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70 AR 38/26•AG Berlin-Mitte, 2026-03-04, 70 AR 38/26
70 AR 38/26Gericht erster Instanz04.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 70 AR 38/26
ECLI: ECLI:DE:AGBEMI:2026:0304.70AR38.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Betroffene wird verpflichtet, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Die vorgenannte Verpflichtung ist befristet bis zum 04.05.2026 .
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3 zu tragen. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben und notwendige Auslagen nicht erstattet.
I.
1 Der Betroffene ist russischer Staatsangehöriger. Er ist mit Bescheid vom 04.04.2023 (Bl. 558 ff. der Ausländerakte) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und zugleich die Abschiebung nach Russland angedroht sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung für die Dauer von 6 Jahren, beginnend ab dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, verfügt worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, die Abschiebung derzeit indes aufgrund ungeklärter Identität ausgesetzt.
2 Am 06.05.2025 erließ das Amtsgericht Schöneberg einen Gewaltschutzbeschluss zum Az.: [...] (Bl. 679 ff. der Ausländerakte) gegen den Betroffenen, verlängerte diesen mit Beschluss vom 19.11.2025 (Bl. 685 ff. der Ausländerakte) bis zum 06.11.2026 und setzte aufgrund eines Verstoßes gegen die darin enthaltene Unterlassungsverfügung gegen ihn ein Ordnungsgeld fest. Auf die Gründe beider Beschlüsse wird Bezug genommen.
3 Im Oktober 2025, brachte seine Ex-Partnerin zur Anzeige, dass er diese sowie deren Freundinnen und Familienmitglieder weiterhin täglich über verschiedene Social-Media Accounts kontaktiere und beleidige. Auch zeigte eine Freundin seiner Ex-Partnerin diesen Sachverhalt an und eröffnete, sich große Sorgen um die Ex-Partnerin des Betroffenen zu machen. Im September 2025 veröffentlichte der Betroffene darüber hinaus im Internet zwei Videos und ein Foto mit pornografischen Inhalt seiner Ex-Partnerin.
4 Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10.02.2026 (Bl. 692 ff. der Ausländerakte), dem Betroffenen zugestellt am 13.02.2026, verpflichtete der Antragsteller den Betroffenen, sich einmal wöchentlich bei der Polizeidirektion [...] zu melden. Ferner beschränkte der Antragsteller den Aufenthalt auf das Land Berlin, wobei der Aufenthalt für die Ortsteile [...] im Bezirk [...] sowie [...] im Bezirk [...] untersagt worden ist. Bzgl. der Begründung vorgenannter Beschränkungen wird auf den Bescheid vom 10.02.2026 Bezug genommen.
5 Schließlich wird zur Darstellung der zwischen dem 01.12.2022 und dem 05.02.2026 gegen den Betroffen geführten Ermittlungsverfahren, u.a. aufgrund von Verstößen gegen das Waffengesetz, Nachstellungen, der Verbreitung pornografischer Inhalte, Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz sowie Drogen- und Beleidigungsdelikten, und der insgesamt 9 bisherigen Verurteilungen auf die Ausführungen auf S. 3 f. der Antragsschrift vom 20.02.2026 (Bl. 1 ff. d.A.) sowie den Bericht der Polizei Berlin - Landeskriminalamt - vom 06.02.2026 (Bl. 662 ff. der Ausländerakte) Bezug genommen.
II.
6 Die Entscheidung über die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beruht auf § 56a Abs. 1 und 2 AufenthG.
7 Hiernach kann ein Ausländer, der einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG oder einem Kontaktverbot nach § 56 Abs. 4 AufenthG unterliegt, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter auf richterliche Anordnung verpflichtet werden, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
8 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
9 Der Betroffene ist ausreisepflichtig und unterliegt aufgrund der Anordnung des Antragstellers vom 10.02.2026 einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Abs. 2 AufenthG. Die mit dem vorgenannten Bescheid angeordneten Maßnahmen sind kraft Gesetzes auch sofort vollziehbar (vgl. § 56 Abs. 5 S. 2 AufenthG).
10 Unter Berücksichtigung des aus den Akten ersichtlichen Sachstandes ist auch davon auszugehen, dass von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter i.S.d. § 56a Abs. 1 AufenthG ausgeht, wenn er sich in Freiheit befindet.
11 Neben den bisher insgesamt 9 Verurteilungen sind gegen den Betroffenen allein zwischen dem 01.12.2022 und dem 05.02.2026 15 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, u.a. aufgrund von erheblichen Verstößen gegen das Waffengesetz, Nachstellungen, der Verbreitung pornografischer Inhalte, Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz sowie Drogen- und Beleidigungsdelikten. Dabei stehen insbesondere die aktuellsten Ermittlungen überwiegend im Zusammenhang mit vehementen und nahezu täglichen Nachstellungen und Beleidigungen gegenüber seiner Ex-Partnerin sowie deren Familien- und Freundeskreis. Wie der Antragsteller im Rahmen der Anhörung vom 04.03.2026 klarstellte, fanden die letzten Delikte - etwa die Verbreitung pornografischen Materials seiner Ex-Partnerin - erst vor wenigen Tage bzw. Wochen statt.
12 Vor diesem Hintergrund wird etwa im Bericht der Polizei Berlin - Landeskriminalamt - vom 06.02.2026 (Bl. 662 ff. der Ausländerakte) u.a. ausgeführt:
13 „In der Gesamtwürdigung hat sich die negative Prognose aus dem letzten Bericht vom 01. Dezember 2022 bestätigt. Es ist keine positive Entwicklung im Verhalten des [...] erkennbar. Vielmehr scheint die Trennung von seiner Ex-Partnerin ihn noch weiter destabilisiert zu haben, was eine deutliche Verstärkung seines Eskalationsverhaltens zur Folge hat. Trotz wiederholter Versuche von [...], jeglichen Kontakt zu unterbinden, setzte er ein Nachstellungsverhalten in vielfältiger Form fort. Hierzu zählen unter anderem massenhafte Kontaktaufnahmen, das gezielte Umgehen von Kontaktblockaden, das Aufsuchen des mutmaßlichen Aufenthaltsortes von [...], das Einbeziehen Dritter sowie die Veröffentlichung intimer Inhalte. Dieses Verhalten deutet auf eine fehlende Trennungsakzeptanz sowie ein ausgeprägtes Besitzdenken hin. Zudem wendet er zur Aufrechterhaltung eines von ihm empfundenen Besitz- und Kontrollanspruchs gegenüber der [...] nahezu jedes Mittel an und nimmt darüber hinaus jede Konsequenz in Kauf.
14 Besonders relevant ist, dass auch der durch das Amtsgericht Schöneberg am 06.05.2025 erlassene Gewaltschutzbeschluss, einschließlich der späteren Verlängerung und der Verhängung eines Ordnungsgeldes, keine nachhaltige Wirkung entfalten konnte. Er setzte sein strafbares Verhalten trotz bestehender richterlicher Anordnung fort und intensivierte dieses teilweise. Daraus ergibt sich eine deutliche negative Legalprognose, da behördliche und gerichtliche Sanktionen weiterhin keine Einsicht oder Verhaltensänderung bewirkten.
15 Neben den fortgesetzten Nachstellungs- und Beleidigungsdelikten treten weitere Straftaten hinzu, darunter Verstöße gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz, wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsdelikte unter Betäubungsmitteleinfluss sowie eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz von Reizstoff und einer Machete. Diese Delikte lassen auf eine niedrige Impulskontrolle, eine erhöhte Gewaltbereitschaft sowie eine geringe Normakzeptanz schließen. Er zeigt sich hierbei von Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen unbeeindruckt.
16 Seine sozialen Rahmenbedingungen sind als instabil zu bewerten. Angaben zu einer geregelten Erwerbstätigkeit liegen nicht vor. Schutz- oder stabilisierende Faktoren, wie tragfähige soziale Bindungen oder berufliche Integration, sind derzeit nicht ersichtlich.
17 Zusammenfassend ist bei [...] von einer erheblich ungünstigen Sozialprognose auszugehen. Es besteht ein hohes Risiko für die Fortsetzung gleichartiger Straftaten, insbesondere im Bereich der Nachstellung und Bedrohung gegenüber [...], sowie ihrem sozialen Umfeld. Die wiederholte Missachtung gerichtlicher Anordnungen und die Vielzahl einschlägiger Vorfälle lassen derzeit keine Bereitschaft zur Verhaltensänderung erkennen. Letztlich ist nicht davon auszugehen, dass er sein delinquentes Verhalten eigenständig einstellt.“
18 Das Gericht vermag der Gesamtwürdigung des Landeskriminalamts im Kern zu folgen. Auch wenn die erheblichsten Straftaten nunmehr einige Zeit zurückliegen, ist angesichts der jüngsten Ereignisse weiterhin ein erhebliches Gefährdungspotential im Verhalten des Betroffenen erkennbar. Trotz erlassenem Gewaltschutzbeschluss, einschließlich der späteren Verlängerung sowie der Verhängung eines Ordnungsgeldes, konnte mit Blick auf sein vielfältiges und teils intensiviertes Nachstellungsverhalten keine nachhaltige Wirkung erzielt werden.
19 Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen aus Sicht des Gerichts ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass vom Betroffenen auch aktuell noch eine erhebliche Gefahr durch von ihm ausgehende Straftaten für Leib und Leben Dritter ausgeht, wenn er sich in Freiheit befindet. Neben der Begehung weiterer Drogen- und Waffendelikte bleibt insbesondere auch zu befürchten, dass er weiterhin versuchen wird - entgegen der im zweiten Gewaltschutzbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19.11.2025 enthaltenen Unterlassungsverfügung - Kontakt zu seiner Ex-Partnerin aufzunehmen und diese mit erheblichen physischen wie psychischen Schäden zu bedrohen. Letztlich scheint dem Betroffenen zur Aufrechterhaltung des von ihm empfundenen Besitz- und Kontrollanspruchs gegenüber seiner Ex-Partnerin (noch) nahezu jedes Mittel und jede Konsequenz recht.
20 Schließlich ist die Dauer der Verpflichtung des Betroffenen, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zu tragen, bei Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenlage angemessen und erforderlich. Des Weiteren hält sie sich auch im gesetzlichen Rahmen des § 56a Abs. 2 S. 1 AufenthG und ist verhältnismäßig.
21 Zum einen stellt die mögliche elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts eines Ausländers schon nach der Gesetzesbegründung ein milderes Mittel zur Haft dar (BT-Drucks. 18/11546, S. 17) und stellt auch im Vergleich zur durchgehenden Observation, die auch beträchtliche Personalressourcen bindet, als offene Maßnahme ein weniger schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, da hierbei nur der Aufenthaltsort und nicht auch das Verhalten oder die Gesprächspartner beobachtet werden. Zum anderen trägt die - nach teilweiser Antragsrücknahme - nunmehr beantragte Dauer von zwei Monaten auch den Bedenken des Gerichts in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall ausreichend Rechnung und dient in ihrer Begrenzung der Motivation des Betroffenen.
22 Sollte sich die Erwartung des Gerichts, dass sich die Gefahrenprognose des Betroffenen nicht nachhaltig bessert, indes nicht bestätigen, käme erforderlichenfalls auch eine Verlängerung der angeordneten Maßnahme in Betracht (vgl. § 56a Abs. 2 S. 2 AufenthG).
III.
23 Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen liegen vor.
24 Das angerufene Amtsgericht Mitte ist gemäß § 56a Abs. 9 S. 1 AufenthG sachlich und örtlich zuständig.
25 Hiernach ist richterliche Anordnungen nach § 56a Abs. 1 AufenthG dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Stelle hat. Vorliegend ergibt sich auch aus § 2 der Berliner Zuweisungsverordnung, wonach „Entscheidungen über Freiheitsentziehungen und Durchsuchungen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen “ im Bezirk des Kammergerichts zentral dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen sind, nichts anderes. Denn bei der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung handelt es sich schon nach der Legaldefinition des § 415 Abs. 2 FamFG nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme i.d.S., sondern vielmehr um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Dem Gericht ist zudem aus früheren Verfahren bekannt, dass das Amtsgericht Tiergarten diese Auffassung teilt und Anregungen des Gerichts beide Zuständigkeiten beim Amtsgericht Tiergarten zu konzentrieren seitens des Verordnungsgebers letztlich nicht aufgegriffen worden sind.
26 Des Weiteren hat das zuständige Landesamt für Einwanderung die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Betroffenen beantragt (§ 417 FamFG).
27 Das Gericht hat den Betroffenen auch persönlich am 04.03.2026 angehört (§ 420 Abs. 1 FamFG).
28 Der Bestellung eines gesonderten Verfahrenspflegers bedurfte es nicht, da dies nicht i.S.d. § 419 Abs. 1 FamFG zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
29 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgangslage für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Einzelfall im Freiheitsentziehungsverfahrensrecht eine gänzlich andere ist, als im Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Denn in letzteren Fällen - in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers den Regelfall darstellt - geht es um Maßnahmen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen getroffen werden sollen, welche zugleich aber auch seine Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen in dem Verfahren beeinträchtigen können. Eine solche Überdeckung ist im Freiheitsentziehungsverfahren nur in seltenen Fällen gegeben, sodass die Bestellung eines Verfahrenspflegers hier die Ausnahme darstellt und bspw. auch keine ausdrückliche, dem § 317 Abs. 2 FamFG entsprechende Begründungspflicht besteht (vgl. zum Ganzen m.w.N. Wendtland in MünchKomm FamFG, 4. Aufl., 2026, § 419, Rn. 1 und 3; Bogan in BeckOGK FamFG, 2026, § 419, Rn. 5 ff.; Göbel in Sternal, FamFG, 22. Aufl., 2025, § 419, Rn. 5 ff.).
30 Anhaltspunkte für dafür, dass dem Betroffenen die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte oder das Verständnis der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung - etwa krankheitsbedingt - nicht oder nur eingeschränkt persönlich möglich ist, liegen dem Gericht nicht vor. Ferner liegt auch weder ein Fall des Absehens von einer Anhörung (§ 419 Abs. 1 S. 2 FamFG) noch ein Fall der Abschiebehaft (§ 62d AufenthG, noch gültig bis zum 31.05.2026) vor. Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind für sich genommen nicht ausreichend (BGH, Beschluss v. 26.09.2013 - V ZB 212/12, juris, Rn. 10; Bogan , a.a.O., Rn. 8).
31 Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.
32 Schließlich hat die Kostenentscheidung ihre Grundlage in §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG. Soweit der Antrag teilweise zurückgenommen worden ist, war von der Erhebung von Gerichtskosten gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, da der Rechtsträger des Antragstellers ohnehin von der Kostentragung befreit ist (§ 2 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen gemäß § 430 FamFG war nicht angezeigt, da ein begründeter Anlass zur Antragstellung bestand.
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