KG Berlin 24. Zivilsenat, 2019-02-13, 24 U 70/18

24 U 70/18Obergericht / Civil Chamber 2413.02.2019

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 24. Zivilsenat — 24 U 70/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-13

Aktenzeichen: 24 U 70/18

ECLI: ECLI:DE:KG:2019:0213.24U70.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 316/17 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.

III. Das zu Ziffer I. bezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu. vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Bewerbung des von ihr vertriebenen Tischgestells E der A GmbH & Co KG (i.F.: Gestell 1965) mit dem Werbespruch "Der A Klassiker E bekannt als E -Tisch" (Anlage K2) auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten hinsichtlich der Worte "bekannt als E -Tisch", in zweiter Instanz hilfsweise zusätzlich hinsichtlich der vollständige Werbeaussage in Anspruch. Er stützt seine Klage in erster Linie auf von den Erben nach E an dem von diesem entworfenen Stahlrohr-Tischgestell (i.F.: Gestell 1953) vertraglich erworbene ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte und Kennzeichnungsrechte mit dessen Namen sowie eine von ihnen erteilte Ermächtigung zur Abwehr von Verletzungen dieser Rechte, von der er auch das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst sieht. Hilfsweise stützt er sich auf markenrechtliche Ansprüche aufgrund der für ihn eingetragenen Wortmarke E . Weiter hilfsweise beruft er sich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung sowie - in zweiter Instanz - auch unter dem Gesichtspunk der Ausbeutung, die er - in zweiter Instanz -in Prozessstandschaft für die R GmbH & Co KG geltend macht.

2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.

3 Das Landgericht Berlin hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stünden keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagt zu, weil das von ihr vertriebene Gestell 1965 keine Vervielfältigung des Entwurfs von E sondern eine freie Bearbeitung darstelle und ein negatives Urheberpersönlichkeitsrecht nur hinsichtlich eigener Werke bestehe. Markenrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, weil die Beklagte die Bezeichnung "E Tisch" lediglich beschreibend - im Sinne eines Oberbegriffs für ähnlich gestaltete Tische - verwende. Die Benutzung sei nicht sittenwidrig, zumal zunächst das vom Kläger selbst als E Gestell bezeichnete Gestell 1965 produziert und von ihm unter der Bezeichnung "E " auf den Markt gebracht worden sei. Eine Irreführung scheide aus, weil der Verkehr unter einem Tisch auch das Gestell 1965 verstehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

4 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

5 Der Kläger rügt und trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor:

6 Das Landgericht habe auf §§ 11, 13 UrhG gestützte Ansprüche zu Unrecht verneint. Seine Beurteilung des Gestells 1965 als freie Benutzung sei fehlerhaft, weil es nicht hinreichend auf die relevanten Übereinstimmungen in den den Gesamteindruck prägenden eigenschöpferischen Merkmalen des Gestells 1953 abgestellt habe. Nach zutreffender Beurteilung handele es sich bei dem Gestell 1965 um eine unfreie Bearbeitung des Gestells 1953. Er bestreite, dass E die von der Beklagten vorgelegten Beispiele des vorbekannten Formenschatzes gekannt habe. Das Gestell 1953 könne diesen auch nicht entnommen werden.

7 Markenrechtliche Ansprüche habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Dass es sich bei dem Wort "E " um eine üblich gewordene Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs.2 Nr. 3 MarkenG handele, lasse sich aus den Anlagen K25 nicht herleiten. Für seine Annahme, es handele sich um einen Oberbegriff für ähnlich gestaltete Tische, fehle ein empirischer Nachweis. Die verwendete Bezeichnung verstoße gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG, weil allein er - der Kläger - und nicht A W oder die A KG die Tischgestelle mit "E " beworben habe, sodass es sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis auf sein Unternehmen handele.

8 Der weiter hilfsweise gerügte Wettbewerbsverstoß folge aus dem Umstand, dass das Tischgestell E2 tatsächlich nicht als "E Tisch" bekannt sei und die Angabe daher im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis auf den Gewerbebetrieb des Markeninhabers verstanden werde. Die Werbung sei somit irreführend, jedenfalls wenn ein Hinweis darauf fehle, dass der E nicht von E stammt.

9 Auf die gerichtlichen Hinweise vom 06.02.2019 (Bd.l BI. 160-162 d.A.) trägt der Kläger weiter vor: Die beteiligten Verkehrskreise verstünden einen Hinweis auf den Designer eines Möbels dahin, dass der Hersteller des Möbels Lizenznehmer des Designers sei. Die Annahme, E habe Herstellung und Vertrieb der Bearbeitung von A W als Serienmöbel in großen Stückzahlen ohne Lizenzvertrag gestattet, sei fernliegend. Die GmbH & Co KG nutze die erst von ihm - dem Kläger - geschaffene Popularität der Marke "E " aus, was anständigen Gepflogenheiten widerspreche. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die angegriffene Formulierung erwecke zudem den unzutreffenden Eindruck einer Alleinstellung.

10 Die ihm - dem Kläger - von den Erben E erteilte Ermächtigung zur Durchsetzung auf den Namen des Urhebers bezogener Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergebe sich aus § 6 Abs. 1 des Kaufvertrags vom 14./15.Januar 1995, da mit dem von ihr erfassten "Kennzeichenrecht" das Recht am Namen E gemeint sei. Den als Irreführung und Ausbeutung gerügten Wettbewerbsverstoß mache er im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen als geschäftsführender Alleingesellschafter der R GmbH & Co KG geltend.

11 Der Kläger beantragt:

12 (1) Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.03.2018 wird abgeändert.

13 (2) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Tischgestell E der A GmbH & co KG, K , mit "bekannt als E-Tisch" zu bewerben.

14 (2) Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Tischgestell E der A GmbH & Co KG, K mit "Der A -Klassiker E - bekannt als E Tisch" zu bewerben.

15 (3) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer C S

16 (4) Die Beklagte wird weiter verurteilt; dem Kläger über den Umfang der

17 Verletzungshandlung nach Ziff.2 Auskunft zu geben, und zwar mit folgenden Angaben:

18 (a) Alle Medien, in denen die Beklagte das Tischgestell E mit der beanstandeten Formulierung beworben hat.

19 (b) Beginn und gegebenenfalls Ende des Zeitraums, in dem das geschah.

20 (c) Umsatz mit dem Tischgestell E vom frühesten Beginn bis zum spätesten Ende der Zeiträume nach (b) mit Angabe der Stückzahlen und der Verkaufserlöse.

21 (d) Der Gewinn aus diesen Umsätzen, wobei die Kosten nach einzelnen Kostenfaktoren aufzuschlüsseln sind.

22 (5) Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Ersatz des Schadens schuldet, der dem Kläger aus Handlungen nach dem Klageantrag Ziff.2 entstanden ist und entsteht.

23 (6) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1 .531 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.März 2017 zu bezahlen.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter aus:

27 Eine Urheberrechtsverletzung könne auch daran scheitern, dass bei der angegriffenen Gestaltung lediglich von nicht geschützten Elementen eines Werks Gebrauch gemacht werde. Dies sei hier der Fall, da die raumdiagonale Anordnung der Kreuzstrebe aus dem Gestell 1953 nicht in das Gestell 1965 übernommen worden sei. Der aus den Anlagen BBI-BB6 ersichtliche vorbekannte Formenschatz an Tischen mit Kreuzstreben zeige, dass E nicht bei Null angefangen habe.

28 Dass auch die diagonale Kreuzstrebe bereits bekannt war, zeige ein um 1900 entstandenes Jugendstiltischgestell (Anlage BB15). Das Oberlandesgericht Stuttgart habe in seinem Berufungsurteil vom 13. März 2002 (Anlage BB7) zum Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2001 -17 O 155/01 - (Anlage BI 7; nicht mehr bei den Akten) Urheberrechtsschutz des Gestells 1953 unterstellt und eine abhängige Nachschöpfung mit Recht verneint. Das postmortale Urheberpersönlichkeitsrecht E werde durch die wertneutrale Bezeichnung "E -Tisch" nicht tangiert.

29 Markenrechtliche Ansprüche seien im Hinblick auf die Schutzschranke des § 23 Nr.2 MarkenG nicht gegeben. Die Verwendung der Bezeichnung "E Tisch" als beschreibende Angabe auch durch den Kläger und sein Unternehmen weiter vorgelegten Prospekte und Händlerseiten sowie ein Brief des Klägers an einen Kunden der Firma (Anlagen BB8BBI 3). Im Unterschied zum Kläger, der den E ohne Zustimmung des Herrn W mit E als E Tisch beworben habe, obwohl er nicht von E stammte, erwähne sie in der Werbung, die in jahrzehntelanger Branchenübung geschaffene Verkehrsauffassung, dass der E als E Tisch bekannt" geworden sei. An der zutreffenden Verwendung der Bezeichnung als Designer- bzw. Beschaffenheitsangabe sei sie durch das Markenrecht nicht gehindert.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung (Bd. II BI.3-4 d.A.) Bezug genommen.

31 Den Parteien sind mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 06.02.2019 (Bd.I BI. 160-162 d.A.) rechtliche Hinweise erteilt worden, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs wird auf das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

B.

32 Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Der in zweiter Instanz erstmals gestellte Hilfsantrag ist gemäß § 531 ZPO zulässig.

33 Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler auf, auf denen das angefochtene Urteil beruht (§ 513 in Verbindung mit § 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Auch der zweitinstanzliche Hilfsantrag ist unbegründet.

34 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die angegriffene Bewerbung des von der Beklagten vertriebenen Tischgestells "E der A GmbH & Co KG (Gestell 1965) verletzt weder mit den darin enthaltenen Worten "bekannt als E -Tisch" noch mit dem vollständigen Werbespruch "Der A -Klassiker E bekannt als E -Tisch" das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Gestell 1953 oder das Urheberpersönlichkeitsrecht von E . Auch Rechte des Klägers in der Wortmarke "E " werden nicht verletzt. Die vom Kläger in Prozessstandschaft geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der R GmbH & co KG sind ebenfalls nicht gegeben.

35 I. Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihm zustehender ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte oder auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts E gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr.4, Abs.2, 11ff., 23, 31 Abs.3 UrhG in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1 und Abs.2 UrhG stützen.

36 1. Von der Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung auf dem Urhebergesetz beruhender vermögensrechtlicher Ansprüche in Ansehung des von E E geschaffenen Entwurfs eines Tischgestells von 1953 ist gemäß §§ 31 Abs. 1 und 3, 97 UrhG auszugehen. Dagegen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Kläger auch zur Geltendmachung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche ermächtigt ist.

37 a) Der Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Gestell 1953 ist vom Kläger schlüssig vorgetragen und von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die Witwe und die Kinder von E E , auf die als seine Erben das Urheberrecht gemäß §§ 28 Abs. 1 UrhG, 1922 BGB übergegangen ist, haben danach durch den schriftlichen Kaufvertrag vom 14./15.Januar 1995 (Anlage K 13) die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Gestell 1953 (unter Ziffer 50 der Anlage zum Kaufvertrag bezeichnet als "Stahlrohrtischgestell") auf den Kläger und seinen früheren Partner O S übertragen. Durch weiteren Vertrag vom 25.10.1999 (Anlage K 14) hat der Kläger die Rechte aus diesem Vertrag von Herrn S erworben.

38 b) Demgegenüber ergibt die Auslegung des Kaufvertrags vom 14./15.Januar 1995 gemäß §§ 133, 157 BGB nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass der Kläger und O S auch zur Geltendmachung auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts von E gestützter Ansprüche ermächtigt worden sind. Denn die ihnen unter § 6 des Vertrags erteilte Ermächtigung bezieht sich ausdrücklich nur auf die gemäß § 1 des Vertrags von ihnen erworbenen

39 Nutzungsrechte zum Zweck der gewerblichen Herstellung und des Vertriebs der in der Anlage genannten Modelle sowie des Kennzeichnungsrechts, das unter § 1 Abs. 2 als das Recht (und die Pflicht) definiert ist, die Vertragsgegenstände unter dem Namen "E E ' oder "Entwurf E E zu vermarkten und in den Verkehr zu bringen. Dass sich die Ermächtigung zur Abwehr von Verletzungen des Kennzeichnungsrechts an nach Entwürfen von E gefertigten Möbeln auch auf Verletzungen seines Urheberpersönlichkeitsrechts beziehen sollte, erschließt sich daraus jedenfalls nicht ohne Weiteres.

40 Die Frage der Reichweite der erteilten Ermächtigung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die angegriffene Werbung der Beklagten das Urheberpersönlichkeitsrecht von E nicht verletzt.

41 2. Das von E geschaffene Gestell 1953 ist nach Auffassung des Senats als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt.

42 a) Bereits in der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass Möbel trotz ihres im Vordergrund stehenden Gebrauchszwecks bei hinreichender Gestaltungshöhe als Werke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen können. Nach den damaligen Grundsätzen kam es darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig vom Gebrauchszweck war entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden Künste einzuordnen. Bei dieser Betrachtung waren u. a. die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung des Werks sowie die Beachtung, die es in Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 1961, 635/63 - Stahlrohrstuhl l; GRUR 1987, 903/904f. - Le Corbusier-Möbel; GRUR 1981, 820/822 Stahlrohrstuhl II).

43 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr.4, Abs.2 UrhG keine besonderen Anforderungen mehr zu stellen. Es genügt, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dagegen ist es nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Bei der Beurteilung des Erreichens der für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Gestaltungshöhe ist zu beachten, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht, und eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks führt (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 2012, 58 - Seilzirkus - Rdn. 17, 20; NJW 2014, 469 - Geburtstagszug - LS. 1 u. 2 u. Rdn. 26ff., jew. m.w.N.).

44 Die für die (rechtliche) Beurteilung, ob die festgestellten Eigentümlichkeiten die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, erforderlichen (tatsächlichen) Feststellungen können vom Gericht aus eigener Sachkunde getroffen werden, weil seine Mitglieder zu dem maßgebenden Personenkreis gehören (vgl. BGH GRUR 2004, 941/942 - Metallbett; GRUR 2009, 856/859 Rdn.30 - TrippTrapp-Stuhl - m.w.N.). Dabei hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Schutzfähigkeit und den Schutzumfang seines Werks zu beweisen, wozu auch die Einhaltung des gebotenen Abstands zum vorbekannten Formengut gehört. In der Regel erbringt er den erforderlichen Nachweis jedoch bereits durch Vorlage seines Werks. Demgegenüber ist es Sache des Beklagten, der sich mit dem Einwand fehlender oder eingeschränkter Schutzfähigkeit im Hinblick auf vorbekanntes Formengut verteidigt, das Aussehen der älteren Werke darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 1981, 820/822 - Stahlrohrstuhl II).

45 b) Unter Zugrundelegung der nach der neueren Rechtsprechung des BGH geltenden Grundsätze kann die Schutzfähigkeit des Gestells 1953 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG bejaht werden.

46 Das aus den zu den Akten gereichten Abbildungen (Anlagen K7, K25/I-3, B5) ersichtliche Gestell 1953 weist als hervorstechende Besonderheit die in einer Diagonale liegende Kreuzstrebe auf, die an den die Tischbeine paarweise verbindenden Querstreben in einem sichtbaren Abstand von diesen angebracht sind. Das Stahlrohrgestell unterscheidet sich aufgrund dieser eigenwilligen Konstruktion im Gesamteindruck deutlich von dem von der Beklagten vorgetragenen vorbekannten Formenschatz. So fehlen dem Tisch von A (Anlage BB1) die Querstreben und die filigrane Anmutung der deutlich schmaler wirkenden Stahlrohre. Die Stahlrohrgestelle seiner Tischchen (Anlage BB2) werden zwar ebenfalls von Kreuzstreben zusammengehalten, die aber nicht in der Diagonale angebracht sind. Auch der Tisch von A und V (Anlage BB3) weist Kreuzstreben aus Stahlrohren auf, die jedoch paarweise symmetrisch und mittig angebracht sind. Die Möbelstücke von C, "B " und Tisch (Anlage BB4-6), weist sowohl Querstreben als auch eine Kreuzstrebe auf. Da die Kreuzstrebe zentral und mittig an den Querstreben angebracht ist und die oberen Querstreben deutlich sichtbar unterhalb des Möbelaufsatzes bzw. der Tischplatte angebracht sind, ergibt sich auch bei diesen eine andere Gesamtanmutung. Der Jugendstiltisch (Anlage BB15, Bd.II BI. 159 d.A.) zeigt eine diagonale Kreuzstrebe, ist aber ansonsten gänzlich anders gestaltet als das Gestell 1953. Die klägerseits vorgelegten Beispiele (Anlagen K20-K24) weichen ebenfalls deutlich von diesem ab.

47 Nach alledem ist im Ergebnis anzunehmen, dass das Gestell 1953 eine Gestaltungshöhe erreicht, die es rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen, wobei die den Gesamteindruck prägende individuelle schöpferische Leistung im Wesentlichen in der diagonal an den die Tischbeine paarig verbindenden Querstangen angebrachten Kreuzstrebe liegt.

48 3. Das von der Beklagten vertriebene Gestell 1965 stellt keine abhängige Bearbeitung des von E geschaffenen Gestells 1953 gemäß § 23 Satz 1 und Satz 2 UrhG dar. Die vorhandenen Ähnlichkeiten beruhen allenfalls auf einer freien Benutzung des klägerischen Werks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG sowie der Benutzung freien Gemeinguts, also nicht geschützter Gestaltungselemente. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat - übereinstimmend mit dem Landgericht und dem OLG Stuttgart a.a.O. - nach eigener Würdigung der beiden Gestelle auch vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte.

49 a) Bei der Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Bearbeitung gemäß § 23 UrhG kommt es darauf an, ob diejenigen objektiven Merkmale, die dem benutzten Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen, übernommen worden sind. Eine Urheberrechtsverletzung kann nur in der unfreien Übernahme solcher Gestaltungselemente liegen, die die schöpferische Eigentümlichkeit des Werks begründen, also nicht ihrerseits die Benutzung freien Gemeinguts oder fremder Schöpfungen darstellen. Auch die bloße Übernahme von Ideen oder einzelnen nicht geschützten Gestaltungselementen reicht dazu nicht aus. Maßgebend ist der Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2014, 771 - Pippi Langstrumpf - Rdn.40; Schricker/ Loewenheim, a.a.O., § 23 Rdn. 15, jew. m.w.N.).

50 Enthält das neue Werk urheberrechtlich geschützte Elemente des älteren, sind an das Vorliegen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 UrhG strenge Maßstäbe anzulegen. Maßgebend ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält, wobei die Übereinstimmungen und nicht die Unterschiede im Vordergrund stehen: Die entnommenen Züge müssen in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass angesichts der Eigentümlichkeit des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks verblassen und nur noch als Anregung zu neuem selbständigen Werkschaffen erscheinen (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O. - Pippi Langstrumpf -Rdn. 38; Schricker/Loewenheim, a.a.O., $$ 24 Rdn. 10ff., jem m.w.N.).

51 Die Annahme einer unfreien Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG setzt weiter voraus, dass der Urheber des jüngeren Werks das ältere gekannt hat und bei seinem Schaffen bewusst oder unbewusst darauf zurückgegriffen hat. Weitgehende Übereinstimmungen legen in der Regel diese Annahme nahe, wobei man von einem Anscheinsbeweis ausgehen kann. Dieser kann jedoch als ausgeräumt anzusehen sein, wenn nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf nahe liegt (vgl. zu Vorstehendem. Schricker/ Loewenheim, a.a.O. § 23 Rdn. 30ff m.w.N.).

52 b) Nach vorstehenden Maßstäben gilt vorliegend Folgendes:

53 Gemeinsamkeiten beider Gestelle sind gegeben. Beide weisen eine auf die wesentliche Funktion eines Arbeitstischs reduzierte, einfach wirkende Konstruktion auf. Auf eine bewusste Herleitung von dem Gestell 1953 deuten die auch von der Beklagten verwendete Bezeichnung des Gestells 1965 als E -Tisch und seine Entstehungsgeschichte hin. Denn nach den insoweit im Kern übereinstimmenden Darstellungen der Parteien (vgl. etwa die Anlagen K25/1 und B14) hatte sich der als Leiter der Modellwerkstatt der Technischen Hochschule an der E lehrte, tätige Schlossermeister A W die Aufgabe gestellt, von dem fest verschweißten Gestell 1953 eine zerlegbare und transportable Version zu schaffen.

54 Das von A W geschaffene Gestell 1965 weist jedoch nicht die beim Gestell 1953 "schräg gestellte" vorhandene diagonale Kreuzstrebe auf. Wie das OLG Stuttgart (a.a.O. S. 5-7 UA) in überzeugender Weise herausgearbeitet hat, fehlt dem Gestell 1965 damit gerade das den Gesamteindruck des Gestells 1953 prägende eigenschöpferische Merkmal. Bei der an dessen Stelle getretenen senkrechten Kreuzstrebe und den beibehaltenen Querstreben handelt es sich dagegen um zum freien Gemeingut gehörende Gestaltungselemente. Eine abhängige Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne liegt daher nicht vor. Vielmehr diente das Gestell 1953 lediglich als Anregung zu dem von Wieland eigenständig entwickelten transportablen Gestell 1965 im Sinne von § 24 UrhG, wobei dahinstehen kann, ob es seinerseits. als Werk geschützt ist.

55 Eine reine Zerlegbarkeit hätte man allerdings auch anders herbeiführen können als durch das Gestell 1965 geschehen.

56 4. Die angegriffene Bewerbung des Gestells 1965 mit den Worten "bekannt als E Tisch oder dem vollständigen Werbespruch "Der A -Klassiker E - bekannt als E Tisch verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht von E nicht.

57 a) § 11 UrhG, auf den der Kläger die geltend gemachten Ansprüche stützt, regelt den Schutzinhalt des Urheberrechts. Die Vorschrift umschreibt in Satz 1 allgemein den Inhalt des Urheberrechts und stellt den Grundsatz auf, dass es den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Es wird bekundet, dass es sich um ein einheitliches Recht handelt und die persönlichen und materiellen Interessen des Urhebers eine untrennbare Einheit bilden. Satz 2 kodifiziert den Grundsatz, dass Urheber grundsätzlich am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke angemessen zu beteiligen sind (vgl. zu Vorstehendem Loewenheim/Peifer in: Schricker/ Loewenheim, a.a.O. § 11. Rdn. 1 m.w.N.).

58 Die daraus resultierenden Ansprüche sind im Folgenden im Einzelnen bestimmt. § 13 UrhG regelt das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (S. 1) sowie das Recht zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung es zu versehen ist (S. 2). Gemäß § 13 S. 1 UrhG kann sich der Urheber sowohl gegenüber der Anmaßung der Urheberschaft durch Dritte als auch gegen deren Leugnung zur Wehr setzen.

59 Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk gemäß § 13 S. 1 UrhG bezieht sich als urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis nach § 11 UrhG allein auf die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu einem von ihm stammenden konkreten Werk. Die Bezeichnung eines fremden Werks mit dem Namen eines anderen als Urheber wird nicht vom Urheberpersönlichkeitsschutz erfasst, sondern fällt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG oder des Namensrechts (§ 12 BGB) des Genannten (vgl. BGHZ 107, 384 - Emil Nolde - Rdn. 30f. nach juris m.w.N.).

60 b) Nach vorstehenden Grundsätzen verletzt die angegriffene Werbung das

61 Urheberpersönlichkeitsrecht von E gemäß §§ 11, 13 UrhG schon deshalb nicht, weil das mit ihr beworbene Gestell 1965 weder von ihm geschaffen wurde noch - wie ausgeführt - eine abhängige Bearbeitung seines Gestells 1953 darstellt. Das E nach § 13 S. 1 UrhG zustehende Recht zu bestimmen, ob und in welcher Weise das Gestell 1953 mit einer Urheberbezeichnung zu versehen war, wird durch die Werbung daher nicht tangiert.

62 c) Im Übrigen wird nach Auffassung des Senats auch der - nicht streitgegenständliche - fortdauernde postmortale Persönlichkeitsschutz E gemäß Art 1 Abs. 1 GG (vgl. zur Dauer BGH a.a.O. - Emil Nolde - Rdn.34 m.w.N.) durch die angegriffene Werbung nicht verletzt.

63 Der Werbespruch "Der A Klassiker E - bekannt als E Tisch" enthält schon nicht die Behauptung, dass es sich um einen von E selbst entworfenen Tisch handelt. Vielmehr verweist er auf die Entstehungsgeschichte und die seit Langem bestehende Bekanntheit des Tischgestells unter der genannten Bezeichnung. Die interessierten Verkehrskreise können anhand dieser Hinweise aus allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. etwa den Artikel in Wikipedia, Anlage B8) unschwer erfahren, dass das beworbene Gestell 1965 zwar nicht von E selbst entworfen, jedoch in seinem Umfeld entwickelt wurde, wobei sein Gestell 1953 als Anregung diente.

64 Gegen die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht zudem, dass noch bis Anfang der 1990er Jahre allein das Gestell 1965 gefertigt und vertrieben und dabei als E - Tischgestell" bezeichnet wurde (vgl. die Anlagen B11, B12, BB8, BB9), und zwar ersichtlich, ohne dass die Erben von E dagegen vorgingen.

65 II. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus der für ihn eingetragenen Marke E keine Ansprüche gemäß § 14 Abs.2, Abs.5 und Abs.2 MarkenG zu. Denn die Benutzung der Marke im Rahmen der streitgegenständlichen Werbeaussage "bekannt als E - Tisch", in vollständige Fassung "Der A Klassiker E - bekannt als E - Tisch" ist gemäß § 23 MarkenG in der bis 13.01.2019 gültigen Fassung (i.F. a.F.) und ebenso in der ab dem 14.01.2019 gültigen Fassung (i.F. n.F.) zulässig.

66 I. Gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

67 a) Eine Handlung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Abs.2 MarkenG ist gegeben. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist nach allgemeiner Auffassung weit auszulegen und umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rdn.48 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist bei der angegriffenen Werbung für das unter der Bezeichnung E von den Beklagten vertriebene Gestell 1965 erfüllt.

68 b) Die für den Anspruch gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG erforderliche markenmäßige

69 Verwendung ist bei der streitgegenständlichen Werbung gegeben. Im Übrigen könnte die Frage auch offenbleiben, weil § 23 MarkenG auch bei einer markenmäßigen Verwendung anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1162 - DAX - Rdn.27; GRUR 2011, 134 - Perlentaucher - Rdn.59).

70 aa) Eine markenmäßige Verwendung der geschützten Bezeichnung setzt voraus, dass diese im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes zumindest auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Marke im Rahmen einer Produktbezeichnung benutzt wird, weil hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktion der Marke eintritt, gegen die der Markeninhaber geschützt ist (vgl. BGH a.a.O. - DAX - Rdn.55 m.w.N.). Eine rein beschreibende Benutzung, die weder die Herkunftsfunktion noch andere Markenfunktionen beeinträchtigt, ist keine markenmäßige Benutzung. Hat ein Wort beschreibenden Charakter, wird es vom Verkehr eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst. Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegen tritt. Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht für eine markenmäßige Verwendung (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 2017, 520 - MICRO COTTON - Rdn.26 m.w.N.). Die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH a.a.O. Rdn.27 m.w.N.). Jedoch hat bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt weil er dem Zeichen infolge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung eine rein beschreibende Bedeutung entnimmt, eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist (vgl. BGH a.a.O. Ls.3 und Rdn.37 m.w.N.).

71 bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine markenmäßige Benutzung der Marke E vor. Denn in der angegriffenen Werbeaussage wird explizit darauf hingewiesen, dass der Tisch E "als E - Tisch" "bekannt" ist. Damit wird die Bezeichnung

72 "E Tisch" als weitere - bekannte - Produktbezeichnung neben " E " für den beworbenen Tisch genannt. Die Einleitung der Werbeaussage mit den Worten "Der

73 A Klassiker " betont noch die langjährige Bekanntheit der Bezeichnung

74 "E - Tisch".

75 c) Der Kläger kann der Beklagten die markenmäßige Benutzung der Marke "E " im Rahmen der streitgegenständlichen Werbeaussage jedoch gemäß § 23 Nr.2 MarkenG a.F. bzw. 23 Abs.1 Nr.2, Abs.2 MarkenG n.F. nicht verbieten. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu der Beurteilung, dass die Bezeichnung "E Tisch" im Rahmen der angegriffenen Werbung als Angabe über die Merkmale und Eigenschaften der Ware im Sinne von § 23 Nr.2 MarkenG a.F. und § 23 Abs. 1 Nr.2 MarkenG n.F. verwendet wird und diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG a.F.) bzw. den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Abs.2 MarkenG n.F.).

76 aa) Gemäß § 23 Nr.2 MarkenG a.F. hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten untersagen, ein mit der Märke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung der Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung vorliegen. Entscheidend ist, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistung verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht und damit nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwider handeln: Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O. -DAX - Rdn.27, 29 m.w.N.). Nicht relevant ist, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht (vgl. BGH a.a.O. - Perlentaucher - Rdn.59f. m.w.N.). Insoweit ist durch den neu gefassten § 23 Abs. 1 Nr.2, Abs.2 MarkenG keine Änderung eingetreten.

77 bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend eine Benutzung der angegriffenen Bezeichnung als Angabe über Merkmale des Tisches gegeben, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht und damit nicht gegen die guter Sitten im Sinne von § 23 MarkenG a.F. verstößt.

78 (1) Die in erster Linie angegriffene Angabe "bekannt als E -Tisch" nimmt Bezug auf die tatsächliche Bekanntheit des im Jahr 1965 geschaffenen Tischgestells von A W unter dieser Bezeichnung. Die hilfsweise angegriffene vollständige Werbeaussage verstärkt mit den einleitenden Worten "Der A noch zusätzlich die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "E - Tisch" als Hinweis auf die designerische Herkunft des Tischs aus dem Umfeld des Architekten E . Für die von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreise ist damit deutlich erkennbar, dass der Name "E " nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus dem Unternehmen des Markeninhabers verwendet wird, sondern auf die designerische Herkunft aus dem Umfeld von E und seine Entstehungsgeschichte verweist.

79 (2) Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als beschreibende Angabe der Herkunft und Historie des unter der Bezeichnung E von der Beklagten beworbenen Tischs verstößt nicht gegen berechtigte Interessen des Klägers als Inhabers der seit 10.JuIi 1995 eingetragenen Marke "E (Anlage K 1). Insbesondere wird die beschreibende Angabe nicht wahrheitswidrig und damit irreführend verwendet (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 631 - AMARULA/ Marulablu - Ls.3 und Rdn.37f.).

80 Unstreitig wurde zunächst allein das ausgehend von dem von E entworfenen Gestell 1953 von W geschaffene Gestell 1965 bis Anfang der 1990er Jahre hergestellt und vertrieben wobei es auch als E - Tisch" oder in ähnlicher Weise, etwa als "Tischgestell E " bezeichnet wurde. Dies zeigen nicht nur die als Anlagen B11 und B12 (BB8 und BB9) vorgelegten Prospekte aus den Jahren 1990 und 1992, sondern auch die eigene frühere Werbung des Klägers (Anlage B2) und sein Schreiben an A W aus dem Jahr 1996 (Anlage B9). Auf diese Entstehungsgeschichte und die Bekanntheit des Gestells 1965 als E - Tisch" wird in der streitgegenständlichen Werbeaussage deutlich erkennbar Bezug genommen. Die inhaltlich zutreffende Werbung mit der bekannten Historie des beworbenen Tischgestells kann der Beklagten nicht versagt werden.

81 Der Umstand, dass der Kläger das Gestell 1965 unter der Bezeichnung "E "durch sein Unternehmen herstellen und vertreiben lässt, ändert nichts daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbeaussage aufgrund ihres klaren Inhalts als Hinweis auf die designerische Herkunft des beworbenen Tischs und nicht auf die betriebliche Herkunft aus dem klägerischen Unternehmen - auffassen. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen, da er zu den angesprochenen, an Designermöbeln interessierten Verkehrskreisen gehört.

82 III. Die geltend gemachten Ansprüche sind schließlich nicht als wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter den Gesichtspunkten irreführender Werbung (§ 5 Abs.2) oder Ausbeutung (§ 4 Nr.3 UWG) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG begründet; die der Kläger in Prozessstandschaft für die R GmbH & Co KG geltend macht.

83 1. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er berechtigt ist, seinem Unternehmen als Mitbewerber der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.3 UWG zustehende etwaige Ansprüche in Prozessstandschaft für dieses geltend machen (vgl. zu Vorstehendem Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, UWG, 37.Aufl., § 8 Rdn.3.22, 3.27 m.w.N.).

84 2. Gemäß § 5 Abs.2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit einer Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

85 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "E -Tisch" wird im Zusammenhang der angegriffenen Werbeaussage, insbesondere der einleitenden Worten "Der A ", von den angesprochenen Verkehrskreisen - wie dargelegt - als Hinweis auf die designerische Herkunft und die Entstehungsgeschichte des beworbenen Tischs aus dem Umfeld von E verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Marke des Klägers oder die betriebliche Herkunft aus seinem Unternehmen. Eine Verwechslungsgefahr besteht daher nicht, zumal die Werbeaussage auch die Bezeichnung des von der Beklagten beworbenen Tischs E enthält (vgl. dazu BGH a.a.O. - AMARULA/Marulablu - Rdn.72 m.w.N.).

86 3. Die Klage hat auch unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung (§ 4 Nr.3 UWG) eines vom Kläger geschaffenen Rufs der Marke "E " keinen Erfolg. Die angegriffene Werbeaussage bezieht sich - wie dargelegt - auf die designerische Herkunft und die auf dieser beruhende historische Bekanntheit des von A W geschaffenen Gestells 1965 als "E -Tisch" nicht jedoch auf einen erst seit dem Jahr 1995 geschaffenen Ruf der Marke

C.

87 l. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

88 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

89 III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.

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