LG Berlin I 36. Große Wirtschaftsstrafkammer, 2024-12-18, 536 KLs 8/23

536 KLs 8/23Kantonsgericht18.12.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin I 36. Große Wirtschaftsstrafkammer — 536 KLs 8/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-18

Aktenzeichen: 536 KLs 8/23

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in drei Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in drei Fällen.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt, von der zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

  1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 49.935,97 Euro wird angeordnet.

  2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO;

§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 UStG;

§§ 22, 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.

Gründe

1 I. Vorspann

2 Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden: A GmbH), die in der B-Straße in (...) einen Laden für (...) betrieb. Als das wirtschaftliche Scheitern des Geschäfts absehbar war, ließ er sich darauf ein, die Gesellschaft zwischen (...) bis (...) in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem mit (...)geräten als sog. Remote Trader einzubinden. Remote Trader sind Firmen, die als Informationsblocker genutzt werden. Sie sind zwischen dem Missing Trader und dem Buffer eingegliedert. Die A GmbH erhielt ihre Eingangsrechnungen von zwei Missing Trader-Gesellschaften, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelten und keine Umsatzsteuer abführten. Das System wurde insgesamt nicht vom Angeklagten, sondern von unbekannt gebliebenen Personen etabliert und gesteuert. Der Angeklagte ließ sich jedoch, diese Umstände kennend und um letztlich selbst zu profitieren, auf die Möglichkeit ein, die A GmbH in Rechnungsketten und in Einzelfällen auch in Rechnungskreisläufe einzubinden.

3 Bei den Geschäften handelte es sich um die Umsetzung von planvoll gelenkten Rechnungsketten, wobei die A GmbH das Durchfakturieren der tatsächlich vorhandenen (...)geräte übernahm, die zuvor an die in (...) ansässigen Lieferantengesellschaften (...) GmbH (im Folgenden: B GmbH) und die (...) GmbH (im Folgenden: C GmbH) durch im innergemeinschaftlichen Ausland ansässige Gesellschaften in Rechnung gestellt und sodann an die A GmbH weiterfakturiert worden waren. Der Angeklagte nutzte die A GmbH sodann dafür, diese Ware umgehend und regelmäßig in mengenmäßiger Entsprechung den ebenfalls in (...) ansässigen Buffer-Gesellschaften D GmbH und E GmbH in Rechnung zu stellen. Die Buffer-Gesellschaften waren gleichermaßen planvoll in den Rechnungsketten als weitere Glieder vorgesehen. Zur Umsetzung der die Rechnungsketten begleitenden Warentransporte bedienten sich die beteiligten Gesellschaften der Dienstleistung von Logistikern. Von den Abnehmergesellschaften wurden die (...)geräte sodann an weitere Gesellschaften im In- und Ausland fakturiert.

4 Die Ware wurde an einer Stelle der Rechnungskette, bevor sie an die A GmbH fakturiert wurde, wirtschaftlich widersinnig unter dem jeweiligen Einkaufspreis weitergereicht. Auf dem hart umkämpften Markt für Elektronikartikel waren die Geschäfte für die eingebundenen Gesellschaften nur mit Rendite möglich, da die B GmbH und die C GmbH als Missing Trader vorgesehen waren, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkamen und durch das widerrechtliche Einsparen der Umsatzsteuer insgesamt das Preisniveau senkten. Die B GmbH und die C GmbH betrieben keinen wahren Geschäftsbetrieb und die Verantwortung für die riskanten Geschäfte wurde auf vorgeschobene Strohgeschäftsführer verlagert, von denen einer eine gänzliche Falschpersonalie war. Der so erlangte Gewinn in Höhe der Umsatzsteuer wurde über die Rechnungsketten hinweg verteilt und drückte sich in den Margen der, im Wissen der jeweiligen Verantwortlichen, eingebundenen Gesellschaften aus.

5 Der Angeklagte, der den Elektronikmarkt und die Umstände der Preisbildung aufgrund seiner Vortätigkeiten in diesem Markt kannte, wusste, dass ihm die Geschäfte nur möglich gemacht wurden und nur deshalb einen Sinn ergaben, weil er mit der A GmbH eine Rolle in diesem Umsatzsteuerhinterziehungssystem ausfüllte, er nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Rolle agieren durfte und er mit seinem Beitrag zur Verschleierung der auf einer vorhergehenden Stufe begangenen Steuerhinterziehung beitragen sollte. Er beabsichtigte dies, um als Gegenleistung aus der absprachegemäß und anteilsmäßig ihm zustehenden Gewinnmarge der Gesellschaft eigene finanzielle Vorteile zu erlangen.

6 Die A GmbH gab seit ihrer Gründung zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und tat dies auch während der Geschäfte mit den(...)geräten im Zeitraum von (...) bis (...) für diese Voranmeldungszeiträume nicht, womit der Angeklagte bezweckte, dass dem Finanzamt nicht die enormen Umsatzsteigerungen auffielen und die Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem zunächst unentdeckt bleiben konnte. Die unrichtigen und verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen der A GmbH für die Voranmeldungszeiträume (...) bis (...), in denen die Geschäfte mit den (...)geschäften abgewickelt worden sind, sind erst nach der am (...) vollzogenen Durchsuchung der Geschäftsräume und der Wohnräume des formellen Geschäftsführers G auf Veranlassung des Angeklagten erfolgt. In den Voranmeldungen ließ der Angeklagte die Vorsteuer aus den Rechnungen der B GmbH und der C GmbH geltend machen. Diese nachträglichen unrichtigen Voranmeldungen sind Gegenstand der hiesigen Taten.

7 Der Angeklagte hat sich auf sein Schweigerecht berufen und sich nicht eingelassen. Er ist aufgrund der umfassenden Ermittlungen und aufgrund der glaubhaften Angaben des formellen Geschäftsführers der A GmbH, G, jedoch überführt worden.

8 II. Zur Person

9 A. Persönliche und berufliche Verhältnisse

10 Der (...) -jährige Angeklagte wurde in (...), (...), geboren. Er spricht (...) als Muttersprache, verfügt aber auch im (...) über ein auch für geschäftliche Tätigkeiten ausreichendes Lese-, Schreib- und Sprachverständnis. Der Angeklagte lebt seit Jahrzehnten in (...).

11 Er war in der Vergangenheit sowohl in der Elektronik- als auch der Möbel- und Einrichtungsbranche tätig. So war der Angeklagte seit Mitte der (...) -Jahre im Handel mit Unterhaltungselektronik, überwiegend mit Flachbildschirmen, in (...) tätig.

12 Später betrieb er über die F GmbH, ab dem Jahr (...) auch als Geschäftsführer, eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck unter anderem sowohl den Verkauf, die Vermietung, die Montage sowie den Service von hochwertiger (...) Technik als auch den Handel mit dem dazugehörigen Mobiliar umfasste. Die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit wurde am (...) in das Handelsregister eingetragen.

13 Diese Verbindung des Handels von hochwertigen elektronischen Produkten mit Einrichtungsgegenständen setzte sich bereits vor der Löschung der F GmbH unter der Nachfolgegesellschaft G GmbH ab dem Jahr (...) fort, wobei bis zu dem Jahr (...) der Angeklagte Geschäftsführer war. Mittels der Gesellschaft wurden Geschäftsräume im „(...)“ in der C-Straße in (...) angemietet. Das „(...)“ vermietete Geschäftsflachen an Anbieter von gehobener Design- und Einrichtungsware. Über die G GmbH wurden in den angemieteten Ladenflächen neben hochwertiger Unterhaltungselektronik primär Luxusmöbel angeboten. Wirtschaftlich erwies sich das Geschäftskonzept zu Beginn des Jahres (...) nicht mehr als nachhaltig tragbar. Die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit wurde am (...) in das Handelsregister eingetragen.

14 Gegenwärtig geht der Angeklagte einer Tätigkeit im handwerklichen Bereich nach.

15 B. Vorstrafen

16 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

17 III. Zur Sache

18 A. Die A GmbH

19 1. Unternehmenshistorie

20 Die A GmbH wurde unter tatsächlicher Mitwirkung des Angeklagten als Nachfolgegesellschaft für die G GmbH im Jahr (...) mit Gesellschaftsvertrag vom (...) gegründet und am (...) in das Handelsregister eingetragen, um nach dem absehbaren Ende der Funktionsfähigkeit der G GmbH zur Verfügung zu stehen.

21 Als Gesellschafter der A GmbH trat der Bruder des Angeklagten, B, auf. Der Angeklagte fand mit dem damaligen Freund seiner Ziehtochter, G, eine willige Person, die formell die Rolle eines Geschäftsführers wahrnahm und die geschäftsleitenden Aufgaben tatsächlich und im gegenseitigen Einverständnis aber dem Angeklagten überließ.

22 Über die A GmbH wurden durch den Angeklagten und G zunächst Geschäftsräume in der B-Straße (...) in (...) angemietet, wobei der Geschäftszweck gleich ausgerichtet war wie bei G GmbH. Als aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der G GmbH diese das Ladengeschäft im „(...)“ aufgeben musste, wurden ein Teil der noch im Bestand befindlichen Ware eingelagert, ein weiterer Teil aber in die deutlich kleineren Geschäftsräume der A GmbH verbracht, um über diese Gesellschaft die Geschäfte unter Führung des Angeklagten fortzuführen.

23 Die Geschäfte mit Design- und Einrichtungsgegenständen wurden sodann über die A GmbH im Wesentlichen mit dem gleichen Personal fortgeführt. Für die A GmbH wurden dabei bei den zuständigen Stellen keine Arbeitnehmer angemeldet. Tatsächlich arbeiteten C und D als Verkäufer und Verkäuferin, wobei beide Personen auch bereits für die G GmbH im „(...)“ tätig gewesen sind. Der Angeklagte war im Ladengeschäft für diese Mitarbeiter als „Chef“ präsent und in die Geschäftsvorfälle im Einzelnen involviert. G – der für die G GmbH nicht aufgetreten war – war hingegen nur in Einzelfällen in den Ladenräumen der A GmbH anwesend, primär um auf Geheiß des Angeklagten Unterschriften zu leisten oder nach außen hin auf Anweisung Termine wahrzunehmen, für die zwingend ein Auftreten des eingetragenen Geschäftsführers erforderlich war. Er bahnte aber auch einzelne Veräußerungen von Einrichtungsgegenständen an Bekannte an, insgesamt war das Geschäft mit den Design- und Einrichtungsgegenständen jedoch nicht dauerhaft einbringlich.

24 (...)-geräte veräußerten die G GmbH und auch die A GmbH nur in Einzelfällen und zudem nur aus dem High-End-Segment. Die verfahrensgegenständliche Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem mit (...)-geräten aus dem unteren und mittleren Preissegment als Massenware wurden vom Angeklagten auch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und als Chance für das Erlangen der für die Teilnahme an den Rechnungsketten zustehenden kurzfristigen Gewinne als neues „Geschäftsfeld“ der A GmbH ab (...) bis (...) verantwortet und umgesetzt, wobei das Ladengeschäft für diese Geschäfte nicht als Lager oder Verkaufs- bzw. Präsentationsraum genutzt wurde. Der Angeklagte hielt zur Umsetzung dieser Geschäfte die Kontakte zu den Vertretern der Lieferanten- und Abnehmerseite, besprach die ihm in dem Umsatzsteuerhinterziehungssystem zugedachten möglichen Preisspannen, erstellte Rechnungen im Namen der A GmbH, sicherte die erforderliche Liquidität, überwachte die Zahlungsströme, veranlasste Überweisungen und sicherte den Weitertransport der Ware.

25 Die Geschäfte mit den (...)-geräten begannen in einer Phase, in der das legal betriebene Geschäft der A GmbH bereits nicht mehr einbringlich gewesen ist. So hatte die Gesellschaft bereits seit dem Jahr (...) aufgrund von Mietrückständen Probleme mit dem Vermieter. Bereits im (...), nur knapp zwei Monate nach dem Beginn der (...)-geschäfte, erfolgte nach einer Kündigung seitens des Vermieters wegen der Mietrückstände der Auszug aus der B-Straße. Als neue Geschäftsanschrift wurde sodann ein Büroserviceunternehmen beauftragt, eine Briefkastenadresse für die A GmbH in der D-Straße in (...) bereitzustellen. Verkaufsräume für Elektronik- und Einrichtungsgegenstände gab es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

26 Am (...) wurden sowohl die Geschäftsräume der A GmbH als auch die Wohnung des G durchsucht. Nach der Durchsuchung endete die geschäftliche Tätigkeit der A GmbH.

27 Die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit ist am (...) in das Handelsregister eingetragen worden.

28 2. Rollenverteilung innerhalb der A GmbH

29 a) Der Angeklagte T

30 aa) Verantwortung in der Gründungsphase

31 Der Angeklagte war von der Gründung der A GmbH an diejenige Person, die die Gesellschaft tatsächlich geleitet hat. Er organisierte in Absprache mit seinem Bruder B, dass die Gesellschaft gegründet wurde und sie ihm funktional als Nachfolgerin für die G GmbH bei Bedarf zur Verfügung stehen sollte. Weiterhin wählte er aus seinem Bekanntenkreis den formellen Geschäftsführer G aus, damit dieser nach außen hin die formale Stellung des Geschäftsführers auf seine Weisungen hin ausfüllte.

32 bb) A GmbH als Nachfolgegesellschaft für die Geschäfte des Angeklagten

33 In Wahrheit behielt sich der Angeklagte mit Billigung des G und des B die Kontrolle insbesondere über die strategischen, personalbezogenen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten vor. So entschied der Angeklagte, in welchen Räumen die Gesellschaft mit welchem Personal und mit welchen Waren geschäftlich tätig wurde. Insbesondere legte der Angeklagte fest, dass die A GmbH ab der Gründung im Jahr (...) als Nachfolgerin der G GmbH bereitstand und sorgte für eine Übertragung des Personals und der noch bei der G GmbH vorhandenen Ware. Durch den Angeklagten wurden im Jahr (...) ferner Rechnungen der G GmbH an die A GmbH fakturiert, wobei die Zahlung auf die Rechnungen als Barzahlungen quittiert wurde. Durch diese Rechnungen der G GmbH an die A GmbH im Jahr (...), die die Funktion der A GmbH als Nachfolgegesellschaft begleiteten, war klar, dass eine wirtschaftliche und personelle Kontinuität und eine Verbindung der Gesellschaften bestanden. In der Folge versagte das Finanzamt für Körperschaften I anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung der A GmbH für das Steuerjahr (...) den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen der G GmbH, auch weil die G GmbH ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen war.

34 cc) Verantwortung für die Geschäft mit (...)-geräten

35 Der Angeklagte war die zentrale Figur auch bei der Anbahnung und Durchführung der Massengeschäfte mit (...)geräten. Er entschied, dass und wie diese Geschäfte durchgeführt werden sollten und wickelte diese auch im Einzelnen ab. Hierzu trat er für die A GmbH gegenüber den Repräsentanten der Lieferanten (B GmbH und C GmbH) sowie der Abnehmer (D GmbH und E GmbH) als entscheidungsbefugte Person der A GmbH auf. Hierzu bediente er sich auch des Namens des G, etwa als Bearbeiter auf Rechnungen, was dieser jedenfalls geschehen ließ.

36 dd) Verfügungsbefugnis über Konten

37 Der Angeklagte war für zwei Konten der A GmbH bei der (...) Bank seit Eröffnung der Konten am (...) neben G verfügungsberechtigt. Über weitere Konten war nur G verfügungsberechtigt, übte diese Berechtigung aber auf Anweisung des Angeklagten aus.

38 ee) Verantwortung für die steuerlichen Angelegenheiten

39 Ferner war der Angeklagte auch die Person, die über das steuerliche Verhalten der A GmbH entschied. Zu diesem Zweck hatte er festgelegt, dass zunächst solange keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die A GmbH abgegeben werden sollten, bis der Druck durch das Finanzamt, etwa durch Sonderprüfungen, unausweichlich werden würde. Dies sollte nach seiner Vorstellung dazu dienen, die Gesellschaft möglichst lange und unauffällig auch für Geschäfte zu nutzen, die ein steuerunehrliches Verhalten erforderten. Die A GmbH verfügte daher bis in das Jahr (...) hinein über keine ordnungsgemäße Buchführung. Der Angeklagte beauftragte nach Vermittlung des G, der auf Bitten des Angeklagten tätig wurde, aufgrund der wiederholten Nachfragen und Mahnungen des Finanzamtes erst am Anfang des Jahres (...) den Buchhalter E mit der nachträglichen Erstellung der Buchhaltung auch für die Vorjahre. E übernahm diese Aufgabe und hielt Rücksprache mit dem Angeklagten, der einzelne Probleme der Buchhaltung mit dem Buchhalter E besprach. Der Angeklagte entschied nach Betrachtung des Stück für Stück erstellten Zahlenwerkes, dass eine Übermittlung der darauf gestützten Voranmeldungen zumindest für die tatgegenständlichen Voranmeldungszeiträume (...) bis (...) zunächst nicht erfolgen sollte.

40 Nachdem am (...) die Durchsuchungen auch der Geschäftsräume der A GmbH stattfanden und ein Strafverfahren gegen den formellen Geschäftsführer G bekannt gemacht worden ist, wies der Angeklagte den Buchhalter E an, einzelne Voranmeldungen auch für die tatgegenständlichen Zeiträume (Voranmeldungszeiträume (...) bis (...), Taten 1 bis 4) zu übermitteln.

41 Ende (...) beauftragte der Angeklagte, in Absprache mit dem hierzu bereiten und die Beauftragung umsetzenden G, den Steuerberater F für die Gesellschaft. Der Steuerberater F wurde durch G in Absprache mit dem Angeklagten – die Aufgaben des E ab Ende (...) vollständig übernehmend – unter anderem mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die A GmbH für die Voranmeldungszeiträume (...) und (...) beauftragt.

b) G

42 G war zur Zeit seiner Bestellung als Geschäftsführer der Freund der Ziehtochter des Angeklagten. Er erklärte sich gegenüber dem Angeklagten zur formalen Übernahme der Rolle als Geschäftsführer der A GmbH bereit, da ihm diese Stellung imponierte und er ein grundsätzliches Interesse an Design hatte. Er wusste, dass der Angeklagte im „(...)“ ein ernstzunehmendes Einrichtungsgeschäft betrieb und sagte daher zu, verfügte aber nur über ein naives Verständnis der Anforderungen an die übernommene Funktion. Er erhoffte sich, durch den Angeklagten eingearbeitet zu werden.

43 Eine feste Entlohnung erhielt G weder von der Gesellschaft noch von anderen Personen. Der Angeklagte ließ ihm ab und an Geld zukommen, wenn G es verlangte und der Angeklagte es für angemessen erachtete. Als formeller Geschäftsführer übernahm G es tatsächlich, Unterschriften auf Urkunden zu leisten, die der Angeklagte für ihn vorbereitete. Zudem sollte seine Aufgabe darin bestehen, Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände zu werben, was G aus seinem Bekanntenkreis auch in Einzelfällen gelang.

44 Tatsächlich erkannte G aber schon kurze Zeit nach Übernahme der formalen Position als Geschäftsführer, dass ihm seitens des Angeklagten nicht wirklich die Stellung eingeräumt und Entscheidungsspielräume offengelassen wurden, die er sich erhofft hatte. Zwar konnte er aufgrund seiner Stellung und der von ihm vorgenommen Mitwirkungshandlungen etwa auf die Konten der Gesellschaft zugreifen. Er machte von seinen rechtlichen Möglichkeiten aber nur in Absprache mit dem Angeklagten Gebrauch und ordnete sich dessen Anweisungen unter. G merkte im Geschäftsfortgang, dass weder das Geschäft sich wirtschaftlich etablierte noch, dass seine Person – über die Ableistung formell notwendiger Handlungen hinaus – tatsächlich gebraucht wurde. Aus Verbundenheit zum Angeklagten ließ er diesen jedoch absprachegemäß gewähren und kümmerte sich nicht darum, dass der Angeklagte die Geschicke der Gesellschaft weiterhin lenkte.

45 Nach Bekanntgabe des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens agierte G im Zuge seiner Verteidigungsstrategie gemeinsam mit dem Angeklagten gegenüber dem Buchhalter E als auch gegenüber dem Steuerberater F, wobei er auf die inhaltliche Zuarbeit des Angeklagten, etwa hinsichtlich der Bereitstellung von Geschäftsunterlagen der A GmbH, angewiesen war.

c) B

46 B war Gesellschafter der A GmbH. Er hielt sich nach Gründung der Gesellschaft und zumindest zu den Tatzeitpunkten aber tatsächlich nicht regelmäßig in (...) auf und war in die Einzelgeschäfte der A GmbH nicht persönlich involviert. Er überließ seinem Bruder, dem Angeklagten, die volle Entscheidungskompetenz über die Gesellschaft.

47 d) Weitere Personen

48 Der Verkäuferin D und dem Verkäufer C kamen über ihre Verkaufstätigkeiten für A GmbH hinaus, als diese noch über das Ladengeschäft in der B-Straße verfügte, keine Verantwortlichkeit innerhalb der Gesellschaft zu. Sie waren insbesondere auch nicht in die Anbahnung und Durchführung der Massengeschäfte mit (...)-geräten zwischen (...) und (...) involviert. Sofern es Hinweise auf weiteres Personal der A GmbH gegeben hat – etwa Monteure –, so war auch dieses Personal jedenfalls nicht ordnungsgemäß angemeldet und auch nicht in die Geschäfte mit den (...) verantwortlich eingebunden.

49 B. Bewusste Einbindung der A GmbH in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem

50 Die A GmbH wurde durch den Angeklagten durch seine Kontakte zu den Lieferanten (C GmbH und B GmbH) sowie zu den Abnehmern (D GmbH und C GmbH) bewusst in Rechnungsketten und – in Einzelfällen – auch in Rechnungskreisläufe als sog. Remote Trader eingebunden, wobei die Ware – (...)-geräte – tatsächlich aus Osteuropa stammte, nach Deutschland transportiert wurde und teils in Deutschland verblieb oder in andere europäische Länder fakturiert und weitertransportiert wurde. Mit der Einbindung in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem waren die Entscheidungsspielräume für den Angeklagten bei der Durchführung der Geschäfte eng umgrenzt. Denn es war klar, dass die A GmbH im Rahmen der ihr zugesprochenen Rolle – eingebettet zwischen durch die Organisatoren des Systems bestimmten Lieferanten- und Abnehmergesellschaften – zu agieren und sich an die äußeren Parameter der Geschäfte – insbesondere Qualität und Quantität der Ware, Preisspanne, zeitliche Abwicklung, Durchleitung der Gelder – zu halten hatte. Marginale Entscheidungsspielräume bestanden für den Angeklagten und die Gesellschaft nur hinsichtlich der eigenen Gewinnmarge.

51 1. Tätigkeiten des Angeklagten hinsichtlich der Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem

52 Der Angeklagte war verantwortlich tätig für die Aufnahme der Geschäfte im Handel mit (...)-geräten über die A GmbH. Über einen seiner Kontakte kam er mit „H“, der zunächst für die C GmbH und später für die B GmbH aufgetreten ist, in Kontakt und organisierte die weitere Geschäftsabwicklung. Er hielt den Kontakt zu den Vertretern der Abnehmergesellschaften D GmbH, I, und E GmbH, J.

53 Der Angeklagte sorgte mit seinem Engagement insgesamt dafür, dass der Umsatz der A GmbH ab (...) durch das neue Geschäftsfeld sprunghaft anstieg, nachdem der Handel mit Möbeln und Einrichtungsgegenstand stagnierte. Da die A GmbH über keine ausreichende Liquidität verfügte und außer dem Durchhandeln der Ware keine eigenen Leistungen bezüglich der Ware erbracht wurden, wurden die Geschäfte in schneller zeitlicher Abfolge und mit Vorfinanzierung durch die Abnehmergesellschaften, die regelmäßig die Rechnungen noch vor dem Transport beglichen, durchgeführt. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass es wichtig war, die eingehenden Gelder schnell an seine Lieferanten weiterzuleiten.

54 2. Lieferanten der A GmbH im Handel mit (...)-geräten

55 Die A GmbH wurde bezüglich der Massengeschäfte mit (...)geräten, die im (...) plötzlich mit einem monatlichen Umsatz im mittleren sechsstelligen Bereich begannen und teils auch einen monatlichen Umsatz von über einer Million Euro ausmachten, nur von der C GmbH und der B GmbH beliefert, die innerhalb des Umsatzsteuerhinterziehungssystems die Rolle eines Missing Traders verkörperten und die letztlich von den gleichen Verantwortlichen, die unbekannt geblieben sind, betrieben wurden.

56 a) C GmbH

57 Die C GmbH firmierte seit der Gründung im Jahr (...) zunächst unter dem Namen H GmbH. Am (...) erwarb K formal die Anteile an der Gesellschaft und wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Kurze Zeit später erfolgte die Umbenennung in C GmbH, was jeweils in das Handelsregister eingetragen wurde. Die C GmbH verfügte sodann und spätestens im Jahr (...) über keinen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb mehr. Als Geschäftsanschrift wurde nur zum Schein ein Büro unter der Anschrift E-Straße (...), (...), angemietet.

58 Der formelle Geschäftsführer K war tatsächlich nur ein vorgeschobener Strohmann, der die Verantwortung auf dem Papier übernehmen sollte, um die unbekannt gebliebenen Hintermänner zu schützen. K ist allenfalls bei der Anmietung der Scheingeschäftsräume für die Gesellschaft tätig geworden, sodann aber nicht mehr in Erscheinung getreten und hielt sich weder an der Meldeanschrift in der F-Straße (...), (...), noch unter anderer Anschrift tatsächlich in (...) auf.

59 Tatsächlich wurde für die C GmbH auch gegenüber dem Angeklagten ein diesem bekannter „H“, auch „HH“, tätig, dessen wahre Identität nicht geklärt werden konnte. Die C GmbH sollte nach der Übernahme im (...) gezielt genutzt werden, um innergemeinschaftliche Erwerbe anzunehmen, Rechnungen an weitere deutsche Gesellschaften zu schreiben und erhaltene Gelder ins Ausland zu transferieren, wobei von Anfang an beabsichtigt gewesen ist, keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen für die C GmbH abzugeben. So wurden dann auch tatsächlich für die C GmbH seit Oktober des Jahres (...) und für das gesamte Kalenderjahr (...) keine Umsatzsteuervoranmeldungen und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung übermittelt.

60 Die C GmbH war von (...) bis Ende (...) die einzige Lieferantin der A GmbH, soweit es um den Handel mit (...)-geräten ging.

61 Ihrerseits empfing die C GmbH im Kalenderjahr (...) aus (...), (...), (...), (...), (...) und (...) innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von insgesamt 6.767.235,00 Euro. Den Großteil der (...)geräte, die sodann an die A GmbH weiterfakturiert wurden, bezog die C GmbH von der I EAD und von der J Ltd.

62 Die I EAD ist eine Elektrohändlerin mit Sitz in (...). Sie erwarb (...) der Marke (...) und (...) direkt von Niederlassungen der Hersteller und belieferte unter anderem die B GmbH und die C GmbH. An die C GmbH stellte die I EAD Rechnungen über die Veräußerung von (...)geräten aus, wobei die C GmbH die Rechnungen per Überweisung beglich.

63 Die J Ltd. war eine (...) Gesellschaft und eine Großhändlerin mit Unterhaltungselektronik und verfügte über eine Zweigniederlassung in (...) (I Ltd. (...) Filiale). Sie erwarb (...) von der (...) Gesellschaft K UAB und ihrer Zweigniederlassung in (...). Diese beiden Gesellschaften waren an der gleichen Anschrift in (...) ansässig.

64 Die C GmbH fakturierte einen Teil der erhaltenen (...)geräte vom (...) bis zum (...) an die A GmbH mit Umsatzsteuerausweis weiter, wobei die C GmbH die (...) unter ihrem Einkaufspreis weiterveräußerte.

65 Im Einzelnen kam es zu folgenden Rechnungen der C GmbH an die A GmbH:

ZeitraumUmsätze zu 19% in EuroUmsatzsteuer in EuroUmsatz brutto in EuroRechnungsnummerRechnungsdatumMengeRechnungsaussteller
(...)152.800,0029.032,00181.832,00(...)(...)1000C GmbH
166.580,0031.650,20198.230,20(...)(...)1000C GmbH
151.218,0028.731,42179.949,42(...)(...)524C GmbH
46.068,008.752,9254.820,92(...)(...)200C GmbH
-303,44-57,65-361,09(...)(...)2C GmbH
9.536,001.811,8411.347,84(...)(...)8C GmbH
66.662,0512.665,7979.327,84(...)(...)445C GmbH
174.932,6533.237,20208.169,85(...)(...)480C GmbH
-126,05-23,95-150,00(...)(...)1C GmbH
(...)9.100,001.729,0010.829,00(...)(...)14C GmbH
162.934,0030.957,46193.891,46(...)(...)438C GmbH
123.160,9623.400,58146.561,54(...)(...)832C GmbH
49.296,009.366,2458.662,24(...)(...)292C GmbH
(...)101.875,0019.356,25121.231,25(...)(...)275C GmbH
119.900,0022.781,00142.681,00(...)(...)100C GmbH
44.000,008.360,0052.360,00(...)(...)100C GmbH
98.684,5018.750,06117.434,56(...)(...)210C GmbH
(...)146.973,6027.924,98174.898,58(...)(...)894C GmbH
106.182,0020.174,58126.356,58(...)(...)218C GmbH
142.695,0027.112,05169.807,05(...)(...)453C GmbH
79.475,0015.100,2594.575,25(...)(...)275C GmbH
79.475,0015.100,2594.575,25(...)(...)275C GmbH
89.750,0017.052,50106.802,50(...)(...)500C GmbH
184.214,4535.000,75219.215,20(...)(...)1141C GmbH

66 Die von der C GmbH auf dem Papier erworbene Ware wurde von den Lieferanten grenzüberschreitend nach Deutschland zu der Logistikgesellschaft (...) Ltd. in der H-Straße (...), (...), transportiert und von dort in Lager der Abnehmer weitertransportiert.

67 b) B GmbH

68 Die B GmbH löste die C GmbH als Lieferantin der A GmbH ab Ende (...) Stück für Stück ab, bis sie ab (...) schließlich die einzige Lieferantin der A GmbH im Handel mit (...)-geräten wurde. Tatsächlich diente die B GmbH im Verhältnis zur C GmbH als Nachfolgegesellschaft, um die auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten Geschäfte durch die gleichen Verantwortlichen, aber unter einem Wechsel der Gesellschaft fortzuführen.

69 Die B GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom (...) gegründet als „B GmbH“. Mit notariellem Vertrag vom (...) erwarb L die Gesellschaftsanteile, firmierte die Gesellschaft um in „L GmbH“, verlegte den Sitz von (...) nach (...) und wurde Geschäftsführer. Diese Änderungen wurden nicht in das Handelsregister eingetragen, denn es kam zuvor zur Übernahme der Gesellschaft durch unbekannt gebliebene Personen, um die Gesellschaft in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem einbinden zu können. Nach einer Umfirmierung, einem Geschäftsführerwechsel, einer Änderung des Unternehmensgegenstandes und einer Änderung der Geschäftsanschrift war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der nunmehr als „B GmbH“ bezeichneten Gesellschaft seit dem (...) eine reine Scheinpersonalie mit dem Namen M. Der Geschäftssitz der B GmbH war seit (...) am G-Straße (...), (...), wobei dies nur eine angemietete Briefkastenanschrift ohne Büroräumlichkeiten war.

70 Für die B GmbH ist – wie bei der C GmbH – auch „H“ aufgetreten. Wer unter Nutzung der Scheinpersonalie M und unter der Personalie „H“ oder „HH“ aufgetreten ist, konnte nicht aufgeklärt werden.

71 Die B GmbH verfügte erst seit dem (...) über ein Umsatzsteuersignal und erhielt wie auch die C GmbH im Handel mit (...)geschäften sodann innergemeinschaftliche Erwerbe, die sodann unter anderem an die A GmbH weiterfakturiert wurden. Für die B GmbH wurden planmäßig keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben.

72 Die B GmbH wurde, wie die C GmbH, im Wesentlichen durch die I EAD und die J Ltd. beliefert.

73 Die I EAD stellte vom (...) bis zum (...) insgesamt fünf Rechnungen über insgesamt 768.835,00 Euro (netto) an die B GmbH aus, wobei stets (...) fakturiert worden sind. Die Rechnungsbeträge wurden durch die B GmbH vollständig durch Überweisungen beglichen.

74 Die J Ltd. fakturierte im Zeitraum vom (...) bis (...) an die B GmbH nach Erhalt der Eingangsrechnung diese (...) unter Beibehaltung der Anzahl und Typenbeschreibung aus dem Erwerbsgeschäft mit der K UAB und der J Ltd. (...) Filiale, wobei insgesamt ein Umsatzvolumen von 2.695.903,00 Euro (netto) in den Rechnungen der J Ltd. an die B GmbH ausgewiesen wurde. Die J Ltd. wies in den Rechnungen an die B GmbH teils niedrigere Stückpreise aus, als sie selbst ihren Lieferanten gegenüber zahlen musste. Die B GmbH leistete auf diese Rechnungen den vollen Betrag.

75 Die B GmbH fakturierte jeweils nur wenige Tage nach Erhalt der Eingangsrechnungen die (...) weiter an die A GmbH. Die in den Rechnungen der B GmbH an die A GmbH ausgewiesenen Stückpreise waren niedriger als die Stückpreise, die die B GmbH ihrerseits gegenüber den Lieferanten begleichen musste.

76 Im Einzelnen kam es zu folgenden Rechnungen der B GmbH an die A GmbH:

ZeitraumUmsätze zu 19% in EuroUmsatzsteuer in EuroUmsatz brutto in EuroRechnungsnummerRechnungsdatumMengeRechnungsaussteller
(...)248.400,0047.196,00295.596,00(...)(...)1500B GmbH
(...)101.275,0019.242,25120.517,25(...)(...)310B GmbH
174.549,6033.164,42207.714,02(...)(...)695B GmbH
147.060,0027.941,40175.001,40(...)(...)900B GmbH
21.570,004.098,3025.668,30(...)(...)30B GmbH
(...)114.900,0021.831,00136.731,00(...)(...)338B GmbH
195.259,0037.099,21232.358,21(...)(...)506B GmbH
158.000,0030.020,00188.020,00(...)(...)500B GmbH
182.628,0034.699,32217.327,32(...)(...)423B GmbH
(...)177.755,0033.773,45211.528,45(...)(...)435B GmbH
184.656,0035.084,64219.740,64(...)(...)681B GmbH
174.090,0033.077,10207.167,10(...)(...)617B GmbH
95.400,0018.126113.526,00(...)(...)600B GmbH
153.600,0029.184,00182.784,00(...)(...)600B GmbH
197.241,0037.475,79234.716,79(...)(...)496B GmbH
190.800,0036.252,00227.052,00(...)(...)400B GmbH
262.350,0049.846,50312.196,50(...)(...)1650B GmbH

77 Der grenzüberschreitende Transport der (...)geräte nach Deutschland erfolgte durch (...), (...) und (...) Transportgesellschaften in das Lager der Firmen (...) GmbH und (...) in (...) und von dort in Lager der Abnehmer weitertransportiert.

78 Die B GmbH ist mit Eintragung vom (...) wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.

79 3. Abnehmer der A GmbH im Handel mit (...)geräten

80 Der Angeklagte hielt im Rahmen der Einbindung in die Rechnungsketten für die über die A GmbH durchgeführten Massengeschäfte mit (...)geräten nicht nur den Kontakt zu den Lieferanten, sondern auch zu den Repräsentanten der Abnehmergesellschaften. Dabei wurden die von der C GmbH und der B GmbH angekauften (...)geräte von (...) bis Mitte (...) ausschließlich an die D GmbH und sodann ab Mitte (...) bis (...) ausschließlich an die E GmbH veräußert, die beide die Rolle einer Buffer-Gesellschaft ausfüllten.

81 a) D GmbH

82 Die D GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom (...) als „M GmbH“ gegründet, Gründungsgesellschafter waren N und O. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem der Groß- und Einzelhandel mit Elektrowaren und Unterhaltungselektronik. Am (...) veräußerte O seine Gesellschaftsanteile an N. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom (...) wurde O als Geschäftsführer abberufen, die Firmierung in „D“ und der Geschäftssitz geändert. Mit Eintragung vom (...) wurde der Geschäftssitz erneut geändert in die C-Straße (...), (...). Die Gesellschaft ist gegenwärtig noch im Handelsregister eingetragen.

83 Die D GmbH war schon vor (...) in ein Umsatzsteuerhinterziehungsmodell eingebunden gewesen, bei dem (...)geräte unter Hinterziehung der Umsatzsteuer gehandelt worden waren.

84 Der Angeklagte verfügte über den Kontakt zu den Repräsentanten der D GmbH und bot diesen, regelmäßig per E-Mail und ausgehend von der ihm im Zuge der Einbindung in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem nur eng zugestandenen Preisspanne, (...)geräte an. Dabei kommuniziert er maßgeblich mit I, der als Mitarbeiter für die D GmbH auftrat und auch die „business to business“ durchgeführten (...)geschäfte abwickelte, sodass sie gemeinsam für einen reibungslosen Ablauf der Rechnungs-, Transport- und Gelddurchläufe sorgten.

85 Der geschäftliche Kontakt zwischen I und dem Angeklagten war eng und vertrauensvoll. Es wurden bereits Anzahlungen durch die D GmbH vor den Transporten geleistet, die Geschäfte der A GmbH mithin durch die D GmbH vorfinanziert. Die D GmbH hatte mit verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften geschäftliche Kontakte, bei denen es um den Handel von Elektronikartikeln ging. Auch von der J Ltd. erwarb die D GmbH im Jahr (...) (...)geräte der Marke (...).

86 Im (...) und (...) kam es sodann zu diversen Rechnungsstellungen durch den Angeklagten für die A GmbH an die D GmbH mit Umsatzsteuerausweis, die von der D GmbH zum Vorsteuerabzug verwendet wurden. Der Angeklagte gab in den Rechnungen jeweils den Namen des G an, um seine eigene Verantwortlichkeit zu kaschieren. Die Rechnungen der A GmbH wurden regelmäßig noch am Tag der Rechnungslegung von einem Konto der D GmbH beglichen.

87 Im Einzelnen handelte es sich um folgende Rechnungen der A GmbH an die D GmbH:

ZeitraumUmsätze zu 19 % in EuroUmsatzsteuer in EuroUmsatz brutto in EuroRechnungsnummerRechnungsdatumMengeRechnungsempfänger
(...)156.000,0029.640,00185.640,00(...)(...)1000D GmbH
170.000,0032.300,00202.300,00(...)(...)1000D GmbH
153.600,0029.184,00182.784,00(...)(...)524D GmbH
60.470,0011.489,3071.959,30(...)(...)221D GmbH
9.680,001.839,2011.519,20(...)(...)8D GmbH
-308,00-58,52-366,52(...)(...)2D GmbH
68.575,0013.029,2581.604,25(...)(...)445D GmbH
(...)178.470,0033.909,30212.379,30(...)(...)480D GmbH
-126,05-23,95-150,00(...)(...)1D GmbH
9.240,001.755,6010.995,60(...)(...)14D GmbH
166.135,0031.565,65197.700,65(...)(...)438D GmbH
127.712,0024.265,28151.977,28(...)(...)832D GmbH

88 Die D GmbH veräußerte auf dem Papier die unter anderem von der A GmbH erworbenen (...) als innergemeinschaftliche Lieferung, etwa an die (...) Gesellschaft (...) in (...) oder die (...) I EAD. Hinsichtlich der von der A GmbH nach den Rechnungen erworbenen (...)geräten erfolgten auch Absatzgeschäfte an andere deutsche Gesellschaften, etwa (...) GmbH und (...) GmbH.

89 Sofern die Ware wieder an die I EAD fakturiert wurde, kam es zu einem geschlossenen Rechnungskreislauf. Die I EAD veräußerte die ursprünglich von ihr an die C GmbH veräußerten (...) nach Durchlauf des Kreislaufes an eine (...) Gesellschaft.

90 b) E GmbH

91 Die E GmbH wurde ab Mitte (...) als Abnehmerin der A GmbH im Handel mit (...)geräten durch den Angeklagten etabliert. Geschäftsführer der E GmbH war J.

92 Zu J. und P., einer Mitarbeiterin der E GmbH, hielt der Angeklagte hinsichtlich der Geschäfte Kontakt, überwiegend per E-Mail. Von (...) bis (...) kam es sodann zu diversen Rechnungsstellungen durch den Angeklagten für die A GmbH an die E GmbH mit Umsatzsteuerausweis, die von der E GmbH zum Vorsteuerabzug verwendet wurden.

93 Im Einzelnen handelte es sich um folgende Rechnungen der A GmbH an die E GmbH:

ZeitraumUmsätze zu 19 % in EuroUmsatzsteuer in EuroUmsatz brutto in EuroRechnungsnummerRechnungsdatumMengeRechnungsempfänger
(...)49.922,009.485,1859.407,18(...)(...)292E GmbH
(...)121.700,0023.123,00144.823,00(...)(...)100E GmbH
103.400,0019.646,00123.046,00(...)(...)325E GmbH
44.700,008.493,0053.193,00(...)(...)100E GmbH
100.277,0019.052,63119.329,63(...)(...)210E GmbH
252.000,0047.880,00299.880,00(...)(...)1500E GmbH
(...)149.298,0028.366,62177.664,62(...)(...)894E GmbH
107.992,0020.518,48128.510,48(...)(...)218E GmbH
144.960,0027.542,40172.502,40(...)(...)453E GmbH
102.890,0019.549,10122.439,10(...)(...)310E GmbH
80.675,0015.328,2596.003,25(...)(...)275E GmbH
91.000,0017.290,00108.290,00(...)(...)500E GmbH
177.623,0033.748,37211.371,37(...)(...)695E GmbH
149.400,0028.386,00177.786(...)(...)900E GmbH
21.170,004.022,3025.192,30(...)(...)29E GmbH
187.616,0035.647,04223.263,04(...)(...)1144E GmbH
(...)116.600,0022.154,00138.754,00(...)(...)338E GmbH
170.790,0032.450,10203.240,10(...)(...)430E GmbH
27.512,005.227,2832.739,28(...)(...)76E GmbH
160.500,0030.495,00190.995,00(...)(...)500E GmbH
186.078,0035.354,82221.432,82(...)(...)423E GmbH
(...)180.540,0034.302,60214.842,60(...)(...)435E GmbH
160.500,0030.495,00190.995,00(...)(...)500E GmbH
187.800,0035.682,00223.482,00(...)(...)681E GmbH
171.708,0032.624,52204.332,52(...)(...)607E GmbH
96.300,0018.297,00114.597,00(...)(...)600E GmbH
156.000,0029.640,00185.640,00(...)(...)600E GmbH
200.308,0038.058,52238.366,52(...)(...)496E GmbH
194.890,0037.029,10231.919,10(...)(...)400E GmbH
(...)35.280,006.703,2041.983,20(...)(...)144E GmbH

94 Die Zahlungen auf die Rechnungen der A GmbH erfolgten über ein Konto der E GmbH bereits vor Transport der (...)geräte. Der Angeklagte leitete die eingegangenen Gutschriften sodann schnellstmöglich an das Konto der C GmbH bzw. der B GmbH weiter. Soweit aufgrund der Preisdifferenz zwischen An- und Verkauf ein Überschuss übrig blieb, wurde dieser von einem Konto der A GmbH in bar abverfügt.

95 Die E GmbH fakturierte die (...)geräte weiter an deutsche Abnehmer wie (...) GmbH, (...) GmbH, (...) GmbH, (...) und (...) GmbH.

96 C. Taten 1 bis 6

97 1. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate (...) bis (...)

98 Die A GmbH verfügte seit dem (...) über eine Umsatzsteuersignal, war zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet und verfügte über eine Dauerfristverlängerung. Sie ist erst ab dem (...) durch den Steuerberater F steuerlich vertreten gewesen.

99 Der Angeklagte unterließ es pflichtwidrig, zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Umsatzsteuervoranmeldungen der A GmbH für die Voranmeldungszeiträume (...) bis (...) abzugeben.

100 Tatsächlich hätte der Angeklagte jedenfalls die folgenden, aufgrund der aus den (...)-Geschäften an die Abnehmergesellschaften E GmbH und D GmbH entstandenen Umsätze erklären müssen, wobei in allen ausgegebenen Rechnungen die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, die sodann von den Abnehmern als Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Umsätze zu 19 % (netto) in EuroUmsatzsteuer in EuroUmsätze zu 19 % (brutto) in Euro
(...)618.017,00117.423,23735.440,23
(...)531.352,95100.957,06632.310,01
(...)622.077,00118.194,63740.271,63
(...)1.212.624,00230.398,561.443.022,56
(...)661.480,00125.681,20787.161,20
(...)1.348.046,00256.128,741.604.174,74
(...)35.280,006.703,2041.983,20
Summe5.028.876,95955.486,625.984.363,57

101 Die Kammer hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfahrensvorwürfe auf die Abgabe der verspäteten und unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen der Gesellschaft A für die Monate (...)bis (...) (nachfolgende Taten 1 bis 6) nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt. Damit hat sie insbesondere die Nichtabgabe dieser Umsatzsteuervoranmeldungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (...) im (...) von der Strafverfolgung ausgenommen.

102 2. Tat 1 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)

103 Bei Durchsuchungsmaßnahmen der E GmbH und der D GmbH wurden Eingangsrechnungen der A GmbH gefunden, die diese Gesellschaften ihrerseits zum Vorsteuerabzug geltend gemacht hatten.

104 Nachdem das Finanzamt aufgrund dieser Erkenntnisse und der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch die A GmbH ein Strafverfahren gegen G als formellem Geschäftsführer der Gesellschaft eingeleitet hatte, wurden am (...) Durchsuchungen der Geschäftsräume der A GmbH und der Wohnanschrift des Herrn G vollzogen.

105 Auch als Reaktion auf die vollzogenen Durchsuchungen ließ der Angeklagte nach tatplangemäßer Absprache mit G über den gutgläubigen Buchhalter E für die A GmbH am (...) nachträglich eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch einreichen für den Voranmeldungszeitraum (...), um die bisher nicht erklärten Umsätze nachzumelden. Der Angeklagte und G hatten E die Geschäftsunterlagen bereits zuvor zur Verfügung gestellt, aber diesen noch nicht zur Übermittlung der Voranmeldung veranlasst. Er besprach mit E die Einzelheiten der rückwirkenden Erstellung der Buchhaltung und der Übermittlung der verspäteten Voranmeldung, wozu der Angeklagte ihn schließlich anwies.

106 Strategisches Ziel der verspäteten Voranmeldung war es, durch falsche Angaben – nämlich durch ungerechtfertigte Vorsteuern – eine geringe Zahllast und damit eine Festsetzung oder einen unwesentlichen Vergütungsanspruch zu errechnen. Insgesamt sollte suggeriert werden, dass zwar verspätet, aber letztlich richtig und vollständig die Voranmeldung erfolgt, was aber nicht den wahren Umständen entsprach.

107 In allen verspäteten Voranmeldungen wurden die Ausgangsumsätze der A GmbH zwar zutreffend angemeldet. Jedoch wurden gleichzeitig Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der C GmbH und der B GmbH geltend gemacht, wozu keine Berechtigung bestand.

108 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Umsätze angemeldet:

VoranmeldungszeitraumDatum der elektronischen AnmeldungSteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Steuersatz von 19 % in Euro (Ziffer 81 des Voranmeldungsbogens)
(...)(...)633.030,00

109 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Vorsteuerbeträge angemeldet:

VoranmeldungszeitraumErklärte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in Euro (Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens)Errechneter Vergütungsanspruch in Euro
(...)149.307,5229.031,88

110 Die auftragsgemäß durch E elektronisch übermittelte Voranmeldung führte zu einer errechneten Umsatzsteuervergütung, der das Finanzamt nicht zugestimmt hat.

111 Die Voranmeldung enthielt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, da die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der C GmbH als Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens) in Höhe von 145.799,77 Euro unberechtigt gewesen sind. In dieser Höhe strebte der Angeklagte an, die von der A GmbH geschuldete Umsatzsteuer zu verkürzen.

112 3. Tat 2 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)

113 Der Angeklagte ließ nach tatplangemäßer Absprache mit G mittels einer Anweisung gegenüber dem gutgläubigen Buchhalter E durch diesen für die A GmbH am (...) weiterhin nachträglich eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch übermitteln für den Voranmeldungszeitraum (...), um die bisher nicht erklärten Umsätze nachzumelden.

114 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Umsätze angemeldet:

VoranmeldungszeitraumDatum der elektronischen AnmeldungSteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Steuersatz von 19 % in Euro (Ziffer 81 des Voranmeldungsbogens)
(...)(...)537.122,00

115 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Vorsteuerbeträge angemeldet:

VoranmeldungszeitraumErklärte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in Euro (Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens)Errechnete Zahllast in Euro
(...)67.002,9035.050,28

116 Die auftragsgemäß durch E elektronisch übermittelte Voranmeldung führte zu einer Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden (§ 168 Satz 1 AO) und eine Zustimmung des Finanzamtes nicht erforderlich war.

117 Die Voranmeldung enthielt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, da die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der C GmbH als Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens) in Höhe von 65.453,28 Euro unberechtigt gewesen sind. In dieser Höhe wurde die von der A GmbH geschuldete Umsatzsteuer verkürzt.

118 4. Tat 3 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)

119 Ebenso am (...) ließ der Angeklagte nach tatplangemäßer Absprache mit G mittels einer Anweisung gegenüber dem gutgläubigen Buchhalter E durch diesen für die A GmbH nachträglich eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch übermitteln für den Voranmeldungszeitraum (...), um die bisher nicht erklärten Umsätze nachzumelden.

120 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Umsätze angemeldet:

VoranmeldungszeitraumDatum der elektronischen AnmeldungSteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Steuersatz von 19 % in Euro (Ziffer 81 des Voranmeldungsbogens)
(...)(...)626.017,00

121 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Vorsteuerbeträge angemeldet:

VoranmeldungszeitraumErklärte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in Euro (Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens)Errechnete Zahllast in Euro
(...)117.220,691.722,52

122 Die auftragsgemäß durch E elektronisch übermittelte Voranmeldung führte zu einer Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden (§ 168 Satz 1 AO) und eine Zustimmung des Finanzamtes nicht erforderlich war.

123 Die Voranmeldung enthielt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, da die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der C GmbH und der B GmbH als Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens) in Höhe von 116.443,31 Euro unberechtigt gewesen sind. In dieser Höhe wurde die von der A GmbH geschuldete Umsatzsteuer verkürzt.

124 5. Tat 4 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)

125 Der Angeklagte wies nach tatplangemäßer Absprache mit G den gutgläubigen Buchhalter E am (...) an, für die A GmbH nachträglich eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch zu übermitteln für den Voranmeldungszeitraum (...), um die bisher nicht erklärten Umsätze nachzumelden.

126 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Umsätze angemeldet:

VoranmeldungszeitraumDatum der elektronischen AnmeldungSteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Steuersatz von 19 % in Euro (Ziffer 81 des Voranmeldungsbogens)
(...)(...)1.186.113,00

127 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Vorsteuerbeträge angemeldet:

VoranmeldungszeitraumErklärte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in Euro (Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens)Errechneter Vergütungsanspruch in Euro
(...)226.006,30644,83

128 Die auftragsgemäß durch E elektronisch übermittelte Voranmeldung führte zu einer errechneten Umsatzsteuervergütung, der das Finanzamt nicht zugestimmt hat.

129 Die Voranmeldung enthielt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, da die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der C GmbH und der B

130 GmbH als Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens) in Höhe von 226.006,30 Euro unberechtigt gewesen sind. In dieser Höhe strebte der Angeklagte an, die von der A GmbH geschuldete Umsatzsteuer zu verkürzen.

131 6. Tat 5 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)

132 Der Angeklagte entschloss sich nach den ersten Nachmeldungen gemeinsam mit G Ende (...) dazu, die steuerlichen Angelegenheiten der A GmbH auch im Zuge der Verteidigungsstrategie des G insgesamt dem gutgläubigen Steuerberater F zu übertragen. Dazu mandatierte G nach Absprache mit dem Angeklagten den Steuerberater für die A GmbH. Der Angeklagte und G übergaben dem Steuerberater die für die Abgabe der Voranmeldungen notwendigen Unterlagen.

133 Auf Anweisung des Angeklagten in Absprache mit G übermittelte der Steuerberater F für den Voranmeldungszeitraum (...) am (...) eine Umsatzsteuervoranmeldung für die A GmbH, in der die folgenden Umsätze angemeldet wurden:

VoranmeldungszeitraumDatum der elektronischen AnmeldungSteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Steuersatz von 19 % in Euro (Ziffer 81 des Voranmeldungsbogens)
(...)(...)661.572,00

134 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Vorsteuerbeträge angemeldet:

VoranmeldungszeitraumErklärte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in Euro (Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens)Errechneter Vergütungsanspruch in Euro
(...)128.030,782.332,02

135 Die auftragsgemäß durch den Steuerberater F elektronisch übermittelte Voranmeldung führte zu einer errechneten Umsatzsteuervergütung, der das Finanzamt nicht zugestimmt hat.

136 Die Voranmeldung enthielt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, da die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der B GmbH als Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens) in Höhe von 123.649,53 Euro unberechtigt gewesen sind. In dieser Höhe strebte der Angeklagte an, die von der A GmbH geschuldete Umsatzsteuer zu verkürzen.

137 7. Tat 6 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)

138 Weiterhin übermittelte der Steuerberater F auf erneute Weisung des Angeklagten in Absprache mit G für den Voranmeldungszeitraum (...) am (...) eine Umsatzsteuervoranmeldung für die A GmbH, in der die folgenden Umsätze angemeldet wurden:

VoranmeldungszeitraumDatum der elektronischen AnmeldungSteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Steuersatz von 19 % in Euro (Ziffer 81 des Voranmeldungsbogens)
(...)(...)1.399.383,00

139 Für den Voranmeldungszeitraum (...) wurden folgende Vorsteuerbeträge angemeldet:

VoranmeldungszeitraumErklärte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in Euro (Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens)Errechnete Zahllast in Euro
(...)260.041,635.841,31

140 Die auftragsgemäß durch den Steuerberater F elektronisch übermittelte Voranmeldung führte zu einer Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden (§ 168 Satz 1 AO) und eine Zustimmung des Finanzamtes nicht erforderlich war.

141 Die Voranmeldung enthielt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, da die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der B GmbH als Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Ziffer 66 des Voranmeldungsbogens) in Höhe von 260.041,63 Euro unberechtigt gewesen sind. In dieser Höhe wurde die von der A GmbH geschuldete Umsatzsteuer verkürzt.

142 D. Subjektives Vorstellungsbild und Tatmotivation

143 Seiner steuerlichen Pflichten als faktischer Geschäftsführer war der Angeklagte sich bewusst. Der Angeklagte wusste insbesondere bereits bei Anbahnung und Durchführung der Geschäfte mit den (...)geräten, dass diese Geschäfte innerhalb eines Umsatzsteuerhinterziehungssystems durchgeführt wurden. Schon bei Durchführung der Geschäfte, aber auch bei der Anweisung zur Übermittlung der Voranmeldungen an E und an den Steuerberater F wusste der Angeklagte, dass die Geltendmachung der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der C GmbH und B GmbH ungerechtfertigt war. Es kam ihm aber auf die Anmeldung der ungerechtfertigten Vorsteuern an, um die aus den Ausgangsumsätzen resultierende Umsatzsteuer zu reduzieren.

144 Dem Angeklagten war von Beginn der Geschäfte mit den (...)geräten an klar, dass die A GmbH nur als weitere Gesellschaft zur Verschleierung und Verkomplizierung des Sachverhalts zweckgerichtet zwischengeschaltet worden ist, obwohl es dafür für die Lieferanten keine plausible oder gar wirtschaftliche Notwendigkeit gab. Er kannte von Beginn der Handelsbeziehungen an die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und kannte auch die Risiken der Geltendmachung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs. Hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Lieferungen und bei der Entgegennahme und Ausgabe der Rechnungen als auch bei den Veranlassungen der verspäteten und unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen wusste er, dass die beteiligten Unternehmen in Rechnungsketten einbezogen waren, wobei er nach seinem laienhaften Rechtsverständnis auch Kenntnis davon hatte, dass auf einer vorhergehenden Stufe durch die C GmbH und die B GmbH die Umsatzsteuer hinterzogen wurde. Ihm waren die Einzelumstände der Geschäfte, die in die Buchhaltung einfließenden Geschäftsunterlagen und die daraus folgenden Inhalte der Voranmeldungen bekannt. Auch wusste er, dass er für die A GmbH nur hinsichtlich seiner eigenen Marge und selbst insoweit nur einen sehr eingeschränkten Verhandlungsspielraum hatte und seine beschränkten Handlungsmöglichkeiten nur in diesem engen und von außen, durch die Koordinatoren des Umsatzsteuerhinterziehungssystems vorgegebenen Korridor bestanden. Er hatte ferner Kenntnis davon, dass die Ware von den Lieferanten (B GmbH und C GmbH) an die jeweiligen Abnehmer (D GmbH und E GmbH) über die A GmbH letztlich nur durchfakturiert werden sollte.

145 Der Angeklagte wollte mit der Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem Gewinne erzielen und sich durch das verspätete und unrichtige steuerliche Erklärungsverhalten vor einer Strafverfolgung schützen. Er nutzte die A GmbH gezielt als Vehikel für die Straftaten, da er wusste, dass er formell nicht der Verantwortliche war, er aber trotzdem die volle Kontrolle über die Gesellschaft ausüben konnte.

146 E. Tatlohn

147 Der Angeklagte war trotz seiner Tätigkeiten für die Gesellschaft nicht als Arbeitnehmer der A GmbH gemeldet oder erfasst. Auch eine in der Buchhaltung oder in den Kontostaffeln der Gesellschaft als Arbeitslohn gekennzeichnete Vergütung erhielt er nicht. Tatsächlich erhielt er jedoch zumindest für die von ihm verantworteten Geschäfte mit (...)geräten außerhalb der Bücher eine Vergütung in bar. Der Angeklagte hatte und mit Billigung von B als faktischer Vertreter der A GmbH für die Gesellschaft und mit sich selbst vereinbart, dass ihm ein Anteil von 1 % der Nettoausgangsumsätze der A GmbH aus dem tatsächlichen Handel mit (...)geräten als Lohn für sein Tätigwerden zustanden. Der zunächst der Gesellschaft zustehende Gewinn ergab sich aus der Differenz der niedrigeren An- und der höheren Nettoverkaufspreise. Die Gewinnmarge der einzelnen Geschäfte war schwankend, betrug aber regelmäßig und teils deutlich über 1,5 %.

148 Die A GmbH hatte im Zeitraum von (...) bis (...) mit den (...)geschäften einen in den Rechnungen an die D GmbH und die E GmbH ausgewiesenen Nettoausgangsumsatz in Höhe von 4.993.596,95 Euro. Mithin standen dem Angeklagten 49.935,97 Euro als Entlohnung zu.

149 Diese Entlohnung entnahm der Angeklagte aus dem Gesellschaftsvermögen zeitnah als absprachegemäße Gegenleistung für seine Tatbeiträge durch Barverfügungen von einem Konto der A GmbH.

150 F. Nachtatgeschehen

151 Durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen wurde am (...) ein Kontoguthaben der A GmbH in Höhe von 190.349,41 Euro arrestiert, wobei dieses Guthaben aufgrund einer kurz zuvor eingegangenen Gutschrift der E GmbH eigentlich überwiegend zur Weiterleitung an die Lieferantengesellschaft vorgesehen war. Das Finanzamt für Körperschaften (...) erließ ausgehend von den tatgegenständlichen nachträglichen Voranmeldungen für die Monate (...) und (...) von diesen Voranmeldungen inhaltlich abweichende Schätzbescheide, wobei Vorsteuerbeträge nur sehr gering und nur zu dem Zweck anerkannt wurden, dass die Zahllast, die sich aus den gemeldeten Umsätzen ergab, exakt so hoch bemessen werden konnte, dass die Arrestsumme gedeckt war. So sollte ausgehend von dem arrestierten Betrag eine Grundlage für die Vollstreckung noch vor Beendigung des Strafverfahrens geschaffen werden. Zustimmungen nach § 168 Satz 2 AO wurden jedoch ausdrücklich nicht erklärt.

152 Über den Steuerberater F und den Verteidiger des G suchten der Angeklagte und G nach den Taten im Dialog mit dem Finanzamt für Körperschaften (...) nach weiteren Lösungsmöglichkeiten, um den Sachverhalt auch mit Blick auf das Steuerstrafverfahren zu beeinflussen und unter anderem die Freigabe von Konten zu erreichen. In diesem Kontext wurde am (...) über den Steuerberater F eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr (...) verspätet eingereicht, wobei die Erklärung allein der Sicherung der bereits erlangten Vorteile dienen sollte. In der Steuererklärung wurden – wie schon in den verspäteten Voranmeldungen – die Umsätze zutreffend angegeben, aber erneut mit ungerechtfertigten Vorsteuern gegengerechnet. Insgesamt wurde mit der Erklärung eine Zahllast von 27.767,62 Euro errechnet. Am (...) erließ das Finanzamt für Körperschaften (...) einen Umsatzsteuerbescheid für das Steuerjahr (...), in dem eine Umsatzsteuer in Höhe von 249.815,77 Euro festgesetzt wurde, wovon 188.945,32 Euro als bereits getilgt angesehen und ein Betrag von 60.870,45 Euro als noch zu zahlen ausgewiesen wurde. Die erklärte Vorsteuer wurde um insgesamt 200.822,00 Euro gekürzt.

153 Nachdem das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren sich zunächst gegen G als formell verantwortlicher Geschäftsführer richtete, arbeitete der Angeklagte der Verteidigung des G zu, etwa durch die Bereitstellung von Geschäftsunterlagen, um die Vorwürfe zu entkräften. Nachdem G im Ermittlungsverfahren staatsanwaltschaftlich vernommen worden war, wurde das gegen ihn geführte Verfahren am (...) vorläufig nach § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Zahlungsauflage von 3.000,00 Euro eingestellt. Die Auflage wurde am (...) vollständig erfüllt.

154 IV. Beweiswürdigung

155 Der Angeklagte hat sich auf sein Schweigerecht berufen und sich nicht eingelassen.

156 Der Angeklagte ist durch die Beweisaufnahme, insbesondere durch die glaubhaften Angaben des formellen Geschäftsführers G und durch die steuerstrafrechtlichen Ermittlungserkenntnisse, überführt worden.

157 Im Einzelnen:

158 1. Die Geschäfte, die bewusste Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem und das steuerliche Erklärungsverhalten der A GmbH

159 Aus den Ein- und Ausgangsrechnungen bezüglich der Geschäfte mit (...)geräten der A GmbH, die teilweise durch die Verteidigung des G als Geschäftsunterlagen übergeben worden sind und teilweise im Zuge der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten sichergestellt worden sind, ergeben sich unmittelbar der Umfang, die zeitliche Dauer und der papiermäßige Ablauf der Geschäfte.

160 Aus den umfangreichen Ermittlungserkenntnissen der Steuerfahndung hat sich ergeben, dass die Geschäfte der A GmbH jedoch nicht gewöhnliche Handelsgeschäfte, sondern Geschäfte als Teil von unterschiedlichen Rechnungsketten und Rechnungskreisläufen, gewesen sind. Dies war aus einer umfassenden Bewertung der Gesamtindizienlage zu schließen.

161 a) Die involvierten Gesellschaften und der Umfang der Geschäfte

162 Die Ermittlungsbehörden haben die Umstände zu den tatgegenständlichen Geschäften und zu den darüberhinausgehenden Handelsbeziehungen der A GmbH und der weiteren in die Rechnungsketten eingebundenen Unternehmen zusammengetragen und damit sowohl die Geschäftsentwicklung der A GmbH als auch das Handelssystem, in das die A GmbH bezüglich der Geschäfte mit (...)geräten eingebunden gewesen ist, als solches nachvollziehbar gemacht. In die Ermittlungen sind insbesondere die beim Angeklagten und andernorts sichergestellten Geschäftsunterlagen und Ergebnisse aus den eingeholten Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden aus dem innergemeinschaftlichen Ausland (SCAC-Auskünfte) zu den außerhalb von Deutschland ansässigen und beteiligten Unternehmen eingeflossen. Die Schilderungen der Steuerfahnderinnen Q und R haben diese Systematisierungen nochmals verdeutlicht und insgesamt ein anschauliches Bild offenbart, wonach die A GmbH bezüglich der Geschäfte mit (...)geräten plötzlich und mit nur zwei Lieferanten – die insbesondere aufgrund der fehlenden kaufmännischen Mindeststrukturen, der fehlenden Referenz am Markt, der reinen Prüfung der Geschäftspartner nach Papierlage, der Auffälligkeiten bei den Lieferpapieren, der Scheingeschäftssitze und des pflichtwidrigen Unterlassens von Voranmeldungen als Missing Trader-Gesellschaften anschaulich charakterisiert worden sind – und nur zwei Abnehmern Umsätze im Millionenbereich erzielte, wobei die Geschäfte nach den Durchsuchungen zum Erliegen gekommen sind.

163 Ergänzt wurden die Bewertungen zur B GmbH durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S, der zwar den Angeklagten nicht kannte, aber mit den Verantwortlichen hinter der B GmbH aus seiner Erinnerung Kontakt gehabt und insoweit berichtet hat, dass ihm damals bekannt gewesen sei, dass M ein „Phantasiename“ gewesen sei und die Person nicht existiert habe. Diese Aussage ist glaubhaft, denn in einem Telefonat, das in einem anderen Strafverfahren überwacht worden war, hatte S mit seinem Gesprächspartner schon am (...) darüber gesprochen, dass „(...)“ über die B GmbH „Gelder laufen lassen“ und die Personalie des Geschäftsführers „M“ erfunden sei „das ist ja´n Erfundener“.

164 b) Zweckgerichtete Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem

165 Bereits aus der Papierlage wird deutlich, dass der Zweck der Einschaltung der unterschiedlichen Gesellschaften darin lag – entgegen eines wirtschaftlich sinnvollen Agierens im Elektronikbereich und entgegen der diesbezüglichen Marktsituation, die durch inländische Großhändler dominiert wurde – durch mehrstufige Handelsbeziehungen den Sachverhalt zu verkomplizieren und sowohl die Erkennbarkeit der Verantwortlichkeiten als auch die Aufklärbarkeit des Sachverhalts zu erschweren sowie zu ermöglichen, dass die Geschäfte durch steuerunehrliches Verhalten wirtschaftlich rentabel gestalten werden können. Damit sicherten sich die in den Rechnungsketten beteiligten Gesellschaften eine Teilhabe in einem Marktsegment, das ihnen bei steuerehrlichem Verhalten verschlossen geblieben wäre, was zugleich das bereitwillige Mitwirken der jeweiligen Verantwortlichen begründet. Insbesondere die sehr enge zeitliche Abfolge der Geschäfte, die Preisentwicklung und das steuerliche Erklärungsverhalten der beteiligten Gesellschaften (insbesondere der B GmbH, der C GmbH und der A GmbH) bestätigen diese Wertung.

166 Nahegelegt wird dieses planvolle Vorgehen ferner durch die wirtschaftlich unsinnige Installation von mehreren und zeitlich sehr kurzfristig aufeinander folgenden Handelsstufen im Inland. Die Lieferanten und Abnehmer der A GmbH waren sogar sämtlich in (...) ansässig, die Ware wurde durch Logistiker zwischengelagert und sodann nach Freigabeerklärung weitertransportiert. Eine eigene werthaltige Leistung hat die A GmbH dabei nicht erbracht. Insbesondere ist aufgrund der stark umkämpften Marktsituation auch nicht anzunehmen, dass die Leistung der A GmbH in dem Zusammenbringen von sich gegenseitig unbekannten Lieferanten und Abnehmern zu sehen ist. Denn der Handel mit den (...)geräten über die A GmbH begann plötzlich mit sehr hohen Umsätzen und verebbte nach den Durchsuchungen vom (...).

167 Besonders deutlich ist die Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem geworden, soweit die durchfakturierte Ware in Einzelfällen nach der Papierlage und den Rechnungslegungen der A GmbH an die D GmbH von dieser wieder an die ursprüngliche Lieferantin der C GmbH, die I EAD, in Rechnung gestellt wurde, wobei zwischen der Rechnungslegung der I EAD an die C GmbH und derjenigen der D GmbH an die I EAD – zur Schließung des Kreislaufs – teils nur sechs Tage lagen.

168 Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungserkenntnisse, wie sie glaubhaft und umfangreich durch die Zeuginnen Q und R geschildert worden sind, haben die Einbindung in Rechnungsketten und in Einzelfällen auch in Kreislaufgeschäfte belegt. Aus den Ermittlungen hat sich aufgrund der geschaffenen Komplexität zwar kein vollständiges Bild der tatsächlichen Abläufe erschließen lassen. Es ist aber zur Überzeugung der Kammer klar zu Tage getreten, dass die A GmbH zweckgerichtet in das Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden worden ist und der eigentliche Zweck des Systems darin begründet lag, allen teilnehmenden Gesellschaften einen Gewinn zu ermöglichen, wobei dies teils durch eine Gewinnmarge, teils durch Vorsteuererstattungen und teils durch den Einbehalt von erhaltener Umsatzsteuer umgesetzt wurde. Dabei wies in der Gesamtschau der Ermittlungserkenntnisse das Gesamtsystem einen höheren Organisationsgrad auf, da sowohl die den einzelnen beteiligten Gesellschaften ermöglichten Margen, als auch die zeitlichen Abläufe der Lieferungen und Finanzströme gelenkt und kontrolliert werden mussten und auch das Entdeckungsrisiko durch das Schaffen einer passenden Papierlage und die Installation von Strohgeschäftsführern bei den Missing Trader-Gesellschaften, aber auch bei der A GmbH eingedämmt werden sollte. Nach alldem hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass eine zufällige Teilnahme der A GmbH an diesen durchorganisierten Geschäftsabläufen möglich gewesen wäre.

169 c) Abwicklung der Geschäfte und deren Finanzierung

170 Bestätigt wird diese Einschätzung durch die sich aus der Papierlage ergebenden Parameter der Abwicklung der Geschäfte und durch die Ermittlungserkenntnisse zu den Finanzströmen und Kontobewegungen. Denn es ergibt sich insoweit ein Ablauf, wonach auf ausgestellte Rechnungen der A GmbH sehr rasch von Abnehmerseite gezahlt worden ist, auch wenn eine tatsächliche Lieferung noch nicht durchgeführt gewesen sein konnte, es mithin eine Vorfinanzierung durch die Abnehmer gab. Etwa aus einem Skype-Chatprotokoll vom (...) zwischen „A GmbH“ und „C GmbH“ ergibt sich deutlich, dass der „Kunde“ der A GmbH eine Anzahlung leisten wollte, und ohne die Anzahlung das Geschäft mit dem Lieferanten noch nicht vollzogen werden konnte. Hinweise auf eine Besicherung der Vorfinanzierungen haben die Ermittlungen nicht ergeben.

171 Auch ergibt sich aus den Erkenntnissen der Steuerfahndung, dass die A GmbH ihrerseits die erhaltenen Zahlungen ihrer Abnehmergesellschaften sehr rasch an ihre Lieferantengesellschaften überwies, die ihrerseits in rascher zeitlicher Abfolge die ausländischen Lieferantengesellschaften auszahlten. In der Gesamtschau ergibt sich daraus ein orchestriertes Verhalten, bei dem den Repräsentanten der involvierten Gesellschaften bewusst gewesen ist, dass sie letztlich mit Ware und Geldern handelten, die wirtschaftlich nicht ihnen zustanden, sondern als Teil des Systems nur eine Rolle zu spielen hatten, für die sie nur mit einem prozentualen Gewinnanteil entlohnt wurden, ohne größere eigene Entscheidungsspielräume über die Ware und die Preisgestaltung zu haben.

172 d) Erklärungsverhalten der A GmbH und Steuerverkürzung

173 Aus dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen des Jahrs (...) für die A GmbH hat sich in Zusammenschau mit den Eingangs- und Ausgangsrechnungen ergeben, dass die Vorsteuern aus den Rechnungen der C GmbH und der B GmbH im Voranmeldungsbogen unter der Kennziffer 66 geltend gemacht worden sind, also als Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), und die festgestellten Umsätze angemeldet worden sind, woraus sich sodann jeweils die festgestellte errechnete Vorsteuervergütung oder Steuerzahllast ergeben hat. Aus dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen ergibt sich auch die Übermittlung der Voranmeldungen durch E und später durch den Steuerberater F, was E und G entsprechend einer von ihm unterschriebenen Vollmacht bestätigt haben.

174 Bei der Berechnung der einzelnen Verkürzungsbeträge wurden die vorgenannten Vorsteuerbeträge herangezogen, so dass bei einem Zurückbleiben der Summe der tatsächlich angemeldeten Vorsteuern hinter den oben bezeichneten Summen nur letztere Summe zu berücksichtigen gewesen ist.

175 Über die teilweisen geringfügigen Differenzbeträge zwischen der angemeldeten Vorsteuer und der aus den Rechnungen der C GmbH und der B GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer hinaus hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für gerechtfertigte Vorsteuerabzüge ergeben, da in den Tatzeiträumen die Gesellschaft auf die Begehung der hiesigen Delikte ausgerichtet war und der vorherige Geschäftsbetrieb überwiegend zum Erliegen gekommen ist.

176 Aus den Steuerakten bezüglich der A GmbH hat sich ergeben, dass zwischen dem Steuerberater F, dem Verteidiger des G und dem Finanzamt für Körperschaften (...) auch nach den Taten Kontakt bestand, was unter anderem zu den festgestellten und den Taten nachgelagerten Bescheiden des Finanzamtes geführt hat, wie sich aus den entsprechenden Urkunden ergibt.

177 2. Rolle des Angeklagten T

178 Die übernommene Rolle des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei einer schriftlichen Stellungnahme des Angeklagten und den glaubhaften Angaben des G besondere Bedeutung beizumessen gewesen ist.

179 a) Schriftliche Stellungnahme des Angeklagten

180 Der Angeklagte hatte in einem Schreiben an den Verteidiger des G vom (...) bestätigt, den Kontakt zwischen der A GmbH und der C GmbH und der B GmbH hergestellt zu haben. Er sei primär mit H und mit M in Kontakt gewesen. Weder er noch G hätten jedoch Kenntnis über irgendwelche illegalen Handlungen gehabt. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine dieser Personen gefälschte Papiere besaß oder falsche Angaben zu ihrer Person gemacht hätte. Auch während der Durchführung der Geschäfte seien keine Auffälligkeiten zu bemerken gewesen, die auf Betrug oder andere Vergehen hingewiesen hätten. Vielmehr seien die Lieferungen der C GmbH und der B GmbH stets zuverlässig erfolgt und sie hätten sich als seriöse Geschäftspartner präsentiert.

181 Bereits aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass der Angeklagte – ohne in einer formellen Position für die A GmbH angestellt gewesen zu sein – die Geschäfte mit den (...)geräten als handelnden Hauptperson angebahnt und durchgeführt hat. Diese Schilderung ist angesichts der aufgefundenen E-Mails und der Chatkommunikation hinsichtlich der objektiven Teilnahme an den Geschäften glaubhaft, da auch in dieser Kommunikation regelmäßig der Name des Angeklagten für die A GmbH in Erscheinung tritt. Insoweit deckt sich die Stellungnahme auch mit den Angaben des G.

182 b) Abgrenzung zur Rolle des G

183 Die vom Angeklagten übernommene Rolle für die A GmbH ergibt sich des Weiteren aus der Abgrenzung zu den Tätigkeiten des formellen Geschäftsführers G, der die ihm obliegenden Pflichten und Handlungsspielräume nicht auslebte, sondern dem Angeklagten die Stellung des Geschäftsführers faktisch absprachegemäß überließ. Dabei kommt nach Wertung der Kammer den glaubhaften Angaben des G besonderes Gewicht zu.

184 aa) Installation des G als Geschäftsführer

185 G hat glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte ihn gebeten habe, Geschäftsführer der A GmbH zu werden. Er habe sich um Möbel und die Kundenakquise kümmern sollen. Auch aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen G und B vom (...) hat sich ergeben, dass G als Geschäftsführer nach außen auftreten sollte, um Kunden für die A GmbH zu gewinnen und an Terminen, bei denen zwingend der Geschäftsführer anwesend sein muss, teilzunehmen und ansonsten für die Vermarktung und Neukundenakquise zuständig zu sein.

186 Nach den Angaben von G hatte er diese Aufgaben übernehmen wollen, ohne zu wissen, was ein Geschäftsführer für Verpflichtungen hat.

187 Die Kammer schließt aus diesen Angaben, dass der Angeklagte von der Gründung der A GmbH an geplant hatte, dass G nur Geschäftsführer werden sollte, um die wahre Verantwortlichkeit des Angeklagten zu verdecken. Die geringfügige Teilhabe des G an Geschäften mit Einrichtungsgegenständen und das insoweit erfolgte seltene Auftreten des G für die A GmbH wurde diesem ermöglicht, damit er seiner formellen Rolle nach Weisung des Angeklagten weiter nachkommt.

188 bb) Geschäftliches Tätigwerden des G

189 G hat eingestanden, auch an den Geschäften der A GmbH im Einrichtungsbereich mitgewirkt zu haben, insgesamt hätten sich aber weder die Geschäfte noch seine Funktion so entwickelt, wie er es sich am Anfang vorgestellt habe. Er sei von dem Angeklagten von Anfang an nie vollständig in die Geschäfte involviert worden, mit den Handelsgeschäften mit (...) habe er nichts zu tun gehabt. Dass er nicht stärker einbezogen worden ist, habe ihn zunächst nicht gestört, weil ihm allein die Stellung als Geschäftsführer imponiert habe. Letztlich sei es aber für ihn „nie richtig losgegangen“. Es habe für ihn keinen Arbeitsalltag und keine Arbeitszeiten gegeben und es sei für ihn insgesamt wenig zu tun gewesen. Auch habe er kein festes Gehalt erhalten, sondern nur gelegentlich Geld von dem Angeklagten erhalten.

190 Tätig geworden sei er aber, wenn der Angeklagte ihn bei Bedarf in die Ladenräume zitiert und ihm Urkunden zur Unterschrift vorgelegt habe mit den Hinweisen, wo er zu unterschreiben habe, was er sodann – regelmäßig ohne die Schriftstücke zu lesen – erledigte. G schilderte das arbeitsbezogene Verhältnis zu dem Angeklagten insgesamt so, dass er ausschließlich auf dessen Anweisungen gehandelt habe. Der Angeklagte sei nach seiner Erinnerung Prokurist gewesen. Zudem sei dieser ihm wie ein „Eigentümer“ der Gesellschaft vorgekommen, er sei ihm aber auch als Vertreter für dessen Bruder, B, erschienen.

191 Er habe in der Folgezeit nur wenige Kunden aus dem Bekanntenkreis angeworben, die dann Einrichtungsgegenstände erworben hätten. Eine eigene Arbeitsausstattung habe er zur Durchführung seiner Tätigkeit nicht erhalten, das sei auch nicht nötig gewesen. Er habe in Einzelfällen E-Mails mit einer Mailadresse der A GmbH versendet, etwa an Möbellieferanten. Rechnungen im Namen der A GmbH habe er selbst nicht erstellt. Soweit auf Rechnungen der A GmbH als Berater sein Name eingetragen worden ist, sei dies nicht durch ihn erfolgt.

192 Zur Überzeugung der Kammer sind diese Schilderungen auch deswegen besonders authentisch, da der Angeklagte tatsächlich nicht Prokurist gewesen ist, G hiervon offenbar bei seinen Angaben keine Kenntnis hatte und daher nicht davon auszugehen ist, dass er den Angeklagten über Gebühr belasten wollte. Der Zeuge hat zudem psychologisch nachvollziehbar seine Gefühle zu der angebotenen Geschäftsführerstellung beschrieben: Er habe sich „gebauchpinselt“ gefühlt, durch den Stiefvater seine Freundin gefragt worden zu sein. Da er damals relativ „planlos“ in seinem Leben gewesen sei, habe er dies als Chance wahrgenommen und sei „ins kalte Wasser gesprungen“. Seine damaligen Überlegungen hat der Zeuge schließlich stimmig reflektiert, was ebenfalls seine Glaubhaftigkeit unterstreicht: Im Nachgang hat der Zeuge die Vorgänge aus seiner Perspektive als „Schlamassel“ bezeichnet und den Angeklagten dazu gedrängt, die Angelegenheit zu klären. Er habe sich mittlerweile persönlich weiterentwickelt. Dass für ihn aus der Geschäftsführertätigkeit kein echtes Engagement geworden sei, könne er heute auch verstehen. Schließlich habe er kein eigenes Kapital in die Hand genommen und keine Leistungen selbst erbracht. Er habe aus Respekt vor dem Angeklagten, den er als einen „großen Bruder“ angesehen habe, und aus Desinteresse gehandelt.

193 cc) Kontakte zu Lieferanten und Abnehmern

194 Nach den glaubhaften Angaben des G habe die Kommunikation zu Lieferanten und Abnehmern überwiegend der Angeklagte getätigt, dieser sei auch unter seinem Namen, zum Beispiel als „G“, aufgetreten. Er selbst sei aber auch bei Treffen mit Geschäftskontakten des Angeklagten dabei gewesen. Dabei hätte der Angeklagte sich mit anderen Personen über Elektronikartikel unterhalten, was ihn nicht interessiert habe. Er habe den Angeklagten unterstützt, so habe er etwa auf dessen Anweisungen Kontakt zu Banken gehabt und Bankgeschäfte für die A GmbH durchgeführt, wenn dies nur durch den Geschäftsführer möglich gewesen sei, etwa bei Eröffnung eines Bankkontos. Aus Eigeninitiative habe er keine Überweisungen getätigt.

195 dd) Geschäfte mit (...)geräten

196 Dass die Geschäfte mit den (...)geräten allein in der Verantwortung des Angeklagten lagen, hat sich aus der von G geschilderten Aufgabenverteilung ergeben, wonach der Angeklagte sich darum kümmerte. Er habe – nach seiner Erinnerung entweder vom Hörensagen oder im Zuge der Akteneinsicht – erfahren, dass es zu Beginn einen Kontakt des Angeklagten auf einer Messe gegeben habe, danach seien die Geschäfte gestartet. Diese Schilderung steht im Einklang mit einer E-Mail vom (...) zwischen „C GmbH“ und „T“, in der auf eine Unterhaltung bei einer Messe Bezug genommen wurde und Informationen zu Stückpreisen von (...)geräten übermittelt wurden. Auch C hat geschildert, dass er mit dem Handel mit (...)geräten nichts zu tun gehabt habe, woraus die Kammer in der Gesamtschau schließt, dass der Angeklagte diejenige Person gewesen ist, die die Geschäfte verantwortete.

197 Zu den Geschäften mit (...)geräten hat G angegeben, es habe mindestens ein Treffen mit einem H gegeben, bei dem er selbst anwesend gewesen sei. Dass es zumindest zu einem Treffen mit einer Person gekommen ist, die sich als H ausgegeben hat, wird bestätigt durch eine Visitenkarte, die diesen Namen trägt und mit den Geschäftsunterlagen der A GmbH an die Steuerfahndung übergeben worden ist. Nach den Angaben des G sei ihm die Visitenkarte vom Angeklagten für die Zwecke der eigenen Strafverteidigung mit den weiteren durch den Angeklagten zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen übergeben worden. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte auch die Visitenkarte als geeignetes Beweismittel vorhielt, um dieses sodann zum Nachweis einzusetzen, dass es sich um gewöhnliche Geschäftsvorfälle gehandelt habe.

198 Aus der weiteren Kommunikation ergibt sich, dass ein „H“ bei der Abwicklung der Geschäfte mit den (...)geräten aufgetreten ist. Weiterhin hat U, der Verantwortliche der Logistikunternehmen (...) und (...) GmbH, berichtet, dass der Angeklagte einmal in das Lager gekommen sei, um die Ware zu prüfen, was erneut die tatsächliche Involvierung des Angeklagten in den Handel mit den (...)geräten belegt.

199 ee) Personalangelegenheiten

200 Auch für die Personalangelegenheiten ist der Angeklagte und nicht G zuständig gewesen.

201 Nach den glaubhaften Angaben des C sei der Angeklagte bereits bei der G GmbH diejenige Person gewesen, die ihn angestellt habe und die als „Chef“ und „Vorgesetzter“ ihm gegenüber aufgetreten sei. Diese Kompetenz habe sich auch während des Betriebs des Geschäfts im Namen der A GmbH fortgesetzt. Zur Zeit des Übergangs zur A GmbH habe C nach seiner Erinnerung von dem Angeklagten einen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen. Nach seiner Erinnerung in der Hauptverhandlung habe zwar der Angeklagte dabei behauptet, dass G der neue Geschäftsführer und „Chef“ sei. Nach Wertung der Kammer war diese Aussage des Angeklagten, wie auch für C ersichtlich, aber nur vorgeschoben. So berichtete C, dass für ihn tatsächlich weiterhin der Angeklagte der Ansprechpartner für alle Belange gewesen sei, von diesem habe er an die Anweisungen erhalten. Mit G habe er keine tieferen Gespräche geführt, dieser sei auch nur selten im Laden präsent gewesen. Dahingegen seien der Angeklagte und D öfter im Ladengeschäft anwesend gewesen. Zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei es durch ein Kündigungsschreiben gekommen, dass G unterzeichnet hat. Zuvor habe jedoch der Angeklagte ihm mündlich mitgeteilt, dass das Geschäft nicht mehr so gut laufen würde und er gekündigt werden müsse. Die Angaben des Zeugen sind insgesamt stimmig und sie decken sich mit dessen Ausführungen im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten. Ein weiterer Umstand unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen und zeigt, dass er nur den Angeklagten als Vorgesetzten erlebte: Die Ermittlungsführerin R hat glaubhaft von einem Telefonat mit C wenige Tage nach dessen Vernehmung berichtet. Dieser habe im Nachgang zu der Vernehmung in seinen Unterlagen nach seinem Arbeitsvertrag gesucht und sei überrascht gewesen, dass der Vertrag nicht von dem Angeklagten, sondern von diesem „G“ unterschrieben gewesen sei. Hierüber habe er sich in dem Telefonat verwundert gezeigt und noch einmal betont, die Anweisungen „immer von T“ erhalten zu haben.

202 Nach Wertung der Kammer nutzte der Angeklagte gegenüber C die von G unterschriebenen Unterlagen zur Suggestion, dass jener die Entscheidungen getroffen habe. Aufgrund der glaubhaften Angaben des G hatte tatsächlich jedoch der Angeklagte auch diese Entscheidungen getroffen und ihn lediglich zur Unterschriftsleistung unter die betreffenden Schriftstücke angewiesen, wobei er dem ohne Prüfung nachgekommen sei.

203 ff) Steuerliche Angelegenheiten

204 Die Entscheidungskompetenz lag auch in steuerlichen Angelegenheiten bei dem Angeklagten und wurde von ihm ausgelebt. Dies hat G geschildert, wonach die steuerlichen Angelegenheiten der A GmbH durch den Angeklagten gelenkt worden seien und dieser – vor der Beauftragung des Steuerberaters F – Berater mit der Erledigung steuerlicher Themen beauftragt habe. Der Angeklagte, anfangs auch zusammen mit B, hätten über eine Buchführung in Papier verfügt, die von dem Angeklagten an einen steuerlichen Berater gegeben worden sei, der diese aber nicht zeitnah bearbeitet habe. Zudem hat G berichtet, dass er nach den Durchsuchungen im (...) mit dem Angeklagten im Kontakt gestanden habe, um die Vorwürfe zu klären, woraufhin sich der Angeklagte engagiert gezeigt habe und auch bei Terminen mit dem Steuerberater F anwesend gewesen sei und die zur Verteidigung erforderlich gehaltenen Unterlagen bereitgestellt habe. Er selbst habe gar keinen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft gehabt. Auf diesem Wege sei es auch zur Übergabe der Geschäftsunterlagen der A GmbH über den Verteidiger des G an die Steuerfahndung gekommen, was ohne die Mitwirkung des Angeklagten nicht möglich gewesen wäre.

205 Auch der Buchhalter E hat bestätigt, dass er sowohl mit dem Angeklagten als auch mit G im Kontakt gewesen und er Anfang des Jahres (...) beauftragt worden sei, die Buchhaltung der A GmbH aufzubereiten und Voranmeldungen nach Rücksprache mit dem Angeklagten anzumelden. Der Angeklagte sei diejenige Person gewesen, die ihm konkrete Anweisungen für die nachträgliche Erstellung der Buchhaltung der A GmbH für die Jahre (...) bis (...) gegeben habe und die über die finanziellen Abläufe der A GmbH Bescheid gewusst habe und somit für ihn der entscheidende Ansprechpartner gewesen sei. Es könne sein, dass auch G mal Unterlagen vorbeigebracht habe, er habe aber keine Detailfragen mit G besprochen. Bei inhaltlichen Rückfragen habe er sich an den Angeklagten gewandt. Über eine Bekanntschaft des G sei der Kontakt zu ihm zustande gekommen. Inhaltlich sei damals klar gewesen, dass die Fristen für die Voranmeldungen verstrichen gewesen sind. Die Übermittlung der Voranmeldungen habe er nach Klärung der Fragen mit dem Angeklagten, etwa zur Buchung einzelner Rechnungen, nach einer Freigabe von diesem auftragsgemäß übernommen. Dies Übermittlung der Voranmeldungen sei aus dem Buchführungsprogramm heraus durch ihn erfolgt. Die Unterlagen seien danach von dem Angeklagten wieder abgeholt worden, um sie in ein Steuerbüro zu bringen. Er habe sodann nur noch Kontakt aufgenommen hinsichtlich seiner Rechnungen, die nicht bezahlt worden seien. Weder der Angeklagte noch G hätten sich auf seine Nachfragen gemeldet, so dass er die Angelegenheit für sich schließlich beendet habe.

206 gg) Gesamtbewertung

207 Nach einer Gesamtschau der Indizienlage ergibt sich, dass G seine formelle Rolle als Geschäftsführer faktisch nicht ausgefüllt hat, sondern dies dem Angeklagten ganz überwiegend überlassen hat.

208 Die Kammer hat dabei bedacht, dass G seine eigene Rolle teilweise beschönigt und sein damaliges Verhalten, insbesondere soweit es die übernommene Verantwortung als formeller Geschäftsführer und die objektiven Anhaltspunkte für eine Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem betraf, retrospektiv neutralisierend beschrieben hat. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass es aufgrund der Aufgabenteilung auch eine entsprechende Abrede zwischen dem Angeklagten und G gegeben hat, wonach der Angeklagte den vollen Zugriff auf die Geschicke der Gesellschaft haben sollte und G bei Bedarf und auf Zuruf die notwendigen Handlungen, die nur ein Geschäftsführer oder ein entsprechend Berechtigter vornehmen kann, vornahm. G hatte aufgrund des engen Kontaktes zu dem Angeklagten auch mehr über die Durchführung der (...)geschäfte gewusst, als er zugeben wollte. Insbesondere ließ er den Angeklagten auch bezüglich dieser Geschäfte frei im Namen der Gesellschaft auftreten und unterstützte auch insoweit bei Handlungen, die ihm als Geschäftsführer vorbehalten waren, um die Tätigkeiten des Angeklagten zu fördern. Insgesamt war seine Aussage aber gerade auch vor dem Hintergrund, dass G aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens Aktenkenntnis hatte, als glaubhaft anzusehen, da er seine Angaben nicht dem Akteninhalt angepasst hat. Vielmehr war er in der Vernehmung in der Hauptverhandlung offen und hat seine Angaben nicht auf ein Replizieren seiner vorhergehenden Vernehmung begrenzt. Er hat auch, ohne dies zu verhehlen oder zu beschönigen, über sein eigenes Fehlverhalten Auskunft gegeben. Da G. sich mit seinen Angaben auch erheblich selbst belastet hat, diese im Wesentlichen konstant mit seinen früheren Angaben übereinstimmten und die von ihm geschilderte Rolle des Angeklagten auch im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere mit den Erkenntnissen aus den Kommunikationswegen und den Geschäftsunterlagen, steht, hat die Kammer die Angaben des G für glaubhaft und den Zeugen selbst für glaubwürdig erachtet. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass aufgrund des beschränkten Strafklageverbrauchs aufgrund der Verfahrenseinstellung gegen G keine Motivation für eine Falschaussage oder eine übermäßige Belastung des Angeklagten bestand. Vielmehr hat G – wie auch zuvor – weiterhin seine bereitwillige Mitwirkung eingestanden und konkrete von ihm übernommene Handlungen, etwa das „blinde“ Unterschreiben von Geschäftsunterlagen, beschrieben.

209 c) Faktische Kontrolle des Angeklagten über die A GmbH

210 Über die schriftliche Stellungnahme des Angeklagten und die Angaben des G hinaus gibt es weitere Erkenntnisse, die belegen, dass der Angeklagte in einer herausgehobenen faktischen Stellung die Geschicke der A GmbH lenkte, ohne eine förmliche Berechtigung hierzu zu haben.

211 Für besonders bedeutsam hat die Kammer insoweit erachtet, dass umfassende Geschäftsunterlagen der A GmbH noch Jahre später auf einem Computer, der in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, sichergestellt worden sind. Der Computer war dort auch nicht etwa eingelagert, sondern auf dem Schreibtisch des Angeklagten in Benutzung durch den Angeklagten. In diesem Datenbestand befanden sich unter anderem ein Großteil der Ein- und Ausgangsrechnungen der A GmbH, der die Abwicklung auch der (...)geschäfte belegende E-Mailverkehr, gesellschaftsinterne Datenerfassungen und auch Übertragungsprotokolle von Umsatzsteuervoranmeldungen für die A GmbH bezüglich der Voranmeldungszeiträume (...) bis (...).

212 Weiterhin wurden in der Wohnung des Angeklagten diverse Aktenordner aufgefunden und sichergestellt, die Urkunden enthielten, die thematisch der A GmbH zuzurechnen gewesen sind und letztlich das Gesellschaftsportfolio darstellten. Denn unter diesen Schriftstücken befanden sich unter anderem das Kassenbuch, der Gründungsvertrag der A GmbH im Original, Übertragungsprotokolle für Umsatzsteuervoranmeldungen, Gewerbeab- und ummeldungen im Original sowie eine von G unterzeichnete Erklärung vom (...), mit der gegenüber der E GmbH die Lieferbeziehung formal bestätigt worden ist.

213 Bei der Durchsuchung der Wohnräume des G sind im Gegensatz hierzu – bis auf zwei bis drei Zettel – keine Geschäftsunterlagen der A GmbH gefunden worden. Gegenüber der Steuerfahnderin R hat G anlässlich der Durchsuchung zudem angegeben, dass er nicht wisse, wo die Unterlagen seien, diese seien ausgelagert. Der Angeklagte könne hierzu aber genauere Auskünfte geben. Gegenüber der Ermittlungsbeamtin konnte G ferner keine Namen der in die (...)geschäfte involvierten Gesellschaften benennen.

214 Die faktische Kontrolle des Angeklagten über die A GmbH erstreckte sich auf den gesamten Zeitraum der Existenz der Gesellschaft. Dass sich der Angeklagte gerade auch im Tatzeitraum um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft sorgte, wird zusätzlich belegt durch einen Mietvertrag über die Anmietung eines Büros in der D-Straße (...) vom (...). Aus diesem ergibt sich, dass der Vermieter den Angeklagten als Vertreter der A GmbH angesehen hat. Der Mietvertrag ist seitens der A GmbH nicht unterzeichnet worden, so dass davon auszugehen ist, dass es zur Umsetzung der beabsichtigten Anmietung der Gewerbemieteinheit von lediglich 24,5 qm nach der Durchsuchung am (...) nicht mehr gekommen ist.

215 d) Beziehung zu B

216 Auch aus der familiären Beziehung zum Gesellschafter B, der aber nach Gründung der Gesellschaft nicht prägnant in Erscheinung getreten ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau, dass der Angeklagte die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich leitete und bei der Gründung der Gesellschaft durch seinen Bruder unterstützt worden ist, dieser aber nicht im weiteren im Namen der Gesellschaft aufgetreten ist und jedenfalls nur in Absprache mit dem Angeklagten Einfluss ausgeübt hat. Auch G hat glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte die Gesellschaft für seinen Bruder verwaltete, was gerade Ausdruck der repräsentativen Verantwortungsübernahme des Angeklagten gegenüber dem Gesellschafter B ist. Der Angeklagte habe Kontakt zu B gehabt, jener sei nach der Gründung der Gesellschaft aber nur wenige Male im Ladengeschäft gewesen und keine Ansprechperson für ihn gewesen. Jedenfalls sei B ins Ausland gezogen und nicht mehr in (...) präsent gewesen.

217 e) A GmbH als Nachfolgegesellschaft der G GmbH

218 Schließlich ist aus der Funktion der A GmbH als Nachfolgegesellschaft für die G GmbH, in der der Angeklagte als Geschäftsführer und später als Prokurist die Verantwortung getragen hat, und der Fortführung der Geschäftsidee des Handels mit Einrichtungsgegenständen über die A GmbH zu schließen, dass der Angeklagte auch in der A GmbH eine entscheidende Funktion hatte. Die A GmbH sollte schließlich dazu dienen, seine Geschäftsidee mit Übernahme der Ware und des Personals weiter zu realisieren.

219 Diese Funktion ergibt sich bereits aus den Angaben von C und G, die beide die chronologische Abfolge der Gesellschaften, die entscheidende Rolle des Angeklagten in beiden Gesellschaften und die sich im Wesentlichen deckenden Geschäftszwecke beschrieben haben. C hat glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte ihm nach der Aufnahme seiner Tätigkeit für die A GmbH erläuterte habe, dass „der Laden jetzt A“ heiße. Auch wenn es nach seiner Erinnerung in zeitlicher Hinsicht kein nahtloser Übergang gewesen sein könnte, seien „in erster Linie die Reste“ von der G GmbH zur A GmbH „rüber gezogen“ worden. Zudem bestätigte G, dass die Geschäfte der G GmbH und der A GmbH bezüglich der Einrichtungsgegenstände sich inhaltlich geglichen hätten. Auch hat er angegeben, dass es Sinn ergeben hätte, dass aus dem „alten Geschäft“, womit er das Ladengeschäft der G GmbH im „(...)“ gemeint hat, die Bestände übernommen werden, da diese Verkaufsräume sehr groß gewesen seien und vor der Schließung nicht alles habe abverkauft werden können. Ferner ist aus dem Auftreten von C, D und des Angeklagten erst für die G GmbH und nachfolgend für die A GmbH der Schluss zu ziehen, dass diese personelle Kontinuität letztlich den Fortbestand des Geschäftsbetriebs der G GmbH unter dem neuem Gewand der A GmbH begleiten sollte. Die von der G GmbH an die A GmbH in den Monaten nach deren Gründung gestellten Rechnungen, von denen der Finanzbeamte und Umsatzsteuersonderprüfer V berichtet hat, unterstreichen diese Wertung und belegen den Geschäftsübergang.

220 f) Gesamtbewertung

221 Aus der gebotenen Gesamtbetrachtung der zahlreichen Indizien hat sich zur Überzeugung der Kammer das klare Bild ergeben, dass der Angeklagte diejenige Person gewesen ist, die innerhalb der A GmbH die wesentlichen Entscheidungen getroffen hat und nach außen für die A GmbH als bestimmender Repräsentant der Gesellschaft tatsächlich aufgetreten ist und dabei alle wesentlichen Bereiche, im Einzelnen die Art und Weise der durchgeführten Geschäfte, die Buchhaltung, die steuerlichen Angelegenheiten, die Personalangelegenheiten und die finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich gesteuert hat.

222 Der Angeklagte hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Verteidiger des G seine eigene Rolle zur Überzeugung der Kammer nur bruchstückhaft beschrieben. Tatsächlich ist aber – gerade auch aus den Angaben des G – ersichtlich geworden, dass dieser im Zuge seiner Verteidigung gegen die gegen ihn als formellem Geschäftsführer erhobenen Tatvorwürfe auf die Mitarbeit des Angeklagten angewiesen gewesen ist, was sich unter anderem darin gezeigt hat, dass der Angeklagte teils in die Kommunikation mit dem Steuerberater F als auch mit dem Verteidiger des G eingebunden gewesen ist und zur Verteidigung als erforderlich erachtete Unterlagen bereitgestellt hat. Soweit andere Personen für die A GmbH tätig geworden und aufgetreten sind, sind diese Personen nur auf Anweisung des Angeklagten tätig geworden und haben sich dessen Entscheidungsprärogative untergeordnet oder haben dem Angeklagten – so im Falle des B – freie Hand gelassen.

223 3. Vorstellungsbild und Tatmotivation

224 Die Kammer ist zu den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten einschließlich der Tatmotivation des Angeklagten aus einer Gesamtschau der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der diesbezüglichen Indizienlage gelangt. Dass der Angeklagte in seiner schriftlichen Stellungnahme die Kenntnis von strafbarkeitsbegründenden Umständen insbesondere aus der Handelsbeziehung mit der C GmbH und der B GmbH bestritten hat, hat vor dem Hintergrund der zahlreichen gegenläufigen Indizien keinen Bestand.

225 Die Kammer hat dabei die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt und ist aufgrund dessen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten vorsätzlich begangen hat.

226 Im Einzelnen:

227 a) Rückschlüsse aus der Rolle als faktischer Geschäftsführer

228 Dabei sind für die Kammer zunächst diejenigen Wertungen, die zur Feststellung der Rolle des Angeklagten geführt haben, auch für die Bestimmung seines subjektiven Vorstellungsbildes mitentscheidend gewesen. Denn insbesondere aus der vom Angeklagten initiierten Installation des vorgeschobenen Geschäftsführers G aus seinem Bekanntenkreis, aus dem Fehlen der Anmeldung von Arbeitnehmern, aus dem Zweck der Gesellschaft als Nachfolgerin für die G GmbH und aus seinen umfangreichen tatsächlichen Tätigkeiten für die A GmbH ist nach Wertung der Kammer zu schließen, dass der Angeklagte die A GmbH bewusst für seine Geschäfte nutzen wollte und insbesondere ab (...) das Geschäftsmodell der Gesellschaft von dem Angeklagten gezielt umgestellt wurde auf die Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem mit den tatgegenständlichen Handelsgeschäften mit (...)geräten.

229 b) Kenntnis aufgrund der Umstände der Geschäfte

230 Bereits die Wertungen, die zu dem Schluss der zweckgerichteten Einbindung in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem geführt haben, lassen Rückschlüsse auf das festgestellte Vorstellungsbild des Angeklagten zu. Die Kammer hat darüber hinaus aber auch die weiteren konkreten Umstände der Geschäfte, wie diese aus den Geschäftsunterlagen, der geschäftsbezogenen Kommunikation und insbesondere der Angaben des G ersichtlich geworden sind, bedacht.

231 Der Angeklagte kannte aufgrund seiner steuernden Tätigkeit die Details der Geschäfte. Er hatte – wie er in der schriftlichen Stellungnahme selbst schilderte – den überwiegenden Kontakt zu den Geschäftspartnern. Er leitete die Verhandlungen seitens der A GmbH und organisierte die Abwicklung der Durchfakturierung der Waren sowie das zeitnahe Weiterleiten der Zahlungseingänge. Die E-Mails und Chatnachrichten bezüglich dieser Sachverhalte bestätigen die umfangreichen Kenntnisse des Angeklagten.

232 In einer E-Mail vom (...) wurde unter der E-Mailadresse „T(...)@(...).de>“ an den Empfänger „B GmbH“ geschrieben mit dem Betreffen „preis in poland“: „bitte nachschauen 40h5000 wird in polen für 277 netto an Endrunde verkauft“. Nach Ansicht der Kammer hat diese E-Mail der Angeklagte verfasst, da die E-Mail mit „Herr T“ unterschrieben ist und er nach den glaubhaften Angaben des G die einzige Person innerhalb der A GmbH gewesen ist, die sich mit den Geschäften mit den (...)geräten beschäftigt hat. Aus dem Inhalt der Nachricht wird nach Wertung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte die Preisgestaltung genau im Blick hatte und diesbezügliche Informationen mit den hinter der Missing Trader-Gesellschaft stehenden Personen teilte. Die Kammer hat angenommen, dass „Endrunde“ einen Tippfehler darstellt und tatsächlich „Endkunde“ gemeint gewesen ist.

233 Auch die weiteren äußeren Umstände der Geschäfte – insbesondere die aus den E-Mails, der Chatkommunikation und den Rechnungen ersichtlichen Umstände des plötzlichen Beginns der Durchführung der für die Gesellschaft bis dahin atypischen Geschäfte mit hohen Volumen, der von den Lieferanten angemahnten Eile, der günstigen Preise, der Bereitschaft der Abnehmer zur Zahlung vor Lieferung, der Zwischenschaltung der A GmbH zwischen ebenso in (...) ansässigen Handelspartnern – wiesen auch für den Angeklagten bereits bei Anbahnung und Durchführung der Geschäfte deutlich darauf hin, dass die A GmbH die Ware nur durchhandeln sollte und die Geschäftsmöglichkeit nur zeitweilig und unter letztlich überwiegend fremdbestimmten Parametern eröffnet wurde. Dass nach wenigen Monaten der Wechsel auf der Lieferantenseite von der C GmbH hin zu B GmbH erfolgen musste, ist ein weiteres Indiz für die zeitliche Befristung der Geschäfte, die mit dem Entdeckungsrisiko und der Funktionsfähigkeit der Missing Trader-Gesellschaft zusammenhängt.

234 Ferner ist durch das nach den sichergestellten Unterlagen ersichtliche Unterlassen von tiefergehenden Prüfungen der Geschäftspartner unter gleichzeitiger pro forma-Übersendung von Handelsregisterauszügen und Gewerbeanmeldungen belegt, dass der Angeklagte kein Interesse an einer ernsthaften Prüfung der Geschäftspartner hatte und die gebotenen Sorgfaltspflichten aufgrund der Kenntnis der Einbindung in Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte missachtete.

235 Die Kammer geht insgesamt davon aus, dass der Angeklagte mehr über die tatsächlichen Hintergründe der durchgeführten Handelsgeschäfte mit (...)geräten wusste, als sich dies aus der sichergestellten Kommunikation und den Geschäftsunterlagen ergibt. Die sichergestellte Kommunikation ist nur fragmentarisch und lässt kein vollständiges Bild auf die wahren Absprachen zwischen den Beteiligten zu. Bereits in der über Skype abgewickelten Chatkommunikation, die von der Verteidigung des G übergeben wurde, sind einzelne Chatpassagen gelöscht. Die Kammer geht deswegen und unter Berücksichtigung der Angaben des G, der geschildert hat, dass es auch persönliche Treffen des Angeklagten bezüglich der Geschäfte mit den (...)geräten gegeben habe, davon aus, dass es weitere nicht dokumentierte Absprachen zwischen dem Angeklagten und den Vertretern der Lieferanten und Abnehmer gegeben hat.

236 Der Angeklagte hatte nach Wertung der Kammer aufgrund dieser Gespräche und aufgrund seines schon vorher bestehenden Kontakts zu einer Person, die unter dem Namen „H“ aufgetreten ist, mehr Kenntnisse über die wahren Umstände der Geschäfte als sich dies allein aus der Papierlage ergibt. Denn die Geschäfte mit den (...)geräten wurden durch diese Person, die als H aufgetreten ist und dem Angeklagten schon vor der Geschäftsanbahnung bekannt gewesen ist, initiiert. Gleichermaßen konnte nicht geklärt werden, wer sich tatsächlich hinter der Personalie verbarg. Die in der Hauptverhandlung vernommene Person mit diesem Namen war nach Ansicht der Kammer nicht tatsächlich diejenige Person, die für die C GmbH aufgetreten ist. Vielmehr hat der Zeuge glaubhaft geschildert, dass er zu einer Probearbeit in einer großen Halle erschienen sei, seine Personaldokumente habe zeitweilig abgeben müssen und nach wenigen Tagen jedoch nicht fest angestellt worden sei. Die Kammer schließt aus diesen Umständen, dass die Personalien des Zeugen missbraucht worden sind, um die Identität zu Verschleierung der tatsächlich handelnden Person zu nutzen. Dass der Angeklagte die handelnde Person nach den glaubhaften Angaben des G jedoch bereits vor den Geschäften gekannt habe, macht es aus Wertung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte insgesamt eine engere Verbindung zu den hinter der C GmbH und der B GmbH stehenden Personen hatte. Da er auch zügig Kontakte zur Abnehmerseite aufnehmen konnte und insoweit schnelle Verhandlungen über – im Vergleich zum Einkauf der A GmbH – typen- und mengenmäßig identische Waren führen konnte, belegt, dass auch hier eine größere Nähe bestand, als dies in der sichergestellten Kommunikation und den Geschäftsunterlagen ersichtlich wird.

237 Die Kammer hat dabei auch erwogen, dass günstige Geschäfte mit (...)geräten unter kaufmännischer Perspektive erstrebenswert sein mögen. Aus den konkreten Umständen der damaligen Situation haben die Geschäfte jedoch ihren legalen Charakter auch schon deswegen verloren, da eine legale Möglichkeit des Zwischenschaltens der A GmbH nur sinnvoll gewesen wäre, wenn sich Lieferant und Abnehmer nicht gekannt hätten. Dies war jedoch aufgrund der bewussten Einbindung in ein von unbekannt gebliebenen Tätern orchestriertes Umsatzsteuerhinterziehungssystem gerade nicht der Fall. Somit erscheint die Einbindung der A GmbH allein als wirtschaftlich unnötiges Glied in Rechnungsketten, wobei die Ware von vornherein nicht zum selbstgewählten Absatz, sondern entweder zur Veräußerung in das innergemeinschaftliche Ausland oder an andere deutsche Gesellschaften, die die Ware an Endkunden veräußerten, vorgesehen gewesen ist. Die Einbindung der A GmbH diente daher primär der Verschleierung, was den Geschäften insoweit auf die Stirn geschrieben war und allen Beteiligten offenkundig gewesen ist. Dass die Geschäfte nur vordergründig wie echte Handelsgeschäfte betrieben worden sind, in Wirklichkeit aber jedenfalls in der Position der A GmbH nur ein Durchfakturieren der Ware stattfand und stattfinden durfte, hatte den für alle Beteiligten, auch den Angeklagten, erkennbaren Grund, dass insbesondere für diejenigen eingebundenen Gesellschaften, die ein tatsächliches Absatzgeschäft mit (...)geräten betrieben und die Ware letztlich erhalten und an Endkunden veräußern sollten, es zu riskant gewesen wäre, die Ware direkt von einer Missing Trader-Gesellschaft zu erwerben, sodass – für den Angeklagten aufgrund der äußeren Umstände erkennbar – unter anderem die A GmbH ohne wirtschaftliche Veranlassung zwischengeschaltet worden ist.

238 Der Angeklagte hat nach Wertung der Kammer zudem die Gesellschaft bewusst zu einem Zeitpunkt, in dem diese in wirtschaftliche Schieflage geraten war, genutzt, um die risikobehafteten Geschäfte zu seinem eigenen Profit durchzuführen. Ihm war bekannt, dass das persönliche Risiko einer Haftung und auch einer Strafverfolgung aufgrund der formellen Verantwortlichkeit des G geringer war und dies gegenüber den Gewinnchancen abgewogen. Zudem hat der Angeklagte zusätzliche Maßnahmen getroffen, die die Einbindung der A GmbH in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem begleitet haben. So erfolgte im (...) die Räumung der Geschäftsräume in der B-Straße und es erfolgte ein Umzug an eine Briefkastenadresse in der D-Straße, was als pro forma-Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zu bewerten ist. Während des Großteils der durchgeführten Geschäfte mit (...) verfügte die Gesellschaft demnach über keine reale Verkaufsfläche mehr, das vorherige Geschäft mit Einrichtungsgegenständen ist zum Erliegen gekommen, Personal – das auch zuvor ohne notwendige Meldungen beschäftigt wurde – war nicht mehr nötig. Die Gesellschaft war vom Angeklagten – so der Schluss der Kammer aus diesen Umständen – ab (...) darauf eingestellt worden, mittelfristig beendet zu werden und noch so lange wie möglich und ohne großen Aufwand für die Geschäfte mit den (...)geräten zur Verfügung zu stehen, was ein weiteres gewichtiges Indiz für die subjektive Kenntnis des Angeklagten von den wahren Hintergründen der Geschäfte darstellt.

239 c) Individuelle Expertise des Angeklagten

240 Auch die individuelle Erfahrung des Angeklagten spricht dafür, dass er Rückschlüsse aus den geschilderten besonderen Umständen der Geschäftsvorgänge der Handelsgeschäfte mit (...)geräten gezogen hat. Sowohl nach den Angaben des G als auch des W verfügte der Angeklagte schon zu den Tatzeitpunkten über eine Expertise auf dem Gebiet des Handels mit Elektronikgeräten und auch speziell mit (...). Deshalb kannte er sowohl den regionalen Markt als auch die Faktoren der Preisbildung von Beginn der Kontaktaufnahme zu „H“ an. Es war ihm daher von Anfang an bewusst, dass die Geschäfte nur ermöglicht wurden und wirtschaftlich rentabel waren, weil die Preise durch unrechtmäßiges Handeln in den Rechnungsketten, auch individuell für ihn naheliegend durch Hinterziehung der Umsatzsteuer in unterschiedlichen Varianten, gedrückt wurden und als Gegenleistung für die das Gesamtsystem verschleiernde Einbindung eine kleinere Gewinnmarge ermöglicht wurde.

241 Dem Angeklagten war auch aufgrund der vorherigen Geschäfte der G GmbH mit der A GmbH, die er verantwortete, bewusst, wie das Umsatzsteuerrecht praktisch funktioniert und mit welchen Mitteln – nämlich durch Anmeldung von entsprechenden Vorsteuern aus Eingangsrechnungen – Zahllasten aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen, die in Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen worden sind, neutralisiert werden können.

242 d) Tatmotivation

243 Die Kammer hat aus der beim Angeklagten vorhandenen Kenntnis der Gesamtumstände und seiner übernommenen Rolle auch geschlossen, dass es ihm mit der Einbindung der A GmbH in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem um die Erlangung eines persönlichen Gewinns ging, wofür bereits die Natur der Geschäfte, die auf einen geteilten Profit für alle beteiligten Akteure ausgerichtet waren, spricht.

244 e) Gesamtbewertung

245 Die Kammer hat die geschilderten Indizien zusammengeführt und ist zu dem Schluss gelangt, dass aus der Zusammenschau der individuellen Expertise und der übernommenen Tätigkeiten des Angeklagten mit den nach außen zutage getretenen Besonderheiten der Umstände der Geschäftsvorfälle ab (...) und unter Beachtung der damaligen wirtschaftlichen Situation der A GmbH sich ein klares Bild der durch den Angeklagten erfolgten gewinnorientierten Einbindung der A GmbH in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem zusammengesetzt hat. Besondere indizielle Bedeutung hat die Kammer auch den Umständen zugemessen, dass die A GmbH von der Gründung an steuerunehrlich gewesen ist sowie dass die verspäteten Voranmeldungen erst auf Drängen des Finanzamtes und – für die hiesigen Tatzeiträume – nach den Durchsuchungen erfolgt sind. Soweit die Indizienlage in Einzelbereichen fragmentarisch geblieben ist – etwa hinsichtlich der nur unvollständigen Chatkommunikation – ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass dies eine Folge der getroffenen Verschleierungsmaßnahmen ist, wonach zumindest nicht schriftlich über die wahren Umstände der Geschäfte – die bewusste Einbindung in ein größer angelegtes Umsatzsteuerhinterziehungssystem – gesprochen worden ist.

246 4. Gewinnverteilung und Einziehung

247 Aus der Rolle des Angeklagten, dem Vorschieben eines Strohmannes und der zweckgebundenen Einbindung der A GmbH in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem hat die Kammer geschlossen, dass die in das Gesellschaftsvermögen gelangten Gewinne nicht der Gesellschaft verbleiben sollten, sondern jedenfalls zum Teil als Entlohnung dem Angeklagten für dessen Tätigwerden zukommen sollten.

248 Die Gewinne, die der Angeklagte sich als Tatlohn nach der insoweit getroffenen Vereinbarung mit der Gesellschaft ausgeschüttet hat, hat die Kammer unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes vorsichtig geschätzt (§ 73d Abs. 2 StGB). Die Gewinnmarge wurde zugunsten des Angeklagten auf 1 %, bezogen auf den Nettoausgangsumsatz der A GmbH mit den tatgegenständlichen (...)geschäften im Zeitraum (...) bis (...), festgelegt.

249 Die Kammer hat dabei hinsichtlich der Gewinnmarge der Gesellschaft das Verhältnis der aus den Handelsbeziehungen ersichtlichen An- und Verkaufspreise betrachtet. Aus den Rechnungen hat sich ergeben, dass im absoluten Regelfall die in den Eingangsrechnungen bezeichneten Mengen und Warenbezeichnungen auch in den Ausgangsrechnungen durchfakturiert worden sind, sodass eine Vergleichbarkeit zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz und eine daran orientierte Schätzung möglich war.

250 Dabei wurde durch die Kammer beachtet, dass bei wenigen Geschäften eine niedrigere Gewinnmarge erzielt wurde (etwa Handel bezüglich der Ausgangsrechnung vom (...) mit einer Gewinnmarge von nur 1,27 %). Gegensätzlich bestand bei anderen Geschäften auch eine deutliche höhere Gewinnmarge (etwa Handel bezüglich der Ausgangsrechnung vom (...) mit einer Gewinnmarge von 3,7 %).

251 Davon ausgehend war in schätzungsweiser Betrachtung aller Geschäfte ein einheitlicher Gewinnanteil von jedenfalls 1,5 %, bezogen auf den Nettoausgangsumsatz der A GmbH mit den tatgegenständlichen (...)geschäften im Zeitraum (...) bis (...), zu bemessen. Die Kammer hat bedacht, dass von dieser Gewinnmarge – zugunsten des Angeklagten – mindernde Transportaufwendungen und Schwarzlöhne an andere für die A GmbH tätige Personen, etwa G, abzuziehen sind und dem Angeklagten nur 2/3 der Gewinnmarge zustehen sollte. Insgesamt hat die Kammer zugunsten des Angeklagten daraus geschlossen, dass ihm nur 1 %, wiederum auf den bezeichneten Nettoausgangsumsatz bezogen, zustehen sollte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um die Mindestquote handelt.

252 Der Nettoausgangsumsatz der A GmbH mit den (...)geschäften im Zeitraum (...) bis (...) betrug 4.993.596,95 Euro. Dem Angeklagten stand bei Anlegung des ihm zustehenden Anteils von 1 % somit ein Tatlohn in Höhe von 49.935,97 Euro zu.

253 Diesen Tatlohn hat der Angeklagte auch tatsächlich erhalten, da von einem Konto der A GmbH bei der (...) Bank, für das der Angeklagte neben G verfügungsberechtigt gewesen ist, im Zeitraum vom (...) bis zum (...) Barabhebungen in Summe von 85.550,00 Euro erfolgt sind. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich insbesondere aus der zeitlichen Koinzidenz der Abhebungen mit den durchgeführten Geschäften und der weiteren Besonderheit, dass der Angeklagte für andere Konten der Gesellschaft nicht, aber für dieses schon, verfügungsbefugt gewesen ist, dass er durch die Verfügungsbefugnis einen Zugriff auf die wirtschaftlichen Erträge der Gesellschaft haben sollte, die benannte abgehobene Summe zumindest auch den vereinbarten Tatlohn enthielt und tatsächlich an den Angeklagten gelangt ist.

254 5. Persönliche Verhältnisse

255 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen hat die Kammer auf die glaubhaften Angaben des W gestützt, der von der früheren Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und dessen früheren Tätigkeiten berichtet hat, was auch in Übereinstimmung mit der Registerlage steht. Zur gegenwärtigen beruflichen Situation hat G glaubhaft davon berichtet, dass der Angeklagte derzeit im handwerklichen Bereich tätig sei, hat dies aber nicht weiter konkretisieren können.

256 Die Unbestraftheit des Angeklagten hat die Kammer unter Beachtung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister festgestellt.

257 V. Rechtliche Würdigung

258 Der Angeklagte T ist der Steuerhinterziehung in drei Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig.

259 Er machte – jeweils in mittelbarer Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, unter Nutzung des gutgläubigen E bzw. des gutgläubigen Steuerberaters F – im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gegenüber den Finanzbehörden in sechs Fällen über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben, woraus sich die festgestellten (bei den Taten 1, 4 und 5 nur angestrebten) Steuerverkürzungen in Höhe der ungerechtfertigten Vorsteuern ergaben, wobei der Angeklagte dabei mittäterschaftlich, § 25 Abs. 2 StGB, mit G handelte und es in drei Fällen (Taten 1, 4 und 5) beim Versuch, § 370 Abs. 2 AO, geblieben ist.

260 A. Täterschaft

261 Der Angeklagte war aufgrund seiner festgestellten Handlungen in der Rolle als faktischer Geschäftsführer der A GmbH – der Steuerpflichtigen – tauglicher Täter der Steuerhinterziehung, da als Täter jeder in Betracht kommt, der in der Lage ist, auf die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der geschuldeten Steuer einzuwirken (s. Nachweise bei Klein/Jäger, 18. Aufl. 2024, § 370 AO, Rn. 25a). Mittäter kann folglich sogar eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2023 – 1 StR 74/22, NStZ-RR 2023, 277). Ausreichend ist, dass der Täter durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 359 = NJW 2007, 2864, 2865).

262 G und der Angeklagte handelten bei allen Taten als Mittäter, da nach der getroffenen Absprache G dem Angeklagten trotz seiner formalen Rolle die Entscheidungskompetenzen sowohl bei der Durchführung der Geschäfte mit den (...)geräten als auch im steuerlichen Bereich überließ und sich seinerseits bereit erklärte, dasjenige zu unternehmen, was nach Geheiß des Angeklagten im Ausleben seiner Scheinrolle als Geschäftsführer erforderlich wurde. Die Tatherrschaft, der Wille hierzu sowie das materielle Interesse an den Taten lagen wie festgestellt bei dem Angeklagten.

263 B. Tathandlungen

264 Diese mittäterschaftliche Absprache setzte sich auch bei den jeweiligen Anweisungen E und den Steuerberater F zur Übermittlung der Voranmeldungen fort, wobei diese Handlungen auch im Zuge der gemeinsamen Verteidigungsstrategie erfolgten. Der Angeklagte hatte bereits zuvor unter absprachegemäßer Unterstützung des G die Entscheidung zur Beauftragung des E getroffen und später, zur Verteidigung gegen die steuerstrafrechtlichen Vorwürfe, auch die Übertragung der steuerlichen Angelegenheiten auf den Steuerberater F bestimmt und die Geschäftsunterlagen jeweils bereitgestellt und entschieden, welchen Inhalt die Anmeldungen haben sollten und daher nach dem gefassten Tatplan die jeweiligen Voranmeldungen über diese Personen veranlasst. Der Angeklagte war sowohl für die Inhalte der Voranmeldungen als auch für das Erklärungsverhalten – zunächst unterlassenes und später im Zuge der Verteidigungsstrategie nachgeholtes Anmelden – verantwortlich, wobei insbesondere während der Verteidigung des G dieser auch aus eigenem Interesse eingebunden gewesen ist.

265 Die Angaben in den tatgegenständlichen Voranmeldungen waren bezüglich der – wie festgestellt – geltend gemachten Vorsteuern unrichtig. Denn es war die Berechtigung der Geltendmachung von Vorsteuern aus den Rechnungen der Missing Trader-Gesellschaften C GmbH und B GmbH aufgrund der wissentlichen und missbräuchlichen Einbindung der Gesellschaft in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem zu versagen. Das Recht zum Vorsteuerabzug war aufgrund der bereits zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten geltenden Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs versagt. Die Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt danach bereits dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder aufgrund der Missachtung von Sorgfaltspflichten hätte wissen müssen, dass der Umsatz, auf dem der Leistungsbezug beruht, in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 – C-439/04Kittel/Belgischer Staat, C-440/04, Belgischer Staat/Recolta Recycling SPRL; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 StR 83/20 –, Rn. 6). Sowohl die C GmbH als auch die B GmbH begingen als Lieferanten der A GmbH – in Ausführung ihrer Rolle im Gesamtsystem als Missing Trader-Gesellschaften – planmäßig Umsatzsteuerhinterziehungen durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, wovon auch der Angeklagte nach seiner Laienwertung ausging.

266 Dabei bestand von Anfang an keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, da der Angeklagte bereits bei der Ausführung der Lieferungen Kenntnis dieser die Berechtigung versagenden Umstände hatte, und diese Kenntnis nicht erst später oder bei Veranlassung der Voranmeldungen erlangt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 635/19 –, Rn. 8, juris).

267 C. Taterfolg

268 Eine Steuerverkürzung lag – wie festgestellt – in den unberechtigterweise erklärten Vorsteuerabzügen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, die in den monatlichen Voranmeldungen zu Unrecht vorgenommen wurden. Es kam daher zu Steuerverkürzungen in Höhe der festgestellten unberechtigt geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der C GmbH und der B GmbH.

269 Bei den Taten 1, 4 und 5 kam es mangels Zustimmung des Finanzamtes nach § 168 Satz 2 AO nicht zur begehrten Festsetzung, so dass diese Taten als Versuch zu werten waren, § 370 Abs. 2 AO, § 22 StGB.

270 D. Subjektiver Tatbestand

271 Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz, da er den Steueranspruch gegenüber der A GmbH dem Grunde und der Höhe nach kannte und ihn durch die zweckgerichtete Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem und das festgestellte Erklärungsverhalten verkürzen wollte.

272 E. Konkurrenzen

273 Die einzelnen Taten der Steuerhinterziehung stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB, denn der Angeklagte hat als mittelbarer Täter über den Buchhalter E (Taten 1 bis 4) und über den Steuerberater F (Taten 5 und 6) die Übermittlung der Voranmeldungen – wie festgestellt – durch jeweils einzelne und auf die jeweiligen Voranmeldungszeiträume bezogene Anweisungen ausgelöst. Damit liegen konkrete Tatbeiträge vor, die nur einer bestimmten Erklärung zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170/24 –, Rn. 4).

274 Konkurrenzrechtlich sind diese Taten auch nicht als ein uneigentliches Organisationsdelikt (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. März 2023 – 1 StR 336/22, Rn. 2) zu bewerten, da sich die Tatbeiträge des Angeklagten nicht im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes erschöpft haben, sondern er insbesondere bei der Anbahnung und der Durchführung der Geschäfte mit (...)geräten im Einzelnen aufgetreten ist und diese Geschäfte federführend für die Gesellschaft abgewickelt hat. Auch bei der Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten war der Angeklagte im Detail mit dem Buchhalter E und später mit dem Steuerberater F – auch mit G innerhalb des getroffenen Tatplans gemeinschaftlich – bei jeder einzelnen Voranmeldung im Vernehmen über die anzumeldenden Positionen. Sein Tatbeitrag ist daher geprägt durch ein omnipräsentes und kleinteiliges Tätigwerden, das sich bei jeder tatgegenständlichen Voranmeldung als auch bei den Handlungen, die zu den angemeldeten Umsätzen bzw. Vorsteuerabzügen geführt haben – d.h. insbesondere den monatlich durchgeführten Geschäften mit den (...)geräten –, ausgedrückt hat, so dass die einzelnen Steuerhinterziehungen als tatmehrheitlich zu bewerten sind.

275 Die nachträglichen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen sind im Verhältnis zu den unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen auch nicht als mitbestrafte Nachtaten anzusehen, weil in den verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge vorgenommen worden sind (vgl. Klein/Jäger, 18. Aufl. 2024, § 370 AO, Rn. 246) und der Unrechtsgehalt der nachträglichen Anmeldungen daher im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Vortaten nicht dahinter zurückbleibt. Die verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Steuerjahr (...) sollte hingegen nur der Sicherung der schon durch die Vortaten erlangten Vorteile dienen und würde hinter diesen jedenfalls zurücktreten.

276 VI. Strafzumessung

277 A. Strafrahmenwahl

278 Die Strafzumessung hat die Strafkammer für die Taten 2, 3 und 6 im Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 Satz 1 AO vorgenommen, für die Taten 1, 4 und 5 im nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 Satz 1 AO.

279 1. Regelbeispiel

280 Bei allen Taten liegt das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vor.

281 Denn bei allen Taten wurden Steuern in großem Ausmaß verkürzt bzw. angestrebt, da die (angestrebten) Verkürzungsbeträge bei allen Taten jeweils über 50.000,00 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 –, Rn. 32, NJW 2016, 965) liegen. Der gegebene Umfang der Steuerverkürzung war von dem Vorsatz des Angeklagten, der den Überblick über die Geschäftszahlen besaß, umfasst.

282 2. Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entkräftet

283 Nach einer Gesamtabwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass es beim Strafrahmen des besonders schweren Falles für alle Taten bleibt. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht bei den Taten in einem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, was die indizierte Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebietet.

284 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer in diese Abwägung mit besonderem Gewicht sein straffreies Vorleben, das lange Zurückliegen der Taten und die lange Dauer des Strafverfahrens, die aber auch der Komplexität des Verfahrens geschuldet war, eingestellt.

285 Strafschärfend hat die Kammer bereits bei der Strafrahmenwahl den Gesamtschaden in den Blick genommen. Denn bei Tatserien ist für die Bemessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Verkürzungsumfang maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 –, juris Rn. 19 m.w.N). Im Rahmen der Abwägung hat die Strafkammer zulasten des Angeklagten ferner insbesondere das Tatbild der Einbindung in ein organisiertes, auf Verdeckung ausgerichtetes agierendes Umsatzsteuerhinterziehungssystem strafschärfend in den Blick genommen, wobei mildernd berücksichtigt wurde, dass der Angeklagte in dem System keine Schlüsselrolle verantwortete, und er auch nicht der Hauptprofiteur gewesen ist. Unter der Mitwirkung des Angeklagten wurden jedoch gezielt schwer aufklärbare Sachverhalte geschaffen und die Schwächen der Kontrollmechanismen der Finanzverwaltung ausgenutzt. Dass der Angeklagte die Taten nach bereits erfolgten Durchsuchungen beging, zeugt von seiner kriminellen Energie.

286 3. Milderung aufgrund von § 23 Abs. 2 StGB

287 Bei den Taten 1, 4 und 5, die im Versuch stecken blieben, hat die Kammer im Zuge der nach § 23 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. In einer Gesamtbetrachtung hat die Kammer die Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB für schon angemessen erachtet.

288 4. Auswahl zwischen mehreren Strafrahmen

289 Die Kammer hat bei der Auswahl des Strafrahmens gesehen, dass für den Angeklagten T auch günstigere Strafrahmen in Betracht kommen, sie hat jedoch die für die Taten jeweils angemessene Variante gewählt. So käme bei den Taten 1, 4 und 5 für den Angeklagten der günstigere Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO in Betracht, wenn der besonders schwere Fall unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs entfiele.

290 Als weiterer, noch günstigerer Strafrahmen käme der nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO in Betracht, weil die Verneinung eines besonders schweren Falls unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausschließt, soweit § 50 StGB wegen des Analogieverbots nicht anwendbar ist.

291 Die Kammer hat hier den nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB (bei den Taten 1, 4 und 5) gemilderten Strafrahmen des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 1 AO gewählt, da dieser nach einer Gesamtwürdigung gegenüber den übrigen Strafrahmen angemessen ist. Hierfür sprachen ausschlaggebend die hohen angestrebten Steuerverkürzungen sowie das Tatbild, insbesondere die Einbindung des Angeklagten in das auf organisierte und systematische Steuerhinterziehung ausgerichtete Geschäftsmodell.

292 B. Einzelstrafen

293 Innerhalb der so gegebenen Strafrahmen hat die Kammer die Einzelstrafen auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, sowie unter Berücksichtigung der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens bei jeder einzelnen Tat bestimmt. Dabei hat sie auch die im Rahmen der Strafrahmenwahl dargelegten und für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und jeweils besonders strafmildernd seine Unbestraftheit, das lange Zurückliegen der Taten und die Dauer des Strafverfahrens berücksichtigt.

294 Bei der Abwägung der individuellen Strafzumessungsschuld hat die Kammer bei den zu verhängenden Einzelstrafen jeweils den Erfolgs- und den Handlungsunwert der einzelnen Taten des Angeklagten bedacht, dabei die Gleichartigkeit der Tatbegehung berücksichtigt und den verschuldeten Auswirkungen der jeweiligen Taten eine besondere Bedeutung beigemessen, sodass trotz der gleichartigen Begehungsweise der Tat 6 gegenüber den anderen Taten ein leicht herausgehobenes Gewicht beizumessen war.

295 Zusammenfassend hat die Strafkammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und gegen den Angeklagten verhängt:

296 Tat 1: Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

297 Tat 2: Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten

298 Tat 3: Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

299 Tat 4: Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren

300 Tat 5: Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten

301 Tat 6: Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 2 (zwei) Monaten

302 C. Gesamtstrafe

303 Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe in einem eigenständigen Strafzumessungsakt, bei dem die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt worden sind, unter erneuter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte angemessen erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).

304 Die Kammer hat bei der gebotenen Gesamtschau namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, aber auch die Person des Täters und seine innere Einstellung zu den Taten bedacht. Unter sehr engem Zusammenzug – nicht zuletzt mit Blick auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten sowie auf die Gleichartigkeit ihrer Begehung – hat die Kammer auf eine den Taten und der Schuld des Angeklagten angemessene

305 Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

306 erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten ebenso erforderlich wie ausreichend ist. Dabei hat die Kammer nicht aus dem Blick verloren, dass der Gesamtschaden auch schon bei der Bemessung der Einzelstrafen Berücksichtigung gefunden hat.

307 Besonders strafmildernd hat sich auch bei der Gesamtstrafe insbesondere sein straffreies Vorleben und das lange Zurückliegen der Taten ausgewirkt.

308 VII. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

309 Die Kammer hat sich veranlasst gesehen, zwei Monate der für den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt zu erklären, da eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Umfang von insgesamt rund zwölf Monaten festzustellen war.

310 Das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist anhand einer Gesamtbewertung zu prüfen, die sowohl die Komplexität und den Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Verfahrens als auch die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten umfasst. Hierbei ist das gesamte Verfahren unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Wirtschaftsstrafverfahrens zu betrachten, wobei Verzögerungen in einem Verfahrensabschnitt durch besondere Beschleunigung in einem anderen Verfahrensabschnitt kompensiert werden können.

311 Das Ermittlungsverfahren gegen den formellen Geschäftsführer ist am (...) eingeleitet worden. Am (...) sind Durchsuchungsmaßnahmen erfolgt und in der Folgezeit sind weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen worden. Der steuerstrafrechtliche Bericht gegen den formellen Geschäftsführer ist am (...) fertiggestellt worden, was angesichts des zu zeichnenden Gesamtbildes über die Vorgänge innerhalb der A GmbH noch als angemessen erscheint. Erst am (...) ist jedoch die Vernehmung des Angeklagten durchgeführt worden. Die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den Angeklagten erfolgte hingegen erst am (...). In diesem Ablauf erblickt die Kammer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten.

312 Sodann erfolgte am (...) eine Durchsuchung bei dem Angeklagten, der Auswertungsvermerk zu den dort sichergestellten Papierunterlagen wurde jedoch erst am (...) fertiggestellt. Ferner wurde der steuerstrafrechtliche Bericht betreffend den Angeklagten erst am (...) fertiggestellt, was in der Gesamtbetrachtung angesichts des eher begrenzten Umfangs der sichergestellten Papierunterlagen und der nur wenigen neuen Ermittlungserkenntnisse, die bereits aus dem steuerstrafrechtlichen Bericht gegen den formellen Geschäftsführer bekannt waren, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von weiteren sechs Monaten begründet.

313 Eine weitere Verfahrensverzögerung kann hiernach nicht mehr angenommen werden. Im Anschluss wurden der Staatsanwaltschaft (...) die Verfahrensakten zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung übersandt. Die Anklage datiert sodann vom (...). Die Kammer hat das Hauptverfahren am (...) eröffnet und die Hauptverhandlung hat dann bereits am (...) begonnen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten von komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sind die Abläufe bei der Staatsanwaltschaft und bei der Kammer als Wirtschaftsstrafkammer angesichts der erforderlichen Einarbeitungszeiten nicht zu beanstanden.

314 Die Kammer hält in der Gesamtschau eine Kompensation dieser Verletzung des Gebotes zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Erklärung von zwei Monaten der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt für angemessen.

315 VIII. Einziehung

316 Gegen den Angeklagten war die Einziehung von Wertersatz von für die Tat Erlangtem, §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c Satz 1 StGB, anzuordnen. Der Angeklagte hat für die Taten 1 bis 6 insgesamt (mindestens) 49.935,97 Euro erhalten.

317 „Für die Tat“ sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vom inkriminierten Tatlohn Zuwendungen abzugrenzen, die der Tatbeteiligte aus einem anderen, von der Tatbegehung unabhängigen Rechtsgrund erhält. Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines solchen vorgetäuschten Anspruchs an ihn weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Schließlich ist nicht erforderlich, dass andere natürliche Personen dem Einziehungsbetroffenen den Vermögensvorteil für seine Tatbeteiligung zugewendet haben. Auch juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften können als Leistende zwischengeschaltet werden. Angeklagte können etwa unter dem Deckmantel eines „offiziellen Lohns“ oder von Gewinnentnahmen tatsächlich von den Ersparnissen profitiert haben, der im Wege einer – vorsichtigen, dem Zweifelsgrundsatz genügenden – Schätzung von Mindestbeträgen zu ermitteln wäre. Der Angeklagte kann schlüssig mit sich selbst und zugleich als Vertreter der GmbH eine entsprechende Unrechtsvereinbarung treffen – Insichgeschäft; § 181 Alternative 1 BGB (insgesamt BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23 –, Rn. 29).

318 Der Angeklagte hat von der A GmbH oder aus anderen rechtlichen Beziehungen unabhängig von der Tatbegehung keine Entlohnung für seine Handlungen erhalten. Er hat jedoch in gemeinschaftlicher Absprache mit G als Vertreter der A GmbH mit dieser Gesellschaft eine Unrechtsvereinbarung dahingehend getroffen, dass ihm 1 % der Nettoausgangsumsätze der A

319 GmbH aus dem tatsächlichen Handel mit (...)geräten, den er verantwortlich mit G über die A GmbH abwickelte, als Lohn für seine Beteiligung an den Umsatzsteuerhinterziehungen zustanden.

320 IX. Kosten

321 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Sonstiger Langtext

Inhaltsverzeichnis
I. Vorspann
II. Zur Person
A. Persönliche und berufliche Verhältnisse
B. Vorstrafen
III. Zur Sache
A. Die A GmbH
1. Unternehmenshistorie
2. Rollenverteilung innerhalb der A GmbH
B. Bewusste Einbindung der A GmbH in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem
1. Tätigkeiten des Angeklagten hinsichtlich der Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem
2. Lieferanten der A GmbH im Handel mit (...)-geräten
3. Abnehmer der A GmbH im Handel mit (...)geräten
C. Taten 1 bis 6
1. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate (...) bis (...)
2. Tat 1 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)
3. Tat 2 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)
4. Tat 3 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)
5. Tat 4 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)
6. Tat 5 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)
7. Tat 6 – Verspätete und unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (...)
D. Subjektives Vorstellungsbild und Tatmotivation
E. Tatlohn
F. Nachtatgeschehen
IV. Beweiswürdigung
1. Die Geschäfte, die bewusste Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem und das steuerliche Erklärungsverhalten der A GmbH
2. Rolle des Angeklagten T
3. Vorstellungsbild und Tatmotivation
4. Gewinnverteilung und Einziehung
5. Persönliche Verhältnisse
V. Rechtliche Würdigung
A. Täterschaft
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Subjektiver Tatbestand
E. Konkurrenzen
VI. Strafzumessung
A. Strafrahmenwahl
1. Regelbeispiel
2. Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entkräftet
3. Milderung aufgrund von § 23 Abs. 2 StGB
4. Auswahl zwischen mehreren Strafrahmen
B. Einzelstrafen
C. Gesamtstrafe
VII. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
VIII. Einziehung
IX. Kosten

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