KG Berlin 10. Zivilsenat, 2025-02-27, 10 U 76/24

10 U 76/24Obergericht / Civil Chamber 1027.02.2025

Regest

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 18. April 2024, 27 O 498/22, Urteil nachgehend BGH, 21. Juli 2026, VI ZR 93/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 10. Zivilsenat — 10 U 76/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-27

Aktenzeichen: 10 U 76/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0227.10U76.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 18. April 2024, 27 O 498/22, Urteil nachgehend BGH, 21. Juli 2026, VI ZR 93/25, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 498/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

1 Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, die im Dezember 2021 Mutter wurde, verlangt von der Beklagten, die die Nachrichtenplattform media.rtl.com betreibt, wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines sie und ihr Kind zeigenden Videos eine Geldentschädigung.

2 Am 25. Mai 2022 veröffentlichte die Beklagte einen Beitrag unter der Überschrift „###: Ihr Mutterglück darf jeder sehen“ (Anlage K 2), der sich mit einem Spaziergang der Klägerin, ihrer Tochter ## und ihrer Mutter ### durch die ## Innenstadt sowie einer Situation auf einem Parkplatz beschäftigt. Gegenstand des Beitrags ist unter anderem ein Video (Anlage K 3), in dem die Aufnahmen beider Tage (vgl. Auszug Anlage K 1) verwendet werden. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Die Beklagte hatte die Verwendungsrechte an den Fotos angekauft. Die Beklagte gab wegen der Bildberichterstattung und Teilen der Wortberichterstattung am 30. Mai 2022 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

3 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 25.000,00 Euro. Durch die beanstandete Berichterstattung werde sie schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, denn die Fotos zeigten die Zuwendung zu ihrem Kind und seien heimlich und unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel – unter Verwendung eines starken Teleobjektivs – sowie während einer Observation über mindestens einen Tag entstanden. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

4 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

5 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

6 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie vertrat die Rechtsansicht, die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung lägen nicht vor. Ein etwaiger Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht wiege nicht schwer, auch nicht im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung der Eltern-Kind-Beziehung. Der Kernbereich der Privatsphäre sei nicht betroffen, zumal die Fotos nicht an Orten der Abgeschiedenheit, sondern im belebten Zentrum einer Großstadt entstanden seien. Die Berichterstattung thematisiere den offenen Umgang der Klägerin mit ihrer Tochter in der Öffentlichkeit und leiste damit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Die Klägerin habe sich überdies öffentlich zu ihrem Beziehungsleben und Muttersein geäußert. Ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe nicht, da die den Interessen der Klägerin durch die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinreichend Genüge getan sei. Auch liege kein schweres Verschulden vor. Die Höhe der zugesprochenen Geldentschädigung sei zudem überzogen.

9 Das Landgericht hat die Beklagte mit dem am 18. April 2024 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. In der Veröffentlichung der Fotos liege eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lasse. Die Fotos seien nicht solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sondern zeigten die Klägerin in privaten Momenten der Entspannung bei der Zuwendung zu ihrem Kind. Auch wenn die Klägerin eine Vorbild- und Kontrastfunktion erfülle, so dass auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung dienen könnten, führe nicht dazu das sämtliche privaten Aktivitäten einem Millionenpublikum preisgegeben werden könnten. Das Video enthalte keinerlei meinungsbildenden Inhalt; der Informationswert beschränke sich auf eine Vorführung der Klägerin im Umgang mit ihrem Kind. Eine relevante Selbstöffnung liege nicht vor. Allgemeine Äußerungen der Klägerin zu ihrem Beziehungsleben und der Geburt des Kindes führten nicht zu einer Selbstöffnung zum Umgang mit ihrer Tochter. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin über einen langen Zeitraum ausgespäht und heimlich fotografiert worden sei und die erhebliche Reichweite der angegriffenen Berichterstattung. Die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung genüge nicht, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugleichen.

10 Gegen das am 1. Juli 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Juli 2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 24. September 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie rügt eine Rechtsverletzung. Denn die Bildberichterstattung sei rechtmäßig. Wegen der Popularität der Klägerin bestehe ein erhebliches Berichterstattungsinteresse, zumal sie sich in Medien hierzu geäußert habe. Die Klägerin werde in einer typischen Alltagssituation gezeigt, ohne dass individuelle Zuwendungen zum Kind sichtbar wären. Jedenfalls fehle es an einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Nicht tragfähig seien auch die Erwägungen zum vermeintlich schweren Verschulden Die Umstände der Fertigung der Aufnahmen habe das Landgericht unrichtig gewürdigt. Für mehrtägige Nachstellungen gebe es keine Anhaltspunkte.

11 Die Beklagte beantragt sinngemäß,

12 das am 18. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 498/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.

13 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, soweit es dem hier beurkundeten nicht entgegensteht.

B.

16 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Bildberichterstattung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG nicht zu.

I.

17 Allerdings liegt – wie vom Landgericht auch angenommen – eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

18 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07, juris Rn. 78 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 – 40660/08, juris Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten einerseits und den Rechten der Presse andererseits vorzunehmen (BGH, Urteil vom 9. April 2019 – VI ZR 533/16, juris Rn. 7). Die hierbei anzulegenden Maßstäbe hat das Landgericht auf Seite 7/8 des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt.

19 2. Eine Einwilligung (§ 22 KUG) liegt im Fall nicht vor. Die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung behauptet die Beklagte nicht; auch zum Vorliegen einer stillschweigenden Einwilligung trägt sie nicht schlüssig vor.

20 3. Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass es sich bei den öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt. Denn die Abwägung fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.

21 a) Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 15).

22 aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17 –, juris Rn. 16).

23 Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques") und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 – 40660/08, juris Rn. 110 [zu Bildern]).

24 bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, juris Rn. 18). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07, juris Rn. 69). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, juris Rn. 18)

25 cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, juris Rn. 72 [Wort]; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96, juris Rn. 82 [Bild]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.

26 b) Nach diesen Grundsätzen stellen die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin – in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG – aus.

27 aa) Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung lässt sich zwar nicht verneinen. Die Klägerin ist als bekannte Künstlerin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich allerdings – wie auch die Beklagte vorträgt – auf die Darstellung von Alltagssituationen: ein Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter und Mutter in der Münchner Innenstadt bzw. das Ein- oder Aussteigen der Klägerin mit einem Autokindersitz in ein Auto auf einem Parkplatz –, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Zwar dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07, juris Rn. 60). Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung ist die Normalität des Alltags der Klägerin insoweit von öffentlichem Interesse, als sich diese damit befasst, dass die ansonsten zurückgezogen lebende Klägerin sich mit ihrer Tochter erstmals in der Öffentlichkeit zeigt. Insoweit mag damit das Thema der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung angesprochen sein. Allerdings ist der Informationswert gering, denn es handelt sich allenfalls um einen Randaspekt der Berichterstattung, die sich im Schwerpunkt mit der Beschreibung des „Familienausflugs“ befasst.

28 bb) Das bloße Bestehen eines Berichterstattungsinteresses genügt nicht, um die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen. Dem steht hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin entgegen. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild ist mehreren Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen lässt:

29 (1) Die Fotos zeigen die Klägerin in Situationen, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Die Bilder wurden zwar im öffentlichen Raum in München bzw. am Ammersee aufgenommen und beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. April 2000 – 1 BvR 2479/97, juris Rn. 5). Die Klägerin erlebte aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit Tochter und Mutter, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Die Klägerin durfte die berechtigte Erwartung haben, dass diese Momente der Entspannung nicht in Lichtbildaufnahmen fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würden.

30 (2) Die Fotos sind – auch nach Auffassung des Senats – durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden. Aus der Reihe der als Anlage K 1 vorgelegten Bildaufnahmen ergibt sich, dass der Fotograf der Klägerin durch die Innenstadt von München gefolgt ist. Die Fotos zeigen die Klägerin in verschiedenen Situationen an unterschiedlichen Plätzen. Darin liegt eine Nachstellung.

31 Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Fotograf die Klägerin verfolgt habe, ist ihr Bestreiten unsubstanziiert, denn die Beklagte trifft eine erweiterte Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Dem Abgebildeten ist es praktisch unmöglich und auch nicht zuzumuten, zu den maßgeblichen Gegebenheiten der konkreten Situation vorzutragen, wenn er nicht einmal wissen kann, wann genau die beanstandeten Fotografien gefertigt worden sind. Umgekehrt ist es demjenigen, der die Bildnisse verbreitet, möglich und zumutbar, bei den Fotografen entsprechende Details zu ermitteln. Diese - letztlich auf dem auch ein Prozessverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und Zumutbarkeitserwägungen beruhende - Darlegungslastverteilung entspricht der Praxis in anderen Zivilsachen in entsprechenden Konstellationen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 – 7 U 09/06, juris Rn. 22). Danach kann die Beklagte auch nicht geltend machen, über eigenes Wissen nicht zu verfügen; sie trifft eine Erkundigungspflicht beim Fotografen.

32 Für die Entscheidung geht der Senat davon aus, dass die Fotos auch unter Ausnutzung von Heimlichkeit entstanden sind. Nach der Anmutung der Aufnahmen sind diese offensichtlich versteckt und für die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin sich der Anwesenheit von Fotografen nicht bewusst war, ist auch dies unsubstanziiert. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer erweiterten Darlegungslast zu den Umständen der Entstehung der Aufnahmen näher vortragen müssen, etwa zu der Entfernung, aus der die Fotos gefertigt wurden, zum Standort des Fotografen und zur Verwendung von Teleobjektiven.

33 (3) Die Bildberichterstattung greift zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Fotos halten die Klägerin in Momenten der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Für die Abwägung kommt es nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist. Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Die Klägerin hat sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass die Momente der Hinwendung zum Kind nicht auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verleihen ihrem Persönlichkeitsschutz zusätzlich ein starkes Gewicht.

34 c) Die Klägerin hat keine Selbstöffnung vorgenommen, die die Bildberichterstattung durch die Beklagte erlauben würde. Die Reichweite des Privatsphärenschutzes ist auch von individuellen Umständen abhängig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, juris Rn. 16). Wenn eine Person freiwillig Teile ihres Privatlebens der Öffentlichkeit präsentiert, etwa in dem sie sich im Zuge von „Homestories“ im Wohn- oder Schlafzimmer fotografieren lässt oder Privatfotos an die Presse herausgibt, kann sie sich insoweit nicht auf § 23 Abs. 2 KUG berufen, wenn andere entsprechende Veröffentlichungen tätigen (Wanckel , Foto- und Bildrecht, 6. Auflage 2023 Rn. 409). Das ist hier nicht der Fall. Dass die Klägerin Fotos, die sie und ihr Kind zeigen, selbst veröffentlicht habe oder mit Zurschaustellung durch die Medien einverstanden gewesen sei, trägt die Beklagte nicht vor.

III.

35 Allerdings sind die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung nicht erfüllt.

36 1. Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 44).

37 2. Die Berufung macht mit Erfolg geltend, dass nach diesen Grundsätzen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, nicht vorliegt.

38 a) Eine Rufschädigung ist nicht festzustellen. Die Bildberichterstattung ist nicht herabsetzend und mindert das Ansehen der Klägerin nicht. Die begleitende Wortberichterstattung ist positiv gehalten.

39 b) Dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Situationen jeweils um die Privatsphäre der Klägerin handelt, führt zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, begründet für sich betrachtet jedoch keinen hinreichend schwerwiegenden Eingriff (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3. November 2016 – 15 U 66/16, juris Rn. 16)

40 Der Auffassung der Klägerin, dass sich die erforderliche Schwere des Eingriffs aus der Nachstellung bzw. Observation ergebe, folgt der Senat nicht. Diese Ansicht vertritt – soweit ersichtlich – auch nicht der Bundesgerichtshof.

41 Der Senat verkennt nicht, dass unbefangene natürliche Interaktionen zwischen der Klägerin und ihrem Kind im öffentlichen Raum beeinträchtigt werden können, wenn die Klägerin damit rechnen muss, unter Ausnutzung von Heimlichkeit und/oder Nachstellung fotografiert zu werden. Allerdings fehlt insoweit konkreter Vortrag der Klägerin zu etwa nachteiligen Folgen der angegriffenen Berichterstattung

42 Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, die sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/08, juris Rn. 13), liegt nicht vor. Ein hartnäckiges rechtswidriges Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns deutlich gemacht worden ist, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich erneut in gleichartiger Weise verletzt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2019 – 7 U 131/16, juris Rn. 17). Das ist nicht der Fall.

43 c) Zwar handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre, allerdings zeigen die Fotos die Klägerin weder in Situationen besonderer Intimität mit ihrem Kind, noch wurden die Aufnahmen an einer von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Örtlichkeit gefertigt. Die Klägerin durfte zwar die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sie konnte in der Innenstadt von München und auf einem öffentlichen Parkplatz am Ammersee aber nicht erwarten, „für sich allein“ zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95, juris Rn. 29). Die Fotos zeigen ein erwartbares Verhalten bei einem Spaziergang oder Ausflug mit einem Kleinkind, also harmlose Alltagssituationen. Ein Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit liegt nicht vor. Das mindert die Schwere des Eingriffs sowohl im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre als auch mit Blick auf den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind.

C.

44 Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Fall wirft Rechtsfragen auf, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können.

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