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19 UF 82/25•KG Berlin 19. Senat für Familiensachen, 2025-12-04, 19 UF 82/25
19 UF 82/25Obergericht04.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-04
Aktenzeichen: 19 UF 82/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1204.19UF82.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Beschwerde des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 05.11.2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2025, Az. 141 F 14035/25, wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
1 J… befindet sich seit April 2025 durchgehend stationär in einer Klinik, nachdem sie zu Hause jegliche Nahrungsaufnahme verweigert hatte. Bei Erstaufnahme in der Klinik wog sie 39 kg. Nach einer zwischenzeitlichen leichten Verbesserung lehnt J… aktuell wieder jegliche Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme ab sowie auch sämtliche Maßnahmen, um dies zu kompensieren. Weiterhin ist sie nicht mit der Einnahme der ärztlich für erforderlich gehaltenen Medikation einverstanden und wehrt sich aktiv gegen sämtliche Maßnahmen. Sie ist (fast) dauerhaft fixiert und wird über eine PEG-Sonde mit Nahrung sowie Flüssigkeit versorgt. Über die Sonde erfolgt auch die Medikation.
2 Mit Antrag vom 15.5.2025 beantragten die sorgeberechtigten Eltern erstmals die Genehmigung der Unterbringung ihres Kindes sowie zeitweiliger Fixierungen, um eine Zwangsernährung durchführen zu können. Dem Antrag beigefügt war ein ärztliches Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. K…, in dem diese die Maßnahme als erforderlich bezeichnet. In der Stellungnahme heißt es, die Patientin verweigere seit dem 17.4.2025 die Nahrungsaufnahme und gebe an, weder essen noch trinken zu wollen. Es bestehe ein ausgeprägtes Untergewicht. Als Diagnose ist ein Persevative Refusal Syndrome angegeben. Das Amtsgericht (Familiengericht) hat im Verfahren zum Az. 141 F 6069/25 im Wege einstweiliger Anordnung bis zum 27.6.2025 die Unterbringung des Kindes sowie die Durchführung von zwischenzeitlichen Fixierungsmaßnahmen genehmigt. Mit Beschluss vom 20.6.2025 verlängerte das Amtsgericht die Genehmigung der Unterbringung und der regelmäßigen Fixierung (5- bzw. 7-Punkt Fixierung) bis zum 18.7.2025 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Nach Eingang des in der Hauptsache eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S… erfolgte mit Beschluss vom 23.6.2025 eine Einschränkung der genehmigten Fixierungsmaßnahmen. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen die amtsgerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluss vom 25.6.2025 zurück (Az. 19 UF 31/25).
3 Im Hauptsacheverfahren zum Az. 141 F 7376 verlängerte das Familiengericht sodann die Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik bis zum 18.10.2025 sowie die Fixierung, Zwangsmedikation und Zwangsernährung. Die dagegen eingelegte Beschwerde des betroffenen Kindes wies der Senat durch Beschluss vom 7.8.2025 zurück, da die Maßnahmen unerlässlich seien, um eine konkrete Eigengefährdung J… abzuwenden (19 UF 42/25).
4 Das Familiengericht hat am 15.10.2025 die weitere Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik und die Fixierung bis zum 18.04.2026 bewilligt (Az. 141 F 12843/25). Gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 30.10.2025 (Az. 19 UF 74/25) hat das Kind Rechtsbeschwerde eingelegt, über die doch nicht entschieden ist.
5 Im vorliegenden Verfahren geht es um den Antrag der Eltern, das Kind gegen seinen Willen medizinisch zu behandeln und um seine Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit (vgl. Antrag Anhörungsvermerk vom 5.11.2025 Bl. 94-95 eA AG). Das Amtsgericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. O… S… vom 28.10.2025 verwiesen (Bl. 35-59 eA AG). Das Amtsgericht hat am 5.11.2025 einen Ortstermin durchgeführt und die Beteiligten angehört, der Sachverständige sowie die Klinikärztin Frau Dr. H… haben mündliche Stellungnahmen abgegeben. J… ist in Gegenwart des Verfahrensbeistands persönlich angehört worden (Vermerk Bl. 92-97 eA AG).
6 Mit Beschluss vom 5.11.2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2025 hat das Amtsgericht die folgenden freiheitsentziehenden Maßnahmen genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet:
7 - eine medizinische Behandlung gegen den Willen der Jugendlichen durch Verabreichung von Medikamenten, wobei die Darreichungsform sowie die tageszeitliche Verteilung durch das ärztliche Personal frei festgelegt werden kann und die Psychopharmaka jeweils alleine oder in Kombination oder auch in Kombination mit antidepressiver Medikation gegeben werden können
8 Folgende Medikamente können leitliniengerecht angeordnet werden:
9 a. Antidepressiv
10 - Escitalopram bis zu einer Tagesdosis von 20 mg
11 - Fluoxetin bis zu einer Tagesdosis von 20 mg
12 - Opipramol bis zu einer Tagesdosis von 400 mg
13 - Duloxetin bis zu einer Tagesdosis von 120 mg
14 - Venlafaxin bis zu einer Tagesdosis von 225 mg
15 b. Antipsychotisch
16 - Olanzapin bis zu einer Tageshöchstdosis von 20 mg
17 - Haloperidol peros bis zur Tageshöchstdosis von 10 mg
18 - Clozapin bis zu einer Tagesdosis von 400 mg
19 - Zuclopenthixol bis zu einer Tagesdosis von 20 mg
20 c. Zur Behandlung von Anspannungssituationen und zur Anxiolyse
21 - Diazepam bis zu einer Tagesdosis von bis zu 40 mg
22 - Lorazepam bis zu einer Tagesdosis von bis zu 7,5 mg
23 d. Zur Behandlung von Nebenwirkungen
24 - Biperiden bis zu einer Tagesdosis von 10 mg
25 e. Sonstige notwendige Medikamente
26 - Thromboseprophylaxe mit Certoparin 3000 iE
27 - Isotone Kochsalzlösung 0,9 prom. bis zu 1500ml täglich
28 - Glucose-Lösung 10 % bis zu 750 ml
29 - die Ableitung des Harns über einen Blasenkatheter
30 - die Ernährung gegen den Willen der Jugendlichen über die PEG Sonde bis zum Erreichen der dritten Percentile mit einem Gewicht von 50,8 kg.
31 werden bis längstens 5.2.2026 genehmigt, wobei der Anordnung durch einen Arzt erfolgen muss und sich der durchführen vor und während der Maßnahme jeweils von der Unbedenklichkeit überzeugen muss, sich die Beschränkung bzw. Medikamentengabe immer nur auf das unbedingt erforderliche bzw. aus medizinischer Sicht indizierten Maß erstrecken darf, eine schriftliche Aufzeichnung über Art und Dauer zu erstellen ist und das Personal für den Betroffenen stets erreichbar sein muss. Desweiteren muss vor jeder parenteralen Gabe ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck, mehrfach versucht werden, ob J… das Medikament gegebenenfalls in flüssiger Form einnimmt. Darüber hinaus müssen die Medikamentenwirkungen unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt und fortwährend dokumentiert werden.
32 Gegen diese Entscheidung hat das betroffene Kind am 13.11.2025 Beschwerde eingelegt, die der Verfahrensbeistand dem Familiengericht weitergeleitet hat. J… habe ihm gegenüber mündlich ihre Beschwerde damit begründet, sie wolle und brauche keine Medikamente und finde es „scheiße“, dass man alles gegen ihren Willen mache. Es stimme, dass sie sterben wolle, sie könne dann bei ihrer verstorbenen Schwester sein.
33 Dem Kind ist im Beschwerdeverfahren vorsorglich das erstinstanzlich eingeholte Gutachten zur Verfügung gestellt worden und die Einzelrichterin des Senats hat es anschließend am 27.11.2025 im Beisein des Verfahrensbeistands in der Klinik angehört.
II.
34 A. Die gem. den §§ 151 Nr. 6, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des betroffenen Kindes, das nach § 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
35 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde vorliegend nicht in der Senatsbesetzung, denn die Sache ist mit Beschluss vom 18.11.2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin nach § 68 Abs. 4 FamFG übertragen worden. § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffnet die Möglichkeit der Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter auch in Unterbringungssachen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.2.2021 - XII ZB 446/20 -, NJW 2021, 1247 Rn. 4f.; BGH, Beschluss vom 15.6.2016 - XII ZB 581/15 -, NJW 2016, 2745 Rn. 16; A. Fischer in MüKo FamFG, 4. Aufl. 2025, § 68 FamFG Rn. 77; Sternal in Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 68 Rn. 123). Ein Fall des § 68 Abs. 5 FamFG liegt nicht vor.
36 2. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, mit dem dieses die Behandlung und Ernährung des betroffenen Kindes gegen seinen Willen genehmigt hat, erweist sich als richtig.
37 Gemäß § 1631b BGB bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (Abs. 1) sowie freiheitsentziehende Maßnahmen (Abs. 2), der familiengerichtlichen Genehmigung. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn die Maßnahmen zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich sind und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden kann.
38 Unter Beachtung dieser Grundsätze und nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des über die notwendige Qualifikation verfügenden Dr. S… ist das Familiengericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Zwangsbehandlungen notwendig und unabdingbar sind, um eine Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des betroffenen Kindes zu erreichen. Gleiches gilt für die zwangsweise Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit. Der Senat schließt sich dieser Wertung nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass mit einer Verbesserung des Zustands J…s bei der Gabe von Antipsychotika, Antidepressiva und Medikamenten zur Behandlung von Anspannungssituationen und zur Anxiolyse zu rechnen sein wird und andererseits bei deren Nichtgabe ein erheblicher gesundheitlicher Schaden drohe. Das Kind leidet nach seinen Feststellungen an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, weiterhin bestehe der Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung komme es zu Fehlhandlungen und sei damit zu rechnen, dass die Grunderkrankung ansonsten nicht mehr ausreichend behandelbar werde. Konkret drohe damit die Chronifizierung der Erkrankung, die Verflachung der Primärpersönlichkeit, die weitere Verselbstständigung der quälenden Symptomatik und eine Verwahrlosung (Seite 19 des Gutachtens). Der Nutzen der Behandlung überwiege die nachteiligen Nebenwirkungen der Behandlung, denn dadurch könne die Einwilligungsfähigkeit des Kindes wiederhergestellt werden. Dass diese Annahme berechtigt ist, zeigt insbesondere der Umstand, dass J… nach längerer Zeit der Medikamenteneinnahme kooperativ war und sowohl Medikamente (freiwillig) einnahm als auch Nahrung normal zu sich nahm. Seit dem Absetzen der Medikamente ist nach Angaben der Klinikärzte eine Verschlechterung ihres Zustands bemerkbar. Zur Behandlung der Nebenwirkungen der Psychopharmaka wie auch zur Thromboseprophylaxe wegen des ständigen Liegens ist weiterhin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die genehmigte Behandlung notwendig, um weiteren gesundheitlichen Schaden von dem betroffenen Kind abzuwenden. Da die Betroffene aktuell weder isst noch trinkt, sind ihr die notwendigen Nährstoffe und Flüssigkeit zu verabreichen, was nur im Rahmen einer Ernährung über die gelegte PEG-Sonde möglich ist sowie die Gabe von den im amtsgerichtlichen Tenor aufgeführten Nährlösungen. Die Zwangsernährung ist so lange fortzusetzen, wie eine akute Unterernährung besteht. Es begegnet insofern keinen Bedenken, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen hierfür bis zum Erreichen eines Gewichts von 50,8 kg als erfüllt ansieht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass dies dem altersentsprechenden Gewicht der dritten Percentile entspricht. Die Genehmigung eines Blasenkatheters ist ebenfalls zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib und Leben J… erforderlich. Aufgrund eines Harnverhalts musste dieser bereits einmal angelegt werden. Dass die Maßnahme aktuell nicht erforderlich ist, bedeutet hingegen nicht, dass nicht jederzeit mit der Neuanlage gerechnet werden müsste. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des Sachverständigen als auch aus den Angaben der Klinikärzte. Es ist davon auszugehen, dass J… bewusst Urin einhielt, um sich selbst zu schaden. Dies kann jederzeit wieder zu einer Situation führen, in der die Anlage eines Blasenkatheters aus medizinischen Gründen erneut erforderlich wird. Denn J… rückt nach wie vor nicht von ihrer umfassenden Verweigerungshaltung und ihrem Bestreben, ihrem Körper Schaden zuzufügen, ab. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses musste ausweislich der entsprechenden Meldungen des Krankenhauses mehrfach die Gabe von Medikamenten unter heftiger Gegenwehr erfolgen.
39 Daran hat sich bis heute nichts geändert. Im Rahmen der vom Senat durchgeführten Kindesanhörung hat sie ihre Ablehnung bezüglich Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme erklärt, weil ihr Körper dies nicht benötige.
40 Ihr Wunsch ist es nach wie vor, zu sterben. Sie ist nicht in der Lage zu erkennen, dass sie von der Behandlung profitieren und sich dadurch ihr Zustand wesentlich verbessern wird. Die notwendige Behandlung, Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr kann daher nur gegen ihren natürlichen Willen durchgeführt werden.
41 Die Genehmigung begegnet auch im Hinblick auf die Dauer keinerlei Bedenken. Angesichts des schwierigen Krankheitsbildes und der bisherigen Erfahrungen ist mit einer längeren Behandlungsdauer zu rechnen. Drei Monate hält der Sachverständige, wie auch das Amtsgericht, für erforderlich, um eine Verbesserung herbeizuführen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. In Bezug auf die Zwangsernährung ist sichergestellt, dass dieser Zeitraum nur ausgeschöpft werden darf, solange die Gewichtszunahme noch nicht zum Erreichen eines altersentsprechenden tolerierbaren Wertes von 50,8 kg geführt hat. Unterhalb dieses Wertes besteht nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Lebensgefahr.
42 3. Der Senat hat vorliegend nach Übersendung des Sachverständigengutachtens eine erneute Kindesanhörung im Beisein des Verfahrensbeistands durchgeführt.
43 Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen dann absehen, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die 17-jährige und damit verfahrensfähige J… hätte das Sachverständigengutachten vor ihrer persönlichen Anhörung erhalten müssen. Weder ergibt sich aus den Akten dessen Übersendung an das Kind, noch, dass ihr dessen Inhalt etwa über den bestellten Verfahrensbeistand oder auf andere Art und Weise mitgeteilt wurde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre dies erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 6.11.2024 - XII ZB 368/24 -, BeckRS 2024, 37754; BGH, Beschluss vom 16.5.2018 - XII ZB 14/18 - NJW-RR 2018, 964 Rn 8). Diese Verfahrenshandlung, so sie denn unterblieben sein sollte, war daher im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Die Übersendung des vollständigen Gutachtens ist am 19.11.2025 verfügt worden, J… hat das Gutachten auch nach eigenen Angaben erhalten. Der Senat hat die sich daran anschließende Anhörung des Kindes durch die Einzelrichterin am 27.11.2025 durchgeführt.
44 Von der Durchführung weiterer Verfahrenshandlungen wird gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da diese bereits erstinstanzlich vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten ist aktuell, J… lehnt nach wie vor und ausnahmslos alle ärztlich für erforderlich gehaltenen Medikationen und Maßnahmen ab. Die Situation stellt sich damit unverändert dar.
45 B. Gerichtskosten werden auch in zweiter Instanz nicht erhoben (Vorbem. 13.1 Abs. 1 Nr. 2 KV FamGKG). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 FamFG.
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