VG Berlin 12. Kammer, 2026-07-01, 12 K 669/25

12 K 669/25Verwaltungsgericht / Chamber 1201.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 12. Kammer — 12 K 669/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 12 K 669/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0701.12K669.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 12 GG, Art 3 GG, § 46 VwVfG, APOgDPol B.A.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung.

2 Sie studierte an der Beklagten den Bachelorstudiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ und unternahm am 30. Juli 2025 den streitgegenständlichen, nach den einschlägigen Bestimmungen letzten ihr zustehenden Versuch, die Abschlussklausur im Modul 5 Strafprozessrecht zu bestehen. Gegenstand der Klausur waren drei Teilaufgaben, darunter als Aufgabe 1 ein fiktiver Kriminalfall, anhand dessen die Prüflinge gutachtlich die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen zu prüfen hatten. Aufgabe 2 lautete: „Auf welche Ermächtigungsgrundlage(n) konnten die Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2015 die im Sachverhalt geschilderte Abnahme von Körperzellen bei B und deren molekulargenetische Untersuchung stützen? Nennen Sie bitte die entsprechende(n) Norm(en) und schildern Sie, welche Stelle anordnungszuständig war.“ Die Klausur der Klägerin enthielt nur Ausführungen zu Aufgabe 1, wobei sie aus Zeitmangel nicht alle in dem fiktiven Fall genannten Maßnahmen rechtlich erörtern konnte.

3 Die Erstkorrektorin R… und der Zweitkorrektor Professor P… vergaben für die Bearbeitung der Klägerin jeweils die Note mangelhaft (4 Punkte). Die Erstkorrektorin führte zur Begründung aus: „Verfasser:in prüft nur sieben der zwölf in Betracht kommenden Maßnahmen, dabei wird oftmals weder definiert noch subsumiert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit misslingt zum großen Teil. Aufgaben 2 und 3 werden nicht bearbeitet.“ Am 8. September 2025 stellte der Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs fest, dass die Klägerin die Wiederholungsprüfung im Modul 5 mit 4 Punkten abgeschlossen und damit endgültig nicht bestanden hat.

4 Mit Bescheid vom 11. September 2025, der Klägerin am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis persönlich zugestellt, stellte die Beklagte fest, sie habe die Wiederholungsprüfung im Modul 5 mit der Note „4 Punkte“ abgeschlossen und das Modul somit endgültig nicht bestanden. Die Klägerin erhob hiergegen über ihren Bevollmächtigten am 30. September 2025 im Wege der Gegenvorstellung Einwendungen. Dabei rügte sie unter anderem die Bewertung ihrer Bearbeitung und die Aufgabenstellung der Aufgabe 2 der Klausur.

5 Die Klägerin hat am 10. Oktober 2025 Klage erhoben. Die Prüfer haben mit Stellungnahmen vom 20. Oktober 2025 und 21. Oktober 2025 ihre Noten unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen jeweils näher begründet. Nachdem die Klägerin sich zunächst auch inhaltlich gegen die Bewertung der Klausur gewendet und eine Neubewertung beantragt hatte, rügt sie zuletzt nur noch, Aufgabe 2 der Klausur sei fehlerhaft formuliert gewesen. Die Frage signalisiere dem Bearbeiter, dass es um eine Maßnahme im Jahr 2015 und die Rechtslage in diesem Jahr gehe, obwohl den Prüflingen nur aktuelle Gesetzestexte als Hilfsmittel vorgelegen hätten und sie nicht wissen konnten, wie die Rechtslage 2015 war. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf ihr Klausurergebnis ausgewirkt habe. Sie habe allein durch die Lektüre der Aufgabe wertvolle Bearbeitungszeit verloren. Bei einer korrekt formulierten Aufgabenstellung hätte sie sich zudem dafür entscheiden können, mit einer Bearbeitung an dieser Stelle die Klausur zu bestehen; die Erstkorrektorin habe auch das Nichtbearbeiten der Aufgabe 2 zur Begründung für ihre Note angeführt.

6 Die Klägerin hat den zunächst angekündigten, auf Neubewertung ihrer Klausur gerichteten Hauptantrag nicht weiter verfolgt und beantragt,

7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 2025 zu verpflichten, ihr einen weiteren Wiederholungsversuch im Modul 5 zu ermöglichen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie macht geltend, die Aufgabenstellung sei schon nicht missverständlich. Aus dem Kontext der Klausursituation sei für die Prüflinge klar gewesen, dass sie die Frage auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden aktuellen Gesetzestexte beantworten sollten. Zudem habe sich ein unterstellter Fehler ersichtlich nicht konkret auf die Klausurbearbeitung der Klägerin ausgewirkt. Weder habe sie in ihrem Konzeptpapier Gedanken zu Aufgabe 2 verkörpert, noch habe sie gegenüber der Klausuraufsicht zu erkennen gegeben, es bestünde eine Unklarheit.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte des von der Klägerin betriebenen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (VG 12 L 733/25) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 I. Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund des Beschlusses vom 28. April 2026 durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

13 Der Klageantrag ist nach der Präzisierung in der mündlichen Verhandlung nur noch auf Aufhebung des endgültigen Nichtbestehens und Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung gerichtet (vgl. § 88 VwGO).

14 II. Die Klage hat keinen Erfolg.

15 Der angefochtene Bescheid vom 11. September 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Abschlussprüfung im Modul 5 Strafprozessrecht.

16 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die § 21 Abs. 1 und 5 i.V.m. §§ 20 und 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) vom 16. Februar 2016, zuletzt geändert am 5. April 2023 i.V.m. §§ 10 ff. der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei- und Sicherheitsmanagement der Beklagten (StudO/Pol B.A.) vom 4. Juli 2023. Nach § 21 Abs. 1 APOgDPol - B.A. darf eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Laufbahnprüfung nach § 21 Abs. 5 APOgDPol - B.A. als endgültig nicht bestanden. Nach § 20 Abs. 1 APOgDPol – B.A. sind alle Modulprüfungen des Studiengangs nach Maßgabe des § 10 APOgDPol – B.A. zu bewerten. Nach § 10 Abs. 1 APOgDPol – B.A. werden die Module von den zuständigen Prüfern mit Punktzahlen von 0 bis 15 bewertet, wobei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol – B.A. eine Prüfungsleistung bestanden ist, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.

17 Zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin mit ihrer Klausur vom 30. Juli 2025 zum zweiten Mal nicht die Bestehensgrenze erreicht, sodass die Beklagte das endgültige Nichtbestehen des Moduls 5 Strafprozessrecht im Grundsatz zurecht festgestellt hat.

18 Der Klägerin steht kein erneuter Prüfungsversuch zu. Ob die Aufgabenstellung der Klausur vom 30. Juli 2025 einen rechtserheblichen Verfahrensfehler begründet (nachfolgend 1.1), kann im Ergebnis dahinstehen. Denn es ist nicht hinreichend dargetan, dass dieser sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat (1.2.). Zudem hat die Klägerin den Fehler nicht rechtzeitig gerügt und kann sich nachträglich nicht mehr darauf berufen (2.).

19 1. Prüfungsentscheidungen sind voll gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde. Verfahrensfehler begründen grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederholung der fehlerhaften Prüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – BVerwG 6 B 36/92, juris, Rn. 2 f.). Ein Verfahrensfehler kann dabei grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3/92, NVwZ 1993, 677, 679), was aus § 46 VwVfG und aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt.

20 1.1 Für einen Verfahrensfehler spricht ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht eines Prüflings, dass nach dem Wortlaut der Aufgabe 2 jedenfalls möglich erschien, die Bearbeiter sollten ihrer rechtlichen Prüfung die – ihnen nicht bekannte – Rechtslage im Jahr 2015 zugrunde legen. Zwar spricht dagegen, wie die Beklagte nachvollziehbar ausführt, dass als Hilfsmittel nach der Modulbeschreibung nur aktuelle Gesetzessammlungen der Verlage dtv oder Nomos zugelassen waren. Zudem drängt es sich im Gesamtkontext der Prüfung nicht auf, dass Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in ihrem stark verschulten und praxisorientierten Studiengang (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. März 2026 – VG 12 K 227/24, juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2026 – VG 12 K 254/24) eine rechtshistorische Klausuraufgabe zu beantworten hätten. Die aufgrund des Wortlauts verbliebenen Ambivalenzen und damit mangelhafte Klarheit der Prüfungsaufgabe gehen im Ergebnis dennoch grundsätzlich zulasten der Prüfungsbehörde, hier der Beklagten, sodass für die weitere rechtliche Prüfung von einer fehlerhaften Aufgabenstellung auszugehen ist.

21 1.2. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass der Fehler in der Aufgabenstellung sich auf das Klausurergebnis der Klägerin ausgewirkt hat.

22 Im Grundsatz trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Fehler sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Dabei muss nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG im Ausgangspunkt die implizite Vermutung einer Ergebniskausalität überwunden werden (vgl. Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, § 46 VwVfG, Rn. 50, 53). Eine offensichtliche Nichtbeeinflussung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung zweifelsfrei anzunehmen ist, dass ohne den Fehler dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 2263/21, Rn. 33). Diese Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – BVerwG 4 A 5/14, juris Rn. 39).

23 Nach diesem Maßstab bestand zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 VwGO) nicht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler in einem entscheidungserheblichen Maße auf die Klausurbearbeitung der Klägerin ausgewirkt hat. Sie macht hierzu lediglich geltend, bereits der Zeitaufwand für die Lektüre der vollständigen Aufgabenstellung und die von ihr angestellten Vorüberlegungen für die Klausurlösung stünden der Annahme entgegen, der Fehler in der Aufgabenstellung sei nicht kausal für das Ergebnis gewesen. Das genügt noch nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin sich tatsächlich mit der Aufgabe 2 befasst hat. Ein schriftlich verkörperter Versuch, die Aufgabe zu lösen, liegt nicht vor. Ihre Klausurbearbeitung bricht vielmehr mitten in Aufgabe 1 vorzeitig ab. Weder hat die Klägerin zu Aufgabe 2 Markierungen im Aufgabentext angebracht noch sonstige Notizen angefertigt. Auch Vorüberlegungen hat sie nicht näher dargetan. Zudem sind auch belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich von der Aufgabenstellung irritiert wurde, nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie nicht an die Klausuraufsicht herangetreten, um ein mögliches Missverständnis der Aufgabenstellung auszuräumen. Sie hat die mehrdeutige Aufgabenstellung vielmehr erst Wochen später nach anwaltlicher Beratung gerügt.

24 2. Im Übrigen hat die Klägerin, einen erheblichen Fehler in der Aufgabenstellung unterstellt, ihrer Rügeobliegenheit nicht entsprochen.

25 Zwar bedarf es bei einem zweifelsfreien, offensichtlichen Mangel im Prüfungsverfahren im Grundsatz keiner Mitwirkung des Prüflings in Form der Rüge, um die Prüfungsbehörde zur Abhilfe des Mangels anzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 – BVerwG 6 B 60/93, juris Rn. 7 f.; vgl. auch Fischer / Jeremias / Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 214 m.w.N.).

26 Hiervon zu trennen ist aber die Frage, ob sich der Prüfling auf den Verfahrensfehler im Anschluss an die Prüfung berufen kann. Aufgrund der dem Prüfungsrechtsverhältnis innewohnenden Mitwirkungspflichten hat er unverzüglich, jedenfalls vor Ergebnisbekanntgabe zu erklären, ob er Konsequenzen aus dem Fehler ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will, unabhängig davon, ob der Verfahrensfehler seine Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2023 – 19 A 2298/22, juris Rn. 13). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde die Chancengleichheit verletzt, wenn es dem betroffenen Prüfling ermöglicht würde, in Kenntnis eines Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortzusetzen, das Prüfungsergebnis abzuwarten und den Mangel erst dann zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – BVerwG 6 C 16/93, juris Rn. 48; vgl. auch Fischer/Jeremias/ Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 218, Rn. 484 ff.). Andernfalls würde ihm die Wahlmöglichkeit eröffnet, die Prüfung je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Das würde ihm einen unberechtigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschaffen, die solche Wahlmöglichkeiten nicht haben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2014 – 26 K 5876/12, juris Rn. 58 - 62).

27 Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nicht auf den gerügten Verfahrensmangel berufen. Wenn, wie sie vorträgt, die Aufgabenstellung mangelhaft war und sie in ihrer Klausurbearbeitung beeinträchtigt hat, wäre sie gehalten gewesen, den behaupteten Mangel unverzüglich nach der Prüfung, zumindest aber noch vor Bekanntgabe des Ergebnisses, gegenüber der zuständigen Stelle rechtlich zu rügen. Tatsächlich hat sie, worauf die Beklagte zurecht hinweist, diese Rüge aber erst nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. September 2025 erhoben. Sie ist zuvor nicht mit dem Einwand an das Prüfungsamt herangetreten, dass sie das Ergebnis der gerügten Prüfung nicht – oder auch nur unter Vorbehalt – gegen sich gelten lassen wolle.

28 Ein Hinderungsgrund oder eine Unzumutbarkeit der Rüge sind nicht ersichtlich. Insbesondere streiten für die Klägerin nicht die prüfungstypischen Belastungen wie Stress oder rechtliche Ungewissheit über das Vorgehen. Denn selbst wenn es ihr unzumutbar gewesen wäre, die Aufgabenstellung während der Bearbeitungszeit bei der Klausuraufsicht näher aufzuklären, so hatte sie jedenfalls nach der Klausur vom 30. Juli 2025 mehrere Wochen Zeit bis zur Ergebnisbekanntgabe am 11. September 2025, um sich – wie später – anwaltlich beraten zu lassen, wie sie wegen des vermeintlichen Verfahrensfehlers zweckmäßig weiter vorgehen solle.

29 Damit übt sie im Ergebnis das prüfungsrechtlich unzulässige Wahlrecht aus, namentlich sich nur im Fall des Misserfolgs auf den Verfahrensfehler zu berufen, diesen aber bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung hinzunehmen.

30 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

32 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

33 10.000,00 Euro

34 festgesetzt.

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