Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat, 2026-04-23, L 35 AS 626/24

L 35 AS 626/24Sozialversicherungsgericht / Division 3523.04.2026

Regest

1. Wird ein anderer Senat am Landessozialgericht für ein Verfahren zuständig, in dem durch den früher zuständigen Senat bereits ein Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs. 5 SGG gefasst worden war, ist dieser Übertragungsbeschluss obsolet und muss, wenn weiterhin eine Entscheidung durch den sog. Kleinen Senat erfolgen soll, durch den neuen Senat wiederholt werden. 2. Die Auslegung des Klagebegehrens durch das Gericht nach § 123 SGG hat den Vortrag des jeweiligen Klägers und die von ihm zur Begründung vorgetragenen Aspekte und gegebenenfalls dazu eingereichte Unterlagen zu bewerten, wobei Amtsermittlungen zur Aufklärung dessen, was ein Beteiligter gegenüber dem Gericht geltend machen will, nicht zu erfolgen haben. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 27. Januar 2024, S 107 AS 948/19, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat — L 35 AS 626/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: L 35 AS 626/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0423.L35AS626.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 153 Abs 5 SGG, § 123 SGG, § 92 SGG, § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 192 Abs 1 S 2 SGG

Leitsatz

  1. Wird ein anderer Senat am Landessozialgericht für ein Verfahren zuständig, in dem durch den früher zuständigen Senat bereits ein Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs. 5 SGG gefasst worden war, ist dieser Übertragungsbeschluss obsolet und muss, wenn weiterhin eine Entscheidung durch den sog. Kleinen Senat erfolgen soll, durch den neuen Senat wiederholt werden.

  2. Die Auslegung des Klagebegehrens durch das Gericht nach § 123 SGG hat den Vortrag des jeweiligen Klägers und die von ihm zur Begründung vorgetragenen Aspekte und gegebenenfalls dazu eingereichte Unterlagen zu bewerten, wobei Amtsermittlungen zur Aufklärung dessen, was ein Beteiligter gegenüber dem Gericht geltend machen will, nicht zu erfolgen haben.

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 27. Januar 2024, S 107 AS 948/19, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 335,00 Euro, die an die Justizkasse zu zahlen sind, auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Berufungsklägers auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Hinblick auf die Berücksichtigung der vollständigen Miete, der Ausbildungsgebühren für August und September 2018 sowie für September 2018 auch im Hinblick auf eine Anrechnung eines Unterhaltsvorschusses.

2 Die Mutter des Berufungsklägers, die zugleich dessen Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren ist, erhob am 30. Januar 2019 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2018 bezüglich des Zeitraums von April bis September 2018. Die Klageschrift wies als Absender nur die Mutter des Berufungsklägers aus und hatte im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

3 „Hiermit reiche ich Klage ein gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2018 und gegen den Ausgangsbescheids vom 25.09.2018, den Zeitraum vom 01.04.2018 - 30.09.2018 betreffend. Das Jobcenter zählte meinen Sohn , geb. am 13.09.2000, fälschlicherweise zur Bedarfsgemeinschaft, obwohl er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen beschaffen konnte. Außerdem wurde mir das Kindergeld meines Sohnes als Einkommen berechnet, obwohl mein Sohn dieses für seinen Lebensunterhalt benötigt. Mein Sohn befindet sich in einer schulischen Ausbildung. Von seinem Einkommen wurde lediglich die Versicherungspauschale nicht aber ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen.

4 Ich beantrage, dass mir der Eckregelsatz i.H.v. 416,-€ sowie die Hälfte der Miete i.H.v. 375,-€ vom 01.04. - 30.09.2018 zugesprochen werden. ...“

5 Mit Schreiben vom 18. Juni 2023 teilte sie mit, dass sie inzwischen zur Ansicht gelangt sei, dass die „Absenkung der KdU“ nicht rechtens gewesen sei und ihrem Sohn und ihr die Übernahme der gesamten monatlichen Miete i.H.v. 750 Euro zugestanden hätte. Außerdem hätten dem Berufungskläger Leistungen ohne die Anrechnung der BAföG-Zahlungen zugestanden, da die Gebühren für seine Ausbildung die BAföG-Zahlungen überstiegen hätten und nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen seien. Eine vergleichbare kostenlose staatliche Ausbildung habe es nicht gegeben. Im August 2018 seien nur 110 Euro Unterhaltsvorschuss, nicht 273 Euro als Einkommen abzuziehen, weil das der anteilige Betrag für September gewesen sei, da der Sohn im September 2018 volljährig geworden sei. Ab September 2018 sei keine Zahlung des Unterhaltsvorschusses mehr erfolgt und dürfe von daher im September nicht angerechnet werden.

6 Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2024 die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Monate Juli bis September 2018 weiteres Arbeitslosengeld II i.H.v. 19,03 Euro die Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Im Rubrum des Gerichtsbescheides ist nur die Mutter des Berufungsklägers als Klägerin und die Beklagte gelistet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: „Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2023, zudem außerhalb der Klagefrist, gegen die Leistungsberechnung betreffend ihren volljährigen Sohn N wendet, ist die Klage - unabhängig davon, dass insoweit beim Beklagten ein Leistungsverzicht geltend gemacht worden ist - jedenfalls bereits unzulässig. Die Klägerin hat die Klage allein erhoben und nur ihr Individualanspruch ist zulässig gegenständlich. Etwaige Ansprüche Dritter kann die Klägerin nicht im eigenen Namen geltend machen.“

7 Am 19. Februar 2024 haben die Mutter des Berufungsklägers und dieser Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt und neben Forderungen, die nur die Mutter des Berufungsklägers betreffen, für August und September 2018 die Verurteilung der Beklagten verlangt, der Mutter des Berufungsbeklagten und diesem Arbeitslosengeld II-Leistungen i.H.v. 1.227,92 Euro und 1.317,57 Euro, also insgesamt einen Nachzahlbetrag i.H.v. 1.889,56 Euro nebst Zinsen zu gewähren. Die Mutter des Berufungsklägers habe in Vorleistung gehen müssen; daher habe ihr Sohn seine Ansprüche ihr abgetreten bzw. übertragen. Das Sozialgericht hätte erkennen können, dass die SGB II-Leistungen für den Berufungskläger von Anfang an Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, wenn es entsprechend § 103 SGG Nachfrage gestellt hätte und der Mutter des Berufungsklägers Gelegenheit gegeben hätte, eine Vollmacht nachzureichen, um dann eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen.

8 Durch Beschluss des 27. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2024 wurde das Berufungsverfahren der Mutter des Berufungsklägers von dem des Berufungsklägers abgetrennt, wobei das Berufungsverfahren des Berufungsklägers das Aktenzeichen L 27 AS 626/24 erhalten hat.

9 Im Erörterungstermin am 26. September 2024 hat die damalige Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Sie dürfte bereits unzulässig sein, da der Berufungskläger nicht Beteiligter des Klageverfahrens gewesen sei. Die Bevollmächtigte des Berufungsklägers erklärte hierzu, dass sie von Anfang an auch Klage für ihren Sohn habe erheben wollen. Im Erörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 5 SGG erklärt. Der 27. Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2024 die Berufung des Berufungsklägers gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

10 Das Verfahren wurde mit der Einrichtung des 35. Senats zum 1. Januar 2025 auf den 35. Senat übertragen.

11 Der Berufungskläger beantragt sinngemäß,

12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2018 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Monate August und September 2018 dergestalt zu gewähren, dass im August 2018 194,00 Euro Kindergeld und 110,00 Euro Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet werden und im September 2018 nur 194,00 Euro Kindergeld als Einkommen angerechnet wird sowie eine anteilige Miete von 375 Euro als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich berücksichtigt wird.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Sie meint, die Berufung sei unzulässig. Die Bevollmächtigte des Berufungsklägers habe mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2018 noch einmal ausdrücklich den Leistungsverzicht für den Berufungskläger für die Zeit von April 2018 bis September 2018 wiederholt. Erstmals mit Schreiben vom 18. Juni 2023 habe die Bevollmächtigte des Berufungsklägers vorgetragen, Leistungen auch für den Sohn begehren zu wollen. Dies stelle eine Änderung der ursprünglichen Klage dar. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung hätten nicht vorgelegen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

17 Trotz der Übertragung der Entscheidung auf die Berichterstatterin, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (sog. kleiner Senat), durch den 27. Senat kann der erkennende 35. Senat in voller Besetzung über die Berufung entscheiden. Wird ein anderer Senat, wie hier der 35. Senat, für ein Verfahren zuständig, in dem durch den früher zuständigen Senat bereits ein Übertragungsbeschluss gefasst worden war, ist dieser Übertragungsbeschluss obsolet und muss, wenn weiterhin eine Entscheidung durch den kleinen Senat erfolgen soll, durch den neuen Senat wiederholt werden (Burkiczak in Juris PK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand: 16.03.2026, § 153 SGG Rn. 204 m.w.N.). Darauf hat der erkennende Senat verzichtet, weil er der Auffassung ist, dass der angefochtene Gerichtsbescheid keine Entscheidung über ein (nicht anhängiges) Klageverfahren des Berufungsklägers getroffen hat.

18 Die Berufung des Berufungsklägers ist unzulässig, weil der angefochtene Gerichtsbescheid keine ihn betreffende und ihn belastende Entscheidung getroffen hat. Der Berufung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage, über die der Gerichtsbescheid entschieden hat, war ausschließlich durch die Mutter des Berufungsklägers für von dieser für sich verfolgte Ansprüche erhoben worden. Nur über diese Ansprüche der Mutter des Berufungsklägers hat der Gerichtsbescheid entschieden und ausdrücklich klargestellt, dass Ansprüche des Berufungsklägers von der Entscheidung nicht betroffen seien. Es liegt deshalb schon keine Beschwer des Berufungsklägers durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vor, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Berufungsklägers für die Berufung fehlt. Dies würde um so mehr gelten, wenn zutreffen würde, dass der Berufungskläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten an seine Mutter abgetreten habe, wie es in der Berufungsbegründung behauptet wurde.

19 Das SG hat auch nicht den Streitgegenstand verkannt, so dass „Prozessreste nicht heraufzuholen“ sind. Denn die innerhalb der Klagefrist durch die Mutter des Berufungsklägers erhobene Klage betraf ausschließlich eine durch die Mutter des Berufungsklägers geführte Klage nur für von dieser beanspruchte Forderungen. Bei der Auslegung von Erklärungen im Rechtsverkehr kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nie auf den subjektiven, intrinsischen Willen des Erklärenden an, sondern darauf, wie ein objektiver Adressat die Erklärung verstehen muss. Die Auslegung des Klagebegehrens durch das Gericht nach § 123 SGG hat den Vortrag des jeweiligen Klägers und die von ihm zur Begründung vorgetragenen Aspekte und gegebenenfalls dazu eingereichte Unterlagen zu bewerten. Amtsermittlungen zur Aufklärung dessen, was ein Beteiligter gegenüber dem Gericht geltend machen will, haben nicht zu erfolgen. Dafür schreibt das SGG in § 92 das entsprechende Verfahren vor, wonach der Beteiligte sein Begehren zu bezeichnen hat.

20 In der Klageschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Klageerhebung nur in der 1. Person Singular gesprochen und auch nur in dieser Form einen Antrag formuliert. Sie hat zudem den Berufungskläger nur im Zusammenhang damit erwähnt, dass das Jobcenter ihn fälschlicherweise zur Bedarfsgemeinschaft gezählt habe. Einen denkbaren rechtlichen Nachteil zu Lasten des Berufungsklägers, der Gegenstand eines Klageverfahrens sein könnte, hat sie dabei in keiner Weise auch nur angedeutet. Weitere Unterlagen, die zur Auslegung des Klagebegehrens und zur Bestimmung der Prozessbeteiligten herangezogen werden könnten, sind mit der Klageschrift nicht eingereicht worden. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine Klageerhebung fristgerecht durch den Berufungskläger erfolgte. Die Auffassung des Berufungsklägers, bereits das Sozialgericht hätte erkennen müssen, dass auch der Berufungskläger Beteiligter des Verfahrens sei, wird durch keinerlei tatsächliche Umstände belegt und erweist sich angesichts der Ausführungen in der Klageschrift als pure Behauptung ins Blaue hinein. Es bestand für das SG auch keinerlei Veranlassung zur Nachfrage oder zu einer Aufforderung, das Klagebegehren im Sinne von § 92 Abs. 1 S. 1 SGG zu präzisieren. Unter diesen Umständen hat das SG keine Verfahrensgegenstände übersehen, die im Berufungsverfahren als „Prozessreste heraufgeholt“ werden könnten.

21 Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Berufungskläger Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, § 184 Abs. 2 SGG aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter.

22 Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02, Rn. 3; Beschl. vom 03.07.1995, 2 BvR 1379/95, Rn. 10).

23 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vorsitzende hat dem Berufungskläger im Schreiben vom 11. März 2026 ausführlich die Hintergründe für die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erläutert. Dies war bereits im Erörterungstermin durch die damalige Berichterstatterin geschehen. Auch der nunmehrige Hinweis des Vorsitzenden hat den Berufungskläger nicht davon abgebracht, im vorliegenden Berufungsverfahren an seinem verfahrensrechtlich nicht durchsetzbaren Anliegen weiter festzuhalten. Das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Berufungskläger zurechnen lassen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGG). Den Rechtsstreit unter derartigen Umständen fortzuführen, stellt sich als missbräuchlich dar. Der Vorsitzende hat zudem den Hinweis auf die kostenrechtlichen Möglichkeiten nach § 192 SGG erteilt.

24 Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 ZPO geschätzt werden (Schmidt a.a.O. Rn. 14). Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt ebd.). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1.000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. LSG NRW, Urt. vom 24.02.2017, L 4 U 632/16, juris-Rn. 47 f. m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10, juris-Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009, L 21 R 898/07, juris-Rn. 49 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Rahmen seiner Ermessensausübung bei Anordnung der Missbrauchskosten eine moderate Erhöhung des Pauschbetrages ca. um den Faktor 0,5 für angemessen gehalten.

25 Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung des Berufungsklägers.

26 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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