projekte
26 O 161/25•LG Berlin II 26. Zivilkammer, 2026-02-10, 26 O 161/25
26 O 161/25Kantonsgericht10.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: 26 O 161/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0210.26O161.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 (von der Abfassung eines Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen)
2 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 506,45 € und auch auf Zahlung von 159,94 € nach dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Aufopferung beziehungsweise des enteignenden Eingriffs zu.
3 Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers unmittelbar einwirkt und zu einem Sonderopfer des Betroffenen führt. Das ist hier anzunehmen.
4 1. Die streitgegenständliche Personen- und Gepäckkontrolle erfolgte im Rahmen der Luftsicherheitskontrolle gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG und damit in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit und obliegt gemäß § 4 BPolG der Bundespolizei.
5 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskontrolle als solche rechtswidrig gewesen wäre, sind nicht gegeben. Insbesondere vermag das Gericht ein Organisationsverschulden der Beklagten nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass am streitgegenständlichen Tag zu wenig Personal eingesetzt oder die vorhandenen Kontrollspuren pflichtwidrig nicht genutzt worden wären. Die Beklagte hat nachvollziehbar zu den Planungen des Personaleinsatzes vorgetragen, ohne dass die Klägerin hier Fehlplanungen aufzeigen konnte.
6 3. Es ist aber ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer der Klägerin anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen müssen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken. Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - III ZR 48/17). Die Annahme eines Sonderopfers ist ausgeschlossen, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind. Der Betroffene darf also nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; sonst sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleichheitswidriges Sonderopfer dar (BGH, aaO). Daher fehlt es an einem Sonderopfer, wenn der Flugpassagier keinen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkuliert. Die entscheidende Frage des „rechtzeitigen Erscheinens“ an der Kontrollstelle ist dabei nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (etwa der Größe und Frequenz des Flughafens) auch die Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des Flughafenbetreibers (BGH, aaO). Danach gilt folgendes:
7 Zwischen den Parteien ist es zuletzt unstreitig gewesen, dass die Klägerin den BER am 16.10.2024 per Zug um 9.41 Uhr erreicht hat. Nach Anhörung der Klägerin und unter Würdigung der Anlage K 4 ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass die Klägerin das Ende der Warteschlange zur Bordkarten- und anschließenden Sicherheitskontrolle um 10:02 Uhr erreicht hat. Das Boarding für den Flug der Klägerin endete um 11:40 Uhr. Damit war der von der Klägerin eingeplante Zeitpuffer (1:38 h) ausreichend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Vorgaben ihrer Fluglinie, wonach empfohlen wird, sich zwei Stunden vor Abflug am Check-In oder Gepäckabgabeschalter einzufinden, der Sache nach eingehalten hat, weil sie kein Aufgabegepäck hatte und insoweit einzuplanende 20 Minuten von den zwei Stunden abzuziehen sind. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Flughafen empfehle, sich 2,5 Stunden vor Abflug am Terminal einzufinden, kann die Klägerin auf diese englischsprachige Information, die bei einem Besuch der Webseite auch nicht unmittelbar aufzufinden ist, nicht verwiesen werden. Die Empfehlung ist nicht eindeutig genug herausgestellt worden. Die Beklagte kann sich weiter nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Bordkartenkontrolle erst um 10:17 Uhr passiert hat. Auch wenn keine durchgreifenden Zweifel bestehen, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist, so ist diese Verzögerung auf den von der Sicherheitskontrolle ausgehenden Rückstau zurückzuführen. Die örtlichen Verhältnisse waren im Übrigen so, dass der Flugsteig nach der Sicherheitskontrolle zeitnah zu erreichen war.
8 4. Der Höhe nach besteht der Anspruch.
9 Der Anspruch aus Aufopferung bzw. aus enteignendem Eingriff ist nicht auf Schadensersatz gerichtet, sondern nur auf angemessene Entschädigung wegen Eingriffs in einen bestimmten vermögenswerten Gegenstand. Hier ist die angemessene Entschädigung der Aufwand zum Erwerb eines neuen Flugtickets zur Erreichung des Reiseziels. Das neue Flugticket hat hier unstreitig 506,45 € gekostet. Die Beklagte muss auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten (a.A. zu Unrecht OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2022 – 1 U 220/20 –). Bei der Enteignungsentschädigung ist anerkannt, dass diese auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten umfasst (vgl. Herrmann/Schott NJW 2023, 3041, 3045), weil dies unmittelbare Folgeschäden sind.
10 5. Die Zinsforderung ist gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.