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L 11 VE 5/25•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2026-06-22, L 11 VE 5/25
L 11 VE 5/25Sozialversicherungsgericht / Division 1122.06.2026
1. Für die Frage, ob eine „unübliche“ Impfreaktion als Primärschädigung vorliegt, ist auf die Abgrenzung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zwischen einer üblichen Impfreaktion und dem Verdacht auf eine mögliche Impfkomplikation zurückzugreifen. 2. Das Epidemiologische Bulletin des RKI vom 25. Mai 2023 stellt den aktuellen Stand der Wissenschaft in Bezug auf Impfkomplikationen und Impfschäden bei mRNA-Impfstoffen dar (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2025 – L 12 VE 8/24 - juris). Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2025, S 139 VJ 5/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: L 11 VE 5/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0622.L11VE5.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 SGB 14, § 142 Abs 2 S 1 SGB 14, § 2 Nr 11 IfSG, § 60 Abs 1 S 1 Nr 1a IfSG, § 61 S 2 IfSG
Für die Frage, ob eine „unübliche“ Impfreaktion als Primärschädigung vorliegt, ist auf die Abgrenzung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zwischen einer üblichen Impfreaktion und dem Verdacht auf eine mögliche Impfkomplikation zurückzugreifen.
Das Epidemiologische Bulletin des RKI vom 25. Mai 2023 stellt den aktuellen Stand der Wissenschaft in Bezug auf Impfkomplikationen und Impfschäden bei mRNA-Impfstoffen dar (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2025 – L 12 VE 8/24 - juris).
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2025, S 139 VJ 5/24, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines Impfschadens.
2 Am 25. Mai 2021 und 6. Juli 2021 ließ sich der 1960 geborene Kläger von seiner Hausärztin, der Internistin M, mit dem Wirkstoff „COMIRNATY“ der Firmen BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 impfen. Mit E-Mail vom 21. September 2021 meldete der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf eine Bearbeitungsnummer beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) () Nebenwirkungen der Impfung. Eine Woche nach der Impfung am 6. Juli 2021 seien Schmerzen am Bizeps/Impfarm entstanden, die bis heute auf einer Schmerzskala von 1 bis 10 bei 7 anhielten und gegen die umfangreiche Therapiemaßnahmen nicht helfen würden. Der Arm sei wegen Schmerzen und Muskelschwundes nicht mehr zu gebrauchen. Es liege zwar keine Entzündung vor, aber eine fortschreitende Atrophie, wegen der sich der Muskel gegenüber dem anderen Arm halbiert habe. Der Beklagte wertete dies als einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem IfSG und übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 das Antragsformular. Auf Erinnerung des Beklagten erklärte der Kläger, noch keinen Antrag gestellt zu haben, ihm sei aber bekannt, für einen Antrag ab Impfung ein Jahr Zeit zu haben.
3 Am 16. Juni 2022 stellte der Kläger schließlich den Antrag nach dem IfSG. Er erläuterte, die Schmerzen seien eine Woche nach der zweiten Impfung aufgetreten und würden bis heute dauerhaft anhalten, dies bei 7 bei einer Schmerzskala von 1 bis 10. Die Impfärztin habe keinen Fehler gemacht, es habe keine lokale Entzündung oder Schwellung gegeben. Deshalb habe er seinen Orthopäden aufgesucht. Ein MRT habe eine Entzündung der Supraspinatussehne ergeben. Die Sehne sei inzwischen degeneriert und werde niemals wieder heilen. Umfangreiche Therapieversuche seien erfolglos geblieben. Es liege ein dauerhafter tiefer reißender Schmerz vor. Außerdem habe er seit der zweiten Impfung permanente Entzündungen an vielen Gelenken und Sehnen des Körpers und zwar am linken Sprunggelenk, beiden Knien, beiden Handgelenken und seit vier Monaten eine äußerst schmerzhafte Epicondylitis links und rechts. Dies werde nur mit Akupunktur und Stoßwellentherapie gelindert, was die Krankenkasse aber nicht zahle und was er auch nicht mehr bereit sei, selbst zu zahlen. Sein Blutbild weise seit einem Jahr eine kontinuierliche Verminderung der roten Blutbestandteile auf. Vor fünf Wochen sei eine seit fünf Monaten extrem geschwollene papilla incisiva (Schleimhauterhebung des harten Gaumens des Oberkiefers) im Mund entfernt worden. Dies habe er erst im November 2021 bemerkt. Er könne nicht mehr richtig essen und sprechen. Alle paar Wochen habe er Gerstenkörner (Hordeolum). Der Kläger teilte in der Folge als neue Entwicklungen mit eine Fasciitis plantaris (schmerzhafte Entzündung oder Reizung der Sehnenplatte an der Fußsohle) am linken Fuß, zwei Hordeola rechts, eine erneute Entzündung der seit Jahren ausgeheilten Protrusion C6 oben und unten der Halswirbelsäule, ein neues Patellaspitzensyndrom, ein kompliziertes Hordeolum links, eine Achillodynie links und eine erneute beginnende Fibrombildung im Mund. Die bisher geschilderten Epicondylitiden links/rechts sowie die Tendinitis supraspinatus bestünden therapieresistent weiter. In einer weiteren Nachricht setzte der Kläger den Beklagten über zwei neue unkomplizierte Hordeola rechts, eine neue Sehnenentzündung (Schnappdaumen/Tendovaginitis stenosans) rechts und eine Innenbandentzündung des rechten Knies in Kenntnis.
4 Der Beklagte holte Befundberichte bei dem Orthopäden Dr. S, bei der Augenärztin E und bei dem Oralchirurgen Dr. G ein. Er zog bei der B-kasse eine Patientenquittung gemäß § 305 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die letzten zehn Jahre bei. Der Beklagte ließ die Unterlagen versorgungsärztlich auswerten. In einer gutachtlichen Stellungnahme vom 25. September 2023 wurde mitgeteilt, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Arm mit Muskelverschmächtigung, eine Tendinitis supraspinatus, eine erneute Entzündung der seit Jahren ausgeheilten Protrusion C6 an der Halswirbelsäule, eine Epicondylitis humeri radialis beidseits, ein Patellaspitzensyndrom, eine Fasziitis plantaris und eine Achillodynie links ließen sich bei vorbestehenden eigenständigen Veränderungen sowie ein durch bakterielle Infektionen wiederholt aufgetretenes Hordeolum an den Lidrändern beidseits und eine gutartige Fibrombildung im Mund nicht in einen Kausalzusammenhang mit der dafür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellen. Als übliche Impfreaktionen könnten lokale Rötungen, Schwellungen, Schmerzen an der Einstichstelle oder Allgemeinsymptome mit Fieber auftreten. Hinweise auf eine Fehlinjektion des Impfstoffes, lokale Entzündungen an der Einstichstelle oder einen Impfschaden infolge der Impfung vom 6. Juli 2021 ließen sich nicht nachvollziehbar begründen.
5 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 lehnte der Beklagte den Versorgungsantrag des Klägers unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 25. September 2023 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2023 zurück.
6 Hiergegen hat der Kläger am 18. Januar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der zweiten Impfung am 6. Juli 2021 habe sich nahe der Einstichstelle nach etwa zehn Tagen eine Sehnenentzündung in der Schulter entwickelt. Seitdem habe er am gesamten Körper wöchentlich sehr schmerzhafte Sehnenentzündungen. Parallel dazu hätten sich seitdem etwa dreimal im Monat trockene und eitrige Entzündungen an und in den Augen bis heute entwickelt. Zudem würden bei ihm Geschwüre/Fibrome im Mund wachsen. Seine Symptome seien auffällig die gleichen wie die der neuen COVID-19-Pirola-Variante.
7 Das Sozialgericht hat Befundberichte bei dem Oralchirurgen Dr. G, bei der Augenärztin E und bei dem Orthopäden Dr. S eingeholt. Der Beklagte hat hierzu versorgungsärztliche Stellungnahmen zu den Gerichtsakten gereicht. In je einer zahnärztlichen, augenärztlichen und chirurgischen Stellungnahme heißt es, in den bisherigen Sicherheitsberichten des PEI gebe es keine Hinweise, die einen Zusammenhang von gutartigen Zahnfleischwucherungen, rezidivierenden Lidentzündungen/Hordeola und wechselnden unspezifischen Beschwerden und Sehnenentzündungen an verschiedensten Stellen des Stütz- und Bewegungsapparates mit dem Impfstoff COMIRNATY enthielten. Ergänzend heißt es in einer augenärztlichen Stellungnahme, die Beschwerden des Klägers auf augenärztlichem Gebiet bestünden bereits seit April 2020.
8 Das Sozialgericht hat an das PEI die Frage gerichtet, ob „diverse Sehnenentzündungen verteilt auf den gesamten Körper, immer wiederkehrende Lidentzündungen im Sinne von Hordeola bzw. Chalazion sowie eine gutartige Wucherung des Zahnfleisches (Epulis)“ als Impfschäden in Betracht kämen. In seiner Antwort vom 25. November 2024 hat das PEI erklärt, in der Fachinformation des Produktes COMIRNATY würden die genannten Erkrankungen als Nebenwirkungen nicht erwähnt. Sehnenentzündungen könnten z. B. durch Dauerbelastung und falsche Haltungen entstehen. Es seien Risikofaktoren bekannt, zu denen die Impfung mit COMIRNATY bislang nicht gehöre. Entsprechendes gelte für ein Hordeolum, ein Chalazion sowie eine gutartige Wucherung des Zahnfleisches. Zu diesem spezifischen Verdachtsfall lägen dem PEI keine medizinischen Befunde vor. Aufgrund der wenigen verfügbaren Angaben sei es für das PEI auch nicht nachvollziehbar, ob eine Verdachtsmeldung bereits eingegangen sei.
9 Das Sozialgericht hat die Klage dergestalt ausgelegt, als der Kläger begehre, ihm unter Anerkennung der Epicondylitis beidseitig sowie Tendinitis supraspinatus links mit Muskelschwäche, der Fasziitis plantaris am linken Fuß, Hordeola, der erneuten Entzündung der seit Jahren ausgeheilten Protrusion C6 ober- und unterhalb der Halswirbelsäule, des Patellaspitzensyndroms, der Achillodynie links sowie der erneut beginnenden Fibrombildung im Mund als Impfschäden der am 6. Juli 2021 erfolgten Impfung eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 und Heilbehandlung zu gewähren, und diese Klage durch Urteil vom 15. Januar 2025 abgewiesen. Der Kläger leide nicht an einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, für die die am 6. Juli 2021 durchgeführte Impfung wahrscheinlich wesentlich ursächlich gewesen sei. Die im Verfahren eingeholten Befundberichte würden eine medizinische Kausalität nicht hinreichend belegen. Der Oralchirurg Dr. G halte einen Zusammenhang für unwahrscheinlich, die Augenärztin E verneine bereits eine anhaltende Funktionseinschränkung und der Orthopäde Dr. S habe erklärt, den Zusammenhang mit der Impfung nicht beurteilen zu können. Weder das PEI noch das Robert-Koch-Institut (RKI) hätten veröffentlicht, dass COMIRNATY zu den vom Kläger genannten Erkrankungen führen könnte. Auch die Voraussetzungen für eine „Kann-Versorgung“ lägen nicht vor, weil es derzeit keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung gebe, die von einem Ursachenzusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und den Erkrankungen des Klägers ausgehe. Allein der Umstand, dass ein Ursachenzusammenhang nicht für unmöglich gehalten werde, genüge nicht.
10 Gegen das ihm am 30. Januar 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Februar 2025 Berufung eingelegt. Er hat auf seine Meldung an das PEI unter der Nummer hingewiesen, die offensichtlich nicht bearbeitet worden sei. Es gehe hier um eine Entzündung zwei Wochen nach Impfung im Bereich der Supraspinatussehne/Schulter am Einstichort rechts und nicht links. Die Entzündung links sei erst seit einem knappen Jahr eingetreten. Insoweit sei das Urteil unzutreffend. Gleiches gelte, soweit darin von zwei Hordeola ausgegangen werde, es seien geschätzt 70 seit der Impfung.
11 Der Senat hat eine weitere Stellungnahme beim PEI eingeholt und insoweit auch um Auskunft zum Verfahrensstand der Meldung zur Nummer gebeten. Das PEI hat in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 erklärt, die Verdachtsmeldung im Fall des Klägers sei bei ihm am 21. September 2021 eingegangen. Danach sei der Beginn der Beschwerden am 12. Juli 2021 gewesen und die Beschwerden seien beschrieben worden als Schmerzen am Bizeps des Impfarms und als Muskelschwund dieses Muskels. In der Fachinformation von COMIRNATY seien Nebenwirkungen benannt worden, wozu ein Muskelschwund (Muskelatrophie) nicht gehöre. Muskelschmerzen und Muskelschwund des Bizeps könnten verschiedene Ursachen haben, darunter Verletzungen, Überbeanspruchung, aber auch verschiedenartige Muskelerkrankungen. Die intramuskuläre Injektion am Arm werde in der Regel am Deltoidus vorgenommen. Der Bizeps verlaufe auf der Vorderseite des Arms, an der auch große Arterien, Venen und Nerven zu finden seien. Um diese Gefäße und Bahnen nicht zu gefährden, komme der Bizeps für eine Impfung nicht infrage. Es sei somit fraglich, ob die angegebene Impfung mit dem Auftreten der Beschwerden im Zusammenhang stehe. Der Kläger hat Einwände gegen diese Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht. Hierzu hat der Senat eine weitere Stellungnahme beim PEI eingeholt. In dieser vom 24. September 2025 hat das PEI erklärt, dass es für die vielen von dem Kläger genannten Diagnosen vielerlei auch alltägliche Gründe geben könne.
12 Der Senat hat bei der Praxisnachfolgerin der Impfärztin M, der Internistin Dr. K, die gesamte Patientenakte des Klägers beigezogen. Der Beklagte hat die Patientenakte versorgungsärztlich auswerten lassen. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2026 heißt es hierzu, aus den Befundunterlagen gingen wiederkehrende behandlungsbedürftige Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates diverser Lokalisationen, zum Teil nachweislich degenerativ bedingt oder posttraumatisch, sowie eine wiederkehrende Hordeolum-Bildung und andere Entzündungsprozesse vor der Impfung hervor. Wiederkehrende multilokuläre Gelenk- und Muskelschmerzen seien somit bereits lange vor der Impfung bekannt gewesen. Gleiches gelte für thorakale Beschwerden und Erschöpfung. Ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der Impfung sei somit nicht festzustellen. Der Kläger hat sich gegen diese Stellungnahme gewendet und erklärt, in der Zeit vor der Impfung seien nachweislich nur drei Hordeola erfasst worden, nach der Impfung geschätzt knapp 100. Vor der Impfung habe es keine Schultersymptome gegeben, zwei Wochen nach der Impfung sei die Impfschulter entzündet gewesen. Diese Entzündung sei nach etwa einem Jahr ausgeheilt gewesen, bestehe aber seit einem knappen Jahr wieder. Es habe vor der Impfung auch kein Fibrom und keine Blutbildanomalien gegeben, nur danach. Die Impfung habe Krankheitsbilder, die lange ausgeheilt gewesen seien, in Quantität, Dauerhaftigkeit und Intensität reaktiviert. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach dem Vortrag des Klägers die Impfschulter bereits zwei Wochen nach der Impfung entzündet gewesen sei, das hierzu vorgelegte MRT aber auf den 3. Januar 2022 datiere und somit erst etwa sechs Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sei. Die dabei festgestellte leichte Entzündung der Supraspinatussehne bei gleichzeitig beginnender Arthrose im AC-Gelenk sei nicht geeignet, einen zeitnahen oder ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zu belegen. Zudem sei diese Entzündung, was der Kläger auch einräume, ausgeheilt gewesen. Auch die im Jahr 2025 erneut aufgetretene leichte Entzündung stehe ersichtlich in keinem zeitlichen und erst recht nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Impfungen.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2025 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Anerkennung der Epicondylitis beidseitig sowie Tendinitis supraspinatus links mit Muskelschwäche, der Fasziitis plantaris am linken Fuß, Hordeola, der erneuten Entzündung der seit Jahren ausgeheilten Protrusion C6 ober- und unterhalb der Halswirbelsäule, des Patellaspitzensyndroms, der Achillodynie links sowie der erneut beginnenden Fibrombildung im Mund als Impfschäden der am 6. Juli 2021 erfolgten Impfung eine Beschädigtenrente nach einem GdS von mindestens 30 und Heilbehandlung zu gewähren.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf seine zu den Akten gereichten versorgungsärztlichen Stellungnahmen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.
20 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Schädigungsfolgen und eine Gewährung von Beschädigtenversorgung (Rente und Heilbehandlung) nach dem IfSG in Verbindung dem BVG.
21 Die Regelungen des neuen § 24 SGB des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (XIV) sind nicht einschlägig. Denn nach der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV ist über den hiesigen Streitgegenstand unter Anwendung des im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts zu entscheiden, so dass hier trotz des Außerkrafttretens des BVG und der hier maßgeblichen Regelungen des IfSG mit Ablauf des 31. Dezember 2023 dieses maßgeblich bleibt.
22 Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung von Beschädigtenversorgung ist § 60 Abs. 1 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG erhält, wer durch eine Schutzimpfung, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. a, auch in Verbindung mit Nr. 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Impfschaden ist nach § 2 Nr. 11 IfSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
23 Der Anspruch auf Versorgung setzt demnach eine dreigliedrige Kausalkette voraus: eine erfolgte Schutzimpfung, den Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also einen Primärschaden in Form einer Impfkomplikation, sowie eine – dauerhafte – gesundheitliche Schädigung, also einen Folgeschaden in Form des eigentlichen Impfschadens (vgl. Bundessozialgericht
24 Maßstab dafür ist die im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung. Danach ist aus der Fülle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R – juris). Dabei sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R – juris).
25 In Gesamtschau der vorliegenden, hinreichend aussagekräftigen medizinischen Unterlagen sind die Voraussetzungen eines Impfschadens und damit die Voraussetzungen für die begehrte Beschädigtenversorgung bei dem Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er am 25. Mai 2021 und 6. Juli 2021 zwei Schutzimpfungen im Sinne von § 2 Nr. 9 IfSG mit dem mRNA-Impfstoff „COMIRNATY“ von BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 erhalten. Der Senat kann sich indes schon nicht davon überzeugen, dass es bei dem Kläger zu einer Impfkomplikation infolge der Impfung (zur Erforderlichkeit des Eintritts einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (Primär-)Schädigung nach aktueller höchstrichterlicher Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22 R; BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B – beide bei juris) gekommen ist. Eine solche muss – wie gesagt - im Vollbeweis nachgewiesen sein.
26 Für die Frage, ob bei dem Kläger eine „unübliche“ Impfreaktion als Primärschädigung vorliegt, ist auf die Abgrenzung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zwischen einer üblichen Impfreaktion und dem Verdacht auf eine mögliche Impfkomplikation zurückzugreifen. Übliche Impfreaktionen sind nach der Definition der STIKO das übliche Ausmaß nicht überschreitende, vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck einer Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind (RKI, Epidemiologisches Bulletin 4/2026 „Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2026“ vom 22. Januar 2026, S. 46 f., https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2026/04_26.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Die STIKO hat die folgenden Kriterien für übliche Impfreaktionen entwickelt:
27 - Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle.
28 - Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen Fieber (39,5°C [bei rektaler Messung]), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten.
29 - Im gleichen Sinn zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ 1 bis 3 Wochen nach Verabreichung von attenuierten Lebendimpfstoffen: z.B. eine leichte Parotisschwellung, kurzzeitige Arthralgien oder ein flüchtiges Exanthem nach der Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizellenimpfung oder milde gastrointestinale Beschwerden, z.B. nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung.
30 - Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt. Alle anderen Impfreaktionen sollten gemeldet werden.
31 Ausweislich der Patientenakte der Hausärztin M hatte der Kläger nach der Impfung am 6. Juli 2021 über Muskelschmerzen, Druck im Brustbein und Herzbeschwerden (am 20. Juli 2021) und über Schmerzen des Oberarmes und der Wade (am 22. Juli 2021) geklagt. Objektive Befunde hierzu sind der Patientenakte nicht zu entnehmen. Im Jahr 2021 sind ihrer Patientenakte dann noch zwei Einträge zu entnehmen, nach denen das Labor keine Auffälligkeiten aufwies und Muskelerkrankungen verneint wurden (28. September und 5. Oktober). Der aktenkundige Laborbefund über ein kleines Blutbild vom 29. September 2021 wies tatsächlich keinen einzigen auffälligen Wert auf. Auch dem Befundbericht des Orthopäden Dr. S für den Beklagten lassen sich keine Hinweise auf eine Impfkomplikation entnehmen. Anamnestisch wurde dort unter dem 5. August 2021 mitgeteilt, der Kläger vermute eine Bizepsentzündung rechts durch die COVID-Impfung. Ebenfalls anamnestisch wurden für den 13. September 2021 Muskelschmerzen im rechten Oberarm mitgeteilt, für den 25. November 2021 wurden Schmerzen im rechten Oberarm vermerkt, die in den Unterarm ausstrahlen würden. Die Befunde stützen eine Impfkomplikation nicht. Für den 5. August 2021 wurde ein cervikaler Hartspann vermerkt. Für den 13. September 2021 wurde für den rechten Oberarm eine Druckstelle am Musculus biceps, keine Rötung, keine Infektionszeichen, mitgeteilt. Die Druckstelle war am 7. Oktober 2021 rückläufig und wurde dann von Dr. S auch nicht mehr erwähnt. Abgesehen davon, dass eine Druckstelle kaum als Impfkomplikation angesehen werden kann, steht eine solche am Bizeps nach der Auskunft des PEI vom 14. Juli 2025 ohnehin in keinem Zusammenhang mit der Impfung, weil diese an einer ganz anderen Stelle – dem Deltoidus – vorgenommen wird. Der dezente MRT-Befund vom 3. Januar 2022 ergab eine beginnende Hypertrophie/Arthrose des AC-Gelenkes ohne Einengung des Subcromialraumes eine leichte Peritendinitis der Supraspinatussehne. Dass es sich hierbei um eine Impfkomplikation handeln könnte, ist nicht ersichtlich.
32 Daneben bieten die derzeit vorliegenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen Anhaltspunkt für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen den bei dem Kläger erfolgten Impfungen und den bei ihm vorliegenden (Vor-)Erkrankungen. Für die von dem Kläger geltend gemachten Beschwerden - Epicondylitis beidseitig sowie Tendinitis supraspinatus links mit Muskelschwäche, Fasziitis plantaris am linken Fuß, Hordeola, erneute Entzündung der seit Jahren ausgeheilten Protrusion C6 ober- und unterhalb der Halswirbelsäule, Patellaspitzensyndrom, Achillodynie links sowie erneut beginnende Fibrombildung - ist eine Verursachung durch die Impfungen nach dem aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht hinreichend belegt (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 21/2023 „Implementierung der COVID-19-Impfung in die aktuellen allgemeinen Empfehlungen der STIKO 2023“ vom 25. Mai 2023, S. 26 ff., www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2023/21_23.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Als bekannte - wenn auch sehr seltene - Risiken werden eine Myokarditis und/oder Perikarditis sowie Anaphylaxie erörtert, die von dem Kläger genannten Leiden finden nicht einmal Erwähnung. Das Epidemiologische Bulletin des RKI vom 25. Mai 2023 stellt den aktuellen Stand der Wissenschaft in Bezug auf Impfkomplikationen und Impfschäden bei mRNA-Impfstoffen dar (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2025 – L 12 VE 8/24 - juris). Aus dem zwischenzeitlich veröffentlichten „Sicherheitsprofil der COVID-19-Impfstoffe – Sachstand 31.03.2023 (vgl. PEI, Bulletin zur Arzneimittelsicherheit, Ausgabe 2, Juni 2023, S. 12 ff., www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/2023/2-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6) sowie dem „Pharmakovigilanzbericht zur Anwendung der COVID-19-Impfstoffe – Sachstand 31.12.2024“ ergibt sich nichts Anderes (vgl. PEI, Bulletin zur Arzneimittelsicherheit, Ausgabe 1, März 2025, S. 15 ff., www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/2025/1-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=7). Bemerkenswert ist in Bezug auf den letztgenannten Bericht, dass unter den 30 am häufigsten gemeldeten Nebenwirkungen von besonderem Interesse keine einzige dabei ist, die der Kläger vorbringt.
33 Dass die vom Kläger vorgebrachten Leiden mindestens teilweise schon (deutlich) vor der hier maßgeblichen Impfung bestanden haben, hat der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2026 überzeugend herausgearbeitet. Exemplarisch und ohne dass dies für das vorliegende Ergebnis entscheidend wäre, seien genannt:
34 - Diagnose eines chronischen Zervicalsyndroms am 9. April 2009, dieses nochmal mit Schmerzen bis in den rechten Arm am 8. Oktober 2019 mitgeteilt,
35 - Mitteilung einer chronischen Epicondylitis humeri radialis rechts am 9. April 2009,
36 - Ellbogenschmerz und Epicondylitis befundet am 19. März 2013,
37 - Verordnung einer Epicondylitisbandage bei linksseitiger Epicondylitis am 24. Mai 2016,
38 - Hordeola erwähnt bereits in Befunden vom 15. Dezember 2014 und vom 9. Januar 2018,
39 - Zahnentzündung und -abzess am 19. April 2011 und am 12. Februar 2013,
40 - Achillessehnenschmerzen am 18. September 2018 mitgeteilt.
41 Insgesamt ziehen sich Gelenk- und Muskelschmerzen sowie entzündliche Prozesse wie ein roter Faden durch die Patientenakte des Klägers und dies schon lange vor der hier in Rede stehenden Impfung. Sein Hinweis, die Impfung habe Krankheitsbilder, die lange ausgeheilt gewesen seien, in Quantität, Dauerhaftigkeit und Intensität reaktiviert, ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft bestenfalls spekulativ. Ohne dass es darauf ankommt, ist aber auch anzumerken, dass sich eine wesentliche Verschlechterung der Befunde nach der Impfung nach Lage der Akten nicht eingestellt hat. Die Augenärztin E hat Hordeola und Chalacien seit April 2020 als immer wieder auftretend mitgeteilt. Der Orthopäde Dr. S hat in seinem Befundbericht für das Sozialgericht auch die Befunde nach der zweiten Impfung mitgeteilt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Druckschmerzen bei schon lange bekannter Epiconylitis humeri radialis, die übrigens meistens für den linken Arm – also nicht den Impfarm - mitgeteilt werden. Eine deutliche Verbesserung oder Verschlechterung der Beschwerden hat Dr. S verneint. Der Oralchirurg Dr. G hat den Kläger deutlich nach der streitigen Impfung erstmals am 30. März 2022 behandelt und einen Kausalzusammenhang zwischen der Epulis fibromatosa der Gingvia (Regio 11/21) (gutartige, tumorähnliche Gewebewucherung des Zahnfleischs) und der Impfung verneint.
42 Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens nach der sog. Kann-Versorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 61 Satz 2 IfSG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
43 Eine Versorgung ist nach diesen Vorschriften mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums zu gewähren, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur deshalb nicht als wahrscheinlich angenommen werden kann, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Nach Teil C Nr. 4.3 der Anlage zu § 2 VersMedV kommt eine Kann-Versorgung nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrundeliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.
44 Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs - die so gut wie nie widerlegt werden kann - ausreichen zu lassen. Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, die insbesondere auf statistischen Erhebungen beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 17/94 - juris), untermauert ist. Die Fakten müssen - in Abgrenzung zu den Voraussetzungen der Pflichtversorgung - zwar (noch) nicht so beschaffen sein, dass sie bereits die überwiegende medizinische Fachwelt überzeugen. Die niedrigere Schwelle zur Kann-Versorgung ist daher bereits dann überschritten, wenn die vorgelegte Begründung einschließlich der diese belegenden Fakten mehr als die einfache Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs belegt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a VS 5/06 R - juris) und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner überzeugt. Es darf also nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen. Es muss sich vielmehr um eine „gute Möglichkeit“ handeln, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Wird eine solche Auffassung überhaupt nicht vertreten, fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch nicht infolge einer Ungewissheit. Vielmehr besteht in einem solchen Fall gerade Einigkeit, dass sich ein Kausalzusammenhang nicht begründen lässt.
45 Hiervon ausgehend scheidet die Kann-Versorgung im Fall des Klägers bereits deshalb aus, weil es in der wissenschaftlichen Literatur offenkundig keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung gibt, die von einem Ursachenzusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und den von dem Kläger geklagten Leiden ausgeht. Allein der Umstand, dass ein Ursachenzusammenhang nicht unmöglich sein mag, genügt nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen des BSG für die Kann-Versorgung nicht. Es fehlt insofern bereits an der Darlegung des medizinisch-biologischen Wirkmechanismus, um die Voraussetzungen einer Kann-Versorgung nach den Vorgaben des BSG zu bejahen.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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