Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-07-10, OVG 4 S 24/26

OVG 4 S 24/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.07.2026

Regest

Werden einem Richter in einem amtsärztlichen Gutachten verminderte Ausdauer, körperliche Erschöpfung sowie verstärkte Müdigkeit mit einem erhöhten Ruhebedürfnis sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen von erheblichem Gewicht und hinreichender Dauer bescheinigt, kann der Dienstherr zu einer Untersuchungsanordnung zwecks Klärung einer nur noch begrenzten Dienstfähigkeit bzw. einer Dienstunfähigkeit berechtigt sein. Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 11. Mai 2026, VG 1 L 122/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 S 24/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: OVG 4 S 24/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0710.OVG4S24.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 RiG BB, § 37 Abs 1 BG BB, § 21 Abs 2 Nr 5 DRiG, § 27 Abs 1 BeamtStG, Art 92 GG

Leitsatz

Werden einem Richter in einem amtsärztlichen Gutachten verminderte Ausdauer, körperliche Erschöpfung sowie verstärkte Müdigkeit mit einem erhöhten Ruhebedürfnis sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen von erheblichem Gewicht und hinreichender Dauer bescheinigt, kann der Dienstherr zu einer Untersuchungsanordnung zwecks Klärung einer nur noch begrenzten Dienstfähigkeit bzw. einer Dienstunfähigkeit berechtigt sein.

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 11. Mai 2026, VG 1 L 122/26, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Mai 2026 wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2 Dem Oberverwaltungsgericht stellt sich nicht die Frage, wie im zweiten Rechtszug mit einer Entscheidung zur Sache durch das Verwaltungsgericht umzugehen ist, für die das Richterdienstgericht zuständig wäre. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zum Richterdienstgericht eröffnet ist, wenn der Richter als Klagegrund vorrangig eine Beeinträchtigung seiner individuellen Rechtssphäre und nicht seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend macht (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2009 – 2 B 69.09 – juris Rn. 2; Staats, DRiG, 2012, § 34 Rn. 2 und § 62 Rn. 3; im Ergebnis ebenso von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 15. April 2026, § 26 Rn. 559 f. m.w.N.; str.).

3 Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die von dem Antragsgegner fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Erweisen sich die mit der Beschwerde dargelegten Gründe als berechtigt, setzt eine Stattgabe durch das Oberverwaltungsgericht voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (stRspr, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – OVG 4 S 47/23 – juris Rn. 1).

4 Der Antragsgegner führt zutreffend aus, das Verwaltungsgericht lege seinen Erwägungen zur Untersuchungsanordnung (§ 10 Abs. 1 BbgRiG mit § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG) einen zu engen Maßstab zu Grunde. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1980, 2012 und 2013 davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt würden, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung anzugeben seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 20 ff.). Der Betroffene müsse anhand der in der Anordnung gegebenen Begründung entnehmen können, welche tatsächlichen Feststellungen der Dienstherr zugrunde gelegt habe und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermöge; die Anordnung müsse nach ihrem Inhalt für den Betroffenen aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 – juris Rn. 27). Gleichermaßen müsse es für den Betroffenen überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig seien, sodass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürften. Entspreche die Anordnung nicht diesen Anforderungen, könnten Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen beispielsweise im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 21).

5 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes zwischenzeitlich seine Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnung modifiziert und betont unter Hinweis auf einen jüngeren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 36), dass die Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung auch nicht überspannt werden dürften, weil der Dienstherr sie ansonsten „praktisch nicht mehr erfüllen kann“ (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 22). Nach dieser jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts müssen der Untersuchungsanordnung – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Dienstkraft als naheliegend erscheinen lassen, und die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Er muss nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit der Dienstkraft erforderlich ist (ausführlicher BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 23 ff.).

6 Das Verwaltungsgericht hält die Untersuchungsanordnung vom 10. Dezember 2025 für rechtswidrig und meint, die vom Antragsgegner angeführten Gründe trügen die Anordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht. Das Verwaltungsgericht beruft sich insbesondere auf den Umstand, dass anders als in den Jahren 2020 bis 2024 mit erheblichem Krankenstand der Antragstellerin im Jahr 2025 lediglich 17 Krankentage bis zum Erlass der Untersuchungsanordnung verzeichnet worden seien. Das amtsärztliche Gutachten vom 19. Juni 2025 sei zwar irrig davon ausgegangen, dass der richterliche Bereitschaftsdienst Mehrarbeit sei, verhalte sich doch nicht dazu, ob die Antragstellerin ihren sonstigen dienstlichen Pflichten gewachsen sei. Der Antragsgegner habe insbesondere nicht ermittelt, ob die Antragstellerin in der jüngsten Vergangenheit Pflichtversäumnisse habe erkennen lassen, die erkennbar wären in Beschwerden über ihr Verhalten in mündlichen Verhandlungen, im Umgang mit Prozessbeteiligten, Anwälten oder dem nichtrichterlichen Dienst, dem Anhäufen von Verfahrensrückständen und ähnlichem.

7 Das Verwaltungsgericht vermisst mit dieser Argumentation einen hinreichenden tatsächlichen Anlass zur amtsärztlichen Überprüfung und womöglich auch deren Verhältnismäßigkeit. Das überzeugt nicht. Die Untersuchungsanordnung dient der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem Verfahrensstadium, in dem der Behörde regelmäßig keine aussagekräftigen Informationen zur Verfügung stehen. Verlangt werden deswegen lediglich hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände, aufgrund derer zweifelhaft sein muss, ob die Dienstkraft wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 22 f.).

8 Der Antragsgegner beruft sich in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf, die Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten seien für sich allein genommen schon ausreichend, eine ernsthafte Besorgnis der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit zu begründen. Das beschreibt die Untersuchungsanordnung richtig. Der Antragsgegner führt darin zum Zustand „nach einer Infektionserkrankung im Jahr 2020“ unter Nr. 1 die Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens an und fügt unter Nr. 2 hinzu, aufgrund von dessen Feststellungen stehe bereits jetzt fest, dass die Antragstellerin nicht voll dienstfähig sei, da sie am richterlichen Bereitschaftsdienst nicht teilnehmen könne. Mit Blick auf die weitergehenden Ausführungen im Gutachten – namentlich den Hinweis auf die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Antragstellerin, ihre verminderte Ausdauer, körperliche Erschöpfung sowie verstärkte Müdigkeit mit einem erhöhten Ruhebedürfnis sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen – stelle sich nunmehr die Frage, ob die Antragstellerin über den Aspekt der Teilnahme am richterlichen Bereitschaftsdienst hinaus als (teil-)dienstfähig oder dienstunfähig anzusehen sei. Unter Nr. 3 der Untersuchungsanordnung werden die erheblichen Fehltage in den Jahren 2020 bis 2024 lediglich als Umstände angeführt, die „auch“ Anhaltspunkte für das Untersuchungsthema seien.

9 Mit diesen Angaben genügt die Untersuchungsanordnung den Anforderungen an die Darstellung der tatsächlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG ist ein Richter zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, wozu nach § 21 Abs. 3 Satz 1 DRiG bei einem Richter auf Lebenszeit, der nicht schriftlich zugestimmt hat, eine rechtskräftige richterliche Entscheidung notwendig ist. Aufgrund von § 10 Abs. 1 BbgRiG (bzw. § 71 DRiG) findet auch § 27 Abs. 1 BeamtStG entsprechende Anwendung auf Berufsrichter (vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand April 2026, § 27 Rn. 45). Danach ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). § 34 Satz 2 DRiG setzt die Möglichkeit begrenzter Dienstfähigkeit von Richtern voraus. Gemäß §10 Abs. 1 BbgRiG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 LBG darf eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit bzw. begrenzte Dienstfähigkeit ohne Zustimmung der Betroffenen nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 13). Zudem entscheidet nicht die Dienstbehörde; es bedarf bei Richtern vielmehr einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung (§ 34, § 78 Nr. 3 d, e DRiG; vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2025 – RiZ (R) 2/24 – juris Rn. 28).

10 Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Die Vorschrift geht davon aus, dass die rechtsprechende Gewalt von Berufsrichtern ausgeübt wird, die zum Richteramt nach juristischer Kompetenz und sozialer Lebenserfahrung befähigt sind. Ihnen ist organisatorische Selbständigkeit, persönliche und sachliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidungsfindung zugewiesen (Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 53). Alle Richter müssen wegen ihrer großen Verantwortung über eine funktional sachgerechte Qualifikation verfügen (Classen, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 92 Rn. 28). Verminderte Ausdauer, körperliche Erschöpfung sowie verstärkte Müdigkeit mit einem erhöhten Ruhebedürfnis sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen können, wenn sie erhebliches Gewicht haben und von hinreichender Dauer sind, geeignet sein, die auf die Ermittlung von Wahrheit und Gerechtigkeit ausgerichtete richterliche Tätigkeit zu gefährden.

11 Die amtsärztliche Begutachtung der Antragstellerin vom 19. Juni 2025 war nach der behördlichen Fragestellung zwar nur auf den richterlichen Bereitschaftsdienst ausgerichtet, gibt jedoch mit ihren Ergebnissen hinreichenden Grund für den Dienstherrn zur ermitteln, ob die zu erwartende Qualität richterlicher Tätigkeit aufgrund der physischen Einschränkungen der Antragstellerin insgesamt oder zumindest bei einem vollen Richterpensum nicht mehr gewährleistet ist. Angesichts der amtsärztlichen Empfehlung, die Antragstellerin dauerhaft vom Bereitschaftsdienst zu befreien, musste der im Jahr 2025 reduzierte Krankenstand den Antragsgegner nicht dazu veranlassen, von der Untersuchungsanordnung Abstand zu nehmen und zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten.

12 Die Untersuchungsanordnung enthält auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Es heißt in der Untersuchungsanordnung, die Untersuchung durch den amtsärztlichen und sozialmedizinischen Dienst solle aus einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Anamnese und einer Untersuchung zur Erhebung des körperlichen Befunds bestehen. Dabei handelt es sich erkennbar um eine orientierende Untersuchung darüber, wie der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin „nach einer Infektionserkrankung im Jahr 2020“ (gemäß hausärztlicher Bescheinigung eine Long-/Post-COVID-Erkrankung) im Hinblick auf die Anforderungen an eine Richterin aktuell zu bewerten ist. Es ist unbedenklich, dass der Antragsgegner bei einer derartigen, von mehreren medizinischen Fachrichtungen behandelten Erkrankung dem amtsärztlichen Dienst keine Vorgabe macht, welcher Facharzt sich vorrangig zu äußern habe. Mit der im allgemeinen notwendigen Angabe der Fachrichtung soll es für die betroffenen Dienstkraft vorhersehbar sein, auf welche Ziele der Dienstherr abstellt. Hier geht es erkennbar um die Auswirkungen der Long-/Post-COVID-Erkrankung auf die dienstliche Leistungsfähigkeit. Mit Weiterungen ist nicht zu rechnen.

13 Ob auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens und nötigenfalls weiterer Ermittlungen bei der Antragstellerin auf eine begrenzte Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit erkannt werden wird, bleibt einer Entscheidung der Dienstgerichtsbarkeit vorbehalten (§ 78 Nr. 3 d, e DRiG).

14 Die nach allem berechtigte Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, weil auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, nach denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte ist der Streitwert für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen eine Untersuchungsanordnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG – ungekürzt – auf 5.000 Euro festzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 – juris und vom 20. August 2024 – OVG 4 L 10/24 – juris Rn. 1 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 5 OA 292/13 – juris Rn. 4 m.w.N.).

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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