Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-22, 1 K 1124/25

1 K 1124/25Steuergericht / 1. Abteilung22.04.2026

Regest

Der kommerzialisierbare Teil eines Namensrechts einer Influencerin ist, aufgrund des Aktivierungsverbotes des § 5 Abs. 2 EStG, nicht als immaterielles Wirtschaftsgut Aktivierungs- und Abschreibungsfähig, wenn dieses nicht im Privatvermögen, sondern im Betriebsvermögen eines der gewerblichen Betätigung vorangehenden freiberuflichen Betriebes der Steuerpflichtigen entstanden ist. Es kann in diesem Fall auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert in den Gewerbebetrieb eingelegt werden, da nach § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 EStG bei der Überführung eines Wirtschaftsgutes von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen der Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — 1 K 1124/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 1 K 1124/25

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0422.1K1124.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 1 S 8 EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 5 Abs 2 EStG, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG, § 6 Abs 5 EStG ... mehr

Leitsatz

Der kommerzialisierbare Teil eines Namensrechts einer Influencerin ist, aufgrund des Aktivierungsverbotes des § 5 Abs. 2 EStG, nicht als immaterielles Wirtschaftsgut Aktivierungs- und Abschreibungsfähig, wenn dieses nicht im Privatvermögen, sondern im Betriebsvermögen eines der gewerblichen Betätigung vorangehenden freiberuflichen Betriebes der Steuerpflichtigen entstanden ist. Es kann in diesem Fall auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert in den Gewerbebetrieb eingelegt werden, da nach § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 EStG bei der Überführung eines Wirtschaftsgutes von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen der Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Aktvierungsfähigkeit und Abschreibbarkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Klägerin.

2 Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher und aus gewerblicher Tätigkeit als [Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt] und Influencerin/ContentCreatorin in sozialen Medien. Ihren Gewinn ermittelte sie für die freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung.

3 [Details zur Tätigkeit und Erklärungshistorie der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt]

4 In ihrer Steuererklärung für die Jahre 2020 und 2021 machte die Klägerin erstmals den streitgegenständlichen Betriebskostenabzug in Form von Abschreibungen auf ihr Namensrecht als immaterielles Wirtschaftsgut geltend. Auf Grundlage der Followerzahlen bewertete sie dieses immaterielle Wirtschaftsgut mit einem Wert von … € und berechnete die jährliche Abschreibung mit … €.

5 Der Beklagte erließ die streitgegenständlichen Steuerbescheide ohne Anerkennung des geltend gemachten Betriebskostenabzugs für das Namensrecht auf Grundlage von Gewinnen aus Gewebebetrieb i. H. v. … € (2020), … € (2021) und … € (2022).

6 Gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für die Jahre 2020 bis 2022 legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung. Die Klägerin begründete ihre Einsprüche damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, das Persönlichkeitsrecht in einen persönlichen und einen kommerzialisierbaren Teil zu unterteilen sei. Dem kommerzialisierbaren Teil komme ein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Er könne als Wirtschaftsgut eingelegt und auch abgeschrieben werden. Sie, die Klägerin, habe zunächst im Rahmen ihrer künstlerischen Tätigkeit ihre Bekanntheit aufgebaut und diese später in den Gewerbebetrieb als Influencerin eingebracht.

7 Soweit das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.10.2023, 5 K 2508/22, dagegen ausführe, dass das Wirtschaftsgut Namensrecht erst mit dem Abschluss entsprechender Lizenzverträge entstehen würde, sei fraglich, inwiefern dieses Urteil in Bezug auf ein lediglich kommerzialisierbares Namensrecht mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs in Einklang zu bringen sei. Allerdings sei vorliegend auch nach Ansicht des FG Baden-Württemberg ein einlagefähiges Wirtschaftsgut gegeben. Sie, die Klägerin, habe nämlich nicht lediglich einen Instagram-Account mit bestimmten Followern bei der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit als Influencerin in diesen Betrieb eingebracht. Vielmehr habe sie ihren Namen, welcher zum Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit als Influencerin bereits einen erheblichen wirtschaftlichen Wert gehabt habe, in den Betrieb eingebracht. Folglich könne ihr eine Abschreibung nicht mit der Begründung versagt werden, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit noch kein selbständiges Wirtschaftsgut bestanden habe.

8 Es sei jedoch noch nicht geklärt, wie das Persönlichkeits- und Namensrecht konkret zu bewerten sei. Ein hilfreicher Ansatz könne die Anzahl der sog. Follower sein. Jedoch dürfe das durch die Tätigkeit generierte Einkommen bei der Bewertung nicht außer Acht gelassen werden. Ein weiterer Parameter dürfe ihr, der Klägerin, Bekanntheitsgrad zum Zeitpunkt der Einlage sein.

9 [Angaben zur Klägerin wurden zu Anonymisierungszwecken entfernt]

10 Auf ihre Anträge hin setzte der Beklagte die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide und der Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus. Die mit Schreiben vom 13.06.2024 von der Klägerin beantragte Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer- und des Gewerbesteuermessbescheides für 2022 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2024 ab.

11 Mit Einspruchsentscheidungen vom 06.08.2025 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2020, 2021 und 2022 sowie die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für 2020, 2021 und 2022 zurück. Seine Entscheidungen begründete er damit, dass eine Einlage des Namensrechts an § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) scheitere, da der kommerzialisierbare Teil des Persönlichkeitsrechts nicht erst im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit entstanden sei. Die Klägerin habe bereits mit ihrer Karriere … einen besonderen Bekanntheitsgrad erreicht, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen sei, dass ihre Persönlichkeitsrechte einen wirtschaftlichen Wert erlangt hätten, der über ein normales Namensrecht hinausgegangen sei. Hierdurch sei der Klägerin der erfolgreiche Weg in ihre gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen von … eröffnet worden. Anders als in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sei das kommerzialisierbare Namensrecht der Klägerin daher allein in der ab … durchgehenden kommerziellen Tätigkeitsphase und nicht im Privatvermögen entstanden und gewachsen. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Einnahmen der Klägerin seit … unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen seien, denn die betriebliche Sphäre umfasse neben den gewerblichen Einkünften als Influencerin bzw. … auch die freiberuflichen Einkünfte als …. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit als Influencerin im Rahmen … Verträge abgeschlossen habe, die … die Möglichkeit eingeräumt hätten, mit dem Namen der Antragstellerin zu werben. Denn auch das hieraus von der Klägerin abgeleitete kommerzialisierte Nutzungsrecht am eigenen Namen sei - wenn überhaupt - im Rahmen ihrer (vor ihrer Tätigkeit als Influencerin) ausgeübten selbständigen, betrieblichen Tätigkeiten entstanden, auch wenn es wertmäßig im Rahmen der Tätigkeit als Influencerin weiter gewachsen sein dürfte. Für derart selbst geschaffene Wirtschaftsgüter scheide eine Bilanzierung - und damit eine Abschreibung - nach § 5 Abs. 2 EStG bereits dem Grunde nach aus. Auf Ermittlung und Höhe des von der Klägerin im Wesentlichen geschätzten Einlagewertes komme es in diesem Fall nicht an.

12 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Betriebskostenabzug für die Abschreibung des Namensrechtes. Sie, die Klägerin, übe seit … als Influencerin eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG aus. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts stelle hierfür ein notwendiges Betriebsmittel dar, das auch übertragbar sei. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut darstelle und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in einen Betrieb eingelegt werden könne (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE 265, 200, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2020, 3).

13 Somit habe sie den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechtes in den Gewerbebetrieb einlegen können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sei die Einlage mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Auch dies entspreche bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Insbesondere stehe dem nicht das in § 5 Abs. 2 EStG normierte Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3). Das gelte jedenfalls für das im Privatvermögen entstandene und anschließend in einen Gewerbebetrieb eingebrachte Namensrecht. Sei das Namensrecht dagegen erst im Rahmen der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit entstanden, falle es unter das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2023, 5 K 2508/22, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2024, 1414).

14 Der Beklagte gehe in seinen Einspruchsentscheidungen vom richtigen Ausgangspunkt aus. Er differenziere zwischen ihrer künstlerischen selbstständigen Tätigkeit, durch welche ihre Popularität entstanden sei, und der späteren gewerblichen Tätigkeit im Bereich des Marketings als Influencerin. Er schlussfolgere zudem, dass ein kommerzialisierbares Persönlichkeitsrecht bereits im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit als … entstanden sei, welches sie später im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit genutzt habe. Jedoch ziehe der Beklagte die Trennung zwischen dem selbstständigen künstlerischen und dem gewerblichen Bereich an der falschen Stelle.

15 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählten zu den freiberuflichen Tätigkeiten, welche von den gewerblichen zu trennen seien, unter anderem die selbstständig ausgeübte künstlerische, unterrichtende und schriftstellende Tätigkeit sowie die selbstständige Berufstätigkeit der Journalisten und Bildberichterstatter sowie ähnlicher Berufe. Daher gehörten sämtliche vorher von ihr in der Öffentlichkeit ausgeübten Tätigkeiten als … nicht zur gewerblichen Sphäre, sondern aufgrund des künstlerischen und schöpferischen Gehalts zu den freien Berufen. Dasselbe gelte für ihre Tätigkeit als Content-Creatorin in den sozialen Medien. Auf diesen Tätigkeiten beruhten ihre Popularität und ihre Reichweite, welche maßgeblich für die Kommerzialisierbarkeit des Persönlichkeitsrechts seien.

16 Das Wirtschaftsgut in Form des kommerzialisierbaren Namensrechts sei nicht im Gewerbebetrieb entstanden. Es sei stattdessen im Privatvermögen entstanden und erst danach mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit als Influencerin im Jahr … in den Gewerbebetrieb eingelegt worden. Der § 5 Abs. 2 EStG finde daher vorliegend keine Anwendung. Sie habe ihr kommerzialisierbares Namensrecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betrieblich aktivieren dürfen.

17 Diese Aktivierung sei durch den damaligen Steuerberater vermutlich aufgrund mangelnden Bewusstseins für die Problematik der Einlagefähigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterlassen worden. Dies hindere sie jedoch nicht daran, eine Aktivierung nachträglich vorzunehmen. Als Bewertungszeitpunkt sei auf die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit abzustellen.

18 Der Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts sei entscheidend davon abhängig, wie bekannt und populär die Namensträgerin im Zeitpunkt der Zuführung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei sie, die Klägerin, bereits aufgrund … allgemein bekannt gewesen. Auch der Beklagte spreche dem Persönlichkeitsrecht in seiner Einspruchsentscheidung bereits ab dem Jahr … einen wirtschaftlichen Wert zu, welcher über ein normales Namensrecht hinausgehe. Insofern sei es verwunderlich, aus welchem Grund er eine Aktivierung dieses Wirtschaftsgutes vollständig verneine. Nach ihren Berechnungen komme dem Namensrecht im Jahr … ein Wert i. H. v. … € zu.

19 Dieses Namensrecht könne sie auch abschreiben. Aus dem veranschlagten Wert in Höhe von … € ergebe sich eine Abschreibung in Höhe von … € pro Jahr. Hierbei stütze sich die Berechnung auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren, analog der gesetzlichen Regelung für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG.

20 Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung ist durch Senatsbeschluss vom 10.03.2026 zurückgewiesen worden.

21 Daraufhin trägt die Klägerin ergänzend vor, dass sie, anders als im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg vom 13.10.2023, 5 K 2508/22, in dem das Gericht angenommen habe, dass ein kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts einer Influencerin regelmäßig erst dann entstehen könne, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit aufnehme und z. B. gegen Entgelt die Nutzung ihres Namens, Bildes oder ihrer Reichweite ermögliche, weshalb das Namensrecht nicht als im Privatvermögen entstanden, sondern als im Betrieb geschaffen angesehen worden sei, in ihrem Fall schon Jahre zuvor einen eigenständigen, … geprägten Bekanntheits- und Marktwert aufgebaut habe. Das Urteil des FG Baden-Württemberg sei daher auf den Streitfall nicht übertragbar.

22 Ihre, der Klägerin, Karriere belege einen bereits vor … vorhandenen eigenständig marktfähigen Personenwert. Entscheidend sei daher, dass der wirtschaftliche Wert des Namens nicht erst mit dem Start der gewerblichen Influencerin-Tätigkeit „aus dem Nichts“ entstanden sei. Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG greife aber nur bei einem im Betrieb selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgut. Daran fehle es, wenn ein bereits vorhandener wirtschaftlich verwertbarer Namenswert außerhalb des späteren Gewerbebetriebes entstanden und anschließend eingelegt worden sei.

23 Das Gericht habe in seinem Beschluss vom 10.03.2026 nicht tragfähig begründet, warum das Namensrecht notwendiges Betriebsvermögen eines früheren freiberuflichen Betriebs gewesen sein sollte. Bei einem höchstpersönlichen Recht wie dem Namensrecht sei die Annahme notwendigen Betriebsvermögens besonders begründungsbedürftig. Es genüge nicht, dass die Person im Rahmen ihrer Karriere Einkünfte erziele. Erforderlich wäre vielmehr die tragfähige Feststellung, dass der konkrete, wirtschaftlich verwertbare Namensbestandteil objektiv erkennbar, dauerhaft und ausschließlich oder zumindest eindeutig überwiegend einem bestimmten Betrieb diene.

24 Der Marktwert einer Künstler- oder Medienpersönlichkeit entstehe im Zusammenspiel von Publikum, Medienpräsenz, Resonanz und Vermarktungsfähigkeit. Das sei ein anderer Vorgang als die Herstellung eines klassischen betrieblichen immateriellen Wirtschaftsguts.

25 Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Name bereits vor … kommerziell verwertet worden sei, bedürfe es weiterer Feststellungen zu … und zur Frage, ob die Verwertung personenbezogen oder betriebsbezogen organisiert gewesen sei. Ihre Karriere - von … bis hin zu … und … - zeige, dass der wirtschaftliche Wert ihres Namens bereits vor der späteren gewerblichen Influencer-Monetarisierung eigenständig angelegt gewesen sei. Dieser Umstand spreche nicht automatisch für ein im Betrieb selbst geschaffenes Wirtschaftsgut, sondern zumindest ebenso plausibel für einen vorbestehenden, später in den Gewerbebetrieb eingebrachten vermögenswerten Namensbestandteil.

26 Mit der Rechtsauffassung des Gerichts drohe die vom Bundesfinanzhof (BFH) eröffnete Einlagefähigkeit bei bekannten natürlichen Personen praktisch leerzulaufen, sobald diese ihren Bekanntheitsgrad überhaupt beruflich aufgebaut hätten. Für den Fall einer klageabweisenden Entscheidung werde daher beantragt, die Revision zuzulassen.

27 Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 06.11.2023, für 2021 vom 30.01.2024 und für 2022 vom 03.06.2024 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2020 vom 08.11.2023, für 2021 vom 29.01.2024 und für 2022 vom 30.05.2024, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2025 dahingehend zu ändern, dass je Streitjahr zusätzliche Abschreibungen i. H. v. … € gewinnmindernd bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

28 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

29 Es sei nicht streitig, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut darstelle, das eingelegt werden könne. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn die Nutzung oder die Verwertung eines Rechts, das im Privatvermögen erlangt worden sei, im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit erfolge. Von dem eingelegten Wirtschaftsgut sei jedoch das im Betrieb des Influencers geschaffene immaterielle Wirtschaftsgut, das nach § 5 Abs. 2 EStG weder einlagefähig noch abschreibbar sei, zu unterscheiden. Entscheidend hierfür sei der Zeitpunkt des Entstehens des Wirtschaftsgutes „Namensrecht“ und die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt schon ein Betrieb bestehe. Regelmäßig kommerzialisiere sich der Name des Influencers erst, wenn ihm für die ausdrückliche Nutzung des Namens Geld gezahlt oder sonst ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde, d. h. der Gewerbebetrieb bereits bestehe.

30 Für den Streitfall gelte nichts Anderes. Dabei könne dahinstehen, ob das Namensrecht der Klägerin bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit als Influencerin entstanden sei. Denn auch in diesem Fall habe die Klägerin ein Nutzungs- und Verwertungsrecht an ihrem Namen nicht im Privatvermögen erlangt, sondern im Betrieb ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeiten selbst geschaffen. Dies werde nicht zuletzt durch ihre Ausführungen in der Klagebegründung bestätigt, wonach ihre Berühmtheit insbesondere auf ihre Karriere als … und damit unmittelbar auf ihre freiberufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Auch für ein im Anlagevermögen einer selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit selbst geschaffenes und damit unentgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut gelte das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.

31 Das steuerliche Aktivierungsverbot schließe nicht die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (Anlagevermögen) aus, sondern verbiete lediglich die Bildung eines Aktivpostens und die Abschreibung. Bei einer Überführung von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen - hier von einer selbständigen Tätigkeit in einen Gewerbebetrieb der Klägerin - sei daher auch in einem solchen Fall der anzusetzende Wert nach § 6 Abs. 5 EStG zu bestimmen. Folglich komme in dem Gewerbebetrieb der Klägerin kein Wertansatz in Betracht.

32 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, den Akteninhalt des Verfahrens 1 V 1157/25 und den Inhalt der vom Beklagten zur Steuernummer … (Einkommensteuer) und … (Gewerbesteuer) übersandten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33 Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet.

34 1. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2020 vom 06.11.2023, für 2021 vom 30.01.2024 und für 2022 vom 03.06.2024 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2020 vom 08.11.2023, für 2021 vom 29.01.2024 und für 2022 vom 30.05.2024, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 06.08.2025 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

35 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben für Absetzungen auf ihr kommerzialisierbares Namensrecht.

36 Mit zutreffender Begründung hat der Beklagte die Aktivierungsfähigkeit und die Abschreibung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Klägerin im Rahmen ihrer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 EStG verwehrt.

37 a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG sind die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu befolgen. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG sieht vor, dass unter anderem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- und Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Wertes in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind. Gemäß § 5 Abs. 2 EStG, der für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechend gilt (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG Kommentar, 44. Aufl. 2025, Rn. 167 zu § 5; BFH, Urteil vom 22.01.1980, VIII R 74/77, BStBl II 1980, 244), ist für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

38 b) Hiervon ausgehend scheidet im Streitfall eine Aktivierung und Abschreibung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Klägerin aus.

39 aa) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Streit darüber, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstellt.

40 Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasst zum einen Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, darüber hinaus aber auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Betriebsinhaber sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Eigenschaft des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts als Wirtschaftsgut anerkannt (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, Rn. 43ff.).

41 Auch der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der im allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben - beruht (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, Neue Juristische Wochenschrift - NJW -2000, 2195, juris, Rn. 50, 51 m. w. N.).

42 bb) Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten zudem nicht streitig, dass sich ein über das normale Namensrecht hinausgehender, kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts der Klägerin entwickelt hat und in den Streitjahren vorhanden war.

43 Die Klägerin hat hierzu schlüssig und unter Hinweis auf allgemein zugängliche Publikationen, z. B. auf …, dargelegt, dass sie infolge ihrer erfolgreichen Tätigkeit als [Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt] einen weitreichenden, öffentlichen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Hierdurch hat die Klägerin nach ihrem unstreitigen Vorbringen auch bereits vor den Streitjahren Verträge mit … abgeschlossen, welche diesen das Recht gewährt haben, mit ihrem Namen werben zu dürfen. So trägt sie vor, für zahlreiche … aufgrund ihrer Bekanntheit und ihres Namens engagiert worden zu sein. Diese Engagements seien eher von ihrer Reichweite und ihrer Beliebtheit beim Publikum abhängig gewesen als von persönlichen Fähigkeiten oder Kenntnissen. Darüber hinaus ist die Klägerin seit Jahren als Content-Creatorin in den sozialen Medien tätig und erzielt Einnahmen als Influencerin. Allein auf ihrem Instagram Account verfügt die Klägerin nach ihrem unstreitigen Vorbringen über … Follower. Sie erzielt dementsprechend seit dem Jahr … auch Einkünfte aus Werbetätigkeit, seit dem Jahr … zudem Einkünfte aus ihren Tätigkeiten als Influencerin in den sozialen Medien.

44 cc) Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Rahmen der Gewinnermittlung ihres Gewerbebetriebes - und auch nicht im freiberuflichen Betrieb - aktivierungsfähig und abschreibbar.

45 Anders als die Klägerin meint, greift vorliegend das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG ein, weil das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen der Klägerin entstanden ist und nicht, wie von der Klägerin behauptet und in dem Sachverhalt verwirklicht, der dem BFH-Urteil vom 12.06.2019 (X R 20/17, BStBl II 2020, 3) zugrunde liegt, im Privatvermögen. Es konnte bereits deshalb nicht zum Teilwert in den Gewerbebetrieb eingelegt werden.

46 (1) Auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gehören Wirtschaftsgüter, die nach Art und Einsatz im Betrieb zu diesem in einer engen Beziehung stehen, zum notwendigen Betriebsvermögen. Zu diesen zählen insbesondere Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, indem sie u. a. dazu bestimmt sind, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Eigenbetrieblichen Zwecken dienende Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind (vgl. z. B. Korn u. a./Korn u.a./Korn/Strahl/Mirbach/Bartone/Seifert/Feldgen/Stahl/Schiffers in: Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz Online Kommentar, 166. Ergänzungslieferung, Januar 2026, § 4 EStG, Rn. 196, 196.1, 512). Zum Privatvermögens gehören nach der Systematik des § 4 Abs. 1 und 4 EStG Wirtschaftsgüter, bei denen es an jedwedem objektiven betrieblichen Zusammenhang fehlt. Es handelt sich um Wirtschaftsgüter, die weder dem Betrieb als notwendiges Betriebsvermögen unmittelbar dienen noch zwar neutral, aber geeignet sind, den Betrieb objektiv zu fördern und deshalb als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden können. Notwendiges Privatvermögen sind insbesondere Wirtschaftsgüter, die der privaten Lebensführung dienen. Zum notwendigen Privatvermögen gehören außerdem Wirtschaftsgüter, die nicht geeignet sind, den Betrieb zu fördern und deshalb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden können (vgl. Korn u. a./Korn u.a./Korn/Strahl/Mirbach/Bartone/Seifert/Feldgen/Stahl/Schiffers in: Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz Online Kommentar, 166. Ergänzungslieferung, Januar 2026, § 4 EStG, Rn. 203).

47 (2) Hiervon ausgehend ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin von Anfang an als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebes der Klägerin entstanden.

48 Nach ihrem eigenen Vorbringen erzielt die Klägerin seit dem Jahr … Einkünfte aus freiberuflicher, künstlerischer Tätigkeit und seit dem Jahr … daneben auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Ausgehend von der insoweit unstreitigen und aufgrund der artverschiedenen Tätigkeiten plausiblen getrennten Einkünfteermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für den künstlerisch-freiberuflichen Betrieb und für den gewerblichen Betrieb der Klägerin sind im Rahmen der Gewinnermittlung die Wirtschaftsgüter, die der Erzielung der jeweiligen betrieblichen Einkünfte dienen, (notwendiges) Betriebsvermögen des jeweiligen Betriebes.

49 Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin hat sich, wie von ihr selbst vorgetragen, durch die freiberufliche, künstlerische Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG als [Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt] ab dem Jahr … herausgebildet und ist von ihr bereits vor den Streitjahren vermarktet worden, durch …. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts gehört seitdem zum notwendigen Betriebsvermögen des freiberuflich-künstlerischen Betriebes der Klägerin, denn er ist wesentliches Betriebsmittel bei der Vermarktung ihrer Person auch bei [Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt]. Dementsprechend trägt die Klägerin selbst vor, dass der Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts entscheidend davon abhängig sei, wie bekannt und populär die Namensträgerin im Zeitpunkt der Zuführung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen sei und begründet ihre vermarktungsfähige Bekanntheit selbst damit, dass [Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt] sehr erfolgreich und beliebt gewesen sei. [weitere Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt]

50 Zudem sei ihre Popularität auch [weitere Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt]. Es handelt sich bei all diesen Tätigkeiten um freiberufliche Tätigkeiten, mit denen die Klägerin Einnahmen aus selbständiger Arbeit i. S. v. § 18 EStG erzielt hat. Es ist unstreitig und von der Klägerin selbst vorgetragen, dass sie diese Tätigkeiten und auch gewerbliche Tätigkeiten ausübte, bevor sie begann, als Influencerin Umsätze zu erzielen.

51 Der Beginn der Popularität der Klägerin geht danach auf das Jahr … zurück, in dem sie [Details zur Tätigkeit der Klägerin zu Anonymisierungszwecken entfernt].

52 Vor dem Hintergrund geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass der durch die vorstehend geschilderten freiberuflichen Tätigkeiten entstandene kommerzialisierbare Teil ihres Namensrechts im Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen der selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit entstanden wäre. Hierbei vermag dahinzustehen, was die Klägerin unter einer Herstellung eines klassischen betrieblichen immateriellen Wirtschaftsguts versteht. Zu letzterem gehören jedenfalls auch Marken- und Firmenwerte, die sich im Unternehmen ebenso wie der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin infolge geschäftlichen Erfolgs und steigenden Bekanntheitsgrades entwickelt haben können.

53 Dafür, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin im Privatvermögen entstanden sein könnte, wie die Klägerin ohne konkrete Begründung behauptet, gibt es aufgrund Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstandes keine Anhaltspunkte. Dass die Klägerin in Personalunion Künstlerin, Gewerbetreibende und Privatperson ist, genügt für die Zuordnung des Namensrechts zum Privatvermögen nicht, da die Zuordnung zum Betriebsvermögen im Streitfall, wie oben dargestellt, aus dessen Herausbildung durch die erfolgreiche künstlerische, freiberufliche Tätigkeit der Klägerin und dessen Nutzung zur Erzielung wesentlicher betrieblicher Einnahmen resultiert.

54 Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin ist mithin im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit entstanden. Es handelt sich um ein selbsterschaffenes, immaterielles Wirtschaftsgut, das im freiberuflichen Betrieb der Klägerin notwendiges Betriebsvermögen darstellt, jedoch gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert und abgeschrieben werden darf, weil es nicht entgeltlich erworben wurde.

55 dd) Eine Aktivierung mit dem Teilwert kommt demzufolge auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG infolge einer von der Klägerin behaupteten Einlage des immateriellen Wirtschaftsguts in ihren Gewerbebetrieb in Betracht.

56 Nach dem von der Klägerin zur Bekräftigung ihrer Auffassung herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.06.2019 kann der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in einen Betrieb eingelegt werden (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BStBl II 2020, 3, juris, Rn. 54). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 7 EStG für Zwecke der AfA auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

57 Allerdings wäre im Fall einer Einlage in den Gewerbebetrieb im Streitfall § 6 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 EStG anzuwenden, wonach ein einzelnes Wirtschaftsgut, das von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird, bei der Überführung mit dem Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BStBl II 2020, 3, juris, Rn. 71).

58 Unter einer Überführung i. S. v. § 6 Abs. 5 EStG sind alle Vorgänge, Handlungen oder Rechtsfolgen gemeint, die zum Wechsel der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Betriebsvermögen führen, ohne dass es dabei zu einem Rechtsträgerwechsel kommt. Bei notwendigem Betriebsvermögen wird die Überführung in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig durch Nutzungsänderung, d. h. durch Änderung der tatsächlichen betrieblichen Zweckwidmung bewirkt (vgl. Niehus/Wilke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Online Kommentar, 337. Lieferung, 1/2026, § 6 EStG, Rdnr. 1526).

59 Der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, ist der zutreffende Buchwert im Zeitpunkt der Überführung, der sich unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätze ergibt. Die Buchwertfortführung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zwingend. Ein Wahlrecht, die stillen Reserven aufzudecken, besteht daher nicht (vgl. Niehus/Wilke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Online Kommentar, 337. Lieferung, 1/2026, § 6 EStG, Rn. 1540).

60 Nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 2011, 1279, Rz. 4), die gemäß § 5 Abs. 2 EStG im abgebenden Betriebsvermögen nicht aktiviert wurden und folglich auch im aufnehmenden Betriebsvermögen nicht auszuweisen sind. Eine Aktivierung im aufnehmenden Betriebsvermögen lässt sich auch dann nicht begründen, wenn man die Überführung als Entnahme und anschließende Wiedereinlage begreift. Zwar verdrängt die Einlage (§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 7 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 EStG) im Grundsatz das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG Kommentar, 44. Aufl. 2025, Rz. 164 zu § 5), allerdings geht die Bewertungsvorschrift in § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG als speziellere Norm den grundsätzlichen Bewertungsvorschriften über die Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) vor, so dass das überführte Wirtschaftsgut mit einem Buchwert von Null anzusetzen wäre, folglich nicht zu aktivieren ist (vgl. Niehus/Wilke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Online Kommentar, 337. Lieferung, 1/2026, § 6 EStG, Rn. 1540).

61 Die Buchwertverknüpfung gilt gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch für die Gewerbesteuer, da das abgebende und das aufnehmende Betriebsvermögen nicht derselben Einkunftsart angehören müssen (vgl. Niehus/Wilke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Online Kommentar, 337. Lieferung, 1/2026, § 6 EStG, Rn. 1540).

62 Vor diesem Hintergrund vermag dahinzustehen, dass nach dem Vorbringen der Klägerin bereits nicht deutlich wird, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut überhaupt in den gewerblichen Betrieb überführt worden wäre. Dagegen spricht, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen und ausweislich der vorliegenden Steuererklärungen auch in den Streitjahren überwiegend Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hat und dass sie die Einnahmen aus dieser Tätigkeit aufgrund Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstandes und bei lebensnaher Betrachtung auch dadurch erzielt, dass unter ihrem Namen und aufgrund ihrer Bekanntheit ihre künstlerischen Werke (…) vermarket werden, so dass die Klägerin auch bei weiteren freiberuflichen Engagements, z. B. als …, von der Bekanntheit ihres Namens profitiert, mithin den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts zur Erzielung freiberuflicher Einnahmen nutzt. Diese Nutzung ist durch die gewerblichen Aktivitäten in sozialen Medien nicht entfallen, sondern ergänzt worden.

63 Der kommerzialisierbare Teil ihres Namensrechts ist damit weiterhin notwendiges Betriebsvermögen ihres freiberuflichen Betriebes, womit für den gewerblichen Betrieb allenfalls von einer Mitnutzung dieses Wirtschaftsgutes auszugehen ist. Bei der tatsächlichen, unentgeltlichen, bloßen Nutzung eines eigenen Wirtschaftsgutes eines anderen Betriebes des Steuerpflichtigen handelt es sich aber bereits dem Grunde nach nicht um ein (einlagefähiges) Wirtschaftsgut (vgl. Eckstein in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Online Kommentar, 337. Lieferung, 1/2026, § 6 EStG, Rn. 854).

64 Aber selbst, wenn die Mitnutzung des Namensrechts als eigenständiges Nutzungsrecht bzw. Wirtschaftsgut angesehen werden könnte, so wäre ein solches nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar einlagefähig, aber nur mit den Kosten anzusetzen, die der Steuerpflichtige für die Erlangung des Nutzungsrechts aufgewendet hat. Für die Einräumung des eigenen Nutzungsrechts bzw. die Nutzung des ihr gehörenden kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts durch die Klägerin im gewerblichen Betrieb wäre danach zwar eine Einlage anzunehmen, das Nutzungsrecht wäre jedoch mit null zu bewerten (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Online Kommentar, 337. Lieferung, 1/2026, § 6 EStG, Rn. 862).

65 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

66 3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Entstehen und der Einlagefähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts bei einer Berufstätigkeit als Influencerin zugelassen.

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