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7 K 455/23•VG Berlin 7. Kammer, 2026-07-15, 7 K 455/23
7 K 455/23Verwaltungsgericht / Chamber 715.07.2026
Eine Veranstaltung ist dann von Nutzen für eine dienstliche Tätigkeit des Beamten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung des Landes Berlin, wenn sie einen speziellen und unmittelbaren Bezug auf die dem Beamten übertragenen, dienstlichen Obliegenheiten hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Veranstaltung in ihrem "Nutzen" gleichwertig zu dem "Nutzen" der Dienstverrichtung selbst ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 7 K 455/23
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0715.7K455.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 80 Abs 2 Satz 1 LBG, § 4 Abs 1 Nr 3 SUrlV BE, § 113 Abs 5 Satz 2 VwGO
Eine Veranstaltung ist dann von Nutzen für eine dienstliche Tätigkeit des Beamten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung des Landes Berlin, wenn sie einen speziellen und unmittelbaren Bezug auf die dem Beamten übertragenen, dienstlichen Obliegenheiten hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Veranstaltung in ihrem "Nutzen" gleichwertig zu dem "Nutzen" der Dienstverrichtung selbst ist.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin vom 26. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Polizei Berlin vom 12. September 2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 6. Oktober 2022 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Polnisch-Sprachkurs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub für einen im Oktober 2022 besuchten Polnisch-Sprachkurs.
2 Der Kläger ist als Polizeioberkommissar im Dienst des Beklagten tätig, dort zuletzt im Bereich deri_____polizei Berlin. Am 6. Oktober 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für fünf Arbeitstage gemäß §§ 2 bis 5 der Sonderurlaubsverordnung des Landes Berlin (SUrlVO) beim Personalservice der Polizei Berlin. Der Sonderurlaub wurde unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO für den Besuch eines Polnisch Sprachkurses des Sprachniveaus A 1 an der Volkshochschule X… beantragt. Mit Datum vom 8. Oktober 2022 teilte der Dienstvorgesetzte des Klägers mit, gegen die Gewährung des beantragten Sonderurlaubes bestünden keine Bedenken. Zudem habe der Polnisch-Sprachkurs für die Tätigkeit des Klägers einen Mehrwert, da die R…polizei mit einer Vielzahl von R… mit polnischer Besatzung zu tun habe. Mit Stellungnahme vom 2. November 2022 schloss sich der Stabsbereich I… der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten an und erhob keine Bedenken gegen die Gewährung. Der Kläger besuchte den Polnisch-Sprachkurs sodann im Zeitraum 7… 2022 bis 7… 2022. Mit Bescheid vom 23. Juli 2023 lehnte die Polizei Berlin den Antrag ab unter Verweis auf den fehlenden dienstlichen Nutzen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 23. August 2023 wurde mit Bescheid vom 12. September 2023, dem Kläger zugestellt am 17. November 2023, zurückgewiesen.
3 Mit seiner am 14. Dezember 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehr weiter.
4 Er beantragt sinngemäß,
5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin vom 26. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Polizei Berlin vom 12. September 2023 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6. Oktober 2002 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Polnisch-Sprachkurs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
6 Der Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Er beruft sich auf die Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
10 Über die Klage konnte die Berichterstatterin im Wege der schriftlichen Entscheidung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1.
11 Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrages auf Sonderurlaub war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO).
12 Rechtsgrundlage für die Gewährung des beantragten Sonderurlaubes ist § 80 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO. Danach kann dem Beamten für die Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, soweit sie von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten sind, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Voraussetzung ist weiter, dass die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a.
14 Bei dem Sprachkurs handelt es sich um eine sonstige Veranstaltung im Sinne der Norm, die auch von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Klägers ist.
15 Von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Veranstaltung dann, wenn sie einen speziellen und unmittelbaren Bezug auf die dem Kläger übertragenen dienstlichen Obliegenheiten hat (VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2009 - VG 36 A 9/08 - UA S. 4 f.; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - OVG 4 N 42/09; ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VG 5 L 172.13 - UA S. 4). Ein solcher ist zwischen dem Polnisch-Sprachkurs und der dienstlichen Tätigkeit des Klägers gegeben. Der Kläger ist im Bereich der R…polizei des Bezirks R… tätig. Nach eigener Aussage sowie nach Aussage seines Dienstvorgesetzten (Bl. 3 der Beiakte Sonderurlaub), hat er bei seiner Tätigkeit mit einer Vielzahl von R… Kontakt, deren Besatzung weder auf deutsch, noch auf englisch, sondern ausschließlich auf polnisch mit der R…polizei kommunizieren kann. Das Erlernen von Grundzügen der polnischen Sprache im Rahmen des avisierten Sprachkurses hat damit einen unmittelbaren und spezifischen Bezug zu seiner konkreten dienstlichen Tätigkeit.
16 Soweit der Beklagte die Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO im Verwaltungsverfahren einschränkend dahingehend ausgelegt hat, dass der „dienstliche Nutzen“ gleichwertig zu dem Nutzen der dienstlichen Leistung selbst sein müsse, da der Sonderurlaub für die Zeit seiner Gewährung an die Stelle der Tätigkeit trete, ist dem nicht zu folgen. Eine solch restriktive Rechtsauslegung widerspricht dem Wortlaut der Norm. Danach muss die Veranstaltung von Nutzen „für die dienstliche Tätigkeit“ sein. Bezugspunkt ist demnach die konkrete dienstliche Tätigkeit des Beamten, nicht indes das Interesse des Dienstherrn. Dies stünde aber im Vordergrund, würde man eine Gleichwertigkeit von Sonderurlaubsveranstaltung und dem in dieser Zeit nicht verrichteten Dienst fordern.
17 Eine solch restriktive Auslegung widerspricht ferner dem Sinn und Zweck des Sonderurlaubes. Sonderurlaub steht nach der gesetzgeberischen Konzeption selbstständig neben dem Erholungsurlaub (vgl. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 LBG). Die Sonderurlaubsverordnung dient insgesamt dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung der Dienstpflichten durch den Beamten einerseits und dessen persönlichen Interessen an der Wahrnehmung außerdienstlicher, privater Belange andererseits. Wo diese sich bezogen auf die Arbeitszeit des Beamten überschneiden, hat der Verordnungsgeber den Konflikt für bestimmte Bereiche zugunsten der privaten Belange des Beamten gelöst (so zur Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2009 - 10 A 10042/09 - juris Rn. 27). Den Belangen des Dienstherrn wird dabei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dienstliche Belange der Gewährung des Sonderurlaubes nicht entgegenstehen dürfen (§ 4 Abs. 1 SUrlVO). Für eine darüberhinausgehende, restriktive Handhabung des Tatbestandsmerkmals des „dienstlichen Nutzens“ ist kein Raum.
b.
18 Der Gewährung des Sonderurlaubes stehen auch keine dienstlichen Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 SUrlVO entgegen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des Klägers sowie des Stabsbereichs I…, die jeweils mitgeteilt haben, dass keine dienstlichen Bedenken gegen den Antrag des Klägers bestehen (Bl. 3 der Beiakte Sonderurlaub).
c.
19 Schließlich ist die dem Sonderurlaubsantrag zugrundeliegende Teilnahme am Sprachkurs auch nicht außerhalb der Dienstzeit im Sinne des § 4 Abs. 1 SUrlVO möglich. Der vom Kläger avisierte Sprachkurs für Grundkenntnisse der polnischen Sprache wurde und wird als einwöchiger Blockkurs angeboten (so zum vergleichbaren aktuellen Kurs: m…, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2026).
d.
20 Da die Gewährung von Sonderurlaub nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO im Ermessen der Behörde steht und keine Ermessensreduktion auf Null besteht, hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung.
2.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
BESCHLUSS
22 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
23 5.000,00 Euro
24 festgesetzt.
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