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15 K 15015/25•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat, 2026-05-27, 15 K 15015/25
15 K 15015/25Steuergericht / Division 1527.05.2026
Bei der Anzeige der Reinvestitionsabsicht nach § 92a Abs. 3 Satz 10 EStG handelt es sich um eine Willenserklärung, so dass das Erklärungsverhalten des Zulageberechtigten in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch nach dem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen ist. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen ist nicht generell an Datensatzmeldungen eines Anbieters von Altersvorsorgevermögen gebunden, sondern unterliegt auch insoweit dem Untersuchungsgrundsatz. Zwar ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen nicht verpflichtet, die gemeldeten Datensätze systematisch einer genauen Nachprüfung zu unterziehen. Sind Datensatzmeldungen jedoch aus sich heraus unstimmig und/oder sind der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen ansonsten Umstände präsent, die auf die Falschheit derselben hindeuten, so gebietet der Untersuchungsgrundsatz eine Überprüfung der Datensatzmeldung.
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 15 K 15015/25
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0527.15K15015.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 87b Abs 3 AO, § 88 AO, § 92a Abs 3 EStG, § 92b Abs 3 EStG ... mehr
Bei der Anzeige der Reinvestitionsabsicht nach § 92a Abs. 3 Satz 10 EStG handelt es sich um eine Willenserklärung, so dass das Erklärungsverhalten des Zulageberechtigten in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch nach dem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen ist.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen ist nicht generell an Datensatzmeldungen eines Anbieters von Altersvorsorgevermögen gebunden, sondern unterliegt auch insoweit dem Untersuchungsgrundsatz. Zwar ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen nicht verpflichtet, die gemeldeten Datensätze systematisch einer genauen Nachprüfung zu unterziehen. Sind Datensatzmeldungen jedoch aus sich heraus unstimmig und/oder sind der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen ansonsten Umstände präsent, die auf die Falschheit derselben hindeuten, so gebietet der Untersuchungsgrundsatz eine Überprüfung der Datensatzmeldung.
Der Bescheid vom 6. Mai 2024 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2025 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der gesonderten Feststellung der Grundlagen für die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos, namentlich darum, ob der Tatbestand einer Reinvestition erfüllt ist.
2 Der Kläger verfügte über ein gefördertes Altersvorsorgevermögen bei der B… AG (Anbieterin). Das angesparte Kapital wurde durch den Kläger wohnungswirtschaftlich für eine selbstgenutzte Immobilie C…-straße, D… (Objekt 1) verwendet.
3 Da der Kläger beruflich bedingt umziehen musste, erwarb er im Jahr 2020 ein Einfamilienhaus im E…-straße, F… (Objekt 2). Der Kaufpreis für das Objekt 2 betrug 440.000 € und wurde durch die G… Bank und die Anbieterin finanziert.
4 Mit Schreiben vom 30. September 2020 reichte der Kläger bei der Anbieterin den Vordruck „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ ein. Dort gab er an, aus dem Objekt 1 zum 1. Dezember 2020 auszuziehen. Weiter gab er unter „A Vorübergehender Auszug“ an, der Wiedereinzug sei zum 15. Oktober 2020 geplant und setzte unter „B Berufsbedingter Umzug“ ein Kreuz. Unter C führte das Formular aus, „Es liegt weder ein vorübergehender Auszug (A) noch ein berufsbedingter Umzug (B) vor. Die Auflösung und Versteuerung des Wohnförderkontos soll trotz der Aufgabe der Selbstnutzung unterbleiben, wegen:“ hier waren u.a. die Möglichkeiten „bereits erfolgter Reinvestition“ oder „Reinvestition in ein Folgeobjekt“ gegeben, bei denen der Kläger kein Kreuz setzte. Unter D wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keiner der genannten Punkte angekreuzt würde, eine künftige Reinvestition ausgeschlossen und das Wohnförderkonto aufzulösen sei. Zeitgleich übermittelte der Kläger der Anbieterin den ausgefüllten Vordruck „Nachweis des Bezugs und der Selbstnutzung“ für das Objekt 2, mit dem er mitteilte, die Selbstnutzung des Objektes 2 als „Förderobjekt“ zum 15. Oktober 2020 aufzunehmen. Dieser enthielt unter „Die Richtigkeit der Unterschrift wird bestätigt. Ich habe mich selbst davon überzeugt, dass der Vertragsinhaber das oben genannte Förderobjekt selbst bewohnt“ den Stempel sowie eine Unterschrift eines Mitarbeiters der Anbieterin.
5 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020, gerichtet an die Anschrift des Objektes 1, teilte die Anbieterin dem Kläger mit, Voraussetzung für einen berufsbedingten Umzug sei, dass der Zulageberechtigte das Eigentum am Förderobjekt behalte und vor Vollendung seines 67. Lebensjahrs wieder dort einziehe. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger das Objekt 1 verkauft habe. Der Kläger werde gebeten mitzuteilen, ob er eine Reinvestition beabsichtige. Anderenfalls werde das Wohnförderkonto aufgelöst und versteuert.
6 Da eine Reaktion des Klägers nicht erfolgte, erinnerte die Anbieterin mit Schreiben vom 26. Oktober 2020, wiederum gerichtet an die Adresse des Objektes 1, an ihr Schreiben vom 1. Oktober 2020 und wies darauf hin, dass sie verpflichtet sei, der Beklagten die Aufgabe der Selbstnutzung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Ablauf des Monats der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung zu melden.
7 Daraufhin reichte der Kläger mit Schreiben vom 1., 2. und 11. November 2020 erneut die „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ vom 30. September 2020 ein.
8 Mit Schreiben der Anbieterin vom 11. November 2020, welches inhaltlich dem Schreiben vom 1. Oktober 2020 entsprach und wiederum an die Adresse des Objektes 1 gerichtet war, wurde der Kläger erneut aufgefordert mitzuteilen, ob eine Reinvestitionsabsicht besteht. Eine Rückmeldung des Klägers erfolgte nicht.
9 Am 6. Dezember 2020 teilte die Anbieterin der Beklagten mit, der Kläger habe die Selbstnutzung der geförderten Wohnung zum 23. Oktober 2020 aufgegeben. Zudem teilte die Anbieterin dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2021 die Umwandlung seines Vertrages in einen nicht zertifizierten Vertrag mit.
10 Mit Bescheid vom 6. Mai 2024 stellte die Beklagte die Grundlagen für die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- gesondert fest. Dabei stellte sie den Stand des Wohnförderkontos und den Auflösungsbetrag mit 26.333,42 € fest. Auf den Bescheid im Übrigen wird verwiesen.
11 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 20. Mai 2024. Er habe bereits 2020 eine „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ gegenüber der Anbieterin abgegeben, die diese anscheinend nicht erreicht habe. Er habe diese nunmehr erneut eingereicht. Beigefügt war eine neue „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ vom 20. Mai 2024, in welcher der Kläger das Kreuz nunmehr unter C bei „bereits erfolgter Reinvestition“ gesetzt hatte.
12 Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2025 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Bei Aufgabe der Selbstnutzung des Förderobjektes sei das Wohnförderkonto grundsätzlich aufzulösen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Zulageberechtigte den Betrag des nicht zurückgeführten Wohnförderkontos innerhalb von zwei Jahren vor und fünf Jahren nach dem Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Selbstnutzung in eine andere begünstigte Wohnung reinvestiere. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter die Reinvestitionsabsicht fristgemäß anzeige. Die Anbieterin habe den Kläger mit Schreiben vom 1. und 26. Oktober sowie 11. November 2020 um Mitteilung gebeten, ob ein Reinvestitionsobjekt vorliege, worauf der Kläger jedoch nicht reagiert habe. In dem Datensatz, mit dem die Anbieterin der Beklagten die Aufgabe der Selbstnutzung mitgeteilt habe, sei mitgeteilt worden, dass eine Reinvestitionsabsicht nicht erklärt worden sei. Eine Nachholung der Anzeige sei nicht möglich und die Auflösung des Wohnförderkontos könne nicht rückgängig gemacht werden.
13 Der Kläger hat am 26. Februar 2025 Klage erhoben.
14 Er trägt vor, es lägen die Voraussetzungen für eine förderunschädliche Reinvestition vor. Er -der Kläger- habe die Reinvestition der Anbieterin angezeigt, die auch an der Finanzierung des Reinvestitionsobjektes selbst beteiligt gewesen sei. Ob und weshalb die Anbieterin dies der Beklagten nicht mitgeteilt habe, sei für ihn nicht ersichtlich. Soweit die Anbieterin ihn mit Schreiben vom 1. und 26. Oktober sowie 11. November 2020 zur Präzisierung seiner Angaben aufgefordert haben sollte, hätten diese Schreiben ihn nicht erreicht. Die erneute Übermittlung der Reinvestitionsanzeige 2024 sei nur rein vorsorglich erfolgt.
15 Hierzu fügte der Kläger u.a. den Vordruck der Anbieterin „Nachweis des Bezugs und der Selbstnutzung“ vom 30. September 2020 bei.
16 Der Kläger beantragt, für den Kläger den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 S. 1 EStG vom 06. Mai 2024 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2025 aufzuheben, hilfsweise, die Revision wird zugelassen.
17 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18 Sie hält daran fest, der Kläger habe der Anbieterin die Reinvestitionsabsicht nicht in der vorgegebenen Art und Weise angezeigt, weshalb die Feststellung des Wohnförderkontos für die nachgelagerte Besteuerung geboten sei.
19 Auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen müsse sich der Kläger vorhalten lassen, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, da er auf die Anfragen seiner Anbieterin nicht reagiert habe. Für die Anbieterin habe es keinen Anlass gegeben, erneut nachzufragen und sie habe mithin die Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestitionsabsicht mitgeteilt. Hieran sei sie -die Beklagte- gebunden. Die Überprüfung einer Reinvestition in der Ansparphase obliege allein der Anbieterin. Dies ergebe sich aus § 92a Abs. 3 EStG, denn in der Ansparphase habe der Zulageberechtigte die Aufgabe der Selbstnutzung dem Anbieter anzuzeigen, der die Prüfung vornehme und das Ergebnis der Beklagten per Datensatz übermittle.
20 Auf Anfrage des Gerichts führte die Anbieterin aus, der Kläger habe zwar am 30. September 2020 den Nachweis der Selbstnutzung des Objektes 2 eingereicht. Bevor jedoch die Reinvestition u.a. durch den Nachweis der Selbstnutzung geprüft werden könne, benötige die Anbieterin die explizite Erklärung der Reinvestitionsabsicht, da die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen durch den Kunden selbst bewertet und abgewogen werden müssten. Eine solche Erklärung sei nicht eingereicht worden. Die 2024 erfolgte Erklärung der Reinvestitionsabsicht habe nicht berücksichtigt werden können, da die gesetzliche Meldefrist des § 92a Abs. 3 EStG bereits abgelaufen gewesen sei. Der Anbieterin sei bewusst, dass die förderrechtlichen Besonderheiten der Riesterverträge komplex seien, weshalb sie mehrfach auf die Notwendigkeit der Äußerung zur Reinvestitionsabsicht hingewiesen habe. Dem Schreiben der Anbieterin waren u.a. die „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ und der „Nachweis des Bezugs und der Selbstnutzung“ jeweils vom 30. September 2020 beigefügt.
21 Die Klage hat Erfolg.
22 Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Grundlagen für die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
23 Die gesonderte Feststellung des Standes des Wohnförderkontos und des Auflösungsbetrages erfolgt nach § 92b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG, wenn der Zulageberechtigte die begünstigte Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr selbst nutzt. Die Aufgabe der Selbstnutzung hat der Zulageberechtigte der Anbieterin nach § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG anzuzeigen. Der Kläger hat die Selbstnutzung des Objektes 1 unstreitig aufgegeben.
24 Jedoch sieht das Gericht vorliegend den Ausnahmetatbestand der sog. Reinvestition als gegeben an.
25 Die Feststellung nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG unterbleibt u.a. dann, wenn der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere begünstigte Wohnung nutzt (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 EStG – sog. Reinvestition). Auch dies war vorliegend der Fall. Bei dem Objekt 2 handelt es sich, insoweit unstreitig, um eine begünstigte, insbesondere selbstgenutzte, Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG. Diese erwarb der Kläger zum Alleineigentum für einen Kaufpreis von 440.000,00 €, was den noch nicht zurückgeführten Betrag des Wohnförderkontos deutlich überstieg.
26 Eine derartige Reinvestition setzt zudem voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt (§ 92a Abs. 3 Satz 10 1. Halbsatz EStG).
27 Auch dies war vorliegend gegeben.
28 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz, mit Ausnahme davon, dass die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung erfolgen muss, keine Vorgaben zur Form der Anzeige der Reinvestitionsabsicht macht. Die durch die Anbieterin ausgegebenen Formulare stellen lediglich eine Hilfestellung dar. So werden aus Vereinfachungsgründen in Masseverfahren regelmäßig Vordrucke bereitgestellt. Für den Antrag auf Kindergeld hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass diese Vordrucke nicht zwingend verwendet werden müssen, da sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2009 III B 136/08, juris und Urteil vom 31. August 2021 III R 10/20, BFHE 273, 536). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hiervon abweichend im Rahmen der Altersvorsorgezulage ins Gesetz ein Formularzwang gelesen werden könnte.
29 Vorliegend hat der Kläger das durch die Anbieterin ausgegebene Formular „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ genutzt. Dabei hat er jedoch nicht unter C sein Kreuz bei „bereits erfolgte Reinvestition“ bzw. „Reinvestitionsabsicht in ein Folgeobjekt“ gesetzt. Insoweit fehlt es zunächst an einer expliziten Erklärung der Reinvestitionsabsicht.
30 Jedoch handelt es sich bei der Anzeige der Reinvestitionsabsicht um eine Willenserklärung, die in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch der Auslegung zugänglich ist. Auch wenn der Zulageberechtigte danach die durch die Anbieterin ausgegebenen Formulare nutzt, ist sein Wille im Rahmen der Auslegung zu ermitteln.
31 In Auslegung der durch den Kläger abgegebenen Erklärung nach dem Horizont eines objektiven Empfängers in der Position der Anbieterin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger die fristgerechte Reinvestitionsabsicht erklärt hat. Diese Wertung ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Anhaltspunkten:
32 Der Kläger hat der Anbieterin zeitgleich die Formulare „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ und „Nachweis des Bezugs und der Selbstnutzung“ eingereicht. Jedenfalls aus dem Zusammenspiel der in den beiden Formularen gemachten Angaben wird erkennbar, dass der Kläger hiermit den Auszug aus dem Objekt 1 aber auch die Reinvestitionsabsicht in das Objekt 2 erklärt.
33 Auf dem Formular „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ hat der Kläger mitgeteilt, dass er beabsichtige aus dem Objekt 1 auszuziehen. Weiter hat der Kläger zwar nicht unter C sein Kreuz bei „bereits erfolgte Reinvestition“ oder „Reinvestitionsabsicht in ein Folgeobjekt“ gesetzt. Jedoch hat er unter A „Vorübergehender Auszug“ angegeben ein Wiedereinzug sei für den 15. Oktober 2020 geplant sowie unter B sein Kreuz für einen berufsbedingten Umzug gesetzt. Hierzu hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger angegeben, dies sei für ihn naheliegend gewesen, da er ja beruflich umgezogen sei. Seine Situation sei der Anbieterin bekannt gewesen. Mit seinen Angaben in dem Formular hat der Kläger jedenfalls zu erkennen gegeben, dass er eine Auflösung seines Wohnförderkontos nicht wünscht, denn dies war unter D explizit nur für den Fall angekündigt worden, dass kein Kreuz gesetzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kreuz unter C, nach dem dortigen Erläuterungstext nur zu setzen war, wenn ein berufsbedingter Umzug nicht vorliegt. Dass der Kläger dabei nicht beabsichtigt wieder in das alte Förderobjekt -das Objekt 1- einzuziehen, sondern vielmehr unter Fortführung des Wohnförderkontos in ein neues Förderobjekt -das Objekt 2- einziehen wollte, wird dann aus dem zeitgleich eingereichten Formular „Nachweis des Bezugs und der Selbstnutzung“ deutlich. In diesem Formular findet sich der in dem Formular „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ unter „Vorübergehender Auszug“ angegebene Termin des Wiedereinzugs gerade als gemeldeter Einzugstermin in das Objekt 2, welches dort auch als Förderobjekt benannt wird.
34 Auch ist zu beachten, dass die Anbieterin die Situation des Klägers kannte. So geht aus den Rückfrageschreiben der Anbieterin gerade hervor, dass diese wusste, dass das Objekt 1 verkauft wurde und der durch den Kläger angegebene Wiedereinzug sich mithin nicht auf dieses beziehen konnte. Vielmehr hatte ein Mitarbeiter der Anbieterin das Formular „Nachweis des Bezugs und der Selbstnutzung“ gegengezeichnet und damit bestätigt, sich von der Selbstnutzung des Objektes 2 als Förderobjekt überzeugt zu haben. Zudem war die Anbieterin an der Finanzierung des Objektes 2 beteiligt. Der Kläger hatte hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, mit verschiedenen Beratern der Anbieterin über seine Situation gesprochen zu haben. Auch gab der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe keinen weiteren Altersvorsorgevertrag bei der Anbieterin. Dann aber hätte der Anbieterin klar sein müssen, dass der angegebene Wiedereinzug in das Objekt 2 als Förderobjekt einen Fall der Reinvestition darstellt.
35 Demzufolge ist aus den eingereichten Formularen für einen objektiven Empfänger in der Lage der Anbieterin, auch wenn der Kläger nicht explizit Reinvestition angekreuzt hat, im Wege der Auslegung, unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der beiden Formulare und der Finanzierungssituation, erkennbar, dass der Kläger beabsichtigte, unter Fortführung seines Wohnförderkontos in das Objekt 2 als neues Förderobjekt einzuziehen und mithin zu reinvestieren.
36 Insoweit kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an und nicht darauf, dass aus den nachfolgenden Schreiben erkennbar ist, dass die Anbieterin die Angaben des Klägers subjektiv nicht verstanden hat. Auch die Anbieterin hätte sich um eine Auslegung bemühen müssen und nicht schlicht darauf abstellen dürfen, die Reinvestitionsabsicht sei nicht explizit durch das Setzen des richtigen Kreuzes erklärt worden. Soweit der Kläger angibt, die Rückfrageschreiben der Anbieterin nicht erhalten zu haben, erscheint dies in dieser Absolutheit zwar fraglich. Jedenfalls das erste Schreiben fällt mit dem 1. Oktober auf einen Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch im Objekt 1 wohnte, an das alle Rückfrageschreiben gingen. Zudem hat der Kläger die bereits abgegebene Erklärung vom 30. September 2020 am 1., 2. und 11. November 2020 erneut an die Anbieterin übersandt. Insoweit hält es das Gericht jedenfalls für möglich, dass es sich um eine Reaktion auf die Anfragen der Anbieterin gehandelt haben könnte. Was das letzte Rückfrageschreiben der Anbieterin vom 11. November 2020 anging, so erfolgte dieses zum einen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits umgezogen war, an die alte Adresse. Zum anderen datiert das Schreiben auf den 11. November, was auch der Tag des letzten Schreibens des Klägers ist, mit dem dieser seine Erklärung übersandte. Für einen objektiven Empfänger wäre mithin jedenfalls nicht klar ersichtlich, dass der Kläger die Schreiben der Anbieterin schlicht ignoriert hätte. Vielmehr ließe der Verlauf auch den Rückschluss zu, der Kläger habe die Schreiben nicht aufmerksam gelesen bzw. nicht richtig verstanden und halte an seiner ursprünglich abgegebenen und wie vorstehend dargestellt auszulegenden Erklärung fest.
37 Danach lagen die Voraussetzungen einer unschädlichen Reinvestition, insbesondere auch die Erklärung der Reinvestitionsabsicht gegenüber der Anbieterin vor.
38 Dem steht nicht entgegen, dass die Anbieterin, abweichend von dem Vorstehenden, die Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestitionsabsicht an die Beklagte gemeldet hat. Insoweit besteht nach Auffassung des Gerichts keine absolute Bindungswirkung des Datensatzes der Anbieterin für die Beklagte.
39 Im Verfahren des XI. Abschnittes des Einkommensteuergesetzes gilt über § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zunächst der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO. Danach ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 1 AO). So hat auch die Beklagte den Sachverhalt -also auch die rechtzeitige Meldung der Reinvestitionsabsicht- grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.
40 In Masseverfahren dürfen jedoch die Anforderungen an die Amtsermittlung nicht überspannt werden. Die Finanzbehörden müssen die ihnen mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen nicht systematisch einer genauen Nachprüfung unterziehen, wenn keine Zweifel oder Unstimmigkeiten bestehen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466 zur Kraftfahrzeugbesteuerung auf Grundlage der Mitteilungen der Zulassungsstelle). Dies gilt insbesondere auch soweit in § 92a Abs. 3 Satz 10 und 7 EStG verfahrenstechnisch geregelt ist, dass die Meldung der Reinvestitionsabsicht gegenüber dem Anbieter erfolgt, der diese dann mittels Datensatz der Beklagten zu melden hat. Eine generelle Überprüfungspflicht der Beklagten würde der Vereinfachung zuwiderlaufen, die gerade durch die Zwischenschaltung der durch den Zulageberechtigten beauftragten Anbieterin erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund können für die Beklagte aus dem Untersuchungsgrundsatz heraus Anbietermitteilungen nur dann zu hinterfragen sein, wenn sie aus sich heraus unstimmig anmuten und/oder der Beklagten ansonsten andere Umstände präsent sind, die auf die Falschheit derselben hindeuten.
41 Gerade von solchen Umständen, die auf Unstimmigkeiten bei der Datensatzmeldung hindeuten, ist vorliegend jedoch auszugehen. Der Kläger hat nach den vorliegenden Unterlagen die Reinvestitionsabsicht gegenüber der Anbieterin angezeigt (hierzu vorstehend). Er hat dies aufgrund des Einspruchs gegen den streitbefangenen Bescheid auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht.
42 Eine über die vorstehenden Einschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes hinausgehende generelle Bindungswirkung kann den Datensätzen der Anbieterin nicht zugemessen werden.
43 Datensätze dienen allein der Bearbeitungseffizienz. Sie sind keine Verwaltungsakte und entfalten keine Grundlagenbescheidswirkung (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2020 X R 31/19, BFHE 271, 569 zu Meldungen der Krankenversicherung nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG alte Fassung - heute § 10b Abs. 2b EStG). Bei fehlerhaft übermittelten Daten ist daher vom tatsächlichen Sachverhalt auszugehen (vgl. Vogel in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 180. Ergänzungslieferung, § 10 Rn. 543).
44 Auch sonst lässt sich dem Gesetz eine Bindungswirkung der Anbietermeldung nicht entnehmen.
45 Eine solche ergibt sich nicht aus § 92a Abs. 3 Satz 7 EStG selbst. Dieser ordnet allein an, der Anbieter habe der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. Hierdurch wird allein eine Verpflichtung des Anbieters zur Datensatzmeldung geregelt. Eine Bindung der Meldung für die Beklagte lässt sich dem nicht entnehmen.
46 Auch sonst enthält das Gesetz keine Regelung zu einer Bindungswirkung der Datensätze. Insoweit hat das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) von der Ermächtigung zur Regelung der Grundsätze der Datenübermittlung in § 87b Abs. 3 AO durch Erlass der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) gebrauch gemacht. § 93c AO, welcher die Rechte und Pflichten der Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Datenübermittlung durch Dritte grundsätzlich regelt, ist daher nach § 93c Abs. 8 Nr. 1 AO nicht anwendbar. Jedoch enthält die AltvDV keine vom Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO abweichenden Regelungen betreffend die Datensatzmeldungen der Anbieter.
47 Gegen die Annahme einer Bindungswirkung spricht im Übrigen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Denn es käme insoweit zu einem Auseinanderfallen des Rechtsschutzes in der Anspar- und Auszahlungsphase. In der Auszahlungsphase ist die Reinvestitionsabsicht der Beklagten selbst zu melden, die Auslegung der Meldung kann mithin im Einspruchsverfahren voll überprüft werden. In der Ansparphase, in der die Meldung gegenüber der Anbieterin zu erfolgen hat, wäre die Überprüfung der Meldung dagegen dem Einspruchsverfahren entzogen und der Einspruchsführer würde auf einen Zivilrechtsstreit mit der Anbieterin verwiesen. Ein derartiges Auseinanderfallen des dem Zulageberechtigten zustehenden Rechtschutzes dürfte nach Auffassung des Gerichts vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sein.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
49 Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, ob die Beklagte an Datensatzmeldungen des Anbieters gebunden und dem Zulageberechtigten mithin der Nachweis eines anderen Sachverhaltes abgeschnitten und er auf das Verhältnis zur Anbieterin verwiesen ist, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung.
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