Daher hat die Befristung Auswirkungen auf die Möglichkeit, einem Nachzugs- und Wiedereinreisebegehren das einer vorangegangenen Ausweisung und Abschiebung zugrundeliegende Ausweisungsinteresse entgegenhalten zu können. Eine Berufung auf ein gegenwärtiges Ausweisungsinteresse kommt nur in Betracht, wenn aktuell weitere – über die vorangegangene Ausweisung und Abschiebung hinausgehende – Umstände gegeben sind, nach denen von dem Betroffenen weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
63 cc) Die materielle Darlegungslast für die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG trägt im Ausgangspunkt der Visumsantragsteller als derjenige, der sich des für ihn günstigen Visumserteilungsanspruchs berühmt und damit Tatsachen darzulegen hat, welche die Anspruchsvoraussetzungen stützen (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), hier also der Kläger.
64 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein negatives Tatbestandsmerkmal enthält. Es entspricht allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen, bei der Bestimmung der Reichweite der Darlegungslast für das Vorliegen negativer Tatsachen dem Gegner prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten zuzumuten (vgl. zum Zivilprozess BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 – juris Rn. 21, wonach dem Gegner einer Partei, die zu erweisen hat, dass sie eine streitige Äußerung nicht getan habe, eine Mitwirkung obliege: Er muss die Behauptung, dass der andere etwas geäußert habe, substantiieren; es müssen also insbesondere Angaben über Zeit, Art und Adressatenkreis der Äußerung gemacht werden).
65 Entsprechend gilt im vorliegenden Normenkontext: Aus der grundsätzlichen materiellen Darlegungslast des Ausländers auch für die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann grundsätzlich nur dann ein für diesen negativer Schluss gezogen werden, wenn ein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, ein Ausweisungsinteresse könnte auch tatsächlich verwirklicht sein (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 12 B 4841/23 – juris Rn. 44). Für diese Sicht spricht wertungsmäßig in systematischer Hinsicht etwa auch der von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unter anderem in Bezug genommene – hier nicht unmittelbar einschlägige – Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG, welcher Befragungen, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dienen, in Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, dass solche Befragungen nicht anlasslos erfolgen, sondern zunächst einmal „Bedenken“, denen nachzugehen ist, voraussetzen.
66 b) Gemessen daran ist festzustellen, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.
67 aa) Ein nach dem gebildeten Maßstab berücksichtigungsfähiges Ausweisungsinteresse folgt nicht aus der von der Bundespolizei am 27. September 2024 veranlassten SIS-Ausschreibung einer „Einreiseverweigerung“ als solcher. Die durch eine deutsche Behörde erfolgte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS als solche steht der Erteilung eines – hier begehrten – nationalen Visums (vgl. für Schengen-Visa hingegen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – Visakodex – in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex –, vormals Art. 5 Abs. 1 lit. d) des Schengener Grenzkodex alter und vom Visakodex noch zitierter Fassung) durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht per se entgegen; das Aufenthaltsgesetz normiert die bloße Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS nicht als Versagungsgrund für die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug – weder § 6 Abs. 3 AufenthG noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG weisen einen entsprechenden Tatbestand auf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 3 L 163.19 – juris Rn. 17). Ebenso wenig findet sich in §§ 53 f. AufenthG eine entsprechende Regelung.
68 bb) Auch den von der Bundespolizei ausweislich deren vom Einzelrichter eingeholter behördlicher Auskünfte der SIS-Ausschreibung zugrunde gelegten Erwägungen lässt sich kein aktuelles Ausweisungsinteresse entnehmen.
69 Die von einer deutschen Behörde – wie hier der Bundespolizei – veranlasste Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS dürfte regelmäßig Anlass für eine Prüfung sein, ob der Erteilung des begehrten nationalen Visums der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht (hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 3 L 163.19 – juris Rn. 27). Diese Prüfung obliegt jedoch der Auslandsvertretung beziehungsweise der Ausländerbehörde ebenso in eigener Verantwortung wie die Aufklärung des hierfür relevanten Sachverhaltes.
70 Die Bundespolizei hat sich bei der von ihr angestellten Gefahrenprognose nach eigenen Angaben auf den Bericht des Landeskriminalamts („Polizeiliche Erkenntnisse zum [Kläger]“) vom 26. September 2024 gestützt. Der Vermerk der Bundespolizei zu den Gründen für die Veranlassung der Ausschreibung im SIS („Gefahrenprognose für Fahndungsausschreibungen zu Einreiseverweigerung […]“) vom 27. September 2024 speist sich ganz überwiegend wörtlich aus Ausschnitten des Berichts des Landeskriminalamts und nimmt diesen einleitend auch ausdrücklich in Bezug. Auch in ihren im gerichtlichen Verfahren gegebenen behördlichen Auskünften hat die Bundespolizei nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Bericht des Landeskriminalamts maßgeblich für die Ausschreibung sei. Zuletzt hat die Bundespolizei gegenüber dem Gericht außerdem klargestellt, aktuelle Erkenntnisse seien nicht hinzugetreten.
71 Im Bericht des Landeskriminalamts vom 26. September 2024 sind keine belastbaren, über die vorangegangene Ausweisung und Abschiebung hinausgehenden Umstände angesprochen, nach denen von dem Kläger weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Vielmehr sind die darin enthaltenen Umstände, soweit sie überhaupt Erheblichkeit vor dem Maßstab der §§ 53 f. AufenthG entfalten können, durch die bestandskräftigen Bescheide der zuständigen Ausländerbehörde des Beigeladenen im Sinn des oben dargestellten Maßstabs ‚verbraucht‘.
72 Die vom Landeskriminalamt im Bericht vom 26. September 2024 erwähnten vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers aus den Jahren 2016 bis 2019 bilden kein etwa unter § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG oder einem anderen Ausweisungsinteressetatbestand noch berücksichtigungsfähiges Ausweisungsinteresse, obwohl die dortige Schwelle einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (weit) überschritten ist. Denn die in diesem Bericht in Bezug genommenen Straftaten und strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers sind von der Ausländerbehörde des Beigeladenen in den Bescheiden zur Ausweisung und initialen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 7. Mai 2019 sowie zur Verkürzung dieser Frist vom 20. Februar 2024 bereits umfassend gewürdigt worden und nach dem oben gebildeten Maßstab ‚verbraucht‘; die unter Berücksichtigung dieser Ausweisungsinteressen bemessene Sperrfrist ist mit dem 18. März 2024 abgelaufen. Im erstgenannten Bescheid hat die Ausländerbehörde die drei strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2016 bis 2018 ausgewertet. Im zweitgenannten Bescheid hat sie ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass in der Zwischenzeit die vierte Verurteilung aus dem Dezember 2019 hinzugetreten ist. Weitere Verurteilungen führt das Landeskriminalamt in seinem Bericht nicht an und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass, wie im Bericht erwähnt, noch 54 Tage Restfreiheitsstrafe offen sind, – was im Übrigen auch unstreitig ist, zumal Beigeladener und Klägervertreter über den Haftantritt nach Wiedereinreise bereits Korrespondenz geführt haben – ändert nichts daran, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten im skizzierten Sinn als Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen könnten, verbraucht sind.
73 Im Übrigen sind Beklagte und Beigeladener dem substantiierten und plausiblen Vortrag des Klägers, die weiteren im Bericht des Landeskriminalamts angeführten „[p]olizeilichen Erkenntnisse aus dem POLIKS“ betreffen keine aktuellen, geschweige denn zusätzlich abgeurteilten Taten, nicht entgegengetreten. Insbesondere hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, dass der in POLIKS eingetragene Vorgang „Tatverdaechtiger / Diebstahl an/aus Kfz mit Waffen, Bandendiebstahl, Schwerer Bandendiebstahl / […] / 09.02.2020 01:33“ nicht zur Anklage gebracht worden, sondern das entsprechende Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden ist (vgl. ferner auch den in der Ausländerakte des Beigeladenen niedergelegten Terminsvermerk der Ausländerbehörde des Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung in der früheren Verwaltungsrechtsstreitigkeit über die Ausweisungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Berlin – 4… –).
74 Auch aus den weiteren im Bericht des Landeskriminalamts niedergelegten Umständen für die von diesem angestellte Prognose ergeben sich keine aktuellen Ausweisungsinteressen.
75 Soweit im Bericht die Mitglieder der Familie des Klägers wie auch seine Ehefrau und Schwiegermutter als Personen charakterisiert werden, die „fortwährend“ strafrechtlich in Erscheinung treten, und der Kläger „dem Personenpotenzial ethnisch abgeschotteter krimineller Strukturen (sog. „Clankriminalität“)“ zugeordnet wird, also nicht auf das individuelle Verhalten des Klägers, sondern seine Familie abgestellt wird, geht das an den Tatbeständen des § 54 AufenthG vorbei. Geschriebene Ausweisungsinteressenstatbestände knüpfen überwiegend ausdrücklich an bestimmtes individuelles Verhalten des betreffenden Ausländers selbst an, so insbesondere an strafbares Verhalten des Ausländers (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 1d, Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Nr. 9 AufenthG), an sonstiges individuelles rechtswidriges oder schädigendes Verhalten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 2 Nr. 4 bis Nr. 6, Nr. 10 AufenthG) oder an bestimmte Verstöße des Ausländers gegen verfahrensrechtliche Pflichten oder Obliegenheiten (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG). Einen nennenswerten Gruppen- oder Organisationsbezug weisen lediglich die Tatbestände aus § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 AufenthG auf, indem sie auf bestimmte Verbindungen des Ausländers zu Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen, zu Vereinigungen im Sinn von § 129 StGB (das heißt: zu „Vereinigung[en …], deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist“) oder zu aus bestimmten Gründen verbotenen Vereinen abstellen. Anhaltspunkte für eine Nähe des Klägers zu einer terroristischen Vereinigung oder zu einem verbotenen Verein sind hier dem Bericht des Landeskriminalamts von vorneherein nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich der früheren oder aktuellen Angehörigkeit zu einer „Vereinigung […], deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind“ (§ 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG in Verbindung mit § 129 StGB), mag im Ausgangspunkt die im Bericht des Landeskriminalamts angeführte Zuordnung des Klägers zum „Personenpotenzial ethnisch abgeschotteter krimineller Strukturen (sog. „Clankriminalität“)“ einschlägig sein. Allerdings stellen die dortigen Angaben keine – wie von § 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG jedoch ausdrücklich gefordert – „Tatsachen“ dar, welche „die Schlussfolgerung rechtfertigen“, die Familie des Klägers oder diejenige seiner Ehefrau würden Clans bilden, geschweige denn solche, die als kriminelle Vereinigungen im strafrechtlichen Sinn gelten. Zwar ist im Bericht des Landeskriminalamts – wobei auch dies nicht im Einzelnen detailliert, sondern pauschal – niedergelegt, die einzelnen Familienmitglieder treten strafrechtlich in Erscheinung. Dafür, dass sie dies auch gerade als „organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“ tun (vgl. § 129 Abs. 2 StGB), ist nichts Belastbares ersichtlich. Auch bleibt die konkrete Beziehung des Klägers zu den Umtrieben seiner Verwandten und Verschwägerten im Ungefähren. Die Zuordnung zu einem bloßen „Personenpotenzial" ist nicht mit „Tatsachen“ unterfüttert, bleibt vielmehr im Spekulativen.
76 Auch die weitere Spekulation des Landeskriminalamts, dass dem Kläger nach seiner Einreise in das Bundesgebiet künftig legale Einnahmequellen nicht zur Verfügung stehen werden, findet in den §§ 53 f. AufenthG keinen normativen Anker; insbesondere lässt sie für sich genommen jedenfalls nicht etwa den belastbaren Schluss darauf zu, der Kläger werde nach Einreise in das Bundesgebiet Vermögensdelikte begehen. Ebenso wenig greift die von der Beklagten im vorbereitenden Verfahren in Bezug genommene, gleichsam apodiktisch gefasste Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin, der Kläger werde wieder (Vermögens-)Straftaten begehen, weil er keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung eines legalen Einkommens habe, durch. Noch nicht verbrauchte Erkenntnisse zu strafbarem Verhalten im In- oder Ausland sind nicht ersichtlich; auch für die Annahme eines der Ausweisungsinteressenstatbestände, die nicht auf strafbares Verhalten abstellen, ist auf der spekulativen Prognosegrundlage der vorgenannten Behörden kein Raum. Angesichts der Pauschalität dieses Prognoseelements und seiner fehlenden Rückbindung an einen Ausweisungsinteressenstatbestand ist es für den klägerischen Anspruch auch nicht schädlich, dass der Kläger seinerseits ebenfalls lediglich unsubstantiiert zu zwischenzeitlich erbrachter Gelegenheitsarbeit in der Türkei und zu einer etwaigen Verdienstmöglichkeit in der Gastronomie in Deutschland vorgetragen hat.
77 Soweit im Bericht schließlich noch Charakterisierungen der Persönlichkeit des Klägers („stetig aufsässig und respektlos“, verroht, er missachte die staatliche Gewalt und Gesetze und weise keine Hemmschwelle, immer wieder Straftaten zu begehen, auf) enthalten sind, sind diese ausdrücklich aus polizeilichen Beobachtungen dessen Verhaltens im Jugendalter hergeleitet. Es ermangelt ihnen damit bereits an einer aktuellen Grundlage. Sie stellen sich als bloße Annexerwägungen zu den – als Ausweisungsinteressen wie festgestellt ‚verbrauchten‘ – strafgerichtlichen Verurteilungen dar.
78 cc) Anders als der Beigeladene meint, folgt aus der Einreise des Klägers nach Kroatien und den Umständen seiner dortigen Asylantragstellung kein Ausweisungsinteresse gemäß §§ 53 f. AufenthG.
79 Es ist insoweit insbesondere nicht der Tatbestand eines schweren Ausweisungsinteresses aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG verwirklicht. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger in Kroatien einen Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat. Die Angabe einer falschen Identität im Rahmen des Asylverfahrens erfüllt den Tatbestand aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG jedoch nicht (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 16. November 2023 – 29 K 98/22 V – juris Rn. 63). Denn die Vorschrift verlangt falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder sonstigen dort konkret bezeichneten Titels. Jedoch dienen die Angaben im Rahmen eines Asylverfahrens unmittelbar nur der Erlangung eines asylrechtlichen Schutzstatus und nicht der Erlangung eines Aufenthaltstitels – dies ist lediglich mittelbare Folge. Eine solche mittelbare Täuschung genügt jedoch nicht. Denn die Behörde, der gegenüber der Kläger die Falschangabe gemacht hat, ist nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zuständig.
80 Ebenso wenig liegt der Tatbestand aus § 54 Abs. 2 Nr. 10 Var. 2 AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ob eine schwere Straftat vorliegt, bestimmt sich nach dem abstrakten Delikt, aber auch nach den Einzelheiten der konkreten Tat; dabei mag man sich an § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung – StPO – (vgl. hierzu auch die Wertung in § 46b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs – StGB –) orientieren oder aber überhaupt am Charakter als Verbrechen gemäß § 12 StGB (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 140; zur Maßgeblichkeit von § 100a Abs. 2 StPO etwa VG Berlin, Urteil vom 19. März 2025 – 33 K 535/23 V – EA S. 6). Falschangaben in einem Asylverfahren sind gemessen daran nicht erfasst. Im Inland kämen unter Umständen – was nicht abschließend entschieden werden muss – die Straftatbestände aus § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes – AsylG – („wider besseres Wissen eine erforderliche Angabe zu seinem Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht“) oder aus § 85 Abs. 2 Nr. 1 AsylG („im Asylverfahren […] unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um [… Schutz] zu erreichen“) in Betracht. Diese Delikte sind weder Verbrechen, sondern überhaupt nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe bedroht, noch Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO. Im dortigen Katalog werden aus dem Bereich des Ausländerstrafrechts vielmehr die deutlich schärferen Strafandrohungen unterworfenen Delikte der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 AsylG, der gewerbs- und bandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a AsylG, des Einschleusens von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG sowie des Einschleusens mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens nach § 97 AufenthG geführt. Es kann auch nicht erkannt werden, dass nach den Einzelheiten der konkreten Tat doch eine Schwere anzunehmen wäre. Allein der Umstand, dass der Kläger das Asylverfahren in Kroatien mit Angabe eines falschen Namens während des hiesigen Klageverfahrens in die Wege geleitet hat, genügt dafür nicht.
81 Jedenfalls angesichts der ausdifferenzierten Wertungen aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a), Nr. 10 Var. 2 AufenthG ist auch nicht etwa – gleichsam unter deren Umgehung – ein ungeschriebenes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzunehmen. Dass die in §§ 53, 54 AufenthG „anhand von Beispielen erläutert[e] Begriffsbildung“ auch bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu würdigen ist, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 1 B 25.23 – juris Rn. 5 f.).
82 dd) Schließlich sieht der Einzelrichter keine Grundlage dafür, vorliegend – wie von der Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zumindest suggeriert worden ist – nach den Regeln der materiellen Darlegungslast zulasten des Klägers zu entscheiden, die Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines aktuellen Ausweisungsinteresses liege nicht vor. Der Kläger hat die im konkreten Einzelfall bestehenden Darlegungsanforderungen in Betreff auf das negativ formulierte Tatbestandsmerkmal „keine Ausweisungsinteressen“ erfüllt.
83 Mit den Inhalten des bereits gewürdigten Berichts des Landeskriminalamts vom 26. September 2024, welche von den übrigen Beteiligten mittelbar in den Fokus deren Vortrags gerückt worden sind, hat sich der Kläger ebenso auseinandergesetzt wie mit den Vorwürfen in Betreff auf seine Einreise nach und Asylantragstellung in Kroatien.
84 Auch soweit die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt hat, der Kläger habe nicht belegt, in dem Zeitraum ab dem Jahr 2023 im Ausland straffrei gelebt zu haben, verkennt sie die hier – zumal angesichts des konkreten Verlaufs des vorliegenden Rechtsstreits und prozessualen Verhaltens der Beteiligten – einschlägigen Maßgaben zur Bestimmung der Reichweite der Darlegungslast. Nach dem oben zum Maßstab Ausgeführten kann aus der grundsätzlichen materiellen Darlegungslast des Ausländers – hier des Klägers – auch für die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann ein für diesen negativer Schluss gezogen werden, wenn ein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, ein Ausweisungsinteresse könnte auch tatsächlich verwirklicht sein. Gemessen daran hat der Kläger die im konkreten Fall aufgeworfenen Darlegungsanforderungen bedient. So hat die Vertreterin des Beigeladenen auf den entsprechenden Vorhalt des Klägervertreters im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung zugestanden, der Kläger habe im Jahr 2023 im behördlichen Verfahren über die Verkürzung der Sperrfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Einreichung von Abschriften von Urkunden zu seiner Straffreiheit im Ausland vorgetragen. Dazu, dass die seinerzeit eingereichten Informationen und Belege für die Beurteilung der Zustimmung zur Visumserteilung nicht mehr genügend sein könnten, hat sich der Beigeladene erstmals im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung erklären lassen. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könnte sich seit 2023 im Ausland strafbar gemacht haben, hat der Beigeladene ebenso wenig wie die Beklagte vorgetragen. Klägerische Darlegungen zu seiner Straffreiheit sind damit ebenso wenig veranlasst gewesen wie entsprechende gerichtliche Aufklärungsversuche. Der Beigeladene hat im Übrigen – erst – in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, fruchtlos versucht zu haben, auch bei staatlichen Diensten mit Auslandsbezug weitere Informationen über den Kläger einzuholen. Es nimmt wunder, dass der Beigeladene das Gericht – trotz der mehrfach gesetzten Anordnungen zur Ergänzung seines schriftsätzlichen Vorbringens gerade auch zu aktuellen Ausweisungsinteressen unter Fristsetzungen nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 VwGO – nicht zumindest über solche Versuche zeitnah unterrichtet oder eine gerichtliche Aufklärung angeregt hatte. Vielmehr haben im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens insoweit über lange Zeit inhaltlich nichtssagende Erklärungen des Beigeladenen im Raum gestanden, wie jene, dass für den Beigeladenen entscheidend sei, dass eine Ausschreibung des Klägers im SIS vermerkt sei, wobei der Grund dafür vom Beigeladenen nicht beurteilt werden könne. Hinzu kommt Folgendes: Die Beklagte hat auch in der späten Phase des vorbereitenden Verfahrens – ausdrücklich – erklärt, dem Kläger keine Ausweisungsinteressen entgegenzuhalten. Jedenfalls angesichts dieses prozessualen Verhaltens wäre der Beigeladene gehalten gewesen, seine davon abweichende Position rechtzeitig unter Erledigung der erwähnten richterlichen Anordnungen im vorbereitenden Verfahren zur Geltung zu bringen.
85 4. Auch die übrigen allgemeinen Voraussetzungen für die Visumserteilung sind gegeben; auch Beklagte oder Beigeladener haben weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren etwas Entgegenstehendes geltend gemacht. Insbesondere ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angesichts des hier auch begehrten Familiennachzugs des Klägers zu seiner minderjährigen deutschen Tochter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu prüfen (vgl. ferner – in Betreff auf die deutsche Ehefrau als Referenzperson – § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dafür, dass die Identität des Klägers entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht geklärt oder die Passpflicht entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG nicht erfüllt wäre, ist nichts ersichtlich. Bei der vom Kläger geltend gemachten gebundenen Anspruchsgrundlage aus § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt es auf die weiteren allgemeinen Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der Beklagten aus einem sonstigen Grund) oder aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (laufendes Asylverfahren) nicht an. Denn diese Voraussetzungen gelten bereits ihrem jeweiligen Wortlaut nach nicht, soweit – wie hier – ein (gesetzlicher) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.
86 5. Schließlich liegen auch die besonderen Voraussetzungen für die Visumserteilung aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 AufenthG vor; auch insoweit haben Beklagte oder Beigeladener weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren etwas Entgegenstehendes geltend gemacht. Insbesondere haben die Vertreterinnen von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend jeweils ausdrücklich erklärt, an dem Bestehen und der Schutzwürdigkeit der hier in Rede stehenden familiären Beziehungen (vgl. § 27 Abs. 1, Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 AufenthG) seien keine Bedenken anzumelden. Der Nachweis der Fähigkeit des Klägers, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist nicht erforderlich, da er auch den Nachzug zu seiner minderjährigen deutschen Tochter verlangen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG); jedenfalls ist er ohnehin in E… aufgewachsen und zur Schule gegangen, sodass einfache Sprachkenntnisse des Deutschen ersichtlich vorliegen.
87 IV. Liegen nach alledem die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen für das begehrte Visum zum Familiennachzug des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau und minderjährigen deutschen Tochter vor, so „ist“ dieses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 AufenthG von der Beklagten im Weg einer gebundenen Entscheidung zu erteilen.
88 D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 Var. 1 in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten der Beklagten und dem Beigeladenen, welcher ebenfalls Klageabweisung beantragt hat, als unterliegende „mehrere Personen“ des kostenpflichtigen Teils nach Kopfteilen, also jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen kam es nicht in Betracht, Beklagter und Beigeladenem auf der Grundlage von § 159 Satz 2 VwGO die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, da diese Norm – anders als § 159 Satz 1 VwGO – nur auf die notwendige Streitgenossenschaft Unterliegender, nicht aber auf notwendig Beigeladene im Verhältnis zu einem Hauptbeteiligten anwendbar ist (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 159 Rn. 6; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. Erg.-Lfg. Juli 2025, VwGO, § 159 Rn. 13 mit genetischer Argumentation).
89 II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.
BESCHLUSS
90 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
91 5.000,00 Euro
92 festgesetzt.
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