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37 K 165/23 A•VG Berlin 37. Kammer, 2026-07-15, 37 K 165/23 A
37 K 165/23 AVerwaltungsgericht / Chamber 3715.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 37 K 165/23 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0715.37K165.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Nr 5 EUV 2024/1347, Art 3 Nr 6 EUV 2024/1347, Art 4 Abs 5 EUV 2024/1347, Art 6 EUV 2024/1347, Art 13 EUV 2024/1347 ... mehr
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hilfsweise treten sie ihrer Abschiebung in die Türkei unter Berufung auf die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 entgegen.
2 Sie sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus einer Ortschaft im Distrikt M… der Provinz X…. Der 1996… geborene Kläger zu 1 und die 1996 ... geborene Klägerin zu 2 sind miteinander verheiratet. Die in den Jahren 2017 bis 2021 geborenen Kläger zu 3 bis 5 sind ihre gemeinsamen Kinder.
3 Mitte Mai 2023 wurden die Kläger unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland von der Bundespolizei aufgegriffen, woraufhin die Kläger zu 1 und 2 angaben, Asyl beantragen zu wollen. Förmliche Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurden kurz darauf in Berlin aufgenommen. Zu den Gründen seines Asylantrags gab der Kläger zu 1 in der Anhörung beim Bundesamt an, dass sein älterer Bruder und er von den Behörden verfolgt worden seien, nachdem er Beiträge politischen Inhalts in den sozialen Medien geteilt habe. Sie hätten sie in einer Nacht um drei Uhr morgens abgeholt und auf die Wache gebracht, wo sie sie geschlagen hätten. Seinen Aktivismus habe er dennoch fortgesetzt, ehrenamtlich bei der Wahlkampagne der HDP mitgearbeitet. Daraufhin seien seine Brüder und er immer wieder von der Polizei aufgegriffen, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Nachdem er gesehen habe, wie die AKP versucht habe, in der Osttürkei Stimmen zu gewinnen, hätten seine Familie und er Pässe beantragt und seien ausgereist. Es sei in der Türkei zu gefährlich für sie geworden. Außerdem seien sie wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit überall schlecht behandelt worden. Als er seine Frau einmal ins Krankenhaus gebracht habe, habe ein Arzt den Sicherheitsdienst gerufen, sie diesem gegenüber als Terroristen bezeichnet und sie aus dem Krankenhaus werfen lassen. Die Klägerin zu 2 gab an, dass die Behörden sie unter Druck gesetzt hätten. Sie seien immer beleidigt und erniedrigt worden. Ihr Mann sei zusammen mit ihrem Schwager mitten in der Nacht abgeholt worden, weil er die HDP unterstützt und versucht habe, Wählerstimmen zu mobilisieren. Einmal sei sie im Krankenhaus nicht behandelt worden und sie seien rausgeschmissen worden. Sie leide an Epilepsie und Panikattacken. Manchmal werde sie ohnmächtig. Sie wolle in Deutschland behandelt werden.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2023 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ferner wurde ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen sinngemäß, dass die Angaben der Kläger zu 1 und 2 zu der vorgetragenen Verfolgung des Klägers zu 1 nicht glaubhaft seien. Eine Gruppenverfolgung von Kurden sei auch in der Südosttürkei nicht festzustellen. Im Übrigen bestünden interne Schutzmöglichkeiten. Der Bescheid wurde am 8. Juni 2023 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte der Kläger gesandt.
5 Am 18. Juni 2023 haben die Kläger Klage erhoben. Im Klageverfahren haben sie unter Bezugnahme auf eine Reihe von Arztbriefen und Attesten geltend gemacht, dass die Klägerin zu 2 schwer erkrankt sei. Insbesondere bestehe bei ihr eine rechts-frontal gelegene arteriovenöse Malformation (AVM) des Gehirns, weswegen seit April 2024 alle drei Monate transarterielle (Teil-)Embolisationen in einer hochspezialisierten Klinik in J…vorgenommen würden. Es stehe zu befürchten, dass es jederzeit zu Hirnblutungen kommen könne, insbesondere dann, wenn – etwa stressbedingt – der Blutdruck der Klägerin zu 2 ansteige. Außerdem müsse sie fortlaufend ärztlich und medikamentös versorgt werden. Die medizinische Versorgung in der gesamten Türkei und insbesondere in den Kurdengebieten sei sehr schlecht, eine fachärztliche Behandlung sehr teuer und in der Regel überhaupt nur in teuren Privatkliniken verfügbar. Eine medizinische Versorgung dort könnten sich die Kläger schon gar nicht leisten. Zudem müssten sie damit rechnen, als Kurden faktisch keine Chance auf eine fachärztliche Behandlung zu haben.
6 Die Kläger beantragen sinngemäß,
7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8 hilfsweise, ihnen den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
9 weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegen,
10 weiter hilfsweise, die Ziffern 5 und 6 des Bescheids aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Unter Bezugnahme auf Anfragebeantwortungen des Dienstes „MedCOI“ der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) macht sie geltend, dass die Erkrankung der Klägerin zu 2 in der Türkei behandelbar sei und die Behandlung von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt werde. Eine explizite Reiseunfähigkeit sei bei der Klägerin zu 2 nicht diagnostiziert worden und ergäbe sich auch nicht bereits aus der Diagnose der Klägerin oder sonstigen ärztlichen Feststellungen.
14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. November 2024 auf den Einzelrichter übertragen. Am 27. Februar 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher der Kläger zu 1 befragt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll verwiesen. Das Gericht hat einen Befundbericht der die Klägerin behandelnden Klinik in J… eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten der Kläger Bezug genommen.
15 Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
16 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
17 Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), der Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) und der Feststellung eines Abschiebungsverbots (3.) in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und in der Folge auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des Bescheids ist hingegen aufzuheben (4.).
18 1. Die Kläger haben in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
19 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung – StatusVO). Gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO gilt diese seit dem 12. Juni 2026, eine Übergangsregelung gibt es nicht. Die Statusverordnung findet damit nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit die Übergangsregelung in § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Regelung unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Verordnungen der Europäischen Union sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, Art. 288 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Ihnen kommt Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen zu. Könen Gerichte solche nicht unionsrechtskonform auslegen, müssen sie sie aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2025 – C-232/24, Kosmiro – juris Rn. 77; EuGH, Urteil vom 8. März 2022 – C-205/20, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Füstenfeld – juris Rn. 37 m.w.N.).
20 Für das Verfahren gelten gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Asylverfahrensverordnung – AsylVO) demgegenüber das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 sowie die Richtlinie 2013/32/EU, weil die Asylanträge der Kläger vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden.
21 Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO Flüchtling, wenn er sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und die Ausschlussgründe des Art. 12 StatusVO auf ihn keine Anwendung finden.
22 Gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchst. b). Zu den möglichen Verfolgungshandlungen zählen nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b) sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c). Die Verfolgungsgründe werden in Art. 10 StatusVO näher definiert. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c StatusVO beschränkt sich der Begriff der Nationalität nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird. Der Begriff der politischen Überzeugung umfasst gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e StatusVO insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß Art. 10 Abs. 2 StatusVO ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Art. 10 Abs. 3 StatusVO stellt klar, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, nicht erwartet werden darf, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
23 Eine Verfolgung kann nach Art. 6 StatusVO ausgehen von dem Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (Buchst. c). Akteure, die Schutz bieten können, sind gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO nur der Staat (Buchst. a) sowie stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b). Im Fall einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da eine interne Schutzalternative besteht. Art. 5 Abs. 1 StatusVO stellt klar, dass die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Ereignissen oder Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen kann.
24 Für die Feststellung, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, ist eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vorzunehmen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland realisiert (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 – C-440/25, Ebilum – Rn. 69 ff.). Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche den anzulegenden Maßstab bislang als „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ bezeichnet hat. Dieser entspricht dem der ernsthaften oder tatsächlichen Gefahr („real risk“), die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) anlegt. Ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, ist danach unter Berücksichtigung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu beurteilen, unter anderem auch der Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa einen erheblichen Unterschied, ob der Betroffene für den Fall einer Rückkehr z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (stRspr, vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37.18 – juris Rn. 13 m.w.N.).
25 Gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 StatusVO legen die Antragsteller alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, und wirken während der gesamten Verfahrensdauer umfassend an dem Verfahren mit. Sind ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen eines Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO für diese konkreten Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, b) alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen sowie d) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist danach im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers zu entscheiden (vgl. Erwägungsgrund 27 der Statusverordnung, vgl. auch EGMR [GK], Urteil vom 23. März 2016 – Nr. 43611/11, F.G/Schweden – Rn. 113 m.w.N.). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur richterlichen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Zudem ist die sachtypische Beweisnot, in der sich der Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich von Vorgängen im Herkunftsland befindet, zu berücksichtigen und deshalb seinen glaubhaften Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris Rn. 16; Beschluss vom 29. November 1996 – BVerwG 9 B 293.96 – juris Rn. 2). Kann die Überzeugung des Gerichts in Anlegung dieser Maßstäbe nicht gewonnen werden, greift der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht. Vorbehaltlich besonderer Regelungen trägt danach der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37/18 – juris Rn. 23 ff.).
26 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Statusverordnung als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Vorverfolgte werden also über eine Beweiserleichterung privilegiert. Für sie streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in das Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37/18 – juris Rn. 14; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 23).
27 In Anlegung dieser Maßstäbe sind die Kläger nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Soweit sie geltend machen, dass der Kläger zu 1 in der Türkei von staatlichen Akteuren verfolgt worden sei, insbesondere wegen seiner politischen Aktivitäten immer wieder festgenommen und misshandelt worden sei, ist dies nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass der Klägerin zu 2 eine erforderliche medizinische Behandlung wegen ihrer kurdischen Nationalität verweigert wurde. Die Angaben der Kläger hierzu sind inkohärent und unplausibel. Zudem fehlt es ihnen an Konkretheit. Sie sind pauschal und enthalten nur wenige Details. Die generelle Glaubwürdigkeit der Kläger kann daher nicht festgestellt werden.
28 In seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger zu 1 ausweislich des Anhörungsprotokolls im Rahmen seines freien Vortrags angegeben, dass sein älterer Bruder und er wegen Beiträgen den sozialen Medien um drei Uhr morgens abgeholt und auf die Wache gebracht worden seien, wo man sie geschlagen habe. Er habe sich aber weiter politisch engagiert, bei der Wahlkampagne der Partei HDP mitgeholfen, woraufhin er und seine Brüder immer wieder von der Polizei aufgegriffen, geschlagen und wieder freigelassen worden seien. Nähere Details zu den Festnahmen, etwa an welchem Tag oder in welchem Monat in welchem Jahr sie sich zugetragen haben, wie er geschlagen worden ist oder welche Verletzungen er gegebenenfalls erlitten hat, hat er indes nicht genannt. Auf Nachfragen hat er angegeben, sich nicht mehr an den Zeitpunkt erinnern zu können, und insgesamt ungefähr zehn Mal mitgenommen worden zu sein, das letzte Mal am 15. Januar 2023. Es handelt sich um ausgesprochen pauschale Angaben, deren Detailarmut gegen ihren Wahrheitsgehalt spricht (zur Glaubhaftigkeitsbewertung anhand der Aussagequalität vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 – juris Rn. 36). Auch in seinem freien Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2025 hat der Kläger zu 1 keine konkreteren Angaben gemacht als in seiner Anhörung beim Bundesamt. Abermals hat er nur den 15. Januar 2023 als konkretes Datum angegeben und im Übrigen pauschal erklärt, jede Woche ein bis zwei Mal nachts mitgenommen, gefoltert und anschließend freigelassen worden zu sein. Auf Nachfragen hat er nur knapp geantwortet, etwa erklärt, zwischen 2019 und 2023 immer wieder nachts abgeholt und gefoltert worden zu sein, fünf bis sechs Mal in massiver Weise. Dies ist bereits nur schwer mit der Angabe in der Anhörung beim Bundesamt, er sei insgesamt ungefähr zehnmal mitgenommen worden, in Einklang zu bringen. Zudem erscheint unplausibel, dass ein derartiger Aufwand betrieben worden sein soll, um den Kläger – einen einfachen, ehrenamtlichen Wahlhelfer – an seinem politischen Engagement zu hindern. Zum Vorgehen der türkischen Behörden gegen die HDP gehörten im fraglichen Zeitraum zwar auch nächtliche, mitunter gewaltsame Razzien am Wohnort (vgl. Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report Turkey, März 2022, S. 46 f.). Eine derart häufige Betroffenheit seiner Person, wie sie der Kläger zu 1 geschildert hat, erscheint aber fragwürdig, zumal kein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll (zur Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Türkei, Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder, 11. August 2022).
29 Noch unplausibler ist die Angabe des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, dass seine Ehefrau in Krankenhäusern nicht behandelt worden sei, weil sie Kurden seien, dass dies jedes Mal, etwa zehn bis fünfzehn Mal, passiert sei und dass seine Frau wegen ihrer Epilepsie in der Türkei gar keine Behandlung erhalten habe. Die zur Türkei vorliegenden Erkenntnismittel enthalten keine Anhaltspunkte für derartige massive Diskriminierungen im Gesundheitswesen, obwohl sie sich zum Teil ausführlich mit der Frage der Diskriminierung von Kurden auseinandersetzen. Es heißt lediglich, dass Kurden, die kein Türkisch sprechen, Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z.B. im Gesundheitsbereich, haben können (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Version 10, 6. August 2025, S. 253 m.w.N.). Kurden stellen zudem 15 bis 20 % der Bevölkerung in der Türkei. Im Südosten des Landes, aus dem die Kläger stammen, ist ihr Bevölkerungsanteil noch höher (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Version 10, 6. August 2025, S. 253). Dass die Kläger wegen ihrer kurdischen Nationalität überall abgewiesen wurden, erscheint auch im Hinblick hierauf als ausgesprochen unwahrscheinlich. Zudem haben sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 in ihren Anhörungen beim Bundesamt nur von einem solchen Erlebnis berichtet, jeweils ohne konkrete Details zum Zeitpunkt und zum Ort zu nennen, und steht die Angabe, die Klägerin zu 2 habe gar keine Behandlung wegen ihrer Epilepsie erhalten, im Widerspruch zu den Angaben, die sie ausweislich von vorgelegten medizinischen Unterlagen gegenüber ihren Behandlern in Deutschland gemacht hat. So heißt es in dem eingereichten Arztbrief des F… in J… über die dort im April 2024 erfolgte Behandlung der Klägerin zu 2, eigenanamnestisch – also nach Angaben der Patientin – sei sie im Jahr 2021 in der Türkei bei einem erstmaligen epileptischen Anfall in einem Krankenhaus vorstellig gewesen, wo die AVM per Magnetresonanztomographie diagnostiziert worden sei und eine antiepileptische Therapie eingeleitet worden sei. Im Jahr 2022 seien wahnhafte Störungen aufgetreten, deretwegen in der Türkei eine antipsychotische Therapie eingeleitet worden sei und erneut eine MRT-Untersuchung erfolgt sei. Dabei sei die Progredienz der AVM diagnostiziert worden. Eine endovaskuläre Therapie in der Türkei bei hohem Komplikationsrisiko sei von der Patientin eigenanamnestisch nicht gewünscht worden. Nach alldem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kläger zu 1 und 2 in der Türkei verfolgt wurden. Im Gegenteil bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
30 Allein aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit als solche droht den Klägern in der Türkei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Wie dargelegt, hat die kurdische Bevölkerung laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung der Türkei. Sie lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlichen und westlich gelegenen Großstädten. Zwar werden Kurden vielfach zum Ziel staatlicher Repressionen, nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als solcher, sondern wegen hinzutretender politischer Aktivität, Nähe zur PKK oder regierungskritischer Äußerungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, 20. Mai 2024; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Version 10, 6. August 2025, S. 176 ff., 253 ff.). Soweit über mutmaßlich allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfende gewalttätige Übergriffe privater und staatlicher Akteure auf Kurden berichtet wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Version 10, 6. August 2025, S. 258 f.), ist die Verfolgungsdichte gering und besteht damit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit der Kläger. Allgemeine Diskriminierungen, wie etwa hinsichtlich der Verwendung der kurdischen Sprache, erreichen nicht die Qualität einer Verfolgung (zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2024 – OVG 2 B 12/22 – juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. September 2024 – 2 A 63/24 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. März 2024 – OVG 5 A 3/20.A – juris Rn. 41 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 1. März 2024 – 1 LA 268/23 – juris Rn. 20 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2022 – A 13 S 3741/20 – juris; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10 f. m.w.N.).
31 Ein Profil, welches eine an ihre kurdische Nationalität und/oder politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung befürchten lassen würde, ist im Fall der Kläger nicht festzustellen. Ein politisches Engagement hat allein der Kläger zu 1 behauptet. Wie oben dargelegt, sind seine Angaben jedoch nicht glaubhaft.
32 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes.
33 Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatenangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II (Art. 4 bis 9) und V (Art. 15 bis 17) erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Aus der Definition des Begriffs „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 3 Nr. 6 StatusVO ist dabei abzuleiten, dass ein Drittstaatsangehöriger dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1, 2 StatusVO auf ihn keine Anwendung finden.
34 Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchst. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Buchst. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchst. c). Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden von den gleichen Akteuren ausgehen, die auch als Verfolgungsakteure in Betracht kommen. Hieraus folgt, dass ein solcher Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss. Es genügt nicht, wenn er bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes ist. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, reicht demnach nicht aus, um den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, solange die Versorgung nicht absichtlich verweigert wird (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13, M’Bodj – zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in Art. 15 Buchst. b sowie Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 – juris Rn. 13)
35 Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es ist nicht glaubhaft, dass den Klägern in der Türkei Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Verfolgungsakteur droht.
36 3. Die Kläger haben weiter auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
37 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbietet Art. 3 EMRK die Abschiebung eines Ausländers, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er in diesem Fall der tatsächlichen Gefahr („real risk“) der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 173 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 365 m.w.N.). Leid infolge natürlich vorkommender Krankheiten kann, auch wenn nicht direkt oder indirekt staatliche Stellen hierfür verantwortlich sind, davon erfasst werden. Aus der EMRK kann zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat abgeleitet werden, um dort (weiterhin) von medizinischen, sozialen oder anderen Leistungen des Vertragsstaats zu profitieren. Auch genügt nicht, dass die medizinische Versorgung, die dem Ausländer im Heimatland zur Verfügung steht, hinter dem Gesundheitssystem des Vertragsstaats zurückbleibt. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte indes in sehr außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen eine ernsthaft kranke Person mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung oder fehlenden Zugangs hierzu dem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, eine ernste, rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu erleiden, welche zu intensivem Leid oder einer erheblichen Verringerung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 175 ff.; Urteil vom 7. Dezember 2021 – Nr. 57467/15, Savran/Dänemark – Rn.124 ff.). Der Fall, dass sich ein tatsächliches Risiko in diesem Sinne aus der Abschiebung als solche ergibt, wird ebenfalls von Art. 3 EMRK erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 – Rn. 74; EuGH [GK], Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 – Rn. 81; EGMR, Entscheidung vom 30. April 2013 – Nr. 75203/12, Kochieva u.a./Schweden – Rn. 34 f. m.w.N.), nicht jedoch von der Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist lediglich insoweit auf die EMRK, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Dies ist aus der Entstehungsgeschichte und Systematik von § 60 Abs. 5 AufenthG abzuleiten und wird durch den Wortlaut von § 72 Abs. 2 AufenthG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bestätigt (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 – BVerwG 1 C 4.24 – juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
38 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst bereits nach seinem Wortlaut nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG stellt klar, dass die Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich ist. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen kann sich dabei sowohl aus unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung als auch daraus ergeben, dass eine dort an sich vorhandene medizinische Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen für den Betroffenen nicht zu erlangen ist. Die Gefahr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18/05 – juris Rn. 20).
39 In Anlegung dieser Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin zu 2 leidet zwar an einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankung. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie im Fall der Rückkehr in die Türkei dem tatsächlichen Risiko einer baldigen erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Denn sie hätte auch in der Türkei Zugang zu der erforderlichen Behandlung.
40 Nach dem Ergebnis der MedCoi-Anfragen der Beklagten kann eine arteriovenöse Malformation in der Türkei behandelt werden, etwa in der Hacettepe-Universitätsklinik in Ankara und im Ankara Bilkent-Stadtkrankenhaus, einschließlich durch vaskuläre Embolisation, und trägt die staatliche Krankenversicherung die Kosten der Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern wie den beiden genannten Institutionen. Es werden nur geringe Zuzahlungen fällig. In die staatliche Krankenversicherung (vgl. hierzu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Version 10, 6. August 2025, S. 344 ff.), die obligatorisch ist und in der die große Mehrheit der Bevölkerung versichert ist, würde die Klägerin zu 2 im Fall einer Rückkehr der Kläger in die Türkei wieder aufgenommen werden. Angesichts der Ausprägung ihrer AVM ist zwar damit zu rechnen, dass sie operativ nur in einer der großen Kliniken in Ankara oder Istanbul behandelt werden kann. Es handelt es sich um eine AVM des höchsten Grades V auf der sogenannten Spetzler-Martin-Skala (über 6cm groß, eloquente Hirnregion betroffen, innere Hirnvenen beteiligt, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Spetzler-Martin-Skala, abgerufen am 14. Juli 2026). Die in Berlin lebende Klägerin wurde für die Behandlung eigens an das F… in J… verwiesen. Nach dem eingeholten Befundbericht dieser Klinik machen zwei Besonderheiten die Behandlung der Klägerin deutlich komplexer, als dies bei einer anderen AVM des Grades V der Fall wäre. Es wäre den Klägern jedoch aller Voraussicht nach möglich und zumutbar, eine regelmäßige Behandlung der Klägerin zu 2 in Istanbul oder Ankara zu gewährleisten. Von ihrem Heimat- und früheren Wohnort in der Provinz X… aus sind es nach Ankara achteinhalb Stunden reine Fahrzeit mit dem Auto, also etwa eine Tagesreise. Auch nach s… ist man von Berlin aus etwa sechs Stunden lang unterwegs. Zudem wäre es den Klägern zumutbar, ihren Wohnsitz an einem Ort zu nehmen, von dem aus die behandelnde Klinik leichter und schneller zu erreichen ist. Sowohl eine Unterkunft als auch ihren Lebensunterhalt sowie anfallende Reisekosten und Zuzahlungen für Behandlungen und Medikamente könnten die Kläger in der Türkei aller Voraussicht nach finanzieren, selbst in dem Fall, dass der Kläger zu 1 wegen der notwendigen Unterstützung und Pflege der Klägerin zu 2 und/oder der Betreuung der Kläger zu 3 bis 5 nicht oder nur eingeschränkt arbeiten könnte. In der Anhörung beim Bundesamt hat er angegeben, in der Türkei ein eigenes Haus zu besitzen und die 10.000 Euro für die Reise nach Deutschland aus seinen Ersparnissen finanziert zu haben. In Deutschland habe er drei Brüder und einen Onkel, in der Türkei seine Eltern, zwei Brüder und die Großfamilie. Die wirtschaftliche Situation der Familie im Herkunftsland stufe er als gut ein. Auch die Klägerin zu 2 hat angegeben, in der Türkei ihre Eltern, Geschwister und die Großfamilie zu haben. Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie sei mittelmäßig. Unmittelbar nach dem Aufgriff der Kläger nach der Einreise nach Deutschland hat der Kläger zu 1 gegenüber der Bundespolizei zwar angegeben, in der Türkei nur mit Mühe Tagesjobs gefunden zu haben. Die Klägerin zu 2 hat angegeben, dass es ihnen in der Türkei finanziell schlecht gegangen sei und dass ihr Mann wegen ihrer Erkrankung nicht regelmäßig habe arbeiten können. Sie hat allerdings auch angegeben, dass sie diese Zeit mit Geld überbrückt hätten, das ihnen ein Bruder ihres Mannes aus Deutschland geschickt habe. Für den Fall einer heutigen Rückkehr in die Türkei erscheint nach alldem sehr wahrscheinlich, dass die Kläger ausreichend finanzielle Hilfe von Verwandten erhalten würden. Diese dürften gemeinsam bereit und wirtschaftlich Lage sein, den Lebensunterhalt der Kläger, soweit erforderlich, zu finanzieren. Schließlich befinden sich die Kläger aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu 2 in einer nicht verschuldeten, schwierigen Lebenssituation.
41 Dafür, dass die Klägerin zu 2 in der Türkei angesichts der Komplexität ihrer AVM keine oder keine ausreichend häufige, spezialisierte oder hochwertige Behandlung erhalten könnte, bestehen weder hinreichende Anhaltspunkte noch erfolgversprechende weitere Ermittlungsansätze. Landesweit sind Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, 20. Mai 2024, S. 21). In den großen Städten der Türkei sind Universitätskliniken und große Krankenhäuser nach dem neuesten Stand eingerichtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Version 10, 6. August 2025, S. 347). Es deutet auch nichts darauf hin, dass das Qualifikations- oder Erfahrungsniveau des medizinischen Personals in Universitätskliniken und großen öffentlichen Krankenhäusern in der Türkei – einem recht weit entwickelten OECD-Land, in das viele Menschen für medizinische Behandlungen reisen – für die Behandlung eines komplexeren Falls wie dem der Klägerin zu 2 nicht ausreichend wäre. Dazu, inwieweit sie Behandlungsoptionen in der Türkei abgeklärt haben, welches Ergebnis diese Bemühungen hatten und warum und auf Grundlage welcher Informationen sie sich gegen eine Behandlung in der Türkei entschieden haben, haben die Kläger keine glaubhaften Angaben gemacht.
42 4. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2023 ist jedoch aufzuheben. Sie ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Abschiebung der Klägerin zu 2 steht ihr Gesundheitszustand entgegen, der Abschiebung der Kläger zu 1 und 3 bis 5 die familiäre Bindung an die Klägerin zu 2. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG geregelte Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht, ist damit in Bezug auf keinen der Kläger gegeben.
43 Die genannte Regelung wurde in Reaktion auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG eingefügt, um die es sich bei einer Abschiebungsandrohung handelt (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22, 44 f.; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19; Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21; Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22). Danach müssen bei der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des Ausländers berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist die oben dargelegte Auslegung von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entspricht Art. 3 EMRK, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 – Rn. 60 ff.). Ergibt sich aus der Abschiebung als solche die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Person, darf keine Abschiebungsandrohung ergehen.
44 So liegt der Fall hier. In dem Befundbericht des die Klägerin im F… behandelnden Chefarztes wird nachvollziehbar dargelegt, dass hohe Blutdruckwerte sowie Blutdruckspitzen die bei einer AVM ohnehin bestehende Belastung auf die Gefäßwände und somit das Blutungsrisiko erhöhen. Dies habe zuletzt auch durch eine retrospektive Studie bewiesen werden können. Es sei deswegen indiziert, erhöhte Blutdruckwerte zu vermeiden und damit eine starke körperliche Belastung und Stress in jeglicher Form, welcher eine Erhöhung des Blutdrucks verursachen könne. Das Attest des die Klägerin in Berlin behandelnden Facharztes für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie vom 29. Januar 2025 wird damit bestätigt. Dieses weist ebenfalls auf das Risiko einer Hirnblutung bei körperlichen Belastungen sowie Stress hin. Körperliche Belastungen einschließlich langem ununterbrochenem Sitzen oder Stehen sowie starke psychomentale Belastungen sollten vermieden werden. Eine Abschiebung ist indes regelmäßig mit sehr hohem Stress verbunden, einhergehend mit jedenfalls gewissen körperlichen Belastungen in Folge von Wartezeiten und der Reise sowie unter Umständen der Anwendung von unmittelbarem Zwang. Durch besondere Vorkehrungen vermieden werden können diese Belastungen nur in sehr begrenztem Umfang. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen sichergestellt werden könne, betrifft die zitierte Rechtsprechung psychische Erkrankungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 19 CE 21.2437 – juris Rn. 21 m.w.N.). Durch begleitende Maßnahmen kann nicht verhindert werden, dass die betroffene Person die Abschiebung als stressig erlebt und ihr Körper hierauf mit einer Erhöhung des Blutdrucks reagiert. Eine Abschiebung würde daher bedeuten, die Klägerin zu 2 – eine junge Mutter – entgegen der medizinischen Empfehlung, Stress in jeglicher Form zu vermeiden, einer jedenfalls lange Stunden andauernden Situation starken Stresses sowie auch körperlichen Belastungen und damit einem erhöhten Risiko einer Hirnblutung auszusetzen. Eine solche wäre ein unmittelbar lebensbedrohlicher Notfall, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zu bleibenden Hirnschäden führen würde, nicht nur, aber insbesondere, wenn er während der Flugreise auftritt, während der die erforderliche medizinische Behandlung nur mit erheblicher Verzögerung erreichbar wäre. Die Gefahr einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Abschiebung als solche ist danach als real zu bewerten. Dass der Klägerin zu 2 in dem eingeholten Befundbericht des F… nicht explizit Reiseunfähigkeit bescheinigt wird, ändert hieran nichts. Auf diese Begrifflichkeit kommt es nicht an. Flugreisen mögen für viele Betroffene einer AVM, möglicherweise auch die von einer großen, besonders komplexen AVM betroffene Klägerin zu 2, möglich sein in dem Sinne, dass das damit einhergehende Risiko vertretbar ist. Eine Abschiebung geht aber weit über eine bloße Flugreise hinaus.
45 Nachdem die Klägerin zu 2 nicht abgeschoben werden darf, stehen der Abschiebung der Kläger zu 1 und 3 bis 5 familiäre Bindungen sowie das Kindeswohl entgegen. Sie würde eine Trennung der erst vier bis acht Jahre alten Kläger zu 3 bis 5 von einem Elternteil sowie des Klägers zu 1 von seiner schwer erkrankten Ehefrau auf unabsehbare Zeit bedeuten. Eine solche wäre mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1, 2 des Grundgesetzes), das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC) sowie die Kinderrechte der Kläger zu 3 bis 5 (Art. 24 GRC sowie Übereinkommen über die Rechte des Kindes) unverhältnismäßig.
46 In der Folge ist auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids aufzuheben. Gemäß § 11 Abs. 1, § 75 Nr. 12 AufenthG ordnet das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach dem Asylgesetz an.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht geht hierfür davon aus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes, die Feststellung eines Abschiebungsverbots sowie die Abschiebungsandrohung gemeinsam mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots je ein Viertel des Streitgegenstandes ausmachen.
48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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