Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-07-22, OVG 6 N 73/26

OVG 6 N 73/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung22.07.2026

Regest

Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung, die mit der Abgabe durch alle Beteiligten grundsätzlich bindend wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1965 - 6 RKa 5/64 -, juris Rn. 19). Die Einverständniserklärung wirkt daher fort, bis sie wirksam beseitigt wird (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - L 5 KR 2525/20 -, juris Rn. 10). Insbesondere entfällt die Verzichtswirkung nicht gleichsam automatisch, wenn sich die Rechtslage ändert oder neues erhebliches Vorbringen die Prozesslage wesentlich ändert (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 19 ZB 00.31971 -, juris Rn. 6). Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das erklärte Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung inhaltlich auf eine bestimmte richterliche Besetzung beschränkt gewesen ist. (vgl- BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 - II ZR 95/54 -, BGHZ 18, 61 ff., juris Rn. 6). Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 22. Mai 2026, VG 6 K 1162/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 N 73/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: OVG 6 N 73/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0722.OVG6N73.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 124 Abs. 2 Nr. 1; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, 44 Abs. 2 Satz 2 SGB 10

Leitsatz

Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung, die mit der Abgabe durch alle Beteiligten grundsätzlich bindend wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1965 - 6 RKa 5/64 -, juris Rn. 19). Die Einverständniserklärung wirkt daher fort, bis sie wirksam beseitigt wird (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - L 5 KR 2525/20 -, juris Rn. 10). Insbesondere entfällt die Verzichtswirkung nicht gleichsam automatisch, wenn sich die Rechtslage ändert oder neues erhebliches Vorbringen die Prozesslage wesentlich ändert (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 19 ZB 00.31971 -, juris Rn. 6). Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das erklärte Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung inhaltlich auf eine bestimmte richterliche Besetzung beschränkt gewesen ist. (vgl- BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 - II ZR 95/54 -, BGHZ 18, 61 ff., juris Rn. 6).

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 22. Mai 2026, VG 6 K 1162/26, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Mai 2026 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2 1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

3 Die Kläger machen zu Unrecht einen Gehörsverstoß geltend, weil das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Sie lassen unberücksichtigt, dass sie ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 ausdrücklich erklärt haben. Hieran müssen sie sich festhalten lassen. Denn das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung, die mit der Abgabe durch alle Beteiligten grundsätzlich bindend wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1965 - 6 RKa 5/64 -, juris Rn. 19). Die Einverständniserklärung wirkt daher fort, bis sie wirksam beseitigt wird (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - L 5 KR 2525/20 -, juris Rn. 10). Insbesondere entfällt die Verzichtswirkung nicht gleichsam automatisch, wenn sich die Rechtslage ändert oder neues erhebliches Vorbringen die Prozesslage wesentlich ändert (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 19 ZB 00.31971 -, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund führen weder der Umstand, dass zwischenzeitlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, noch der vom Präsidium beschlossene Kammerwechsel zu einem „Verbrauch“ des Einverständnisses. Dasselbe gilt für die nach dem Kammerwechsel und der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO. Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn das erklärte Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung inhaltlich auf eine bestimmte richterliche Besetzung beschränkt gewesen wäre (vgl. zur Parallelvorschrift in § 128 Abs. 2 ZPO: BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 - II ZR 95/54 -, BGHZ 18, 61 ff., juris Rn. 6). Das Gericht hatte nach dem Kammerwechsel auch nicht erneut angefragt, ob Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, und hierdurch zu erkennen gegeben, selbst nicht mehr von einer Bindungswirkung der erklärten Einverständnisse auszugehen (vgl. zu dieser Konstellation: Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - OVG 6 N 6.11 -, juris Rn. 3).

4 Ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf des Einverständnisses erklärt werden kann, muss hier nicht entschieden werden. Denn ein solcher Widerruf ist nicht erfolgt. Die Widerrufserklärung muss wie jede Prozesserklärung klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Das Schreiben der anwaltlich vertretenen Kläger vom 1. April 2026, in dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens darum gebeten wird, „einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen“, erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 24. April 2023 - B 5 R 8/23 BH -, juris Rn. 9).

5 2. Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

6 Sie bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Dies erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger könnten nicht die beantragte Aufhebung der Bescheide über die Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer minderjährigen Kinder in einer von dem Beklagten betriebenen Kindertagesstätte nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X verlangen. Die von ihrem Überprüfungsantrag erfassten Bescheide seien rechtmäßig.

8 Zum einen sei die vom Beklagten erlassene, die Grundlage für die Heranziehung zu den Elternbeiträgen bildende Satzung formell und materiell wirksam, die fraglichen Elternbeitragsbescheide daher rechtmäßig. Im Übrigen würde selbst dann, wenn von einer Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Elternbeitragsbescheide ausgegangen würde, hieraus kein Anspruch der Kläger auf eine (teilweise) Aufhebung dieser Bescheide folgen. Ein entsprechender Aufhebungsanspruch bestünde nur im Falle eines „auf Null“ reduzierten Rücknahmeermessens in § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Hierfür sei nichts erkennbar. Für die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu treffende Entscheidung werde allgemein angenommen, dass allein der Umstand der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ebenso wenig einen ausreichenden Grund für die Ablehnung der Rücknahme für die Vergangenheit darstelle wie die Tatsache der Rechtswidrigkeit des Bescheides allein für die rückwirkende Aufhebung spreche. Eine Reduzierung des durch § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X eröffneten Ermessens auf Null könne bspw. angenommen werden, wenn keinerlei relevante Interessen für die Aufrechterhaltung des Bescheides sprächen. Ferner könne sich eine Ermessensreduktion aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aus Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer Verwaltungsübung ergeben (unter Berufung auf: Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Auflage, Stand: 13. Mai 2026, § 44 SGB X Rn.124). Eine hiermit vergleichbare Sach- bzw. Interessenlage sei hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese Erwägungen greifen die Kläger mit ihrem Berufungszulassungsvorbringen nur unzureichend an.

9 Ihre Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung befassen sich lediglich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Elternbeitragsbescheide. Sie legen insbesondere ausführlich dar, weshalb sie die zugrunde liegende Elternbeitragsatzung des Beklagten für rechtswidrig halten. Um ernstliche Richtigkeitszweifel den dargelegten Anforderungen entsprechend mit Erfolg geltend zu machen, hätten sie indes auch die weitere, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis selbstständig tragende Erwägung zur Frage des Aufhebungsermessens angreifen müssen. Daran fehlt es. Mit diesem Aspekt des Urteils befassen sich die Kläger nicht.

10 Vor diesem Hintergrund kommt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht in Betracht.

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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