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L 14 KR 111/25 B•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, 2025-12-16, L 14 KR 111/25 B
L 14 KR 111/25 BSozialversicherungsgericht / Division 1416.12.2025
Eine Rücknahmeerklärung, mit der dasselbe Begehren sofort erneut gerichtlich geltend gemacht wird, stellt eine „Fortführung“ des Verfahrens dar, die die Auferlegung von Missbrauchskosten rechtfertigen kann. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 21. März 2025, S 91 KR 274/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-12-16
Aktenzeichen: L 14 KR 111/25 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1216.L14KR111.25B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Eine Rücknahmeerklärung, mit der dasselbe Begehren sofort erneut gerichtlich geltend gemacht wird, stellt eine „Fortführung“ des Verfahrens dar, die die Auferlegung von Missbrauchskosten rechtfertigen kann.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 21. März 2025, S 91 KR 274/25, Beschluss
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend nur Beschwerdeführer) hat im Zeitraum von August 2016 bis 12. Mai 2025 insgesamt 1.472 Verfahren beim Sozialgericht B und seit August 2020 bis 8. Mai 2025 insgesamt 179 Verfahren beim Landessozialgericht B anhängig gemacht. Allein gegen seine Krankenkasse hat er seit März 2019 insgesamt 521 Gerichtsverfahren geführt. Hinzu kommen zahlreiche Gerichtsverfahren, die der Beschwerdeführer als ehemaliger Arbeitnehmer seiner Krankenkasse gegen diese als seine (ehemalige) Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht führt und geführt hat. Jeweils hat er wiederholt Klagen und Rechtsmittel zurückgenommen (insbesondere nach Erhalt von Ladungen zu Gerichtsterminen) und auf demselben Schriftstück zugleich eine Klage „neu anhängig gemacht“.
2 So hat er u.a. das von ihm am Sozialgericht B geführte Klageverfahren zum Aktenzeichen mit Fax vom 1. März 2025 „zum 28.02.2025 zurückgezogen“ und zugleich „HIERMIT: neu anhängig gemacht!“. Das Verfahren wurde daraufhin als erledigt ausgetragen. Die per Fax vom 1. März 2025 übersandte Erklärung wurde als neues Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen seine Krankenkasse (im Folgenden als „Beklagte“ bezeichnet) eingetragen (Aktenzeichen S 91 KR 274/25). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren lediglich die folgende Frage aufgeworfen: „Hat Ihr DÖDELdoktor (K.) die Gutachten des MDK eingefordert?“
3 Bereits mit der Eingangsverfügung vom 4. März 2025 hat die Vorsitzende der 91. Kammer den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie die Klage für missbräuchlich halte, und ihm gemäß § 92 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgegeben, den oder die Beklagte zu benennen und sein Klagebegehren zu konkretisieren. Zudem hat sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits bestehe und dass sie davon Gebrauch machen und eine entsprechende Anhörung durchführen werde. Mit Schreiben vom 8. März 2025 hat der Beschwerdeführer „alle Verfahren vor der 91. Kammer zum 07.03.2025 zurückgezogen und HIERMIT: NEU anhängig gemacht“. Dieses Schreiben wurde als neue Klage des Beschwerdeführers unter dem Aktenzeichen eingetragen. Mit Schreiben vom 11. März 2025 hat die Kammervorsitzende im Verfahren dem Beschwerdeführer dargelegt, dass beabsichtigt sei, ihm gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG Missbrauchskosten in Höhe von mindestens 150 Euro aufzuerlegen, da das Gericht eine „Fortführung“ des Verfahrens sehe. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, hat er mit Schreiben vom 29. Mai 2025 erklärt: „ wird hiermit zum 28. Mai 2025 zurückgezogen […] und hiermit NEU anhängig gemacht!“ Unter dem Aktenzeichen wurde daraufhin ein weiteres Klageverfahren des Beschwerdeführers registriert.
4 Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 21. März 2025 hat das Sozialgericht in dem Verfahren S 91 KR 274/25 dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt und ausgeführt, dass die Klage gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) missbräuchlich sei. Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur anerkannt, dass ein Rechtsmittel als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig zurückgewiesen werden könne, wenn der Missbrauch der einzige Zweck des Rechtsmittels sei. Ein Missbrauch liege vor, wenn ein Gericht durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert werde, auch weil es dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren könne (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 BvR 690/10 –, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 1 BvR 1979/14 – und Beschluss vom 29. März 2017 – 1 BvR 373/17 –). Gemessen daran sei die Klage missbräuchlich gewesen, da der Antrag „Hat Ihr DÖDELdoktor (K) die Gutachten des MDK eingefordert? […]“ offensichtlich im Sozialverfahrensrecht keinen zulässigen Leistungsantrag darstelle. Dessen sei sich der rechts- und prozesserfahrene Beschwerdeführer auch sehr bewusst. Ausweislich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B vom 26. Oktober 2022, eingeholt im Verfahren , sei er uneingeschränkt prozessfähig. Von den vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Klagen seien die allermeisten von vornherein aussichtslos, da der Beschwerdeführer kein irgendwie erkennbares Leistungsbegehren verfolge und es ihm ersichtlich nicht um eine irgendwie geartete inhaltliche Klärung von Fragen gehe. Der Beschwerdeführer überziehe die Beklagte und die Justiz seit Jahren mit einer Vielzahl an arbeits- und sozialgerichtlichen Klagen, Befangenheitsanträgen und Dienstaufsichtsbeschwerden. Zum Teil nehme er pauschal alle am Sozialgericht B anhängigen Klagen in einem Schreiben zurück (zuletzt soweit ersichtlich mit Schreiben vom 9. Dezember 2024) und kündige gleichzeitig an, neue zu erheben. Zum Teil nehme er eine Klage zurück und lege mit gleichem Schreiben die Klage neu ein, insbesondere dann, wenn der oder die Vorsitzende sich nicht entsprechend seinen Vorstellungen äußere. Diese handschriftlichen Äußerungen platziere der Beschwerdeführer immer auf den Schreiben, die ihn erreichten, und er faxe diese dann an das Sozialgericht zurück. Zugleich beschimpfe und/oder beleidige er häufig die Vorsitzenden (im vorliegenden Fall z.B. „SIE dusselige Kuh“, „… offensichtlich sind SIE zu BLÖD dazu…“). Das Gericht gehe davon aus, dass bei dem Beschwerdeführer regelmäßig nicht mehr das mit der Klage verfolgte Sachbegehren (sofern ein solches überhaupt erkennbar sei) im Vordergrund stehe, sondern das Prozessieren zum Selbstzweck geworden sei. Nach alledem sei die Rechtsverfolgung missbräuchlich. Auch die übrigen Voraussetzungen lägen vor. Der Beschwerdeführer sei entsprechend angehört worden und er führe das hiesige Verfahren mit einer scheinbar „neuen“ Klage fort. Grundsätzlich sei einem Kläger zwar die Rücknahme und die erneute Erhebung der Klage unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen möglich. Hier erhebe der Beschwerdeführer die zurückgenommene Klage umgehend neu, so dass eine ernsthafte Beendigung des Rechtsstreits nicht gegeben sei. Unabhängig davon sei das Gericht auch davon überzeugt, dass die Auferlegung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im vorliegenden Fall auch nach Klagerücknahme möglich sei, da der Gesetzgeber gerade solche Fälle vor Augen gehabt habe. Bei der Einführung des § 192 SGG habe er sich an § 34 BVerfGG angelehnt. Entsprechend solle dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn die Erhebung der Klage oder sonstige Verfahrenshandlungen als Missbrauch des grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtschutzes anzusehen seien (Bundestags-Drucksache 14/5943, S.28). So liege der Fall hier. Das Sozialgericht müsse nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Klagen und Anträge behindert werde und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Sozialrechtsschutz nur verzögert gewähren könne. Das Gericht habe auch die Höhe der Kostenbeteiligung im Rahmen seines Ermessens anhand des § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG ausgeübt, wonach als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz gelte. Für das Sozialgericht lägen diese Kosten bei 150 Euro. Die Auferlegung dieser Kosten erscheine dem Gericht – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der Erwerbsminderungsrente erhalte – als angebracht.
5 Am 31. März 2025 hat der Beschwerdeführer auf der ersten Seite der beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 21. März 2025 den handschriftlichen Vermerk angebracht, es werde „angeregt, diese Beschlüsse der 91. Kammer zurückzunehmen“. Am selben Tag hat er die um den Vermerk ergänzte erste Seite des Beschlusses an das Sozialgericht gefaxt. Das Sozialgericht hat dies als Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2025 ausgelegt und dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Mai 2025, vom 22. Mai 2025 und vom 24. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer zwar diverse Schreiben eingereicht, sich aber inhaltlich nicht zu der Auferlegung von Verfahrenskosten geäußert.
II.
6 1. Das an das Sozialgericht Berlin gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. März 2025, mit dem der Beschwerdeführer die erste Seite des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2025 zum Aktenzeichen S 91 KR 274/25 mit dem Vermerk „Es ist angeregt, diese Beschlüsse der 91. Kammer zurückzunehmen“ übermittelt hat, ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2025 zum Aktenzeichen S 91 KR 274/25 auszulegen.
7 2. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Jedenfalls dann, wenn das Gericht – wie hier – durch einen gesonderten Beschluss Kosten nach § 192 SGG auferlegt hat, wird eine Beschwerde gegen diesen Beschluss für zulässig erachtet (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2020 – L 5 AS 1483/19 B –, Rn. 10, juris, m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2023 – L 7 AS 229/21 B –, Rn. 3, juris), und dies unabhängig davon, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 192, Rn. 21, m.w.N.).
8 3. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Missbrauchsgebühren waren im vorliegenden Fall erfüllt.
9 Gemäß § 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren – wie hier – anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten diejenigen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
10 An der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung bestehen aus den vom Sozialgericht im Beschluss vom 21. März 2025 genannten Gründen keine Zweifel. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
11 Die Auferlegung von Missbrauchsgebühren ist möglich, wenn ein Beteiligter einen Prozess weiter betreibt, obwohl er subjektiv weiß, dass die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, und er entgegen besserer Einsicht von weiterer Prozessführung nicht Abstand nimmt (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2006 – L 6 RA 383/04 –, Rn. 32, juris). Eine Rücknahmeerklärung, mit der dasselbe Begehren sofort erneut gerichtlich geltend gemacht wird, stellt eine „Fortführung“ des Verfahrens i.S.d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dar, da – wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – eine endgültige Beendigung des Rechtsstreits in einem solchen Fall, der hier vorliegt, gerade nicht erreicht wird. Eine endgültige Beendigung des Rechtsstreits war von dem rechts- und prozesserfahrenen Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht gewollt. Denn obwohl er vom Sozialgericht auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden war, hat er nachfolgend Erklärungen abgegeben, die wie von ihm beabsichtigt dazu geführt haben, dass sich das Sozialgericht mit ein- und demselben Anliegen nicht nur unter dem Aktenzeichen S 91 KR 274/25, sondern auch noch unter dem Aktenzeichen und außerdem unter dem Aktenzeichen beschäftigen musste. Dass dasselbe Begehren aus prozessualen Gründen unter anderen Aktenzeichen und durch andere Spruchkörper weiter zu bearbeiten war, ist für die Beurteilung einer „Fortführung“ des Verfahrens unerheblich, denn die Arbeitskapazitäten des Gerichts wurden weiterhin in Anspruch genommen und das Gericht war in der Zeit, in der es sich immer noch mit demselben Anliegen des Beschwerdeführers auseinandersetzen musste, weiterhin daran gehindert, sich mit den Anliegen anderer Rechtsuchender zu beschäftigen. Diese zielgerichtete Behinderung der Justiz kann nicht hingenommen werden, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Beklagte für jedes vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren eine Pauschgebühr zu zahlen hat, während der Beschwerdeführer die für ihn gegebene Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens bewusst auszunutzen sucht.
12 Die Höhe der auferlegten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der gesetzlich vorgesehene Mindestbetrag gewählt wurde, § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG.
13 Eine Kostenentscheidung hat auch bezüglich der Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten (Missbrauchsgebühren) zu ergehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2016 – L 1 AS 4045/15 B –, Rn. 30, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
14 Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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