VG Berlin 33. Kammer, 2026-06-08, 33 K 352/23

33 K 352/23Verwaltungsgericht / Chamber 3308.06.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 33. Kammer — 33 K 352/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 33 K 352/23

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 106 Abs 2 AEUV, Art 108 Abs 3 S 1 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist die Trägerin des freigemeinnützigen Krankenhauses I…, welches in den Krankenhausplan 2020 des Landes Berlin aufgenommen ist. Sie wendet sich gegen die Finanzierung der Beigeladenen durch Ausgleichsleistungen des beklagten Landes auf der Grundlage des sogenannten Betrauungsaktes.

2 Die Beigeladene ist die in der Rechtsform einer GmbH geführte Muttergesellschaft des kommunalen Krankenhaus- und Gesundheitskonzerns in Berlin und Vermögensnachfolgerin der städtischen Krankenhäuser. Der Beklagte ist ihr Alleingesellschafter. Die Beigeladene betreibt ihr kommunales Krankenhaus an acht Berliner Standorten, die ebenfalls in den Krankenhausplan 2020 aufgenommen sind.

3 Am 8. Juli 2019 erließ der Beklagte den Betrauungsakt gegenüber der Beigeladenen unter Verweis auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012; im Folgenden: DAWI-Beschluss 2012). Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Betrauungsakt wurde am 11. Juli 2019 der Beigeladenen zugestellt und am 7. Februar 2020 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

4 In dem Betrauungsakt wird die Beigeladene mit in § 2 des Betrauungsaktes näher bestimmten medizinischen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DAWI) im Versorgungsgebiet des Landes Berlins über einen Zeitraum von zehn Jahren betraut. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Betrauungsaktes kann der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen Ausgleichsleistungen für die Erbringung der DAWI gewähren. Hierzu zählen insbesondere der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen, die Gewährung von Investitionszuschüssen und Kapitaleinlagen für Investitionsmaßnahmen sowie weitere vorteilsgewährende Maßnahmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Betrauungsaktes folgt aus diesem kein Rechtsanspruch der Beigeladenen auf die Gewährung der Ausgleichsleistung.

5 Auf Grundlage des Betrauungsaktes wurden der Beigeladenen seit dem Jahr 2019 Ausgleichsleistungen in mehrstelliger Millionenhöhe durch Eigenkapitalzuführungen gewährt, die in den Haushaltsplänen des Beklagten gesondert ausgewiesen wurden und deren Auszahlung jeweils ein Gesellschafterbeschluss des Beklagten vorausging.

6 Gegen die Gewährung zukünftiger Ausgleichsleistungen hat die Klägerin am 31. August 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie macht geltend, sie selbst erhalte als Trägerin ihres in den Krankenhausplan 2020 aufgenommenen Krankenhauses vom Beklagten Pauschalen für Investitionskosten, die seit Jahren nicht bedarfsdeckend seien. Demgegenüber gewähre der Beklagte der Beigeladenen zusätzliche Mittel auf Grundlage des Betrauungsaktes, um den tatsächlich bestehenden Investitionsbedarf zu finanzieren und strukturelle Defizite ausgleichen zu können. Nicht bereits mit Erlass des Betrauungsaktes, sondern erst durch die Gewährung von Ausgleichsleistungen in mehrstelliger Millionenhöhe an die Beigeladene und den Ausschluss der Klägerin von derartigen Zuwendungen verletze der Beklagte sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsrechts, des Haushaltsrechts und zudem beihilferechtliche Vorschriften.

7 Die Klägerin beantragt,

8 1. den Beklagten zu verurteilen, Zuwendungen an die Beigeladene zu unterlassen, soweit sie ausschließlich auf dem Betrauungsakt des Beklagten vom 8. Juli 2019, ABl. Nr. 6 / 7. Februar 2020, S. 675, beruhen,

9 2. festzustellen, dass der Betrauungsakt des Beklagten vom 8. Juli 2019, ABl. Nr. 6 / 7. Februar 2020, S. 675, rechtswidrig ist,

10 3. festzustellen, dass die Stellung des Beklagten als Alleingesellschafter der Beigeladenen keine ausreichende Rechtsgrundlage für Mittelzuführungen des Beklagten an die Beigeladene bildet,

11 4. festzustellen, dass Mittelzuführungen des Beklagten an die Beigeladene, welche für Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) oder zur Deckung des Ausgleichs eines negativen Betriebsergebnisses (EBITDA) bestimmt sind, unzulässig sind, soweit sie nicht auf einer spezifischen gesetzlichen Rechtsgrundlage erfolgen, nach der auch die Träger der übrigen Berliner Versorgungskrankenhäuser nach Maßgabe der in Teil 3 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) vorgesehenen Verteilungskriterien Ansprüche auf solche Leistungen haben.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er ist der Auffassung, streitentscheidend seien die Normen des privatrechtlichen Wettbewerbsrechts. Danach stünde der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, da die angegriffene Mittelgewährung keine zwischenstaatliche Wirkung habe und die Betrauung der Beigeladenen die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses der Europäischen Kommission erfülle. Die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG seien nicht beeinträchtigt, jedenfalls wäre der Ausschluss der Klägerin gerechtfertigt, weil nur die Beigeladene mit DAWI zur Erfüllung seines Sicherstellungsauftrags hinsichtlich der stationären Krankenhausversorgung im Land Berlin betraut sei und deren Erbringung nur der Beigeladenen gegenüber durch gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss durchsetzbar wäre.

15 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf das Vorbringen des Beklagten und führt ergänzend aus, die kommunale Selbstverwaltungsgarantie erlaube dem Beklagten, Daseinsvorsorge in der Rechtsform einer GmbH sicherzustellen. Hiervon erfasst sei auch die Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, das Gesellschaftsinteresse durch die Bereitstellung von Finanzmitteln zu fördern. In ihrer Eigenschaft als Landesgesellschaft unterscheide sie sich wesentlich von der Klägerin mit Blick auf die beanstandeten Eigenkapitalzuführungen.

16 Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. August 2024 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin II verwiesen. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 – T… – hat das Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg den Beschluss der Kammer aufgehoben und entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.

17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (dazu I) als auch der übrigen Klageanträge zu 2 bis 4 (dazu II) unzulässig.

19 I. Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage ist unzulässig, weil das Klagebegehren der Klägerin mit einer Anfechtungsklage zu verfolgen (gewesen) wäre.

20 Die allgemeine Leistungsklage wird in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht mit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geregelt, jedoch von dieser vorausgesetzt (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1 und § 113 Abs. 4 VwGO). Mit ihr sind Ansprüche verfolgbar, die auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, sofern sie nicht die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsakts zum Gegenstand haben und mit der Anfechtungsklage beziehungsweise der Verpflichtungsklage zu verfolgen sind (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 39; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, § 42 Rn. 154). Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall.

21 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dem Grunde nach gegen die zukünftige Finanzierung des von der Beigeladenen getragenen Krankenhauses außerhalb des gesetzlichen Systems der dualen Krankenhausfinanzierung durch Ausgleichsleistungen des Beklagten, die dieser auf den Betrauungsakt stützt (dazu 1). Der vorliegende Betrauungsakt schafft nicht lediglich den beihilferechtlichen Rahmen für die in Streit stehende Finanzierung, sondern regelt als Verwaltungsakt zugleich die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Beigeladene dem Grunde nach (dazu 2). Die Regelungswirkung dieses Verwaltungsaktes kann grundsätzlich nur im Wege der Anfechtungsklage beseitigt werden, mit der die Klägerin auch das Fehlen einer Regelung zu einer Obergrenze für die Zahlungen im Betrauungsakt hätte geltend machen können (dazu 3). Die rechtswegüberschreitende Sachentscheidungskompetenz aus § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) führt zu keinem anderen Ergebnis (dazu 4).

22 1. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Klägervorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 – BVerwG 8 C 72.90 – juris Rn. 19; Beschluss vom 25. Juni 2009 – BVerwG 9 B 20.09 – juris Rn. 2; Urteil vom 1. September 2016 – BVerwG 4 C 4.15 – juris Rn. 9).

23 Anlass der Klage ist nach dem Vorbringen der Klägerin (vgl. Bl. 6 Streitakte - Pilot) die bundesweit etablierte Praxis, nach der kommunal getragene Krankenhäuser zusätzlich zur dualen Krankenhausfinanzierung eine Co-Finanzierung über den jeweiligen (kommunalen) Haushalt erhielten, wie dies auch im Fall der Beigeladenen geschehe. Der Beklagte habe die Beigeladene mit DAWI betraut und stütze die fraglichen Leistungen auf diesen Betrauungsakt. Diese vorteilsgewährenden Maßnahmen benachteiligten die nicht-öffentlichen Krankenhäuser im Wettbewerb. Die Klage richte sich auf die Verpflichtung des Beklagten, die berufsfreiheits- und gleichheitswidrige Verteilung öffentlicher Mittel zu unterlassen.

24 Vor diesem Hintergrund greift die Klägerin mit ihrem Antrag auf Unterlassen von Zuwendungen an die Beigeladene, soweit sie ausschließlich auf dem Betrauungsakt beruhen, nicht einzelne Zahlungen des Beklagten an die Beigeladene in bestimmter Höhe an, sondern wendet sich mit ihrer Klage dem Grunde nach gegen eine Finanzierung des von der Beigeladenen getragenen Krankenhauses außerhalb des gesetzlichen Systems der dualen Krankenhausfinanzierung durch Ausgleichsleistungen des Beklagten, die dieser auf den Betrauungsakt stützt.

25 2. Mit dem Betrauungsakt hat der Beklagte nicht allein den beihilferechtlichen Rahmen für die in Streit stehende Finanzierung geschaffen (dazu a), sondern durch seinen Erlass als Bescheid zugleich die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Beigeladene dem hier in Streit stehenden Grunde nach geregelt (dazu b).

26 a) Staatliche Zuwendungen, die den Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, dürfen grundsätzlich erst nach Notifizierung der Europäischen Kommission ausgereicht werden (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Mit dem DAWI-Beschluss 2012 hat die Europäische Kommission Voraussetzungen festgelegt, unter denen staatliche Zuwendungen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI von der Notifizierung freigestellt sind, da davon ausgegangen werden kann, dass sie mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar sind. Danach ist dem Unternehmen die Erbringung der DAWI im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte zu übertragen, die die nach Art. 4 DAWI-Beschluss 2012 erforderlichen Mindestinhalte betreffend Betrauung und Ausgleichsleistungen festlegen müssen.

27 Eine solche Beihilfenregelung hat der Beklagte mit dem Betrauungsakt vom 8. Juli 2019 geschaffen, der die Betrauung der Beigeladenen mit der Erbringung von in § 2 des Betrauungsaktes näher bestimmten medizinischen DAWI im Versorgungsgebiet des Landes Berlin und Ausgleichsleistungen hierfür vorsieht, die in Bezug auf ihre Berechnung und Änderung in § 3 des Betrauungsaktes sowie der Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation in § 4 des Betrauungsaktes konkretisiert werden.

28 b) Aus beihilferechtlicher Sicht steht die Form des Betrauungsaktes dem Zuwendungsgeber frei (vgl. Art. 4 Satz 1 DAWI-Beschluss 2012). Als Betrauungsakt kommen grundsätzlich ein Verwaltungsakt als klassischer Hoheitsakt, privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge oder auch ein Gesellschafterbeschluss mit Weisung in Betracht (vgl. Bulla, KommJuR 2015, 245, 249).

29 Für den Fall einer Betrauung durch Verwaltungsakt sind zwei Modelle entwickelt worden: Nach dem sogenannten Düsseldorfer- oder NRW-Modell stellt ein Unternehmen, das eine DAWI erbringt, im jeweiligen Haushaltsjahr einen Antrag auf Förderung, dem ein Wirtschaftsplan mit allen zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben beigefügt wird. Als EU-beihilferechtliche Grundlage dient ein Zuwendungsbescheid, der mit Verwaltungsaktqualität die Höhe der Ausgleichszahlung festsetzt und zugleich mit Verwaltungsaktqualität die weiteren Modalitäten (unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer Überkompensation) regelt. Nach dem sogenannten Süddeutschen Modell wird demgegenüber ein auf bis zu zehn Jahre befristeter Betrauungsakt erlassen, der die nach Art. 4 DAWI-Beschluss erforderlichen Mindestinhalte mit Verwaltungsaktqualität konkretisiert. Die Ausgleichsleistungen werden auf der Grundlage des Betrauungsaktes und der im jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan festgestellten Fehlbeträge durch Ausweisung im Haushaltsplan erbracht (vgl. Bulla, KommJuR 2015, 245, 249). An letzterem Modell hat sich der Beklagte orientiert.

30 In Kenntnis der unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, deren Zweckmäßigkeit vor Erlass erörtert wurde (vgl. Bl. 73 ff. Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung), hat der Beklagte sich für die Betrauung der Beigeladenen über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege eines förmlichen Bescheids entschieden, diesen gegenüber der Beigeladenen bekannt gegeben sowie im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht (Art. 7 Buchst. a) DAWI-Beschluss 2012) und hierbei über die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht als Rechtsbehelf gegen den Bescheid belehrt.

31 Entsprechend seiner Form regelt der Betrauungsakt das Betrauungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen mit Verwaltungsaktqualität im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln).

32 Nach § 35 Satz 1 VwVfG kommt einer hoheitlichen Maßnahme Verwaltungsaktqualität zu, wenn eine Behörde diese zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und sie auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Regelungscharakter im Sinne dieser Bestimmung hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – BVerwG 4 C 3.09 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 1987 – BVerwG 7 C 83.84 – juris Rn. 9). Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben, ohne selbst hieran Rechtsfolgen zum Beispiel in Form von Leistungsgewährungen zu knüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – BVerwG 4 C 3.09 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. November 2003 – BVerwG 3 C 29.02 – juris Rn. 19).

33 Ein solcher Rechtsbindungswille lässt sich den Festlegungen des Betrauungsaktes entnehmen. Mit Erlass des Betrauungsaktes unterstellt der Beklagte sich nicht allein dem DAWI-Beihilfenregime der Europäischen Kommission, sondern trifft zugleich Vorgaben für das Betrauungsverhältnis mit der Beigeladenen. Diese verpflichten nicht nur die Beigeladene, die betrauten DAWI zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags des Beklagten zu erbringen, sondern binden auch den Beklagten im Umfang und den Grenzen der einzelnen Regelungen des Betrauungsaktes.

34 Insbesondere sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Betrauungsaktes vor, dass der Beklagte auf schriftlichen Antrag der Beigeladenen hin und nach näherer Maßgabe der Regelungen des Betrauungsaktes Ausgleichsleistungen gemäß Art. 5 DAWI-Beschluss gewähren kann, soweit für die Erbringung der DAWI erforderlich.

35 Zwar soll hieraus kein Rechtsanspruch der Beigeladenen auf die Gewährung der Ausgleichsleistung folgen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Betrauungsaktes). Der Beklagte stellt hiermit klar, dass die Erbringung von DAWI durch die Beigeladene und die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch den Beklagten in keinem (vertraglichen) Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen (vgl. Bl. 73 f. Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung).

36 Anders als die Klägerin meint, folgt aber aus dem Fehlen eines subjektiven Rechts der Beigeladenen auf Gewährung der Ausgleichsleistung nicht, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 des Betrauungsaktes kein Regelungsgehalt zukäme. Denn der Beklagte stellt hiermit verbindlich fest, dass er der Beigeladenen dem Grunde nach Ausgleichsleistungen für die Erbringung der DAWI gewährt, er diese jedoch der Höhe nach unter die Voraussetzungen der ebenso verbindlichen Regelungen zur Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie den Vorbehalt der Zweckmäßigkeit stellt. Ein anderes Verständnis, welches dem Betrauungsakt und der Kann-Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Betrauungsaktes keine Rechtsfolgen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen zumessen würde, bliebe hinter dem Erklärungsgehalt von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Betrauungsaktes und dem Sinn und Zweck des Betrauungsaktes zurück, der gerade die Grundlage für eine Finanzierung des von der Beigeladenen getragenen Krankenhauses außerhalb des gesetzlichen Systems der dualen Krankenhausfinanzierung schaffen soll. In der Folge hat sich der Beklagte in seinen Gesellschafterbeschlüssen über die Eigenkapitalzuführungen an die Beigeladene auch auf den Betrauungsakt gestützt (vgl. Bl. 139 f. Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung).

37 3. Die von dem Betrauungsakt ausgehende Regelungswirkung kann hier nur im Wege der Anfechtungsklage beseitigt werden (so auch VG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 2025 – 3 K 336/25.KO – Entscheidungsabdruck S. 11; abrufbar unter: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Koblenz&Datum=08.12.2025&Aktenzeichen=3%20K%20336%2F25).

38 Mit ihrem Klagebegehren verfolgt die Klägerin die gerichtliche Klärung eines Rechtsverhältnisses, welches in seinem hier in Streit stehenden Umfang von dem wirksamen Betrauungsakt geregelt wird, der einen Durchgriff auf das materielle Recht ausschließt (dazu a). Etwas anderes folgt weder aus den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Betrauungsaktes (dazu b) noch ergibt sich aus dem Verweis auf die Anfechtungsklage eine unangemessene Verkürzung des Rechtsschutzes der Klägerin (dazu c).

39 a) Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte sie durch den Begünstigungsausschluss in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletze und gegen die gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsrechts, des Haushaltsrechts und beihilferechtliche Vorschriften verstoße.

40 Soweit sie sich hiermit gegen eine Finanzierung des von der Beigeladenen getragenen Krankenhauses außerhalb des gesetzlichen Systems der dualen Krankenhausfinanzierung durch Ausgleichsleistungen wendet (dazu bereits 1), für die der Beklagte den Betrauungsakt als Grundlage mit Verwaltungsaktqualität regelt und heranzieht (dazu bereits 2), scheidet ein Durchgriff auf das materielle Recht aus, solange der Betrauungsakt wirksam ist. Die vorliegende Konstellation ähnelt insoweit dem Erlass eines Zuwendungsbescheids, der nicht nur einen Leistungsanspruch, sondern auch den Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Zuwendung dem Grunde (und der Höhe) nach begründet (vgl. dazu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 42 m.w.N.).

41 Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sich eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht bereits mit Erlass des Betrauungsaktes, sondern erst nach der Gewährung von Ausgleichsleistungen in mehrstelliger Millionenhöhe an die Beigeladene manifestiert habe. Die Klägerin argumentiert, dass sie erst mit Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle in ihrem Recht auf Teilhabe am Wettbewerb beeinträchtigt sei, welches im Grundsatz nicht vor einer systemimmanenten Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks durch Hinzutreten des Staates als Konkurrent bewahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 – BVerwG 1 B 211.94 – juris Rn. 11 m.w.N.). Sie verkennt hiermit jedoch, dass auch insoweit der Betrauungsakt mit dem Argument anzugreifen wäre, dass er keine Obergrenze insbesondere in seinen Regelungen zur Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen vorsieht, sondern die Grundlage für eine Kompensation aller für die Erbringung von DAWI entstandenen Nettokosten bildet.

42 b) Auch die Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Betrauungsaktes entbinden die Klägerin nicht von der Notwendigkeit, gegen den Betrauungsakt im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Denn mit diesen soll für den Fall eines Rechtsverstoßes im Verhältnis zwischen Beklagtem und Beigeladener vornehmlich eine interessengerechte Fortsetzung des Betrauungsverhältnisses ermöglicht werden. Dagegen sollen nach dem aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont erkennbaren Regelungswillen keine Rechtsfolgen für den Fall einer Verletzung drittschützender Normen im Verhältnis zu Dritten normiert werden. Vielmehr verbleibt es dabei, dass Dritte zur Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit des Betrauungsaktes Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage gegen ein Erwachsen des Betrauungsaktes in Bestandskraft suchen müssen.

43 c) Dem Verweis auf die Anfechtungsklage steht auch nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG entgegen. Denn es folgt hieraus keine unangemessene Verkürzung des Rechtsschutzes der Klägerin. Ihr steht auch nach Eintritt der Bestandskraft des Betrauungsaktes während der zehnjährigen Betrauungsdauer ausreichender Rechtsschutz gegen drohende schwere und unzumutbare Nachteile zur Verfügung (vgl. zur vorbeugenden Unterlassungsklage: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 6.16 – juris Rn. 15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 5. September 2003 – 2 M 381/03 – juris Rn. 4; jeweils m.w.N.).

44 So steht es ihr frei, Klage vor dem Landgericht Berlin II wegen des von ihr angenommenen Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu erheben, bei deren Auslegung des einfachen Rechts auch die von ihr als verletzt angesehenen Grundrechte aus Art. 3 und Art. 12 GG berücksichtigt werden können. Alternativ käme ein Antrag auf Wiederaufgreifen bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege nach § 51 VwVfG mit dem Vortrag in Betracht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des Betrauungsaktes wesentlich verändert haben (vgl. zum Antrag auf Wiederaufgreifen beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung: Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 51 Rn. 90 f.). Schließlich könnte die Klägerin eine förmliche Beihilfenbeschwerde bei der Europäischen Kommission wegen des von ihr gerügten Verstoßes gegen das Beihilfenverbot nach Art. 107 ff. AEUV einreichen.

45 4. Der Unzulässigkeit der Klage steht auch nicht die Vorschrift in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Damit wird dem Gericht des zulässigen Rechtswegs zwar eine rechtswegüberschreitende Sachentscheidungskompetenz für alle materiellen Anspruchsgrundlagen eingeräumt, die denselben prozessualen Anspruch betreffen – auch wenn einige dieser Grundlagen an sich anderen Gerichtsbarkeiten zugewiesen wären. Die Regelung setzt aber ihrem Sinn nach voraus, dass das Gericht zu einer Sachentscheidung gelangt; die rechtswegüberschreitende Kompetenz betrifft nur die inhaltliche Entscheidung über den (zulässigen) Klageanspruch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 – OVG 10 N 44.07 – juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 – juris Rn. 24). Ist die Klage – wie hier – unzulässig, ergeht daher ein klageabweisendes Prozessurteil.

46 II. Infolge der Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1 ist die Klage auch hinsichtlich der übrigen Klageanträge unzulässig, mit denen die Klägerin im Wege der Zwischenfeststellungsklage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) begehrt, über die Rechtswidrigkeit des Betrauungsaktes (Klageantrag zu 2), das Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die in Streit stehenden Zahlungen (Klageantrag zu 3) sowie die hieran zu stellenden Anforderungen (Klageantrag zu 4) mit Bindungswirkung zu entscheiden.

47 Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – BVerwG 7 C 5.11 – juris Rn. 12; Beschluss vom 14. Februar 2011 – BVerwG 7 B 49.10 – juris Rn. 20). Wird dagegen über die Hauptsache unabhängig von dem Bestand des in Streit stehenden Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 – juris Rn. 17; Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 34/92 – juris Rn. 13). So verhält es sich hier.

48 Die Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage ist bereits als unzulässig abzuweisen, ohne dass in der Sache und über die dort mit den Klageanträgen zu 2 bis 4 in Streit stehenden Rechtsverhältnisse zu entscheiden ist.

49 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

50 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob und inwieweit einem als Bescheid erlassenen Betrauungsakt mit Verwaltungsaktqualität Regelungswirkung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen zukommt, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

BESCHLUSS

51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

52 1.540.253,41 Euro

53 festgesetzt.

54 Gründe

55 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG). Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin in der Sache erachtet die Kammer ihre Erwägungen in der Klageschrift vom 31. August 2023 (Bl. 94 f. Streitakte - Pilot), denen die übrigen Beteiligten nicht entgegengetreten sind, für sachgerecht und bemisst dementsprechend den Streitwert für den Klageantrag zu 1 in Höhe von 1.540.253,41 Euro. Die Klageanträge zu 2 bis 4 wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

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