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27 O 237/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-07-14, 27 O 237/26 eV
27 O 237/26 eVKantonsgericht14.07.2026
1. Macht der Betroffene die Unterlassung einer Verdachtsberichterstattung über seine Person geltend, verliert die für ihn streitende Unschuldsvermutung bei der äußerungsrechtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen an Gewicht, wenn er nur die Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung rügt, nicht aber gleichzeitig die Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten ausdrücklich in Abrede stellt. 2. Die Beschränkung der Mediengrundrechte durch einen schematischen Verweis auf die abstrakte Gefahr einer durch eine strafprozessbegleitende Bildberichterstattung möglicherweise hervorgerufene Prangerwirkung ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 27 O 237/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0714.27O237.26eV.00
Dokumenttyp: Urteil
für ihn streitende Unschuldsvermutung bei der äußerungsrechtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen
an Gewicht, wenn er nur die Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung rügt, nicht aber gleichzeitig die
Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten ausdrücklich in Abrede stellt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Wert von bis 10.000,00 EUR auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit einer den Antragsteller betreffenden Bebilderung einer Berichterstattung durch die Antragsgegnerin.
2 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X und in seinem Wohnort X als X-Politiker gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung. Im Jahr X trat er mit einem ihn in Person zeigenden Wahlkampf-Flyer an die Öffentlichkeit. Er ist zudem Mitglied des Aufsichtsrats der X Holding, der Muttergesellschaft der X-Gruppe, sowie Aufsichtsratsvorsitzender der Betreibergesellschaft des X- Hotels, der X AG. Er ist einer von X Angeklagten in dem der Öffentlichkeit als „X-Prozess“ bekannten Strafverfahren, das seit X und voraussichtlich bis Ende X beim Landgericht X verhandelt wird. Zu den dort angeklagten Tatvorwürfen gehören die schwere Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1 und 4 StGB), gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).
3 Die Antragsgegnerin betreibt die zur Tageszeitung „X“ gehörige und bundesweit abrufbare Internetseite X, über die sie unter anderem mit einem „Live-Ticker“ aus der Hauptverhandlung des genannten Strafverfahrens berichtet.
4 Dort hält die Antragsgegnerin seit dem X unter der Überschrift „Brisante Entwicklung im X-Prozess: Auf der Suche nach einem Sündenbock?“ einen zahlungspflichtigen Artikel bereit, der das im Verfügungsantrag wiedergegebene Bildnis enthält. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der vor der Paywall befindliche, kostenfrei abrufbare Teaser enthält ebenfalls das mit dem Verfügungsantrag angegriffene Bildnis (Anlage K 2).
5 Der Antragsteller ist der Ansicht, die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, da ihn das großformatige Bildnis blickfangartig in einem erheblich belastenden Kontext als Angeklagten im Gerichtssaal zeige.
6 Er beantragt,
7 der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, wie in einem auf X unter der Überschrift „Brisante Entwicklung im X-Prozess: Auf der Suche nach einem Sündenbock?“ veröffentlichten Beitrag vom X das folgende Bildnis von ihm, X, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:
X
8 Die Antragsgegnerin beantragt,
9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
10 Sie hält die Bildberichterstattung aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an einer den Antragsteller vollständig identifizierenden Verdachtsberichterstattung für zulässig.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2026 Bezug genommen.
12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet; die Kammer hat den Tenor der vollständig abgefassten Entscheidung in dessen Ziffer 1 aufgrund eines zuvor im Sitzungsprotokoll enthaltenen Übertragungsfehlers um die Wörter „auf Kosten des Antragstellers“ ergänzt.
13 I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bildveröffentlichung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK i.V.m. §§ 22, 23 KUG.
14 1. Die Veröffentlichung des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Bildnisses greift in das Recht des Antragstellers am eigenen Bild als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Sie ist aber nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt.
15 a) Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, Rn. 21 ff.). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024, a.a.O.).
16 b) Der Antragsteller hat zwar nicht in die Veröffentlichung des Bildnisses eingewilligt. Die Veröffentlichung des Bildnisses ist aber nach § 23 Abs. 1 KUG erlaubt. Das beanstandete Foto dient der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und ist damit selbst ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung der zulässigen Wortberichterstattung veranlasst war, findet nicht statt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032, Rn. 12). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22, GRUR 2025, 1610, Rn. 14).
17 aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich bei einem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird.
18 Das Informationsinteresse besteht zwar nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).
19 Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird, sowie welche Rolle ihm in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, Rn. 16 m.w.N.).
20 Geht es um eine Bildberichterstattung über ein laufendes Strafverfahren, ist in der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 17). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird oftmals das Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 17). Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Beschuldigte nicht oder jedenfalls nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 17).
21 Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 22 m.w.N.).
22 Hat der Beschuldigte eine schwere Gewalttat oder ein sonstiges Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB begangen, ist in der Regel eine über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person der Täter und der Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O.). Das schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich selbst unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O.).
23 bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem angegriffenen Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Pressefreiheit aus. An dem berichteten Geschehen besteht ein überragendes, sich auch auf die Identität und das Aussehen des Antragstellers erstreckendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat.
24 (1) Zwar hat die das streitgegenständliche Bildnis flankierende Wortberichterstattung, in deren Kontext die Zulässigkeit der Verbreitung des Bildnisses des Antragstellers zu beurteilen ist, noch nicht die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers, sondern ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand. Die Berichterstattung betrifft aber einen Vorgang von hinreichend gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und die das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers im Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit nicht unangemessen beeinträchtigt. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist nicht allein auf die Schwere des Tatvorwurfs abzustellen, sondern auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auf die Person des Betroffenen (st. Rspr. vgl. nur Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025 - 27 O 35/24, ZUM-RD 2025, 3010, Rn. 49 ff.).
25 Gemessen daran ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit an dem angeklagten Tatgeschehen nicht nur durch die Prominenz der Mitangeklagten X als Tochter des Inhabers einer bundesweit bekannten X, sondern auch durch die Prominenz ihres ebenfalls angeklagten Lebensgefährten, eines bundesweit bekannten X, deutlich erhöht. Schon die prominente Stellung der Mitangeklagten begründet ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an deren Alltagsleben, selbst wenn sich ihr Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert. Wegen der Prominenz der Frau X und ihres Lebensgefährten berührt deren Verhalten die Belange der Gemeinschaft jedoch noch stärker, wenn wie hier der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 28; BGH, Urt. v. 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 6. Januar 2026 - 27 O 412/25 eV, BeckRS 2026, 49, Rn. 30). Bereits aus diesem überdurchschnittlich hoch ausgeprägten Berichterstattungsinteresse gegenüber seinen prominenten Mitangeklagten ist auch ein erhöhtes Berichterstattungsinteresse gegenüber dem Antragsteller selbst abzuleiten, auch wenn er vor dem Prozess einer breiten Öffentlichkeit unbekannt war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769, Rn. 30 m.w.N; vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 – 34702/07 (Standard Verlags GmbH/Österreich Nr. 3), NJW 2013, 768, Rn. 44; BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359, Rn. 19 ff; Kammer, Urteil vom 6. Januar 2026, a.a.O., Rn. 36).
26 Unabhängig davon ist ein in der Person des Antragstellers selbst liegendes Berichterstattungsinteresse von erheblichem Gewicht gegeben. Denn bei dem Antragsteller handelt es sich nicht nur um einen wesentlichen Berater der prominenten Unternehmerfamilie X, sondern um deren „Familienanwalt“. In seiner Rolle als Rechtsanwalt jedoch hat der Antragsteller als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine herausgehobene gesellschaftliche Funktion inne, die das öffentliche Interesse an der Person des Tatverdächtigen in besonders hohem Maße weckt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 27). Beim Antragsteller kommt jedoch noch hinzu, dass er Mitglied der X und der Gemeindevertretung seines Wohnortes X ist. Schon wegen seiner lokalen Bekanntheit und seiner Tätigkeit als demokratisch legitimiertes Mitglied der Gemeindevertretung berührt das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn - wie hier - der Vorwurf der Begehung einer erheblichen Straftat im Raum steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 28; BGH, Urt. v. 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 6. Januar 2026, a.a.O., Rn. 38).
27 Dass der Antragsteller als Mitglied einer dem christlichen Menschenbild verpflichteten Partei in dem Verdacht steht, in strafbarer Weise an der Entführung von X beteiligt gewesen zu sein, erhöht das Interesse der Öffentlichkeit an der auch unter Bebilderung vollständig identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller nochmals (vgl. Kammer, Urteil vom 6. Januar 2026, a.a.O., Rn. 39).
28 Hier kommen auch noch die Umstände der angeklagten Tat hinzu, die sich nicht nur hinsichtlich ihrer Schwere, sondern auch wegen der Modalitäten ihrer Begehung, der Vielzahl der an ihren mutmaßlich beteiligten Personen, den Einzelheiten ihrer Organisation und ihres internationalen Verlaufs als in vielfacher Hinsicht besonders darstellen und nicht lediglich ein von Dritten abgeleitetes, sondern in der Person des Antragstellers selbst liegendes Berichterstattungsinteresse begründen. Dazu treten mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehende Fragen grundsätzlicher Natur zur Bedeutung von Ehe, Familie, elterlicher Verantwortung, internationalem Sorgerecht und Selbstjustiz, die bereits bei isolierter Betrachtung, erst recht aber in der Gesamtschau von derart überdurchschnittlichem Interesse sind, dass auch sie eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Antragsteller erlauben (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 54; Urteil vom 6. Januar 2026, a.a.O., Rn. 38 ff.).
29 Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die Verbreitung des Fotos nicht geeignet ist, den Antragsteller „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren, die ihn als Straftäter erneut stigmatisieren könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Denn der Umstand, dass das Bildnis des Antragstellers im Kontext mit der begleitenden Wortberichterstattung lediglich mit einem laufenden noch nicht mit einer tatsächlich erfolgten Verurteilung in Verbindung gebracht wird, beeinträchtigt sein Persönlichkeitsrecht geringer. Da das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der vor der Kammer geführten mündlichen Verhandlung über seinen einstweiligen Verfügungsantrag noch nicht einmal im ersten Rechtszug abgeschlossen war, ist es auch ausgeschlossen, dass das Resozialisierungsinteresse des Antragstellers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung seines Bildnisses überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O., Rn. 36).
30 (2) Die Veröffentlichung des Fotos ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie eine unzulässige Verdachtsberichterstattung bebildern würde; vielmehr ist die flankierende Wortberichterstattung zulässig und wird vom Antragsteller deshalb auch folgerichtig nicht angegriffen:
31 Hinreichende Beweistatsachen für den auch mit dem angegriffenen Bericht verbreiteten Tatverdacht liegen vor. Insoweit reicht es vorliegend aus, dass das Landgericht X die Hauptverhandlung in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren eröffnet hat und seit geraumer Zeit öffentlich verhandelt. Denn die Eröffnung der Hauptverhandlung setzte nach § 203 StPO voraus, dass die Verurteilung des Antragstellers bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln als wahrscheinlich erschien (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337, juris Rn. 28). Dementsprechend hat auch der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden Beweistatsachen vor.
32 Die streitgegenständliche Wortberichterstattung leidet auch nicht an einer Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anhörung des Antragstellers, da die Antragsgegnerin nach Eröffnung der Hauptverhandlung von ihren Anhörungspflichten befreit war (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 33).
33 Die Wortberichterstattung ist auch nicht vorverurteilend. Eine Verdachtsberichterstattung ist dann vorverurteilend, wenn durch eine präjudizierende Darstellung der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693, Rn. 26). Eine Vorverurteilung ist allerdings nicht allein dann anzunehmen, wenn sich ein Medium nicht nur zu Beweistatsachen und Umständen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens äußert, sondern diese selbst einordnet und auch der Meinung Ausdruck verleiht, eine Verurteilung sei wahrscheinlich. Denn Medien sind zur Wahrung der Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht zu einer ergebnisoffenen Darstellung des Geschehens verpflichtet (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 27 O 393/25 eV, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 46 ff. m.w.N.).
34 Gemessen daran sind die streitgegenständlichen Äußerungen schon deshalb nicht vorverurteilend, da sie trotz ihrer im typischen Stil einer Boulevardberichterstattung gehaltenen Aufmachung für den vernünftigen Durchschnittsleser keinen Zweifel daran lassen, dass der Antragsteller der ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten noch nicht überführt ist. Stattdessen enthält der Artikel sogar den Antragsteller entlastende Elemente, indem er die Frage aufwirft, ob dem Antragsteller nicht womöglich die Schuld anderer zugewiesen und er in dem Prozess zum „Sündenbock“ gemacht wird.
35 (3) Die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses verfangen sämtlich nicht:
36 Soweit er geltend macht, die Veröffentlichung verletze die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK geschützte Unschuldsvermutung, trifft es zwar zu, dass der allgemeine Schutz durch die Unschuldsvermutung selbst nach einem Geständnis des Beschuldigten bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht vollständig entfällt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2017 – 51405/12 (Axel Springer SE u. RTL Television GmbH/Deutschland), NJW 2018, 2461 Rn. 51). Die Unschuldsvermutung verliert aber bei der äußerungsrechtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen bereits dadurch nicht unerheblich an Gewicht, dass der Antragsteller die ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten in der äußerungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin noch nicht einmal in Abrede gestellt hat (vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 3. März 2026 - 27 O 50/26 eV, BeckRS 2026, 2868, Rn. 29 (jeweils zur Bildnisveröffentlichung nach einem Geständnis)).
37 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe sich durch die unverpixelte Veröffentlichung des Fotos über die vom Strafgericht getroffene sitzungspolizeiliche Anordnung zur Verpixelung der vom Antragsteller gefertigten Lichtbilder hinweggesetzt. Denn einerseits war die ursprüngliche erlassene sitzungspolizeiliche Anonymisierungsanordnung zum Zeitpunkt der Fertigung und Veröffentlichung des Fotos aufgehoben. Anderseits kann eine sitzungspolizeiliche Verfügung nach § 176 GVG den Beschuldigten ohnehin nicht in weiterem Umfang schützen, als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Deshalb ist es äußerungsrechtlich ohne Belang, ob die Veröffentlichung eines Lichtbildes im Einklang oder in Widerspruch zu einer richterlichen Anordnung nach § 176 GVG steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 − VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153, Rn. 27; Kammer, Urteil vom 3. März 2026, a.a.O, Rn. 30).
38 cc. Durch die Verbreitung des Bildnisses wird schließlich kein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt der streitgegenständlichen Aufnahme ergibt, fehlen. Denn es handelt sich um ein kontextbezogenes Bildnis des Antragstellers ohne eigenständigen Verletzungsgehalt, das ihn im Verhandlungsaal des Strafgerichts in Anzug und Krawatte neben seinem Verteidiger zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153, Rn. 24).
39 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Instanzentscheidungen (OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2026 - 9 Ws 40/26, S. 9, n.v.; KG, Urteil vom 11. Mai 2026 - 10 U 17/26, GRUR-RS 2026, 10405, Rn. 29):
40 Die Entscheidungen stellen zur Rechtfertigung einer Verpixelungsanordnung (OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2026, a.a.O.) und zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine strafprozessbegleitende Bildberichterstattung (KG, Urteil vom 11. Mai 2026, a.a.O.) auf die bestehende Gefahr einer „Prangerwirkung“ und den unzureichenden „Gewinn an Information für die Öffentlichkeit durch die Bildnisveröffentlichung“ ab (KG, Urteil vom 11. Mai 2026, a.a.O.).
41 Die Bewertung des Informationsgewinns durch eine Bildnisveröffentlichung stellt jedoch eine Bedürfnisprüfung dar, derer die Zivilgerichte nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH ausdrücklich enthoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032, Rn. 12; Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, GRUR 2025, 1610, Rn. 14).
42 Die Beschränkung der Mediengrundrechte durch einen schematischen Verweis auf die abstrakte Gefahr einer durch die Bildberichterstattung möglicherweise hervorgerufenen Prangerwirkung ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Denn die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung hängt nicht von der Besorgnis lediglich abstrakter Gefahren ab. Stattdessen müssen die Interessen des Betroffenen tatsächlich und konkret gefährdet sein (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 26. April 1979, 6538/74 (Sunday Times v. United Kingdom), BeckRS 1979, 108526, Rn. 65; Urteil vom 26. November 1991 - 138585/88 (Oberserver and Guardian v. United Kingdom), BeckRS 2016, 10845, Rn. 59; Kammer, Urteil 18. Dezember 2025 - 27 O 393/25 eV, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 62). Daran fehlt es hier bereits deshalb, da es sich bei dem streitgegenständlichen Foto nicht um eine kontextneutrale, sondern um eine lediglich kontextbezogene Abbildung des strafprozessualen Geschehens ohne eigenen Verletzungsgehalt handelt, die den Antragsteller in keiner verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weiteren Persönlichkeitsbeeinträchtigungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, a.a.O., Rn. 24).
43 Es kommt hinzu, dass allein das Bestehen einer möglichen Prangerwirkung ohnehin ungeeignet wäre, zwingend zur Unzulässigkeit einer ansonsten zulässigen Bildberichterstattung zu führen. Denn die äußerungsrechtliche Beurteilung einer Bildberichterstattung erfordert die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher weiterer Umstände des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 59). Diese kann deshalb sogar bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zur Zulässigkeit der unverpixelten Veröffentlichung eines kontextneutralen Fotos des Beschuldigten führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O.). Hier aber handelt es sich um kein kontextneutrales, sondern lediglich um ein kontextbezogenes Bildnis des Antragstellers. Davon abgesehen ist das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren nicht nur abgeschlossen, sondern wird nach Zulassung der Anklage und Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Landgericht bereits seit geraumer Zeit ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Antragsteller geführt.
44 Schließlich hat der Antragsteller eine äußerungsrechtlich beachtliche Prangerwirkung von Dauer ohnehin nicht zu besorgen. Für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung bestünde keine Gefahr mehr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit Straftaten verbunden wird, die er überhaupt nicht begangen hat. Sein Resozialisierungsinteresse wäre in diesem Fall durch sein „Recht auf Vergessen“ und seine darauf beruhenden äußerungsrechtlichen Ansprüche gewahrt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 101 ff.). Sollte der Antragsteller hingegen rechtskräftig freigesprochen werden, könnte er einer Verfestigung einer gleichwohl weiterhin online vorgehaltenen Bildberichterstattung über seine Person durch Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Ergänzungsanspruchs wegen veränderter tatsächlicher Umstände begegnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2023 - I-15 U 190/22, juris Rn. 11; Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 - 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, 14474, Rn. 31 ff.; Brost/Stöcker, AfP 2024, 440; T. Hermann, in: BeckOGK, Stand: 1. Mai 2026, § 823 Rn. 1753; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2026, § 823 Rn. 279).
45 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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