AG Berlin-Mitte, 2025-11-19, 70 AR 5158/25

70 AR 5158/25Gericht erster Instanz19.11.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Berlin-Mitte — 70 AR 5158/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-19

Aktenzeichen: 70 AR 5158/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Betroffene wird verpflichtet, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

  2. Die vorgenannte Verpflichtung ist befristet bis zum 19.02.2026 .

  3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

  4. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und wurde mit Bescheid vom 29.05.1998 erstmalig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Mit Bescheid vom 07.12.2018 wurde er erneut aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm zugleich die Abschiebung in die Türkei angedroht sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der letzten Ausweisung für die Dauer von 8 Jahren, beginnend ab Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, verfügt.

2 Am 02.06.2025 wurde der Betroffene aus der Bundesrepublik Deutschland letztlich abgeschoben.

3 Dennoch ist gegen den Betroffenen am 13.08.2025 ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Aufenthalts gemäß § 95 AufenthG eingeleitet worden, da er nach seiner Abschiebung wieder einreiste und sich entgegen dem bis zum 01.06.2033 bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

4 Des Weiteren wurde gegen den Betroffenen am 15.10.2025 Anzeige erstattet und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Hintergrund dieses Ermittlungsverfahrens ist, dass dem Betroffenen eine Tatbeteiligung im Zusammenhang mit einem aus einem Fahrzeug abgegebenen gezielten Schuss gegen eine außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Person vorgeworfen wird.

5 Seit dem 16.10.2025 befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit.

6 Mit Bescheid des Antragstellers vom 16.10.2025 wurde dem Betroffenen gegenüber eine Abschiebungsverfügung erlassen und dabei keine Ausreisefrist gewährt. Des Weiteren wurde dem Betroffenen mit Bescheid vom 03.11.2025 gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG angeordnet, sich einmal wöchentlich bei der im Bescheid näher bezeichneten Polizeidienststelle zu melden und gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG durch Anordnung sein Aufenthalt auf das Land Berlin beschränkt.

7 Am 30.10.2025 hat die Staatsanwaltschaft Berlin zum Az.: [...] wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG Anklage beim Amtsgericht Tiergarten erhoben.

II.

8 Die Entscheidung über die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beruht auf § 56a Abs. 1 und 2 AufenthG.

9 Hiernach kann ein Ausländer, der einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG oder einem Kontaktverbot nach § 56 Abs. 4 AufenthG unterliegt, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter auf richterliche Anordnung verpflichtet werden, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

10 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

11 Der Betroffene ist ausreisepflichtig und unterliegt aufgrund der Anordnung des Antragstellers vom 03.11.2025 einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Abs. 2 AufenthG. Die mit dem vorgenannten Bescheid angeordneten Maßnahmen sind kraft Gesetzes auch sofort vollziehbar (vgl. § 56 Abs. 5 S. 2 AufenthG).

12 Unter Berücksichtigung des aus den Akten ersichtlichen Sachstandes ist auch davon auszugehen, dass von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter i.S.d. § 56a Abs. 1 AufenthG ausgeht, wenn er sich in Freiheit befindet.

13 Gegen den Betroffenen ist am 15.10.2025 Anzeige erstattet und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet worden. Hintergrund dieses Ermittlungsverfahrens ist, dass dem Betroffenen eine Tatbeteiligung im Zusammenhang mit einem aus einem Fahrzeug abgegebenen gezielten Schuss gegen eine außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Person vorgeworfen wird.

14 In der Strafanzeige vom 15.10.2025 zum Az.: [...] (Bl. 1189 ff. der Ausländerakte) wird in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt:

15 „Demnach sei es an der o.g. Örtlichkeit zu mehreren Schussabgaben gekommen. Beteiligt sei stand jetzt ein Fahrzeug - schwarzer Audi A4 der Fa. [...] -. Aus dem fahrenden Auto heraus sei mehrfach in Richtung des Gehwegs der o.g. Kreuzung geschossen worden.

16 Zusätzlich seien von auf dem Gehweg befindlichen Personen Schüsse in Richtung des Fahrzeuges der Fa. [...] abgegeben worden.

17 Im Nahbereich der Tatörtlichkeit bislang etwa 10-14 Hülsen aufgefunden und mittels Papierbecher zunächst spurenschonend am Ort belassen worden.“

18 Und weiter:

19 „Möglicherweise sei ebenfalls ein Motorradfahrer sowie ein Fluchtfahrzeug - schwarzer Renault, amtl.-Kennz.: [...] - bei dem Tatgeschehen beteiligt gewesen.

[...]

20 Im Rahmen der hiesigen Ermittlungen konnten Berichtszeitraum die folgenden tatbeteiligten Personen ermittelt werden.

[...]

21 2. [...] - wurde durch eingesetzte Polizeibeamte in der [...], im Kfz mit amtl.-Kennz.: [...] vorläufig festgenommen - wird im Berichtszeitraum wegen eines möglichen Streifschusses am Arm in das [...] Krankenhaus

[...]

22 Hier wird bislang davon ausgegangen, dass die benannten Personen der gleichen Tätergruppierung zuzuordnen sind.“

23 Im Rahmen des Behandlungsberichts des [...] Krankenhauses vom 16.10.2025 (Bl. 1208 der Ausländerakte) konnte zwar nicht zwingend der vorgenannte Verdacht eines Streifschusses, wohl aber eine Verletzung des rechten Ellenbogens „im Rahmen des Gefechts “ letztlich bestätigt werden.

24 Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen aus Sicht des Gerichts ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass der Betroffene am Tatgeschehen vom 15.10.2025 beteiligt gewesen ist und damit von ihm auch eine erhebliche Gefahr durch von ihm ausgehende Straftaten für Leib und Leben Dritter ausgeht, wenn er sich in Freiheit befindet. Insbesondere bleibt zu befürchten, dass ein weiterer Tötungsversuch unternommen wird, da das Opfer des versuchten Tötungsdelikts vom 15.10.2025 die Tat überlebt hat.

25 Soweit der Antragsgegnervertreter dem im heutigen Anhörungstermin entgegenhält, eine Gefahr i.S.d. Norm könne nicht auf einen bloßen Verdacht gestützt werden und Untersuchungshaft gerade wegen des versuchten Tötungsdelikts sei mangels dringenden Tatverdachts seitens der Staatsanwaltschaft nicht beantragt worden, verfängt dies nicht. Denn der gefahrenabwehrrechtlich auszulegende Begriff der “Gefahr“ setzt lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber eine feststehende Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf voraus, sodass durchaus auch bloße Verdachtsmomente die Anwendung des § 56a Abs. 1 und 2 AufenthG begründen können. Des Weiteren führt das Erfordernis einer “erheblichen Gefahr“ auch nicht zugleich zum Erfordernis einer höheren Wahrscheinlichkeit - etwa analog zum dringenden Tatverdacht - sondern bezieht sich allein auf die Frage der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter.

26 Dem Antrag steht ferner auch nicht entgegen, dass sich der Betroffene seit dem 16.10.2025 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit befindet.

27 Gemäß § 56a Abs. 10 AufenthG i.V.m. § 56 Abs. 5 AufenthG ruhen die Verpflichtungen gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG zwar während der Haft des Betroffenen. Das Gesetz definiert den Begriff des “Ruhens“ sowie seiner Rechtsfolgen indes nicht. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung des Betroffenen zum Mitsichführen der zur Überwachung erforderlichen Mittel während der Haft entfällt, die befristete Anordnung gemäß § 56a Abs. 1 und 2 AufenthG aber bis zum Ende der angeordneten Geltung fortbesteht und wieder auflebt, wenn der Betroffene vor Fristablauf der richterlichen Anordnung gemäß § 56a Abs. 1 und 2 AufenthG aus der Haft entlassen wird (wie hier etwa Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, 2025, § 56 AufenthG, Rn. 80; Katzer/Buck in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Edition, 2025, § 56 AufenthG, Rn. 35; Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., 2023, § 56 AufenthG, Rn. 21).

28 Schließlich ist die Dauer der Verpflichtung des Betroffenen, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zu tragen, bei Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenlage angemessen und erforderlich. Des Weiteren hält sie sich auch im gesetzlichen Rahmen des § 56a Abs. 2 S. 1 AufenthG und ist verhältnismäßig. Insbesondere stellt die mögliche elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts eines Ausländers schon nach der Gesetzesbegründung ein milderes Mittel zur Haft dar (BT-Drucks. 18/11546, S. 17) und stellt auch im Vergleich zur durchgehenden Observation, die auch beträchtliche Personalressourcen bindet, als offene Maßnahme ein weniger schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, da hierbei nur der Aufenthaltsort und nicht auch das Verhalten oder die Gesprächspartner beobachtet werden.

III.

29 Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen liegen vor.

30 Das angerufene Amtsgericht Mitte ist gemäß § 56a Abs. 9 S. 1 AufenthG sachlich und örtlich zuständig.

31 Hiernach ist richterliche Anordnungen nach § 56a Abs. 1 AufenthG dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Stelle hat. Vorliegend ergibt sich auch aus § 2 der Berliner Zuweisungsverordnung, wonach „Entscheidungen über Freiheitsentziehungen und Durchsuchungen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen “ im Bezirk des Kammergerichts zentral dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen sind, nichts anderes. Denn bei der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung handelt es sich schon nach der Legaldefinition des § 415 Abs. 2 FamFG nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme i.d.S., sondern vielmehr um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Dem Gericht ist zudem aus früheren Verfahren bekannt, dass das Amtsgericht Tiergarten diese Auffassung teilt und Anregungen des Gerichts beide Zuständigkeiten beim Amtsgericht Tiergarten zu konzentrieren seitens des Verordnungsgebers letztlich nicht aufgegriffen worden sind.

32 Des Weiteren hat das zuständige Landesamt für Einwanderung die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Betroffenen beantragt (§ 417 FamFG).

33 Das Gericht hat den Betroffenen auch persönlich und in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten am 19.11.2025 angehört (§ 420 Abs. 1 FamFG). Der Bestellung eines gesonderten Verfahrenspflegers bedurfte es nicht, da die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden (§ 419 Abs. 3 FamFG).

34 Schließlich beruht die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit auf § 422 Abs. 2 FamFG und die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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