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35 K 236/25•VG Berlin 35. Kammer, 2026-07-01, 35 K 236/25
35 K 236/25Verwaltungsgericht / Chamber 3501.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 35 K 236/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0701.35K236.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 35 Abs 1 S 1 GmbHG, § 35a Abs 1 S 1 GmbHG, § 60 Abs 1 VwGO ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Corona-Förderung.
2 Am 18. Mai 2020 beantragte die Klägerin im Rahmen des Programms „Soforthilfe V“ einen Soforthilfezuschuss in Höhe von 25.000,00 Euro. Am 5. August 2020 gewährte die Beklagte ihr diesen in beantragter Höhe und zahlte ihn aus.
3 Mit verschiedenen E-Mails an die von der Klägerin bei der Antragstellung hinterlegte E-Mail-Adresse forderte die Beklagte sie danach im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens erfolglos auf, bestimmte Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.
4 Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2023 widerrief die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung vom 5. August 2020 und forderte die Förderung in voller Höhe zurück. Der Bescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragenen ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin am 7. Dezember 2023 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Wirksamkeit dieser Zustellung gegenüber der Klägerin bzw. die Heilung etwaiger Zustellungsmängel durch tatsächlichen Zugang bei einem Empfangsberechtigten der Klägerin mit Wirkung vom selben Tage ist zwischen den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig.
5 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023, eingegangen bei der Poststelle der Beklagten am 27. Dezember 2023, erhob die Klägerin Widerspruch. Der Widerspruch endete unterhalb der Grußzeile mit der Wiedergabe ihrer Firma „Q… GmbH“ und enthielt keine Unterschrift. Den für sie handelnden Vertreter gab sie nicht an.
6 Am 9. Januar 2024 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs und die Weiterleitung an die zuständige Abteilung. Mit Vermerk vom 12. November 2024 half sie dem Widerspruch nicht ab. Sie bewertete ihn als unzulässig, da er ihr „ohne gültige Unterschrift“ zugegangen sei. Die durchgeführte „hilfsweise Abhilfeprüfung“ führte zur Annahme, der Widerspruch sei unbegründet.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2025, der Klägerin zugestellt am 1. März 2025, wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Widerspruchsbehörde) den Widerspruch als unzulässig zurück. Er sei nicht schriftlich erhoben worden. Ohne eigenhändige Unterschrift könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Schreiben vollständig und richtig sei und ob es tatsächlich von dem in ihm angegebenen Urheber stamme.
8 Hiergegen hat die Klägerin am 1. April 2025 Klage erhoben. Die Schriftlichkeit sei eingehalten. Die Identifizierung der Urheberin, nämlich der Klägerin selbst, und die Feststellung ihres Willens, die Erklärung mit dem entsprechenden Inhalt in den Rechtsverkehr zu bringen, seien auch ohne die eigenhändige Unterschrift ihres Vertreters möglich, so dass eine Formunwirksamkeit hier ausnahmsweise nicht gegeben sei. Die Widerspruchseinlegung im Namen der Klägerin sei schon durch ihr weiteres Verhalten und ihre Kommunikation hinreichend deutlich geworden. Anlass für eine besondere Formstrenge bestehe auch deshalb nicht, weil es sich bei der Widerspruchseinlegung um einen für die Klägerin günstigen Umstand handele. Nicht der Vertreter, sondern der Widerspruchsführer selbst müsse der Erklärung hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Jedenfalls habe die Klägerin das Versäumen der Widerspruchsfrist nicht zu vertreten. Die Beklagte treffe eine Hinweis- und Fürsorgepflicht betreffend den formfehlerhaft eingelegten Widerspruch. Ihr sei der Formfehlerhaftigkeit des Widerspruchs vor Ablauf der Widerspruchsfrist bewusst gewesen, sie habe es jedoch wissentlich unterlassen, die Klägerin hierauf hinzuweisen. In der Eingangsbestätigung vom 9. Januar 2024 sei ein Hinweis nicht erfolgt. Ein solcher Hinweis zu diesem Zeitpunkt hätte die Heilung durch erneute und formgerechte Einlegung des Widerspruchs noch ermöglicht. Ferner sei sich die Beklagte im Abhilfeverfahren der Formfehlerhaftigkeit bewusst gewesen, habe es jedoch entgegen einer „aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 19 IV GG“ folgenden Pflicht (erneut) unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen. Hierdurch sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, den Widerspruch erneut einzureichen.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 10. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 25. Februar 2025 aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Klage sei aufgrund des nicht form- und fristgerecht erhobenen Widerspruchs unzulässig. Eine Verpflichtung der Behörde, Widersprüche bereits bei Eingang auf ihre formelle Zulässigkeit zu prüfen oder die Einreicher hierüber zu belehren, bestehe nicht. Mit E-Mail vom 9. Januar 2024 habe sie lediglich den Eingang bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Widerspruchsfrist zudem bereits abgelaufen gewesen.
14 Mit Beschluss vom 1. Juli 2026 hat das Gericht der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tage einen Schriftsatznachlass betreffend die tatsächlichen Umstände der Zustellung des Ausgangsbescheides bis zum 8. Juli 2026 eingehend bei Gericht eingeräumt.
15 Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
16 Der klägerische Schriftsatz vom 8. Juli 2026 bietet keinen Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i.S.d. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz bereits keinen neuen Prozessstoff zu dem Thema unterbreitet, zu welchem ihr der Schriftsatznachlass eingeräumt worden war, sondern insoweit lediglich wiederholend vorgetragen, der Ausgangsbescheid sei ihr „unstreitig am 07.12.2023 zugestellt“ worden. Dem ist von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht weiter nachzugehen. Ihr – nicht vom Schriftsatznachlass umfasster – rechtlicher Vortrag zur Frage der Schriftlichkeit des Widerspruchs und zu einer angeblichen Fürsorge- und Hinweispflicht geht über die bislang durch die Beteiligten geäußerten Rechtsauffassungen und deren Begründung auch nicht wesentlich hinaus. Insbesondere bietet dieser Vortrag keinen Anlass, die vorläufige Einschätzung des Gerichts in Zweifel zu ziehen.
17 Die Klage ist unzulässig.
18 Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 10. August 2023 ist bestandskräftig geworden und kann nicht mehr mit der Anfechtungsklage angefochten werden.
19 Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder in anderer, hier nicht zum Tragen kommender Form, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 Nach der von der Klägerin selbst angeführten, grundlegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40/87 – juris, Rn. 6-10 m.w.N.) zur Schriftlichkeit der Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), deren Grundsätze hierher übertragbar sind (vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 70 Rn. 4; Sodan/Ziekow /Geis, VwGO, 6. Auflage 2025, § 70 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 70 Rn. 2), ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des schriftlich erhobenen Widerspruchs grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Widerspruchsschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Widerspruchs sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Erklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Es entspricht der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt ist. Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Ein Widerspruch ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst einen Entwurf und noch keinen schriftlich zu erhebenden Widerspruch dar, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringt, dass das Schriftstück, das bis dahin ein unfertiges Internum war, nunmehr für den Verkehr bestimmt ist. Zur Wahrung der Schriftform gehört daher grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt durch die eigenhändige Unterschrift. Diese „Formstrenge" stellt letztlich auch nur geringe Anforderungen, die ohne Schwierigkeiten zu erfüllen sind.
21 Allerdings sind hiervon Ausnahmen zugelassen worden, insbesondere durch die (historisch) allgemein als zulässig angesehene Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm, Fernschreiben (Telex) und Telekopie (Telefax). Selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließt die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Ein maschinengeschriebener Text, der nicht durch den Handzug des in ihm angegebenen Verfassers legitimiert wird, kann als solcher allerdings in der Regel weder zuverlässig Auskunft über seinen Urheber noch darüber geben, wessen Erklärungen er wiedergibt. Um ein solches Schriftstück demjenigen zuzurechnen, den es als Verfasser und Absender angibt, müssen weitere Umstände erkennen lassen, dass es von ihm stammt und dass es mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist.
22 Zu berücksichtigen sind dabei nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang des Widerspruchs als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung erkennbar sind. Umstände, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, können nicht für die Zurechnung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – BVerwG 11 B 14/99 – juris, Rn. 2, zur Parallelproblematik der Erfassung des Sinngehalts öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen durch Auslegung).
23 Gemessen daran ist die Schriftlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegend nicht erfüllt. Es ist unstreitig und niemand zweifelt daran, dass der Widerspruch im Namen der Klägerin erhoben werden sollte. Er lässt aber – und das ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin das Entscheidende – nicht erkennen, welche natürliche Person (BVerwG: „von einer bestimmten Person herrührt“, „Aussteller“, „Verfasser“, „Absender“, „Urheber“) das Schriftstück in den Rechtsverkehr gebracht hat. Die Klägerin als juristische Person kann nicht selbst rechtsgeschäftlich handeln, sondern wird auf Grundlage gesetzlicher (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG) oder rechtsgeschäftlich eingeräumter (vgl. etwa § 49 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches; § 167 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) Vertretungsmacht von natürlichen Personen vertreten. Dass das Widerspruchsschreiben ihrem derzeitigen Geschäftsführer zuzurechnen sein soll, macht die Klägerin noch nicht einmal ausdrücklich geltend. Hierauf kommt es auch nicht entscheidend an, weil das Schriftstück dies jedenfalls nicht erkennen lässt. Es trägt noch nicht einmal eine Namenswiedergabe der handelnden Person. Der Widerspruch kann danach ebenso gut durch den früheren Geschäftsführer, dem der Ausgangsbescheid zugestellt worden ist, oder durch eine unbekannte andere Person, die im Auftrag oder ohne Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin gehandelt hat, erhoben worden sein. Auch der Eintrag des Geschäftsführers in das Handelsregister ist kein hinreichender Umstand, denn diese allein gibt keinerlei Gewähr dafür, dass der Geschäftsführer auch die handelnde Person gewesen ist. Zudem lässt das Schriftstück dessen Eintrag in das Handelsregister auch nicht erkennen. Auf dem Widerspruchsschreiben ist entgegen § 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG weder der Geschäftsführer noch das Registergericht, noch die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben. Kenntnis vom Sachverhalt kann ebenfalls eine andere Person gehabt haben. Damit ließe sich die für die Klägerin handelnde Person, die nach wie vor unbekannt ist, allenfalls auf Grundlage einer Beweiserhebung feststellen.
24 Die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 GG) sind durch die vorstehend dargelegten Anforderungen schon deshalb nicht erkennbar verletzt, weil das Leisten einer handschriftlichen Unterschrift im Falle der urschriftlichen Einreichung eines Widerspruchs in Papierform aufgrund der – wie bereits gesagt – geringen Anforderungen in jeder Hinsicht zumutbar erscheint.
25 Soweit die Klägerin geltend macht, die Widerspruchsbehörde habe sich im Widerspruchsbescheid in der Sache eingelassen, findet sich dies darin nicht bestätigt. Die Widerspruchsbehörde hat in ihrer Funktion als so genannte „Herrin des Vorverfahrens“ gerade nicht ohne (form- und fristgemäßen) Widerspruch in der Sache entschieden (vgl. grundlegend hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 – BVerwG V C 105.61 – juris, Rn. 28), sondern den Widerspruch ausschließlich wegen fehlender Schriftlichkeit als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat sie von ihrer Sachentscheidungskompetenz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Gebrauch gemacht. Dass die Ausgangsbehörde – nicht die Widerspruchsbehörde – im Rahmen der Abhilfeentscheidung vom 12. November 2024 die Begründetheit des Widerspruchs – und zwar ausdrücklich „hilfsweise“ – geprüft hat, ist unerheblich.
26 Das Nichteinhalten einer angeblichen Hinweis- und Fürsorgepflicht der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde zeigt die Klägerin weiterhin nicht auf. Für das Verwaltungsverfahren ist anerkannt, dass die Behörde nicht zu einer generellen Vorprüfung von Unterlagen, die vor Ablauf einer Frist eingegangen sind, verpflichtet ist, sondern dass sie auf einen formellen Fehler zum Zwecke von dessen Beseitigung nur dann hinzuweisen hat, wenn sie schon bei kursorischer Durchsicht die offensichtliche Fehlerhaftigkeit feststellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – BVerwG 8 C 11/15 – juris, Rn. 24). Selbst wenn man diese Grundsätze auf das Widerspruchsverfahren übertrüge, bestünde vorliegend keine Hinweispflicht. Dass der Beklagten schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist bewusst gewesen sein soll, dass der Widerspruch formwidrig erhoben worden ist, legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Ihre unsubstantiierte Behauptung findet sich insbesondere im Verwaltungsvorgang nicht bestätigt. Der Eingang des Widerspruchs ist der Klägerin erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist, nämlich erst am Freitag, dem 9. Januar 2024, bestätigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch schon zuvor überhaupt inhaltlich zur Kenntnis genommen, geschweige denn entsprechend bewertet worden wäre, gibt es nicht. Die Frage der Formgemäßheit kommt im Verwaltungsvorgang erstmals im Abhilfevermerk vom 12. November 2024 zur Sprache. Überdies ließe ein fehlender Hinweis auf die Formwidrigkeit des Widerspruchs den Lauf der Widerspruchsfrist unberührt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 70 Rn. 3). Die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht könnte allenfalls bei den Fragen des Verschuldens und – unter Umständen – der höheren Gewalt im Rahmen der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO eine Rolle spielen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2023 – OVG 11 N 76/20 – juris, Rn. 5-7 m.w.N.). Das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin die versäumte Rechtshandlung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nämlich die Einlegung eines formgerechten Widerspruchs, zu keiner Zeit nachgeholt.
27 Die übrige, von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 [nicht: 19. Juni 2013] – BVerwG 6 C 12/12 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 [nicht: 14. Februar 2019] – OVG 3 S 42/18 – juris, Rn. 15 ff.) verhält sich zu den hier in Rede stehenden Rechtsfragen nicht.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
29 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
30 25.000,00 Euro
31 festgesetzt.
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