VG Berlin 19. Kammer, 2026-04-16, 19 K 117/22

19 K 117/22Verwaltungsgericht / Chamber 1916.04.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 19. Kammer — 19 K 117/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 19 K 117/22

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 71 Abs 1 S 1 BauO BE 1985, § 63 S 1 BauO BE 1985, § 16 Abs 1 S 3 BauVerfV BE 2017, § 20 Abs 2 BauVerfV BE 2017 ... mehr

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 27. Juli 2021 (Versagung Nr. 2021 / 1789) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. März 2022 verpflichtet, dem Kläger die mit Datum vom 24. Mai 2021 beantragte Baugenehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 BauO Bln oder die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 BauVerfV sowie der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken.

2 Der Kläger ist der Vater des Eigentümers des Grundstücks R… in 12101 Tempelhof-Schöneberg (Gemarkung Tempelhof, Flur 4…, Flurstücke 8… und 8…, im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dieses ist im Bestand mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude bebaut und verfügt über einen nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Dachraum.

3 Das Vorhabendgrundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Amtsblatt für Berlin 1961, S. 742). Dieser weist im Bereich des Vorhabengrundstücks ein Allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 Bauordnung für Berlin 1958 – BO 58) der Baustufe V/3 aus. Danach sind die geschlossene Bauweise, eine Bebauungstiefe bis 13 Meter, eine Geschossigkeit von fünf Vollgeschossen sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 festgesetzt. Ferner gilt in dem Bereich der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. 1971, S. 1234) festgesetzte Text-Bebauungsplan XIII-A.

4 Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin elektronisch wie folgt dokumentiert x…:

5 Der Beklagte hat für das aus den vier Baublöcken Mussehlstraße / Schulenburgring / Manfred-von-Richthofen-Straße / Bayernring, Manfred-von-Richthofen-Straße / Schulenburgring / Bayernring, Manfred-von-Richthofen-Straße / Kaiserkorso / Bayernring / Schulenburgring (nördlich nur bis einschließlich der Grundstücke Schulenburgring 127 u. Kaiserkorso 4) sowie Bayernring / Kaiserkorso / Wolffring / Schulenburgring bestehende Gebiet Erhebungen zu Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (GFZ), dem Baujahr und eventuellen baulichen Veränderungen mit Auswirkung auf die GFZ seit 1958/1960 vorgenommen. Bezüglich des Ergebnisses der für dieses Gebiet vorgenommenen Ermittlungen wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. April 2023 Bezug genommen.

6 Am 24. Mai 2021, bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schönberg von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) eingegangen am 14. Juni 2021, beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren verbunden mit einem Antrag auf Befreiung für die Überschreitung der GFZ für den Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Ausweislich der Bauvorlaugen sollen vier neue Wohneinheiten entstehen. Bei gleichbleibender GRZ von 0,78 erhöht sich durch den Dachraumausbau nach der vom Kläger vorgelegten Nutzungsberechnung der öbVI P… vom 2. Juni 2021 die vorhandene Geschossfläche von 3.580,97 m² (GFZ 4,03) auf 4.078,55 m² (GFZ 4,59).

7 Mit Versagungsbescheid vom 27. Juli 2021 lehnte das Bezirksamt den Antrag ab. Das Vorhaben verstoße gegen planungsrechtliche Festsetzungen. Bereits im Bestand sei die zulässige Geschossflächenzahl um ein Vielfaches überschritten. Die weitere Erhöhung der GFZ infolge des Bauvorhabens werde als städtebaulich nicht vertretbar bewertet. Eine Genehmigung wäre daher nur unter Erteilung einer Befreiung von den genannten Vorschriften zulässig. Hierfür lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten. Zudem fielen die Abstandsflächen nach dem eingereichten Vermesser-Lageplan auf das Nachbargrundstück und das öffentliche Straßenland. Ein erforderlicher Antrag auf Abweichung liege nicht vor. Mit selbstständigem Gebührenbescheid vom 27. Juli 2021 setzte das Bezirksamt eine Gebühr von 958,24 Euro fest.

8 Der Kläger erhob am 10. August 2021 Widerspruch gegen beide Bescheide. Die Festsetzung der GFZ sei für die Zulässigkeit des Vorhabens unbeachtlich, im Übrigen funktionslos geworden. Die Dachgeschosse der umliegenden Gebäude, u. a. in der Manfred-von-Richthofen-Straße 15, 18, 19, 20 und 22 sowie dem Schulenburgring 2 und 126 seien ausgebaut. Jedenfalls sei im Hinblick auf den angespannten Wohnungsmarkt eine Befreiung von der GFZ zu erteilen. Nachbarliche Interessen stünden dieser nicht entgegen.

9 Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid des Bezirksamts vom 18. März 2022 zurück und setzte für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr von 1.054,06 Euro fest. Die GFZ-Festsetzung sei nach § 7 Nr. 13 BO 58 maßgeblich. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung sei bislang nicht gerichtlich festgestellt. Es bestehe keine Normverwerfungskompetenz der Behörde. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil Grundzüge der Planung berührt seien. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB stehe das Einzelfallerfordernis entgegen. Im Übrigen stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen, weil die Versorgung mit Grünfläche und sozialer Infrastruktur (Kita- und Schulplätze) in dem Gebiet schon jetzt nicht ausreiche. Laut FIS-Broker sei die Grünflächenversorgung trotz des vorhandenen Viktoriaparks und des Tempelhofer Feldes nur mittelmäßig und die Spielplatzversorgung sei dort nur mit einer Stufe 3 bis 4 (0,6 statt der geforderten 1,0 m² pro Einwohner) angegeben. Auf dem Grundstück selbst sei kein ausreichender Platz für kompensierende Grünflächen und Flächen für einen bauordnungsrechtlich erforderlichen Kinderspielplatz, zusätzliche Fahrradstellplätze und Mülltonnen. Es bestehe eine besonders ungünstige Belüftungs-, Belichtungs- und Besonnungssituation des Hofes durch die Ecklage, welche einer weiteren Nachverdichtung entgegenstehe. Angemessene ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die die Überausnutzung kompensieren könnten, seien weder denkbar noch angeboten.

10 Der Kläger hat am 11. April 2022 Klage erhoben. Der Versagungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

11 Der Kläger hat im Laufe des Gerichtsverfahrens gesondert eine Ausnahme von der Festsetzung der Bebauungstiefe beantragt, die der Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. April 2026 erteilt hat. Der Kläger beantragt zuletzt,

12 den Versagungsbescheid vom 27. Juli 2021 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. März 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 24. Mai 2021 beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

13 hilfsweise den Versagungsbescheid vom 27. Juli 2021 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. März 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 24. Mai 2021 beantragte Baugenehmigung und die unter dem 24. Februar 2022 beantragte Befreiung zu erteilen,

14 äußerst hilfsweise den Versagungsbescheid vom 27. Juli 2021 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. März 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Bauantrag des Klägers vom 24. Mai 2021 erneut zu entscheiden,

15 weiter äußerst hilfsweise festzustellen, dass das unter dem 24. Mai 2021 zur Genehmigung gestellte Vorhaben betreffend die Festsetzung zur Geschossflächenzahl weder befreiungs- noch abweichungsbedürftig ist.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Von einer Funktionslosigkeit sei nicht auszugehen. Die Bebauungsstruktur sei gemischt. Ein Großteil der Dächer der Altbauten sei weiterhin nicht ausgebaut und eine nachträgliche Verdichtung sei bisher nur teilweise genehmigt worden. Eine Befreiung komme wegen der Vorbildwirkung nicht in Betracht. Sie berge zudem die Gefahr, dass Funktionslosigkeit eintrete und sei daher unter dem Gesichtspunkt des Planerhalts abzulehnen.

19 Das Gericht hat die Örtlichkeiten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2026 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtstreit mit Beschluss vom 22. Januar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hierzu übertragen hat.

22 Die Klage hat überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

23 Die im Hauptantrag zulässige Verpflichtungsklage ist überwiegend begründet. Der Versagungsbescheid des Bezirksamtes vom 27. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. März 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn der Kläger hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung (dazu unter I.) unter der tenorierten Bedingung (dazu unter II.).

I.

24 Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 63 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205, ber. S. 381 – a. F.) i. V. m.

25 § 89 Abs. 8 BauO Bln in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung.

26 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Außer bei Sonderbauten werden nach § 63 Satz 1 BauO a. F. geprüft, die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (BauGB), beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO, die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird sowie die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentsprechung von Wohnraum. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

27 1. Das Bauvorhaben des Klägers stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein. Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zur Festsetzung der GFZ im Baunutzungsplan, da diese in dem hier maßgeblichen Betrachtungsgebiet funktionslos geworden ist (dazu unter a)). Die übrigen Festsetzungen des Baunutzungsplanes stehen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen (dazu unter b)). Soweit sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit angesichts der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung ergänzend nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet, fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (dazu unter c)).

28 a) Die Festsetzung über die GFZ von 1,5 steht dem Bauvorhaben des Klägers nicht entgegen, da sie in dem hier maßgeblichen Betrachtungsgebiet funktionslos geworden ist.

29 Nach der ständigen, zur Rechtslage unter dem Baunutzungsplan bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine Festsetzung eines Bebauungsplans automatisch außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 C 2.23 – juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. schon BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Festsetzung über die Geschossfläche im Baunutzungsplan stellt eine Festsetzung eines Bebauungsplanes dar (dazu unter (1)), die innerhalb des maßgeblichen Planteilgebietes des Baunutzungsplans (dazu unter (2)) ihre Steuerungsfähigkeit auf unabsehbare Zeit verloren hat (dazu unter (3)); diese Tatsache ist offenkundig (dazu unter (4)).

30 (1) Die Festsetzung über die Geschossfläche im Baunutzungsplan ist eine Festsetzung in einem Bebauungsplan im Sinne der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bebauungspläne in diesem Sinne sind auch gemäß § 233 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I 1960, S. 341, 382) übergeleitete Pläne (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 C 2.23 – juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. April 1998 – 4 B 46.98 – juris Rn. 7; zuvor schon BGH, Beschluss vom 29. Januar 1992 – III ZR 41/91 – juris Rn. 3 und 7). Um einen solchen Plan handelt es sich bei dem – wirksam übergeleiteten – Baunutzungsplan, dessen Festsetzungen sowohl nach § 7 Nr. 2 BO 58 als auch nach § 7 Nr. 3 BO 58 verbindlich und deshalb der Überleitung zugänglich waren (siehe eingehend VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 19 K 386.19 – juris Rn. 51 ff., 54).

31 (2) Als maßgebliches Betrachtungsgebiet zugrunde zu legen ist in räumlicher Hinsicht das allgemeine Wohngebiet der Baustufe V/3 um das Vorhabengrundstück, soweit es planungsrechtlich nicht durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eines überlagernden Bebauungsplanes eine abweichende planungsrechtliche Entwicklung genommen hat (vgl. zum Maßstab eingehend: VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2025 – 19 K 455/20 –, juris Rn. Rn. 36 ff.).

32 Das Betrachtungsgebiet ist im Norden und Osten entlang des Schulenburgringes und innerhalb des Baublocks Manfred-von-Richthofen-Straße / Kaiserkorso / Bayernring / Schulenburgring nördlich der Grundstücke Schulenburgring 127 und Kaiserkorso 4 sowie im Osten entlang des Kaiserkorsos durch das anschließende Mischgebiet begrenzt. Südlich des Wolffringes grenzt ein allgemeines Wohngebiet der abweichenden Baustufe II/3 an. In westlicher und südwestlicher Richtung markieren südlich des Bayernringes und westlich der Mussehlstraße die Bebauungspläne XIII-15, XIII-28 und XIII-53 die Grenzen des Betrachtungsgebietes, die weiter westlich und südwestlich gelegene Gebiete des allgemeinen Wohngebiets von der Entwicklung des Betrachtungsgebiets abkoppeln. Die bereits im Jahr 1957 noch auf Grundlage des Planungsgesetzes in der Fassung vom 22. März 1956 erlassenen – wirksam übergeleiteten (vgl. dazu von Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 47) – Bebauungspläne XIII-15 und XIII-28 gehen dem Baunutzungsplan gemäß § 7 Nr. 2 BO 58 vor, da die in ihnen enthaltenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dazu führen, dass der Baunutzungsplan nicht maßgeblich ist.

33 Das so identifizierte maßgebliche Betrachtungsgebiet entspricht dem Gebiet, für das der Beklagte die GFZ aller Grundstücke erhoben hat.

34 (3) Innerhalb dieses maßgeblichen Betrachtungsgebietes hat die GFZ des Baunutzungsplans ihre Steuerungsfähigkeit auf unabsehbare Zeit verloren. Die sachlichen Voraussetzungen der Funktionslosigkeit liegen in diesem Betrachtungsgebiet vor.

35 (a) Eine Festsetzung innerhalb eines Bebauungsplans ist nicht bereits dann funktionslos geworden, wenn sie nicht mehr überall in dem maßgeblichen Plan(teil) umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 – juris Rn. 8).

36 Für die Steuerungsfähigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans kommt es nur auf die Verhältnisse seit dem In-Kraft-Treten dieses Plans an. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – gegebenenfalls auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Allerdings kann bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung u.U. schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann, wobei „schneller“ nicht den zeitlichen Aspekt betrifft, sondern u.U. ein „Weniger“ an baulicher Entwicklung zur Annahme der Funktionslosigkeit einer Festsetzung führen kann. Allein durch Zeitablauf wird eine Festsetzung hingegen nicht funktionslos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – 2 B 11.17 – juris Rn. 30; zustimmend BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 C 2.23 – juris Rn. 20).

37 Zeiträume, in denen das BauGB-Maßnahmengesetz bzw. das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz galten und in denen die verwaltungssteuernden Vorgaben des Senators für Bau- und Wohnungswesen Anwendung fanden, sind nicht außer Betracht zu lassen. Maßgebend ist vielmehr die formell rechtmäßige tatsächliche bauliche Entwicklung, wobei nicht entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sich diese vollzogen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – 2 B 10.17 – juris Rn. 32 m.w.N.; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 10 B 15.18 – juris Rn. 65; Urteil vom 27. März 2025 – 2 B 1.18 – juris Rn. 31). Auch auf Rechtsänderungen beruhende Entwicklungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 – juris Rn. 33; Urteil vom 24. April 2024 – 4 C 2.23 – juris Rn. 20).

38 Erforderlich ist schließlich eine Gesamtbetrachtung. Diese kann nicht (allein) in quantitativer Hinsicht erfolgen, sondern beinhaltet eine Wertung der Umstände des Einzelfalles. Sie baut aber auf einer quantitativen Betrachtung der Entwicklung auf. Da eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist, scheidet das Auswerfen verbindlicher Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – 2 B 10.17 – juris Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 27. März 2025 – 2 B 1.18 – juris Rn. 39).

39 (b) An diesen Maßstäben gemessen hat die Festsetzung der GFZ in der anzustellenden Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Gebietes ihre Steuerungsfähigkeit verloren.

40 Die Bebauung auf sechszehn der siebzehn im Betrachtungsgebiet liegenden Grundstücke war bereits im Altbestand hinsichtlich der Festsetzung der GFZ im Baunutzungsplan planwidrig (GFZ zwischen 1,86 und 4,06, das verbleibende Grundstück war unbebaut), sodass bereits ein „Weniger“ an baulicher Entwicklung zur Annahme der Funktionslosigkeit der Festsetzung führen kann. Nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans hat sich die tatsächliche weitere bauliche Entwicklung vollständig abweichend von der GFZ-Festsetzung vollzogen. Es ist ab 1961 kein Bauvorhaben genehmigt worden, in dessen Folge die GFZ eingehalten, unterschritten oder auch nur dem zulässigen Maß angenähert wurde. Auf acht Grundstücken (47 % der Grundstücke) haben demgegenüber genehmigte Bauvorhaben stattgefunden, die zu einer Überschreitung bzw. zu einer weiteren Erhöhung der zulässigen GFZ geführt haben. Auf zwei weiteren Grundstücken wurde die GFZ in den 1980er Jahren durch nicht genehmigte Dachgeschossausbauten erhöht, ohne dass der Beklagte seitdem planerhaltend bauaufsichtlich tätig geworden wäre. Aktuell wird in dem zu betrachtenden Untersuchungsgebiet die zulässige GFZ danach auf allen Grundstücken überschritten, dabei überwiegend (nämlich auf dreizehn Grundstücken) deutlich im Sinne einer GFZ zwischen 3,52 und 4,63 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – 2 B 1.18 –, juris Rn.48).

41 Eine jedenfalls hintergründige Steuerungskraft der Maßfestsetzung kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass auf den verbleibenden sieben Grundstücken (darunter das Grundstück des Klägers) eine maßverändernde bauliche Entwicklung nicht erfolgt ist. Die Zahl der Grundstücke, auf denen bauliche Maßnahmen stattgefunden haben, ist schon nicht so untergewichtig, dass das Betrachtungsgebiet im Wesentlichen von baulicher Stabilität geprägt wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in einem vergleichbaren Fall – dort waren die GFZ erhöhende Bauvorhaben auf 27 von 67 Grundstücken durchgeführt worden – schon: VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2025 – 19 K 455/20 –, juris Rn. 53). Ein Zusammenhang zwischen dem Unterlassen weiterer baulicher Maßnahmen und einer zumindest beschränkten Wirkung der GFZ-Festsetzung liegt zudem deswegen fern, weil der weiteren Ausnutzung der Grundstücke insbesondere in die Höhe der vorhandene tatsächliche städtebauliche Rahmen entgegensteht. Dieser Rahmen entspricht weiterhin der planerischen Festsetzung von fünf Vollgeschossen. Auf vierzehn der siebzehn Grundstücke in dem Gebiet wird die zulässige Anzahl der Vollgeschosse genau eingehalten. Eine Begrenzung der weiteren baulichen Entwicklung erfolgt damit nicht, weil die Summe der in den Geschossen zu verwirklichenden Flächen nicht erweitert wird, sondern (allenfalls) weil die Zahl der Geschosse selbst nicht erhöht werden kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2025 – 19 K 455/20 –, juris Rn. 53).

42 Diese Ergebnisse rechtfertigen den Schluss, dass im Untersuchungsgebiet eine Verwirklichung der GFZ-Festsetzung in der Zukunft auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Es ist nicht ernstlich zu erwarten, dass sich im Betrachtungsgebiet zukünftig eine bauliche Entwicklung entlang der Festsetzung der GFZ vollziehen wird. Die dem Baunutzungsplan innewohnende städtebauliche Vorstellung hat sich (jedenfalls) im Betrachtungsgebiet grundlegend gewandelt. Das noch dem Baunutzungsplan zugrunde liegende Ziel, Altbestand rückzubauen, um Freiflächen innerhalb der historisch hochverdichteten Gebiete zu schaffen, ist lange aufgegeben worden. Im Ausgangspunkt gilt der Berliner Altbaubestand unter Einschluss seiner planabweichenden Bebauung als schützenswert; er wird erst recht nicht mehr generell in Frage gestellt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – 2 B 10.17 – juris Rn. 42). Eine wesentliche Veränderung des baulichen Bestandes ist ferner aus tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten. Die Inaugenscheinnahme der umliegenden Gebäude hat nicht ergeben und die Beteiligten haben auch nicht geltend gemacht, dass der Zustand der Gebäude in dem Betrachtungsgebiet derart beeinträchtigt sein könnte, dass mit einer Beseitigung bestehender Bausubstanz und ihrer Ersetzung durch – gar an die Maßfestsetzungen gebundene – Neubauten gerechnet werden könnte. Die Rückkehr zu den mit der planerischen Festsetzung verbundenen Zielen würde danach tiefgreifende bauliche Eingriffe voraussetzen, für die ein neuer planerischer Wille zu bilden wäre.

43 (4) Der Verlust der Steuerungsfähigkeit der GFZ-Festsetzung im Betrachtungsgebiet ist offenkundig.

44 Mit dem Erfordernis der Offenkundigkeit als Voraussetzung des Obsoletwerdens einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung wird der „positiven“, also der vertrauenserweckenden Wirkung planerischer Festsetzungen zugunsten desjenigen, der aus ihr Rechte herzuleiten sucht, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – juris Rn. 35). Die zu fordernde Offenkundigkeit bezieht sich auf den bereits eingetretenen Zustand einer fehlenden Realisierungsmöglichkeit der Festsetzung auf unabsehbare Zeit, also darauf, ob die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf Dauer nicht mehr tauglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 – juris Rn. 34). Die Offenkundigkeitsprüfung verlangt im Sinne eines Evidenzurteils eine rechtliche Wertung, ob die Abweichungen von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung im maßgeblichen Betrachtungsraum ein Ausmaß erreicht haben, das aufgrund der hieraus zu schließenden Unumkehrbarkeit einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – Rn. 35 und zuletzt vom 24. April 2024 – 4 C 2.23 – juris Rn. 39).

45 Dies ist hier unter Beachtung des hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bereits Ausgeführten der Fall. Bei Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles haben die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsgebiet nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Es ist – auch in rechtlicher Hinsicht – nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse hier in absehbarer Zeit reversibel wären (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – 2 B 1.18 – juris Rn. 75).

46 b) Dem Vorhaben stehen die übrigen Festsetzungen des Baunutzungsplans nicht entgegen. Das gilt insbesondere nunmehr auch für die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche (Bebauungstiefe von 13 m), nachdem der Beklagte dem Kläger mit gesondertem Bescheid vom 8. April 2026 eine Ausnahme von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Nr. 2 BO 58 erteilt hat.

47 c) Angesichts der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung des Baunutzungsplanes bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insoweit ergänzend nach § 34 Abs. 1 BauGB, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

48 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht soweit, wie sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 60/17 –, juris Rn. 7, m. w. N.). Ein Bauvorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, wenn es sich innerhalb des aus der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung für das Maß ableitbaren Rahmens hält. Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 –, juris 1. Leitsatz). Für den Ausbau eines bereits vorhandenen Dachgeschosses zu Wohnzwecken ohne größere – von außen erkennbare – bauliche Veränderungen bedeutet dies, dass er sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen wird, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt, es sei denn, dass das Dachgeschoss sich schon bisher als Fremdkörper nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 –, juris Rn. 8).

49 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs fügt sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein. Der die nähere Umgebung bildende Bereich setzt sich im Ergebnis der Inaugenscheinnahme zusammen aus dem Straßengeviert R… / X… / R… / G… sowie der dem Vorhabengrundstück als J… jeweils gegenüberliegenden Bebauung der Grundstücke Manfred-von Richthofen-Straße 6…, 6… und 6… und des Grundstücks X… 6…. Die Eigenart der näheren Umgebung wird in diesem Bereich durch die vorhandene, überwiegend homogene Bebauung mit fünfgeschossigen Wohngebäuden ähnlicher Kubatur geprägt, in dessen Rahmen sich das Vorhaben in jeder Hinsicht einfügt.

50 2. Der Beklagte hat weder geltend gemacht, noch ist sonst für den Einzelrichter ersichtlich, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im bauaufsichtlichen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BauO a. F. zu prüfen sind, dem Bauvorhaben entgegenstehen.

51 Der Beklagte hat das für die Erteilung der Baugenehmigung maßgebliche Prüfungsprogramm zudem nicht, jedenfalls nicht hinreichend ausdrücklich, nach § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln auf sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften erweitert. Er hat von der auf Grundlage dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen die Ablehnung des Bauantrags in Ausübung des darin enthaltenen Versagungsermessens auf außerhalb des Prüfungsumfangs stehende Gesichtspunkte zu stützen, nicht erkennbar Gebrauch gemacht. Soweit der Ausgangsbescheid noch den ergänzenden Hinweis enthielt, dass die Abstandsflächen nach dem eingereichten Vermesser-Lageplan auf das Nachbargrundstück und das öffentliche Straßenland fielen, ein Antrag auf Abweichung von § 6 Abs. 2 BauO Bln jedoch nicht vorliege, ist dies jedenfalls im Widerspruchsbescheid nicht mehr tragend der Versagung zugrunde gelegt worden.

II.

52 Der Beklagte war nach § 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung – BauVerfV) vom 15. November 2017 i. V. m. § 20 Abs. 2 der Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 19. Juni 2025 nur zur Erteilung der Baugenehmigung unter der tenorierten Bedingung zu verpflichten. Hiernach wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Baugenehmigung unter dieser aufschiebenden Bedingung erteilt, wenn die bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweise – wie hier – noch nicht vorliegen. Die bereits außer Kraft getretene Vorschrift der Bauverfahrensverordnung findet nach § 20 Abs. 2 BauVorlV für Bauvorlagen für Verfahren Anwendung, die – wie hier – vor dem 30. Juli 2025 eingeleitet worden sind.

III.

53 Hat der Hauptantrag in der Sache (weit überwiegend) Erfolg, war über die hierzu gestellten eingeschränkten Hilfsanträge nicht zu entscheiden.

54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

55 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

56 40.000,00 Euro

57 festgesetzt.

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