KG Berlin 24. Zivilsenat, 2024-05-22, 24 U 139/23

24 U 139/23Obergericht / Civil Chamber 2422.05.2024

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 24. Zivilsenat — 24 U 139/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-22

Aktenzeichen: 24 U 139/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0522.24U139.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 28 O 89/23 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

  2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

  3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 59.170,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nach den Umständen des Falles nicht geboten.

2 Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt dem Kläger zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

I.

3 Die Beklagte verkauft über Ihre Internetseite www.t… Kraftfahrzeuge.

4 Der Kläger bestellte dort am 13.04.2022 als Verbraucher einen Pkw Modell … zum Preis von 59.170,00 € (Anl. K 1.1).

5 Auf der Internetseite der Beklagten fand sich zum Zeitpunkt der Bestellung eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Kontakt“. Bei Betätigen erschien folgender Inhalt:

6 „Verkauf und Service

7 Besuchen Sie unsere Seite U…, um einen T…Store in Ihrer Nähe ausfindig zu machen.

8 Technischer Support u. Pannenhilfe

9 Telefon: + 49…“.

10 Unter Impressum hieß es:

11 „Verantwortlicher Diensteanbieter gemäß § 5 TMG ist:

12 T… GmbH

13 1… B…

14 Deutschland

15 Telefon: + 49 …

16 Telefax: + 49 …

17 G….com

18 Sitz der Gesellschaft: B…“.

19 Ferner waren Verkaufstandorte („T…Stores“) mit Anschrift und Telefonnummer angegeben.

20 Der Kläger leistete nach der Bestellung eine Anzahlung von 250,00 €, zu der es in dem Bestellformular hieß:

21 „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr

22 Ausschließlich rückerstattbar, wenn ein durch Ihren T… Account gemachter Finanzierungsantrag abgelehnt wurde. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung bei einem unserer Kooperationspartner gestellt werden. Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten. Bei vollständig geleasten Fahrzeugen wird die Bestellgebühr nach der Auslieferung zurückerstattet.“

23 Im Rahmen des Bestellvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt lautete:

24 „Widerrufsbelehrung

25 Widerrufsrecht

26 Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.

27 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

28 Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T… GmbH, L…, 1… B…, g….com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

29 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

30 Folgen des Widerrufs

31 Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

32 Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an T… GmbH, L…, 1… Be… oder an Ihr örtliches T… Center zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

33 Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

34 Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

35 Es folgte das Muster-Widerrufsformular.

36 Der Kläger zahlte auch den restlichen Kaufpreis und holte das Fahrzeug am 30.11.2022 ab.

37 Per E-Mail vom 14.02.2023 an die Beklagte erklärte der Kläger den Widerruf. Am 16.02.2023 begab er sich zu einem D… Center der Beklagten in B…, um das Fahrzeug zurückzugeben. Die Annahme wurde dort verweigert. Am 01.03.2023 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises auffordern.

38 Der Kläger hat vorgetragen:

39 Er habe ein weiter bestehendes Widerrufsrecht aus § 312g in Verbindung mit § 312c Abs. 1 BGB. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Belehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Anforderungen des § 356 Abs. 3 BGB seien nicht erfüllt. Es fehlten die Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Da die Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung die Angabe der Telefonnummer verlangten, soweit eine solche verfügbar sei, sei bei einer frei formulierten Belehrung diese Angabe ebenfalls erforderlich. Dies beruhe auf Art. 6 Abs. 1 c) RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie). Der Kläger beruft sich insoweit insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2020 (C-266/19). Die Beklagte verfüge über eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher, um vertragsrelevante Erklärungen abzugeben. Wenn keine Telefonnummer angegeben wird, werde dem Kläger ein sehr einfacher Kontaktweg genommen. Die Beklagte mache darüber hinaus insoweit irreführende Angaben, als sie im Bestellprozess vorspiegele, dass im Fall des Widerrufs die Anzahlung nicht erstattet werde.

40 Die Beklagte hat vorgetragen:

41 Der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsfrist habe mit Übergabe des Fahrzeugs am 30.11.2022 zu laufen begonnen und sei am 14.12.2022 abgelaufen. Die Anforderungen des für den Fristbeginn allein maßgeblichen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB seien mit der bei Vertragsschluss übermittelten Widerrufsbelehrung erfüllt worden. Sie - die Beklagte - habe den Kläger hinreichend über die Bedingungen des Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren gemäß § 356 Abs. 3 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB informiert. Die Telefonnummer gehöre nicht zu den Informationen, die dem Verbraucher nach diesen Vorschriften bereitzustellen seien, weil über die Form der Ausübung des Widerrufsrechts nicht aufzuklären sei. Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, habe bei allgemeinen Fernabsatzverträgen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. Durch die Nichtangabe einer Telefonnummer entstehe auch nicht der irreführende Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre, da für den Widerruf kein Formzwang bestehe. Sie habe dem Kläger zusätzlich die damals gültige Fassung der Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB in Textform übermittelt. Auch darin sei die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich gewesen. Die Muster-Widerrufsbelehrung genieße den gesetzlichen Musterschutz. Unter der auf ihrer Internetseite unter der Schaltfläche „Kontakt“ angegebenen Telefonnummer hätten Kunden keine vertragsrelevanten Erklärungen abgeben können. Es handele sich um eine Kontaktmöglichkeit, die im Fall einer Panne angerufen werden könne oder um andere technische Unterstützung zu erlangen. Die technischen Mitarbeiter, die diese Hotline bedienten, seien nicht empfangsberechtigt für die Entgegennahme vertragsrelevanter Erklärungen. Die gesamte Kommunikation mit dem Kläger sei – wie bei dem größten Teil ihrer Kunden – elektronisch über E-Mail, die „T…-App“ oder die Internetseite erfolgt.

42 Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

43 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe seine Willenserklärung nicht wirksam widerrufen und daher keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft gewesen, sondern habe den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB oder Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Der Gesetzgeber habe für den Fernabsatzvertrag aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB bewusst die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer herausgenommen. Es sei ohne Belang, dass in den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Angabe einer Telefonnummer erwähnt ist. Auch die Anforderungen der RL 2011/83/EU seien erfüllt. Der Rechtsprechung des EuGH sei nichts anderes zu entnehmen.

44 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

45 Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 05.12.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.12.2023 eingegangene und begründete Berufung des Klägers.

46 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor:

47 Der Verbraucher sei nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs zu informieren. Hierzu gehöre auch die Frage, auf welche Art und Weise der Widerruf erklärt werden könne. Die Nichtangabe einer Telefonnummer erschwere die Ausübung des Widerrufsrechts, wenn die Nummer erst recherchiert werden müsse, und erwecke bei einem Verbraucher den – unzutreffenden – Eindruck, er könne sein Widerrufsrecht nicht telefonisch ausüben. Damit werde der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten. Dies habe auch der EuGH so entschieden, wobei es keinen Unterschied zwischen einer lauterkeitsrechtlichen und einer schuldrechtlichen Bewertung gebe. Wenn eine Informationspflicht in unlauterer Weise nicht erfüllt sei, könne sich auch der einzelne Betroffene auf die fehlerhafte Erfüllung der Informationspflicht berufen. Dies folge aus dem festgestellten Merkmal der „Spürbarkeit“ im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG.

48 Die Belehrung über den Fristbeginn sei fehlerhaft, weil die Beklagte ihren Kunden einige Zeit vor der Abholung des Fahrzeugs die Papiere übersende. Diese seien Teil der Ware, denn sie gehörten zum Fahrzeug dazu. Weil der Zeitpunkt des Erhalts der Papiere und des Fahrzeugs auseinanderfielen, hätte die Beklagte, um den Fristbeginn deutlich zu machen, darauf hinweisen müssen, dass maßgeblich die letzte Teillieferung sei. Verbraucher seien durch die gewählte Formulierung verunsichert.

49 In der Widerrufsbelehrung müsse ein Hinweis darauf enthalten sein, dass die Frist erst mit vollständiger, den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechender Belehrung zu laufen beginne und dass sie spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt ende.

50 Die Beklagte hätte zudem über die Kosten der Rücksendung, die bis zu 900,00 € betragen könnten, und darüber informieren müssen, dass bereits die Zulassung des gekauften Fahrzeugs zu einer Wertminderung und damit zu einem Wertersatzanspruch führe.

51 Die Beklagte führe den Verbraucher im Verlauf des Bestellprozesses über die Rückzahlbarkeit der Anzahlung im Fall des Widerrufs in die Irre und von seinen Rechten weg. Dass sie in der Widerrufsbelehrung versuche, die Irreführung zu relativieren, sei unbeachtlich.

52 Schließlich habe die Beklagte nicht ausreichend über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert. So seien die Rückgabeorte nicht ermittelbar. Es werde nicht mitgeteilt, dass eine Orts- und Terminvereinbarung mit zeitlichem Vorlauf stattfinden müsse und dass der Rückgabezustand dokumentiert und Papiere unterzeichnet würden.

53 Der Kläger beantragt,

54 unter Abänderung des angefochtenen Urteils

55 1. die Beklagte zu verurteilen verurteilt, an den Kläger 59.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen,

56 2. hilfsweise,

57 a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der F… zu zahlen,

58 b. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges mit der F… befindet,

59 3. höchst hilfsweise,

60 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der F… zu zahlen,

61 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

62 Die Beklagte beantragt,

63 die Berufung zurückzuweisen.

64 Sie trägt vor:

65 Aus der Gesetzessystematik ergebe sich der zwingende Schluss, dass die Nichtangabe einer Telefonnummer keinen Einfluss auf die Länge der Widerrufsfrist habe. Der Gesetzgeber habe für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB herausgenommen und unterscheide in Art. 246a EGBGB zwischen den allgemeinen Informationspflichten und den widerrufsspezifischen Belehrungspflichten. Für den Beginn der Widerrufsfrist sei allein entscheidend, ob der Unternehmer die widerrufsspezifischen Belehrungspflichten erfüllt habe.

66 Die von ihr – der Beklagten – verwendete Widerrufsbelehrung kläre über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts klar und deutlich auf und stelle das Musterwiderrufsformular zur Verfügung. Damit entspreche sie den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Eine Pflicht, sämtliche oder jedenfalls bestimmte Kontaktwege für eine Widerrufserklärung in die Belehrung aufzunehmen, bestehe nicht. Sie – die Beklagte – kommuniziere durch persönlichen Kontakt vor Ort, Kontakt über E-Mail, per SMS, über die T…-App oder über einen eigenen „T…-Account“ des Kunden. Der Widerruf per Telefon sei im Online-Handel völlig unüblich.

67 Der Muster-Widerrufsbelehrung komme keine eigene normative Wirkung zu; anderenfalls regelte sie ein Mindestmaß an Informationen und ihre Verwendung wäre nicht fakultativ, sondern obligatorisch.

68 Entscheidungen über wettbewerbsrechtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung träfen keine Aussage über eine Pflicht zur Information über die Telefonnummer in einer frei formulierten Widerrufsbelehrung und insbesondere nicht über die Länge der Widerrufsfrist im Fall der Verletzung einer derartigen Pflicht. Das Wettbewerbsrecht schütze allein kollektive Interessen.

69 Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung löse erst dann eine verlängerte Widerrufsfrist aus, wenn die dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft seien, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, sein Vertragslösungsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Das sei hier nicht der Fall; vielmehr sei dem Kläger durch die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerrufsrecht auszuüben.

70 Der Widerruf unter Berufung auf das Fehlen der Telefonnummer sei rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben.

71 Der Kläger habe das Fahrzeug vor der Widerrufserklärung in einem weit größeren Umfang genutzt, als dies zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig gewesen wäre.

72 Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, indem er das Fahrzeug trotz Widerrufs weiter nutze.

73 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

74 Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

75 Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist an seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden und kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) BGB oder den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen.

76 Zwar hatte der Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht, denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Dieses Widerrufsrecht konnte aber bei Erklärung des Widerrufs am 14.02.2023 nicht mehr ausgeübt werden. Denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB war bereits im Dezember 2022 abgelaufen.

77 Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nach § 356 (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c BGB von der Übergabe der Ware, bei mehreren Teilsendungen vom Erhalt der letzten Teilsendung, und nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB von der Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß Art. 246a (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Diese Voraussetzungen waren am 03.04.2022 erfüllt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden.

1.

78 Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB muss bei Fernabsatzgeschäften der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB informieren. Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 6 bis 8 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312d Rn. 3; MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 1).

a.

79 Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB regelt allgemeine Informationspflichten. Unter anderem muss der Unternehmer den Verbraucher über seine Identität, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse informieren (Nr. 2). Das entspricht Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) RL 2011/83/EU (hier und nachfolgend in der bis zum 17.12.2023 geltenden Fassung). Die Angabe einer Telefonnummer ist danach - anders als nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) RL 2011/83/EU in der bis zum 06.01.2020 geltenden Fassung, in der es hieß, die Telefonnummer sei „gegebenenfalls“ anzugeben - verpflichtend. Diese vom Unternehmer bereitgestellten Kommunikationsmittel sollen sicherstellen, „dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“ (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-649/17 –, Amazon EU, Rn. 44, juris).

b.

80 Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, so muss der Unternehmer ihn gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) RL 2011/83/EU über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines ihm nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular informieren. Durch die Widerrufsbelehrung soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine überlegte Entscheidung für oder gegen den Abschluss des Vertrages (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, Rn. 26, juris; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-430/17 – Walbusch, Rn. 46, juris) bzw. anschließend die Ausübung des Widerrufsrechts (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 2) zu treffen und das Widerrufsrecht ggf. wirksam auszuüben. Eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 40, juris).

2.

81 Für den Beginn der Widerrufsfrist müssen gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB (nur) die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt sein. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Erfüllung der sonstigen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB keine Voraussetzung. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, lässt sich bereits der Tatsache entnehmen, dass § 312d Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften auch die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung und damit die Erteilung sämtlicher vertragsrelevanter Informationen erforderte. Mit den Änderungen im Zuge der Umsetzung der RL 2011/83/EU durch das am 13.06.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Beginn der Widerrufsfrist bei allgemeinen Fernabsatzgeschäften nicht mehr von der Erfüllung der sonstigen Informationspflichten abhängig zu machen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/12637, S. 61; Folge einer Nichterfüllung der sonstigen Informationspflichten ist danach (nur) ein Schadensersatzanspruch nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund einer Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, S. 55; s. auch MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 356 Rn. 24; BeckOGK/Mörsdorf, 1.10.2023, BGB § 356 Rn. 38; Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 453). Etwas anderes gilt für Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen; hier ist gemäß § 356 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Art. 246b § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 EGBGB weiterhin die Erfüllung sämtlicher vorvertraglicher Informationspflichten erforderlich. Das entspricht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie), wonach die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art.4 RL 2002/65/EG erhält, also sämtliche vorvertraglichen Informationen und zusätzlichen Auskünfte. Auch für den Verbraucherbauvertrag sieht Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor, dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss.

3.

82 Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) RL 2011/83/EU muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und über das Muster-Widerrufsformular informieren. Dies hat die Beklagte hier getan.

a.

83 Die Beklagte hat über die Bedingungen des Widerrufs informiert. Dies erfordert eine Aufklärung nicht nur über die Tatsache des Bestehens eines Widerrufsrechts an sich und dessen Voraussetzungen, sondern auch über seine Rechtsfolgen, wie sie sich aus §§ 355 Abs. 3, 357, 357a (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) BGB ergeben (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 1/11 –, Rn. 19, juris; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 36; Schmidt/Brönneke VuR 2013, 448, 451).

84 Dem entspricht die Belehrung der Beklagten. Es wird über die beiderseitige Rückgabepflicht und die Frist hierfür informiert sowie den Umstand, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen und Wertersatz zu leisten hat. Der Rückgabeort - T… in B… oder das örtliche T… Center - ist angegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte im Einzelfall eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren verlangen kann und ob sie ggf. darauf hinweisen muss, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht an. Die Kosten für die Rücksendung müssen dem Verbraucher zwar gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB mitgeteilt werden. Nach § 356 Abs. 3 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Dasselbe gilt für die Höhe des Wertersatzes. Es reicht aus, wenn dem Verbraucher - wie hier - mitgeteilt wird, dass er den Wertverlust zu ersetzen hat, soweit er über dasjenige hinausgeht, was für die Prüfung der Ware erforderlich war. Dass die Beklagte den Eindruck erwecken würde, die geleistete Anzahlung werde bei einem Widerruf nicht erstattet, trifft nicht zu. Vielmehr heißt es unter „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“: „Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“. Diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 44, juris) klar und eindeutig, auch wenn - wie der Kläger vorträgt - einzelne Mandanten des Klägervertreters diesbezüglich Fragen haben mögen.

b.

85 Auch die Belehrung über die Fristen für den Widerruf entspricht den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h RL 2011/83 EU.

(1)

86 Der Beginn der Widerrufsfrist hängt zwar - anders als in der Belehrung der Beklagten angegeben - nicht (nur) von der Inbesitznahme der Waren durch den Verbraucher ab, sondern gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB auch von der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und zwar gemäß Art. 246a § 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise. Dass dies in der Belehrung der Beklagten keine Erwähnung findet, schadet aber nicht. Im konkreten Fall nicht relevante Regelungen über die Widerrufsfrist können im Interesse der Verständlichkeit weggelassen werden. Wenn die Informationspflichten erfüllt sind, muss der Unternehmer den Verbraucher nicht darauf hinweisen, dass nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB die Frist erst mit Erfüllung der Informationspflichten beginnt (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 54), zumal dann über einen Umstand zu unterrichten wäre, der keine Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, BGHZ 224, 1-20, Rn. 36; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 8 U 38/19 –, Rn. 64, juris).

(2)

87 Die Beklagte weist in ihrer Belehrung zutreffend darauf hin, dass die Frist bei Teillieferungen nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB erst mit der letzten Teillieferung beginnt. Der Ausdruck „die Waren in Besitz genommen“ lässt sich nach dem oben angeführten Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nur so verstehen, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der Käufer „sämtliche“ Waren, also alles erhalten hat; dazu gehören auch die Fahrzeugpapiere.

(3)

88 Über das Ende der Widerrufsfrist spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB, muss nicht belehrt werden. Unter „Fristen“ im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB sind der Fristbeginn und die Widerrufsfrist von 14 Tagen zu verstehen, nicht aber die Höchstdauer (Spindler/Schuster/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, EGBGB Art. 246a Rn. 115; BeckOK BGB/Martens, 69. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 29).

c.

89 Auch die Belehrung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs durch die Beklagte entspricht den Anforderungen. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB muss der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer eine Erklärung abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht, die aber keine Begründung enthalten muss. Nach Art. 11 Abs. 1 RL 2011/83/EU erfolgt der Widerruf in der Weise, dass der Verbraucher den Unternehmer über seinen Entschluss informiert, den Vertrag zu widerrufen. Eine Form ist für die Erklärung nicht vorgesehen. Der Verbraucher kann das Muster-Widerrufsformular verwenden oder aber eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. Die Erklärung muss rechtzeitig innerhalb der Widerrufsfrist abgesandt werden. Auf diese Anforderungen hat die Beklagte hingewiesen.

90 Die Mitteilung, dass der Widerruf auch telefonisch möglich ist und die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Widerruf erklärt werden kann, waren nicht geboten.

(1)

91 Anders als der Kläger meint, liegt darin, dass nicht angegeben wird, dass der Widerruf auch telefonisch möglich ist, keine Irreführung des Verbrauchers. Da eine bestimmte Form nicht vorgegeben ist, muss auch nicht darüber informiert werden, dass der Rücktritt formfrei erklärt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 –, Rn. 74, juris). Die Widerrufsbelehrung ist nach dem bereits erwähnten Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auch nicht so zu verstehen, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre. Dass eine „eindeutige Erklärung“ mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann, versteht sich von selbst. Auch der Zusatz „z. B.“ macht deutlich, dass nicht ausschließlich eine Erklärung in Textform möglich ist. Die Formulierung entspricht zudem derjenigen in der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung.

(2)

92 Der Verbraucher wird vorliegend auch nicht durch die Nichtangabe einer Telefonnummer von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten. Denn wenn er die Widerrufserklärung telefonisch abgeben möchte, kann er dies unter der Telefonnummer tun, die in den allgemeinen Informationen für den Widerrufsadressaten „T… GmbH, L…, 1… B…, g….com“ angegeben ist, nämlich „+ 49 …“. Es ist vertretbar und dem Verbraucher zumutbar, in der Widerrufsbelehrung auf eine erneute Angabe derjenigen Kontaktdaten zu verzichten, die ohnehin gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB anzugeben sind (Spindler/Schuster/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, EGBGB Art. 246a Rn. 120), jedenfalls wenn sie, wie hier, leicht auffindbar sind.

(3)

93 Eine Pflicht des Unternehmers, es dem Verbraucher durch eine Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu erleichtern, den Widerruf telefonisch auszuüben, lässt sich den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die mit der Verbraucherrechte-Richtlinie angestrebte Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Fernabsatzverträgen nicht nur dem Verbraucherschutz dienen, sondern es auch kleineren und mittleren Unternehmen bzw. einzelnen Unternehmern erleichtern soll, in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte zu machen, um so zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Es soll ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet werden (Erwägungsgründe 4 und 5 der RL 2011/83/EU). Bei der Auslegung der Richtlinie ist daher ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen und die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta gewährleistet wird, zu wahren (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21 –, Victorinox, Rn. 39, juris; EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-649/17 –, Amazon, Rn. 44, juris). Es reicht daher aus, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme genannt wird und er im Übrigen die Telefonnummer unschwer ermitteln kann. Es sollte auch nichts dagegen sprechen, den Verbraucher, der die Beweislast für den rechtzeitigen Widerruf trägt, in seinem eigenen Interesse durch eine beispielhafte Aufzählung sanft dahin zu lenken, sich für den Widerruf eines dauerhaften Datenträgers zu bedienen (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 55; s. auch Erwägungsgrund 44 der RL 2011/83/EU und BT-Drs. 17/12637 S. 60), wie es im Übrigen auch in der Musterwiderrufsbelehrung geschieht.

(4)

94 Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, EIS.de, Celex-Nr. 62019CJ0266), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17, und Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18), des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2015, 4 U 171/14), des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016, 6 W 10/16) und des OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17). Danach soll bei Verwendung der - vom Unternehmer auszufüllenden - Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 4 S. 1 RL 2011/83/EU bzw. in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Telefonnummer eingetragen werden, die der Unternehmer auf seiner Webseite als „Kontakt“ angibt, weil sie dann als „verfügbar“ anzusehen ist.

95 Zum einen sind diese Entscheidungen in wettbewerbsrechtlichen und nicht in verbraucherschutzrechtlichen Streitigkeiten ergangen; es lagen also abweichende Prüfungsmaßstäbe zugrunde und es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich ein Verstoß auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers auswirkt.

96 Zum anderen betreffen die Entscheidungen ausschließlich die Musterwiderrufsbelehrung. Diese ist aber den gesetzlichen Vorgaben nachgelagert. Sie hat vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis für den Unternehmer zu vereinfachen und ihn durch die Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB vor den mit den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung verbundenen Unsicherheiten zu schützen. Außerdem soll Rechtssicherheit hergestellt und in der Folge die Rechtspraxis entlastet werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 34, juris; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 43). Im Interesse der unternehmerischen Freiheit ist die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung aber gerade nicht verpflichtend und sie definiert auch nicht die Anforderungen an die Belehrung (Schmidt-Kessel, ZIP 2024, 272, 275; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 12 Widerrufsrecht Rn. 23, beck-online). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Unternehmer seinen Informationspflichten auch durch eine Belehrung nachkommen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. Er trägt dann bloß das Risiko, dass die Anforderungen an eine korrekte Belehrung nicht erfüllt sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 28, juris). Die genannten Vorschriften sehen die Angabe einer Telefonnummer gerade nicht vor, sondern überlassen es dem Unternehmer selbst, wie er den Verbraucher über das Verfahren des Widerrufs aufklärt.

III.

97 Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung einer etwaigen Zurücknahme der Berufung binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf die im Fall der Berufungsrücknahme nach Nr. 1222 GKG-KV eintretende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 wird vorsorglich hingewiesen.

IV.

98 Die Festsetzung des Berufungswertes beruht auf §§ 3, 4 Abs. 1 HS 2 ZPO.

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