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1 L 179/26•VG Berlin 1. Kammer, 2026-07-03, 1 L 179/26
1 L 179/26Verwaltungsgericht / 1. Kammer03.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: 1 L 179/26
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: 123 Abs 1 Satz 2 VwGO, Art 3 Abs 3 GG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt die einstweilige Unterlassung einer Äußerung der Ansprechperson der Landesregierung Berlin für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt (im Folgenden: Queerbeauftragter).
2 Der Antragsteller ist niedergelassener Facharzt für D… und bekannter K…-Spezialist. Seit 5… gab es im Zusammenhang mit einem gegen ihn wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses eingeleiteten Strafverfahrens immer wieder Medienberichte zu diesen Vorwürfen. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde im Jahre 2025 in zweiter Instanz gegen Geldauflage eingestellt.
3 Anlässlich des Magnus-Hirschfeld-Tages am 14. Mai 2026 organisierte der Queerbeauftragte für den Antragsgegner eine Festveranstaltung am 13. Mai 2026 mit dem Motto „Magnus Hirschfeld Tag – Berlin, schützt den Regenbogen“. Die Veranstaltung in einem hierfür angemieteten Theater sollte ausschließlich geladenen Gästen und jeweils einer Begleitperson zugänglich sein. Die personalisierten Einladungen zu der Veranstaltung wurden per E-Mail mit einem Link zur elektronischen Anmeldung versendet. Der mit dem Antragsteller befreundete S… G… erhielt eine solche Einladung, meldete sich zunächst über den der Einladung beigefügten Link selbst und ohne Begleitperson an und leitete den Anmeldelink dann an den Antragsteller weiter. Dieser meldete sich im Anschluss ebenfalls an, ohne sich jedoch auf S… W… zu beziehen. Der Veranstalter bestätigte die Anmeldung nicht, sondern eine von diesem beauftragte Agentur fragte per E-Mail bei dem Antragsteller nach, wie ihn die personalisierte Einladung erreicht habe.
4 Einige Tage vor der Festveranstaltung teilte S… W… dem ihm persönlich bekannten Queerbeauftragten auf dessen Nachfrage, ob er mit einer Begleitperson komme, per Chat-Nachricht mit, dass er gerne mit dem Antragsteller kommen wolle, aber wisse, dass dieser in der Szene nicht unumstritten sei. Daraufhin rief der Queerbeauftragte S… W… an und teilte ihm gemäß einem von diesem angefertigten Telefonvermerk unter anderem sinngemäß mit, dass er das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der queeren Community aufgrund der medialen Berichterstattung als erschüttert sehe und der Antragsteller auf der Festveranstaltung nicht willkommen sei. Der genaue Wortlaut der in dem Telefongespräch durch den Queerbeauftragten getätigten Äußerung ist nicht bekannt. Aufgrund der Ausladung des Antragstellers sagte auch der S… W… seine Teilnahme an der Festveranstaltung ab und informierte den Antragsteller telefonisch über den Inhalt des mit dem Queerbeauftragten geführten Gesprächs.
5 Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers forderte den Queerbeauftragten erfolglos dazu auf, eine Verpflichtungserklärung dergestalt abzugeben, dass er sich verpflichte, zukünftig über diesen nicht gegenüber Dritten zu erklären, er sei bei Veranstaltungen, an denen sich das Land Berlin beteilige (wie dem Magnus- Hirschfeld-Tag), eine unerwünschte Person und dürfe daran nicht teilnehmen (wie gegenüber Herrn S… G… geschehen).
6 Am 17. Mai 2026 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zugleich Klage (VG 1 K 180/26) erhoben. Der Queerbeauftragte dürfe ihn nicht diskriminieren. Er habe ihm keinen Anlass gegeben, ihn als „unerwünschte Person“ zu titulieren und zu behandeln. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde durch diese Äußerung gegenüber S… W… verletzt, ebenso durch die in der queeren Community wahrgenommene Ausladung von der Veranstaltung. Es drohe eine Wiederholung entsprechender Äußerungen, weil der Queerbeauftragte auch an anderen Veranstaltungen maßgeblich beteiligt sei und es 2027 wieder eine Veranstaltung anlässlich des Magnus-Hirschfeld-Tages geben werde.
7 Er beantragt sinngemäß,
8 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, zukünftig über Herrn G… gegenüber Dritten zu erklären, er sei bei Veranstaltungen, an denen sich das Land Berlin beteiligt, wie dem Magnus-Hirschfeld Tag, eine unerwünschte Person und dürfe daran nicht teilnehmen, wie von dem „Queerbeauftragten“ D… gegenüber Herrn S… G… geschehen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
11 Er meint, es sei fraglich, ob die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe, weil aufgrund der bevorstehenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus und eines möglichen Regierungswechsels schon unklar sei, ob auch im nächsten Jahr eine Festveranstaltung zum Magnus-Hirschfeld-Tag stattfinden werde. In der aktuellen Legislaturperiode seien keine weiteren Veranstaltungen geplant, die nur mit persönlicher Einladung zugänglich seien. Der Antragsteller sei auch nicht in seinen Rechten verletzt, denn dem Queerbeauftragten habe als Mitveranstalter der Festveranstaltung zum Magnus-Hirschfeld-Tag am 13. Mai 2026 das Recht zugestanden, frei zu entscheiden, wen er zu der geschlossenen Veranstaltung als Teilnehmer zulasse. Der Antragsteller habe kein Recht, seine Teilnahme an der Veranstaltung einzufordern. Auch habe der Queerbeauftragte keinem beliebigen Dritten gegenüber erklärt, der Antragsteller sei nicht erwünscht und dürfe nicht teilnehmen, sondern habe dies in einem Telefongespräch gegenüber derjenigen Person getan, die ihn als Begleitperson habe mitbringen wollen. Dritten gegenüber seien – mit Ausnahme der dienstlich mit der Festveranstaltung befassten Personen – weder Teilnahmewunsch noch Teilnahmeverweigerung berichtet worden. Die Missbrauchsvorwürfe aus der queeren Community habe der Queerbeauftragte gegenüber S… W… nur erwähnt, weil dieser selbst den Antragsteller als in der Community „nicht unumstritten“ bezeichnet habe. Die getätigte Aussage über die Unerwünschtheit des Antragstellers gelte auch nur für die Festveranstaltung zum Magnus-Hirschfeld-Tag.
II.
12 Der Antrag hat keinen Erfolg.
13 1. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dieser ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. So liegt es hier.
14 Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und einen verfassungsrechtlichen Bezug weist diese nicht auf. Maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 – juris Rn. 13 m.w.N.). Öffentlich-rechtlicher Natur sind jedenfalls Rechtsschutzersuchen gegen Äußerungen eines Amtsträgers, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgegeben wird, sich mithin als hoheitliche Äußerung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 – 5 C 88.85 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 10 L 49.17 – juris Rn. 10). Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandete Äußerung nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht wird, insbesondere wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist. Ob ein Amtsträger sich im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 10 L 49.17 – juris Rn. 10 m.w.N.). Amtsautorität wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 66). Gleiches gilt, wenn Äußerungen im Rahmen von Veranstaltungen getätigt werden, die von der Regierung verantwortet werden oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 81 m.w.N.). Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist auch maßgeblich, wie die Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 10 L 49.17 – juris Rn. 14 m.w.N.).
15 Hiervon ausgehend ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, denn der Antragsteller wendet sich gegen eine Äußerung des Queerbeauftragten, welche dieser im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung als (Mit-)Veranstalter der Festveranstaltung zum Magnus-Hirschfeld-Tag und Sprachrohr für die queeren Communities und deren Belange (vgl. Senatsvorlage Nr. S-269/2023 vom 7. Juli 2023 – Anlage Ag 9 und Internetpräsenz des Queerbeauftragten https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/lsbti/ artikel.1418301.php) getätigt hat. Die Äußerung gegenüber S… W… erfolgte in eben dieser Funktion und nicht als dessen Bekannter in einem privaten Rahmen oder nur gelegentlich seiner Aufgabenwahrnehmung. Vielmehr machte der Queerbeauftragte mit der beanstandeten Äußerung von seinem öffentlich-rechtlichen Hausrecht für die von ihm organisierte Festveranstaltung Gebrauch.
16 2. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Im Ergebnis muss hier nicht entschieden werden, ob der anwaltlich vertretene Antragsteller mit der gewählten Formulierung seines Antrags eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 5 S 47.04 – juris Rn. 11 und VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2026 – 1 L 745/25 – juris Rn. 20) oder ob eine Regelungsanordnung, bei der Anordnungs- und Klageziel kongruent sind und bei der eine abschließende Gestaltung des Interimszeitraums bis zur Entscheidung der Hauptsache getroffen wird, jedenfalls allein nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache mit den entsprechenden strengen Maßstäben der Rechtsprechung führt (so VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2026 – 6 L 229/26 – juris Rn. 61 f. m.w.N.). Weil der Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, kommt es nicht darauf an, dass bei einer (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich dann, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihm andernfalls schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – 12 S 13/18 – juris Rn. 2).
18 Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese Äußerung rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr der Wiederholung eines solchen Eingriffs droht. Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers liegen hier nicht vor. Er kann die Unterlassung nicht aufgrund einer drohenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verlangen, denn insoweit fehlt es bereits an einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in seine Grundrechte durch die getätigte und befürchtete Äußerung des Queerbeauftragten.
19 Die beanstandete Äußerung des Queerbeauftragten verletzt den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht umfasst nicht nur den Schutz der Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person, ohne seinem Träger allerdings einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25). Umfasst ist auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen, sowie vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25 m. w. N.). Grundrechtlicher Schutz wird dabei nicht nur vor gezielten staatlichen Maßnahmen, sondern auch vor mittelbar faktischen Beeinträchtigungen gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 21). Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist auch nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 1/18 – juris Rn. 15).
20 Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen bedarf es für die Annahme einer Beeinträchtigung des sozialen Achtungsanspruchs und mithin der Grundrechtsrelevanz einer amtlichen Äußerung eines Mindestmaßes an Öffentlichkeit der getätigten Äußerung. Denn Äußerungen, die in einem vertraulichen Telefongespräch zwischen miteinander bereits in einem persönlichen Bekanntschaftsverhältnis stehenden Personen erfolgen, erscheinen nach diesen Begleitumständen von vornherein als nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen „in der Öffentlichkeit“ auszuwirken (ähnlich bereits VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2024 – 1 L 247/24 – juris Rn. 24 ff.). Empfänger der „amtlichen Äußerung“ ist in diesem Fall nur eine Person. Grundrechtsrelevant kann ein solches Verwaltungshandeln nur dann werden, wenn mit einer Wiederholung der Äußerung gegenüber einer Vielzahl von Einzelpersonen gerechnet werden müsste. Dafür aber gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Der Queerbeauftragte hat nicht einer beliebigen dritten Person gegenüber Äußerungen zum Antragsteller getätigt, sondern sein Hausrecht für die Festveranstaltung gegenüber der Person ausgeübt, der die gewünschte Begleitperson versagt werden sollte. Dabei musste der Queerbeauftragte nicht damit rechnen, dass die gegebene mündliche Begründung neben dem angesprochenen S… W… – und über diesen voraussichtlich auch dem Antragsteller – weiteren Personen oder gar einem größeren Personenkreis bzw. der Öffentlichkeit bekannt würde. Er musste ferner nicht damit rechnen, noch weiteren eingeladenen Personen gegenüber den Antragsteller als Begleitperson mit entsprechender Begründung als ausgeschlossen bezeichnen zu müssen. Die spätere Selbstoffenbarung des Antragstellers im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ist dem Antragsgegner nicht zuzurechnen.
21 Unabhängig von diesen eine Grundrechtsverletzung ausschließenden Begleitumständen sind die durch den Queerbeauftragten getätigten Äußerungen gegenüber S… W… jedenfalls aber auch ihrem Inhalt und den Gesamtumständen nach nicht geeignet, den Antragsteller in seinem sozialen Achtungsanspruch zu verletzen. Die Äußerung, der Antragsteller sei in der queeren Community „nicht unumstritten“, tätigte ausweislich des im Eilverfahren vorgelegten Auszugs aus dem Chatverlauf zwischen S… W… und dem Queerbeauftragten (Anlage Ag 5) zunächst S… W… selbst. Er schrieb dem Queerbeauftragten wörtlich: „Ich würde gerne mit G… kommen (wir sind befreundet). Ich weiß, dass er in der Szene nicht unumstritten ist. Ich hoffe, es ist okay.“ Dies griff der Queerbeauftragte lediglich auf, als er in Reaktion hierauf die – im Wortlaut nicht dokumentierte – sinngemäße Äußerung gegenüber S… W… tätigte, er nehme den Antragsteller ebenfalls als „nicht unumstritten“ wahr. Vor diesem Hintergrund war dies von vornherein nicht geeignet, das Ansehen des Antragstellers in den Augen von S… W… – dem einzigen Äußerungsempfänger – herabzuwürdigen.
22 Die weitere telefonische Bekundung des Queerbeauftragten gegenüber S… W…, er werde den Antragsteller auf der Festveranstaltung nicht als Gast bzw. Begleitperson willkommen heißen und dessen Teilnahme daher nicht bestätigen, ist ebenso wenig ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Für die Bewertung der Zulässigkeit dieser Bekundung kann nur entsprechend auf die Rechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu öffentlichkeitsbezogenen Äußerungen staatlicher Stellen zurückgegriffen werden, weil es hier aus den vorstehenden Gründen gerade an dem Öffentlichkeitsbezug und der dadurch bewirkten besonderen Grundrechtsbetroffenheit des Antragstellers fehlt. Der Antragsteller und die mit seiner Person durch frühere Medienberichte verbundenen Anschuldigungen hat der Antragsgegner durch den Queerbeauftragten nicht abermals in die „Öffentlichkeit“ gebracht.
23 Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen – öffentlichkeitsbezogene – staatliche Äußerungen die allgemeinen Voraussetzungen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots erfüllen. Sie müssen ausgewogen und sachlich sein sowie rechtsstaatliche Distanz wahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Eingriffe in die Freiheitssphäre des Bürgers nur insoweit zulässig, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Öffentlichkeitsbezogene staatliche Stellungnahmen müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, das heißt, sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen sind ebenso zu unterlassen wie verfälschende oder herabsetzende Äußerungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 59 f., BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 31, jeweils m.w.N.). Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 31). Hierfür ist zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).
24 Gemessen an den für die öffentlichen Äußerungen aufgestellten Rechtsgrundsätzen, welche in ihren Auswirkungen deutlich über ein Vier-Augen-Gespräch hinausgehen, hat der Queerbeauftragte mit der Aussage gegenüber S… W…, der Antragsteller sei bei der Magnus-Hirschfeld-Festveranstaltung nicht erwünscht, dessen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, sondern lediglich in sachlicher, wertungsfreier und im Ergebnis gerechtfertigter Weise von seinem Hausrecht als Veranstalter der Festveranstaltung Gebrauch gemacht. Der Aussage lässt sich keine über die Begründung der Maßnahme hinausgehende Herabwürdigung des – nicht eingeladenen – Antragstellers entnehmen. Sie enthält überhaupt keinen konkreteren Bezug zum Antragsteller und den Gründen für seine Umstrittenheit, sondern stellt sich inhaltlich vollkommen neutral dar. Die Veranstaltung am 13. Mai 2026 war nicht öffentlich, sondern eine Veranstaltung ausschließlich für geladene Gäste. Nach welchen Kriterien diese Gäste ausgewählt wurden, ist dem Gericht nicht bekannt. Es handelte sich aber nach Auskunft der zuständigen Senatsverwaltung um einen zentralen Empfang von Regierungsmitgliedern, sonstigen Politikern, Diplomaten und Vertretern verschiedener queerer Gruppierungen in der Berliner Stadtgesellschaft (vgl. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) und Antwort, AbgH-Drs. 19/26297, S. 6). Die Entscheidung, den Antragsteller nicht einzuladen und ihn auch als Begleitperson nicht zuzulassen, ist dabei zwar in Ansehung seiner Person, jedoch nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG und des § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes diskriminierend auf der Basis des dem Antragsgegner zustehenden Hausrechts erfolgt. Im Hinblick auf die öffentliche Berichterstattung zum Antragsteller vermag die Kammer in dem Wunsch, die Festveranstaltung, bei der es vornehmlich um Rechte der queeren Stadtgesellschaft gehen sollte, von Kontroversen bezogen auf die Person des Antragstellers frei zu halten, auch keine Willkür zu erkennen. Der Bericht über die Nichtzulassung des Antragstellers zur Festveranstaltung gegenüber den dienstlich mit der Festveranstaltung befassten Personen ist aus den vorstehenden Gründen ebenso gerechtfertigt. Ehrabschneidende oder diskriminierende Äußerungen sind in diesem Zusammenhang nicht behauptet worden.
25 Dass es auch an greifbaren Anhaltspunkten für eine Wiederholung der streitgegenständlichen – rechtmäßigen – Äußerung fehlt und die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr nicht schon daraus folgt, dass – was unstreitig ist – der Queerbeauftragte die beanstandete Äußerung sinngemäß getätigt und eine anschließend geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 1 L 127/21 – juris Rn. 23), ist vor diesem Hintergrund nicht mehr erheblich.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Die Kammer macht dabei wegen der begehrten zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache von der Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.
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