Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat, 2026-07-14, L 35 AS 415/26 B ER PKH

L 35 AS 415/26 B ER PKHSozialversicherungsgericht / Division 3514.07.2026

Regest

1. Die Annahme, dass die AV-Wohnen (Berlin) kein schlüssiges Konzept ist, ist vertretbar. (Rn.9) 2. Das BSG hat im Urteil vom 27.11.2025 - B 4 AS 28/24 R - zur Veröffentlichung vorgesehen trotz der Feststellungen des LSG die Schlüssigkeit der AV-Wohnen bezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen, während sich für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum die AV-Wohnen nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments ("einfache Wohnlage") bezog, nicht aber die Mittelwerte berücksichtigte, also schon deswegen nicht schlüssig war. (Rn.9) 3. Als vertretbar muss die Ansicht bewertet werden, bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt; wozu in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau gehört. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 19. Februar 2026, S 102 AS 895/26 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat — L 35 AS 415/26 B ER PKH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: L 35 AS 415/26 B ER PKH

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0714.L35AS415.26BERPKH.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Annahme, dass die AV-Wohnen (Berlin) kein schlüssiges Konzept ist, ist vertretbar. (Rn.9)

  2. Das BSG hat im Urteil vom 27.11.2025 - B 4 AS 28/24 R - zur Veröffentlichung vorgesehen trotz der Feststellungen des LSG die Schlüssigkeit der AV-Wohnen bezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen, während sich für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum die AV-Wohnen nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments ("einfache Wohnlage") bezog, nicht aber die Mittelwerte berücksichtigte, also schon deswegen nicht schlüssig war. (Rn.9)

  3. Als vertretbar muss die Ansicht bewertet werden, bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt; wozu in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau gehört. (Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 19. Februar 2026, S 102 AS 895/26 ER, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2026 geändert.

Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwalt Till Win beigeordnet.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem die Antragsteller die vorläufige Zahlung von höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Februar bis April 2026 begehrten.

2 Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Beschluss vom 19. Februar 2026 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und die Gründe der Entscheidung des SG wird auf den Beschluss vom 19. Februar 2026 Bezug genommen.

3 Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren mit ihrer am 17. März 2026 erhobenen Beschwerde weiter.

4 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.

5 Über die Beschwerde kann der Senat gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG allein durch seinen Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Die rechtlichen, einschließlich der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der vorliegende Fall wirft, an diesen Maßstäben gemessen, keine neuen rechtlichen Fragen auf.

6 Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs 3 SGG liegt nicht vor.

7 Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Den unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten prozessual bedürftigen Antragsteller war für das erstinstanzliche Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig. Die Beiordnung anwaltlichen Beistandes war dafür auch im Sinne von §§ 73a Abs 1 SGG, 121 Abs 2 ZPO erforderlich.

8 Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 29) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 73a, Rn. 7a). ). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl. Schmidt ebd. m.w.N.); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei Klagenhäufung in Betracht. Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358 - juris-Rn. 27). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG ebd. juris-Rn. 26). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, bzw. hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, Rn. 30, Schmidt a.a.O.). Weil es ausreicht, dass Vertretbarkeit des Rechtsvorbringens anzunehmen ist, kommt es hinsichtlich der rechtlichen Bewertung nicht auf die Rechtsansicht des erkennenden Spruchkörpers, sondern auf eine allgemeine Betrachtung an. Ein Rechtsschutzbegehren hat daher auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358f - juris-Rn. 28 m.w.N.).

9 Nach diesen Maßstäben ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Eilantrag zulässig und auch in der Sache hinreichend erfolgversprechend war, anzunehmen. Von hinreichender Erfolgsaussicht ist auszugehen, denn es erscheint zumindest sehr gut vertretbar, dass die Antragsgegnerin ein den Kriterien der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügendes schlüssiges Konzept für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hat. Exemplarisch verweist der Senat auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2024, L 32 AS 1179/23 B ER, juris-Rn. 14. Dem Urteil des BSG vom 27. November 2025, B 4 AS 28/24 R, lässt sich nichts anderes entnehmen, weil es gerade die Schlüssigkeit der AV Wohnen entgegen den Feststellungen des LSG bezweifelt und die Sache mit dem Hinweis darauf zurückverwiesen hat, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte, Durchschnittswerte genutzt werden müssen: „Soweit in der Vergangenheit kein Mangel an ausreichendem Wohnraum bestand, wurde die Zugrundelegung eines qualifizierten Mietspiegels ohne weitere Ermittlung der Nachfrageseite nicht beanstandet, wenn entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wurde oder ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden konnten“ (BSG ebd. Rn. 20). Für den Zeitraum, der für den entschiedenen Fall des BSG maßgeblich war, hatte die AV-Wohnen jedoch nur das untere („einfache Wohnlage“) Segment der Mietspiegelwerte, nicht aber die Mittelwerte berücksichtigt, war also schon deswegen nicht schlüssig (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023, L 32 AS 1888/17, Rn. 68).

10 Es drängt sich nach dem auch aus Sicht des SG erforderlichen Umzug der Antragsteller auch nicht auf, dass die neue Wohnung unangemessen ist, sofern der großzügige Maßstab der Beurteilung der Erfolgsaussicht wie oben dargestellt beachtet wird. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit erscheint es vertretbar, wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt. Dazu gehört in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau. (Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023, L 32 AS 1888/17, Rn. 98). Insofern hat das SG keinerlei Überlegungen vertieft angestellt oder Ermittlungen unternommen, konnte mithin von Unvertretbarkeit des Vortrags nicht ausgehen. Vor diesem Hintergrund muss die Beanstandung der Angemessenheitswertungen der Antragsgegnerin als vertretbar bewertet werden, so dass offen bleiben kann, ob auch ein Erfordernis zu weiteren Ermittlungen (etwa zur Situation der früheren Wohnung und für die Ermittlung eines schlüssigen Konzeptes) hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe begründen würde. Da bereits bei teilweisen Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (s.o.), konnte hier schon deswegen keine Ablehnung des Antrages erfolgen, weil jedenfalls teilweise Erhöhungen über die von der Antragsgegnerin berechnete Angemessenheitsgrenze hinaus nicht ausgeschlossen werden konnten.

11 Die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 19 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, bzw. für die Kinder § 7 Abs. 2 SGB II waren unstrittig erfüllt, sofern man die geltend gemachten Unterkunftskosten berücksichtigt.

12 Die Antragsteller sind zur Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage. Anwaltlicher Beistand war angesichts der angedeuteten Schwierigkeiten des Rechtsstreites geboten.

13 Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

14 Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

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