Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2026-06-23, L 11 SB 27/24

L 11 SB 27/24Sozialversicherungsgericht / Division 1123.06.2026

Regest

1. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R – juris). 2. Einzel-GdB von 20 nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen vielfach nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken. Daher folgt aus Einzel-GdB von 30, 20, 20 nicht zwingend ein Gesamt-GdB von 50. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 11. Januar 2024, S 33 SB 316/21, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — L 11 SB 27/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: L 11 SB 27/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0623.L11SB27.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 152 Abs 1 SGB 9, § 152 Abs 3 SGB 9, Anl A Nr 3.2 VersMedV, § 2 Anl A Nr 3.5 VersMedV

Leitsatz

  1. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R – juris).

  2. Einzel-GdB von 20 nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen vielfach nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken. Daher folgt aus Einzel-GdB von 30, 20, 20 nicht zwingend ein Gesamt-GdB von 50.

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 11. Januar 2024, S 33 SB 316/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

2 Die 1961 geborene Klägerin, die am 6. April 1985 einen Reitunfall (Diagnosen: Steißbeinfraktur, Kompressionsfraktur des 11. Brustwirbelkörpers, vgl. Gutachten des Chirurgen und Orthopäden M vom 5. Mai 1989 für das Amtsgericht S im Zivilverfahren der Klägerin gegen die Betreiberin einer Reitpension) und 1996 einen Autounfall erlitten hatte, beantragte erstmals am 8. Juli 2020 bei dem Beklagten die Feststellung ihres Behindertenstatus, der nach medizinischen Ermittlungen mit Bescheid vom 4. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2021 den GdB mit 30 feststellte wegen einer seelischen Störung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB je 20).

3 Hiergegen hat die Klägerin am 3. März 2021 Klage erhoben. In einer von ihr persönlich verfassten Stellungnahme vom 8. Juni 2021 hat sie unter anderem auf Wirbelsäulenschmerzen in allen drei Wirbelabschnitten sowie eine bislang nicht berücksichtigte Migräne hingewiesen (ca. drei- bis viermal monatlich für zwei bis fünf Tage).

4 Das Sozialgericht hat Befundberichte bei dem Internisten Dr. M, der psychologischen Psychotherapeutin H und dem Orthopäden Dr. J eingeholt.

5 Das Sozialgericht hat bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmediziner Dr. H ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 14. März 2023 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 23. Februar 2023 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB bei der Klägerin sei mit 40 zu bewerten wegen folgender Behinderungen und Einzel-GdB:

6 - Seelische Störung (30),

7 - Migräne (20),

8 - Tinnitus (10),

9 - Bluthochdruck (10),

10 - Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen (seien im Rahmen eines zu empfehlenden orthopädischen Fachgutachtens zu bewerten).

11 Der Sachverständige hat folgende Diagnosen benannt:

12 - Überforderungsdepression,

13 - Wirbelsäulenschmerzsyndrom ohne Wurzelreizsymptomatik bei Angabe von älteren Wirbelsäulenverletzungen,

14 - Spannungskopfschmerz,

15 - Migräne, zum Teil mit Aura,

16 - Tinnitus.

17 Im Einzelnen hat der Sachverständige erklärt, im Vordergrund der Beschwerden seien - neben anhaltenden und zum Teil seit Jahren bestehenden Wirbelsäulen-, Nacken- und Kopfschmerzen - Erschöpfung und Niedergeschlagenheit sowie Insuffizienzgefühle verbunden mit vegetativen Beeinträchtigungen (Schlafstörungen) zu eruieren gewesen. Diagnostisch sei das Beschwerdebild als Erschöpfungsdepression zu werten. Tatsächlich sei die Klägerin seit ca. einem Jahr mit der pflegerischen Versorgung ihres Ehemannes, aber auch mit der geplanten Abwicklung ihrer selbstständigen Tätigkeit als Kosmetikerin beschäftigt. Darüber hinaus sei sie offenbar an vier Tagen fünf Stunden lang als Buchhalterin beschäftigt. Mangels zeitlicher Ressourcen, aber auch wegen anhaltender Schmerzen habe sie einen Großteil ihrer Freizeitaktivitäten eingestellt. Wegen ihrer psychischen Beschwerden erfolge inzwischen eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie im ambulanten Rahmen. Eine psychiatrische Mitbehandlung erfolge nicht. Die Indikation zur Verordnung eines Antidepressivums sei nicht geprüft worden. Die Klägerin erhalte ein atypisches Neuroleptikum wohl zur Schlafregulierung. Die Klägerin berichte über eine Migräneerkrankung, die mit Anfällen (zum Teil mit Aura) angeblich bis zu zweimal im Monat auftrete. Das geschilderte Krankheitsbild sei hierfür typisch. Angaben dahingehend, dass es zu Arbeitsausfällen oder Krankschreibungen deshalb gekommen wäre, fänden sich nicht. Seit den neunziger Jahren bestehe auch ein Tinnitusleiden, die Verordnung eines Hörgerätes habe aber keine wesentliche Linderung erbracht. Unter anderem seit mehreren Unfällen bestehe eine Wirbelsäulenschmerzsymptomatik im Hals-, aber auch im Lendenwirbelsäulen-Bereich. Die Beschwerden würden bislang offenbar konservativ behandelt. Verordnet worden sei der Klägerin ein einfaches Schmerzmittel. Dieses verwende sie auch beim Auftreten von Migräneanfällen. Eine entsprechende neurologische Diagnostik sowie die Verordnung von Triptanen als Mittel der Wahl gegen Migräneanfälle erfolgten bislang nicht. Ein Blutdruckleiden sowie eine Schilddrüsenunterfunktion würden durch den Hausarzt offenbar adäquat behandeln. Auch bekomme die Klägerin ein Medikament verordnet, welches bei Reizmagen oder Sodbrennen verordnet werde. Wesentliche Beschwerden von Seiten des Oberbauches würden von der Klägerin nicht geäußert. Aus rein neurologisch-psychiatrischer Sicht werde empfohlen, für die Behinderung „Seelische Störung“ einen Einzel-GdB von 30 anzuerkennen, da das Beschwerdebild über eine leichtere Befindlichkeitsstörung hinausgehe, also stärker behindernde Beeinträchtigungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit verursache. Wesentliche soziale Anpassungsschwierigkeiten hätten allerdings nicht festgestellt werden können. Auch von Seiten der Migräne seien schwerwiegende Beeinträchtigungen des Alltagslebens nicht geschildert worden. Wegen der Ausprägung und der Häufung der Anfälle werde eine mittelgradige Verlaufsform angenommen, die allerdings im unteren Ermessensbereich mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Dabei sei davon auszugehen, dass in Phasen stärkerer depressiver Verstimmung die Intensität der Migränebeschwerden, eventuell auch die Frequenz der Anfälle, schwerwiegender erlebt werde. Die geklagten Ohrgeräusche würden ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen auftreten. Insoweit werde ein Einzel-GdB von 10 empfohlen.

18 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 einen GdB von 40 ab dem 14. März 2023, dem Datum des Gutachtens von Dr. H, anerkannt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen, im Übrigen aber erklärt, an ihrer Klage festzuhalten.

19 Das Sozialgericht hat bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. W ein orthopädisches Gutachten vom 10. Oktober 2023 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 9. Oktober 2023 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB betrage seit dem 14. März 2023 40, davor 30. Bezogen auf sein Fachgebiet hat er degenerative Veränderungen der unteren Brust- und der Lendenwirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 20 und eine Bewegungsstörung der rechten Schulter sowie einen Verschleiß der Daumensattelgelenke beidseits mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Der Wirbelsäulenschaden weise eher geringe funktionelle Auswirkungen in zwei Abschnitten auf und führe keinesfalls regelmäßig zu mittelgradigen Funktionsverlusten. Auch der Funktionsverlust der rechten Schulter sei geringgradig, passiv habe die betroffene Schulter bis 120° geführt werden können.

20 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 eine Stellungnahme zu den beiden eingeholten Sachverständigengutachten zu den Gerichtsakten gereicht. Das Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen ergäben.

21 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2024 abgewiesen und sich zur Begründung vor allem auf die Gutachten von Dr. H und Dr. W bezogen.

22 Gegen den ihm am 12. Januar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. Februar 2024 Berufung eingelegt. Sie wendet gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. H ein, es sei nicht nachvollziehbar, soweit dieser für den psychischen und neurologischen Behinderungskomplex von einem GdB von 30 ausgehe, obwohl er den psychischen Behinderungskomplex mit 30 und den neurologischen Behinderungskomplex mit 20 bewertet habe. Die Migräne sei nicht ausreichend mitbewertet worden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 2024 (L 11 SB 307/23) hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen keine zusammenfassende Beurteilung der Funktionssysteme Kopf und Gesicht (hier Migräne) einerseits und Nervensystem und Psyche andererseits erfolgen dürfe. Dr. W habe seine Untersuchungsergebnisse nicht richtig wiedergegeben. Insbesondere habe er die Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule überhaupt nicht erfasst und berücksichtigt. Die von ihr im Rahmen der Untersuchung mitgebrachten Unterlagen habe sich der Sachverständige nicht einmal angesehen. Die Klägerin hat je einen MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 13. Dezember 2023, der Lendenwirbelsäule vom 29. Januar 2024 und der Brustwirbelsäule vom 28. Mai 2024 sowie einen Röntgen-Befund des rechten Hüftgelenkes vom 17. Oktober 2024 zu den Gerichtsakten gereicht und darauf hingewiesen, sie sei zwischenzeitlich in Behandlung wegen ihrer Migräne bei einem Neurologen und erhalte Triptane. Sie führe kein Migräne-Tagebuch mehr.

23 Der Senat hat Befundberichte eingeholt bei der Internistin und Hausärztin M, der psychologischen Psychotherapeutin H, dem Neurologen Dr. W und dem Orthopäden Dr. J.

24 Der Senat hat bei der Fachärztin für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T ein Gutachten vom 13. Dezember 2025 eingeholt, das diese nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 13. Oktober 2025 erstellt hat und in dem sie zu der Einschätzung gelangt ist, der Gesamt-GdB betrage 50, wenn der neurologisch-psychiatrischen Einschätzung von Dr. H gefolgt werde. Die Sachverständige ist von folgenden Einzel-GdB ausgegangen:

25 - Funktionsstörungen der Wirbelsäule (chronisches Zervikalsyndrom, chronisches Thorakolumbalyndrom) (20),

26 - Funktionsstörung der unteren Extremität (beginnende Coxarthrose rechts 10, Retropatellararthrose beidseits weniger als 10, Senkspreizfuß beidseits mit Großzehgrundgelenksarthrose 10) (10),

27 - Funktionsstörung der oberen Extremität (Rotatorenmanschettentendopathie rechts und Arthrose des Schlüsselbein-Brustbeingelenkes rechts 10, Fingerpolyarthrose weniger als 10, Handgelenksarthrose/Daumensattelgelenksarthrose rechts 10) (10),

28 - Funktionsstörung Kopf und Gesicht (echte Migräne mittelgradige Verlaufsform) (20),

29 - Funktionsstörung der Psyche und des Nervensystems (Erschöpfungsdepression) (30).

30 Vordergründig bei den Leiden der unteren Extremität sei die beginnende Coxarthrose rechts. Relevante Behinderungen wegen der klinischen Zeichen einer beidseitigen Retropatellararthrose würden von der Klägerin nicht geschildert. Höhergradige Bewegungseinschränkungen an den Kniegelenken lägen nicht vor. Ein Kniegelenkserguss oder Hinweise für rezidivierende Aktivierungen des Kniegelenksverschleißes seien nicht festgestellt worden. Die klinisch objektiven Befunde sprächen für eine gute Belastbarkeit beider Beine. An der oberen Extremität seien sowohl im Bereich der Schulter als auch des rechten Handgelenkes geringe Bewegungseinschränkungen festgestellt worden. Eine Muskelrückbildung am rechten Arm, die eine relevante Kraftminderung des Armes oder der Hand objektivieren würde, liege nicht vor. Für die Beweglichkeit der Hals- und Brust-/Lendenwirbelsäule seien leichte bis mäßige Bewegungseinschränkungen festgestellt worden. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Schwere Funktionsstörungen an einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige bis schwere Funktionsstörungen an zwei Wirbelsäulenabschnitten über einen ausreichend langen Zeitraum, die einen GdB von 30 begründen würden, fänden sich nicht. Bei der Beurteilung der Kopfschmerzen sowie der seelischen Störung seien die Einschätzungen des Sachverständigen Dr. H berücksichtigt worden. Eine GdB-relevante Verschlechterung des psychischen Leidens habe aktuell nicht eruiert werden können. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe die Klägerin angegeben, jede Woche zwei- bis dreimal unter Migräne zu leiden. Hinweise für eine Behandlungsoptimierung oder gehäufte nervenärztliche Konsultationen ergäben sich anamnestisch und aus den Akten nicht. Zur Bildung eines Gesamt-GdB von 50 hat die Sachverständige erklärt, bei der Bestimmung des Gesamt-GdB sei vom nervenärztlichen Einzel-GdB von 40 ausgegangen worden. Die Funktionsstörung der Wirbelsäule wirke sich zusätzlich verstärkend auf die bereits vorliegende psychische Behinderung aus. Negative Interaktionen zwischen psychischem Leiden und den orthopädischen Erkrankungen seien vorhanden. Die Konstellation, dass sich eine Behinderung wegen einer schon vorliegenden Behinderung nicht voll auswirke, weil sich die Wirkungen überschneiden würden, werde nicht festgestellt. Allerdings seien die von dem Beklagten vorgebrachten Argumente, die gegen einen nervenärztlichen Einzel-GdB von 30 sprechen würden, nachvollziehbar. Die Angaben der Klägerin zu den Kopfschmerzen seien inkonstant. Es spreche viel für eine Überlagerung von seelischem Leiden, Kopfschmerzen und für eine pathologische Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung.

31 Die Klägerin folgt der Einschätzung der Sachverständigen Dr. T hinsichtlich der Bewertung des Gesamt-GdB mit 50. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Sachverständige fachfremd an den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H zweifele.

32 Der Kläger beantragt,

33 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 4. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2021 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. Mai 2023 zu verurteilen, zugunsten der Klägerin mit Wirkung ab dem 8. Juli 2020 den Grad der Behinderung mit 50 festzustellen.

34 Der Beklagte beantragt,

35 die Berufung zurückzuweisen.

36 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf die von ihm zu den Akten gereichten versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Er meint zudem, das Ausmaß der Migräne sei nicht hinreichend belegt, weil es allein auf anamnestischen Angaben der Klägerin beruhe und auch kein Migräne-Tagebuch vorliege. Er meint weiter, aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T ergäben sich auf orthopädischem Fachgebiet keine Funktionsbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht, die eine wesentliche zusätzliche Teilhabebeeinträchtigung begründen könnten. Ausgehend vom höchsten Einzel-GdB von 30 für eine psychische Störung führten die zusätzlich zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und die Migräne mit Einzel-GdB von jeweils 20 lediglich zu einer moderaten zusätzlichen Teilhabebeeinträchtigung. Nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen rechtfertige das Hinzutreten von zwei weiteren Gesundheitsstörungen mit Einzel-GdB von 20 regelmäßig keine Erhöhung über eine Gesamt-GdB von 40 hinaus, sofern keine außergewöhnlichen zusätzlichen Teilhabeeinschränkungen vorliegen würden. Außerdem bestünden nach den Feststellungen von Dr. H zwischen den Migränebeschwerden und dem psychischen Leiden teilweise funktionelle Zusammenhänge, sodass insoweit Überschneidungen der Auswirkungen vorlägen.

37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.

39 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2021 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30 ab dem 8. Juli 2020 und von mehr als 40 ab dem 14. März 2023.

40 Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in seiner seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes – seit dem 1. Januar 2024 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch - zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind seit dem 1. Januar 2009 die in der Anlage zu § 2 VersMedV vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zu beachten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541), vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652), vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146), vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 158) und vom 29. September 2025 (BGBl. I Nr. 228) Änderungen erfahren haben.

41 Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei nach Teil A Nr. 3.2 Satz 4 der Anlage zu § 2 VersMedV Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung nicht zulässig sind. Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht nach Teil A Nr. 3.2 Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist nach Teil A Nr. 3.2 Satz 2 der Anlage zu § 2 VersMedV von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt (Teil A Nr. 3.2 Satz 3 der Anlage zu § 2 VersMedV). Von Ausnahmefällen abgesehen, führen nach Teil A Nr. 3.5 der Anlage zu § 2 VersMedV zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen.

42 Der GdB ist bis zum 13. August 2023 mit 30 und danach mit 40 angemessen bewertet. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. H, Dr. W und Dr. T, die jeweils auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruhen und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden sind. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R – juris).

43 Führend ist hier das psychische Leiden, das nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV ab Begutachtungsdatum durch Dr. H mit einem Einzel-GdB von 30 maximal bewertet ist. Dabei fällt auf, dass der vom Sachverständigen erhobene psychopathologische Befund praktisch völlig unauffällig gewesen ist (Ausnahmen: Stimmung indifferent, teilweise niedergeschlagen; affektive Modulierbarkeit allenfalls geringgradig eingeschränkt). Der Tagesablauf ist nachvollziehbar geprägt von der Betreuung des pflegebedürftigen Ehemannes, daneben hat die Klägerin bis 2023 eine selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin ausgeübt, sie bewältigt aktuell noch eine Tätigkeit in der Buchhaltung täglich von 10:00 bis 15:00 Uhr. Haushalt und Büroangelegenheiten erledigt die Klägerin selbst. Teilhabebeeinträchtigungen bestehen vorrangig in Schlafstörungen und einem sehr nachvollziehbaren Überforderungserleben. Die Therapie erschöpfte sich in einer wöchentlich stattfindenden psychologischen Psychotherapie, die bereits am 23. Juni 2022 beendet worden ist, eine medikamentöse Behandlung fand ebenso wenig statt wie eine stationäre Behandlung. In der Gesamtschau kann ein Einzel-GdB von „schwach“ 30 bestätigt werden.

44 Im Sinne von Teil B Nr. 2.3 der Anlage zu § 2 VersMedV liegt eine echte Migräne mit mittelgradiger Verlaufsform vor, die nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. H mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Ein höherer Einzel-GdB kommt bei sehr unterschiedlicher Beschwerdeschilderung und fehlendem Migräne-Tagebuch nicht in Betracht. So hat die Klägerin gegenüber Dr. H ein bis zwei Migräneanfälle monatlich mit Dauer bis zu drei Tagen angegeben, gegenüber Dr. T hat sie zwei bis drei Migräneanfälle in der Woche von einigen Stunden bis zu drei Tagen beschrieben, der behandelnde Neurologe Dr. W hat wiederum zwei bis drei Attacken im Monat für drei bis vier Tage mitgeteilt. Ausweislich des Befundberichts von Dr. W und der Erklärung der Klägerin gegenüber Dr. T ist die Migräne medikamentös gut beherrschbar, denn wenn sie eine Tablette beim Einsetzen der Schläfenschmerzen einnehme, würde sich die Migräne nach einigen Stunden bessern. Dies und der Umstand, dass sich die Klägerin wegen ihrer Migräne kaum in ärztlicher Behandlung befindet (der Neurologe Dr. W hat zwei Behandlungen am 19. September 2023 und am 2. Juli 2024 mitgeteilt), rechtfertigt die Annahme eines Einzel-GdB von 20.

45 Das Wirbelsäulenleiden ist nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, wovon auch die beiden orthopädischen Sachverständigen Dr. W und Dr. T ausgehen. Dr. T hat eine mäßige Bewegungseinschränkung (Kopfwendebewegungen waren aktiv und passiv gut möglich) bei Schmerzangabe für die Halswirbelsäule festgestellt. Entsprechendes gilt für die Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule, wobei die Wurzelreizzeichen negativ waren und radikulär bedingte motorische Defizite nicht festzustellen waren. In der Gesamtschau liegen leichte bis mäßige Funktionseinschränkungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten vor, die aber nicht gleichzusetzen sind mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem oder mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten.

46 Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und der unteren Extremitäten sind nach Teil B Nr. 18.13 und Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV nach den überzeugenden Ausführungen der beiden orthopädischen Sachverständigen mit Einzel-GdB von je 10 zu bewerten. Gleiches gilt für einen Tinnitus (Teil B Nr. 5.3 der Anlage zu § 2 VersMedV) und einen Bluthochdruck (Teil B Nr. 9.3 der Anlage zu § 2 VersMedV).

47 Aus den Einzel-GdB von 30, 20, 20 und viermal 10 folgt hier kein höherer Gesamt-GdB als 40 ab dem 14. März 2023. Dabei geht der Senat von einer erhöhenden Wirkung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden Migräne aus, eine weitere Erhöhung durch das ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende Wirbelsäulenleiden kommt dagegen nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich Einzel-GdB von 20 nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen vielfach nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken. Älterer möglicherweise gegenläufiger Rechtsprechung ist daher nicht zu folgen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. September 1993 - L 7 Vs 22/93 – Wiedergabe des Orientierungssatzes bei juris). Soweit in anderen Fällen teilweise aus Einzel-GdB von 30, 20 und 20 ein Gesamt-GdB von 50 gebildet worden ist (so bei LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SB 152/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2017 - L 13 SB 119/15 – beide bei juris), handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen sind. Im Übrigen hat auch der 13. Senat in seiner Entscheidung vom 9. März 2017 darauf hingewiesen, dass nicht jeder GdB von 20 gleichsam automatisch zur Anhebung des Gesamt-GdB führe. Soweit in derselben Entscheidung weiter ausgeführt wird, wirke sich eine weitere Funktionsbeeinträchtigung (die mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werde) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die bereits durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung aus, müsse dies bei der Bildung des Gesamt-GdB auch zum Ausdruck kommen, was in aller Regel der Fall sein werde, wenn die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbereiche ohne Überschneidungen beträfen, mag eine Erhöhung durch die mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete Behinderung in dem dortigen Einzelfall angemessen gewesen sein. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass gerade das Wirbelsäulenleiden kaum Teilhabebeeinträchtigungen verursacht. Daher liegt hier kein Fall vor, in dem sich eine weitere Funktionsbeeinträchtigung (Wirbelsäulenleiden) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die bereits durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung (seelisches Leiden) auswirkt. Das gilt hier umso mehr, als das seelische Leiden ohnehin nur mit großem Wohlwollen mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet werden kann, da es sich im Grenzbereich zu einer leichten psychischen Störung befindet. Somit ist es nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, dass Dr. T das diskrete Wirbelsäulenleiden erhöhend berücksichtigt hat, wobei sie wohl auch nicht beachtet hat, dass sich der von ihr angesetzte „nervenärztliche“ Einzel-GdB von 40 seinerseits bereits aus Einzel-GdB von 30 und 20 zusammensetzt. Vom 8. Juli 2020 bis zur gesicherten Feststellung eines Einzel-GdB von 30 für das psychische Leiden mit Gutachten vom 14. März 2023 betrug der Gesamt-GdB 30.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

49 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

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