KG Berlin 24. Zivilsenat, 2024-02-28, 24 U 154/23

24 U 154/23Obergericht / Civil Chamber 2428.02.2024

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 24. Zivilsenat — 24 U 154/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-28

Aktenzeichen: 24 U 154/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0228.24U154.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Gründe

I.

1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 31.10.2023, Az. 27 O 351/23, unter Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf 6.200,00 € gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2 Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

3 Das Landgericht hat den auch auf Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Bilder gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, insoweit teilweise abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4 Lediglich ergänzend gelten hinsichtlich des Vorbringens der Verfügungsklägerin in der Berufungsbegründung die folgenden Ausführungen:

5 1. Das Landgericht hat zu Recht eine widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts der Verfügungsklägerin aus den §§ 72, 15 ff. UrhG verneint, weil die streitgegenständliche Nutzung der zwei im Tenor zu 1) des angegriffenen Urteils vom 31.10.2023 aufgeführten Lichtbilder in der Zeitschrift „B…“ (Print) vom 21.07.2023 sowie auch die Nutzung des weiteren, im Tenor zu 2) des angegriffenen Urteils aufgeführten Lichtbildes auf der Internetseite https://www.b… html am 21.07.2023 gemäß § 50 UrhG zulässig ist.

6 2. Es gilt im Einzelnen:

7 Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Die in § 50 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 21).

8 a) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des BGH jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird. Unter einer Berichterstattung ist eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (BGH, a. a. O., Rn. 36, 37).

9 Hier hat die Verfügungsbeklagte in ihrer Berichterstattung online und print vom 21.07.2023, wie das Landgericht völlig zutreffend erkannt hat, über ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG berichtet, nämlich über den Aufenthalt des unstreitig zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch per Haftbefehl gesuchten Ehemanns der Verfügungsklägerin in T… sowie die gegen ihn gerichteten Betrugsvorwürfe.

10 Von § 50 UrhG privilegiert ist nämlich auch eine Berichterstattung, die - wie hier - eher auch eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkeiten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 285/99 –, Rn. 19, juris).

11 b) Weiterhin ist erforderlich, dass das Werk im Verlauf des berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden ist. Das Merkmal setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, a. a. O. Rn. 42).

12 Das ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Lichtbilder gehören zu dem eben dargelegten Tagesereignis, weil im Beitrag auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten sowie in der Printausgabe der Zeitung „B…“ jeweils vom 21.07.2023 - soweit diese ersichtlich ist - auf das Foto ausdrücklich Bezug genommen und berichtet wurde, dass der Ehemann der Verfügungsbeklagten in T… urlaube, statt sich im Gefängnis aufzuhalten. Zwischen den Fotos und dem Tagesereignis, über das berichtet wurde und für das die Fotos als Beleg dienen sollen, kann daher unterschieden werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 285/99 -, Zeitungsbericht als Tagesereignis, GRUR 2002, 1050 Rn. 23; Senat, Urteil vom 18. September 2023 – 24 U 110/22 –, Rn. 65, juris). Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Tagesereignis sind nicht die Fotos als solche, sondern der Aufenthaltsort und die Verfasstheit des per Haftbefehl gesuchten Ehemanns der Verfügungsklägerin.

13 c) Der Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG steht entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte vor der öffentlichen Wiedergabe des Werkes die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können. Diese Auffassung entspricht der früher vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsprechung, die dieser aber ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15-, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 44).

14 d) Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Nutzung der Fotos entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

15 aa) Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 –, Rn. 49, juris). Dies ist hier jedoch der Fall.

16 bb) Die öffentliche Zugänglichmachung der Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Informationsziel zu erreichen.

17 Das mit dem angegriffenen Bericht verfolgte Ziel der Verfügungsbeklagten bestand im Streitfall darin, ihre Leserschaft über den zum Zeitpunkt der Berichterstattung aktuellen Aufenthaltsort und wohl auch Lebensstandard des Ehemanns der Verfügungsklägerin zu informieren. Die von der Verfügungsbeklagten genutzten Fotos dienten als Beleg für die Ausführungen der Berichte, der per Haftbefehl gesuchte Ehemann der Verfügungsklägerin urlaube - von den Vorgängen in Deutschland völlig unbeeinträchtigt - im Ausland.

18 cc) Die Nutzung der Fotos war auch, insbesondere in der Anzahl, erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte der Verfügungsklägerin eingreift.

19 Die offensichtlich in sommerlicher und entspannter Atmosphäre aufgenommen Lichtbilder veranschaulichen und belegen den Inhalt der schriftlichen Berichterstattung und können schon deswegen nicht durch einen bloßen Text gleichwertig ersetzt werden. Dabei wäre auch die Nutzung nur eines der Fotos nicht als ein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Informationsziels der Verfügungsbeklagten anzusehen. Denn diese beschreibt in ihrer Berichterstattung über das vom Haftbefehl unbeschwerten Aufenthalt des Ehemanns der Verfügungsklägerin ja nicht nur ein momentartiges Ereignis, sondern einen tage-, wochen- oder sogar monatelangen Aufenthalt und eine andauernde Unbeschwertheit. Diese Umstände können durch nur eine Aufnahme schwerlich dokumentiert werden. Auch dass gegebenenfalls andere - die Paarbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin und ihrem Mann weniger in den Vordergrund rückende - Fotos zur Verfügung gestanden hätten, die den Aufenthaltsort, die Stimmung und den Lebensstil des Ehemanns der Verfügungsklägerin in gleicher Weise dokumentieren, ist nicht ersichtlich. Schließlich wäre auch die bloße Verlinkung oder der Verweis auf die I…-Seite der Verfügungsklägerin und die dort öffentlich zugänglich gemachten Fotos nicht als ein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Informationsziels der Verfügungsbeklagten anzusehen. Zwar würde eine solche Verlinkung der Leserschaft die Möglichkeit eröffnen, durch eine Einsichtnahme der dort veröffentlichten Bilder die Presseberichte der Verfügungsbeklagten einzuschätzen. Die Verfügungsbeklagte hätte aber durch eine bloße Verlinkung bzw. einen Verweis auf die I…-Seite der Verfügungsklägerin die Kontrolle über das Ob und Wie der Veröffentlichung der Originaltexte aus der Hand gegeben und in das Belieben der Verfügungsklägerin gestellt. Dies kann von einem Presseorgan nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 –, Rn. 58, juris).

20 dd) Die Nutzung der Fotos durch die Verfügungsbeklagte entsprach zudem den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war daher angemessen.

21 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (BGH, a. a. O., Rn. 61, juris). An dieser Stelle nicht maßgeblich - weil von der Schranke des § 50 UrhG nicht betroffen - sind die von der Berichterstattung unter Beifügung der streitgegenständlichen Fotos ansonsten betroffenen und in der Berufungserwiderung geltend gemachten Rechte der Verfügungsklägerin, etwa ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb.

22 Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH, a. a. O., m. w. N.).

23 Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite der Verfügungsklägerin das ihr als Urheberin zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke zu berücksichtigen. Für die Verfügungsbeklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

24 Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.

25 Den von der Verfügungsbeklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger und Bürgerinnen durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 –, BVerfGE 71, 206-223, Rn. 47).

26 Im Hinblick auf die Interessen der Verfügungsklägerin ist zu berücksichtigen, dass ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos nur unwesentlich betroffen ist, weil mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung der Fotos nicht zu rechnen ist. Ihr dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie ihr Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Schließlich hatte sie selbst die Fotos auf ihrem I…-Account der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

II.

27 Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung einer etwaigen Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf die im Fall der Berufungsrücknahme nach Nr. 1222 GKG-KV eintretende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 sowie die streitwertbedingte Unanfechtbarkeit eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wird vorsorglich hingewiesen.

III.

28 Die in Aussicht genommene Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

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