LG Berlin I 58. Kleine Strafkammer, 2025-10-06, 558 NBs 45/25

558 NBs 45/25Kantonsgericht06.10.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin I 58. Kleine Strafkammer — 558 NBs 45/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-06

Aktenzeichen: 558 NBs 45/25

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers werden verworfen.

Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Die Kosten der Berufung des Nebenklägers und die dem Angeklagten insoweit entstandenen Auslagen fallen dem Nebenkläger zur Last.

Gründe

1 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2 Mit Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) ist der Angeklagte vom Vorwurf des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers aus rechtlichen Gründen freigesprochen worden. Konkret wurde dem Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom (...) Folgendes zur Last gelegt:

3 Am (...) wurde in der Wohnung des Angeklagten in der a-Straße (...), (...), gegen 1:00 Uhr die zuvor von der Staatsanwaltschaft (...) angeordnete Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Kurz nach Beginn der Wohnungsdurchsuchung wollte sich der Angeklagte in dem engen Flur am Zeugen A vorbeidrängeln. Dieser trat ihm daraufhin mit seitlich ausgestrecktem Arm entgegen, um ihn am Vorbeigehen zu hindern, damit die Durchsuchung nicht durch das Eingreifen des Angeklagten gefährdet werden würde. Der Angeklagte schlug dem Zeugen daraufhin auf den Arm. Weil er den Angeklagten nicht zurückhalten konnte, drückte der Zeuge A dessen Schulter in Richtung der Wand, wobei der Nebenkläger N sich bemühte, die andere Hand des Angeklagten zu ergreifen und festzuhalten. Der Angeklagte wand sich jedoch, machte dabei seine Arme steif und kam der Aufforderung des Zeugen A, seine Arme auf den Rücken zu legen nicht nach, obwohl ihm bekannt war, dass er die polizeiliche Maßnahme zu dulden hatte. Während der Zeuge A und der Nebenkläger versuchten, die Arme des Angeklagten auf dem Rücken zu fixieren, stieß sich dieser von der Wand ab, vor der er stand. Durch seine plötzliche Rückwärtsbewegung konnten sowohl er als auch der Nebenkläger sich nicht mehr im Gleichgewicht halten. Der Angeklagte stürzte auf das Bein des Nebenklägers, wodurch dieser einen Bruch des Wadenbeins mit Abriss der hinteren Kante des Schienbeins mit erheblichen Schmerzen erlitt. Dazu wäre es ohne das ruckhafte Verhalten des Angeklagten bei der Maßnahme nicht gekommen. Der Angeklagte handelte dabei mit besonderer Gleichgültigkeit, wobei die Verletzung des Nebenklägers für ihn vorhersehbar war. Eine dem Angeklagten am (...) um 3:43 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 0,64 Promille Ethanol im Vollblut.

4 Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Berufung eingelegt. Sie erstreben die Verurteilung des Angeklagten im Sinne der Anklage, die Staatsanwaltschaft konkret zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

II.

5 Die Berufungshauptverhandlung führte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu folgenden Feststellungen:

6 Der (...) Jahre alte Angeklagte ist von Beruf (...). Er arbeitet als (...) an der (...), ist ledig und kinderlos. Er ist unbestraft.

III.

7 Hinsichtlich des Tatvorwurfs führte die Berufungshauptverhandlung zu folgenden Feststellungen:

8 Am Abend des (...), d.h. während der Corona-Pandemie, fand in der Wohnung des Angeklagten a-Straße (...), (...), die er damals zusammen mit den Zeugen B, C und D bewohnte, anlässlich der erfolgreichen (...) der Zeugin B eine Feier mit ca. 25 Gästen statt. Nachdem sich Nachbarn über ruhestörenden Lärm aus der Wohnung des Angeklagten beschwert und schließlich die Polizei alarmiert hatten, trafen Polizeibeamte des Abschnittes (...) an der Wohnung des Angeklagten ein. Sie zogen wegen der Vielzahl der vor Ort anwesenden Personen Kräfte der (...). Einsatzhundertschaft hinzu.

9 Der Einsatz vor Ort wurde von dem Polizeibeamten P geleitet. Als der Beamte sah, dass in der Wohnung des Angeklagten eine Feier mit einer Vielzahl von Personen zugange war, entschied er, dass die Teilnehmer der Veranstaltung auf ihren Impfstatus überprüft werden sollten und die Veranstaltung danach zu verlassen hätten. Um dies durchzusetzen, beschloss er, bei dem diensthabenden Staatsanwalt S einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Er führte gegenüber Staatsanwalt S sinngemäß Folgendes aus: „Delikte: § 41 Abs. 3 Nr. 20, 3. SARS-CoV-2 InfSchVO, § 46 OWiG. Tathergang: Unzulässiger Lärm führte zur Feststellung einer Feier in einer Wohnung mit nicht überschaubarer Teilnehmerzahl von mindestens 20 Personen, keinerlei Kooperation, Betreten der Wohnung ist zur Feststellung der tatsächlichen Anzahl der Personen, ihrer Personalien und des Impfstatus erforderlich.“ Wegen des fehlenden Bereitschaftsdienstes des Amtsgerichts (...) im Zeitraum von 21:00 bis 6:00 Uhr entschied Staatsanwalt S Folgendes: Die angeregte Maßnahme wurde angeordnet mit der Begründung: „Drohende Gefahr nicht verfolgbarer Infektionsketten durch infizierte Personen, Feststellung der Personenzahl und Identität der Anwesenden nur durch Betreten zur Nachtzeit möglich.“

10 In der Folgezeit wurde den Wohnungsinhabern/Partygästen erläutert, dass ein Durchsuchungsbeschluss vorliege und man nunmehr die Wohnung durchsuchen werde. Die in der Wohnung anwesenden Personen waren hiermit nicht einverstanden, verlangten einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zu sehen und versuchten lautstark mit den Beamten zu diskutieren. Es entstand eine unübersichtliche und hektische Situation. Der Angeklagte begann etwa in dieser Zeit, es war nunmehr der (...) gegen 0:00 Uhr, das Geschehen mit seinem Handy zu filmen. In der Folgezeit kamen auf Verlangen der Polizeibeamten die Partygäste einzeln aus der Wohnung, ließen von den Polizeibeamten ihre Personalien aufnehmen und ihren Impfstatus überprüfen. Bei dem Angeklagten und seinen Mitbewohnern entstand dadurch der irrige Eindruck, dass die Beamten unter diesen Umständen von der Durchsuchung absehen würden. Das Verlassen der Partygäste nahm längere Zeit in Anspruch. Tatsächlich hatte der Polizeibeamte P seine Entscheidung die Wohnung zu durchsuchen, jedoch nicht aufgegeben, zumal für die Beamten nicht sichergestellt war, dass tatsächlich alle Partygäste die Wohnung verlassen hatten. Ohne die Vorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 StPO (Hinzuziehung zweier Gemeindemitglieder oder Nachfrage bei den Wohnungsinhabern, ob hierauf verzichtet wird) zu beachten, betraten die Beamten, darunter auch der später verletzte Nebenkläger, nunmehr die Wohnung, was von den Wohnungsinhabern mit lauten Äußerungen des Unverständnisses und Unmutes beantwortet wurde. Einer der Polizeibeamten, der Zeuge E, wollte das Zimmer der Zeugin B durchsuchen. Diese öffnete die Zimmertür, blieb jedoch in der offenen Tür zunächst stehen. Ohne die Zeugin aufzufordern, beiseite zu treten, schob oder stieß der Beamte die Zeugin B im Bereich zwischen ihrem Hals und Brustkorb in Richtung des Zimmers, worauf sie mit den laut gesprochenen Worten: „Ey, Alter, fass mir nicht an die Brust“ reagierte. Der Angeklagte befand sich zu dem Zeitpunkt weiterhin in dem schmalen Flur der Wohnung, in dem sich nunmehr auch mehrere Polizeibeamte befanden. Er hatte den Ruf der Zeugin B gehört. Er rief: „Was ist hier los“ und wollte mit seinem Handy eventuell rechtswidriges Polizeihandeln filmen. Zu diesem Zweck versuchte er sich an dem ebenfalls im Flur stehenden Polizeibeamten A vorbeizudrängeln. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte dem Zeugen hierbei auf den Arm schlug. Ohne dem Angeklagten den Weg zur Zeugin B zu untersagen, ihn zum Hierbleiben aufzufordern, ergriff der Zeuge A zusammen mit einem weiteren Beamten den Angeklagten und drückte ihn mit dessen Brust gegen die Flurwand. Es konnte hierbei nicht sicher festgestellt werden, ob es sich bei dem zweiten Beamten um den Nebenkläger handelte. Für den Angeklagten kam dies unerwartet. Er stützte sich von der Wand ab und rief mehrfach, dass er nichts mache. Die Beamten wollten dem Angeklagten ohne entsprechende Ankündigung nunmehr die Handfesseln anlegen und zu diesem Zweck seine Arme einbeugen und hinter seinen Rücken bringen. Der Angeklagte, der auch das nicht erwartet hatte, reagierte hierauf nicht sofort, sondern versuchte weiter sich von der Wand abzustützen und sein Handy in der Hand zu behalten. Hierauf wurde von dem Polizeibeamten A, der bemerkte, dass sich die Arme des Angeklagten nicht einbeugen ließen, gerufen: “Willst Du auf den Boden? Auf den Boden“. Mittels einer Drehbewegung brachten die Beamten den Angeklagten dann zu Fall. Möglicherweise fiel der Angeklagte hierbei auf den infolge der Drehbewegung ebenfalls zu Boden gegangenen Nebenkläger. Möglicherweise war der Nebenkläger aber auch gar nicht der neben A am Angeklagten befindliche Beamte, sondern wollte A und dem anderen Beamten zu Hilfe eilen und stolperte dabei über im Flur stehende Schuhe. Jedenfalls erlitt er infolge seines Sturzes einen extremen Schmerz und schrie er laut auf. Er hatte sich das Wadenbein mit Abriss des sog. Volkmann-Dreiecks gebrochen.

IV.

11 Der Angeklagte war zur Überzeugung der Kammer aus tatsächlichen Gründen freizusprechen:

12 1. Die Hauptverhandlung ergab nicht, dass der Angeklagte den Zeugen A durch ein Schlagen auf dessen Arm tätlich angegriffen hat, sodass eine Strafbarkeit gemäß § 114 StGB ausschied.

13 2. Auch einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB konnte die Kammer nicht feststellen:

14 a) Für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte müsste der Angeklagte vorsätzlich Gewalt gegen die Beamten angewendet haben. Das Sich-Vorbeidrängeln an dem Zeugen A erfüllt das Merkmal der Gewaltanwendung bereits mangels Erheblichkeit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte durch das Vorbeidrängeln eine Vollstreckungshandlung des Polizeibeamten A behindern wollte.

15 b) Zu prüfen blieb demnach noch, ob der Angeklagte Widerstand geleistet hat, nachdem er an der Flurwand fixiert worden war und seine Hände hinter seinem Rücken gefesselt werden sollten. Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob eine Handlung im Rechtssinne vorlag, da der Angeklagte sich in der Eile des Geschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit reflexhaft an der Wand abstützte. Jedenfalls ließ sich nicht feststellen, dass er sich vorsätzlich abstieß und die Arme vorsätzlich versteifte, um den Beamten bei der Vollstreckungshandlung Widerstand zu leisten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Festnahme (unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war) für den Angeklagten völlig überraschend kam, das Geschehen sich innerhalb von Sekunden bzw. Sekundenbruchteilen ereignete und dem Angeklagten gar keine Zeit gegeben wurde, auf die für ihn unbekannte Situation durch ein Lockern seiner Arme zu reagieren. In dem Video vom Tatgeschehen ist mehrfach zu hören, wie der Angeklagte ruft, dass er nichts mache. Diese Äußerungen wirken authentisch. Ein vorsätzliches Widerstandleisten ließ sich bei dieser Sachlage nicht feststellen.

16 3. Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte den Zeugen N. fahrlässig verletzt hat. Eine objektive oder subjektive Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten hat die Hauptverhandlung nicht erbracht:

17 a) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Durchführung der Durchsuchung rechtswidrig war, weil keine Zeugen im Sinne des § 105 Abs. 2 StPO hinzugezogen bzw. den Wohnungsinhabern keine Gelegenheit gegeben wurde, hierauf zu verzichten. Der Umstand, dass sich die vier Wohnungsinhaber in der Wohnung befanden, reichte für die Erfüllung des § 105 Abs. 2 StPO nicht aus (so auch Schmitt/Köhler, StPO, 68.A., § 105 Rdn. 10 m.w.N.). Die Hinzuziehung von Zeugen war trotz der Nachtzeit zur Überzeugung der Kammer möglich, da in (...) auch zu später Stunde davon auszugehen ist, dass sich Personen als Zeugen finden lassen. Da es sich bei der Hinzuziehung von Zeugen um eine wesentliche Förmlichkeit der Durchsuchung handelt (vgl. BGHSt 51, 211; Schmitt/Köhler, a.a.O. m.w.N.), war die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten rechtswidrig. Der Angeklagte wäre somit sogar berechtigt gewesen, sich dieser Maßnahme aktiv zu widersetzen. Ihm kann somit nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden, dass er zu der Maßnahme Anlass gegeben hätte.

18 b) Darüber hinaus gilt für die Sorgfaltspflichtverletzung das zu 2.b) Gesagte entsprechend: Der Angeklagte wurde mit einer für ihn nicht erwartbaren polizeilichen Maßnahme (Fixierung an der Wand) konfrontiert. Ihm wurde keine Zeit gelassen, auf die Maßnahme durch Lockern seiner Arme zu reagieren. Eine Sorgfaltspflichtverletzung lag nicht vor.

19 4. Die Kammer hat in der mündlichen Urteilsbegründung in einem obiter dictum ausgeführt, dass die Durchsuchungsanordnung des Staatsanwaltes rechtswidrig gewesen sei. Dies trifft nicht zu:

20 Bei § 41 Abs. 3 Nr. 20 der 3. SARS-CoV-2 InfSchVO handelte es sich ursprünglich um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der sich auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Teilnahme an einer privaten Veranstaltung oder privaten Zusammenkunft entgegen § 11 Abs. 6 der Norm bezog. Die Norm des § 41 Abs. 3 Nr. 20 der 3. SARS-CoV-2 InfSchVO war zwar in der Fassung der 11. VO zur Änderung der 3. SARS-CoV-2 InfSchVOO vom 23.11.2021 aufgehoben, jedoch durch Art. 1 Nr. 15 f) der 12. VO zur Änderung der 3. SARS-CoV-2 InfSchVO vom 03.12.2021 (gültig seit dem 8.12.2021) wieder eingeführt worden (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 77. Jahrgang, Nr. 85, Seite 1297ff.).

V.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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