LG Berlin I 65. Kleine Strafkammer, 2025-03-13, 565 NBs 24/24

565 NBs 24/24Kantonsgericht13.03.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin I 65. Kleine Strafkammer — 565 NBs 24/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-13

Aktenzeichen: 565 NBs 24/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:0313.565NBs24.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Versäumung der Berufungshaupthandlung wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 I. Die ordnungsgemäß gegen Zustellungsurkunde (Bl. 152 d.A.) geladene Angeklagte ließ mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. März 2025 (Bl. 155 ff. d.A.) um 6:52 Uhr desselben Tages per Fax mitteilen, dass sie zum Termin am selben Tage nicht erscheinen könne. Der Mitteilung war eine Mail der Angeklagten vom 4. März 2025 beigefügt, in der die Angeklagte mitteilte, dass sie seit dem 22. Februar 2025 wegen einer Gürtelrose flach liege, gedacht habe, den morgigen Termin zu schaffen, aber noch immer Schmerzen habe und das Laufen ihr recht schwer falle. Beigefügt habe sie einen Bericht des Notarztes von letzter Woche, der Verteidiger solle sie wissen lassen, wenn er noch etwas anderes benötige. Ferner war dem Schriftsatz beigefügt eine nur in Teilen leserliches Besuchsprotokoll des Notarztes Ö vom 22. Februar 2025, in dem ein „Herpes am Geses“ bei einer Temperatur von 36,6°, einem Puls von 68 und ein Blutdruck von 120/80 als Erkrankung angegeben war. Ferner beigefügt war die Bescheinigung über einen Behandlungsbesuch in einer Praxis am 21. Februar 2025 ohne Nennung des Besuchsgrundes. Auf telefonische Nachfrage des Verteidigers in der Geschäftsstelle der Strafkammer teilte diese nach Rücksprache mit der Unterzeichnerin mit, dass der Termin nicht aufgehoben werde. Vor Aufruf zur Berufungshauptverhandlung teilte die Unterzeichnerin dem Verteidiger auf dessen Nachfrage mit, dass die Verhandlung nicht aufgehoben worden sei, weil die eingereichten Nachweise nicht ausreichend sein könnten. Der Verteidiger teilte daraufhin mit, dass die Angeklagte wegen der späten Mitteilung am gestrigen Abend bisher noch nicht zum Arzt habe gehen können. Er teilte ferner mit, die Angeklagte darüber zu informieren, dass weitere Nachweise nötig seien. Nach Aufruf zur Sache, teilte der Verteidiger nach Rücksprache mit seiner Mandantin mit, dass die Angeklagte noch über keinen Nachweis ihres aktuellen Zustandes verfüge. Er habe die Mitteilung, dass sie krank sei, erst am Vorabend erhalten. Dass die oder eine Verschlechterung in der Nacht zur Berufungshauptverhandlung eingetreten sei, teilte er nicht mit. Dass die Angeklagte auf den Notarzt warte, teilte er ebenfalls nicht mit, er gab nur an, dass sie noch keinen Arzt habe aufsuchen können. In der Berufungshauptverhandlung wurden sodann die von der Angeklagten eingereichten Nachweise erörtert, wobei die Unterzeichnerin ihre Bedenken gegen die Leserlichkeit und auch mit Blick auf die angegebenen Vitalwerte gegen die Möglichkeit des Vorliegens eines Notfalles und von Verhandlungsunfähigkeit zum Ausdruck brachte. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die eine Berufungsverwerfung beantragte, da der Verteidiger auch nicht mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht auftreten wollte, weil er angab, die Angeklagte wolle sich schließlich einlassen, verwarf das Landgericht nach Beratung die Berufung wegen ungenügender Entschuldigung. Auf die Gründe des Verwerfungsurteils wird verwiesen.

2 Die Angeklagte beantragt mit dem Schreiben vom 8. März 2025 Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung. Die Angeklagte lässt von ihrem Verteidiger vortragen, die Angeklagte habe am späten Nachmittag des Tages vor der Berufungshauptverhandlung mitgeteilt, der Zustand ihrer Krankheit habe sich verschlimmert. Im Termin habe der Verteidiger mitgeteilt, dass sich ihr Zustand über Nacht kurzfristig verschlechtert habe, die Angeklagte warte derzeit auf den Notarzt. Sie habe sich insoweit um ein ärztliches Attest bemüht, es sei jedoch nicht möglich gewesen, dies dem Verteidiger bis Terminsbeginn zur Verfügung zu stellen. Nach dem Verwerfungsurteil habe der Verteidiger das beigefügte ärztliche Attest erhalten. Das dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte ärztliche Besuchsprotokoll nennt soweit leserlich „Herpes Zoster“ sowie „Schmerzen li Lendenwirbelbereich“ als Erkrankung. Die Vitalwerte werden mit 38,7°, Puls von 94 und Blutdruck 130/85 beschrieben. Das Besuchsprotokoll ist gestempelt von demselben Notarzt wie das vom 22. Februar 2025, welches vor der Hauptverhandlung eingereicht wurde und erneut in Teilen nicht lesbar. Es datiert auf den 5. März 2025 und gibt eine Ankunftszeit um 7:30 Uhr und eine Abfahrt um 8:50 Uhr an.

3 II. Die Angeklagte hat schuldhaft versäumt, sich für ihre Abwesenheit in der Berufungshauptverhandlung rechtzeitig zu entschuldigen. Eine schuldlose Verhinderung im Sinne des § 44 StPO ergibt sich aus den zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen nicht, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen wird.

4 Wie bereits in den Gründen des Verwerfungsurteils ausgeführt, reichten die bei Terminsaufhebungsantrag vorgetragenen Gründe nicht aus, um eine Entschuldigung der Angeklagten anzunehmen. Die nunmehr angeführten Gründe lassen nicht erkennen, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schuldlos verhindert war, ihre Abwesenheit zu entschuldigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Vortrag des Verteidigers zu seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung (Verschlimmerung am Vortrag, wohl weitere Verschlimmerung über Nacht und zeitgleiches Warten auf den Notarzt) den eingereichten Belegen und der Wahrnehmung der Unterzeichnerin in der Berufungshauptverhandlung widerspricht. Die Mail nennt eine Verschlimmerung nicht, sondern lässt nach dem Wortlaut schließen, dass eine erhoffte Besserung nicht eingetreten sein soll. Eine weitere Verschlimmerung über Nacht hat der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung nicht angeführt, sondern lediglich auf die eingereichten Belege verwiesen und vorgetragen, dass die Gründe erst seit dem Abend des Vortages bekannt seien und die Angeklagte deshalb noch nicht über ein weiteres Attest verfüge. Weiterhin hat er auch ein zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung andauerndes Warten der Angeklagten auf den Notarzt nicht erwähnt. Ein solches hätte wohl auch zumindest insoweit der Wahrheit widersprochen, als dass ausweislich des Besuchsprotokolls der Besuch des Notarztes bereits abgeschlossen gewesen sein soll (Abfahrt: 8:50 Uhr) und damit zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung ab 9:30 Uhr nicht mehr andauerte. Vor dem Hintergrund des Abschlusses des ärztlichen Besuchs und der damit bereits erfolgten Ausstellung des Protokolls um 8:50 Uhr war die Angeklagte nicht gehindert, ihr Ausbleiben genügend zu entschuldigen. Denn in Zeiten der digitalen Kommunikation, die die Angeklagte ausweislich ihrer Mail vom 4. März 2025 aktiv nutzt, wäre es ein Leichtes gewesen, das Besuchsprotokoll rechtzeitig vor dem Termin an den Verteidiger, mit dem sie in Kontakt stand, zu übermitteln. Insofern kommt es auf die Frage nicht an, ob sich aus dem Besuchsprotokoll, das erneut in Teilen nicht lesbar ist, eine Verhandlungsunfähigkeit ergibt oder nicht. Das eingereichte Attest vom 5. März 2025 reicht für sich genommen nicht aus, denn es nennt keine Diagnose. Das Besuchsprotokoll ist nicht gut genug lesbar, als dass das Gericht sich eine genügende Überzeugung von einer Verhandlungsunfähigkeit bilden könnte.

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