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1 Ws 26/25•KG Berlin 1. Strafsenat, 2025-07-25, 1 Ws 26/25
1 Ws 26/25Obergericht / I. Strafkammer25.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-25
Aktenzeichen: 1 Ws 26/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0725.1WS26.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2025 – 537 KLs 4/25 – aufgehoben.
Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin I vom 22. April 2025 – 537 KLs 4/25 – wird in Vollzug gesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der am 27. März 2025 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 12. Februar 2025 zur Last, in Berlin im Zeitraum vom 3. April 2020 bis zum 21. November 2024 in vier Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben sowie in fünf Fällen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (§§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVG; §§ 53, 73, 73a, 74 StGB).
2 Konkret soll der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Anklage am 3. April 2020 und am 11. April 2020 in Berlin jeweils Ankaufsverhandlungen über ein Kilogramm Kokain mit mindestens durchschnittlichem Wirkstoffgehalt mit den EncroChat-Nutzern „…“ (Fall 1) und „…“ (Fall 2) geführt haben, wobei die Geschäfte jeweils wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht zustande gekommen seien. Zudem soll er wiederum am 11. April 2020 vom EncroChat-Nutzer „…“ vier Kilogramm Kokain mit mindestens durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an- sowie anschließend weiterverkauft haben (Fall 3 der Anklage). Zur Abwicklung seiner vorgenannten Handelstätigkeiten sowie zum Zwecke der Abschottung derselben vor den Strafverfolgungsbehörden soll sich der Angeklagte eines sogenannten kryptierten Mobiltelefons des Anbieters „EncroChat“ unter einer IMEI-Kennung und der E-Mailadresse … bedient haben. Weiterhin soll der Angeklagte in der Zeit vom 30. September 2023 bis zum 13. April 2024 als Führer des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz S 63 AMG mit dem (seinerzeit) amtlichen Kennzeichen … verschiedene Straßen in Berlin befahren haben, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen (Fälle 4 bis 8 der Anklage). Schließlich soll er im Fall 9 der Anklage am 21. November 2024 in zwei Wohnungen zum Zwecke des gewinnbringenden Weitverkaufs sieben Pakete mit insgesamt 6.859,9 Gramm Kokain und einem Gesamtwirkstoffgehalt von 4.642 Gramm Cocain-Hydrochlorid, 10,404 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 9,140 Gramm Cocain-Hydrochlorid sowie zwei Flaschen mit jeweils 100 Millilitern Tilidin mit einem Wirkstoffgehalt von 51,45 Milligramm Tilidinhydrochlorid und 4,4 Milligramm Naloxonhydrochlorid je 0,72 Millilitern verwahrt haben.
3 Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Anklageschrift.
4 2. Der Angeklagte wurde am 21. November 2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. November 2024 (349 Gs 3326/24) festgenommen und befand sich seitdem bis zum 1. Juli 2025 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls waren lediglich die Tatvorwürfe vom 3. April 2020 und 11. April 2020 (Fälle 1 bis 3 der Anklage). Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ist am 22. April 2025 durch den Haftbefehl des Landgerichts Berlin I ersetzt worden, der dem Angeklagten am 29. April 2025 verkündet wurde. Dieser Haftbefehl entspricht hinsichtlich der vorgeworfenen Taten der Anklageschrift.
5 3. Die Strafkammer hat dem Kammergericht mit Verfügung vom 2. Mai 2025 die Akten gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2025 hat der Senat – 1 Ws 12/25 – die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
6 4. Die Hauptverhandlung hat am 2. Juni 2025 begonnen. Mit Urteil vom 1. Juli 2025 hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2022 – 570 Ns 37/22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie weiterhin wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berlin haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
7 5. Mit dem im Anschluss an die Urteilsverkündung ergangenen Beschluss vom 1. Juli 2025, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt, hat die Strafkammer den Angeklagten unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 22. April 2025 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, wobei er angewiesen wurde, nach seiner Entlassung unter seiner Meldeanschrift … in … wohnhaft zu sein, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts dem Landgericht Berlin I mitzuteilen, das Gebiet der Bundesrepublik nicht ohne vorherige gerichtliche Zustimmung zu verlassen und sich drei Mal in der Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Die Haftverschonung hat die Strafkammer zudem von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro abhängig gemacht, die noch am 1. Juli 2025 durch einen der Verteidiger des Angeklagten als Dritter im eigenen Namen eingezahlt wurde. Daraufhin wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen.
8 6. Gegen den Beschluss der Strafkammer vom 1. Juli 2025 wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit ihrer Beschwerde vom selben Tage und ihrem Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten und dem Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft nimmt der Senat Bezug auf den Nichtabhilfevermerk des Landgerichts vom 3. Juli 2025 und die Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2025.
9 7. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Akten dem Senat mit ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2025 zur Entscheidung vorgelegt und sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2025 angeschlossen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Haftbefehl des Landgerichts Berlin I vom 22. April 2025 wieder in Vollzug zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten hat mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2025 und 24. Juli 2025 nebst Anlagen, auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, zu dem Rechtsmittel Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom 1. Juli 2025 zurückzuweisen.
II.
10 Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Untersuchungshaft des Angeklagten hat fortzudauern.
11 1. Der Angeklagte ist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO der bereits haftbefehlsgegenständlich gewesenen Straftaten, die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu werten sind, dringend verdächtig. Dies folgt aus seiner Verurteilung durch das Landgericht Berlin I auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, deren Bewertung sich dem Beschwerdegericht grundsätzlich entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 – StB 11/22 –, BeckRS 2022, 8308; Senat, Beschluss vom 28. November 2022 – 1 Ws 71/22 –, jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass neben der Staatsanwaltschaft Berlin auch der Angeklagte das Urteil mit der Revision angefochten hat. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung, die auch auf der (jedenfalls teil-)geständigen Einlassung des Angeklagten beruht, in einer die Haftentscheidung berührenden Weise offensichtlich falsch sein könnte. Hiernach ergeben sich keine Zweifel am Fortbestehen des dringenden Tatverdachts. Solche hat der Angeklagte im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen.
12 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), der derzeit durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht ausgeräumt werden kann.
13 a) Die Strafkammer ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin der Haft der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht.
14 aa) Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit – dem Strafverfahren entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 1 Ws 77/22 –, m.w.N.), wobei die Untersuchungshaft neben der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens auch die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 – und vom 18. März 2021 – 4 Ws 19/21 –, jeweils m.w.N.). Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind dabei als Ausgangspunkt für die Prüfung der Fluchtgefahr maßgeblich zu berücksichtigen, wobei jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe bestehe nie oder stets ein bedeutsamer Fluchtanreiz, unzulässig ist. Die Erwartung einer hohen Strafe kann daher in der Regel nicht allein, wohl aber in Verbindung mit weiteren Umständen die Fluchtgefahr begründen. Die Anforderungen an zusätzliche Umstände sind dabei umso geringer, je höher die Straferwartung ausfällt (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.; KG, Beschluss vom 14. April 2015 – 4 Ws 35/15 –). Dabei kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, so dass die Anrechnung von Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 StGB die Straferwartung und den hiermit verbundenen Fluchtanreiz unter Umständen verringern kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 –, juris; KG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 – 2 Ws 205/18 –, und vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 –, juris, jeweils m.w.N.).
15 bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist es wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.
16 (1) Der Angeklagte ist wegen der haftbefehlsgegenständlichen Straftaten – nicht rechtskräftig – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Straferwartung hat sich auch nach Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft von mehr als sieben Monaten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB damit in einer Höhe konkretisiert, die erheblichen Fluchtanreiz bieten kann. Das Urteil ist nicht nur von ihm angefochten worden, so dass das Verbot der Schlechterstellung durch das Rechtsmittel nicht gilt. Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten.
17 Hinzu kommt, dass der Angeklagte gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 StGB mit dem Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Februar 2022 – 300 Ds 48/21 – verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie der durch Beschluss der 94. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I vom 7. Dezember 2022 zur Bewährung ausgesetzten Restfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juni 2021 – 240 Ds 4/18 – zu rechnen haben wird. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist auch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung als Umstand in Rechnung zu stellen (vgl. KG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2015 – 5 Ws 112-114/15 –, und vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 –, juris, jeweils m.w.N.). Dabei ist der Senat nicht gehindert, trotz der Revision des Angeklagten von einem Bewährungswiderruf auszugehen, da er die in die Bewährungszeit fallenden Straftaten ausweislich des Nichtabhilfevermerks des Landgerichts Berlin I vom 3. Juli 2025 eingeräumt hat (vgl. KG, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 2 Ws 70/22 –, m.w.N.).
18 (2) Nach der zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein möglichen vorläufigen Bewertung durch den Senat ist die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB nicht konkret im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der erheblich und teilweise einschlägig vorbestrafte Angeklagte wäre kein Erstverbüßer und hat die von ihm eingeräumten Taten unter laufender Bewährung begangen. Zudem bestehen bei der Begehung von Betäubungsmitteldelikten wegen der außerordentlichen Gefährdung, die derartige Taten für das Leben und die Gesundheit Dritter bedeuten, erhöhte Prognoseanforderungen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 Ws 205/18 –, m.w.N.).
19 (3) Auch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG mit anschließender Anrechnung einer durchgeführten Drogentherapie und Reststrafenaussetzung nach § 36 BtMG ist derzeit entgegen der Auffassung der Verteidigung vollkommen unsicher und jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret zu erwarten. Der Senat vermag ohne die schriftlichen Urteilsgründe bereits nicht zu prüfen, ob der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit – welche der Senat angesichts der von der Verteidigung eingereichten Unterlagen freilich ebenso wenig in Zweifel zieht wie den grundsätzlichen Therapiewillen des Angeklagten – begangen hat. Über eine Zurückstellung der Strafvollstreckung wäre nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zudem erst zu entscheiden, wenn der zu vollstreckende Rest der Gesamtfreiheitsstrafen zwei Jahre nicht übersteigt, ohne dass zu der Erfolgsaussicht eines solchen Antrages derzeit eine tragfähige Prognose gestellt werden könnte. Insbesondere auch der Erfolg einer künftigen Therapie in einer staatlich anerkannten Einrichtung ist bislang gänzlich ungewiss, woran auch der Umstand nichts ändert, dass sich der nach eigenen Angaben seit fast 20 Jahren kokainabhängige Angeklagte für die Dauer von etwa einer Woche in stationäre Behandlung in die Abteilung für Integrative Schmerz- und Suchtmedizin des Gemeinschaftskrankenhauses … begeben hat. Ungeachtet dessen würde selbst bei Berücksichtigung einer möglichen Reststrafaussetzung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 BtMG dem Angeklagten noch ein erheblicher Anreiz verbleiben, sich dem weiteren Verfahren und der sich gegebenenfalls anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen.
20 (4) Wie der Senat bereits im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO in seinem Beschluss vom 23. Mai 2025 ausgeführt hat, stehen dem sich aus dieser Straferwartung ergebenden starken Fluchtanreiz keine hinreichend gefestigten bzw. ausreichend tragfähigen beruflichen, familiären oder sozialen Bindungen entgegen, die den Angeklagten bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände dazu bewegen könnten, sich dem weiteren Verfahren zu stellen. Insbesondere belegt die Auswertung der EncroChat-Daten sowie der Erkenntnisse aus Telefonüberwachungs- und Observationsmaßnahmen, dass der Angeklagte im Bereich der organisierten Betäubungsmittelkriminalität national und auch international gut vernetzt ist, sodass ihm diese Kontakte und die ihm zur Verfügung stehenden erheblichen finanziellen Mittel Möglichkeiten eröffnen, sich sowohl im Inland als auch im Ausland dem Strafverfahren zu entziehen. Er war zudem – was aus Sicht des Senats besonders schwer wiegt – nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Besitz eines gefälschten polnischen Kartenführerscheins, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sich auch zukünftig falsche Personaldokumente zu verschaffen, die ihm eine Flucht oder ein Untertauchen (auch) in Deutschland erleichtern können (vgl. KG, Beschluss vom 14. April 2015 – 4 Ws 35/15 –).
21 Der Angeklagte hat im hiesigen Verfahren auch nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Bewertung führen könnte. Insbesondere steht der Umstand, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wieder im … in … wohnhaft ist und seit dem 21. Juli 2025 als Servicekraft in einer Pizzeria arbeitet, der Annahme einer leicht löslichen Wohnungs- und Berufssituation nicht entgegen, zumal der Angeklagte vor seiner Inhaftierung soweit bekannt noch keiner legalen geregelten Tätigkeit nachgegangen ist und bereits seit über zwei Jahren nicht mehr unter seiner damaligen Meldeanschrift … in … – der Anschrift seiner Eltern – wohnhaft war.
22 b) Angesichts dieser Umstände ist der Zweck der Untersuchungshaft entgegen der Ansicht der Strafkammer auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) als deren Vollzug zu erreichen. Die für eine derartige Entscheidung erforderliche Gewissheit des Senats, dass er sich auf den Angeklagten verlassen kann (vgl. KG, a.a.O., m.w.N.), lässt sich trotz einiger nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eingetretenen positiven Aspekte nicht gewinnen.
23 Der von der Verteidigung im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Umstand, dass sich der Angeklagte mehrere Wochen ordnungsgemäß und regelmäßig bei der Polizei gemeldet habe und nicht untergetaucht sei, vermag die aufgrund der beachtlichen Straferwartung bestehende Fluchtgefahr nicht zu beheben. Anzuerkennen ist zwar, dass der Angeklagte ersichtlich bemüht ist, die Weisungen des Landgerichts aus dem Haftverschonungsbeschluss zu befolgen und darüber hinaus seine Drogenproblematik zu beheben. Auch ist positiv zu berücksichtigen, dass er in Kenntnis der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Haftverschonung Beschwerde mit dem Ziel erhoben hat, ihn wieder in Haft zu nehmen, die tatsächlich vorhandene Möglichkeit zur Flucht nicht genutzt hat, was im Rahmen der Haftfrage zusätzlich zu seinen Gunsten zu werten ist (vgl. KG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 5 Ws 82/25 –, m.w.N.). Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dieses Verhalten von Dauer sein wird. Gegen die Verlässlichkeit des Angeklagten spricht bereits sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten, das durch die Nutzung eines kryptierten Mobiltelefons und des Verschaffens eines gefälschten polnischen Kartenführerscheins auf die Verschleierung seiner Identität gerichtet war. Zudem hat der Angeklagte durch die von ihm ausweislich des Nichtabhilfevermerks der Kammer vom 3. Juli 2025 eingeräumten Taten mehrere (zum Teil einschlägige) Bewährungsbrüche begangen. Nach alledem sind die von dem Landgericht Berlin I erteilten Weisungen und die Leistung der Haftkaution in Höhe von 20.000,00 Euro nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren Vollzug zu erreichen. Angesichts des bei dem Angeklagten aufgefundenen gefälschten polnischen Kartenführerscheins wäre schließlich auch die von der Strafkammer offenbar nicht erwogene Hinterlegung eines Reisepasses hier nicht sinnvoll.
24 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 StPO) und ist auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Das Verfahren ist (auch) seit der Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO ohne Verstoß gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot betrieben worden.
III.
25 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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