VG Berlin 11. Kammer, 2026-02-13, VG 11 L 625/25

VG 11 L 625/25Verwaltungsgericht / Chamber 1113.02.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 11. Kammer — VG 11 L 625/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-13

Aktenzeichen: VG 11 L 625/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0213.11L625.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 StVO, § 45 Abs 9 S 3 StVO, § 45 Abs 9 S 4 Nr 6 StVO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Dezember 2025 gegen die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung von Tempo 30 durch Verkehrszeichen Z 274-30 StVO in der Saarstraße in Tempelhof-Schöneberg auf dem Abschnitt zwischen der Rheinstraße und der Bundesautobahn 103 Ausfahrt Saarstraße vom 25. Juli 2019 durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Mobilität vom 4. September 2025 wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ unter den Verkehrszeichen Z 274-30 StVO binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung von Tempo 30 in der Saarstraße auf dem Abschnitt zwischen der Rheinstraße und der Bundesautobahn 103 Ausfahrt Saarstraße.

2 Der Antragsteller wohnt in unmittelbarer Nähe der Kreuzung Saarstraße/Fregestraße. Die Saarstraße verläuft von der Friedenauer Brücke bis zur Rheinstraße. Die Friedenauer Brücke ist eine Autobahnbrücke mit Aus- und Einfahrt zur Bundesautobahn A 103.

3 In der Zeit vom 27. November 2019 bis zum 18. November 2025 war von der Friedenauer Brücke bis zur Rheinstraße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus Gründen der Luftreinhaltung angeordnet. Am 2. September 2025 verabschiedete die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (im Folgenden: Senatsverwaltung) die Dritte Fortschreibung des Luftreinhalteplans, wonach u.a. in der Saarstraße die ganztägige Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen der Luftreinhaltung nicht mehr erforderlich sei.

4 Mit verkehrsrechtlicher Anhörung/Anordnung vom 4. September 2025 hob die Senatsverwaltung die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Saarstraße tagsüber auf. Zur Begründung führte sie aus, dass auf dem streitgegenständlichen Abschnitt keine verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte vorlägen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h rechtfertigen könnten. Die Prüfung der Lärmschutzbelange habe ergeben, dass die Beibehaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nachts zum Lärmschutz geboten sei. Am 18. November 2025 wurde die Anordnung durch Anbringung der Zusatzzeichen „22-6 h Lärmschutz“ unter den Verkehrszeichen 274-30 Anlage 2 der StVO in der Saarstraße bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Aufhebung der zuvor bestehenden Geschwindigkeitsregelung ein.

5 Zugleich hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, insbesondere an der Kreuzung Saarstraße/Fregestraße müsse die Tempo-30-Anordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit fortbestehen. Die Kreuzung sei aufgrund ihrer spezifischen Gegebenheiten schlecht einsehbar, so dass schnell heranfahrende Fahrzeuge erst spät erkennbar seien. Dies ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen mehrerer Anwohner. Zudem belege die Unfallstatistik die bestehende Gefahrenlage, weil hier viele Unfälle – insbesondere beim Rechtsabbiegen – aufträten.

6 Der Antragsteller beantragt,

7 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Dezember 2025 gegen die Aufhebung der ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Verkehrszeichen Z 274-30 StVO auf 30 km/h in der Saarstraße in Tempelhof-Schöneberg auf dem Abschnitt von Rheinstraße bis BAB 103 AS Saarstraße durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Mobilität vom 4. September 2025 anzuordnen,

8 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ unter den Verkehrszeichen Z 274-30 StVO zu entfernen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 die Anträge abzulehnen.

11 Er tritt dem Vorbringen entgegen und ist der Ansicht, dass aufgrund der benachbarten Lichtzeichenanlagen (auf der Friedenauer Brücke, an der Kreuzung Saarstraße/Dickhardtstraße und an der Kreuzung Saarstraße/Rheinstraße) eine sichere Querung auch für langsame Fußgänger möglich sei. Die unauffälligen Unfallstatistiken der Polizei Berlin in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2025 belegten keine Notwendigkeit einer Anordnung von Tempo 30 aus Gründen der Verkehrssicherheit.

II.

12 Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsfolgenbeseitigung haben Erfolg.

13 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

14 Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständlichen Verkehrszeichen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag richtet sich bei Auslegung des Begehrens gemäß § 88 VwGO entsprechend gegen die durch Verkehrszeichen bekanntgegebene verkehrsrechtliche Anordnung, mit der das Zeichen 274 (Tempo 30) tagsüber durch Anbringung des Zusatzzeichens (22-6h) aufgehoben wurde. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO analog). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist zumindest möglich. Er kann sich zwar nicht unmittelbar auf eine Verletzung von § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung –StVO – berufen. Diese Vorschrift, welche die Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender und -lenkender Maßnahmen darstellt, ist grundsätzlich nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann aber einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – BVerwG 7 C 76.84 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 20. November 2015 – 11 CE 15.2402 –, juris Rn. 15). Dies ist bei dem in unmittelbarer Nähe des Straßenabschnitts wohnenden Antragsteller der Fall, weil er als Verkehrsteilnehmer mit der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung konfrontiert ist und daher zumindest eine mögliche Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit geltend machen kann.

15 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

16 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Rechtmäßigkeitszweifel sind erst dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 – OVG 1 S 52/13 –, EA S. 3 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zulässigerweise angefochtenen Maßnahmen bestehen.

17 a) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit und gleichzeitig für deren Aufhebung (als actus contrarius) ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO.

18 Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es aber nicht des Nachweises, dass jederzeit während der Aufstellung des Verkehrszeichens mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 46/78 –, juris Rn. 18). Durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO wird diese Ermächtigungsgrundlage zudem dahingehend modifiziert und konkretisiert, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Annahme der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO durch die Behörde setzt die gerichtlich voll überprüfbare Prognose voraus, dass eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende konkrete Gefahr bzw. eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können durch die Streckenführung, deren Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse, die anzutreffende Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 3 B 58/16 -, juris Rn. 21 f.). Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an, trägt sie die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2024 - OVG 1 S 54/24 -, BA S. 8 f.; BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2024 - 11 B 23.589 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

19 Geringere Anforderungen an die Gefahrenprognose ergeben sich hier entgegen der Ansicht des Antragstellers zwar nicht aus dem Vorhandensein besonders geschützter Einrichtungen in dem streitgegenständlichen Bereich der Saarstraße, so dass es bei dem dargestellten Maßstab für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bleibt. Die Vorschrift des § 49 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, wonach dieser Maßstab bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO keine Anwendung findet, ist hier nicht einschlägig. Bei der allein als geschützte Einrichtung in Betracht kommenden Kindertagespflegestelle in der Saarstraße 9 handelt es sich um eine Einrichtung, die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf Kindern befugt ist. Demgegenüber ist der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 auf Kindertagesstätten und Kindergärten beschränkt, die größere Einrichtungen sind (vgl. BT-Drs. 332/16, S. 11: „Erfasst werden auch Kinderkrippen oder Großtagespflege […]“).

20 b) Die Aufhebung der Geschwindigkeitsreduzierung ist jedoch rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für deren Beibehaltung nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO weiterhin vorliegen. Nach den oben genannten Maßstäben ist in dem Abschnitt der Saarstraße zwischen der Rheinstraße und der Bundesautobahn 103 Ausfahrt Saarstraße aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Umstände im Rahmen einer Gesamtschau von einer qualifizierten Gefahrenlage auszugehen, die die Beibehaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h notwendig erscheinen lässt. Denn es liegt aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vor.

21 Diese besonderen örtlichen Verhältnisse sind zum einen in den örtlichen Gegebenheiten der Saarstraße begründet, die an der Kreuzung Fregestraße in einer Kurve und mit einer Neigung derart verläuft, dass heranfahrende Autos erst spät erkennbar sind. Hinzu kommt, dass die Saarstraße den von der Autobahn kommenden Verkehr aufnimmt. Indiziell ist davon auszugehen, dass der von der Autobahnabfahrt an der Friedenauer Brücke kommende Verkehr wegen des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens nach der Abfahrt von der Autobahn leichter mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Saarstraße fahren wird, als dies auf anderen Straßen der Fall ist. Aufgrund der Autobahnausfahrt handelt es sich auch um eine Strecke mit hoher Verkehrsbelastung. Hinzu kommt, dass die Kreuzung Saarstraße/Fregestraße mittels einer Absenkung und Pollern auf der Mittelinsel baulich als Querung für Fußgänger eingerichtet ist, so dass optisch der Eindruck erweckt wird, die Stelle sei für Radfahrer oder Fußgänger zur Querung geeignet. Deshalb vermag der Verweis auf die Ampeln auf der Friedenauer Brücke sowie an der Kreuzung Dickhardtstraße in diesem Fall die Gefahrenlage nicht zu beseitigen. Schließlich belegt die Unfallstatistik in der Saarstraße eine Unfallhäufung. Eine Unfallhäufungsstelle liegt nach den von der Senatsverwaltung angewandten Maßstäben ( https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrspolitik/verkehrssicherheit/unfallkommission/verkehrsunfaelle-mit-todesfolge-21-mobg/) u.a. vor, wenn fünf Unfälle mit mindestens leichtem Personenschaden in drei Jahren auftreten. Danach handelt es sich bei der Saarstraße zumindest um eine Unfallhäufungsstrecke. Denn nach der Unfallstatistik der Polizei Berlin traten in dem streitgegenständlichen, ca. 410 Meter langen Straßenabschnitt in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt 20 Unfälle mit Personenschaden auf. Darüber hinaus liegt in der Saarstraße mindestens eine Unfallhäufungsstelle. So ergeben sich im Bereich der Kreuzung Saarstraße/Dickhardtstraße aus dem Unfallatlas der Jahre 2022 bis 2024 insgesamt sechs Unfälle mit Personenschaden. Für die Kreuzung Saarstraße/Fregestraße weist der Unfallatlas in den Jahren 2019 bis 2022 darüber hinaus drei Unfälle mit Personenschaden aus. Auch zeigt die Gegenüberstellung der Gesamtzahl an Unfällen auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der Saarstraße in den Jahren 2014 bis 2019 vor der Anordnung von Tempo 30 (235) und in den Jahren 2020 bis 2025 nach der Anordnung von Tempo 30 (208) eine Verringerung von immerhin ca. 10%. Dies bestätigt die Annahme, dass die Anordnung von Tempo 30 die Verkehrssicherheit auf diesem besonders gefährlichen Straßenabschnitt erhöht hat.

22 c) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 StVO gegeben, steht das Tätigwerden im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, - 3 C 32/09 -, Rn. 35). Die Aufhebung der Anordnung von Tempo 30 war hier ermessensfehlerhaft. Mangels Ermessensausübung hinsichtlich der Verkehrssicherheit in der Saarstraße liegt ein Ermessensausfall vor. Nachdem die Senatsverwaltung schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO verneint hat, hat sie im Rahmen der angefochtenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 4. September 2025 keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit angestellt.

23 3. Der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist ebenfalls zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Vorliegend hat die Senatsverwaltung die straßenverkehrsrechtliche Anordnung durch Anbringen der Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ vollzogen. Das Gericht übt das eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass eine Vollzugsfolgenbeseitigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen angemessen erscheint. Zur Vermeidung mehrfacher Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelung soll jedoch die Rechtkraft der Entscheidung abgewartet werden.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.