Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2026-06-02, 16 K 16068/25

16 K 16068/25Steuergericht / Division 1602.06.2026

Regest

Die Grundfläche eines Bahnhofsgebäudes, welches von den Bahnkunden genutzt wird, um zu den Zügen zu gelangen und in dem sich der Fahrkartenschalter befindet, ist nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Var. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat — 16 K 16068/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: 16 K 16068/25

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0602.16K16068.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 23 AEG, § 22 BewG, § 24 BewG, § 4 Nr 3 Buchst a GrEStG, § 32 GrEStG

Leitsatz

Die Grundfläche eines Bahnhofsgebäudes, welches von den Bahnkunden genutzt wird, um zu den Zügen zu gelangen und in dem sich der Fahrkartenschalter befindet, ist nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Var. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Einheitswert zum 1. Januar 2021 aufzuheben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 4/7 und dem Beklagten zu 3/7 auferlegt.

Die Revision zum BFH wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Streitig ist, ob der Einheitswert aufzuheben war, weil das Grundstück des Klägers nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Grundsteuergesetz -GrStG- von der Grundsteuer befreit ist.

2 Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17. November 2015 von der DB Netz AG eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung B…, Flur …, Flurstück …, der im Anschluss die Flurstücksnummer … (so der Kläger; der Beklagte ging von der Flurstücksnummer … aus, vermutlich irrtümlich) zugewiesen wurde (im Folgenden: Grundstück). Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von … m² und ist teilweise mit Schienenanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen bebaut. Auf dem Grundstück befinden sich zudem ein Bahnhofsgebäude mit ....

3 Mit Einheitswertbescheid Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2017 vom 5. Juni 2019 stellte der Beklagte einen Einheitswert von ... € gegenüber dem Kläger fest. Dieser errechnete sich aus dem ermittelten Bodenwert in Höhe von ... DM (... m² x 2,50 DM / m²), den ermittelten Gebäudewerten in Höhe von ... DM sowie dem Wert der Außenanlagen in Höhe von ... DM (4 % von ... DM). Insgesamt ergab sich ein abgerundeter Wert in Höhe von ... DM, umgerechnet ... €. Einspruch legte der Kläger nicht ein.

4 Zuvor hatte das Finanzamt B… in dem Einheitswertbescheid Nachfeststellung auf den 1. Januar 2000 vom 6. September 2006 gegenüber der DB Netz AG hatte einen Einheitswert von abgerundet ... DM, umgerechnet ... € festgestellt. Dieser errechnete sich aus dem ermittelten Gebäudewert in Höhe von ... DM und dem Wert der Außenanlagen in Höhe von ... DM (1 % von ... DM).

5 Mit E-Mails vom 13. Januar 2021, vom 25. Januar 2022 und vom 6. Mai 2022 an den Beklagten begehrte der Kläger sinngemäß die Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2019. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück eine Eisenbahnverkehrsfläche und damit grundsteuerbefreit sei.

6 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Bahnhof ein Bauwerk sei, das dem Betrieb eines Verkehrsunternehmens unmittelbar diene. Folglich könne hierfür keine Grundsteuerbefreiung gewährt werden.

7 Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Bahnhofsgebäude eine Verkehrsstation sei, die diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen sei und dem öffentlichen Verkehr diene. Bei ihm handele es sich um ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen bzw. einen Betreiber von Serviceeinrichtungen.

8 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits zum Teil grundsteuerbefreit sei. Von der Gesamtfläche von … m² sei lediglich die tatsächlich bebaute Fläche von … m² in die Feststellung des Einheitswerts eingeflossen. Dabei handele es sich um die bebaute Fläche des reinen Bahnhofsgebäudes, das lediglich mittelbar dem öffentlichen Bahnbetrieb diene (Abschn. 18 Abs. 7 Grundsteuer-Richtlinien -GrStR- zu § 4 GrStG). Die übrige Fläche von … m² werde als grundsteuerfrei behandelt. Diese Verfahrensweise sei auch schon gegenüber dem Voreigentümer als damaligem tatsächlichen Erbringer öffentlicher Verkehrsleistungen erfolgt.

9 Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2025 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass auch öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Abschn. 18 Abs. 7 GrStR zu § 4 GrStG in der für Grundsteuerzwecke bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung erfasst seien. Auch wenn die Richtlinie ausdrücklich nur „Verkehrsunternehmen“ benenne, könne unter teleologischer Auslegung der Vorschrift für andere vergleichbare Unternehmen nichts anderes gelten. Somit seien auch bei öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen nur solche Grundstücke bzw. Grundstücksteile von der Grundsteuer zu befreien, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienten. Das streitgegenständliche Grundstück sei bereits insoweit grundsteuerbefreit, als es Schienen und öffentliche Verkehrswege betreffe. Für das eigentliche umgangssprachliche Bahnhofsgebäude und die unmittelbar zugehörige bebaute Fläche komme eine darüberhinausgehende Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht. Das Gebäude diene mit ... nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr. Dass das Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich sei, sei für die Frage der Grundsteuerbefreiung nicht von Bedeutung.

10 Am 27. Februar 2025 erließ der Beklagte den nach § 129 Abgabenordnung -AO- geänderten Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2017, in dem er die Lagebezeichnung von „Flur …, Flurstücks-Nr. … Teilfl.“ auf „Flur …, Flurstück …“ änderte.

11 Am 18. März 2025 hat der Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei ihm um ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen handele. Das Grundstück sei nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz -AEG- eine Bahnanlage. Beim Kauf und auch später habe keine Entwidmung nach § 23 AEG stattgefunden. Nach Abschn. 18 Abs. 7 GrStR zu § 4 GrStG seien nur Betriebsgebäude von Eisenbahnverkehrsunternehmen steuerpflichtig. Bei dem Objekt handele es sich um ein Einzeldenkmal nach der Denkmalliste des Landes Brandenburg. Hier greife § 32 GrStG, da sich das Grundstück bzw. Gebäude seit dem Jahr ... in der Generalsanierung befinde und keine Einnahmen erzielt würden.

12 Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung der Eisenbahngesetze (Eisenbahnneuordnungsgesetz) und der Überführung europäischer Vorgaben in nationales Recht eine strikte Trennung von Eisenbahnen vorgenommen, und zwar in Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nochmals in die Betreiber der Schienenwege und in die Betreiber von Serviceeinrichtungen (Ladestraßen, Abstellgleise etc.) unterschieden würden. Sein, des Klägers, Eisenbahninfrastrukturunternehmen gehöre zur Kategorie der Betreiber von Serviceeinrichtungen. Die Bedeutung dieser Trennung sei erheblich und nicht nur sprachlicher Natur. Während Eisenbahnverkehrsunternehmen am Markt im Wettbewerb agierten, seien Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund ihrer historischen Entwicklung immer Monopolanbieter. Daher unterlägen diese einer Überwachung durch eine besondere Bundesbehörde, der Bundesnetzagentur. Hier erfolge die Kontrolle über diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen. Gleichzeitig werde die strikte Trennung überwacht, d.h. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen könne nicht gleichzeitig ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen sein und umgekehrt.

13 Dieser besonderen Stellung habe der Gesetzgeber auch im GrStG Rechnung getragen. In Abschn. 18 Abs. 6 GrStR zu § 4 GrStG werde der geschilderten Rechtssituation im Eisenbahnrecht im Steuerrecht entsprochen. Dort heiße es: „Schienenwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind befreit, ohne dass es darauf ankommt, wer den Verkehr auf ihnen betreibt.“. Das sei ganz entscheidend, denn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen könne keinen eigenen Verkehr betreiben. Der Aussage des Beklagten, dass das Grundstück anderen Zwecken diene als dem öffentlichen Verkehr, widerspreche er, der Kläger, ganz entschieden. Er könne diesen Verkehr nicht selbst erbringen, sondern nur ermöglichen. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen gleichzustellen, wie es der Beklagte versuche, sei Rechtsbruch.

14 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2025 zu verpflichten, den Einheitswertbescheid Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2017, zuletzt vom 27. Februar 2025, ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, den Einheitswert auf den 1. Januar 2021 aufzuheben.

15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass das Grundstück teilweise zu anderen als dem öffentlichen Verkehr dienenden Zwecken im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG verwendet werde. Eine Grundsteuerbefreiung sei damit für diese Grundstücksteile ausgeschlossen. Dass das Grundstück bisher nicht nach § 23 AEG „entwidmet“ worden sei, sei für die bewertungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Übrigen betreffe § 32 GrStG den Erlass der Grundsteuer, den der Kläger nur gegenüber der grundsteuerfestsetzenden Gemeinde geltend machen könne. Er, der Beklagte, sei für einen eventuellen Erlass von Grundsteuern nicht zuständig. Für die Frage der Grundsteuerbefreiung im Bereich der Einheitswertfeststellung sei der Status des Grundstücks als Denkmal irrelevant.

17 Für eine vollständige Grundsteuerbefreiung – die im Übrigen wegen des ausgelaufenen Einheitswertrechts zum 31. Dezember 2024 ohnehin nur noch bis zum 31. Dezember 2024 habe geltend gemacht werden können – mangele es an den einschlägigen Voraussetzungen.

Entscheidungsgründe

18 I. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

19 Die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Einheitswertbescheids Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2017 sowie der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Einheitswert auf den 1. Januar 2017 war nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz -BewG- in der im Streitfall geltenden Fassung aufzuheben. Der Einheitswert war jedoch auf den 1. Januar 2021 aufzuheben (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG analog). Der Beklagte ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG von der Grundsteuer befreit ist.

20 1. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Kläger eine Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts nach § 22 BewG bzw. § 24 BewG oder eine Änderung bzw. Aufhebung des Grundsteuermessbetrags hätte beantragen müssen, da die Entscheidung über eine persönliche oder sachliche Steuerpflicht sowohl im Rahmen der Feststellung des Einheitswerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden kann (vgl. Roscher, GrStG, § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger, Rn. 6).

21 2. Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen von der Grundsteuer befreit.

22 Verkehr ist neben dem Personenverkehr auch Güterverkehr. Dem Verkehr dienen nur Grundstücke, auf denen Verkehrsleistungen erbracht werden. Dem öffentlichen Verkehr dient ein Grundstück, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d.h. wenn das Grundstück ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25. April 2001 – II R 19/98, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 54, m.w.N.).

23 3. Im Streitfall ist lediglich die mit dem Bahnhofsgebäude tatsächlich bebaute Fläche von … m² in die Feststellung des Einheitswerts eingeflossen, sodass nur diese Fläche streitgegenständlich ist. Die übrige Fläche von … m² ist bereits als grundsteuerfrei behandelt worden, sodass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

24 4. Das streitgegenständliche Grundstück dient vorliegend nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a Var. 1 GrStG. Auf der mit dem Bahnhofsgebäude bebauten Fläche befinden sich keine Schienenwege. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, sodass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

25 5. Das streitgegenständliche Grundstück ist nach Auffassung des Senats jedoch eine Grundfläche mit den dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a Var. 2 GrStG.

26 a) Das an die Grundflächen der zum Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen anknüpfende Tatbestandsmerkmal stellt eine Ergänzung der Grundsteuerbefreiung der reinen Verkehrsstrecken um die in deren Dienst stehenden Bauwerke und Einrichtungen dar. Allgemeine Voraussetzung dafür ist, dass diese unmittelbar der Durchführung des öffentlichen Verkehrs dienen (vgl. Knittel in Stenger/​Loose, Bewertungsrecht, 180. Lieferung, 5/2026, § 4 GrStG Rn. 231). Das Gesetz nennt als Regelbeispiele ausdrücklich Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke und Blockstellen, die Aufzählung kann im Einzelfall um vergleichbare Bauwerke und Einrichtungen erweitert werden. Voraussetzung für eine entsprechende Vergleichbarkeit ist, dass der unmittelbare Zweck ebenfalls der Durchführung einer oder mehrerer öffentlicher Verkehrsarten im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG dient (Knittel in Stenger/​Loose, Bewertungsrecht, 180. Lieferung, 5/2026, § 4 GrStG Rn. 232).

27 b) Im Streitfall dient das Bauwerk auf dem Grundstück unmittelbar dem öffentlichen Schienenverkehr. Das Bahnhofsgebäude ist unmittelbar dazu erforderlich, den Verkehr zu ermöglichen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Bahnhofsgebäude von den Bahnkunden genutzt wurde und weiterhin genutzt wird, um zu den Zügen zu gelangen. Zudem befand sich ... auch der Fahrkartenschalter im Hauptteil des Bahnhofsgebäudes. Während der Öffnungszeiten des Fahrkartenschalters ... war nach dem Vortrag des Klägers auch das Bahnhofsgebäude geöffnet. Das Bahnhofsgebäude hat somit den Verkehr auf den Schienen in seiner konkreten Form erst ermöglicht. Ohne den Bahnhof wären die Kunden nicht zu den Zügen gelangt.

28 Dies entspricht auch dem Grundgedanken der Befreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, nach dem Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, von der Grundsteuer zu befreien sind, weil sie zwangsläufig durch die umfassende Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit einer privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 1988 – II R 115/88, BStBl. II 1989, 302).

29 Der Nutzungszweck des Gebäudes ist insoweit auch mit den Regelbeispielen vergleichbar. Während auch Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke und Blockstellen den Verkehr auf der Schiene in seiner konkreten Form erst ermöglichen, trifft dies auch auf das Bahnhofsgebäude auf dem Grundstück des Klägers zu.

30 c) An diesem Ergebnis ändert auch Abschn. 18 Abs. 7 Satz 1 GrStR zu § 4 GrStG nichts. Danach bleiben Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, steuerfrei. Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb eines Verkehrsunternehmens erforderlich sind, z.B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteighallen, Wagenhallen, Abfertigungsgebäude, unterliegen dagegen der Grundsteuer (Abschn. 18 Abs. 7 Satz 2 GrStR zu § 4 GrStG). Abgesehen davon, dass die Grundsteuer-Richtlinien für das Gericht nicht bindend sind, heißt es in A 4.4 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 der Koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. April 2025 - Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 -AEGrStG 2025-, dass bei bebauten Grundstücken die Betriebsgebäude (u.a. Bahnhöfe der Eisenbahnen) unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen. Nach den aktuell geltenden Erlassen sind somit Bahnhöfe ausdrücklich von der Grundsteuerbefreiung umfasst. Dabei ist zu bedenken, dass die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG seit 1973 bis heute unverändert gilt. Es ist wenig überzeugend, wenn die Finanzverwaltung für die „alte“ Grundsteuer (bis 2024, aufgrund der Einheitswerte) und für die „neue“ Grundsteuer (seit 2025, aufgrund der Grundsteuerwerte) bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut der Befreiungsvorschrift für Verkehrsflächen genau gegenteilige Verwaltungsanweisungen bezüglich der Befreiung von Bahnhöfen erteilt. Der Senat hält die „neuen“ Verwaltungsanweisungen insoweit für plausibler und folgt diesen daher auch schon für die „alte“ Grundsteuer.

31 d) Auf den Vortrag des Klägers, dass das Grundstück eine Bahnanlage sei und beim Kauf und auch später keine Entwidmung nach § 23 AEG stattgefunden habe, kommt es somit nicht mehr an.

32 Abgesehen davon, ob das Grundstück tatsächlich noch gewidmet ist, gilt nach neuerer BFH-Rechtsprechung, gestützt auf den Wortlaut des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, für Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, dass diese Grundstücke dem öffentlichen Verkehr auch ohne Widmung dienen. Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als „öffentliche Sache“ im vom öffentlichen Recht geprägten Sinne ist nicht erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2001 – II R 19/98, BStBl. II 2002, 54 unter ausdrücklicher Aufgabe der alten Rspr.). Jedoch wird dieser Grundsatz bei Grundstücken modifiziert, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das „Dienen“ aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verwirklicht wird (z.B. bei Parkflächen für Kunden und Lieferanten von Warenhäusern und Gastronomiebetrieben oder für Betriebsangehörige von Unternehmen). Solch ein Grundstück muss durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein, sodass es nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2001 – II R 19/98, BStBl. II 2002, 54).

33 Diese Frage ist im Streitfall jedoch nicht relevant, da das streitgegenständliche Grundstück bereits unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dient und nicht ersichtlich ist, dass das Dienen mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt.

34 e) Der Kläger kann die Aufhebung des Einheitswerts jedoch frühestens auf den 1. Januar 2021 erlangen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG analog).

35 Der Einheitswertbescheid Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2017 vom 5. Juni 2019 ist zunächst bestandskräftig geworden. Insoweit hat auch der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen. Erstmals mit E-Mail vom 13. Januar 2021 hat der Kläger sinngemäß die Aufhebung des Bescheids begehrt, sodass frühestens ab Beginn des Jahres 2021 eine fehlerbeseitigende Fortschreibung erfolgen kann. Für die Jahre 2017 bis 2020 ist dies aufgrund der Bestandskraft des Einheitswertbescheids nicht mehr möglich.

36 6. Keine Relevanz hat der Vortrag des Klägers, dass es sich bei dem Objekt um ein Einzeldenkmal nach der Denkmalliste des Landes Brandenburg handele, bei dem § 32 GrStG greife, da sich das Grundstück bzw. Gebäude seit dem Jahr 2021 in der Generalsanierung befinde und keine Einnahmen erzielt würden. Über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 GrStG entscheidet die Gemeinde in eigener Zuständigkeit. Der Bescheid über die Ablehnung des Erlassantrags kann mit dem Widerspruch im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. Lediglich in den Stadtstaaten sind das Einspruchsverfahren und der Finanzrechtsweg vorgegeben (vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 154. Lieferung, 1/2026, § 32 GrStG Rn. 8 f.). Der Kläger müsste insoweit einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer bei der Gemeinde stellen. Der Beklagte ist insoweit nicht zuständig.

37 Zudem ist der Status des Grundstücks als Denkmal für die Frage der Grundsteuerbefreiung im Bereich der Einheitswertfeststellung irrelevant.

38 7. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er ....

39 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger obsiegt hinsichtlich der Aufhebung des Einheitswerts für die Jahre 2021 bis 2023 und unterliegt hinsichtlich der Aufhebung des Einheitswerts für die Jahre 2017 bis 2020. Dies entspricht einem Obsiegen im Umfang von 3/7 und einem Unterliegen im Umfang von 4/7.

40 III. Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob Bahnhofsgebäude nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG von der Grundsteuer befreit sind, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist und sie für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant ist. Zu Zeiten der Deutschen Bundesbahn, vor der Privatisierung, ergab sich die Steuerbefreiung ohnehin schon aus § 3 GrStG, so dass sich die Frage lange Zeit nicht gestellt hat (vgl. Einleitungssatz zu § 4 GrStG) und es dementsprechend keine Entscheidungen gab. In letzter Zeit verkaufen Tochtergesellschaften der Deutsche Bahn AG jedoch häufiger Liegenschaften an Privatpersonen, die sodann Bahnhöfe „betreiben“. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung. Diese entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des ausgelaufenen Rechts. Zwar sind die Grundsteuer-Richtlinien für die „alte“ Grundsteuer aktuell nicht mehr von Belang. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist jedoch unverändert gültig und daher keineswegs ausgelaufenes Recht.

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