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16 K 16222/25•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2026-05-12, 16 K 16222/25
16 K 16222/25Steuergericht / Division 1612.05.2026
Nach der Entscheidung des BFH in drei Klagen gegen die Neuregelung der Grundsteuer (Az. II R 25/24, BFH, Urteil vom 12. November 2025, juris; II R 31/24, Urteil vom 12. November 2025 juris und II R 3/25, Urteil vom 12. November 2025, juris) rechtfertigen noch anhängige Verfassungsbeschwerden kein Aussetzen des Verfahrens.
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 16 K 16222/25
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0512.16K16222.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 252 BewG, § 253 BewG, § 254 BewG, § 255 BewG, § 256 BewG ... mehr
Nach der Entscheidung des BFH in drei Klagen gegen die Neuregelung der Grundsteuer (Az. II R 25/24, BFH, Urteil vom 12. November 2025, juris; II R 31/24, Urteil vom 12. November 2025 juris und II R 3/25, Urteil vom 12. November 2025, juris) rechtfertigen noch anhängige Verfassungsbeschwerden kein Aussetzen des Verfahrens.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Mit ihrer Klage macht die Klägerin unter Verwendung einer im Internet verfügbaren Vorlage geltend, dass die Neuregelung zur Festlegung des Grundsteuerwerts verfassungswidrig sei. Die Klägerin verweist in ihrem Klageschriftsatz zunächst auf anhängige Verfahren vor verschiedenen Finanzgerichten, auch soweit sie nicht das Bundesmodell betreffen, sowie auf vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz. Die Entscheidung hänge von einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis ab, weshalb das Verfahren auszusetzen mindestens aber zum Ruhen zu bringen sei. Sie rüge die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil es an einem realitätsgerechten Bewertungssystem mangele. Das Rechtsstaatsgebot und das Prinzip der Voraussehbarkeit der Berechenbarkeit sei verletzt. Dies gelte auch und insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung der zugrundeliegenden Bodenrichtwerte, dabei handele es sich lediglich um Richtwerte und somit unscharfe Parameter. Der angefochtene Verwaltungsakt genüge dem Begründungszwang nicht. Insbesondere sei das zugrundeliegende Zahlenwerk von Seiten des Beklagten zu erläutern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz verwiesen. In einer Anlage zum Klageschriftsatz fügte die Klägerin die Abschrift einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bei (16 V 16187/25).
2 Auch nach der Entscheidung des BFH über das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg in der Sache 3 K 3142/23 hat die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht die Klage nicht zurückgenommen.
3 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.04.2026 beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Bl. 67 der Gerichtsakte) und das Verfahren ruhen zu lassen (Bl. 68 der Gerichtsakte). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.04.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 19.06.2025 über den Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2025 aufzuheben; hilfsweise die Revision zuzulassen.
4 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
5 Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Denn der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen den streitigen Bescheid ruhe und die Voraussetzung für eine Unzulässigkeitsklage sei nicht gegeben.
6 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze vor allem auch im anhängig gewesenen Aussetzungsverfahren 16 V 16187/25 verwiesen. Nach Mitteilung des Beklagten vom 09.12.2205 lag der gesamte Schriftverkehr dem Gericht im Verfahren 16 V 16187/25 vor. Das Gericht hat hierauf Zugriff, da das Verfahren ebenfalls vor dem 16. Senat stattfand.
7 Die Klage ist zulässig. Denn der Beklagte hat über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom 1. September 2023 (Bl. 33 der Gerichtsakte 16 V 16187/25), ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, § 46 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –. Entgegen der Auffassung des Beklagten ruht das Einspruchsverfahren nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hätte oder dass sie auch nur von dem beklagten Finanzamt über ein Ruhen z.B. wegen des Abwartens auf eine BFH-Entscheidung informiert worden wäre. Hierzu hat sich der Beklagte auch nicht substantiiert geäußert. Es genügt insoweit nicht, dass ein zureichender Grund für ein Abwarten der Behörde im Sinne des § 46 FGO vorliegt, er muss den Rechtsbehelfsführer auch mitgeteilt werden (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 46 FGO Tz. 16)
8 Das Verfahren war zunächst nicht auszusetzen. Die von der Klägerin in ihrer aus dem Internet kopierten Klagebegründung vorgebrachten Gründe, warum andere Verfahren vorgreiflich sein sollte, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine vor dem Bundesfinanzhof anhängige Rechtsfrage keine vorrangige Frage, die eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen würde. Vor allem aber hat der BFH in drei Entscheidungen vom 12.11.2025 die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuermodells ausdrücklich bestätigt (Az. II R 25/24, BFH, Urteil vom 12. November 2025, juris; II R 31/24, Urteil vom 12. November 2025 juris und II R 3/25, Urteil vom 12. November 2025, juris), worauf die Klägerin durch das Gericht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auch die mittlerweile beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 rechtfertigen eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Denn nach der umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch den BFH in den bereits zitierten drei Musterentscheidungen sind diese Verfahren offensichtlich aussichtslos (vgl. insoweit Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 74 FGO Tz. 14). Die Klägerin hat auch insbesondere nicht vorgetragen, welche Punkte verfassungsrechtlicher Art durch den BFH in seinen Entscheidungen aus dem November 2025 nicht bereits berücksichtigt oder falsch berücksichtigt sein sollten. Zudem ist selbst bei einem Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht, was das erkennende Gericht für ausgeschlossen hält, davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht wie üblich bei Steuerfragen von erheblicher fiskalischer Bedeutung dem Gesetzgeber ohnehin eine Nachbesserungsfrist einräumen würde, wie schon beim alten Grundsteuermodell (vergleiche auch insoweit Brandis in Tipke/Kruse a.a.O. str.). Die von der Klägerin zitierten Verfahren vor den Finanzgerichten betreffen zum Teil nicht einmal das vorliegend anzuwendende sogenannte Bundesmodell und sind aufgrund der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus dem November 2025 auch nicht mehr relevant.
9 Ein Ruhen des Verfahrens wäre nur möglich, wenn das beklagte Finanzamt zugestimmt hätte, was aber nicht der Fall ist. Im Übrigen sind die vor dem Bundesfinanzhof anhängig gewesenen Verfahren gerade bezüglich der Verfassungsgemäßheit des neuen Grundsteuerwertmodells im sogenannten Bundesmodell mittlerweile entschieden worden
10 Die Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Grundsteuerwertbescheid ist nicht rechtswidrig und die Klägerin ist durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
11 Das Gericht legt zunächst rechtsschutzwahrend die Klage als Klage gegen den Grundsteuerwertbescheid aus.
12 Der Einheitswertbescheid (im jetzigen Modell: Grundsteuerwertbescheid) ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, dieser für den Grundsteuerbescheid (BFH, Urteil vom 25. November 2020 – II R 3/18 –, BFHE 272, 1, BStBl II 2023, 216).
13 Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Stufen. Es besteht zweifach ein Verhältnis zwischen Grundlagenbescheid (i.S. der Legaldefinition des § 171 Abs.10 Satz1Abgabenordnung – AO–) und Folgebescheid. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt im Einheitswertbescheid den Einheitswert (im jetzigen Modell: Grundsteuerwertbescheid) für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes fest (§ 180 Abs.1 Nr.1 AO, § 19 Abs.1 des Bewertungsgesetzes-BewG-).
14 Auf der zweiten Stufe setzt das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid den Steuermessbetrag fest (§ 184 Abs.1 AO, § 13 Abs.1 des Grundsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung -GrStG-).
15 Auf der dritten Stufe schließlich setzt die Gemeinde -bzw. nach § 1 Abs.2 GrStG das Land- die Grundsteuer fest (§ 27 Abs.1 GrStG). Der erste Bescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, letzterer wiederum alleiniger Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid (vgl.BFH-Urteil vom 11.11.2009 - IIR14/08,BFHE228, 1,BStBl II2010, 723, unter II.2.c, cc, m.w.N.).
16 Da sich die Klägerin inhaltlich gegen die Verfassungsgemäßheit der Neuregelung wendet, ist die Klage als Klage gegen den Grundsteuerwertbescheid auszulegen, da spezielle Argumente gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich sind. Ansonsten müsste bei einer Auslegung, dass die Klage sich auch gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid richtet, die Klage insoweit schon deshalb abgewiesen werden, weil der Grundsteuermessbescheid insoweit bloßer Folgebescheid ist.
17 Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Grundsteuerwertbescheids bestehen nicht. Der BFH hat mittlerweile drei Klagen gegen die Neureglung der Grundsteuer als unbegründet abgewiesen (Az. II R 25/24, BFH, Urteil vom 12. November 2025, juris; II R 31/24, Urteil vom 12. November 2025 juris und II R 3/25, Urteil vom 12. November 2025, juris) und dabei die Festlegung des Grundsteuerwerts im sogenannten Bundesmodell, welches auch in Brandenburg Anwendung findet, ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt.
18 Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) -GrStRefG- ist nach Auffassung des BFH formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.
19 Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind nach der zitierten Rechtsprechung des BFH auch materiell verfassungsgemäß.
20 Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Zudem gebietet der Grundsatz der Lastengleichheit, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 08.12.2021 - 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, m.w.N., und vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, m.w.N.).
21 Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen. Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147).
22 Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen. Bei einer absolut geringen Steuerbelastung sind Brüche und Ungleichbehandlungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage eher rechtfertigungsfähig als bei Steuern mit hoher Belastungswirkung. Substanzielle und weitgreifende Ungleichbehandlungen wie bei Wertverzerrungen im Kernbereich der Steuererhebung können durch Geringfügigkeitserwägungen jedoch nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147; BVerfG-Beschlüsse vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2020, 16, und vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082). Der BFH hat gerade auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes keinen Verstoß gegen die Verfassung feststellen können.
23 Gemessen an diesen Vorgaben ist der BFH nicht von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen des Ertragswertverfahrens (§§ 252 bis 257 BewG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. Verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Auswahl eines sachgerechten Belastungsgrundes durch den Gesetzgeber greifen nicht durch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des BFH wird auf die zitierten drei Entscheidungen vom 12.11.2025 Bezug genommen.
24 Die Klägerin hat sich nicht mit der Argumentation des Bundesfinanzhofs in den drei Musterentscheidungen aus dem November 2025 auseinandergesetzt. Der BFH hat sich in den drei Entscheidung erschöpfend mit der Verfassungsgemäßheit der Neuregelung auseinandergesetzt und das erkennende Finanzgericht sieht in der pauschalen Argumentation der Klägerin, insbesondere in ihrer der Klageschrift beigefügten Verfassungsbeschwerde, auf die wegen des Inhalts verwiesen wird, keinen Anlass von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abzuweichen. Die Argumentation der Klägerin erschöpft sich weitgehend in pauschalen Vorbringen wie einer erdrosselnden Steuer, ohne aber die genaue Steuerbelastung darzulegen, und allgemeinen Behauptungen. Warum die Steuerlast nicht voraussehbar sein sollte, ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Die Bodenwerte werden selbst im Internet veröffentlicht. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert.
25 Soweit die Klägerin eine Verletzung des Begründungszwangs rügt, kann sie auch damit nicht durchdringen. Denn der Klägerin ist das Lesen von Verwaltungsakten gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Bewertungsgesetzes durchaus zuzumuten. Das Gesetz erfordert nicht noch eine ausführliche Beschreibung und Begründung jeder einzelnen Zahl in einem Steuerbescheid.
26 Soweit die Klägerin mit ihrer Anlage zum Klageschriftsatz darauf abgestellt hat, dass die Hebesätze der Gemeinden noch nicht festgestanden hätten, ist dies irrelevant. Die Gemeinden können ihre Hebesätze ohnehin nach ihrem Belieben neu festsetzen. Im Übrigen spielen die Hebesätze für die Frage der Verfassungsgemäßheit der Grundsteuerwerte keine Rolle, da sie erst in der dritten Stufe der Steuerfestsetzung von Bedeutung sind.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 Die Revision war nicht zuzulassen, da nach den zitierten Entscheidungen des BFH keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen mehr ersichtlich sind.
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