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OVG 3 S 39/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-07-15, OVG 3 S 39/26
OVG 3 S 39/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung15.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: OVG 3 S 39/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0715.OVG3S39.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 123 Abs 3 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO, § 5a Abs 2 BesPädSchulAufnV BE, § 52 Abs 2 GKG ... mehr
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2026 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen oder sie zumindest vorläufig im weiteren Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen.
2 Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) nach § 5a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) einen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Staatlichen Internationalen Schule Berlin (Nelson-Mandela-Schule) hat, weil sie entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts zu der Gruppe der (einfach) mobilen Familien im Sinne dieser Regelung gehören, die mit den hoch mobilen Familien gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP unter dem Begriff „international mobile Familien“ zusammengefasst werden, vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Nach § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP gelten Familien als (einfach) mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern.
3 Anders als der Antragsgegner meint, setzt § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht voraus, dass mobile Familien bereits in der Vergangenheit ihren Lebensmittelpunkt in das Ausland verlagert haben. Es genügt vielmehr, dass dies zukünftig und – anders als bei Hochmobilität - ggf. sogar nur einmalig innerhalb von höchstens vier Jahren ab dem Beginn des Unterrichts nach der Aufnahme geschieht. Diese Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung, durch die der Verordnungsgeber den Kreis der mobilen Familien erweitern wollte (vgl. zu alledem AbgH-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 11 f.). Eine restriktive Auslegung, die eine mehrfache Verlagerung des Lebensmittelpunktes innerhalb von vier Jahren verlangt, kann im Übrigen zu dem von dem Verordnungsgeber nicht erwünschten Ergebnis führen, dass eine hinreichende Differenzierung zwischen hochmobilen und mobilen Familien, für die nach § 5a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen bestehen, nicht mehr gewährleistet ist. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.
4 Die Beschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die erstinstanzliche Würdigung, dass die Antragsteller nicht als „mobil“ im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP anzusehen seien, weil sie die berufliche Notwendigkeit, ihren Lebensmittelpunkt im Sommer 2027 aus beruflichen Gründen in die USA zu verlagern, nicht glaubhaft gemacht hätten. Die insoweit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 294 ZPO setzt keine „hinreichende Sicherheit“ voraus, dass die behaupteten Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch gestützt wird, vorliegen, sondern es reicht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 – juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. April 2016 – 11 S 321/16 – juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123 Rn. 94; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 2026, § 123 Rn. 51).
5 Gemessen daran hält der Senat die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2025 für hinreichend substantiiert und ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles davon überzeugt, dass es sich bei dem Auslandseinsatz der Antragstellerin zu 2) in M. (USA) nicht um eine unverbindliche Planung handelt, sondern dass der Arbeitgeber diesen Einsatz ab 2027 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich beabsichtigt. Dies wird auch durch die eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 2) und 3) gestützt.
6 Bei dem Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um ein international agierendes Unternehmen. Die Antragstellerin zu 2) ist dort seit 2004 beschäftigt und für dieses Unternehmen bereits mehrfach im Ausland tätig gewesen, u.a. auch zweimal in M. (USA), wohin sie ab 2027 für einen Zeitraum von zwei Jahren erneut entsandt werden soll. Die Bescheinigung beschreibt ausführlich und nachvollziehbar den beruflichen Werdegang der aus I… stammenden Antragstellerin zu 2) mit seinen internationalen Bezügen, ihre Aufgaben innerhalb des Unternehmens sowie die beabsichtigte Verwendung in M. (Zeitraum, Ort und Inhalt der Tätigkeit). Eine mangelnde Glaubhaftmachung des Auslandseinsatzes lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Arbeitgeber in seiner englischsprachigen Bescheinigung auf das Verb „plan“ zurückgreift, denn dies bedeutet letztlich nichts anderes, als dass der Auslandseinsatz beabsichtigt ist. Bei der Auslegung des Textes der Arbeitgeberbescheinigung dürfen die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung, die im Übrigen nach § 5a Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP auch im behördlichen Verfahren ausreicht, nicht überspannt werden.
7 Den Antragstellern kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits bei der Anmeldung einer älteren Schwester der Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2021/2022 eine vergleichbare Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt hatten, der zufolge die Antragstellerin zu 2) bereits im Sommer 2023 für zwei Jahre in die USA versetzt werden sollte. Dadurch wird die Aussagekraft der hier maßgeblichen Bescheinigung nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn die Antragsteller haben nachvollziehbar erklärt und glaubhaft gemacht, dass der für 2023 geplante Wegzug ins Ausland verschoben werden musste. Die Antragstellerin zu 2) hat in Deutschland an einem Führungskräfteprogramm ihres Arbeitgebers teilgenommen, aufgrund dessen sie im Oktober 2024 befördert worden ist. Auch wenn der Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2) eine beabsichtigte Auslandsverwendung im Einzelfall – mit guten Grund – zeitlich flexibel handhaben mag, spricht dies noch nicht dafür, dass auch der nunmehr geplante Auslandseinsatz erneut wegen eines – noch nicht bekannten – Grundes entfallen bzw. verschoben wird.
8 Die Antragstellerin zu 1) hat die für eine Aufnahme erforderliche sprachliche Kompetenz in ihrer Muttersprache Englisch gemäß § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durch einen Test nachgewiesen.
9 Auf die von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage, ob die Antragsteller jedenfalls als dauerhaft in Berlin lebend im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP hätten angesehen werden müssen, nachdem der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die internationale Mobilität verneint hatten, kommt es nach alledem nicht mehr an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er an seiner Auffassung festhält, wonach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP keinen Auffangtatbestand darstellt und die Antragsteller sich bei ihrer Bewerbung um eine Aufnahme grundsätzlich für eine Gruppe entscheiden und an der gewählten Zuordnung festhalten lassen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 5).
10 Da die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) in das Aufnahmeverfahren hätte einbeziehen müssen, sind sie im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, wie sie ohne den behördlichen Fehler bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Aufnahmeverfahrens stünden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 – OVG 3 S 74/21 – juris Rn. 5). Danach können sie die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule beanspruchen, weil die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Teilnahme am Aufnahmeverfahren den gewünschten Schulplatz erhalten hätte. Dem von dem Antragsgegner vorgelegten Auswahlvermerk vom 27. Mai 2026 und dem Protokoll zur Vergabe freier Schulplätze vom 28. Mai 2026 zufolge standen für das hier maßgebliche Kontingent „International mobil/Muttersprache Englisch“ insgesamt 15 freie Plätze zur Verfügung, von denen lediglich zwei Plätze besetzt worden sind.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG sowie – soweit die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert wird – auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
13 Der Senat gibt seine bisherige Streitwertrechtsprechung auf, wonach er in schulrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen es um die Aufnahme in die Grundschule oder die Primarstufe der Gemeinschaftsschule (§ 55a SchulG) oder um den Übergang in die Sekundarstufe I (§ 56 SchulG) oder um die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung geht, den halben Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt hat (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 7).
14 Zukünftig wird der Senat in diesen Verfahren – sowie in vergleichbaren Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der brandenburgischen Verwaltungsgerichte - den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000,00 Euro zugrunde legen. Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die oben genannten Schulen faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorwegnimmt, was sich im Übrigen auch in der hohen Kontrolldichte manifestiert (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2021 – 2 B 319/21 – juris Rn. 11; anders VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 9 S 1782/25 – juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2024 – 19 E 290/24 – juris Rn. 5; vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung vom 21. Februar 2025).
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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