Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2026-06-02, 16 K 16173/24

16 K 16173/24Steuergericht / Division 1602.06.2026

Regest

Grundsteuerwerte: Die Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung - MietNEinV) ist auch hinsichtlich solcher Gemeinden nicht rechtswidrig und daher nicht nichtig, deren wohngeldrechtliches Mietniveau sich gesondert, nicht nach dem Kreis bestimmt (§ 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz: ab 10.000 Einwohner), für deren Einordnung in die wohngeldrechtliche Mietenstufe aber nur 20 Wohngeldfälle beim Statistischen Bundesamt erfasst waren.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat — 16 K 16173/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: 16 K 16173/24

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0602.16K16173.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: MietNEinV, § 263 Abs 2 BewG, § 254 BewG, § 254 Anl 39 Teil II S 2 BewG, § 12 Abs 2 WoGG ... mehr

Leitsatz

Grundsteuerwerte: Die Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung - MietNEinV) ist auch hinsichtlich solcher Gemeinden nicht rechtswidrig und daher nicht nichtig, deren wohngeldrechtliches Mietniveau sich gesondert, nicht nach dem Kreis bestimmt (§ 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz: ab 10.000 Einwohner), für deren Einordnung in die wohngeldrechtliche Mietenstufe aber nur 20 Wohngeldfälle beim Statistischen Bundesamt erfasst waren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 sowie gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid für ihr Grundstück in Brieselang jeweils von 21.11.2022. Im Grundsteuerwertbescheid wurde der Wert auf 654.200 € festgestellt, wobei der Bodenwert des Grundstücks im Ertragswertverfahren mit 206.035,20 € berechnet wurde. Die hiergegen fristgerecht eingelegten Einsprüche vom 27.11.2022 wurden mit während des Gerichtsverfahrens ergangener Einspruchsentscheidung vom 20.02.2025 zurückgewiesen.

2 Die Gemeinde Brieselang befindet sich etwa 17 Kilometer westlich von Berlin-Spandau. Nach einem Wikipedia-Eintrag belief sich die Einwohnerzahl 2024 auf 13.187 Personen, im Jahr 2015 waren es noch rund 11.000. Der Grundsteuerhebesatz für die Immobilie beträgt in der Gemeinde Brieselang ab dem 01.01.2025 190 %.

3 Die Kläger wenden sich gegen die Anwendung der Mietniveaustufe 5. Die Kläger räumen ein, dass der Beklagte das Bewertungsgesetz und die Mietniveau-Einstufungsverordnung zutreffend angewendet hat, sie halten aber die vorgenannte Rechtsverordnung, jedenfalls hinsichtlich der darin erfolgten Einstufung der Gemeinde Brieselang in die Mietniveaustufe 5, für rechtswidrig und damit nichtig und unanwendbar.

4 Aus ihrer Sicht sei es offensichtlich, dass die Einstufung von Brieselang im Mietniveau 5 im Vergleich zu den Nachbarkommunen unrichtig sei. Die Mietniveau-Einstufungsverordnung sei – mindestens, soweit sie die Gemeinde, in der das streitige Grundstück liege, betreffe – rechtswidrig. § 263 Abs. 2 Bewertungsgesetz – BewG – ermächtige das Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes (im Folgenden: WGG) in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen. Nach § 12 Abs. 2 und 3 (wohl gemeint WGG) sei das Mietenniveau vom Statistischen Bundesamt für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert festzustellen. Solche Daten, die ein Mietniveau 5 für die Gemeinde Brieselang ergäben, habe das Statistische Bundesamt nicht festgestellt. Jedenfalls seien die dazu erhobenen Daten statistisch nicht valide, wie das zuständige Bundesamt ihnen schriftlich bestätigt habe. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die fehlerhafte Festsetzung eines Zuschlags von 20 % auf den Rohertrag stelle einen Fehler gemäß § 222 Abs. 3 BewG dar, der im Wege der Wertfortschreibung zu korrigieren sei und zwar auf die Mietniveaustufe 4.

5 Sie, die Kläger, hätten schon in ihrem Einspruch auf die unrichtige Einstufung und ihren Anspruch auf eine Wertfortschreibung hingewiesen. Sie hätte bei verschiedenen Behörden Auskünfte beantragt im Zusammenhang mit der Ermittlung der Mietniveaustufe. Auf die mit Schriftsatz vom 30.01.2025 eingereichten Anlagen, soweit sie tatsächlich eingereicht wurden, wird verwiesen. Das Statistische Bundesamt habe mit IFG-Bescheid vom 27. Januar 2025 mitgeteilt, dass „aus dem Mikrozensus … grundsätzlich keine Ergebnisse auf Gemeindeebene veröffentlicht würden.“ Grund hierfür sei eine zu hohe statistische Unsicherheit. Das ebenfalls mit einem IFG-Antrag befasste Bundesministerium für Wohnen, Siedlungswesen und Bauen (im Folgenden: BMWSB) habe mitgeteilt, dass dem BMWSB im Rahmen der Wohngeldstatistik keine Nettomieten übermittelt würden, sondern lediglich Abweichungen vom bundesweiten Mietniveau. Das BMWSB bestätige damit ausdrücklich, dass sich für Brieselang eine andere Mietniveaustufe für 2019/2020 ergebe als aus dem vom BMF in der MietnEinV, bei der der Mikrozensus 2018 (!) zugrunde gelegt worden sei. Zweitens werde ausdrücklich festgestellt, dass man keine Kenntnis über das Mietniveau in absoluten Zahlen habe und die Daten ausschließlich aus Beobachtungspunkten bei Wohngeldempfängern zurückgingen.

6 Sie, die Kläger, vertreten die Auffassung, dass die in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Berechnungsmodalitäten nicht eingehalten worden seien und deshalb die MietNEinV gänzlich rechtswidrig sei. Zunächst verwiesen sie auf das Bundesverfassungsgericht und seine Grundentscheidung vom 10. April 2018. Anlage 39 zu § 254 BewG setzte monatliche Nettomieten in EUR zum Stand 01. Januar 2022 fest. Damit hätten die zu diesem Zeitpunkt amtlich vorliegenden Daten zu Nettokaltmieten zugrunde gelegt werden müssen. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des BVerfG – realitätsnah – seien dabei die neuesten tatsächlich erhobenen Daten zu verwenden. Hieran fehle es bei der MietNEinV. Die Mietniveaustufe 5 liege damit um 30 %-Punkte über der Stufe 2. Dies setzte rechtlich entsprechende statistische Grundlagen und denklogisch durch das Statistische Bundesamt deutlich und statistisch valide feststellbare tatsächliche Unterschiede im Mietmarkt voraus. An beidem fehle es.

7 Die Einordnung in die Mietniveaustufen durch Rechtsverordnung sei dabei ausweislich der Ermächtigungsgrundlage „auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des WGG in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung“ für steuerliche Zwecke herzuleiten. Damit würden die Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuerwertberechnung und damit für belastende Steuerberechnungen (Eingriffsverwaltung) an Datengrundlagen der Wohngeldberechnungen (Leistungsverwaltung) geknüpft. Bei der Festsetzung des Wohngeldes werde neben anderen Faktoren nach § 4 Nr. 2 WOGG die zu berücksichtigende Miete zugrunde gelegt. Hierbei gehe es nach § 9 Abs. 1 WoGG allerdings um die tatsächliche Miete, das Gesetz spreche von „vereinbarter Miete“, nicht um das erreichbare Mietniveau. Lediglich bei den Höchstbeträgen sei nach § 12 Abs. 1 WGG u.a. die Mietniveaustufe zu berücksichtigen. Eine Mietniveaustufe begrenze mithin im WoGG die Höchstbeträge des nach der tatsächlichen Miete zu errechnenden Wohngelds nach oben, stelle aber nicht die regelmäßige Berechnungsgrundlage – schon gar nicht für eine Belastung wie nach dem BewG – dar. Belastenden Verwaltungsakten wie den Bescheiden im Zusammenhang mit der Grundsteuer lägen andere Begründungsnotwendigkeiten zugrunde als bei einer die Obergrenze nach staatlichen Sozialleistungen definierenden Mietniveaustufe. Bei ersteren wirkten sich fehlende, veraltete oder statistische nicht valide Daten so aus, dass ein staatlicher Eingriff darauf nicht gegründet werden könne. Konkret bedeute dies für Brieselang: Rund 39 Wohngeldempfänger bestimmten die Wertverhältnisse für rund 6.000 in Brieselang vorhandene Grundbesitze. Es sei schwerlich statistisch, tatsächlich oder rechtlich begründbar, dass alle Immobilien in ihrem Wert heftig schwanken sollten, sobald nur wenige Wohngeldempfänger mit ggf. besonderen hohen oder besonders niedrigen Mieten zum Datenbestand hinzukämen und sich entfernten.

8 Die Mietenniveaus des WoGG seien zudem rechtlich in keiner Weise mit denen der Anlage 39 Ziffer II zu § 254 BewG vergleichbar. Das betreffe nicht nur die Verwendung römischer Ziffern in der WoGV und arabischer Ziffern in der MietNEinV. Sie würden nicht im Sinne des § 263 Abs. 2 BewG daraus hergeleitet. Sie gingen vielmehr von gänzlich anderen Datengrundlagen aus. Damit seien die Mietniveaustufen der MietNEinV nicht in der nach § 263 Abs. 2 BewG vorgegebenen Weise aus dem WoGG hergeleitet worden. Die Anlage zur WoGV a.F. (zu § 1 Absatz 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung habe für diese Obergrenze eine Einstufung der Gemeinde Brieselang in die Mietniveaustufe 3 vorgesehen, dies hätte sich in den Folgejahren zugunsten der Wohngeldempfänger geändert. Im benachbarten G… sei dies nicht erfolgt, dort habe es eine Minderung um 10 % gegeben.

9 Für die Gemeinde Brieselang im Landkreis Havelland in Brandenburg werde nach der MietNEinV eine Mietniveaustufe von 5 (lfd. Nr. 39 im Land Brandenburg, AGS 12063036), für die benachbarten Gemeinden Wustermark eine Mietniveaustufe von 2 (lfd. Nr. 406 im Land Brandenburg, AGS 12063357), für die Stadt Falkensee eine Mietniveaustufe von 4 (lfd. Nr. 79 im Land Brandenburg, AGS 12063080), für die Gemeinde Schönwalde-Glien eine Mietniveaustufe von 2 (lfd. Nr. 326 im Land Brandenburg, AGS 12063273) und für die Gemeinde Dallgow-Döberitz eine Mietniveaustufe von 2 (lfd. Nr. 61 im Land Brandenburg, AGS 12063056) ausgewiesen. Der Verordnungsgeber der 14 MietNEinV sehe sich in der Lage, für Dallgow-Döberitz, Wustermark und Schönwalde-Glien eigenständige Mietniveaus festzustellen, wozu sich der Verordnungsgeber der WoGV bei gleichem Sachverhalt nicht in der Lage sehe, sondern Datengrundlagen für den Landkreis Havelland zugrunde lege. Woraus sich ergebe, dass - trotz Bestehens des Fortentwicklungsgebots - für die Zwecke der Grundsteuer eine trennschärfere Einstufung bei Gemeinden möglich sei als für die Zwecke des Wohngeldes, sei nicht ersichtlich.

10 Die Gemeinde Brieselang sei nach der MietNEinV fälschlich und rein willkürlich in die Mietniveaustufe 5 eingeordnet worden. Es gebe keinerlei amtlich valide Daten insoweit. Der Mikrozensus befrage jährlich ohnehin nur 1 % der deutschen Bevölkerung. Der Mikrozensus - weder 2018 noch 2022 - enthalte keine gemeindescharfen Erhebungen der Mietniveaus, schon gar nicht für die Gemeinde Brieselang. Die starken und unplausiblen Mietniveauschwankungen in Brieselang zwischen 2016, 2020 und 2023 – erst zwei Stufen hoch, dann sogar eine Stufe runter – hätten ihre Ursache in statischen Verzerrungseffekten.

11 Das BewG gebe eine klare Verfahrensweise für die Ermittlung des Mietniveaus vor, örtliche Mietspiegel gehörten nicht dazu. Für das Land Brandenburg weise die MietNEinV erstaunliche Mietniveaus aus, die in einem beachtlichen Kontrast zu den allgemein bekannten Tatsachen stünden. Selbst Potsdam weise lediglich die Mietniveaustufe 4 auf. Auch ein Vergleich mit den umliegenden Gemeinden zeige, dass eine Mietniveaustufe 5 keinesfalls gerechtfertigt sei.

12 Selbst wenn die Daten statistisch valide gewesen sein sollten, hätten sie nicht für eine Wertfeststellung auf den 01.01.2022 verwendet werden dürfen, weil tatsächlich der Bundesregierung neuere Daten vorgelegen hätten.

13 Das BMWSB habe mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in der entsprechenden WoGV Mietenstufen der Gemeinden zur Berechnung des Wohngelds veröffentlicht. Zu Grunde lägen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020 einschließlich der bis zum 31. März 2021 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen. Relevanter Gebietsstand sei der 31. März 2021. Soweit die zu einem Kreis gehörenden Gemeinden in den Tabellen nicht gesondert aufgeführt seien, gelte die Mietenstufe des Kreises für diese Gemeinden. Die Auskunft des BMWSB bestätige das ausdrücklich.

14 Damit hätten der Bundesregierung für den nach dem BewG relevanten Bewertungsstichtag 01.01.2022 aktuellere und validere Daten vorgelegen. Diese hätten mit den Anforderungen des BVerfG zur Bewertungsgrundlage gemacht werden können und müssen.

15 Mangels feststellbarer valider Daten für die Gemeinde Brieselang sei nach der Rechtslogik der zugrundeliegenden Anlage zur WoGV die Mietniveaustufe der nächsthöheren und statistisch valide zu erfassenden Verwaltungseinheit, hier also des Landkreises Havelland, zugrunde zu legen, also Mietniveaustufe 2. Eine Wertfortschreibung sei gemäß § 222 Abs. 1 BewG erforderlich, wenn der festgestellte Wert um mehr als 15.000 EUR abweiche. Bereits bei Zugrundelegung einer Mietniveaustufe 4 nach der aktuell gültigen WOGV ergebe sich ein Grundsteuerwert von 600.943,04 EUR, was die Schwelle deutlich übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.01.2025 Bezug genommen.

16 Mit Schriftsätzen vom 02.02.2025, 02.03.2025, 29.05.2025, 07.08.2025, 07.01.2026, 25.01.2026 und 17.02.2026 vertiefen die Kläger ihr Vorbringen und machen geltend, dass die statistische Ableitung der angewendeten Daten unhaltbar sei und nicht alle zeitnah zur Verfügung stehenden Daten erfasst habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze der Kläger und auf die dortigen Anlagen, soweit sie eingereicht wurden, Bezug genommen.

17 Die Wohngelddaten für die Gemeinde Brieselang hätten letztlich auf genau 29 bzw. 20 (letzte klägerische Darstellung) Wohngeldempfänger beruht.

18 Das WoGG enthalte selbst in § 12 eine Regelung für Fallgestaltungen, dass die statistischen Grundlagen in Gemeinden nicht ausreichend valide seien. In diesem Falle sollten die Daten des jeweiligen Landkreises herangezogen werden. Mit ihrem Antrag auf Wertfortschreibung wollten sie eine rechtliche Lösung mit Wirkung für die Zukunft aufzeigen, ohne dass die MietNEinV insoweit in Gänze verworfen werden müsse. Aus der von ihnen vorlegten Auskunft des für die Wohngeldstatistik zuständigen BMWSB vom 26. Februar 2025 ergebe sich, dass die ab dem 01.01.2020 und die ab dem 01.08.2020 geltenden Anlagen zur WoGV auf den Wohngeldfällen der Jahre 2016/2017 beruhten. Insbesondere sei auch unerheblich, ob und inwieweit die Gemeinde Brieselang ihren Hebesatz in Kenntnis der neuen Grundsteuerwerte erniedrigt habe.

19 Nach den Entscheidungen des BFH vom 10.12.2025 seien Typisierungen nur bei tragfähiger empirischer Datengrundlage zulässig. Pauschalisierungen dürften nur den Regelfall erfassen. Offensichtlich gleichheitswidrige Ergebnisse seien unzulässig.

20 Wie aus den Anlagen K 11 und K 12 ersichtlich sei, habe das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen keine Daten aus dem Mikrozensus zur Einstufung von Gemeinden in eine Mietniveaustufe zugeliefert. Nach Auskunft des BMWSB vom 30.01.2025 habe es keine fachlichen Erörterungen der Methodik bei der Grundsteuerbemessung zwischen BMF und BMWSB gegeben. Nach dem IFG-Bescheid des BMF vom 31.01.2025 habe das Statistische Bundesamt dem BMF im Rahmen der Erarbeitung der Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18. August 2021 Übersichten mit den Zuordnungen aller im Bundesgebiet liegenden Gemeinden zu den Mietniveaustufen zur Verfügung gestellt.

21 Die Einstufung der Gemeinde Brieselang in die damalige, in der Excel-Datei enthaltene Mietenstufe 3 ginge nach dem IFG-Bescheid des Statistischen Bundesamts vom 27.11.2025 auf 28 Hauptmieterinnen und Hauptmieter zurück und die Mietenstufe 5 auf 20 Hauptmieterinnen und Hauptmieter. Seit dem 01.01.2023 werde die Gemeinde Brieselang auf Basis von 29 Hauptmieterinnen und Hauptmietern in der Mietenstufe 4 eingeordnet.

22 | | | | | --- | --- | --- | | Die übermittelten Unterlagen zeigten aus Klägersicht: | | | | | - | es sei unzutreffend, dass – jedenfalls für Brieselang – die Mietniveaus aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts stammten. Dies sei aber im Referentenentwurf der MietNEinV als Begründung angegeben worden. Diese (hier nicht erfüllte) Annahme liege auch der Entscheidung des BFH vom Dezember 2025 zugrunde | | | - | die Einstufung der Gemeinde Brieselang in der für die Grundsteuererhebung relevanten Mietniveaustufe 5 ginge – bei mehr als 4.000 Grundstücken - auf gerade 20 (!) Wohngeldfälle zurück | | | - | die relevanten Daten der 20 Wohngeldfälle stammten aus den Jahren 2016/17, obwohl der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt neuere Wohngelddaten der Jahre 2019/20 vorlagen hätten | | | - | wären diese zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Mietniveaustufe 4 ergeben | | | - | das Statistische Bundesamt habe die statistische Validität der Daten im Bereich der Gemeinde Brieselang zu keinem Zeitpunkt selbst geprüft, sondern verweise auf das Statistische Landesamt. Dieses habe die Daten aber selbst auch nicht geprüft, sondern wolle jene vom Landkreis Havelland übernommen haben. Das wäre ggf. im Rahmen der Amtsermittlung durch das Gericht zu überprüfen | | | - | dem Landkreis Havelland lägen überhaupt keine Mietniveaus dieser 20 Wohngeldfälle vor, jedenfalls könnten diese nicht nachgewiesen werden. Auch das wäre ggf. im Rahmen der Amtsermittlung durch das Gericht zu überprüfen. |

23 Das BMF habe seine Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Datenbasis missachtet. Es habe blind auf die Zuarbeit des Statistischen Bundesamts vertraut. Die pauschale Übernahme nicht valider Sozialdaten für steuerliche Zwecke verletze das Gebot der Folgerichtigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Typisierung ohne tragfähige Empirie sei nach der Rechtsprechung des BFH rechtswidrig. Sie, die Kläger, regten an, den für die MietNEinV verantwortlichen Referenten des BMF als Zeugen zur Vorbereitung der Datengrundlage zu laden, um das Ausmaß des Ermessensnichtgebrauchs prozessual festzustellen. Das Amt habe sie wegen „zu hoher statistischer Unsicherheit“ selbst für nicht veröffentlichungswürdig gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 18.04.2026 verwiesen.

24 Das BMF hat mit Schreiben vom 16.04.2026 mitgeteilt, dass es für die Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe nach § 263 Absatz 2 BewG die vom Statistischen Bundesamt vorgenommene Einordnung der Gemeinden in die jeweilige Mietniveaustufe unverändert in die Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV) übernimmt (Bl. 653 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 23.04.2026 (Bl. 676 der Gerichtsakte) hat das Statistisches Bundesamt mitgeteilt, dass der Einstufung der Gemeinde Brieselang 29 relevante Wohngeldfälle für die derzeitige Mietenstufe zugrunde gelegen hätten. In diesem Scheiben werden die relevanten Wohngeldfälle für derzeitige Mietenstufen laut Anlage zur WoGV für das Land Brandenburg angegeben. Die Summe der Hauptmieter im relevanten Zeitraum belief sich danach in Brandenburg auf 31.922. Es wird wegen der Einzelheiten auf das Schreiben Bezug genommen.

25 Die Kläger beantragen, die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag vom 21. November 2022 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2025 dahingehend zu ändern, dass statt Mietniveaustufe 5 die Mietniveaustufe 3 zu Grunde gelegt wird.

26 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

27 Der Beklagte trägt vor, dass die Klage unzulässig sei. Zwar beantragten die Kläger sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich eine Neubescheidung der angegriffenen Bescheide. Mit welcher Maßgabe die Neubescheidung begehrt werde, sei anhand des widersprüchlichen Vortrags der Kläger nicht eindeutig erkennbar. Zum einen solle bei der Neubescheidung eine andere Mietniveaustufe als die Mietniveaustufe 5 zur Anwendung kommen, wobei die Kläger jeweils unterschiedliche Mietniveaustufen für gerechtfertigt ansähen. Im Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 05.01.2025 werde um Neubescheidung unter Zugrundelegung der Mietniveaustufe 3 gebeten. Hilfsweise werde im selben Schreiben beantragt, im Wege der Wertfortschreibung die Mietniveaustufe 4 zugrunde zu legen. Im klägerischen Schriftsatz vom 30.01.2025 werde dann um Neubescheidung unter Zugrundelegung der Mietniveaustufe 2 gebeten.

28 Der Beklagte trägt ferner vor, dass sich die Einordnung der Gemeinden in die jeweilige Mietniveaustufe aus der MietNEinV (vgl. auch § 263 Abs. 2 BewG) ergebe. Diese orientiere sich an der Einordnung nach § 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz i. V. m. § 1 Abs. 3 WoGV und der Anlage WoGV. Die Einordnung erfolge nach Maßgabe allgemein gültiger außersteuerlicher Normen.

29 Zur Ermittlung des für das jeweils zu bewertende Grundstück anzuwendenden Zu- oder Abschlags sei es zwingend erforderlich, die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, einer Mietniveaustufe zuzuordnen. Ohne diese Zuordnung sei eine Bewertung der Wohngrundstücke nicht möglich. In diesem Zusammenhang sei das BMF auf der Grundlage von § 263 Abs. 2 BewG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 BewG in Verbindung mit Anlage 39, Teil II, zum Bewertungsgesetz auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des WoGG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und der Anlage der WoGV für steuerliche Zwecke herzuleiten. Die Einordnung der Gemeinden in die jeweilige Mietniveaustufe ergebe sich aus der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe i. S. d. § 254 des BewG (MietNEinV). Ferner seien die anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Auch die Zuordnung der Gemeinde Brieselang zur Mietniveaustufe 5 in der MietNEinV sei mit höherrangigem Recht vereinbar.

30 Wie durch das von den Klägern beim BMWSB eingeholte Auskunftsersuchen bestätigt, sei Grundlage für die Zuordnung der Gemeinden zu Mietenstufen nach § 12 Abs. 5 WoGG das Mietenniveau der Wohngeldhaushalte in € je qm der jeweiligen Gemeinde im Vergleich zum bundesdurchschnittlichen Mietenniveau der Wohngeldhaushalte auf Grundlage der amtlichen Wohngeldstatistik.

31 Im Übrigen hätten vorliegend die Daten der Wohngeldstatistik 2016 bis 2018 zugrunde gelegt werden müssen. Die Bundesregierung habe dem Deutschen Bundestag nach § 39 WoGG alle zwei Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum sowie über die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes zu berichten. Dabei sei der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Arbeiten am Wohngeldbericht 2020 seien jedoch erst am 25.05.2021 abgeschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die MietNEinV bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren befunden. Auch wenn für Brieselang nur 29 Wohngeldempfänger in die Wohngeldstatistik eingeflossen seien, sei dies eine aussagefähige tatsächliche Feststellung.

32 Wie das BMWSB in seinem Schreiben vom 30.01.2025 ausführe, flössen die Daten des Mikrozensus gerade nicht in die Mietenstufen ein. Somit sei es auch nicht verwunderlich, wenn das Statistische Bundesamt ausführe, dem BMF keine Daten aus dem Mikrozensus zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe geliefert zu haben.

33 Die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung lägen nicht vor. Der Grundsteuerwert werde gemäß § 222 Abs. 1 BewG neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 € abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergebe, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 € abweiche. Zu den tatsächlichen Verhältnissen, deren Änderung zu einer Wert- oder auch Artfortschreibung führen könne, gehörten insbesondere Flächenänderungen beim Grund und Boden sowie bei Gebäuden, Änderungen des Entwicklungszustands des Grundstücks, die Errichtung oder Fertigstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück; die Änderung der Nutzungsart sowie der Abriss oder die Zerstörung eines Gebäudes auf dem Grundstück. Der Bodenrichtwert gehöre aber nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne, sondern vielmehr zu den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt.

34 Mit Schriftsatz vom 20.02.2026 ergänzt der Beklagte sein Vorbingen und verweist auf die drei Urteile des BFH vom 12.11.2025, Az. II R 3/25, II R 25/24 und II R 31/24. Zu bedenken sei weiter, dass die Mietniveaustufe nur einen ganz geringen Anteil in der Bewertung der Grundstücke darstelle und im Wesentlichen nur einer nochmaligen geringen Abstufung diene. Auch wenn die Datenbasis, wie die Kläger vortragen, für Brieselang schmal sei, so erfülle sie dennoch den Zweck einer detaillierteren Bewertung und folge Gesetzmäßigkeiten. Die Mietniveaustufen könnten sowohl zu Mehr- als auch Minderbewertungen führen und dienten dem Ziel eines handhabbaren Massenverfahrens. Die steuerliche Auswirkung auf die Grundsteuer sei verschwindend gering. Im Streitfall betrage der Unterschied zwischen der Einordnung Brieselang in die Mietniveaustufe 5 oder in die Mietniveaustufe 4 bei einem so großen Haus (mehr als 200 qm), wie dem der Kläger, gerade einmal rund 28,- € pro Jahr. Ob Brieselang in die Mietniveaustufe 4 oder 5 einzuordnen sei, könne daher nur als verfassungsrechtlich unbedeutende Unschärfe anzusehen sein.

35 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen, soweit sie auch tatsächlich eingereicht wurden, sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36 Die Klage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Steuerbescheide sind nicht rechtswidrig und die Kläger sind durch die Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

37 1. Der Grundsteuermessbetragsbescheid ist rechtmäßig.

38 Der Einheitswertbescheid (heute Grundsteuerwertbescheid) ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, dieser für den Grundsteuerbescheid (BFH, Urteil vom 25. November 2020 – II R 3/18 –, BFHE 272, 1, BStBl II 2023, 216). Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Stufen. Es besteht zweifach ein Verhältnis zwischen Grundlagenbescheid (i.S. der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO) und Folgebescheid. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt im Einheitswertbescheid den Einheitswert (heute Grundsteuerwertbescheid) für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes fest (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 1 BewG). Auf der zweiten Stufe setzt das FA im Grundsteuermessbescheid den Steuermessbetrag fest (§ 184 Abs. 1 AO, § 13 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung -GrStG-). Auf der dritten Stufe schließlich setzt die Gemeinde -bzw. nach § 1 Abs. 2 GrStG das Land- die Grundsteuer fest (§ 27 Abs. 1 GrStG). Der Einheitswertbescheid (heute Grundsteuerwertbescheid) ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, Letzterer wiederum alleiniger Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2009 - II R 14/08, BFHE 228, 1, BStBl II 2010, 723, unter II.2.c, cc, m.w.N.).

39 Die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid kann deshalb keinen Erfolg haben, weil sie lediglich mit Argumenten gegen den Grundsteuerwertbescheid begründet wird, die aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zum Klageerfolg verhelfen.

40 2. Der Grundsteuerwertbescheid ist rechtmäßig, so dass die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid, die ebenfalls nur mit den nämlichen Argumenten begründet wird, ebenfalls erfolglos bleibt.

41 Die Bescheidlage entspricht unstreitig dem Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der Mietniveau-Einstufungsverordnung. Auch die Kläger tragen nicht vor, dass insoweit eine falsche Subsumtion durch den Beklagten erfolgt wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Mietniveau-Einstufungsverordnung auch nicht rechtswidrig.

42 3. Statistisches Argument der Kläger gegen die Mieteinstufung schon im Ansatz verfehlt

43 Die Mietniveau-Einstufungsverordnung unterliegt nach Auffassung des Senates keinen Zweifeln und zwar auch nicht im Hinblick auf die vorliegend darauf beruhende Einstufung der Gemeinde Brieselang.

44 § 263 Abs. 2 BewG bestimmt, dass die Rechtsverordnung für die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe auf der Grundlage der Einordnung nach dem Wohngeldgesetz und der Anlage zur Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten sind. Soweit die Kläger vortragen, das lediglich 29 bzw. nach ihrem letzten Vorbringen 20 Wohngeldempfänger in der Gemeinde Brieselang Wohngeld bezogen hätten, ist dieser Umstand statistisch gerade ein Argument für und nicht gegen die Einstufung in das höchste Mietniveau. Gerade in teuren Wohngegenden wird es regelmäßig wenig Wohngeldempfänger geben. Denn diese werden zumindest bei Neuanmietung schon nicht in derartige Wohngegenden ziehen und ziehen können. Auch in Berlin-Grunewald oder in Grünwald bei München ist die Anzahl von Grundsicherung-, Kinderzuschuss- und Wohngeldempfängern regelmäßig gering. Dies ist gerade Ausdruck des Preisniveaus in derartigen Gegenden. Aus Sicht des Senates ist der Vorwurf der Kläger, dass die Daten statistisch invalide seien, damit ersichtlich unzutreffend und zwar unabhängig davon, ob insoweit von 20 oder von 29 Wohngeldfällen ausgegangen wird. Gerade die geringe Zahl sozial schwacher Personen belegt das hohe Mietniveau. Die gesetzliche Regelung bildet damit den Regelfall realitätsgerecht ab. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot kann das Gericht ebenfalls nicht ersehen. Ein Gutachten haben die Kläger auch nicht eingereicht.

45 Im Übrigen gibt es nach der gesetzlichen Regelung des § 263 Abs. 2 BewG keine statistische Mindestanzahl von Daten für das Sample, die erhoben werden müssten, um eine Herleitung vornehmen zu können. Denn nach der gesetzlichen Regelung wird das BMF ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten. Besondere statistische Anforderungen werden in der gesetzlichen Regelung nicht verlangt.

46 Zudem muss – wie oben dargelegt – die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bei derartigen statistischen Auswertungen berücksichtigt werden. Gerade in den Randbereichen der Datenerhebung – vorliegend die besonders teuren Wohngegenden – sind die Zahlen – wie bereits dargestellt – regelmäßig gering. Wollte man eine Mindestanzahl von Wohngeldempfängern für eine Herleitung aus dem Wohngelddaten verlangen, würde dies gerade in besonders hochpreisigen Wohngegenden und der damit verbundenen zwangsläufig geringen Zahl von Wohngeldempfängern dazu führen, dass regelmäßig die Herleitung nicht erfolgen könnte und dann im Ergebnis ohne jeden Zuschlag einer Einteilung in Mietniveaustufen vorgenommen werden würde. Dies würde nicht nur zu einer offenkundig unzutreffenden Einordnung der betroffenen Wohngegend, sondern auch zu einer Verzerrung im Gesamtsystems führen.

47 Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, wie eine Herleitung sonst erfolgen könnte. Die Wohngelddaten sind die einzig zur Verfügung stehenden Daten. Soweit die Klägerseite auf die vermeintliche Vergleichbarkeit mit anderen Gemeinden verwiesen hat, in denen niedrigere Mietniveaueinstufungen erfolgt wären, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Denn es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerseite die vermeintliche Vergleichbarkeit begründen will. Die Wohngelddaten sind die einzig insoweit zur Verfügung stehenden Daten überhaupt. Auch die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass ihr andere Daten zur Verfügung stünden.

48 Die statistische Validität der Daten für das Wohngeld unterliegen nach Auffassung des Senates keinen Zweifeln. Diese Daten stammen von einer deutschen Behörde und es wurde von der Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen, warum diese Daten im Bereich der Wohngelderhebung unzutreffend sein sollten. Die diesbezügliche Anregung der Kläger – vor allem in ihren Schriftsätzen vom 17.02.2026 und vom 18.04.2206 - läuft auf einen Ausforschungsbeweis hinaus.

49 Nach dem von den Klägern eingereichten IFG-Bescheid des Statistischen Bundesamts vom 27. November 2025 (Anlage K 27) erhält es im Rahmen der dezentralen Erhebungsorganisation der Wohngeldstatistik die Daten zu den Wohngeldhaushalten und zum regionalen Mietenniveau von den Statistischen Ämtern der Länder, welche ihre Daten umfassend auf Plausibilität prüfen. Eine konkrete inhaltliche Prüfung der in der Wohngeldstatistik erfassten Erhebungsmerkmale durch das Statistische Bundesamt sei nicht möglich, da dem Amt keine Rohdaten zur Verfügung gestellt würden. Die Datenhoheit liege hier bei den Statistischen Ämtern der Länder. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung, an der Datenerhebung der Länder hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit zu zweifeln. Hierzu fehlt es an substantiiertem Vortrag der Klägerseite.

50 Es ist vor allem gerade Sinn und Zweck der Vereinfachung, dass außersteuerlich erhobene Daten aus der Wohngeldstatistik übernommen werden.

51 Zudem liegt die Gemeinde Brieselang ca. 17 Kilometer westlich von Berlin-Spandau und damit im sogenannten Speckgürtel. Die Gemeinde ist in den letzten Jahren durch ein erhebliches Bevölkerungswachstum gekennzeichnet, gerade durch den Zustrom aus dem nahen Berlin. Nach dem Wikipedia-Eintrag für Brieselang ist die Bevölkerung von 7.936 im Jahr 2000 auf 13.187 zum 31.12.2024 angestiegen. Aus der Karte auf boris.brandenburg.de ist zudem erkennbar, dass nicht nur das streitbefangene Grundstück, sondern auch die Nachbargrundstücke eine erhebliche Größe aufweisen (die Größe des streitbefangenen Grundstücks ergibt sich aus dem Grundsteuerwertbescheid). Derart große Grundstücke wie das streitbefangene sind in Berlin nur noch schwer und zu sehr hohen Preisen verfügbar. Daher sind viele Berliner in das westliche Umland ausgewichen, was dort zu einer hohen Nachfrage mit dementsprechenden Preisanstieg und zu einem entsprechenden Bevölkerungszuwachs geführt hat. Die Wohngelddaten erscheinen daher inhaltlich, auch wenn es sich nur 20 Fälle handelt, nachvollziehbar.

52 4. Ableitung der Mietniveaustufen aus dem Wohngeldgesetz auf den Stand 01.01.2022 zutreffend

53 Die Ableitung des Mietniveaus aus dem Wohngeldgesetz als außersteuerliche Norm ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Insbesondere ist zum Stichtag 01.01.2022 die Gemeinde Brieselang auch nach der Anlage zum Wohngeldverordnung in der für 2022 anzuwendenden Fassung mit der Mietenstufe 5 angegeben worden, Wohngeldverordnung (Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022) Anlage 1 zu Abs. 3 Wohngeldverordnung. Der Vorwurf der Kläger, dass die Ableitung der Mietniveau-Einstufungsverordnung aus dem Wohngeldrecht nicht nachvollziehbar sei, ist unzutreffend. Im Wohngeldrecht sind sieben Mietenstufen vorgesehen, in der Mietniveau-Einstufungsverordnung gibt es ebenfalls sieben Stufen. Die besonders hohen Mietenstufen sechs und sieben gemäß der Anlage 39 zum BewG tauchen in der Mietniveau-Einstufungsverordnung nur eben sehr selten auf.

54 Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf sich der Gesetzgeber im Übrigen bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen und sich auch in größerem Umfang Typisierungen sowie Pauschalierungen bedienen, wobei Gesichtspunkte der Ermittlungsgenauigkeit hintenanstehen und beträchtliche Bewertungsunschärfen in Kauf genommen werden können.

55 Der Gesetzgeber hat in § 263 Abs. 2 BewG für die Ermittlung der in § 254 BewG vorgesehenen Mietniveaustufen deren Herleitung anhand des Wohngeldrechts nicht etwa anhand des Mikrozensus vorgegeben. Insoweit gehen die Argumente der Klägerseite insbesondere auch aus dem Schriftsatz vom 17.02.2026 fehl. Daher sieht der Senat auch keinen Anlass zur weiterer Amtsermittlung. Das Gericht sieht insbesondere auch keine Notwendigkeit, sich vom Landkreis Havelland die 20 Wohngeldfälle, die die Kläger mittlerweile statt der zunächst vorgetragenen 29 Fälle vortragen, im Einzelnen nachweisen zu lassen. Es ist der eigene Vortrag der Klägerseite, dass jedenfalls 20 Fälle vorliegen (die Zahl von 20 Fällen folgt aus einem Schreiben des Statischen Bundesamts Bl. 430 der Gerichtsakte). Insoweit liegt eine von den Klägern selbst eingereichte Anlage (Schreiben des Landkreises Havelland vom 03.11.2025) vor. Die entsprechende Anlage (Excel Datei) zu diesem Schreiben wurde von der Klägerseite nicht eingereicht, wird vom Gericht aber auch nicht für entscheidungserheblich erachtet. Soweit die Kläger eine Umsteigerdatei vorgelegt haben, wird in dem dazu gehörigen Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Datei lediglich die Änderungen beinhaltet, die auf Gebietsänderungen beruhe (Anlage K24) und die nach Angaben des BMF im Schreiben vom 26.04.2026 in Brandenburg keine Rolle spielen und schon gar nicht für die Gemeinde Brieselang (vgl. Bl. 653 der Gerichtsakte). Folgerungen lassen sich damit aus dieser Datei aus Sicht des Gerichts nicht ziehen. Dass sich die Bewertung insoweit dem Wohngeldrecht anschließt, ergibt sich aus dem Gesetz. Soweit damit das Ziel verfolgt wird, die in Anl. 39 zu § 254 BewG jeweils landesweit ermittelten Nettokaltmieten anhand der jeweiligen Situation an den gemeindlichen Wohnungsmärkten zu regionalisieren, folgt auch dies dem Vereinfachungsziel des Gesetzgebers, der zu diesem Zweck an Vorschriften anknüpft, die sich auf vorhandenes statistisches Datenmaterial gründen. Der Gesetzgeber durfte sich dabei auch auf die Vorschriften des Wohngeldgesetzes beziehen.

56 Die in der Anlage 39 zum BewG niedergelegten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche differenzieren zwar allein nach der Belegenheit in einem Bundesland, nach der Gebäudeart und dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Wohnfläche (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 – II R 3/25 –, juris). Eine weitere örtliche Differenzierung innerhalb der Bundesländer findet nur aufgrund von Zu- und Abschlägen anhand der Mietniveaustufen statt, die auf der Eingruppierung für Zwecke des Wohngeldbezugs nach § 12 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung beruhen. Da die Mietniveaustufen gemeindebezogen festgelegt werden, unterbleibt eine Differenzierung innerhalb der einzelnen Gemeinden, obwohl in größeren Gemeinden (insbesondere Großstädten) erhebliche lagebedingte Unterschiede bei den Nettokaltmieten pro Quadratmeter existieren, die mit dem Ansatz einer gemeindeeinheitlichen Nettokaltmiete ausgeblendet werden. Die Zugrundelegung einer gemeindeeinheitlichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter, die in der Regel unterhalb der üblichen Mieten für aufgrund ihrer Lage höherwertige Immobilien und oberhalb der tatsächlichen Mieten für geringerwertige Immobilien liegt, hat daher zur Folge, dass die in der Nettokaltmiete zum Ausdruck kommende Ertragskraft der höherwertigen Immobilien nicht vollständig erfasst wird. Die vorgesehene Typisierung kann daher dazu führen, dass lagebedingt höherwertige Immobilien im Verhältnis zum Verkehrswert niedriger, geringerwertige Immobilien jedoch tendenziell zutreffend oder sogar zu hoch bewertet werden (vgl. z.B. Hey, Zeitschrift für Gesetzgebung -ZG- 2019, 297, 309 f.; Bräutigam/Sprengel/Winter, Der Betrieb 2020, 2090, 2093; Seer, FinanzRundschau 2019, 941, 948 f.; Löhr, Deutsches Steuerrecht 2019, 1433, 1435 f.; vgl. auch Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl., Einleitung Rz 103, m.w.N.).

57 Diese Ungleichbehandlungen sind nach Auffassung des BFH durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten und vereinfachten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 12. November 2025 – II R 3/25 –, juris). Im vorliegenden Fall einer eher kleinen Gemeinde mit ca. 13.000 Einwohnern kommen diese Überlegungen aufgrund der geringen Größe ohnehin nicht wirklich zum Tragen. Der Mikrozensus wurde, was die Klägerseite übersieht, beim Erlass des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.2021 (BGBl I 2021, 2931) -GrStRefUG- an die neuen Erkenntnisse aus dem Mikrozensus 2018 angepasst und aktualisiert. Die Werte werden aber in der Folge aus dem Wohngeldrecht nicht direkt aus dem Mikrozensus übernommen. Da der Mikrozensus auch nur aufgrund der Angaben von 1 Prozent der Bevölkerung erhoben wird, sind die bundesweiten Daten aus der Wohngeldstatistik jedenfalls aussagekräftiger.

58 Mit dem Ansatz von Werten, die sich lediglich nach Gebäudearten, Wohnflächen und Baujahren unterscheiden und in Abhängigkeit von der Eingruppierung der Gemeinden in die jeweilige Mietniveaustufe durch Zu- und Abschläge angepasst werden, erreicht der Gesetzgeber auch innerhalb einer Gemeinde einen gewissen Differenzierungsgrad, weil durch die Kombination unterschiedlicher Baujahresklassen, Wohnflächen und Gebäudearten insgesamt 45 verschiedene Nettokaltmieten zur Anwendung kommen. Zudem vereinfacht der Gesetzgeber damit im Massenverfahren der Bewertung von rund 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten zum Stichtag 01.01.2022 und zu den alle weiteren sieben Jahre folgenden Hauptfeststellungen (§ 221 Abs. 1 BewG) insbesondere die Fälle, in denen Grundstücke eigengenutzt oder ungenutzt sind oder zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen werden, weil in diesen Fällen die aufwendige Ermittlung einer ortsüblichen Miete anhand von Mietspiegeln, die nicht immer flächendeckend vorliegen und meist – wie vorliegend – auch keine Daten zur Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern enthalten, entbehrlich ist. Gerade im vorliegenden Fall, in dem es um ein Einfamilienhaus mit über 200 qm Wohnfläche auf einem großen Grundstück geht, liegen regelmäßig wenig ortsnahe Daten vor, da solche Objekte in aller Regel eigengenutzt sind, so dass der Gesetzgeber im Massenverfahren im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine typisierte Bewertung zurückgreifen durfte.

59 Die zugrunde gelegten Daten aus der Wohngeldstatistik 2016 bis 2018 waren zeitlich auch noch hinreichend in Nähe zum Erlass der Mietenniveau-Einstufungsverordnung erhoben worden, da die Arbeiten am Wohngeldbericht unstreitig erst im Laufe des Jahres 2021 fertiggestellt wurden und die letztlich verwendeten Daten aufgrund des Umstandes, dass die Bewertung im Bewertungsrecht grundsätzlich alle sieben Jahre neu zu erfolgen hat auch nicht als überaltert anzusehen. Soweit das BMWSB mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in der entsprechenden WoGV Mietenstufen der Gemeinden zur Berechnung des Wohngelds veröffentlicht hat, geht das diesbezügliche Argument der Kläger schon deshalb fehl, weil der vorliegend anzuwendende Stichtag für den Grundsteuerwertbescheid der 01.01.2022 ist. Die Werte des BMWSB zum 01.01.2023 sind erst bei dem nächsten Stichtag zu berücksichtigen.

60 Auch das Argument, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Einstufung ergeben hätte, die ein Stufe unter der bisherigen läge, geht aufgrund des Stichtagsprinzips fehl und zeigt vor allem auch, dass die Einstufung in die höchste Stufe zum Stichtag nicht gerade fernlag.

61 Der erkennende Senat hält die Zahlen allerdings auch bei einer würdigenden Einordnung für statistisch belastbar, da sich in Brieselang ein erheblicher Bevölkerungszuwachs in den letzten zehn Jahren ergeben hat und vor allem die Anzahl höherpreisiger Mieten in der Wohngeldstatistik grundsätzlich gering ausfallen

62 Da die Einstufung in die Mietniveaustufen im Endergebnis im Grundsteuermessbetragsbescheid einen sehr geringen Unterschied (nach der Berechnung des Beklagten, die nicht substantiiert angefochten worden ist, bei einer Einstufung in die Mietniveaustufe 4 von 28 € und nach einer überschlägigen Berechnung des Gerichts bei einer Einstufung in die Mietniveau Stufe 3 von rund 33 €) ausmacht, spricht auch dies für eine zulässige pauschalierende Verwaltungsvereinfachung durch Übernahme der zur Verfügung stehenden Wohngelddaten.

63 5. Vergleich mit anderen Gemeinden nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes unzulässig und angesichts der Lage auch unbegründet

64 Soweit die Kläger ihr Objekt mit anderen Gemeinden vergleichen, ist dies nach dem standardisierten Konzept des Gesetzes gerade unerheblich. Denn es kommt auf die generelle Einordnung der Gemeinde Brieselang an.

65 Das ... fertig gestellte Haus der Kläger weist unstreitig eine Wohnfläche von ... qm auf und das Grundstück eine Fläche von ... qm. Bei ... wäre eine Einstufung in das höchste anzuwendende Mietniveau selbst bei einer reinen Schätzung anzunehmen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Objekt nach der auf boris.brandenburg.de verfügbaren Karte in einer Gegend ... liegt und einen Bodenwert auf den Stichtag vom 01.01.2022 mit ... € pro qm aufweist. Das Gericht folgert aus der im Internet einsehbaren Karte, dass ....

66 Die Revision war zuzulassen, da die Frage ob § 263 Abs. 2 BewG zu einer würdigenden, einordnenden Betrachtung zwingt bzw. die Zahlen aus der Wohngeldstatistik aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einfach übernommen werden können, höchstrichterlich noch nicht entschieden, aber bundesweit für etliche Gemeinden und daher für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant ist. Die grundsätzliche Bedeutung folgt ergänzend daraus, dass aufgrund des politischen Willens im Land Brandenburg, die Hebesätze aufkommensneutral zu bestimmen, zu einer höheren Mietniveaustufe ein niedrigerer gemeindlicher Hebesatz korrespondiert (z. B. Brieselang Mietniveaustufe 5, Hebesatz Grundsteuer B: 190 %; Nachbargemeinde Wustermark Mietniveaustufe 2, Hebesatz Grundsteuer B: 310 %), so dass es zwar zunächst zu keiner bzw. keiner nennenswerten höheren Belastung durch die höhere Mietniveaustufe kommt. Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen laufen aber Gefahr, dass ihnen die Landeszuweisungen gekürzt werden mit der Argumentation, die Gemeinde würde ihren eigenen finanzpolitischen Spielraum nicht ausnutzen, nachfolgend ggf. noch im laufenden Hauptveranlagungszeitraum zu Erhöhungen des Hebesatzes durch die Gemeinde, um die Landeszuweisungen zu erhalten bzw. die Kürzung rückgängig zu machen, und daher möglicherweise im Ergebnis dann doch zu einer höheren Belastung für die Steuerpflichtigen.

67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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