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L 33 R 693/23•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat, 2026-05-28, L 33 R 693/23
L 33 R 693/23Sozialversicherungsgericht / Division 3328.05.2026
Hat ein Versicherter den Rentenversicherungsträger bei Beantragung der Altersrente darüber informiert, dass er von diesem bereits eine Witwerrente erhält, so kann dies dazu führen, dass dem Versicherten keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, soweit er nach Bewilligung der Altersrente Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Bezug der Witwerrente verletzt bzw soweit es um die Unkenntnis des teilweisen Wegfalls des Anspruchs auf Zahlung der Witwerrente geht. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), 22. November 2023, S 1 R 140/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: L 33 R 693/23
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0528.L33R693.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 1, § 97 SGB 6, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 ... mehr
Hat ein Versicherter den Rentenversicherungsträger bei Beantragung der Altersrente darüber informiert, dass er von diesem bereits eine Witwerrente erhält, so kann dies dazu führen, dass dem Versicherten keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, soweit er nach Bewilligung der Altersrente Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Bezug der Witwerrente verletzt bzw soweit es um die Unkenntnis des teilweisen Wegfalls des Anspruchs auf Zahlung der Witwerrente geht. (Rn.43)
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 22. November 2023, S 1 R 140/20, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Im Streit stehen die teilweise Aufhebung eines Witwerrentenbescheids für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Oktober 2019 sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen.
2 Der 1944 geborene Kläger war langjährig mit der Versicherten – Frau G S, geb. H – verheiratet. Die Versicherte verstarb am 6. September 1994. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 1972 bzw. 1976).
3 Der Kläger ist gelernter Fernmeldemechaniker. Er war bis Anfang der 1990er Jahre Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA). 1993 schloss er mit Erfolg eine Umschulung zum „Betriebswirt VDP (Management/Organisation)“ ab. Anschließend war er als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Von Juni 1995 bis Februar 2002 übte er eine (selbständige) Tätigkeit als Handelsvertreter (Vertrieb von Fertighäusern) aus.
4 Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 bewilligte ihm die Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers – Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – (im Folgenden einheitlich: Beklagte) eine große Witwerrente (Bescheid vom 20. April 1995). Die Witwerrente wurde in den Folgejahren mehrfach neu berechnet, weil die Beklagte Einkommen, welches der Kläger bis einschließlich Februar 2002 aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter erzielte, auf diese Rente anrechnete. Hierbei wurde der Kläger unter anderem darüber informiert, dass sich der Freibetrag ab dem 1. Januar 2002 auf 705,99 € belaufe (siehe Anlage 8 zum Bescheid vom 27. November 2001). Ab dem 1. März 2002 war der Kläger arbeitslos, wobei er kein Arbeitslosengeld erhielt.
5 Mit Bescheid vom 29. April 2002 berechnete die Beklagte die Witwerrente für die Zeit ab dem 1. März 2002 neu. Sie rechnete kein Einkommen mehr an.
6 In dem Bescheid finden sich unter der Überschrift „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ folgende Hinweise:
7 „Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können […] Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen […] oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen.
8 Erwerbsersatzeinkommen sind […] folgende Leistungen:
9 - Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
[…]
10 Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens oder der spätere Hinzutritt von Einkommen ist immer mitzuteilen.
[…]
11 Soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid – auch rückwirkend – ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern.“
12 Ferner heißt es in dem Bescheid vom 29. April 2002 unter der Überschrift „Hinweise“:
13 „Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrags anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt.“
14 Am 2. März 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die in dem Antragsformular an ihn gerichtete Frage, ob er Hinterbliebenenrente beziehe, bejahte er. Außerdem gab er den Namen, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer seiner verstorbenen Frau – der Versicherten – an.
15 Die beantragte Altersrente wurde dem Kläger vom 1. Juni 2004 an bewilligt (Bescheid vom 12. Mai 2004). Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf (zunächst) rund 899,15 € pro Monat.
16 Neuberechnungen der Witwerrente erfolgten mit Bescheid vom 24. September 2014 (für die Zeit ab 1. Juli 2014) sowie mit Bescheid vom 28. März 2019 (für die Zeit ab 1. Mai 2019, betrifft: Zuschlag für Kindererziehung, sog. Mütterrente).
17 Ende Oktober 2019 übermittelte das für die Zahlung der Altersrente zuständige Dezernat dem für die Zahlung der Witwerrente zuständigen Dezernat einen – das Versicherungskonto des Klägers betreffenden – Kontospiegel.
18 Mit Bescheid vom 8. Januar 2020 hob die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers den Witwerrentenbescheid vom 29. April 2002 sowie „die Folgebescheide“ rückwirkend ab dem 1. Juni 2004 teilweise auf und berechnete die Witwerrente ab diesem Zeitpunkt neu. Zugleich forderte sie den Kläger zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 9.668,66 € (50 % der nach Auffassung der Beklagten im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Januar 2020 tatsächlich eingetretenen Überzahlung) auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beruhe. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 29. April 2002 vorgelegen hätten, sei durch die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingetreten, weil diese nach § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwerrente anzurechnen sei. Die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 48 Abs. 1 SGB X für eine Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit seien ebenfalls gegeben. Der Kläger sei in sämtlichen Bescheiden sowie in den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen über seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten sowie darüber informiert worden, dass auch eine Altersrente auf die Witwerrente anzurechnen sei. Im Wege des Ermessens habe sie jedoch von einer weitergehenden Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2002 abgesehen und den zu erstattenden Betrag um 50 % reduziert. Nachdem der Kläger den Antrag auf Altersrente gestellt und dabei den Bezug der Witwerrente angegeben habe, sei es versäumt worden, die Zahlstelle der Witwerrente über die Bewilligung der Altersrente zu informieren. Insoweit treffe sie (die Beklagte) eine Mitschuld am Eintritt der Rentenüberzahlung.
19 Den gegen den Bescheid vom 8. Januar 2020 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2020 zurück.
20 Am 20. März 2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Er hat vorgetragen, dass die von der Beklagten getroffene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung rechtswidrig sei, soweit sie den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Oktober 2019 (Monat vor Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung / Erstattung) betreffe. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X käme allenfalls für den Bescheid vom 29. April 2002 in Betracht. Demgegenüber sei für die nach Juni 2004 ergangenen Bescheide lediglich eine Aufhebung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X möglich. Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht gegeben. Er habe vor dem Hintergrund, dass er bei Beantragung der Altersrente den Bezug der Witwerrente angegeben habe, sowie aufgrund der Bewilligung der beiden Renten durch ein und dieselbe Stelle und den fortlaufenden Rentenbezug aus „einem Haus“ davon ausgehen müssen, dass die jeweiligen Rentenbewilligungen zutreffend seien. Zudem habe die Beklagte im Sinne von § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bereits ab Beantragung bzw. ab Bewilligung der Altersrente Kenntnis von dieser Rente gehabt.
21 Mit Urteil vom 22. November 2023 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020 – wie beantragt – für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Oktober 2019 aufgehoben. Zu Recht gehe die Beklagte zwar davon aus, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten sei, weil die Altersrente nach § 97 SGB VI auf die Witwerrente anzurechnen gewesen sei. Die (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2002 sei auch innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X erfolgt, denn das für die Witwerrente zuständige Dezernat der Beklagten und damit der zuständige Sachbearbeiter habe erst im Oktober 2019 vom Bezug der Altersrente erfahren. Allerdings sei die Aufhebung erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt der wesentlichen Änderung erfolgt, was entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB X i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X dazu führe, dass die Aufhebung Bösgläubigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) voraussetze. Eben diese Tatbestände seien hier aber nicht erfüllt. Angesichts eines relativ geringen Anrechnungsbetrags und der Komplexität der Anrechnungsvorschriften habe der Kläger, der über keine besonderen Kenntnisse in Bezug auf Rentenberechnungen verfüge, nicht erkennen müssen, dass ihm die Witwerrente nur unter Abzug eines Anrechnungsbetrags zustehe. Insbesondere hätten ihn die Informationen in den Witwerrentenbescheiden nicht in die Lage versetzt, eigenständig eine auch nur näherungsweise Berechnung anzustellen. Ausgehend von der Tatsache, dass die Beklagte beide Renten zahle, sei für juristische Laien und mit den Verwaltungsvorgängen bei der Beklagten nicht vertraute Versicherte der Schluss, die Höhe der Renten sei mit Blick auf ggf. bestehende Anrechnungsregeln geprüft worden, durchaus nachvollziehbar. Dem Kläger sei auch keine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen. Zwar habe er es unterlassen, die Beklagte unter der Witwerrenten-Versicherungsnummer über den Bezug der Altersrente zu informieren. Hierin liege aber kein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß, zumal die von der Beklagten in ihren Bescheiden erteilten Hinweise teilweise nicht hinreichend klar seien. Maßgeblich sei vorliegend, dass der Kläger bei Beantragung der Altersrente den Bezug der Witwerrente angegeben habe und deshalb davon ausgegangen sei, die Beklagte umfassend informiert zu haben.
22 Gegen dieses Urteil richtet sich die am 15. Dezember 2023 eingelegte Berufung der Beklagten.
23 Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gegeben seien. Der Kläger sei durch die Hinweise in dem Bescheid vom 29. April 2002 dazu verpflichtet worden, das „Hinzutreten“ einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen. Die in dem Bescheid angeführte Ausnahme von der Mitteilungspflicht beziehe sich klar erkennbar auf die „Veränderung“, nicht aber auf das „Hinzutreten“ von Einkommen. Insoweit sei der Hinweis unmissverständlich. Dies werde auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung so gesehen. Für den Kläger habe daher kein Anlass zu der Vermutung bestanden, dass der Hinzutritt einer von ihr (der Beklagten) gezahlten Altersrente nicht von der Mitteilungspflicht erfasst würde. Ohne Bedeutung sei, dass der Kläger bei Beantragung der Altersrente den Bezug der Witwerrente angegeben habe, denn die Mitteilungspflicht beziehe sich nicht auf die Angabe der Witwerrente im Altersrentenantrag, sondern auf die Bewilligung / den Hinzutritt der Altersrente mit Blick auf die Witwerrente. Es handle sich um getrennte Vorgänge. Eine Verpflichtung zur Datenverknüpfung zwischen den Versicherungskonten bestehe nicht.
24 Des Weiteren sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Aufgrund der auch insoweit eindeutigen Hinweise in dem Bescheid vom 29. April 2002 habe der Kläger wissen müssen, dass die Altersrente auf die Witwerrente anzurechnen sei. Dem Kläger könne nicht verborgen geblieben sein, dass er nach dem Hinzutritt seiner Altersrente keinen Bescheid über die Neuberechnung der Witwerrente erhalten habe, weshalb er hätte wissen müssen, dass eine Anrechnung tatsächlich nicht erfolgt sei. Es sei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Kläger Kenntnis von der Höhe des Freibetrags habe. Unabhängig hiervon sei dem Kläger der ab dem 1. Januar 2002 geltende Freibetrag in dem Bescheid vom 27. November 2001 mitgeteilt worden.
25 Die Beklagte beantragt,
26 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
27 Der Kläger beantragt,
28 die Berufung zurückzuweisen.
29 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
30 Zur Untermauerung seines Standpunkts hat der Kläger im Berufungsverfahren (beispielhaft für das Jahr 2016) eine Rentenanpassungsmitteilung vorgelegt, die Aussagen zur Anpassung der Höhe sowohl der Altersrente als auch der Witwerrente enthält.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
32 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020 zu Recht aufgehoben, soweit der Kläger ihn angefochten hat, d. h. soweit die Beklagte darin die teilweise Aufhebung der Witwerrentenbewilligung für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Oktober 2019 verfügt und Erstattung von Leistungen in Höhe von 9.486,56 € (9.668,66 € - 182,10 €) verlangt hat. Soweit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2020 betrifft – die Erstattungsforderung beläuft sich für diesen Zeitraum auf 182,10 € –, ist er vom Kläger nicht angegriffen worden; insoweit ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG).
33 Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Beklagte die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung durchgeführt. Er erweist sich jedoch, soweit der Kläger ihn angefochten hat, als materiell rechtswidrig.
34 I. Die (teilweise) Aufhebung des Witwerrentenbescheids vom 29. April 2002 misst sich an § 48 SGB X, weil allein eine nachträgliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheids in Betracht kommt (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 45 SGB X einerseits und § 48 SGB X andererseits z. B. BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 13 R 13/19 R –, SozR 4-2400 § 18a Nr. 4, juris Rn. 32 und 46).
35 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der dort näher geregelten Tatbestände erfüllt ist. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X enthält zudem eine Verweisung auf unter anderem § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X und § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, was dazu führt, dass die Aufhebungsentscheidung an bestimmte Fristen gebunden ist.
36 II. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die rückwirkende teilweise Aufhebung des Witwerrentenbescheids vom 29. April 2002 sind nicht erfüllt.
37 1. Zu Recht geht die Beklagte allerdings davon aus, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Witwerrentenbescheids vom 29. April 2002 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dadurch eingetreten ist, dass der Kläger vom 1. Juni 2004 an eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) bezogen hat. Die Altersrente hätte nach Maßgabe des § 97 SGB VI ab Juni 2004 als Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV –, § 114 SGB IV) angerechnet werden müssen, was zu einem teilweisen Wegfall des Anspruchs auf Auszahlung der Witwerrente geführt hätte. Die Berechnung ist in der Anlage zum Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2020 („Zusammentreffen von Rente und Einkommen – Ermittlung des anzurechnenden Einkommens“) im Einzelnen dargestellt. Sie ist nicht zu beanstanden.
38 2. Gleichwohl war die Beklagte nicht befugt, den Witwerrentenbescheid vom 29. April 2002 im Jahr 2020 noch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (teilweise) aufzuheben. Die Änderung der Verhältnisse war – wie bereits dargelegt – im Juni 2004 eingetreten und lag somit zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung mehr als zehn Jahre zurück. Die Voraussetzungen, unter denen eine rückwirkende Aufhebung auch noch nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren hätte erfolgen können, waren nicht gegeben.
39 Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelten die Sätze 3 bis 5 des § 45 Abs. 3 SGB X entsprechend. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr. 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) gegeben sind. Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann in den Fällen des Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde.
40 Auch wenn es sich bei dem Verweis des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf Satz 3 des § 45 Abs. 3 SGB X nach wohl überwiegender Auffassung um eine Rechtsfolgenverweisung handelt (vgl. die Nachweise bei Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 48 Rn. 114), so gilt dies nicht für den Verweis auf Satz 4 des § 45 Abs. 3 SGB X. Dieser ist vielmehr als Rechtsgrundverweisung zu verstehen, wobei allerdings die systematischen und telelogischen „Entsprechungen“ des § 48 SGB X gegenüber § 45 SGB X zu beachten sind (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 42). Die folgerichtige (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X bedeutet daher, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch nach Ablauf der von diesem Zeitpunkt an laufenden Zehnjahresfrist in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung vorliegt und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 44). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der Zehnjahresfrist für die rückwirkende Aufhebung zu Lasten des rechtswidrig Begünstigten.
41 Im vorliegenden Fall ist indes weder der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X noch der des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt, weil der Kläger nicht bösgläubig im Sinne dieser Regelungen war.
42 a) § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verlangt, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
43 Der Kläger hat zwar objektiv eine Mitteilungspflicht verletzt, ihn trifft aber kein Verschulden im Sinne des in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bestimmten (abgemilderten) Verschuldensmaßstabs.
44 aa) Der Kläger hat der Beklagten den Bezug der Altersrente nicht angezeigt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, unter anderem Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass der Rentenversicherungsträger bereits auf anderem Wege – hier durch die unter der eigenen Versicherungsnummer des Klägers erfolgte Bewilligung der Altersrente – Kenntnis von der Änderung der Verhältnisse erlangt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 – 7 RAr 13/79 –, SozR 4100 § 152 Nr. 10, juris Rn. 26; ebenso etwa Hessisches LSG, Urteil vom 30. Januar 2015 – L 5 R 390/12 –, juris Rn. 58). Es ist gerade Zweck der Mitteilungspflicht, auch eine – von der Kenntnis der Behörde unabhängige – Überprüfung des Leistungsfalls zu veranlassen.
45 Seiner Mitteilungspflicht ist der Kläger auch nicht dadurch nachgekommen, dass er in seinem Antrag auf Altersrente den Bezug der Witwerrente angezeigt hat. Mitzuteilen war der Bezug der Altersrente. Dies war denknotwendig erst möglich, nachdem die Beklagte dem Kläger die beantragte Altersrente mit Bescheid vom 12. Mai 2004 gewährt hatte. An einer solchen Mitteilung fehlt es. Die Angabe des Bezugs der Witwerrente in dem Antrag auf Altersrente entband den Kläger nicht von der Pflicht, den Bezug der Altersrente der für die Zahlung der Witwerrente zuständigen Stelle zu melden.
46 bb) Für eine vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Anders als die Beklagte meint, ist dem Kläger insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
47 Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene bereits einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. zum Ganzen etwa BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 32). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Falls.
48 Zur Überzeugung des Senats ist dem Kläger hinsichtlich der Verletzung der Mitteilungspflicht ein solch schwerwiegender Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt nicht anzulasten.
49 Der Senat verkennt nicht, dass den Adressaten eines Bewilligungsbescheids die Obliegenheit trifft, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45, juris Rn. 25). Auch teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass die Hinweise in dem Bescheid vom 29. April 2002 klar und leicht verständlich formuliert sind (vgl. bereits das Senatsurteil vom 20. November 2025 – L 33 R 179/23 –, juris Rn. 50). Ihnen ist eindeutig zu entnehmen, dass Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört, Einfluss auf die Höhe der Witwerrente haben kann, und dass die gesetzliche Verpflichtung besteht, der Beklagten den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Soweit in den Hinweisen eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (auch) in Bezug auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genannt wird, bezieht sich diese ausdrücklich nur auf die Meldung von Veränderungen („Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich […] bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.“). Hieraus wird ohne Weiteres deutlich, dass der Hinzutritt, also die erstmalige Erzielung einer Rente, stets anzuzeigen ist, und sich eine Meldung nur bei Veränderungen in einer bereits bekannten Anrechnungskonstellation erübrigt.
50 Ferner war der Kläger nach seinen intellektuellen Kapazitäten, die durch seinen beruflichen Werdegang belegt sind, zweifellos imstande, die Hinweise in dem Witwerrentenbescheid zu verstehen. Der Kläger verfügt über eine gute Urteils- und Einsichtsfähigkeit. Hiervon konnte sich der Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er sich von ihm in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, überzeugen.
51 Nicht außer Acht gelassen hat der Senat schließlich, dass beim Kläger ein gewisses „Erfahrungswissen“ vorhanden war. Bereits zwischen 1995 und 2002 war die Witwerrente mehrfach neu berechnet worden wegen Veränderungen (und schließlich dem Wegfall) des vom Kläger aus seiner damaligen Tätigkeit als Handelsvertreter erzielten Einkommens. Hierdurch war der Kläger hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Erzielung von Einkommen auf die Höhe der Witwerrente sowie die ihn treffenden Mitteilungspflichten durchaus sensibilisiert.
52 Trotz all dieser Umstände beruht die Verletzung der Mitteilungspflicht im vorliegenden Fall nicht auf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger hatte im März 2004 bei Beantragung der Altersrente angegeben, dass er eine Hinterbliebenenrente beziehe. Des Weiteren hatte er der Beklagten den Namen, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau mitgeteilt. Es musste ihm bei dieser Sachlage nicht ohne Weiteres einleuchten, dass er der Beklagten nach Bewilligung der Altersrente nochmals – dann zur Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau – mitteilen muss, dass er eine Altersrente erhält. Dass ihn eine Mitteilungspflicht auch in Bezug auf solche Tatsachen (hier: Bezug der Altersrente) trifft, welche der Beklagten bereits bekannt sind, stellte sich aus der Warte des Klägers keineswegs als naheliegend, sondern im Gegenteil sogar als fernliegend dar. Es musste sich ihm nicht aufdrängen, dass die Beklagte die ihr im Rahmen des Altersrentenantrags offengelegten Informationen unbeachtet lassen bzw. intern nicht weiterleiten würde. Die Beklagte trat dem Kläger gegenüber als Einheit auf, was besonders deutlich wird an den Rentenanpassungsmitteilungen (§ 118a SGB VI), die er jährlich von ihr erhielt. Diese durfte er nach ihrer Ausgestaltung durchaus dahingehend verstehen, dass innerhalb der Organisation der Beklagten ein und dieselbe Stelle für die Erbringung der Altersrente und der Witwerrente zuständig ist, zumindest aber, dass die bearbeitenden Stellen derart eng miteinander verzahnt sind, dass ein behördeninterner Informationsfluss jederzeit sichergestellt ist. Der Kläger wurde über die zum 1. Juli eines jeden Jahres erfolgenden Anpassungen der Renten jeweils in ein- und demselben Schriftstück informiert („Wie sich die Anpassung auf die Höhe Ihrer Renten auswirkt, zeigen wir Ihnen in diesem Bescheid.“), wobei die Anpassung der Altersrente jeweils auf der Vorder- und die der Witwerrente auf der Rückseite des Blattes dargestellt war. Durch entsprechende Gliederungsziffern („A. Ihre Altersrente“ bzw. „B. Ihre Witwerrente“) wurde zudem ein klarer Bezug zwischen den beiden Renten hergestellt. Vor diesem Hintergrund lag es gerade nicht klar auf der Hand, dass der Kläger die Beklagte gleichwohl über die Gewährung der Altersrente informieren muss.
53 b) Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X setzt voraus, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
54 Auch die Voraussetzungen dieses Tatbestands sind nicht erfüllt.
55 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kenntnis vom teilweisen Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Witwerrente hatte. Dem Kläger ist, anders als die Beklagte meint, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen.
56 Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte den Kläger in dem Bescheid vom 29. April 2002 darauf hingewiesen hatte, dass Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Höhe der Witwerrente haben kann, und dass auf die Witwerrente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrags anzurechnen ist, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt. Darüber hinaus hatte die Beklagte dem Kläger die konkrete Höhe des ab dem 1. Januar 2002 geltenden Freibetrags mitgeteilt (siehe Anlage 8 zum Bescheid vom 27. November 2001). Der Kläger war nach seinem Urteils- und Einsichtsvermögen in der Lage, die Hinweise in den Bescheiden der Beklagten zu verstehen. Auch verfügte er, wie bereits oben dargelegt, über ein gewisses „Erfahrungswissen“ hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Einkommenserzielung auf die Höhe der Witwerrente.
57 Gleichwohl beruhte die Unkenntnis des Klägers vom teilweisen Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Witwerrente nicht auf einem besonders schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt. Freilich kann es dem Kläger nicht entgangen sein, dass die Witwerrente unverändert weitergezahlt wurde, nachdem ihm von der Beklagten ab Juni 2004 eine Altersrente bewilligt worden war. Allerdings musste es sich ihm im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch nicht ohne Weiteres aufdrängen, dass der Zahlungsanspruch fortan nur in geringerer Höhe bestehen würde. Für den Kläger bestand kein Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte die Informationen, die er bei Beantragung der Altersrente offengelegt hatte (Bezug einer Witwerrente sowie Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der verstorbenen Ehefrau) unbeachtet lassen bzw. intern nicht weiterleiten würde. Der Kläger war mit den Zuständigkeiten innerhalb der Behörde nicht vertraut und musste dies auch nicht sein. Die Beklagte trat ihm gegenüber als Einheit auf, was sich – wie bereits oben dargelegt – besonders deutlich an den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen zeigte. Die laienhafte Schlussfolgerung, dass es mit der Berechnung der Witwerrente „schon seine Richtigkeit“ haben würde, war aus diesem Grund nicht völlig fernliegend. Soweit dem Kläger die konkrete Höhe des ab dem 1. Januar 2002 geltenden Freibetrags mitgeteilt worden war, ließ sich hieraus nicht mit einfachsten Überlegungen darauf schließen, dass die Altersrente auch den im Jahr 2004 bzw. in den Folgejahren jeweils geltenden (dynamischen) Freibetrag überschreiten würde.
58 III. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die teilweise Aufhebung der Folgebescheide (vom 24. September 2014 und 28. März 2019), mit denen die Witwerrente für die Zeit ab 1. Juli 2014 bzw. ab 1. Mai 2019 neu berechnet worden war, ebenfalls an § 48 SGB X misst, oder ob insoweit § 45 SGB X einschlägig ist. In beiden Fällen erweist sich der Aufhebungsverwaltungsakt vom 8. Januar 2020 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
59 Geht man davon aus, dass rechtliche Grundlage für die teilweise Aufhebung (auch) der Folgebescheide § 48 SGB X ist, so folgt die Rechtswidrigkeit des Aufhebungsverwaltungsakts daraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bzw. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht gegeben sind, weshalb eine rückwirkende Aufhebung nach Ablauf der vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, dem 1. Juni 2004, an laufenden Zehnjahresfrist nicht mehr möglich war. Das oben zur Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2002 Gesagte gilt insoweit auch hier.
60 Sieht man hingegen § 45 SGB X als rechtliche Grundlage für die teilweise Aufhebung der Folgebescheide an, so erweist sich der Aufhebungsverwaltungsakt vom 8. Januar 2020 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020) deshalb als rechtswidrig, weil sich der Kläger mit Erfolg auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 SGB X) berufen kann. Die Folgebescheide beruhten nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Auch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Folgebescheide (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Insoweit gilt das oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB X Gesagte sinngemäß auch hier.
61 IV. Da nach allem die teilweise Aufhebung des Witwerrentenbescheids vom 29. April 2002 sowie der Folgebescheide rechtswidrig war, war die Beklagte auch nicht berechtigt, nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB X eine Erstattungsforderung festzusetzen. Auch die in dem Bescheid vom 8. Januar 2020 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020) enthaltene Erstattungsanordnung war daher aufzuheben.
62 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.
63 VI. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
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