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2 U 1017/20•KG Berlin 2. Zivilsenat, 2026-07-09, 2 U 1017/20
2 U 1017/20Obergericht / II. Zivilkammer09.07.2026
Vereinbart ein Lebensmittelimporteur die Lieferung von Ware frei von anorganischen Fremdkörpern, handelt er schuldhaft i. S. v. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn er nicht sicherstellt, dass sein ausländischer Lieferant geeignete Maßnahmen trifft, um solche Fremdkörper bei der Produktion aufzudecken, wenn bei einer früheren Lieferung bereits entsprechende Verunreinigungen aufgetreten sind. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 25. März 2020, 105 O 64/18, Urteil vorgehend KG Berlin, 30. Januar 2023, 2 U 1017/20, Urteil vorgehend BGH, 23. April 2024, VIII ZR 35/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 2 U 1017/20
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0709.2U1017.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 433 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr 3 BGB
Vereinbart ein Lebensmittelimporteur die Lieferung von Ware frei von anorganischen Fremdkörpern, handelt er schuldhaft i. S. v. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn er nicht sicherstellt, dass sein ausländischer Lieferant geeignete Maßnahmen trifft, um solche Fremdkörper bei der Produktion aufzudecken, wenn bei einer früheren Lieferung bereits entsprechende Verunreinigungen aufgetreten sind.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 25. März 2020, 105 O 64/18, Urteil vorgehend KG Berlin, 30. Januar 2023, 2 U 1017/20, Urteil vorgehend BGH, 23. April 2024, VIII ZR 35/23, Beschluss
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128.198,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 10.276,18 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens hat die Beklagte 87,3 % zu tragen und die Klägerin 12,7 %.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Parteien sind Lebensmittelproduzent (Klägerin) und Zwischenhändler (Beklagte). Sie streiten über die Mangelhaftigkeit einer in drei Chargen erfolgten Lieferung von insgesamt rund 15 t geschnittener, tiefgekühlter grüner Jalapeños, kleiner bis mittelgroßer, scharfer Paprikaschoten. Die Parteien hatten eine Spezifikation für die Lieferungen vereinbart, wonach für anorganische Fremdkörper ein Wert von „0“ galt und eine Toleranz von 0 %. Auf die Anlage K1 wird Bezug genommen.
2 Im Januar 2017 wurden in einer Lieferung Jalapeños der Beklagten an die Klägerin Plastikfremdkörper festgestellt.
3 Die streitgegenständliche Ware wurde aus Indien an die Beklagte und von dort in insgesamt drei Lieferungen an die Klägerin geliefert. Die Lieferungen erfolgten am 02.08.2017, 21.08.2017 und am 20.09.2017. Bei der Eingabe von Jalapeños in den Produktionsprozess am 13.10.2017 stellte die Klägerin Plastikfremdkörper zwischen den Schoten fest. Noch am selben Tage wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte den Fremdkörperfund mit.
4 Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe Anspruch auf entgangenen Gewinn, der sich daraus ergebe, dass mit den Jalapeños Fertigware in Form von Chili-Cheese-Nuggets produziert worden sei die für 22,95 € pro Karton hätte verkauft werden können, was bei 7.531 Kartons 172.836,45 € ergebe. Durch Aufrechnung gegenüber einer Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 44.707,92 € sei die geltend gemachte Schadenersatzforderung in dieser Höhe erloschen. Ferner hat die Klägerin Ersatz der Kosten für eine Begutachtung der Plastikfremdkörper in Höhe von 570,00 € beansprucht. Auf den sich dann ergebenden Betrag von 129.293,73 € hat die Klägerin Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 verlangt. Außerdem hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz zukünftigen Schadens verpflichtet sei.
5 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und lediglich mit dem Zinsanspruch teilweise abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat.
6 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz, einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wird auf das am 23. März 2020 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin – 105 O 64/18 –, der Beklagten zugestellt am 21. April 2020 (Bd. I Bl. 151 der Akte), Bezug genommen. Gegen dieses durch Beschluss vom 13.05.2020 (Bd. Bl. 156f. der Akte) berichtigte Urteil richtet sich die am 19.05.2020 eingereichte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.07.2020 am 30.07.2020 begründete Berufung der Beklagten, mit der diese das erstinstanzliche Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
7 Die Beklagte begründet ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt:
8 Das Landgericht habe sich unter keinen Umständen aus der Aussage des Zeugen Prof. Dr. B. eine Überzeugung bilden dürfen hinsichtlich der angenommenen Mangelhaftigkeit des von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Produkts, zu den Umständen der Untersuchungen der Klägerin im Rahmen der Anlieferung der Ware sowie zuletzt zu den konkreten Umständen der behaupteten Weiterverarbeitung und auch der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine Verunreinigung der Ware im Herrschaftsbereich der Klägerin und somit nach Gefahrübergang ausgeschlossen sei.
9 Der Zeuge habe nämlich zu den konkreten Abläufen rund um die hier interessierenden Anlieferungen von Jalapeños sowie auch deren Lagerung und deren Weiterverarbeitung bzw. den gesamten Hergang im Hause der Klägerin keine Angaben aus eigener Anschauung machen können. Der Zeuge Prof. B. habe als leitender Angestellter der Klägerin selbst nicht an dem maßgeblichen Sachverhalt mitgewirkt, sondern allenfalls aus einer Aktenkenntnis bzw. aus einer vermeintlichen Kenntnis von grundsätzlichen Abläufen heraus hier Aussagen gemacht. Diese Aussagen seien gleichwohl auch unergiebig gewesen, da sie jedenfalls hinreichenden Anlass dazu geboten hätten hier Zweifel daran zu begründen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie die Klägerin es behauptete, ereignet habe.
10 Der Zeuge Prof. B. habe die Kontrollen weder selbst vorgenommen noch diesen beigewohnt. Zu Umfang und Ergebnis habe er daher aus eigener Anschauung nichts mitteilen können. Da nur zu einer Warenlieferung überhaupt ein Wareneingangsprotokoll vorgelegen habe, bleibe unklar, woher der Zeuge Prof. B. habe angeben können, dass aus der Gesamtlieferung von 15 Tonnen Jalapeños 6-8 Kartons einer Untersuchung unterzogen worden sein sollen. Es wäre erforderlich gewesen, dass eben konkret diejenigen Mitarbeiter benannt werden, die eine behauptete Kontrolle tatsächlich durchgeführt haben.
11 Da nur zu einer Lieferung ein Wareneingangsprotokoll vorgelegen habe, hätte das Landgericht auf die Aussage des Zeugen Prof. B. die Annahme eines Vorliegens eines tatsächlichen Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs sowie auch die Annahme einer tatsächlich hinreichenden Erfüllung der Untersuchungsobliegenheit seitens der Klägerin keinesfalls stützen dürfen.
12 Dass der Zeuge zu den weiteren Lieferungen im August angegeben habe, er könne sich nicht erinnern, dass irgendwelche Auffälligkeiten hierzu ihm mitgeteilt worden seien, lasse den landgerichtlichen Schluss nicht zu, dass dann eben die durchgeführten Kontrollen keine Probleme erbracht hätten. Dies sei ein Zirkelschluss. Wenn es nämlich gar keine Kontrollen gegeben habe, so passe es auch, dass dem Zeugen Prof. B. keine Auffälligkeiten gemeldet worden seien. Die Aussage, dass der Zeuge nichts über Schwierigkeiten gehört habe, könne keinesfalls als Beleg dafür erachtet werden, dass es eine (hinreichende) Kontrolle gegeben habe und diese dann auch tatsächlich unauffällig geblieben sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei daher fehlerhaft, keinesfalls habe das Landgericht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung daraus gewinnen dürfen.
13 Aus der Aussage des Zeugen Prof. B. könne auch nicht geschlossen werden, dass es nicht in der Sphäre der Klägerin zu einer Verunreinigung gekommen sei. Die Klägerin lagere die gelieferte Ware bis zur Verarbeitung extern. Der Zeuge Prof. B. habe zu den konkreten Abläufen hinsichtlich dieser Ware im Haus der Klägerin keine belastbaren Angaben machen können. Es sei durch dessen Angaben nicht ausgeschlossen, dass es eine Umverpackung gegeben habe oder zu einer Verunreinigung auf dem Transportweg zum externen Lager oder von diesem zurückgekommen ist.
14 Die Beweisaufnahme sei daher unvollständig und das Landgericht hätte darauf keinesfalls seine Überzeugung stützen dürfen.
15 Rechtsfehlerhaft sei die Ansicht des Landgerichts, dass es unerheblich sei, dass die Klägerin lediglich am 13.10.2017 in einem Teil der noch nicht verarbeiteten Ware Fremdkörper gefunden habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Jalapeños aus drei separaten Chargen gestammt hätten, die auch separat geliefert worden seien.
16 Aus Sicht der Beklagten könne Mangelhaftigkeit daher nur für die Charge, in der ein Fremdkörper gefunden worden sei, angenommen werden, nicht aber hinsichtlich der weiteren Chargen, soweit dort nicht auch Fremdkörper gefunden wurden.
17 Es sei hier unbekannt, inwieweit von einem Verdacht einer Belastung von Fremdkörpern hinsichtlich der Gesamtware ausgegangen werden könne. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, aus welcher konkreten der drei Chargen der gelieferten Jalapeños ein etwaiger Fremdkörperfund resultierte. Es sei daher insoweit schon unschlüssig vorgetragen.
18 Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte einen Fremdkörperbefund auch nicht zu vertreten. Das Landgericht habe unzutreffend angenommen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen nicht stattgefunden haben könnten, weil die Ware bei Anlieferung bei der Klägerin noch originalverpackt gewesen sei. Den Beweisantritt zu den vorgetragenen Kontrollen bei der Beklagten habe das Landgericht fehlerhaft übergangen.
19 Auch nach der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des OLG München sei vom Zwischenhändler (in Bezug auf Lebensmittel) nicht eine ständige und lückenlose Überwachung aller Hersteller zu fordern, sondern allenfalls eine gelegentliche, aber hinreichende Kontrolle des Herstellerbetriebes und/oder seiner Produkte. Die sei hier aber erfolgt. Die Beklagte habe das Produkt selbst kontrolliert durch entsprechende Überprüfung in Form von Stichproben.
20 Das Landgericht halte der Beklagten ohne Beweisaufnahme unzureichende Kontrollmaßnahmen vor, bei der Klägerin würde aber ein weniger strenger Maßstab angelegt. Dabei seien nach Ansicht der Beklagten an den Zwischenhändler geringere Kontrollpflichten zu stellen als an den endverarbeitenden Betrieb.
21 Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe beanstandet die Beklagte. Hierzu habe die Klägerin schon überhaupt nicht schlüssig vorgetragen. Aus dem Anlagenkonvolut K4 ergebe sich nur ein Gesamtbetrag von 111.875,10 € und nicht 173.431,65 €.
22 Darüber hinaus sei es so, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Produktion nicht abgeschlossen war, sondern der Produktionsprozess abgebrochen wurde, nachdem die vermeintliche Fremdkörperbelastung entdeckt worden war. Ein tatsächlicher Schaden in Höhe des Verkaufspreises könne nur in der geltend gemachten Höhe entstehen, wenn die Produktion bereits vollständig abgeschlossen, die produzierten Güter aber nicht in den Vertrieb gebracht werden können. Nur in diesem Fall hätte die Klägerin einen konkreten Schaden im Hinblick auf ihren Betriebsaufwand gemäß ihrer nicht mitgeteilten Kostenkalkulation und darüber hinaus einen Schaden in Form entgangenen Gewinns, nämlich der Gewinnmarge aus dem jeweiligen Vertrag.
23 Soweit die Produktion nicht durchgeführt wurde, liege kein Schaden in Höhe des Verkaufspreises vor, sondern allenfalls in der entgangenen Gewinnerwartung, die aber nicht dargelegt sei. Die Klage sei daher auch in diesem Punkt unschlüssig, da nicht vorgetragen worden sei, wie viel von dem für den Kunden der Klägerin beabsichtigten Endprodukt tatsächlich schon produziert war und welcher Teil der Produktion gar nicht ausgeführt worden sei.
24 Dass die Beklagte bestritten habe, dass überhaupt entsprechende Verträge vorlagen und diese nicht bedient worden sind, habe das Landgericht nicht berücksichtigt.
25 Aus der Zeugenaussage des Prof. B. habe das Landgericht die Schadenshöhe nicht als erwiesen ansehen dürfen. Der Zeuge habe nämlich lediglich mit dem Vertriebsleiter Rücksprache gehalten, der ihm den Kaufpreis mitgeteilt habe. Dies reiche nach Ansicht der Beklagten – insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - nicht für eine Überzeugungsbildung aus. Wie nur aus der Bestätigung eines vermeintlichen Kaufpreises die Richtigkeit der behaupteten Schadenshöhe durch das erstinstanzliche Gericht festgestellt werden soll, sei nicht mehr nachvollziehbar.
26 Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
27 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
28 Das Landgericht habe seine Überzeugung zu Recht auf die Aussage des Zeugen Prof. B. gestützt. Dieser habe glaubhaft und überzeugend geschildert, wie die Warenannahme zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Warenlieferung bei der Eingangskontrolle der Klägerin organisiert gewesen und abgelaufen sei. Die Beklagte überspanne die Beweisanforderungen, wenn sie verlange, dass die zur Wareneingangskontrolle eingesetzten Mitarbeiter als Zeugen benannt und vernommen werden müssten dazu, dass sie bei Überprüfung der einzelnen Kartons keine Fremdkörper vorgefunden hätten.
29 Die Mutmaßung der Beklagten, ein Eintrag könne nach der Wareneingangskontrolle und vor der Eingabe der Jalapeños in die Produktion erfolgt sein, sei lebensfremd. Hierfür bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass die Ware während der Lagerung verpackt und so vor denkbaren Einträgen geschützt gewesen sei. Hinzu komme, dass die später festgestellten Kunststoffteile — bezogen auf die Gesamtware — nicht nur in einigen wenigen Endprodukten aufgefunden worden seien, sondern es habe eine homogene Verteilung gegeben. Auch dies schließe einen Eintrag während der Lagerung, die hier an unterschiedlichen Stellen erfolgt sei, aus.
30 Die Klägerin behauptet erstmals in II. Instanz, es seien Lager- und Vernichtungskosten in Höhe von. 29.285,96 € angefallen. Die Beklagte bestreitet dies (Bd. II Bl. 95 der Akte). Diesen Betrag macht die Klägerin zum Gegenstand des im Wege der Klageerweiterung anstelle der bisherigen Feststellung einer Ersatzpflicht nun verlangten Zahlung. Hierzu verweist die Klägerin auf die Anlagen K22 und K23 und beruft sich auf das Zeugnis des Herrn Roman Wedel „oder eines anderen Mitarbeiters aus dem Rechnungswesen der Klägerin“ (Bd. II Bl. 95 der Akte).
31 Der Senat hat das angefochtene Urteil durch den Einzelrichter auf die Berufung der Beklagten hin mit einem am 30.01.2023 verkündeten Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss gemäß § 544 Abs. 9 ZPO das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der Einzelrichter des Senats habe den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er bei der Prüfung der Wirksamkeit der Rüge nach § 377 HGB nicht erkennbar auf Vortrag der Klägerin zu den Verständnismöglichkeiten der Rüge auf Seiten der Beklagten eingegangen sei. Zu den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs wird auf den Beschluss vom 23.04.2024 Bezug genommen (Bd. III Bl. 44ff. der Akte)
32 Die Beklagte hat nach der Zurückverweisung ihr Vorbringen aus der Berufung wiederholt und vertieft und insbesondere darauf abgestellt, dass die Rüge der Klägerin auch unter Beachtung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Die Beklagte habe die Rüge nicht als Rüge der Mangelhaftigkeit aller drei Lieferungen verstehen müssen. Der Umfang der Rüge sei für sie nicht erkennbar gewesen. Ihre Bemühungen um Informationen bei der Lieferantin seien im Hinblick auf die Kundenbeziehung erfolgt und dies entspreche einer im kaufmännischen Verkehr üblichen Reaktion auf eine Mängelanzeige. Im Übrigen sei die Klage aber ohnehin unbegründet; hierzu verweist die Beklagte auf ihre bereits mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen gegen das landgerichtliche Urteil, insbesondere sei ein Verschulden der Beklagten nicht erkennbar. Die Beklagte habe die an sie gelieferten Jalapeños branchenüblich kontrolliert (Bd. IV Bl. 84 der Akte). Als Zwischenhändlerin treffe sie aber schon gar keine Untersuchungspflicht.
33 Die Beklagte beantragt,
34 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. März 2020 (Aktenzeichen: 105 O 64/18) die Klage abzuweisen.
35 Die Klägerin beantragt,
36 die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 29.285,96 € zu zahlen.
37 Die Beklagte beantragt,
38 die Klage auch insoweit abzuweisen.
39 Auch die Klägerin hat nach der Zurückverweisung ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Die Beklagte habe den Umfang der Mängelrüge sehr wohl erkannt, weitergehende Angaben hätte die Klägerin zum Zeitpunkt der Rüge gar nicht machen können, eine Konkretisierung sei ihr gar nicht möglich gewesen, weil die Ware bereits verarbeitet gewesen sei. Schon aus der so genannten Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002 (Lebensmittel-BasisVO) ergebe sich der Umfang der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten gelieferten Ware. Die Beklagte treffe auch ein Verschulden, pauschale Untersuchungsstandards zwischen Lebensmittelhändlern gebe es nicht. Ein Sicherheitskonzept habe die Beklagte trotz der Kenntnis einer früheren Kontamination von Jalapeños derselben indischen Produzentin nicht entwickelt.
II.
40 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur zu einem geringen Teil Erfolg.
41 1. Der Senat entscheidet dies in voller Besetzung, denn die hier ursprünglich durch Zustimmung der Parteien nach § 527 Abs. 4 ZPO begründete Zuständigkeit des Einzelrichters ist mit der Endentscheidung in der Hauptsache durch das am 30.01.2023 verkündete Berufungsurteil beendet (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 527 Rn. 19). Da die Ermächtigung gemäß § 527 Abs. 4 ZPO sich nicht auch auf das weitere Verfahren nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht erstreckt (vgl. Stein/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 527 Rn. 20 m.N., vgl. zur ähnlichen Regelung in § 349 Abs. 3 ZPO: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 349 ZPO, Rn. 18; Prütting/Gehrlein/Schmaltz, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 349 Rn. 5; Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 349 ZPO, Rn. 42; Stein/Jonas/Bartels, 23. Aufl. 2015, ZPO § 349 Rn. 34; Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2026, ZPO § 349 Rn. 38; aA Rosenberg/Schwab/Gottwald, 18. Aufl. 2018, § 108 Rn. 40).
42 2. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
43 Die Berufung der Beklagten wahrt die Anforderungen an Form und Frist. Der Beklagten ist das angefochtene Urteil am 21.04.2020 zugestellt worden (EB, Bd. I Bl. 150 der Akte), die Berufungsschrift ist am 19.05.2020 beim Kammergericht eingegangen. Die Beklagte hat ihre Berufung auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der bis zum 31.07.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet (Bd. II Bl. 20ff. der Akte). Die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO sind gewahrt.
44 3. Der Senat entscheidet, ohne neuen Tatsachenvortrag in den nicht nachgelassenen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 eingegangenen Schriftsätzen der Klägerin vom 02.06.2026 (Bd. IV Bl. 98ff. der Akte) und der Beklagten vom 03.06.2026 (Bd. IV Bl. 109ff. der Akte) zu berücksichtigen, § 296a Satz 1 ZPO. Den Parteien war kein weiterer neuer Tatsachenvortrag nachgelassen. Die Voraussetzungen der §§ 139 Abs. 5, 156, 283 ZPO lagen nicht vor. Einen Schriftsatznachlass hat keine Partei beantragt, Hinweise im Sinne des § 139 ZPO hat der Senat nicht erteilt und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Soweit die Schriftsätze Rechtsausführungen enthielten, hat der Senat diese zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung mit dem folgenden Ergebnis in Betracht gezogen.
45 4. Die Berufung hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig und in wesentlichem Umfang begründet.
46 a) Die Klage ist zulässig.
47 aa) Entgegen der erstinstanzlich von der Beklagten vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um eine unzulässige Saldoklage.
48 Aaa) Die Beklagte hat die Klage als unzulässige Saldoklage angesehen, weil im ursprünglichen Klageantrag der Betrag von 570,00 € für Gutachterkosten nicht enthalten war. Die Klägerin hatte diesen Betrag aber in ihrem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag berücksichtigt, sodass der Einwand mit der Begründung der Beklagten keinesfalls durchgreift.
49 Bbb) Auch im Übrigen liegt keine unzulässige Saldoklage vor. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12 –, Rn. 12 m.w.N., juris).
50 Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12 –, Rn. 13 m.w.N., juris). Diesen Anforderungen wird die Klägerin gerecht. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus zwei Schadenspositionen, zum einen den ersetzt verlangten Gutachterkosten zum anderen dem entgangenen Erlös für die zurückgerufenen Chili-Cheese-Nuggets. Beides beziffert die Klägerin. Mehr ist nicht zu verlangen.
51 bb) Auf die erstinstanzlichen Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrages kommt es nicht mehr an, nachdem die Klägerin statt der ursprünglichen Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden nunmehr Zahlung von Lager- und Vernichtungskosten verlangt (Sitzungsniederschrift des Termins am 19.12.2022, Bd. II Bl. 94 der Akte). Diese Veränderung des Antrags ist auch ohne Weiteres zulässig. Zum einen liegt schon keine Klageänderung vor (§ 264 Nr. 2 ZPO) und solche Klageerweiterungen sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich, auch im Berufungsverfahren und mangels Vorliegen einer Klageänderung unabhängig von § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. nur Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 264 Rn. 3). Zum anderen hat die Beklagte der Änderung nicht widersprochen, sodass ihre Einwilligung ohnehin unwiderleglich vermutet wird (§§ 533 Nr. 1, 267 ZPO).
52 b) Die Klage ist auch im wesentlichen Umfang begründet. Die Klägerin unterliegt lediglich jeweils hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Lagerkosten und eines Teils der Sachverständigenkosten. Ferner unterliegt die Klägerin in geringem Umfang, weil sie in erster Instanz die Summe der Hauptforderung auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags falsch berechnet hat. Die Klägerin hat ihren Anspruch nach der Klagebegründung aus 7.531 x 22,95 € - 44.707,92 € + 570,00 € errechnet; das sind 128.698,53 €. Eingeklagt hat sie dagegen 129.293,73 €; in Höhe der Differenz von 595,20 € ist die Klage ebenfalls unbegründet.
53 aa) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 138.544,71 € (entgangener Gewinn und Sachverständigenkosten: 128.268,53 € + Lager- und Vernichtungskosten 10.276,18 €) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
54 Aaa) Der Klägerin ist durch Lieferung mangelhafter Jalapeños, die die Beklagte zu vertreten hat, dem Grunde nach ein Schaden entstanden.
55 (1) Dass die Parteien einen Kaufvertrag über die Lieferung der streitgegenständlichen Jalapeños geschlossen haben, steht außer Streit. Davon gehen beide Parteien implizit aus und niemand hat dies in Abrede gestellt.
56 (2) Die gelieferten streitgegenständlichen Jalapeños waren mangelhaft, denn ihre Beschaffenheit entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (a.F.).
57 Aaaa) In der von den Parteien unstreitig vereinbarten Spezifikation ist nämlich für das Vorhandensein von anorganischen Fremdkörpern in der Spalte „Wert“ nichts ein getragen und in der Spalte „Toleranz“ „0 %“. Die Klägerin hat - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, dass die Parteien damit vereinbart hatten, dass in den gelieferten Jalapeños keine anorganischen Fremdkörper enthalten sein durften. Dass dies anders zu verstehen sein soll, hat keine Partei vorgetragen.
58 Wollte man dies in rechtlicher Hinsicht nicht als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen, so wäre aber die Freiheit von Kunststoffteilen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB a.F. Voraussetzung für die Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Es handelt sich hier bei dem Kaufgegenstand um ein – wenn auch nach weiterer Verarbeitung - zum Verzehr bestimmtes Lebensmittel. Es ist daher offensichtlich, dass dann die Freiheit von unverdaulichen Kunststoffteilen Voraussetzung der Eignung zur vertraglichen Verwendung ist. Lebensmittel, die Kunststoffteile enthalten, sind für den menschlichen Verzehr schlicht ungeeignet.
59 Ferner ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Verzehr und Weiterverkauf bestimmte Lebensmittel auch dann nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung geeignet sind, wenn sie wegen ihrer Herkunft unter dem auf konkrete Tatsachen gestützten, naheliegenden Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit stehen, dieser Verdacht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigen ist, und daher die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verkäuflichkeit der Ware entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 195/13 –, BGHZ 203, 98-115, Rn. 43 m.w.N, juris; BGH, Urteile vom 16. April 1969 - VIII ZR 176/66, BGHZ 52, 51; vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314; vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218; jeweils zu § 459 Abs. 1 BGB aF).
60 Bbbb) Nach diesem Maßstab waren die streitgegenständlichen Jalapeños mangelhaft.
61 (i) Zumindest in einem Karton der am 20.09.2017 gelieferten Jalapeños wurden bei der Klägerin im Zuge des Produktionsprozesses Plastikfremdkörper entdeckt. Dass diese Kontamination nicht bei der Klägerin entstanden ist, ergibt sich für den Senat mit dem Landgericht überzeugend aus den Bekundungen des Zeugen Prof. B. in dessen Vernehmung im Termin am 22.01.2020 (Bd. I Bl. 112ff. der Akte). Danach werde bei der Klägerin die Ware in Stretchfolie eingeschweißt eingelagert und die Verpackung sei bei der Entnahme aus dem Lager unversehrt gewesen. Der Zeuge hat außerdem bekundet, dass die Kartons nur unter vorheriger Beschädigung der Stretchfolie hätten geöffnet werden können. Hätte es solche Beschädigungen gegeben, wäre darüber eine Notiz angefertigt worden, ein derartiger Vorfall sei ihm aber nicht bekannt (Bd. I Bl. 116 der Akte). Das hat auch das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt (LGU 5). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung bestehen nicht. Der Zeuge Prof. B. hat bekundet, dass bei der Klägerin eingegangene Ware in einem Tiefkühllager eines Dritten eingelagert und dort zuvor in Stretchfolie gewickelt werde. Ein Öffnen des Kartons oder dessen Beschädigung setze die Beschädigung der Stretchfolie voraus, was bei der Klägerin in einer Notiz erfasst würde. Eine solche Notiz sei ihm nicht bekannt. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Beschädigung der Kartons beim Transport möglich ist, bei der Fremdkörper eindringen können, dies wäre aber jeweils mit der Beschädigung der Stretchfolie und des Kartons verbunden, was bei der Klägerin beim Rücklauf der Kartons erfasst worden wäre. Dem Zeugen Prof. B. als damaligem Leiter des Qualitätsmanagements war eine solche Notiz nicht bekannt. Dies überzeugt auch den Senat. Dazu genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. So liegt es hier. Ein Eintrag von Fremdkörpern in der Sphäre der Klägerin hätte eine Beschädigung von Stretchfolie und Kartons vorausgesetzt, ein solcher Vorfall ist dem Zeugen und Leiter des Qualitätsmanagements nicht bekannt geworden. Mehr ist hier nicht erforderlich. Anderenfalls würde die Klägerin damit belastet, beweisen zu müssen, dass etwas nicht existierte, nämlich eine Beschädigung von Stretchfolie und Karton und zwar so, dass auch Fremdkörper in den Karton hätten eingedrungen sein können. Ferner hätte die Klägerin dann auch zu beweisen, dass ein Hineingelangen von Fremdkörpern in die Warenkartons in ihrer Sphäre auf jegliche Art ausgeschlossen ist. Dies überspannt die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, zumal die Beklagte selbst nicht einmal Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass und wie konkret Plastikfremdkörper bei der Klägerin in die Warenkartons gelangt sein könnten.
62 Wer eine negative Tatsache darzulegen und zu beweisen hat, dem kommen Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute. Er muss, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten ausräumen; es reicht vielmehr aus, das von dem Gegner in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise substanziiert darzulegende Geschehen auszuräumen, d.h. zu widerlegen. Da es an einem solchen konkreten Vortrag der Beklagten fehlt, konnte von der Klägerin und dem Zeugen auch nicht weiteres verlangt werden.
63 (ii) Auch die übrigen bereits in der Produktion bei der Klägerin verwendeten Jalapeños, um die es hier allein geht, die aus den Lieferungen am 01.08.2017, 21.08.2017 und 20.09.2017 stammen, waren mangelbehaftet. Aus der festgestellten Kontamination eines Teils der gelieferten Ware ergibt sich nämlich wegen der Herkunft ein auf konkrete Tatsachen gestützter, naheliegender Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit (vgl. zu diesem „Mangel aufgrund Mangelverdachts“ BGH, Urteil vom 23. November 1988 – VIII ZR 247/87 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 195/13 –, BGHZ 203, 98-115, Rn. 43 m.w.N, juris). Alle Lieferungen stammen von denselben Lieferanten, nämlich der Beklagten bzw. deren indischer Lieferantin und im Ausgangspunkt aus demselben Produktionsbetrieb. Zwar handelt es sich hier nicht um den Verdacht einer Verseuchung durch eine Schmierinfektion wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen sogenannten Salmonellenfall (BGH, Urteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 176/66, NJW 1969, 1171), aber auch die Verunreinigung von Ware in einem Produktionsbetrieb begründet den berechtigten Verdacht, dass nach dem Vortrag der Klägerin am selben Tage oder nach dem Vortrag der Beklagten an drei Tagen hintereinander produzierte Ware gleichfalls verunreinigt ist. Dass hier im Produktionszeitraum irgendwelche Maßnahmen getroffen worden sind, um Verunreinigungen auszuschließen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
64 (iii) Hier gilt im Übrigen lebensmittelrechtlich die spezialgesetzliche sogenannte Chargenvermutung aus Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO). Danach gilt: Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. Zwar betrifft diese Regelung unmittelbar das Verhältnis der Lebensmittelaufsichtsbehörden zu den Lebensmittelunternehmen, sie bestimmt jedoch die Reichweite, nach der ein Lebensmittel von den Lebensmittelbehörden und Lebensmittelunternehmen als nicht sicher einzustufen ist, was zunächst dessen Verkehrsunfähigkeit und damit kaufrechtlichen Sinne Mangelhaftigkeit zur Folge hat.
65 Was eine in diesem Sinne „Charge“ ist, richtet sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift: „Ob eine Charge vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Systematik und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 14 VO (EG) 178/2002, Menschen vor Gesundheitsschäden zu schützen, nach dem Merkmal zu beurteilen, nach dem das Lebensmittel nicht sicher ist. Danach liegt stets dann eine Charge vor, wenn das Lebensmittel bereits nicht sicher war, bevor die Charge geteilt worden ist bzw. bevor Teilmengen der Charge ein anderes Schicksal in den Stufen der Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verpackung genommen haben“ (VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 14 L 1/23, LMuR 2023, 306 m. Anm. Steiling).
66 Demnach liegt hier eine Charge im Sinne des Art. 14 Abs. 6 Lebensmittel-Basis-VO vor. Auf welcher Stufe des Produktionsprozesses die Kontamination mit Plastikkörpern erfolgte, ist nämlich unbekannt geblieben. Die von der Beklagten vorgetragene Produktion in Indien an drei Tagen lässt daher keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass eine Kontamination nur in der Produktion am ersten, zweiten oder dritten Tag erfolgte. Da der Ursprung der Kontamination offengeblieben ist, ist eine Aufteilung nach Produktionstagen ohne Aussagekraft, weil auch die gesamte an diesen Tagen verarbeitete Ernte schon vor Eingabe in die Produktion kontaminiert gewesen sein könnte. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn feststünde, dass die Kontamination im Zuge des Produktionsprozesses an einem bestimmten Tage entstanden ist und die Ursache sodann abgestellt wurde. Es bliebe dann nur noch bei der Vermutung, dass die gesamte Produktionsmenge dieses Tages kontaminiert war, bis auch diese Vermutung entkräftet werden könnte.
67 Im Übrigen, allerdings, ohne dass es darauf entscheidend ankommt, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass die streitgegenständlichen Lieferungen aus einer Lieferung der indischen Lieferantin an die Beklagte stammen, denn sie sind nach dem Vortrag der Beklagten alle auf derselben Packliste in Anlage B1 ausgewiesen und für gewöhnlich ist eine Packliste eine Aufstellung des Inhalts einer Sendung für u.a. Absender, Empfänger und Zollbehörden. Im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin läge daher eine einheitliche Lieferung vor.
68 (iv) Weder Mangelverdacht noch Chargenvermutung sind hier ausgeräumt noch durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen auszuräumen.
69 Der Verdacht ist nicht ausgeräumt, denn es ist weder festgestellt, dass die bereits verarbeiteten Jalapeños selbst frei von anorganischen Fremdkörpern waren noch ist festgestellt, dass in der produzierten Fertigware keine solchen Fremdkörper enthalten waren. Weder die Klägerin noch die Beklagte noch Dritte für sie haben eine solche Maßnahme durchgeführt und die Freiheit der Jalapeños von anorganischen Fremdkörper in Roh- und Fertigware festgestellt.
70 Eine konkrete dem Käufer zumutbare Maßnahme um den Verdacht hier auszuräumen fehlte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass und welche Maßnahmen sie geprüft hat und weswegen diese nicht geeignet sind, den Verdacht der Kontamination bei der schon verarbeiteten Ware auszuräumen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass es nicht möglich gewesen wäre, festzustellen, ob die hier interessierende Ware tatsächlich noch verkehrsfähig ist oder nicht, dass und welche dem Käufer zumutbare Maßnahme hier den Verdacht ausräumen könnte, hat die Beklagte dagegen nicht vorgetragen. Dass es möglich sei, den Verdacht auszuräumen, ist jedoch für sich unerheblich. Er muss durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen ausgeräumt werden können.
71 (3) Die Haftung der Beklagten ist entgegen ihrer Ansicht nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen.
72 Aaaa) Die Klägerin hat hier rechtzeitig die Mangelhaftigkeit der gelieferten streitgegenständlichen Jalapeños gegenüber der Beklagten angezeigt. Eine solche Rüge ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom 13./16.10.2017 (Anlagenkonvolut K13). Die Klägerin hat sich am 13.10.2017 per E-Mail an die Beklagte gewandt und Fotos „zur Fremdkörper-Reklamation“ übersandt. Die Beklagte hat am 16.10.2017 per E-Mail darauf geantwortet und mitgeteilt, dass sie die Reklamation erhalten hat.
73 Die Rüge der Klägerin erfolgte rechtzeitig und war unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten der Beklagten als Empfängerin der Rüge auch hinreichend substantiiert. Es genügt, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht, ohne dass es auf die Verständnismöglichkeit eines außenstehenden Dritten ankäme, entnehmen kann, in welchem Punkt und in welchem Umfang der Käufer mit der gelieferten Ware – als nicht vertragsgemäß – nicht einverstanden ist. Maßgebende Richtschnur ist dabei der Sinn der dem Käufer vom Gesetzgeber auferlegten Obliegenheit zur Mängelrüge. Der Verkäufer soll angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage versetzt werden, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise sicherzustellen und zudem zu prüfen, ob er den als sicher oder möglicherweise berechtigt anerkannten Beanstandungen nachkommen und damit einen etwaigen Rechtsstreit vermeiden will. Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 – VIII ZR 324/86, BeckRS 1987, 31076479 Rn. 19 m.w.N., beck-online).
74 Diesen Anforderungen genügt die in Rede stehende Mängelrüge. Die Klägerin hat durch ihren Einkaufsleiter Herrn P. am 13.10.2017 Herrn S. von der Beklagten zunächst telefonisch mitgeteilt, dass in der von der Beklagten gelieferten Ware Fremdkörper gefunden worden seien, sodass die Ware nicht verkehrsfähig sei. Noch am selben Tag sandte die Klägerin die in Anlage K13 eingereichte E-Mail mit angehängten Fotos an die Beklagte. Zwar enthält diese Rüge keine genaue Mitteilung, in welchem Umfang die von der Beklagten gelieferte Ware beanstandet wird, dies führt hier aber nicht zur Unwirksamkeit der Mängelrüge. Für deren Bestimmtheit kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte als Verkäuferin aufgrund der ihr seitens der Klägerin bis zum 17.10.2017 überlassenen Informationen das Vorhandensein des behaupteten Mangels der gelieferten Rohware prüfen, diesbezügliche eigene Nachforschungen anstellen und ihre eigene Lieferantin in Anspruch nehmen konnte. Dies wiederum hängt maßgeblich von den Verständnismöglichkeiten der Beklagten ab. Diese hat unstreitig in einer E-Mail vom 26.10.2017 (Anlage K6) durch Herrn F. unter Bezugnahme auf die Reklamation der gelieferten GE805-Jalapeños die aufgrund der Beanstandung von ihr zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zur Aufklärung und Untersuchung des beanstandeten Fremdkörperbefunds berichtet. Sie habe ihren Lieferanten dazu kontaktiert, die erste Stellungnahme sei nicht hinreichend konsistent und eher ausweichender Natur gewesen. Sie habe dem Produzenten deshalb für eine substanziellere Stellungnahme Proben des Fremdkörpers zur Analyse überlassen und sich im Falle einer wiederum nicht zufriedenstellenden Antwort die Beauftragung eigener Untersuchungen vorbehalten. Ferner werde sie ihren gesamten Lagerbestand bei demselben Unternehmen wie die Klägerin scannen lassen und bitte zudem um Mitteilung des der Klägerin vorliegenden Befundes. Schließlich hat die Beklagte erklärt, dass sie einen Eintrag weiterer Fremdkörper in den Lieferungen (Folgechargen) nicht ausschließen könne.
75 Daraus ergibt sich, dass die Beklagte in der Lage war, eigene Maßnahmen zur Abklärung des Mangels zu ergreifen. Ferner ergibt sich, dass die Beklagte die Mängelrüge der Klägerin sehr wohl auf die gesamte Lieferung bezogen hat, denn anderenfalls wäre es nicht verständlich, dass die Beklagte selbst ihren gesamten Bestand gelieferter Jalapeños hätte durch Laserscan überprüfen lassen wollen. Dass sich die Mängelrüge nicht lediglich auf den einzelnen Karton beschränkte, sondern die gesamte Lieferung erfasste, ergibt sich aber auch aus dem Foto des Labels, denn dieses zeigte ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 08.11.2018, was nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in den Lieferrechnungen der Beklagten (Anlagenkonvolut K1) bei allen Lieferungen angegeben war.
76 Bbbb) Die Klägerin war entgegen der Ansicht der Beklagten auch ihrer Untersuchungsobliegenheit nachgekommen.
77 (i) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts bestehen hier nicht. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 403/14 –, Rn. 10 – 12 m.w.N., juris).
78 Nach diesem Maßstab fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht keine sachnäheren Zeugen gehört hat, denn andere als die angebotenen Beweise hat das Gericht nicht zu erheben und hier waren für den Tatsachenvortrag zu den Wareneingangsuntersuchungen bei der Klägerin nur die Zeugen Prof. B. und P. benannt. Dass das Landgericht den Zeugen P. nicht gehört hat, ist nicht zu beanstanden, da das Landgericht schon aus der Vernehmung des Zeugen Prof. B. die Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu den Wareneingangsuntersuchungen gewonnen hatte. In welcher Hinsicht das Landgericht seine Feststellungen sonst verfahrensfehlerhaft gewonnen haben soll, zeigt die Beklagte nicht auf.
79 Die Anforderungen an die vorzunehmende Beweiswürdigung sind gewahrt. Das Urteil muss lediglich erkennen lassen, dass eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – III ZR 238/04 –, Rn. 17, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 286 ZPO, Rn. 21 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 27. September 1951 – IV ZR 155/50 –, BGHZ 3, 162-178, Rn. 23, juris, allerdings zur Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht).
80 Dies bedeutet, dass bei bezweifelter Glaubwürdigkeit eines Zeugen das Urteil Darlegungen zur Glaubwürdigkeit zu enthalten hat (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2024, § 286 ZPO, Rn. 21 m.w.N.). Für den Fall, dass keine Partei die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bezweifelt hat und solche Zweifel auch sonst nicht ersichtlich sind, begründet das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen jedoch weder zwingend die Notwendigkeit der Wiederholung der Beweisaufnahme noch liegt in einem solchen Fall zwingend ein Begründungsmangel des Urteils vor (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 1. November 2009 – 1 U 56/09 –, Rn. 12 – 13 m.w.N., juris). Hier hat die Beklagte selbst die Glaubwürdigkeit des Zeugen Prof. B. nicht in Zweifel gezogen, Anhaltspunkte für Zweifel sind auch weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
81 Das Landgericht ist zu der gemäß § 286 ZPO gebotenen Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zur Wareneingangskontrolle bei den streitgegenständlichen Lieferungen von Jalapeños gelangt, in dem es darauf abgestellt hat, dass es bei der Klägerin im August und September 2017 ein stringent geführtes Qualitätsmanagement gegeben hat, was sich aus der Erläuterung des Zeugen Prof. B. zum vorgeschriebenen Ablauf der Wareneingangsuntersuchung und aus dem von ihm detailliert erläuterten Protokoll über die Wareneingangskontrolle am 20.09.2017 ergebe, wonach die Wareneingangskontrolle ohne Auffälligkeiten erfolgt sei. Dass Änderungen am Wareneingangsprotokoll nach den Angaben des Zeugen Prof. B. nicht vollständig ausgeschlossen sind, gibt dem Senat wie dem Landgericht keinen Anlass zu Zweifeln an dessen Richtigkeit, denn Anhaltspunkte für eine Veränderung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Es handelt sich somit nur um eine theoretische Möglichkeit.
82 Aus dieser Dokumentation und Organisation der Wareneingangskontrolle hat das Landgericht den Schluss gezogen, dass auch am 02.08. und 21.08.2017 eine allerdings unauffällige Eingangskontrolle erfolgt sei, weil die vorgelegte Dokumentation und Erläuterung aufzeigten, dass es bei der Klägerin ein stringentes Qualitätsmanagement gegeben habe, dass darauf angelegt gewesen sei, Auffälligkeiten bei der Warenlieferung zu offenbaren und die tatsächliche Durchführung von Kontrollen abzusichern. Dieser Schluss ist möglich und verstößt nicht Denkgesetze, auch wenn er sich nur auf Indizien stützt. Der Senat ist mit dem Landgericht überzeugt, dass bei der Klägerin die geschilderten Wareneingangskontrollen durchgeführt wurden und zwar auch am 01.08., 21.08. und 20.09.2017. Im Hinblick auf die Bedeutung der Kontrollen für ein Lebensmittelunternehmen wie die Klägerin und den Umgang mit der am 13.10.2017 festgestellten Fremdkörperkontamination und die Einbindung des Zeugen Prof. B. dabei ist der Senat auch überzeugt, dass der Zeuge Prof. B. als seinerzeitiger Leiter des Qualitätsmanagements der Klägerin sich an Auffälligkeiten bei der Wareneingangskontrolle der Lieferungen am 02. und 21.08 und 20.09.2017 erinnern würde, wenn es solche gegeben hätte.
83 (ii) Letztlich kommt es darauf aber nicht einmal entscheidend an, denn bei der hier in Rede stehenden Kontamination tiefgefrorener Ware mit Plastikfremdkörpern handelt es sich um einen verdeckten Mangel, weil er mit den branchenüblichen Untersuchungsmethoden nicht entdeckt werden konnte.
84 Nur ein Sachmangel, der dagegen bei der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Tage getreten wäre (sog. offener Mangel), muss gemäß § 377 Abs. 1 HGB grundsätzlich unverzüglich nach Ablauf der für die Untersuchung der Ware und für die Abfassung der Mängelrüge zur Verfügung stehenden Zeit angezeigt werden (vgl. nur Ebenroth/Boujong/Achilles, 5. Aufl. 2024, HGB § 377 Rn. 57, beck-online). Dass der Mangel nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der branchenüblichen Untersuchung zu Tage getreten wäre, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Denn danach hat die Beklagte die ihr gelieferten Jalapeños nach ihren Lieferbedingungen und branchenüblichen Standards kontrolliert (Stichprobenziehung, Sichtprüfung, Kühltemperaturprüfung, Audit beim indischen Produzenten, Bd. IV Bl. 84 der Akte).
85 Die Klägerin hat zwar bestritten, dass die Beklagte eine solche Untersuchung durchgeführt habe (Bd. I Bl. 66 der Akte), im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin sich diesen Vortrag – soweit er ihr günstig ist - zu eigen gemacht hat. Dass bei einer branchenüblichen Untersuchung durch die Beklagte keine anorganischen (Plastik-)Fremdkörper gefunden worden seien, ist für die Klägerin günstig, als sich damit ergibt, dass der Mangel bei einer solchen Untersuchung gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit offen zu Tage getreten wäre und es sich daher schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten um einen verdeckten Mangel handelt.
86 Aufgrund welcher anderen von der Klägerin nach Ansicht der Beklagten zu fordernden Untersuchungsmaßnahmen bei der Wareneingangskontrolle „… eine Belastung der gelieferten Rohware mit Plastikteilen ohne Weiteres ... aufgefallen wäre ...“ (Bd. I Bl. 32) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Welche Warneingangsuntersuchungen hier zu fordern gewesen seien und zur Aufdeckung der Kontamination mit Fremdkörpern geführt hätten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie darauf abgestellt hat, die Klägerin habe die Rohware vor der Eingabe in die Produktion ausbreiten müssen und dabei wären die Fremdkörper zu erkennen gewesen, knüpft dies schon an einen zu späten Zeitpunkt, nämlich weit nach dem Wareneingang an. Ein komplettes Ausbreiten der gefrorenen Ware nach dem Wareneingang verlangt selbst die Beklagte nicht. Dies würde außerdem die nach unwidersprochenen Vortrag der Klägerin einzuhaltende Kühlkette (Bd. IV Bl. 43 der Akte) verletzen, weil das Ausbreiten der Ware denklogisch voraussetzt, dass sie aufgetaut wird.
87 Steht damit fest, dass es sich bei der hiesigen Kontamination mit Plastikfremdkörpern um einen verdeckten Mangel handelte, kommt es nicht mehr darauf an, ob und wann die Klägerin eine branchenübliche Untersuchung vorgenommen hat, sondern nur noch, wann die Klägerin diesen Mangel entdeckt hat und ob sie ausgehend von dieser Entdeckung den Mangel rechtzeitig gerügt hat.
88 Hier hat die Klägerin bei der Eingabe der Jalapeños in die Produktion am 13.10.2017 einen ersten Fremdkörper entdeckt. Dieser Vortrag ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig wiedergegeben. Der Senat ist an diese tatbestandliche Feststellung gebunden, §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 Abs. 1, ZPO. Für die Frage, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO Beweis. Zwar hat die Beklagte insoweit einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt (Bd. I Bl. 154 der Akte), diesen hat das Landgericht jedoch zurückgewiesen (Bd. I Bl. 156f. der Akte). Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte schon gar nicht aufgezeigt habe, wo sie diesen Vortrag bestritten habe. Eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit diesem Tatbestandsberichtigungsantrag und dessen Zurückweisung hat die Beklagte nicht erhoben.
89 Die Beweiskraft des Tatbestandes entfällt auch nicht deswegen, weil die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 – VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2 a; vom 9. März 2005 – VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962 unter II 1 a; vom 17. März 2011 – I ZR 170/08, NJW-RR 2011, 1408 Rn. 11; Beschluss vom 19. März 2015 – I ZR 139/14, juris Rn. 10) oder durch die Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags solche Widersprüche oder Unklarheiten entstanden wären.
90 Einen solchen Widerspruch muss das Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – VIII ZR 137/24, BeckRS 2025, 13481 Rn. 18, beck-online). Solche Widersprüche weist der Tatbestand hier aber nicht auf. Dass die Klägerin bei der Eingabe der Jalapeños in die Produktion am 13.10.2017 einen ersten Fremdkörper entdeckt hat, ist als unstreitig dargestellt und an keiner anderen Stelle des Urteils anders wiedergegeben oder sonst charakterisiert.
91 Im Übrigen lässt sich der Akte auch nicht entnehmen, dass die Beklagte in erster Instanz bestritten hätte, dass die Klägerin bei der Eingabe der Jalapeños in die Produktion am 13.10.2017 einen ersten Fremdkörper entdeckt habe. Die Klägerin hat diesen Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2019 gehalten (Bd. I Bl. 63 der Akte). Die Beklagte hat sich weder in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2019 (Bd. I Bl. 84ff. der Akte) noch in ihren Schriftsätzen vom 14.01.2020 (Bd. I Bl. 109ff. der Akte) und vom 12.02.2020 (Bd. I Bl. 120ff. der Akte) hierzu eingelassen. Sie hat auch in ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht aufgezeigt, an welcher Stelle sie diesen Vortrag der Klägerin bestritten haben will. Die Beklagte hat insoweit in ihrer Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 20ff. der Akte) auch keine Verfahrensrügen erhoben und dort – und auch später - den vorgenannten Vortrag der Klägerin nicht bestritten, sodass dieser als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.
92 Dass es sich bei den am 13.10.2017 verarbeiteten Jalapeños um von der Beklagten an die Klägerin gelieferte handelte, hat die Beklagte in erster Instanz dagegen bestritten, was das Landgericht aber auch gar nicht verkannt hat. Es hat in der Darstellung des unstreitigen Vortrags im Tatbestand des angefochtenen Urteils gerade nicht berichtet, dass es sich um von der Beklagten gelieferte Jalapeños handelte. Vielmehr wird im streitigen Teil berichtet, dass die Klägerin behauptet, die Beklagte sei ihr einziger Lieferant von Jalapeños gewesen und für die Produktion der 7.531 Kartons Chili-Cheese-Nuggets habe sie die von der Beklagten gelieferten verwendet.
93 Das Landgericht hat jedoch zu seiner Überzeugung festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2017 ausschließlich von der Beklagten mit Jalapeños beliefert wurde (LGU 5). Dabei hat es sich auf die Angaben des Zeugen Prof. B. gestützt, der danach seinerzeit selbst an der Auswahl der Lieferanten beteiligt war und gerne noch weitere Lieferanten gehabt hätte, wozu es aber nicht gekommen sei. Jalapeños seien im Jahr 2017 nur von der Beklagten geliefert worden. Hiergegen hat die Berufung nichts erinnert. Da auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der eingangs referierten Feststellung aufgezeigt oder sonst ersichtlich sind, ist der Senat an diese Feststellung gebunden 8§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er hält auch den Schluss daraus für überzeugend, dass am 13.10.2017 von der Beklagten gelieferte Jalapeños verarbeitet worden sind.
94 (4) Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten streitgegenständlichen Jalapeños auch zu vertreten. Dies wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ihren Lasten vermutet und diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
95 Dabei kann kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte für ein Verschulden ihrer Lieferantin als Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB einzustehen hat, denn die Beklagte hat hier nicht fremdes, sondern eigenes Verschulden zu vertreten. Von der Vermutung eigenen Verschuldens hat sich die Beklagte zu entlasten. An den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis dürfen allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; er ist geführt, wenn der Verkäufer dartut und gegebenenfalls beweist, dass er den für ihn geltenden Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 – X ZR 116/88, NJW-RR 1990, 446, 447).
96 Grundsätzlich ist ein Zwischenhändler wie die Schuldnerin im Regelfall, d.h. wenn besondere Umstände nicht vorliegen, nicht zur Untersuchung der weiterveräußerten Ware verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1968 – VIII ZR 108/66, NJW 1968, 2238 m.w.N.; BGH, NJW 2009, 2674, Rn. 19, beck-online). Dies gilt grundsätzlich auch für den Importeur ausländischer Waren, der seinem Wesen nach Vertriebshändler und damit ebenfalls nur Adressat händlerspezifischer Gefahrabwehrpflichten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 – VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 518 f. [zur deliktsrechtlichen Haftung]). Eine Untersuchungspflicht kann sich für den Zwischenhändler jedoch aus einem konkreten Mangelverdacht oder aus sonstigen besonderen Umständen des Falles ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1968, NJW 1968, 2238; vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388; vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02, WM 2004, 2260, 2262 und vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589 Rn. 19 ff. [zur deliktsrechtlichen Haftung des Importeurs]).
97 Nachdem der Beklagten unstreitig im Januar 2017 bekannt war, dass ihre indische Lieferantin mit Plastikteilen kontaminierte Jalapeños geliefert hatte, lagen besondere Umstände vor, die zu erweiterten Sorgfaltspflichten der Beklagten führten, nachdem sie mit der Klägerin die Lieferung von Jalapeños frei von anorganischen Fremdkörpern vereinbart hatte.
98 Hierzu hat sie behauptet, sie habe die Ware selbst untersucht, aber habe selbst die behaupteten Mängel an der Ware nicht erkennen können, bei ihren Überprüfungen und Untersuchungen habe sich keine Belastung gefunden und kein Anzeichen für eine wie auch immer geartete Mangelhaftigkeit (I 35). Die Beklagte hat ergänzend behauptet, sie habe die ihr gelieferten Jalapeños nach ihren Lieferbedingungen und branchenüblichen Standards kontrolliert (Stichprobenziehung, Sichtprüfung, Kühltemperaturprüfung, Audit beim indischen Produzenten). Ein Fremdkörper sei dabei nicht auffindbar gewesen. Es bedürfe keiner umfassenden Laboruntersuchung jedes angelieferten Kartons, um der handelsrechtlichen Sorgfaltspflicht zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1968 – VIII ZR 108/66; BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VIII ZR 211/07; Bd. IV Bl. 84 der Akte).
99 Dies alles entlastet die Beklagte jedoch nicht. Unstreitig war ihr bekannt, dass es bereits im Januar 2017 zu einer mit anorganischen Fremdkörpern kontaminierten Lieferung durch ihre indische Lieferantin gekommen war und ihr war unstreitig auch bekannt, dass weder die indische Lieferantin noch sie selbst eine Untersuchung auf solche anorganischen nichtmetallischen Fremdkörper vornahm. Dass und welche konkreten Maßnahmen die Beklagte selbst und ihre indische Lieferantin ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die Jalapeños frei von anorganischen Fremdkörpern geliefert würden, hat die Beklagte nicht vorgetragen und hierzu ist auch sonst nichts ersichtlich. Was insoweit im Rahmen des vorgetragenen Audits geprüft wurde, ob dieses überhaupt nach der Fremdkörperkontamination im Januar 2017 stattgefunden hat und deswegen überhaupt geeignet war, die Fremdkörperfreiheit sicherzustellen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hinsichtlich des von ihr behaupteten Audits hat die Beklagte vielmehr vorgetragen, sie habe vor der Geschäftsaufnahme ein solches Audit durchgeführt (Bd. II Bl. 30 der Akte), denklogisch also vor dem Vorfall im Januar 2017, weil seinerzeit die Geschäftsbeziehung ja schon aufgenommen war. Im Hinblick auf den Kontaminationsfall im Januar 2017 hat die Beklagte behauptet, sie habe Maßnahmen bei der indischen Produzentin angemahnt. Welche Maßnahmen umgesetzt worden seien und ob und wie die Beklagte diese Maßnahmen überprüft habe, ist dagegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
100 Nachdem der Beklagten aus dem Vorfall im Januar 2017 bekannt war, dass die gelieferten Jalapeños mit Plastikfremdkörpern kontaminiert waren und dass erforderliche Überprüfungen im Herstellerbetrieb nicht erfolgt waren, hätte sie auch als Vertriebsgesellschaft selbst entsprechende Prüfungen bzw. Produktkontrollen durchzuführen gehabt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1981 – VI ZR 280/79 –, Rn. 12 m.w.N., juris).
101 Hinzu kommt, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten S. unstreitig sogar davon ausgegangen ist, dass es Jalapeños ohne Fremdkörper nicht gebe (Bd. I Bl. 72 der Akte), die Beklagte gleichwohl die Verpflichtung einer Lieferung mit 0 % anorganischen Anteilen übernommen hatte, ohne dass jedoch sichergestellt war, dass die Lieferantin die Fremdkörperfreiheit überhaupt prüfen konnte.
102 Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass ausweislich der von der Beklagten eingereichten und in Bezug genommenen Packliste in Anlage B1 (Bd. II Bl. 106 der Akte) – soweit diese überhaupt leserlich ist – die Rechnung der indischen Lieferantin über die streitgegenständlichen Lieferungen bereits vom 21.11.2016 datiert, die Ware also zuvor produziert worden ist. Dies ergibt sich aus den Labels der gelieferten streitgegenständlichen Ware, denn diese weisen als Produktionsdatum Daten im November 2016 aus (vgl. Anlage B2, Bd. II Bl. 107 der Akte). Dieses Produktionsdatum lag somit noch vor der im Januar 2017 festgestellten Fremdkörperkontamination. Obwohl dann der Beklagten im Januar 2017 bekannt war, dass Jalapeños ihrer indischen Lieferantin kontaminiert waren, hat die Beklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen, um zu überprüfen, ob bereits zuvor erfolgte Lieferungen ebenfalls kontaminiert waren.
103 Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, ihre Prüfungs- und Untersuchungspflichten dürften nicht weitergehen als die der Klägerin und dazu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 2023 – 2 U 49/21 -, veröffentlicht in LMuR 2023, 590 – abstellt, weicht der Senat nicht von einem entscheidungserheblichen Obersatz der dortigen Entscheidung ab. Zum einen handelt es sich hier anders als im Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm nicht um ein Streckengeschäft. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Ware hier unstreitig selbst geliefert erhalten und eingelagert. Zum anderen liegen hier - wie erörtert - besondere Umstände vor, die einen strengeren Sorgfaltsmaßstab gebieten, eine solche Fallkonstellation hat auch das Oberlandesgericht Hamm anerkannt (OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 2023 – 2 U 49/21, LMuR 2023, 590, 594 Rn. 50 m.w.N.).
104 Daraus leitet der Senat im Einklang mit dem Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 18. November 2015 – 7 U 1430/15, LMuR 2016, 26, beck-online) ab, dass die Beklagte im Wissen um eine frühere Kontamination mit Plastikfremdkörpern im Hinblick auf die vereinbarte Freiheit der Jalapeños von anorganischen Fremdkörpern sicherzustellen hatte, dass die indische Produzentin geeignete Maßnahmen eingeführt hat, um solche Fremdkörper vor, in oder nach ihrem Produktionsprozess aufzudecken und auch zu prüfen, ob diese Maßnahmen durchgeführt werden. Dass dies geschehen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat lediglich vorgetragen, sie habe nach dem ersten Kontaminationsfall im Januar 2017 auf solche Maßnahmen gedrängt, nicht jedoch, dass sie deren Umsetzung geprüft habe oder eigene Untersuchungen der Ware und des Produktionsprozesses nach Umsetzung solcher Maßnahmen vorgenommen habe.
105 Bbb) Die Klägerin hat danach gemäß §§ 249ff. BGB einen Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die adäquat-kausal auf der Kontamination beruhen, also hier auf entgangenen Gewinn, Sachverständigenkosten, Lager- und Vernichtungskosten.
106 (1) Die Klägerin hat gemäß § 252 BGB Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 128.128,53 €.
107 Aaaa) Ursprünglich ist ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 172.836,45 € entstanden. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Betrag, der der Klägerin deswegen entgangen ist, weil sie einen Verkaufserlös von 22,95 € netto pro Karton Chili-Cheese-Nuggets bei 7.531 Kartons nicht erhalten hat. Die Klägerin kann hier berechtigt den entgangenen Weiterverkaufserlös ersetzt verlangen.
108 Der Geschädigte kann sich dabei auf die Behauptung und die Nachweise der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 –, Rn. 49 m.w.N., juris; BeckOK BGB/Flume, 78. Ed. 1.2.2026, BGB § 252 Rn. 27 m.w.N.). Es gilt das Beweismaß des § 287 ZPO. Es ist dann Sache des Schädigers, den wahrscheinlichen Gewinn zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1959 – III ZR 20/58 –, BGHZ 29, 393-400, Rn. 11; BeckOK BGB/Flume, 78. Ed. 1.2.2026, BGB § 252 Rn. 27 m.w.N.).
109 (i) Dass die Klägerin die Chili-Cheese-Nuggets für 22,95 € pro Karton hätte verkaufen können, ist mit dem hierfür anzuwendenden Beweismaß des § 287 ZPO bewiesen. Der Zeuge Prof. B. hat bekundet, dass mit L. W. ein Preis von 22,95 € pro Karton Chili-Cheese-Nuggets vereinbart war. Dies wusste er aufgrund einer Nachfrage, aber nach seinen Angaben auch aus eigener Kenntnis aufgrund einer Lagerbegehung. Dass das Landgericht diese Angabe seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat diejenigen Zeugen zu hören, die zu einer beweiserheblichen Tatsache benannt sind, ob dies die sachnächsten Zeugen sind, ist unerheblich und entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Frage des Unmittelbarkeitsprinzips, denn dieses Prinzip besagt nur, dass die Beweisaufnahme durch das Prozessgericht erfolgt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Ergebnis auch überzeugend, denn für einen mit L. W. vereinbarten Verkaufspreis von 22,95 € netto pro Karton Chili-Cheese-Nuggets spricht auch, dass die Klägerin gegenüber L. W. die in Anlagenkonvolut K4 in Kopie eingereichten Rechnungen gestellt hat, in denen für Chili-Cheese-Nuggets mit einem Produktionsdatum 12.10.2017, also unmittelbar vor der Rüge der Fremdkörperkontamination vom 13.10.2017 ein Nettopreis von 22,95 € pro Karton ausgewiesen ist. Die Chargenbezeichnung 20171012-1741148 in den Rechnungen entspricht derjenigen, unter der die Klägerin nach ihrem Vortrag streitgegenständliche Jalapeños zu 4.358 Kartons Fertigware verarbeitet hat (Bd. I Bl. 5 der Akte). Die Rechnungen in Anlagenkonvolut K4 beziehen sich demnach auf die streitgegenständliche Fertigware.
110 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin L. W. einen gar nicht vereinbarten Preis in Rechnung gestellt hätte oder die Rechnungen sonst unzutreffend seien, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
111 (ii) Im Übrigen war es hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einmal erforderlich, dass die Klägerin darlegt und beweist, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von 22,95 € aus einem Weiterverkauf gehabt hätte.
112 Im hier eröffneten Anwendungsbereich von § 252 BGB nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, es entspreche im Handelsverkehr dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge", dass ein Kaufmann marktgängige Waren zum Marktpreis hätte verkaufen können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 – VIII ZR 392/03 –, Rn. 8 - 9, juris; BGH, Urteil vom 2. März 1988 – VIII ZR 380/86 –, Rn. 27 – 29 m.w.N., juris; BGHZ 126, 305, 308 m.w.N.). Ebenso wenig wie der Käufer braucht beim Handelskauf der Verkäufer nachzuweisen, dass er Abnehmer für die Ware gehabt habe (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 – VIII ZR 380/86 –, Rn. 27 - 29, juris).
113 Danach musste die Klägerin nicht beweisen, dass sie einen Anspruch gegen einen Dritten auf Abnahme der hergestellten Chili-Cheese-Nuggets zu einem Preis von 22,95 € netto hatte, sondern lediglich den Marktpreis darlegen und gegebenenfalls beweisen.
114 Dass es sich bei den 22,95 € netto um einen Marktpreis handelt, hat die Klägerin vorgetragen (Bd. I Bl. 67 der Akte). Die Beklagte hat sich zu diesem Vortrag, dass 22,95 € netto dem Marktpreis entsprächen, nicht geäußert. Der Vortrag der Klägerin gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), denn auch eine Absicht den vorgetragenen Marktpreis von 22,95 € netto zu bestreiten, ist nicht ersichtlich.
115 (iii) Bei der Produktion der 7.531 Kartons Chili-Cheese-Nuggets wurden die von der Beklagten gelieferten Jalapeños verarbeitet. Zwar hat sich die Beklagte zulässig mit Nichtwissen dazu erklärt, dass Ware der Beklagten in den 7.531 Kartons verarbeitet worden sei (Bd. I Bl. 30 der Akte), die Klägerin hat jedoch den ihr obliegenden Beweis geführt. Der Zeuge Prof. B. hat in seiner Vernehmung angegeben, dass die Beklagte im damaligen Zeitraum der ausschließliche Lieferant der Klägerin für Jalapeños gewesen sei. Hiergegen hat die Beklagte nichts erinnert.
116 (iv) Die dann aus § 252 Satz 2 BGB folgende Vermutung hat die Beklagte nicht durch den Beweis entkräftet, dass der Gewinn im tatsächlichen Verlauf doch nicht gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 – VIII ZR 380/86 –, Rn. 27 - 29, juris). Die Beklagte hat dies schon gar nicht vorgetragen und dementsprechend auch keinen Beweis angeboten.
117 Bbbb) Der ursprünglich entstandene Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe 172.836,45 € ist jedoch im Umfang von 44.707,92 € infolge der von der Klägerin erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten in diese Höhe erloschen, § 389 BGB. Die Klägerin hat – insoweit unwidersprochen – vorgetragen, dass sie am 30.04.2018 die Aufrechnung „.. gegenüber der Beklagten mit anderen Forderungen der Beklagten in Höhe von 44.707,92 € ...“ erklärt hat (Bd. I Bl. 7 der Akte). Die Wirksamkeit dieser Aufrechnungserklärung haben die Parteien nicht in Abrede gestellt.
118 Cccc) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Gewinns beläuft sich somit auf 128.128,53 €. Dieser Betrag bleibt hinter dem vom Landgericht angenommenen zurück (LGU 8: 129.293,73 € - 570,00 € Sachverständigenkosten = 128.723,73 €), weil das Landgericht insoweit einen Rechenfehler der Klägerin aus der Klageschrift übernommen hat. Die Klägerin hat zwar entgangenen Gewinn für 7.531 Kartons Chili-Cheese Nuggets zu je 22,95 € abzüglich der Gegenforderung von 44.707,92 € verlangt, den entgangenen Gewinn hat sie dann aber im Ausgangspunkt nicht mit 172.836,45 € errechnet (7.531 x 22,95 €), sondern mit 173.431,65 € angegeben (Bd. I Bl. 6 der Akte). Hiervon hat sie dann die Gegenforderung von 44.707,92 € in Abzug gebracht und den verbleibenden Betrag von 128.723,73 € (statt 128.128,53 €) eingeklagt. Die Forderung auf Ersatz des entgangenen Gewinns war daher von vornherein um 595,20 € übersetzt und die Klage von vornherein unbegründet.
119 (2) Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Gutachten der N. F. A. GmbH gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3 BGB, jedoch nur in Höhe von 70,00 €.
120 Aaaa) Weil es sich bei den entstandenen außergerichtlichen Gutachterkosten zugleich um einen Mangelfolgeschaden handelt, folgt die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach parallel auch aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848, 2850; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Mai 2018 – 8 U 198/17 –, Rn. 39, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 U 30/16 –, Rn. 90 - 91, juris), wenn sie für den übrigen Mangelfolgeschaden haftet. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 –, BGHZ 163, 381-391, Rn. 17, juris) oder bloß der Mangelerforschung (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. August 2011 – 13 U 59/11 –, Rn. 15, juris) eingeholt wurde.
121 Bbbb) Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, Rn. 11 - 13, juris; BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, welche Aufwendungen ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 7 m.w.N., beck-online). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 351). Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris). Der vermeintliche Schädiger muss vielmehr vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 8 m.w.N., beck-online; OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, Rn. 25, juris).
122 Die Beklagte hat die von der Klägerin mit 570,00 € geltend gemachten Kosten der Analyse seitens der N. F. A. GmbH bestritten (Bd. I Bl. 37 der Akte). Ferner hat sie in erster Instanz die Erforderlichkeit, die Angemessenheit und die Ortsüblichkeit der entsprechenden Kosten, so sie denn tatsächlich angefallen sein sollten, bestritten. Dass es sich um Plastik gehandelt habe, sei keine Überraschung und wohl durch jeden Laien mit einem Blick zu erkennen gewesen.
123 Die Klägerin hat die Rechnung der Sachverständigen in Anlage K21, dort Seite 4, Tagebuchnummer 17E075033C, vorgelegt und das Ergebnis der Begutachtung in Anlage K5.
124 Der Senat ist nach dem hier anzuwendenden Beweismaß des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO überzeugt, dass Sachverständigenkosten in Höhe von 70,00 € angefallen sind und diese angemessen waren und dass die Begutachtung selbst aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war.
125 Für den weitergehenden Betrag von 500,00 € hat die Klägerin keine Rechnung der Sachverständigen vorgelegt und auch sonst keinen Beweis angeboten. Erstinstanzlich hat sie sich auf eine Rechnung der Sachverständigen in Anlage K17 berufen, die nicht eingereicht worden ist, in der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Anlage K21 eingereicht und auf diese unter Angabe der Tagebuchnummer Bezug genommen. Dort ist jedoch nur ein Rechnungsbetrag von 70,00 € und nicht 570,00 € ausgewiesen. Auch das Beweisangebot auf Bd. II Bl. 124 der Akte ändert nichts an der Beweisfälligkeit der Klägerin. Dort bietet die Klägerin für „die eingetretenen Kostenbelastungen nach den Anlagen K20ff. zusätzlich“ Beweis an durch Zeugnis des Herrn Patrick Pe.. Da jedoch in den Anlagen K20ff. keine Sachverständigenkosten von 570,00 € aufgeführt sind, fehlt es weiterhin an einem Beweisangebot für in Rechnung gestellte Sachverständigenkosten von mehr als 70,00 €.
126 Sachverständigenkosten in Höhe von 70,00 € für die spektroskopische Analyse vermeintlicher Plastikteile hält der Senat im Hinblick auf Stundensätze des Gutachters, die Kosten der erforderlichen Technik für solche Untersuchungen und den Aufwand für den siebenseitigen Bericht in Anlage K5 für angemessen.
127 Im Übrigen fehlt es ohnehin an dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Vortrag der Beklagten dazu, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können.
128 Dass die abgerechnete Begutachtung stattgefunden hat, ergibt sich für den Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem an die Klägerin erstatteten Gutachten und der mit der Angabe im Gutachten korrespondierenden Tagebuchnummer in der Rechnungsaufstellung (siehe Anlage K5, erste Seite und Anlage K21, vierte Seite).
129 Aus Sicht der Klägerin durfte diese die Begutachtung auch für erforderlich und zweckmäßig halten, um sicher und möglichst gerichtsfest den anorganischen Charakter der Fremdkörper festzustellen.
130 (3) Hinsichtlich der geltend gemachten Lagerkosten ist die Klageforderung jedoch übersetzt. Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten in Höhe von 6.820,66 €.
131 Aaaa) Der Anspruch auf Ersatz eines so genannten Mangelfolgeschadens erfasst alle adäquat-kausal auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Schäden. Kosten der Beweissicherung zählen grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden (vgl. BeckOGK/Brand, 1.3.2024, BGB § 249 Rn. 181). Es sind daher auch solche Kosten ersatzfähig, die darauf beruhen, dass das beschädigte Gut zu Beweiszwecken vorgehalten und dazu eingelagert wird.
132 Dies war hier allein schon deswegen notwendig, weil die Beklagte durch einen von ihrer Versicherung beauftragten Gutachter ein Schadensgutachten hat erstellen lassen und die Schadensaufnahme hierzu nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin (Bd. I Bl. 60 der Akte) erst am 28.02.2018 durch den Sachverständigen Dette durchgeführt wurde.
133 Die Beklagte hat sich zur Einlagerung selbst, die eingelagerte Menge, die dafür abgerechneten Kosten und deren Bezahlung mit Nichtwissen erklärt.
134 Bbbb) Der Senat ist mit dem hier anzuwendenden Beweismaß des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO überzeugt, dass die produzierte Ware eingelagert worden ist.
135 Ist in einem Haftungsprozess zwischen den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, kann das Gericht hierüber gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. Der Senat ist danach überzeugt, dass die Klägerin die Fertigware eingelagert hat und hierfür Kosten von insgesamt 25.760,44 € angefallen sind. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie über keine eigenen Kühlkapazitäten verfügt, um die Fertigware selbst einzulagern, so dass es wahrscheinlich und plausibel, dass sie die Fertigware bei einem Dritten eingelagert hat. Dafür, dass die Klägerin die produzierte Fertigware vorgehalten hat, spricht auch, dass der Sachverständige der Versicherung der Beklagten erst am 28.02.2018 (Bd. II Bl. 89 der Akte) seine Schadensbegutachtung vorgenommen hat und dazu die produzierte Fertigware noch vorhanden sein musste, um eine Einschätzung des Schadensumfangs zu ermöglichen und auch um dem Sachverständigen der Versicherung eine Einschätzung zu ermöglichen, ob die Fertigware noch untersucht werden könnte. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hat der Sachverständige Dette die produzierte Fertigware bei einem Besuch am 28.02.2018 im Lager der Nordfrost in Unna in Augenschein genommen (Bd. II Bl. 89 der Akte). Ihm wäre auch eine vollständige Schadensbegutachtung gar nicht möglich gewesen, wenn er sich nicht über die Menge der produzierten Fertigware und deren Zustand vergewissert hätte.
136 Für eine Einlagerung bei einem Dritten fallen auch gewöhnlich Kosten an, von einer kostenlosen Lagerung ist regelmäßig nicht auszugehen. Dass 0,36 € pro Europalette und Tag für die Einlagerung von Tiefkühlware weder üblich noch angemessen sind, hat die Beklagte so nicht behauptet. Im Übrigen wäre es ihr als Zwischenhändlerin für tiefgekühlte Ware, die wie hier selbst mit der Ware in Kontakt kommt, ein Leichtes anhand der Erfahrungen ihrer eigenen Einlagerung den behaupteten Preis begründet in Zweifel zu ziehen. Dass die Klägerin sämtliche Kartons eingelagert hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass sich aus den Rechnungen der Klägerin an L. W. ergibt, dass Euro-Paletten mit je 81 Karton Chili-Cheese-Nuggets beladen waren. Bei 7.531 Kartons ergeben sich dann rund 93 Paletten. Aus einem Tagespreis von 33,11 € für die Tiefkühllagerung ergeben sich bei einem Palettenpreis von 0,36 € pro Tag ebenfalls rund 93 Paletten.
137 Cccc) Der Senat hält jedoch nur eine Einlagerung bis zur Klageeinreichung am 26.06.2026 für erforderlich und zweckmäßig und damit Kosten bis zu diesem Zeitpunkt für ersatzfähig.
138 Nachdem die Schadensaufnahme durch den Sachverständigen der Versicherung durchgeführt war und nach dem Vortrag der Klägerin ihre Versuche erfolglos geblieben waren, die bereits produzierten Chili-Cheese-Nuggets auf Plastikfremdkörper zu untersuchen und die Klägerin ihre Klage eingereicht hatte, bestand aus Sicht der Klägerin kein Grund, mehr die produzierte Fertigware noch länger einzulagern. Dass eine weitere Begutachtung durch den Versicherungsgutachter zu besorgen war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dem Vortrag der Klägerin gab es aus dessen Sicht keine Methode zur Trennung etwaiger kontaminierter von etwaig nicht kontaminierter Ware und auch sie selbst hatte keine solche Methode gefunden. Dass sich der Kontaminationsverdacht noch würde entkräften lassen und die Ware doch noch verkehrsfähig zu machen war, war daher zum damaligen Zeitpunkt realistisch nicht zu erwarten. Die Klägerin war daher gehalten, im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit, die Ware vernichten zu lassen, als sie sich entschieden hat, keine weiteren Untersuchungen mehr vornehmen zu lassen und für sich zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Ware nicht mehr verkehrsfähig zu machen war, was sich aus dem Umstand der Klageeinreichung ergibt.
139 Nach dem Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K23 waren die Kartons mit den produzierten Chili-Cheese-Nuggets vom 01.12.2017 bis zum 05.05.2020 eingelagert. Dies habe Kosten von 33,11 € pro Tag für insgesamt 758 Tage verursacht. Der Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 26.06.2018 beläuft sich auf 207 Tage. Das ergibt bei Kosten von 33,11 € pro Tag 6.820,66 €. Die Differenz beläuft sich auf 18.939,78 € (25.760,44 € - 6.820,66 €). In diesem Umfang besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Lagerkosten.
140 (4) Die Beklagte hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Vernichtung der bereits produzierten Chili-Cheese-Nuggets in Höhe 3.455,52 € gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3 BGB.
141 Die Kosten der Beseitigung eines beschädigten und nicht mehr verwendbaren oder gefährlichen Gutes sind grundsätzlich ersatzfähig (vgl. z.B. für Verschrottungskosten beim Kraftfahrzeug NK-GVR/Sven Kuhnert, 3. Aufl. 2021, BGB § 249 Rn. 116 BeckOK StVR/Türpe, 31. Ed. 15.4.2026, BGB § 249 Rn. 249, 250).
142 Der Senat ist hier mit dem anzuwendenden Beweismaß des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Vernichtungskosten angefallen sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie die produzierten Chili-Cheese-Nuggets hat vernichten lassen, wofür Kosten laut Anlagenkonvolut K22 in Höhe von 3.455,52 € (1.239,24 € + 1.266,84 + 949,44 €) angefallen seien.
143 Das Anlagenkonvolut besteht aus Rechnungen der K. B.V. an die Klägerin, die für „Recycling levensmiddelen“ und Lieferungen am 29.01.2020, 05.02.2020 und 14.02.2020 einen Preis pro angelieferte Tonne von jeweils 69,00 € und jeweilige Gesamtpreise ausweisen. Dass es sich bei diesen Rechnungen um Fälschungen handeln könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dafür, dass die Ware vernichtet worden ist, spricht, dass die Klägerin keine weiteren Lagerkosten geltend macht, was anderenfalls nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. Dass die Klägerin die Fertigware womöglich anders mit Ertrag verwertet haben könnte, wäre von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten schon im Rahmen einer etwaigen Vorteilsausgleichung beim entgangenen Gewinn darzulegen gewesen, woran es jedoch fehlt.
144 (5) Im Übrigen ist die Klageerweiterung im Umfang von weiteren 70,00 € unbegründet. Die Klägerin hat ihren erweiterten Klageantrag auf Zahlung weiterer 29.285,96 € auf die in Anlage K23 ausgewiesenen Lagerkosten gestützt (25.760,44 €) und die Kosten der Vernichtung der produzierten Fertigware laut Anlagenkonvolut K22 (1.239,24 € + 1.266,84 + 949,44 € = 3.455,52 €). Dies ergibt zusammen 29.215,96 €, mithin 70,00 € weniger, als die Klägerin mit der Klageerweiterung verlangt hat. Die Klägerin hat im Termin am 19.12.2022 zur Begründung ihrer Klageerweiterung ausgeführt, dies seien die Lager- und Vernichtungskosten (Bd. II Bl. 95 der Akte). Für die Differenz von 70,00 € fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin. Da der Betrag demjenigen der in Anlage K21 farblich markierten Sachverständigenkosten entspricht, geht der Senat davon aus, dass es sich um eine versehentliche doppelte Berücksichtigung handelt. Die Sachverständigenkosten waren bereits im Verurteilungsbetrag des angefochtenen Urteils enthalten, dort im Umfang von 570,00 €. Dass noch weitere Kosten der Sachverständigen N. angefallen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
145 bb) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 128.198,53 € seit dem 18.05.2018 gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB.
146 Der Klägerin stehen Zinsansprüche gegen die Beklagte auf den entgangenen Gewinn und die Sachverständigenkosten zu. Zinsen auf die ersetzt verlangten Lager- und Vernichtungskosten hat die Klägerin nicht verlangt.
147 Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2018 (Anlage K7) verzugsbegründend gemahnt. Dass die seinerzeit im Mahnschreiben geforderte Zahlung von entgangenem Gewinn und Sachverständigenkosten abzüglich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung mit 164.315,01 € um rund 28 % höher war als die insoweit begründete Forderung von 128.198,53 €, steht der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Zahlungsaufforderung der Klägerin nach den Umständen des Falles nicht als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und dass die Klägerin zur Annahme der gegenüber ihren seinerzeitigen Vorstellungen geringeren Leistung bereit war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05 –, Rn. 16 m.w.N., juris). Zum anderen fehlt es hier an einer unverhältnismäßig übersetzten Forderung, die den berechtigten Teil in den Hintergrund treten ließe, denn – unterstellt die Klagehauptforderung wäre in vollem Umfang berechtigt – wäre die angemahnte Forderung noch zu 78 % berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat dagegen bei 64 % noch keine den berechtigten Teil in den Hintergrund drängende Zuvielforderung gesehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05 –, Rn. 17, juris).
148 Im Übrigen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. nur MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 141 m.w.N.; Grüneberg/Grüneberg, 85. Auflage 2026, § 286 Rn. 49) ohnehin nichts dazu vorgetragen, dass und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie an dem Verzug kein Verschulden treffe.
149 Da es sich nur um eine Nebenforderung handelt, war ein Hinweis hierzu entbehrlich (§ 139 Abs. 2 ZPO), sodass offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises überhaupt vorlagen.
150 4. Nebenentscheidungen.
151 a) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 analog ZPO. Die Klägerin unterliegt mit gerundet 12,7 % der von ihr geltend gemachten Forderung. Dies ist nach allen dazu vertretenen Ansichten nicht mehr geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
152 b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
153 c) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte sowie im Schrifttum hinreichend geklärt. Der Senat weicht auch nicht von einem entscheidungserheblichen Obersatz eines anderen Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofs ab. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.
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